Allgemeine Richtlinie über die Beantragung, Bewilligung und Verwendung freiwilliger Zuschüsse der Stadt Jena an Dritte
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- Lena Gerber
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1 Schlagwortregister / Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt Jena 1/6 Allgemeine Richtlinie über die Beantragung, Bewilligung und Verwendung freiwilliger Zuschüsse der Stadt Jena an Dritte - Allgemeine Zuschussrichtliniegültig ab Schlagwortregister: (1) Abschreibung: Als Abschreibung wird der Werteverzehr eines abnutzbaren Wirtschafts-/Anlagegutes innerhalb einer Periode bezeichnet. Die Abschreibung wird durch die Verteilung der Anschaffungskosten auf die (standardisierte) Nutzungsdauer (steuerliche Afa-Tabellen) ermittelt. Abschreibungen auf Anlagevermögen (AV) Bei Gegenständen des Anlagevermögen, die über einen längeren Zeitraum im Unternehmen genutzt werden sollen, werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht im Jahr der Anschaffung / Herstellung komplett als Aufwand verbucht, sondern anteilig durch planmäßige Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Die Abschreibungen bringen den jährlichen Werteverzehr zum Ausdruck. Abschreibungen auf Umlaufvermögen (UV) Als Umlaufvermögen bezeichnet die Betriebswirtschaft die Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Beispiele: (Halb-)Produkte, Material, Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestände. Voraussetzung für die Abschreibung auf UV, ist eine voraussichtliche dauernde Wertminderung. Abschreibungen auf AV und UV nur bei Gewinnermittlungsart nach 4(1) EStG möglich (Bilanzierer). (2) Abgrenzung Ausgabe Auszahlung Aufwand Ausgaben (Periode) ( = Verringerung des Geldvermögens) Bilanz Ausgabe kein Aufwand (1) Ausgabe = Aufwand (2) Aufwand = Aufwand keine Ausgabe Ausgabe (2) (3) Aufwand (Periode) ( = Verringerung des Nettovermögens) GuV (1) Kauf von Anlagegütern, Darlehenstilgung, Kauf von Vorräten (2) Kauf von Verbrauchsmaterial, Miet- und Lohnzahlungen (3) Rückstellungen, Verbindlichkeiten Ausgabe/Einnahme: Veränderung das Nettogeldvermögen eines Unternehmens eine Ausgabe/Einnahme muss nicht gleichzeitig eine Aus-/Einzahlung der Periode sein eine Ausgabe/Einnahme muss keinen Aufwand/Ertrag darstellen Aus-/Einzahlung: ist die Veränderung des Bargeldbestandes und die Belastung von Girokonten Aufwand/Ertrag: ist der/das bewertete Ressourcenverbrauch/ Ressourcenaufkommen einer Periode.
2 Schlagwortregister / Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt Jena 2/6 (3) Anlagevermögen Als Anlagevermögen gelten alle dauerhaften Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) eines Unternehmens. Darunter fallen beispielsweise Sachanlagen wie Maschinen (bewegliches Sachanlagevermögen) und Grundstücke (unbewegliches Sachanlagevermögen), aber auch langfristige Finanzanlagen wie Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie immaterielle Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Patente. (4) Ansparrücklage/Ansparabschreibung Steuerpflichtige können gemäß 7g EStG für künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Die Ansparrücklage hilft, Steuern zu sparen und so Liquidität anzusammeln (ehemals Ansparabschreibung). (5) Bewegliche Wirtschaftsgüter siehe Wirtschaftsgüter und Tz (3) (6) Bilanz / Bilanzierung ( 4 Abs. 1 EStG) Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital) eines Unternehmens. Die Gliederung erfolgt nach 247 HGB. Unter Bilanzierung versteht man die nach gesetzlichen Regeln vorzunehmende, handels- und/oder steuerrechtliche Erfassung, Dokumentation, Aufbereitung und Offenlegung von Informationen über alle finanziellen und nicht-finanziellen Vorgänge oder Geschäftsvorfälle eines Unternehmens. Der Begriff Bilanzierung beinhaltet zusätzlich die konkrete Form der Darstellung, die im Wesentlichen auf Instrumenten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung beruht. Beide Instrumente stehen in unmittelbarem Zusammenhang miteinander und bilden zusammen den Jahresabschluss. (7) Buchführung bezeichnet die in Zahlenwerten vorgenommene planmäßige, lückenlose, sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge in einer Unternehmung auf Grund von Belegen. Sie ist das zahlenmäßige Spiegelbild einer Unternehmung und wichtige Informationsquelle für den Unternehmer und dient außerdem dazu, den gesetzlich fixierten Informationsanforderungen von Behörden nachzukommen. Für gemeinnützige Vereine gilt der 63 AO wonach durch entsprechenden Aufzeichnungen nachgewiesen werden muss, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke ausgerichtet ist. Das bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben getrennt aufgeführt werden müssen für die Tätigkeitsbereiche: Ideeller Bereich Tz (17) Vermögensverwaltung Tz (34) Zweckbetrieb Tz (40) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tz (37) (8) Drittmittel Unter Drittmittel sind Zuwendungen von Dritten zu verstehen. (9) Eigenmittel Eigenmittel ist die Sammelbezeichnung für die Beträge, die der Verein selbst erwirtschaftet. Diese setzen sich u. a. zusammen aus: Beiträgen der Mitglieder keine zweckgebundenen Spenden Erlösen und sonstigen Einnahmen. (10) Eigenleistungen Eigenleistungen sind Leistungen der Vereinsmitglieder, die nicht zur Deckung der Gesamtkosten dienen (Geldmittel, Wert der Sach- und Arbeitsleistungen,...).Sie dienen lediglich dazu, die die Höhe des Eigenanteils an der Gesamtmaßnahme messbar zu machen. Aus diesem Grund werden sie bei den bei den Erträgen und Aufwendungen in gleicher Höhe ausgewiesen. (11) Einnahme-Überschuss-Rechnung Für die nicht buchführungspflichtigen Vereine, die auch nicht freiwillig bilanzieren, gilt die Vorschrift des 4 Abs. 3 EStG. Danach sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Diese sind zum
3 Schlagwortregister / Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt Jena 3/6 Zeitpunkt der Vereinnahmung als Einnahmen und zum Zeitpunkt der Verausgabung als Ausgaben zu erfassen ( 11 EStG). Eine periodenmäßige Abgrenzung durch Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nicht. (12) Gesamtfinanzierung Zuschüsse dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Demzufolge muss der Kosten- und Finanzierungsplan in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein (keine Finanzierungslücke). (13) Gemeinnützigkeit Ein Verein wird als gemeinnützig eingestuft, wenn dieser dem Satzungszweck entsprechend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt. Dabei muss der Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen. Welche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden, regelt 52 AO. (14) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) nach 6 (2) EStG ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches selbstständig und ohne Zuhilfenahme anderer Wirtschaftsgüter genutzt werden kann. Sie können im Gegensatz zu den übrigen Wirtschaftsgütern bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden und somit voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Anschaffungskosten/Herstellungskosten) müssen bei einem GWG EUR netto (bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer) nach Abzug gewährter Boni, Skonti oder anderer Preisnachlässe betragen. Die Stadt Jena hält abweichend zu den steuerlichen Festlegungen ab an dieser vereinfachten Reglung fest. (15) Gewinnermittlungsarten Folgende Gewinnermittlungsarten sind möglich: Jahresabschluss; bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tz (7),Tz (16), Tz (20)) Einnahme-Überschuss-Rechnung (Tz (11)) (16) Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Die GuV ist neben der Bilanz ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines Unternehmens. Sie stellt Erträge und Aufwendungen eines bestimmten Zeitraumes, insbesondere eines Geschäftsjahres, dar und weist dadurch die Art, die Höhe und die Quellen des unternehmerischen Erfolges aus. Überwiegen die Erträge, ist der Erfolg ein Gewinn, andernfalls ein Verlust. Gliederung der GuV nach 265 HGB. (17) Ideeller Bereich Der ideelle Bereich ist der eigentliche Tätigkeitsbereich des gemeinnützigen Vereins. Seine Einnahmen und Ausgaben dienen steuerbegünstigten Zwecken. Einnahmen in diesem Bereich sind beispielsweise Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand, Schenkungen, Erbschaften sowie echte Mitgliedsbeiträge. (18) Inventar/Inventarverzeichnis Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden, erstellt durch das Verfahren der Inventur. Das Inventar ist Grundlage für das Erstellen der Bilanz. In das Inventarverzeichnis müssen grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgenommen werden, auch wenn sie bereits abgeschrieben (Erinnerungswert) sind. (vgl. R 31 Abs. 5 EStR) Grundsätzlich sind auch geringwertige Wirtschaftsgüter in einem besonderen Verzeichnis zu erfassen. Siehe hierzu 6 Abs. 2 EStG und 9 Abs. 1 EStG 60 Regelung). (19) Investition Als Investition im Sinne der Betriebswirtschaftslehre gilt die Anschaffung eines langfristig nutzbaren Produktionsmittels. Investitionsgüter werden in der Bilanz in das Anlagevermögen aufgenommen und gelten somit als Wertgegenstand im Besitz des Unternehmens. Investitionsgüter werden über den erwarteten Nutzungszeitraum abgeschrieben.
4 Schlagwortregister / Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt Jena 4/6 (20) Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Bei Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung unterliegen, sind die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. ergänzt um den Anhang und den Lagebericht. (21) Juristische Person Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, dass aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, aber dabei keine natürliche Person ist. Juristische Personen sind zwar rechtsfähig, aber ohne ihre Organe, die für Sie handeln, nicht selbst handlungsfähig. Die Organe handeln im Namen der juristischen Person und nicht in Vertretung für diese. Zu den juristischen Personen u. a. gehören: g(gmbh), AG, Genossenschaften Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähiger Verein (e.v.) (22) Kalkulatorische Kosten Die Kalkulatorischen Kosten bezeichnen Kosten, welche nicht mit den realen Güter- und Geldströmen übereinstimmen, sondern vielmehr zu den Kosten hinzugerechnet werden. (23) Kontrollvermerk Vorgelegte und kontrollierte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem (internen) Kontrollvermerk zu versehen und an den Zuschussempfänger zurückzugeben. (24) Konzept / Konzeption Konzept / Konzeption ist eine klare Beschreibung der Ziele, die der Antragsteller erreichen möchte sowie der Maßnahmen / Aktivitäten / Methoden, die zur Zielerreichung eingesetzt werden. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Marktanalyse sowie eine Aufstellung, welche Finanzen hierfür benötigt werden (Eigen- und Fremdmittel). Im Rahmen der IF, PF und IzF ist dies i.d.r der Kosten- und Finanzierungsplan einschließlich einer Maßnahmenbeschreibung für das zu beantragende Kalenderjahr. Abweichende Regelungen gelten für die Optionsförderung. Hier ist eine weiterführende Konzeption einzureichen, aus der die längerfristige Perspektive, ihre Zielstellung und ihren Weg in die Umsetzung erkennbar sind. (25) Personalkosten Personalkosten bestehen aus Kosten für Gehälter und Löhne (Lohnkosten) sowie aus Kosten für soziale Aufwendungen einschließlich der Personalnebenkosten. (26) eigene Ressourcen Ressourcen, sind Fähigkeiten, Stärken, Kompetenzen aber auch Geldmittel, Räume und Zeit, die für die Durchführung einer Aktivität / Maßnahme zur Verfügung stehen. Hierzu zählen die Eigenmittel und Eigenleistungen. (27) Rücklagen Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals und stellen eine Art der Gewinnverwendung dar. Zu unterscheiden sind offene und stille Rücklagen. Offene Rücklagen werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen und setzen sich aus der Kapitalrücklage (dem Unternehmen von außen zugeführte Geldbeträge) und der Gewinnrücklage (nicht ausgeschüttete Gewinne) zusammen. (28) Rückstellungen Rückstellungen sind ein Passivposten in der Bilanz (Fremdkapitalbestandteil). Sie dienen der Vorwegnahme von Aufwendungen, die in der abzurechnenden Periode verursacht worden sind, aber im absgeschlossenen Geschäftsjahr noch zu keiner Auszahlung geführt haben. (29) Sachbericht Mit dem Sachbericht ist die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Diese Sachbericht soll eine kritische Einschätzung über das erzielte fachliche Ergebnis gegeben werden. (30) Sachkosten Sachkosten sind alle anfallenden Kosten ausgenommen Personalkosten-, die zur Aufrechterhaltung der eigentlichen Tätigkeit des Vereins dienen. Bei den Sachkosten, z. B. Miet- und Ausstattungskosten, Verwaltungskosten etc., ist zwischen förderfähigen (Abschnitt e)) und nicht förderfähigen Sachkosten / Aufwendungen (Abschnitt f)) zu unterscheiden.
5 Schlagwortregister / Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt Jena 5/6 (31) Tätigkeitsbereiche des Vereins Zu den 4 Tätigkeitsbereichen eines Vereins zählen 1. der Ideelle Bereich Tz (20) 2. der Zweckbetrieb Tz (40) 3. die Vermögensverwaltung Tz (34) 4. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Tz (37). (32) Umlaufvermögen Der Begriff Umlaufvermögen bezeichnet Vermögenswerte eines Unternehmens, die immer wieder kurzfristig umgeschlagen werden. Dazu zählen unter anderem Vorräte, Wertpapiere, Hypotheken und Forderungen aus Warenlieferungen. Das Umlaufvermögen wird in 4 Gruppen gegliedert: Vorräte Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten (33) Verein Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den 21 bis 79 BGB sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts geregelt. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt. (34) Vermögensverwaltung (VV) Eine Vermögensverwaltung liegt nach 14 Absatz 3 AO vor. Hierbei wird das Vermögen genutzt, in dem es verzinslich angelegt, vermietet oder verpachtet wird. Der Verein darf jedoch nicht nur in der VV tätig sein, da dies sonst Selbstzweck ist und sich steuerschädlich auswirkt. Zu den Einnahmen aus der VV zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und Rechten sowie Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen der VV. (35) Vorsteuer Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, welche sich in den Eingangsrechungen des Unternehmers befindet. So zum Beispiel beim Kauf von Waren oder Leistungen. Der Begriff Vorsteuer bezieht sich ebenso wie der Begriff Umsatzsteuer auf ein und dieselbe Steuer, wobei jedoch der Standpunkt der Betrachtung als entscheidend für die Verwendung der Begriffe ist. (36) Widerspruch Ist der Antragsteller innerhalb einer festgelegten Frist mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht einverstanden, so kann er gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. (37) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, welche der Einnahmenerzielung und der Erzielung anderer wirtschaftlicher Vorteile dient ( 14 AO). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Beispiele hierfür sind Vereinsgaststätten sowie Vereinsfeste und Veranstaltungen für die Eintritt erhoben wird. Verlust (38) Wirtschaftsgüter siehe Tz (3) (39) Zuwendungen/ Zuschüsse Zuwendungen können zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen sein (VV Nr zu 23 BHO) Die Zuwendungen werden bei der Stadt Jena nur in Form von Zuschüssen gewährt. Zuschüsse sind Übertragungen vom öffentlichen Bereich an den unternehmerischen und übrigen Bereich und umgekehrt. (40) Zweckbetrieb Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach 14 AO vor und treffen weiterhin die 65 ff. AO zu, so handelt es sich um einen Zweckbetrieb. Dieser Zweckbetrieb muss in der Satzung definiert sein. Er dient dazu Zwecke der Satzung tatsächlich und unmittelbar zu verwirklichen. Typische Zweckbetriebs sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, soweit die Einnahmen im Kalenderjahr nicht übersteigen.
6 Schlagwortregister / Allgemeine Zuschussrichtlinie der Stadt Jena 6/6 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung EStG EÜR FA GuV GWG IF IzF KFP OpF PF VV ZB Erläuterung Einkommensteuergesetz Einnahme-Überschuss-Rechnung Festangestellte Gewinn- und Verlustrechnung Geringwertige Wirtschaftsgüter Institutionelle Förderung Investitionszuschuss Kosten- und Finanzierungsplan Optionsföderung Projektförderung Vermögensverwaltung Zeitlich befristet
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