Kostentragungspflicht der Dienststelle für Anwaltskosten des Personalrats

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1 Kostentragungspflicht der Dienststelle für Anwaltskosten des Personalrats 1. Grundsätzlich hat die Dienststelle außergerichtliche Kosten des Personalrats im Beschlussverfahren zu tragen. 2. Voraussetzungen für die Kostentragungspflicht sind eine Beschlussfassung, ein vorangegangener Einigungsversuch und fehlende Rechtsmissbräuchlichkeit. 3. Die Kosten außerhalb eines Beschlussverfahrens sind zudem nur dann zu erstatten, wenn zuvor nahe liegende verfügbare Möglichkeiten der Rechtsaufklärung genutzt wurden. 4. Eine Zustimmungsverweigerung ohne oder nur mit formelhafter Begründung ist unbeachtlich. Solange die Verweigerung noch einen Bezug zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats hat, tritt keine Zustimmungsfiktion ein. (Orientierungssätze) VG Potsdam, Beschluss v K 2332/06.PVL Zum Sachverhalt Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 beantragte die Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung des Lehrers M. S. für den Unterricht an der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe W.-C.- Röntgen in Z. in ein unbefristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Zur Begründung führte sie aus, nach Sichtung aller Bewerbungsunterlagen sei der ausgewählte Lehrer als bester Bewerber für die Fächer Musik und Englisch ermittelt worden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, er habe am 13. Juli 2006 beschlossen, den Antrag abzulehnen. Denn es gehe aus dem Antrag nicht hervor, dass und in welchem Umfang für die Einstellung langfristig ein Fachbedarf bestehe. In Vorbereitung des neuen Schuljahres habe sich außerdem gezeigt, dass es wegen des Rückganges der Schülerzahlen einen erheblichen Überhang an Lehrkräften für die gymnasiale Oberstufe gebe. Wegen ähnlicher Fälle seien bereits zwei Einigungsstellenverfahren anhängig, deren Ergebnis noch nicht feststehe. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die Einstellung des Lehrers sei erforderlich, um den Musikunterricht in der Sekundarstufe II zu gewährleisten und langfristig abzusichern. Die vom Personalrat bezeichneten Ablehnungsgründe seien unbeachtlich, weil die Zustimmungsverweigerung nur formelhaft begründet worden sei und offensichtlich keinen konkreten Bezug zum Mitbestimmungstatbestand aufweise. Die Maßnahme gelte daher im Rahmen der gesetzlichen Zustimmungsfiktion als gebilligt und werde in den nächsten Tagen durch Ausfertigung des Arbeitsvertrages vollzogen werden. Daraufhin beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 24. Juli 2006, Rechtsanwalt H. mit der rechtlichen Vertretung bzw. Beratung zu beauftragen. Den Beschluss zeigte der Antragsteller der Beteiligten noch am selben Tag an. Am 24. und 26. Juli 2006 berieten sich Mitglieder des Antragstellers fernmündlich mit Rechtsanwalt H. hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Einstellung des Lehrers. Im Ergebnis der Beratung sah der Antragsteller von weiteren rechtlichen Schritten ab und reichte den bereits formulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht beim Verwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 3. August 2006 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Sie habe im Rahmen des Einstellungsverfahrens ihre Auffassung zu der Ablehnung der Zustimmung mit Schreiben vom 21. Juli 2006 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Antragstellers vom 13. Juli 2006 ausführlich begründet. Streitgegenständlich seien allein tatsächliche Feststellungen bezüglich des Fachbedarfs im Fach Musik. Dafür sei anwaltliche Hilfe nicht erforderlich. Informationen hätte sich der Antragsteller aus vorhandenen, kostenlos zugänglichen Quellen ohne Weiteres selbst besorgen können. Mit Schreiben vom 17. August 2006 übermittelte der Antragsteller der Beteiligten die Rechnung des Verfahrensbevollmächtigten vom 9. August 2006 in Höhe von 192,04 Euro brutto. Er begründete den

2 Beratungsbedarf noch einmal mit der Eile wegen der für den 28. Juli 2006 angekündigten Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit dem ausgewählten Bewerber. Die Beteiligte leistete keine Zahlung und lehnte mit Schreiben vom 5. September 2006 einen Kostenausgleich nochmals ausdrücklich ab. Am 23. November 2006 hat der Antragsteller daraufhin das vorliegende Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängig gemacht. Letzteres hat den Antrag formlos an das Verwaltungsgericht Potsdam weitergegeben, bei dem es am 24. November 2006 eingegangen ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Die formellen Voraussetzungen für die Kostentragung seien erfüllt. Er habe am 24. Juli 2006, mithin vor Auftragserteilung und Beratung, den Beschluss gefasst und der Dienststelle angezeigt. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages sei eine frühere Anzeige nicht möglich gewesen. Denn die Zurückweisung der Zustimmungsverweigerung sei dem Personalrat erst am 21. Juli 2006, einem Freitag, zugegangen. Im Übrigen wäre die Beteiligte auch bei einer früheren Anzeige nicht in der Lage gewesen, den notwendigen Beratungsbedarf selbst zu decken. Denn das Schreiben der Beteiligten vom 21. Juli 2006 habe keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Frage der Erheblichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat im Allgemeinen oder in diesem besonderen Fall enthalten. Weder sei der 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), auf den die Dienststellenleitung in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2006 allein hingewiesen habe, hier einschlägig, noch gebe der Text Aufschluss über die richtige Antwort auf die maßgebliche Rechtsfrage der Reichweite des Mitbestimmungsrechts. Die Beratung des Personalrats sei daher fachlich notwendig gewesen. Sie sei auch kurzfristig erforderlich gewesen. Die maßgeblichen Rechtsfragen hätten sich nicht durch einen einfachen Blick ins Gesetz oder in die einschlägigen Kommentare erschlossen, zumal auch eine ausreichende Information nicht erteilt worden sei. Weil sich die Dienststelle auch geweigert hätte, das Stufenverfahren und gegebenenfalls das Einigungsstellenverfahren einzuleiten, sei der Personalrat gezwungen gewesen, zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte und der der Beschäftigten kurzfristig alle Alternativen prüfen zu lassen. Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen sei mithin nicht mutwillig gewesen. Sie habe gerade darauf abgezielt, möglicherweise unnötige Kosten zu vermeiden. Dem Beschluss und der Beratung vom 24. und 26. Juli 2006 sei auch ein Einigungsversuch vorausgegangen, auf den die Beteiligte nicht eingegangen sei. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Beratung durch den Anwalt gemäß der Rechnung vom 9. August 2006 freizustellen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Freistellungsantrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen des 44 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) lägen nicht vor. Die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur Beratung über die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen die unbefristete Einstellung des Lehrers sei nicht notwendig gewesen. Der Antragsteller hätte andere Möglichkeiten ausnutzen müssen. So hätte er kostenfrei den Juristen der Dienststelle beauftragen können. Als Beamter sei dieser gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Ebenso hätte der Antragsteller die Möglichkeit nutzen müssen, die bei der Dienststelle bzw. der übergeordneten Dienststelle vertretenen Gewerkschaften in den Erkenntnisprozess einzubeziehen. Auch hiervon habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ziehe der Antragsteller im Übrigen selbst dadurch in Zweifel, dass er vortrage, auf Grund der Beratung des Rechtsanwalts habe er davon Abstand genommen, einen bereits formulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Verhinderung der Einstellung des Lehrers zu erheben. Wenn ein solcher Antrag bereits ausformuliert gewesen sei, habe es einer anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich dessen Abfassung nicht mehr bedurft. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil in einem solchen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz Anwendung finde. Gegen eine Verpflichtung zur Kostentragung spreche schließlich auch, dass die kostenverursachende Beauftragung taggleich mit der Beschlussfassung erfolgt sei. Schließlich werde nach 44 Abs. 1 Satz 4 LPersVG der nach Satz 3 der Dienststelle rechtzeitig anzuzeigende Beschluss des Personalrates verbindlich, wenn die Dienststelle nicht binnen zehn Arbeitstagen widerspreche. Der Landesgesetzgeber habe sich bewusst für die Aufnahme dieser Verfahrensregelung in das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg entschieden. Daraus könne nur geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber gerade nicht eine einschränkungslose Verpflichtung der Dienststelle habe begründen wollen, sondern dass diese an das Durchlaufen eines bestimmten Verfahrens gebunden sein solle, nämlich der Beschlussanzeige und den Ablauf der Widerspruchsfrist

3 nach 44 Abs. 1 Satz 4 LPersVG. Jedenfalls eröffne die Widerspruchsfrist die weitere Möglichkeit, dennoch eine Einigung zwischen Personalrat und Dienststelle herbeiführen zu können, bevor Kosten verursacht würden. Durch die praktisch zeitgleiche Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der Beschlussfassung habe der Antragsteller der Dienststelle die Möglichkeit einer nochmaligen Einflussnahme und einer gegebenenfalls kostenvermeidenden Konsensbildung, zu welcher die Dienststelle jederzeit bereit gewesen sei, abgeschnitten. Hierzu trägt der Antragsteller ergänzend vor: Eine Einschränkung dahingehend, dass eine mit Kosten verbundene externe Beratung des Personalrats immer nur dann möglich sei, wenn alle anderen Erkenntnisquellen innerhalb der Behörde und der übergeordneten Behörde sowie alle kostenlosen Erkenntnisquellen außerhalb der Behörde fruchtlos ausgeschöpft worden seien, bestehe nicht. Es sei vielmehr das Recht des Personalrats, sich verschiedener Erkenntnisquellen zu bedienen und, soweit er es für notwendig erachte, im Einzelfall auch externen Rat einzuholen. Dies gelte hier jedenfalls deshalb, weil die Beteiligte in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2006 nicht auf die nach hiesiger Auffassung entscheidenden Rechtsfragen eingegangen sei. Die Beratung sei zudem auch kurzfristig notwendig gewesen. Schließlich habe er, der Antragsteller, sehr sparsam gehandelt, weil die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens oder eines Stufen- und Einigungsstellenverfahrens vermieden worden seien. Es sei ihm, dem Personalrat, im Übrigen nicht um die Abfassung eines Eilantrages, sondern um die Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens gegangen. Letztlich teile er, der Antragsteller, auch nicht die Rechtsauffassung der Dienststelle, dass entweder die Zustimmung der Dienststelle oder aber die Zustimmungsfiktion des 44 Abs. 1 Satz 5 LPersVG Voraussetzung für die Kostentragungspflicht der Beteiligten sei. Widerspreche die Dienststelle dem Antrag nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, begründe dies eine Kostentragungspflicht des Landes. In allen anderen Fällen komme es allein auf die Notwendigkeit der Beratung an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der überreichten Vorgänge Bezug genommen. Aus den Gründen Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß 44 Abs. 1 Satz 1 LPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Hierzu gehören gemäß 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LPersVG auch die Kosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des 95 LPersVG, also für Gerichtsverfahren, die sich aus Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz ergeben. Erstattungsfähig sind insoweit auch die im Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten des Personalrats, zu denen insbesondere die Kosten für die Vertretung durch einen Verfahrensbevollmächtigten gehören. Denn die Beurteilung rechtlicher Fragen entzieht sich häufig einer verlässlichen Einschätzung des Personalrats. Aus diesen Erwägungen ist daher in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vielfach geboten und hat die Dienststelle daher den Personalrat grundsätzlich von den vom beauftragten Rechtsanwalt geltend gemachten außergerichtlichen Kosten freizustellen. Die Verpflichtung der Dienststelle ist indessen an drei einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Der Personalrat muss über die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens einen Beschluss gefasst haben. Des Weiteren muss der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem Leiter der Dienststelle vorausgegangen sein und es darf das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren nicht mutwillig, also rechtsmissbräuchlich in Gang gesetzt oder von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen sein. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. März P , Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 90, 76, 83 m. w. N.; s. a. Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 26. Juni K 4136/00.PVL -; Klapproth u. a., Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, 44 Rn. 16; Lorenzen u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, 44 Rn. 18; Ballerstedt u. a., Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG), Artikel 44 Rn. 33 m. z. w. N.; Cecior u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW), 40 Rn. 17).

4 Diese allgemeinen Voraussetzungen für eine Kostentragung nach 44 Abs. 1 Nr. 4 PersVG sind auch dann heranzuziehen, wenn zu prüfen ist, ob die Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats außerhalb eines beabsichtigten Beschlussverfahrens von der Dienststelle zu tragen sind (vgl. Cecior u. a., a. a. O., 40 Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 19. November PL 15 S 744/02 -, Der Personalrat (PersR) 2003, 204, 205, jedenfalls unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise unter sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; Lorenzen u. a., a. a. O., 44 Rn. 20; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. November Nr. 17 P ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November P OVG L 11/73 -; Die Personalvertretung (PersV) 1974, 173, Ballerstedt u. a., a. a. O., Artikel 44 Rn. 38). In einem solchen Fall wird man allerdings grundsätzlich auch verlangen müssen, dass der Personalrat zunächst alle Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation nutzt. Dies gilt indessen nur dann, wenn es sich um reale, d. h. nahe liegende Möglichkeiten der Klärung handelt und z. B. der in der Dienststelle tätige Jurist nicht schon in der streitigen Angelegenheit zuvor für den Dienststellenleiter beratend tätig gewesen ist, d. h. dessen Standpunkt teilt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Februar OVG PVBln 4/78 -, zitiert bei Cecior u. a., a. a. O., 40 Rn. 23). Schließlich wird man vom Personalrat grundsätzlich auch erwarten müssen, dass er zuvor Kontakt zur Stufenvertretung oder zur Gewerkschaft aufnimmt, um diese Frage zu klären (vgl. Cecior u. a., a. a. O., 40 Rn. 24 unter Hinweis auf OVG NW, Beschluss vom 29. Oktober CB 32/78 - und Beschluss vom 12. Februar CB 15/85 -, PersV 1989, 497). Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, ob und inwieweit derartige Möglichkeiten im Einzelfall zur Verfügung standen. Insoweit hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2007 ausgeführt, eine Kontaktaufnahme zur Rechtsberatung durch den Rechtssekretär der Gewerkschaft, die sonst regelmäßig in Anspruch genommen werde, sei wegen der Betriebsferien nicht möglich gewesen. Dies ist von der Beteiligten schriftsätzlich nicht substantiiert bestritten worden. Im Anhörungstermin hat die stellvertretende Vorsitzende des Personalrats dies nochmals unbestritten bekräftigt. Inwieweit eine Beratung durch den Justitiar der Dienststelle möglich war, ist auch an dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen zu messen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde die Zustimmung mit Schreiben vom 10. Juli 2006 beantragt; der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 13. Juli Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die Einstellung des Lehrers sei erforderlich und die vom Personalrat bezeichneten Ablehnungsgründe seien unbeachtlich. Die Maßnahme gelte deshalb als gebilligt und werde in den nächsten Tagen durch Ausfertigung des Arbeitsvertrages vollzogen. Letzteres ist auch bereits am 28. Juli 2006 erfolgt. Erst am 21. Juli 2006, einem Freitag, erhielt der Antragsteller mithin Kenntnis davon, dass die Beteiligte die Maßnahme als gebilligt ansehe und die Einstellung vollziehen wolle. Dem Personalrat blieb deshalb keine Gelegenheit, erst eine fundierte interne Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, gleich ob es über die Stufenvertretung oder über den in der Dienststelle tätigen Juristen geschehen wäre. Vielmehr hat die Beteiligte selbst durch die Handhabung der Angelegenheit die Ursache für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gesetzt. Denn die Zustimmungsverweigerung war keinesfalls unbeachtlich, weil sie durchaus ihren Ansatz im Mitbestimmungsrecht des Personalrats hatte. Unbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung nur, wenn sie keine Begründung enthält oder die Begründung sich in inhaltsleeren Floskeln bzw. der bloßen Wiedergabe des Gesetzes erschöpft oder wenn die vom Personalrat genannten Gründe offensichtlich nicht vorliegen. In Betracht kommt die Zustimmungsfiktion in der letztgenannten Konstellation allerdings nur dann, wenn die Zustimmung aus Gründen verweigert wird, die so offensichtlich außerhalb des Rahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes liegen, dass sich die Verweigerung der Zustimmung als Rechtsmissbrauch darstellt. Nur eine derartige Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich und damit einer solchen gleichzusetzen, die ohne jegliche Abgabe von Gründen erfolgt ist. Sobald indessen auch nur die Möglichkeit besteht, dass die Personalvertretung noch Interessen verfolgt, die durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand personalvertretungsrechtlich geschützt sind und deren Geltendmachung dem Zweck des Mitbestimmungsverfahrens entspricht, tritt die Fiktion des 61 Abs. 4 PersVG nicht ein (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 27. Februar L 5/97.PVL -, zitiert nach Juris; Klapproth u. a., a. a. O., 61 Rn. 17; s. a. Cecior u. a., a. a. O., 66 Rn. 213 mit zahlreichen weiteren Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur; s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November PL 15 S 744/02 -, PersR 2003, 204, 206).

5 In Anwendung dieser Maßstäbe kann nach Ansicht der Kammer von einer Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht ausgegangen werden. In Bezug auf die Kostentragungspflicht tritt hier hinzu, dass es gerade der sparsamen Haushaltsführung entsprach, nicht sofort eine einstweilige Verfügung zu beantragen und den Verfahrensbevollmächtigten mit der Vertretung in diesem Verfahren zu beauftragen, sondern sich erst einmal beraten zu lassen, ob ein solches Verfahren sinnvoll und aussichtsreich sei. Denn gerade die Frage der Unbeachtlichkeit von Ablehnungsgründen mit der Folge der Zustimmungsfiktion stellt sich in Rechtsprechung und Literatur als oftmals besonders schwierig dar, weshalb die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Auch dem Erfordernis eines vorherigen ernsthaften Einigungsversuchs ist hier genügt. Angesichts der unmissverständlichen Ankündigung, die Maßnahme werde in den nächsten Tagen vollzogen, verblieb dem Antragsteller keine Möglichkeit, einen Versuch zur Einigung zu unternehmen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe der in Rechnung gestellten Beratungskosten.

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