Deutsch. J K Roster Oy Niilontie Pieksämäki Finnland. PROCOPÉ & HORNBORG LAW OFFICES LTD POB 1077 FI Helsinki Finnland

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8908 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN J K Roster Oy Niilontie Pieksämäki VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN PROCOPÉ & HORNBORG LAW OFFICES LTD POB 1077 FI Helsinki INHABERIN Iki-Kiuas Oy Hakaniemenkatu 11 FI Helsinki Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Priorität vom eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Heizungen (Sauna- ). Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist: ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) ivm. und Artikel 25(1)(d) GGV gestützt. 2

3 (4) Die Ast. trägt vor, dass das Streitmuster mit dem älteren eingetragenen finnischen Geschmacksmuster kollidiere. Der Gegenstand des Streitmusters unterscheide sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von dem Gegenstand des finnischen Geschmacksmusters und habe daher auch keine Neuheit und keine Eigenart. (5) Als Beweismittel legt die Ast. einen Registerauszug zu dem finnischen Geschmacksmuster vor, das eine Saunaheizung betrifft und am angemeldet, am veröffentlicht und am vom Finnischen Patentamt eingetragen worden ist. Der Registerauszug zeigt die folgende Wiedergabe des Geschmacksmusters ( älteres GeschmM ): (6) Die Inhaberin hat keine Stellungnahme abgegeben. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Ast. wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Neuheit (9) Dem Streitmuster fehlt gemäß Artikel 5 GGV die Neuheit, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (10) Das Streitmuster und ältere GeschmM beziehen sich gleichermaßen auf eine Saunaheizung, die im Wesentlichen aus zwei metallisch glänzenden, über zwei 3

4 kurze Rohre miteinander verbundenen Zylindern besteht, wobei der eine Zylinder größer ist, als der andere. Die beiden Geschmacksmuster unterscheiden sich dadurch, dass in dem Streitmuster der größere Zylinder auf einem einzelnen Bein steht, wohingegen in dem älteren GeschmM der größere Zylinder auf drei Beinen steht. Weiterhin sind in dem Streitmuster die Zwischenräume zwischen den kurzen Rohren abgedeckt, wohingegen sie in dem älteren GeschmM offen sind. (11) Die genannten Unterschiede zwischen den beiden Streitmustern sind keine unwesentlichen Einzelheiten. Das ältere GeschmM steht der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.3 Eigenart (12) Die Eigenart des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den die älteren Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung der Eigenart ist die Art des Erzeugnisses zu berücksichtigen, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweigs und der Grade der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. (13) Der informierte Benutzer ist mit Saunaheizungen vertraut. Ihm ist bekannt, dass solche Heizungen gewöhnlich einen mit Steinen gefüllten Behälter haben, der aufgeheizt wird, um Wasserdampf zu erzeugen, und einen Behälter für Wasser. Die beiden funktionalen Elemente können in ganz unterschiedlicher Weise gestaltet sein, so dass sich daraus keine gravierende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ergibt. (14) Die beiden sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster werden gleichermaßen durch die Anordnung zweier, mit einander verbundener Zylinder geprägt. Die Zylinder haben eine identische Oberflächenbeschaffenheit, nämlich metallisch glänzend, und ein sehr ähnliches Größenverhältnis zwischen dem großem zu dem kleinen Zylinder. Im Vergleich zu diesen prägenden Merkmalen fallen die Unterschiede bei den Beinen unter den großen Zylindern und die Zwischenräume zwischen den Verbindungsrohren nicht ins Gewicht. (15) Der Gesamteindruck, den das Streitmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, unterscheidet sich nicht von dem Gesamteindruck, den das ältere GeschmM bei diesem Benutzer hervorruft. C. Schlussfolgerung (16) Der Streitmuster ist wegen fehlender Eigenart gemäß Artikel 25 Abs. 1 GGV ivm. Artikel 6 GGV zu vernichten. III. Kosten (17) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. 4

5 (18) Die Kosten des Verfahrens, die die Inhaberin der Ast. zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 750 Euro festgesetzt, entsprechend der Erstattung der Vertreterkosten in Höhe von 400 Euro und der Rückerstattung der Nichtigkeitsgebühr. IV. Rechtsmittelbelehrung (19) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 5

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