GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
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- Gerda Engel
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1 GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg Archiv weiterhin zur Verfügung.
2 GA Seite 2 (04/2012) Berechnung und Leistung Gesetzestext Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
3 GA Seite 3 (04/2012) 154 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Berechnung und Leistung... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Berechnung Leistung des Arbeitslosengeldes Zahlung für volle Kalendermonate ( 154 Satz 2) Zahlung für Teilmonate ( 154 Satz 1)... 5
4 GA Seite 4 (04/2012) 154 Stichwortverzeichnis Berechnung kalendertäglich (154.1)... 5 Erstattungsbetrag (154.10)... 6 Rundung (154.3)... 5 tägliches Alg (154.2)... 5 Teilmonate (154.7)... 5 Teilmonate - Aufhebung (154.9)... 6 Teilmonate - Berechnung (154.8)... 6 voller Kalendermonat (154.4)... 5 voller Kalendermonat - Änderungen (154.6)... 5 voller Kalendermonat - Berechnung (154.5)... 5
5 GA Seite 5 (04/2012) 154 Geschäftsanweisungen 1. Berechnung (1) Die tägliche Berechnung des Alg bezieht sich auf das Bemessungsentgelt ( 151), das Leistungsentgelt ( 153 Abs. 1) und den Leistungssatz ( 149). (2) Das tägliche Arbeitslosengeld errechnet sich nach folgender Formel: Leistungsentgelt x 60 (67) / 100. (3) Bei der Berechnung des täglichen Alg sind Teilcent gem. 338 Abs. 2 zu runden. Berechnung kalendertäglich (154.1) tägliches Alg (154.2) Rundung (154.3) 2. Leistung des Arbeitslosengeldes 2.1 Zahlung für volle Kalendermonate ( 154 Satz 2) (1) Für einen vollen Kalendermonat ist zu zahlen, wenn für alle Tage eines Kalendermonats Alg beansprucht werden kann. Ein voller Kalendermonat im Sinne 154 Satz 2 liegt nicht vor, wenn für einen oder mehrere Kalendertag(e) der Anspruch ruht oder versagt/entzogen worden ist, die Entscheidung aufgehoben worden ist oder ein Erstattungsanspruch gem. 103 SGB X besteht. (2) Ist das Alg für einen vollen Kalendermonat zu leisten, wird die Leistung nicht für Kalendertage gezahlt. Der Zahlbetrag für einen vollen Kalendermonat errechnet sich - unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des Kalendermonats - nach der Formel: tägliches Alg x 30. Die Auszahlung eines Leistungsbetrages in Höhe von tägliches Alg x 31 ist nicht zulässig. (3) Tritt im Laufe des Kalendermonats eine Änderung ein, die sich auf die Höhe des täglichen Alg auswirkt, ist der volle Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Für den Monat Juli 2005 ist das Alg gem. 154 Satz 2 zu zahlen. Ab dem ist das tägliche Alg in geänderter Höhe zu berücksichtigen. Das für den Monat Juli 2005 zu zahlende Alg errechnet sich nach der Formel: [tägliches Alg x 24 Tage] + [tägliches (geändertes) Alg x 6 Tage] voller Kalendermonat (154.4) voller Kalendermonat - Berechnung (154.5) voller Kalendermonat - Änderungen (154.6) 2.2 Zahlung für Teilmonate ( 154 Satz 1) (1) Für einen Teilmonat ist zu zahlen, wenn der Arbeitslose nicht für alle Tage eines Kalendermonats die Auszahlung der Leistung beanspruchen kann. Teilmonate (154.7)
6 GA Seite 6 (04/2012) Eintritt der Arbeitslosigkeit am 10. des Kalendermonats - Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis vom des Kalendermonats - ab 20. des Kalendermonats besteht Anspruch auf Krankengeld - Arbeitsaufnahme ab 31. des Kalendermonats (2) In Teilmonaten wird die Leistung für Kalendertage gezahlt. Das Alg, das für Teilmonate zu leisten ist, errechnet sich nach der Formel: tägliches Alg * Anzahl der Kalendertage, für die Alg beansprucht werden kann (3) Die Entscheidung über die Bewilligung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 45, 48 SGB X - ggf. auch für einzelne Tage - aufzuheben, auch wenn sich keine Änderung des Auszahlungsbetrages für den Kalendermonat ergibt bzw. kein Erstattungsbetrag errechnet. Der Arbeitslose erklärt am für diesen Tag nicht arbeitsbereit zu sein. Für den Monat August wird das Alg gem. 154 Satz 2 ausgezahlt. Die Entscheidung über die Bewilligung des Alg ist nach den Vorschriften des SGB X für den wegen fehlender Arbeitsbereitschaft - aufzuheben; auch wenn sich für den Monat August kein Erstattungsbetrag errechnet. Teilmonate - Berechnung (154.8) Teilmonate - Aufhebung (154.9) (4) Wurde das Alg für einen vollen Kalendermonat gezahlt und wird die (Bewilligungs-)Entscheidung für einen oder mehrere Kalendertage aufgehoben, errechnet sich der Erstattungsbetrag ( 50 SGB X) als Differenz der gezahlten Leistung und dem (rechtmäßigen) Alg- Anspruch für die verbleibenden Tage des Kalendermonats ( 154 Satz 1). Satz 1 ist für die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach 103 SGB X analog anzuwenden. Erstattungsbetrag (154.10) Bei einem täglichen Leistungsbetrag von 10 wird das Alg für den Monat Juli ( ) in Höhe von 300 gezahlt. Nach der Auszahlung der Leistung für den Juli wird bekannt, dass Arbeitslosigkeit ab nicht mehr vorgelegen hat. Die Bewilligungsentscheidung wird ab aufgehoben. Unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Leistungsanspruchs vom 01. bis in Höhe von 240 errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 60 (= ).
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