V E R S I C H E R U N G S B E D I N G U N G E N zur HVB MasterCard Gold für Firmenkunden Stand: Juni 2014
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1 UniCredit Bank AG V E R S I C H E R U N G S B E D I N G U N G E N zur HVB MasterCard Gold für Firmenkunden Stand: Juni 2014 HVB MASTERCARD GOLD FÜR FIRMENKUNDEN Alle Servicenummern auf einen Blick HVB MasterCard Gold für Firmenkunden sperren, Fragen zur Abrechnung, Reklamationen? HypoVereinsbank-Kartenservice Telefon: / (In- und Ausland) kartenservice@unicreditgroup.de Post: HypoVereinsbank Kartenservice, Postfach, München Notfall oder Versicherungsfall im Ausland? HypoVereinsbank-Notfallservice Telefon weltweit: Fax weltweit: karten@hypovereinsbank.de Post: ERGO Versicherung AG, Abt. VS, Stichwort: HVB MasterCard Gold, Thomas-Dehler-Straße 2, München Versicherungsfragen? HypoVereinsbank-Versicherungsservice Telefon: Fax: karten@hypovereinsbank.de Post: ERGO Versicherung AG, Abt. VS, Stichwort: HVB MasterCard Gold, Thomas-Dehler-Straße 2, München HypoVereinsbank Reise- und Kulturservice Telefon: Fax: karten@hypovereinsbank.de Post: InterAssistance GmbH Stichwort: HypoVereinsbank Reise- und Kulturservice Postfach , München I. Versicherungsbedingungen HVB MasterCard Gold für Firmenkunden 1. Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherer Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG (ERV). Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth; Vorstand: Richard Bader (Vorsitzender), Torsten Haase. Sitz der Gesellschaft: München, Amtsgericht München HRB Ust-IdNr. DE VersSt-Nr. 9116/802/ Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei. Ladungsfähige Anschrift: Rosenheimer Straße 116, München Bedingungen (Auszug) In sinngemäßer Anwendung von 3 Nr. 1 Satz 1 der beigefügten»allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)«beginnt der Versicherungsschutz mit Erhalt der HVB MasterCard Gold für Firmenkunden, jedoch nicht vor Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Als Versicherungsschein gelten die Versicherungsbestätigungen. Geltungsbereich Weltweit ohne Bundesrepublik Deutschland. Kein Versicherungsschutz besteht in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Ferner besteht kein Versicherungsschutz in den Ländern, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt, außer sie lebt seit mindestens fünf Jahren in Deutschland oder sie ist Staatsangehöriger eines EU-Staats (s. auch 1 Nr. 2 der beigefügten»allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)«). Ausschlüsse Siehe 5 der beigefügten»allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)«. Dauer des Versicherungsschutzes je Reise Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsreisen (Dienst- und Privatreisen) bis zu 6 Wochen (42 Tage). Rechte im Schadensfall Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht dem Karteninhaber direkt zu. Schadensfall Besteht die Notwendigkeit eines stationären Krankenhausaufenthaltes bzw. eines medizinisch notwendigen Rücktransportes, muss sich der Versicherte vorher über die Notfallnummer an den Versicherer wenden. Dieser veranlasst dann das Erforderliche. Schadensmeldung Die Schadensmeldung ist zu richten an folgende vom Versicherer beauftragte Regulierungsstelle: DKV Deutsche Krankenversicherung AG c/o ERGO Versicherung, Abteilung LGR7D Victoriaplatz 2, Düsseldorf Allgemeine Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung (Auszug) 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet gemäß nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen den Vermögensschaden, der anlässlich von Reisen ins Ausland durch die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen entsteht. Er übernimmt die Überführungskosten, wenn die versicherte Person an einer unter Versicherungsschutz stehenden Krankheit oder Unfallverletzung im Ausland stirbt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich außerdem auf medizinisch notwendige Rückführungskosten eines Erkrankten aus dem Ausland. (2) Als Ausland gelten alle Länder mit Ausnahme von Deutschland. Kein Versicherungsschutz besteht in den Ländern, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt, außer wenn sie entweder seit Geburt oder seit mindestens 5 Jahren in Deutschland lebt und hier ausreichend krankenversichert ist. Ferner besteht kein Versicherungsschutz in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist die Staatsangehörigkeit die eines EU-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt, sofern sie in Deutschland eine gesetzliche oder private Krankenversicherung hat. (3) Die Versicherung gilt für beliebig viele Auslandsreisen innerhalb des versicherten Zeitraums, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres (vgl. 2 Nr. 1) unternommen werden. Die Dauer der einzelnen Auslandsreise darf dabei einen Zeitraum von 6 Wochen nicht übersteigen; bei längeren Reisen endet der Versicherungsschutz mit Ablauf der 6. Woche. (4) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen akuter Erkrankung oder Unfallfolgen (vgl. 4). Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. (5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, diesen Bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. (6) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. 2 Versicherte Personen: Karteninhaber Mitversichert sind Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährten sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und auch Unterhalt beziehen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, besteht für das jeweilige Aufenthaltsland, ebenso wie für die Bundesrepublik Deutschland, kein Versicherungsschutz (1 6) 06.14
2 Fortsetzung 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Beitrages und nicht vor Ausreise aus Deutschland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (2) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle jeweils mit der Wiedereinreise nach Deutschland bzw. der Einreise in ein Land, in dem nach 1 Nr. 2 kein Versicherungsschutz besteht, spätestens jedoch nach Ablauf der ersten 6 Wochen einer Auslandsreise bzw. mit Beendigung des Vertrages. Ist die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt infolge Krankheit oder Unfallfolgen transportunfähig, verlängert sich der Versicherungsschutz längstens um 6 Wochen. 4 Umfang der Leistungspflicht Erstattungsfähig sind: a) ambulante ärztliche Behandlung, wenn sie von einem zur Heilbehandlung zugelassenen Arzt oder im Krankenhaus durchgeführt wird b) Arznei- und Verbandmittel auf Grund ärztlicher Verordnung c) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen) in einfacher Ausführung, wenn sie nach einem Unfall im Ausland erstmals angeschafft werden müssen; ausgeschlossen ist die Erstattung von Brillen und Kontaktlinsen d) physikalische Therapie, soweit sie ärztlich verordnet wurde e) stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus, das unter ständiger ärztlicher Leitung steht und über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt f) medizinisch notwendige Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus (bei Unfällen oder Krankheit) oder zum nächsten geeigneten Arzt (nach Unfällen) g) Operationen und Operationsnebenkosten h) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfacher Ausführung i) notwendige Reparatur von Zahnprothesen bis 76,69 EUR j) Mehrkosten eines ärztlich angeordneten und medizinisch notwendigen Rücktransports nach Deutschland, wenn die ausreichende medizinische Versorgung im Aufenthaltsland nicht mehr gewährleistet werden kann; es muss das kostengünstigste Transportmittel gewählt werden. Davon ist auszugehen, wenn der Rücktransport vom Versicherer organisiert wurde (Notruf-Service). k) Bestattungskosten am Sterbeort bzw. wahlweise die Überführungskosten nach Deutschland, höchstens jedoch ,84 EUR. 5 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht: a) bei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren b) für Behandlungen, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde c) für Schwangerschaft und Geburt sowie Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist jedoch die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen sowie von Fehl- und Frühgeburten. Für Neugeborene besteht kein Versicherungsschutz d) für psychische Erkrankungen e) für Zahnersatz und Zahnkronen f) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen g) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind h) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen i) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet j) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung (2) Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. (3) Besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist der Versicherer für die bei Versicherungsbeginn bestehenden und bekannten chronischen Krankheiten nebst Folgen sowie für Folgen von Krankheiten und Unfällen, die in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt wurden, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz dieser Leistungen verbleiben. Hierdurch werden die Leistungsausschlüsse in Nr. 1 a) und b) nicht berührt. (4) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf sonstige gesetzliche Heilfürsorge oder auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen, ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig sind. (5) Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig abgeschlossenen Versicherungen. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der ERV, dann wird diese in Vorleistung treten. 6 Auszahlung der Versicherungsleistung (1) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung soll innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend gemacht werden. (2) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs (Devisenkurs) des Tages, an dem die erstattungsfähigen Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs, Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß»währungen der Welt«, Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. (3) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Nachweise, die in das Eigentum des Versicherers übergehen: a) Der Anspruch ist durch Originalrechnungen zu belegen. b) Die Belege müssen den Namen des Behandelten, die Krankheitsbezeichnung, die Angaben der einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungskosten und -daten enthalten. c) Aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Stempel der Apotheke deutlich hervorgehen. d) Der Anspruch auf Erstattung von Überführungskosten ist durch eine amtliche Sterbeurkunde zu begründen. e) Der Anspruch auf Erstattung von Rückführungskosten ist durch eine ausführliche ärztliche Stellungnahme des im Ausland behandelnden Arztes zur medizinischen Notwendigkeit der Rückführung und der Art des Krankentransportes zu begründen. (4) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus 14 Abs. 1 bis 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen mit Ausnahme auf ein inländisches Konto sowie Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen können von den Leistungen abgezogen werden. (6) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. 8 Obliegenheiten, Folgen von Obliegenheitsverletzungen (1) Vor Beginn eines stationären Aufenthaltes bzw. eines medizinisch notwendigen Rücktransportes ist die versicherte Person verpflichtet, sich mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen, damit dieser die Möglichkeit hat, den stationären Aufenthalt bzw. den Transport zu organisieren. Soweit die versicherte Person hierzu nicht in der Lage ist, entsteht die Verpflichtung im Moment des Wegfalls der Verhinderung. (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Sie haben ggf. im Einzelfall den Versicherer zu bevollmächtigen, jederzeit alle für erforderlich erachteten Auskünfte bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten usw.) einzuholen und diese von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht zu entbinden. (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Der Versicherer ist mit der in 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 10 Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten vom Versicherer mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden: a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden. Im Falle der Buchstaben c) und d) ist eine Änderung nur zulässig, soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betrifft. (2) Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. (3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die geänderten Bestimmungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung des Widerspruchs ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch besteht der Versicherungsvertrag mit den ursprünglichen Versicherungsbedingungen unverändert fort. 11 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. 12 Klagefrist und Gerichtsstand (1) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. (2) Inländischer Gerichtsstand: Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer ist München oder der Wohnsitz des Karteninhabers in Deutschland (2 6) 06.14
3 2. Fortsetzung (3) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder den Sitz oder die Niederlassung seines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes hat. 2. Notfall-Service Der Notfall-Service ist gültig für alle Inhaber der HVB ReiseCard Gold sowie deren Partnerkarten. VERTRAGSPARTNER InterAssistance GmbH Geschäftsführer: Martin Bartetzko Sitz der Gesellschaft: München Handelsregister: Amtsgericht München, HRB LEISTUNGEN Spezialistenvermittlung Benennung von deutsch oder englisch sprechenden Vertrauensrechtsanwälten und deutsch oder englisch sprechenden Vertrauensärzten der Botschaften und Konsulate im Ausland. Dolmetscherservice Benötigt der Karteninhaber im Notfall eine fremdsprachliche Unterstützung im Ausland, erhält er diese fernmündlich von den mehrsprachigen Mitarbeitern der Notrufzentrale in den Kernsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch. Die rund um die Uhr verfügbare Standardsprache ist Englisch). Sollte eine Sprache nicht vorhanden sein oder professionelle Dolmetscherleistungen gefragt werden, wird ein Vertrauensdolmetscher der Botschaften/Konsulate vor Ort empfohlen. Medical Helpline Der Karteninhaber erhält rund um die Uhr medizinische Ratschläge vor und während einer Auslandsreise ggf. durch den ärztlichen Dienst (verschiedene Fachrichtungen in mehreren Sprachen) der Assistance. Die Beratung umfasst: Impfberatung, Impfauskünfte Tropenmedizinische Beratung Beratung zur Art und Ausbreitung von Krankheiten am Reiseort Vorschläge zur Zusammenstellung der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele Aufklärung über allgemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen Empfehlung identischer oder vergleichbarer Medikamente Betreuung erkrankter Personen Bei Erkrankung oder Unfall im Ausland unterstützt InterAssistance GmbH den Karteninhaber wie folgt: Informationen über die medizinische Infrastruktur; Auskünfte über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort sowie Benennung von deutsch oder englisch sprechenden Ärzten vor Ort. Benennung von Krankenhäusern, Spezialkliniken und Verlegungsmöglichkeiten Ggf. Kontaktaufnahme zum Hausarzt, Informationsübermittlung zwischen den Ärzten Organisation von Anreise und Unterkunft von Familienangehörigen bei längerer Erkrankung des Versicherten Erstbetreuung/Beratung des Versicherten ggf. durch den Ärztlichen Dienst Information von Angehörigen auf Wunsch des Versicherten (wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen) Notfallleistungen Bargeldvorschuss nach Abhandenkommen sämtlicher Zahlungsmittel des Kunden durch Herstellung des Kontakts zur Hausbank oder Transferierung von Bargeld Im Notfall werden innerhalb von 24 Stunden bei Verlust- und Diebstahlmeldungen folgende Dienstleistungen organisiert: Hilfe bei der Beschaffung von Ersatzkarten Hilfe bei Verlust von Gepäck z. B. durch Benennung örtlicher Polizeibehörden (Adressbenennung). Hilfe bei Verlust von Dokumenten durch Verweis auf das deutsche Konsulat vor Ort. Hilfe bei der EC- und Kreditkartensperrung durch Benennung der Rufnummer, unter der die Karte gesperrt werden kann. Die Sperrung erfolgt durch den Kunden selbst. Ggf. wird direkt an die Sperrstelle weiterverbunden. Organisation von Such- und Bergungsaktivitäten 3. Auslands-Autoschutzbrief-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die HVB MasterCard Gold für Firmenkunden Auslandsautoschutzbrief-Versicherung (HASB) Versicherer ERGO Versicherung AG, Düsseldorf Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/in anlässlich einer Auslandsreise mit einem versicherten Fahrzeug eine/n Panne/Unfall haben, das Fahrzeug gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt, sowie bei Erkrankung oder Tod des Fahrers. Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der HVB MasterCard Gold für Firmenkunden. Versicherte Personen Versichert ist der Karteninhaber (= Versicherungsnehmer). Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber sind zusätzlich dessen Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebenspartner, sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, weiterhin volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und auch Unterhalt beziehen, versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland. innerhalb einer Entfernung von 50 km vom Wohnsitz des Karteninhabers. Versicherungsschutz besteht nur auf einer Reise, also vom ersten Tag der Auslandsreise bis zur Rückkehr nach Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb Deutschland und außerhalb des Landes, in dem der vorübergehende Hauptwohnsitz besteht, eintreten. Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht für folgende Fahrzeuge: Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der mit versicherten Personen Ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug Ein Mietfahrzeug Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug. Versicherbare Fahrzeuge sind Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum, Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen) und Wohnmobile bis 5 t zulässiges Gesamtgewicht. Alle Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger (max. 2 t zulässiges Gesamtgewicht) sowie mitgeführtes Gepäck und Ladung. Versicherte Gefahren ab 50 km vom Wohnsitz entfernt Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles generell mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt. Unterbleibt diese Abstimmung, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Serviceleistungen in folgenden Fällen (1) Panne und Unfall Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden) oder eines Unfalls (unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt der Versicherer folgende Leistungen: a) die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges am Schadensort bis zu 103 EUR (einschließlich der vom Pannen hilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile); b) das Abschleppen des Fahrzeuges bis zu 154 EUR, wobei die Pannenhilfe nach a) angerechnet wird c) das Bergen in unbegrenzter Höhe d) Übernachtungskosten (die Leistung gilt auch bei Diebstahl oder Totalschaden des Fahrzeuges) wenn das Fahrzeug am Schadensort oder in dessen Nähe fahrbereit gemacht, die Fahrbereitschaft aber am Tage des Schadenfalles nicht wiederhergestellt werden kann, werden die Kosten für max. drei Übernachtung bis zu 36 EUR pro Person für alle versicherten Personen übernommen. Werden Leistungen nach e) Weiter- oder Rückfahrt oder f) Mietwagen gewünscht, werden nur Kosten für eine Übernachtung übernommen. e) Weiter- oder Rückfahrtservice (die Leistung gilt auch bei Diebstahl oder Totalschaden des Fahrzeuges) des Karteninhabers und der versicherten Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln entweder zum Zielort und vom Zielort zurück zu der Reparaturwerkstatt am Schadensort oder zu Wohnsitz des Karteninhabers und für ihn oder eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt am Schadensort auf dem kürzesten Wege. Erstattet werden die Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie Taxikosten bis zu 26 EUR. oder alternativ f) Mietwagen (die Leistung gilt auch bei Diebstahl oder Totalschaden des Fahrzeuges) die Anmietung eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges für die Zeit der Reparatur, jedoch höchstens für sieben Tage und maximal 52 EUR je Tag. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber noch einem der mitversicherten Personen Leistungen gemäß e) zu; g) Versand von Ersatzteilen die Übernahme von Versandkosten zu einem Schadensort im Ausland, sowie den eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges notwendig sind und am Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden können; h) Fahrzeugrücktransport den Rücktransport des Fahrzeuges per Sammeltransport von einem Schadensort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern dadurch keine höheren Kosten als beim Rücktransport entstehen und eine Reparatur am Zielort möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug am Schadensort oder in dessen Nähe nicht fahrbereit gemacht werden kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tage des Schadens im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben; Geltungsbereich Europa sowie die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensfälle in Deutschland, sowie für Schadensfälle (3 6) 06.14
4 3. Fortsetzung i) Fahrzeugverzollung bzw. verschrottung (die Leistung gilt nur bei Diebstahl oder Totalschaden des Fahrzeuges) die Organisation der Fahrzeugverzollung bzw. -verschrottung. Erstattung der Verwaltungs-Gebühren, die durch eine Verzollung anfallen oder die Kosten einer Verschrottung, wenn eine solche zur Vermeidung von Zollgebühren durchgeführt wird; (2) Fahrerausfall Kann auf einer Reise infolge Todes des Fahrers oder dessen krankheits- bzw. verletzungsbedingter Fahrunfähigkeit, die länger als drei Tage dauert, das Fahrzeug weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, so erbringt der Versicherer Leistungen für a) Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatzfahrers, der das Fahrzeug zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers bringt. Kosten werden bis zu 0,26 EUR je km-entfernung zum Wohnsitz des Karteninhabers übernommen; b) höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der versicherten Personen bis zur Fahrzeugrückholung, jeweils bis zu 39 EUR pro Person, soweit die Übernachtungen durch den Fahrerausfall erforderlich werden. 3. Risikoausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt: a) wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Ver-pflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber denjenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden keine Kenntnis hatten; b) für Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurden. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist; c) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörenden Übungsfahrten entstehen; d) wenn der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwenden; e) wenn sich der Versicherungsfall bis zu 50 km (Luftlinie) von einem grenznahen Wohnsitz des Karteninhabers entfernt ereignet hat. f) wenn eine Krankheit bzw. Verletzung der versicherten Person die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war. Ursache für den Schaden ist. 4. Obliegenheiten des Karteninhabers im Versicherungsfall Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versicherungsfalles a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen; b) nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dabei muss er unsere Weisungen befolgen, soweit dies zumutbar ist; c) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ermöglichen, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und soweit erforderlich die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden; d) Geldbeträge, die wir vorgestreckt oder als Darlehen gegeben haben, spätestens innerhalb eines Monats ab Auszahlung an uns zurückzuerstatten. e) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. 5. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? a) Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen. b) Bei grober Fahrlässigkeit können wir die Leistung entsprechend der Schwere des Ver schuldens kürzen. Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. c) Verletzen Sie die nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-Obliegenheit, kann der Versicherungsschutz vollständig oder teilweise entfallen. Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie mit einer gesonderten Mitteilung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben. d) Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. 6. Rechte im Schadensfall Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht ausschließlich dem Karteninhaber direkt zu. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Ist der Versicherer dem Karteninhaber/in gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber den mitversicherten Personen. 7. Abtretung Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 8. Was gilt, wenn Verpflichtungen Dritter bestehen? Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen oder aus einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein, beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. 9. Wann verjähren Ansprüche aus meiner Versicherung? Die Ansprüche verjähren in 3 Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wurde ein Anspruch bei uns gemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 10. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Wenn Sie etwas gerichtlich mit uns klären möchten, können Sie Ihre Klage an folgende Gerichtsstände richten: Unseren Firmensitz oder den Sitz der für Ihren Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung, das Gericht Ihres Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Haben wir etwas mit Ihnen gerichtlich zu klären, ist da Gericht an Ihrem Wohnsitz bzw. Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. 11. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Erläuterungen/Hinweise zur HVB MasterCard Gold für Firmenkunden -Reise- Rücktrittskosten-Versicherung; Abhängig vom Karteneinsatz Versicherer Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG (ERV). Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth; Vorstand: Richard Bader (Vorsitzender), Torsten Haase. Sitz der Gesellschaft: München, Amtsgericht München HRB Ust-IdNr. DE VersSt-Nr. 9116/802/ Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei. Ladungsfähige Anschrift: Rosenheimer Straße 116, München. Versicherte Personen: Karteninhaber Mitversichert sind auf gemeinsamen Reisen Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährten sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und auch Unterhalt beziehen. Versicherungsschutz besteht, wenn der berechtigte Karteninhaber die Reise mit der HVB MasterCard Gold für Firmenkunden bezahlt. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse im Linienverkehr ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. c) bei Abbruch der Reise auch für Aufwendungen des Versicherten für vor Reiseantritt gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen Versicherungssumme/Höchstversicherungs-Summe/ Höchstentschädigungs-Leistung Die Versicherungssumme ergibt sich aus dem Wert der gebuchten Reise. Es gilt jedoch eine Höchstversicherungssumme von EUR pro Reise bzw. Ferienwohnung als vereinbart. Die Höchstentschädigungsleistung errechnet sich aus vorgenannten Höchstversicherungssummen abzüglich des bedingungsgemäßen Selbstbehaltes ( 4 ABRV). Bedingungen Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung für HVB MasterCard Gold-Inhaber (ABRV), Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen sowie diese Erläuterungen/Hinweise. Geltungsbereich Weltweit. Ausschlüsse Die Ausschlüsse gelten gemäß 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV). Rechte im Schadensfall Ansprüche gemäß 2 der ABRV, der Sonderbedingungen zu den ABRV und der Klausel Höchstversicherungssumme bestehen unmittelbar gegenüber dem Versicherer (4 6) 06.14
5 4. Fortsetzung Schadensmeldung Der Schaden ist zu melden an: Europäische Reiseversicherung AG, Leistungsabteilung, Postfach , München, Tel (nur für Schadenmeldungen) Versicherungsbedingungen zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ARBV) 1 Geltungsbereich und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz (1) Versicherungsschutz besteht weltweit für unter berechtigter Verwendung einer HVB MasterCard Gold für Firmenkunden (inkl. Zusatzkarte) bezahlte Reisen. (2) Versichert sind: a) ohne Namensangaben alle Personen, die Inhaber einer von der Versicherungsnehmerin ausgegebenen und gültigen Kreditkarte (inkl. Zusatzkarte) der HypoVereinsbank sind b) alle sonstigen nachfolgend aufgeführten Familienangehörigen, die in der Reiseanmeldung aufgeführt sind und mit dem Karteninhaber mitreisen, d.h. dessen Ehepartner, der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm wohnende Lebensgefährte, seine unverheirateten Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und auch Unterhalt beziehen. 2 Versicherungsumfang (1) Der Versicherer leistet Entschädigung: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse im Linienverkehr ersetzt. c) bei Abbruch der Reise auch für Aufwendungen des Versicherten für vor Reiseantritt gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. (2) Der Versicherer ist im Umfang von 2 Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn bei den unter 1 Ziffer 2a und b aufgeführten versicherten Personen infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehepartners, eines seiner Kinder, eines Elternteils, eines seiner Geschwister, eines Großelternteils, eines seiner Enkel, eines Schwiegerelternteils, eines seiner Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist b) Impfunverträglichkeiten des Versicherten oder im Falle gemeinsamer Reise seines Ehepartners, eines der minderjährigen Kinder oder eines der Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist c) Schwangerschaft einer Versicherten oder im Falle gemeinsamer Reise des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Kindes d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder im Falle gemeinsamer Reise eines der in 2 Ziffer 2b genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis, Leitungswasser oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist 3 Ausschlüsse (1) Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren eines Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, für politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 4 Selbstbehalt, Versicherungssumme (1) Der Selbstbehalt des Versicherten beträgt: je Versicherungsfall, pro angemeldeter oder mitreisender Person 100 EUR je Versicherungsfall, der durch Krankheit ausgelöst wird, 20% des erstattungsfähigen Schadens, jedoch mindestens 100 EUR (2) Der Versicherer haftet je Versicherungsfall nach Abzug des Selbstbehalts unter 4 Ziffer 1 mit einer Versicherungssumme von höchstens EUR je versicherte Person; bei mehr als drei angemeldeten oder mitreisenden versicherten Personen mit höchstens EUR. 5 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall (1) Der Versicherte ist verpflichtet: a) dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren b) dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von 2 Ziffer 2c unter Beifügung sämtlicher Buchungsunterlagen einzureichen c) auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann (2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 6 Zahlung der Entschädigung, Verjährung, Klagefrist (1) Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen an den Versicherten zu erfolgen. (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 7 Rechtverhältnisse des Versicherten und Gerichtsstand (1) Ansprüche gemäß 2 dieser Bedingungen sowie aus den Sonderbedingungen für gemietete Ferienwohnungen bestehen unmittelbar gegenüber dem Versicherer. (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die Gerichtsstände der 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO). 8 Anderweitige Versicherungen Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. 9 Schlussbestimmungen Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sonderbestimmungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels gilt 2 Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung für HVB MasterCard Gold für Firmenkunden-Inhaber (ABRV) in der folgenden Fassung. Der Versicherer leistet Entschädigung: a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in 2 Ziffer 2 ABRV genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in 2 Ziffer 2 ABRV genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermittlung nicht gelungen ist Die übrigen Bestimmungen der ABRV gelten sinngemäß. II. Ergänzende Bestimmungen Klagefrist und zuständiges Gericht Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Inländischer Gerichtsstand: Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer ist München oder der Wohnsitz des Karteninhabers in Deutschland. Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft kann der Versicherungsnehmer sich auch an folgende Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Wir informieren Sie hiermit, dass im Schadensfall Daten Gesundheitsdaten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung gespeichert, verarbeitet und ggf. an die betreffenden Rückversicherer und / oder Versicherer sowie an Dienstleister, Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und Informationen für den Versicherungsnehmer Soweit nicht in den jeweiligen abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder den Besonderen Bedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die für den Versicherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen aus dem VVG sind nachfolgend abgedruckt. Obliegenheitsverletzung ( 28 VVG) (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit (5 6) 06.14
6 5. Fortsetzung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Übergang von Ersatzansprüchen ( 86 VVG) (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Wichtiger Hinweis Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadensfall (siehe jeweilige Allgemeine Versicherungsbedingungen) haben die versicherten Personen ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber bzw. der Versicherungsnehmer. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet ( 47 VVG) (6 6) 06.14
Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
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