Mitarbeiterbeteiligungen Stand Oktober 2013
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- Charlotte Färber
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1 Mitarbeiterbeteiligungen Stand
2 Beteiligungsinstrumente Übersicht Mitarbeiterbeteiligungen Echte Beteiligung Aktienkaufpläne Optionspläne (handelbar/ nicht handelbar) Restricted/ Performance Share Units (Aktienanwartschaft; RSUs/PSUs) Möglichkeit Aktionär zu werden Unechte Beteiligung (Phantom Pläne) Phantom Aktien Phantom Optionen Bonusbank Modelle Vergütung in bar Slide 2
3 Neues Gesetz per 1. Januar 2013 (1/2) Umsetzung (Entwurf Kreisschreiben Nr. 37 vom ) Ziel: Gesamtschweizerische Harmonisierung der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (inklusive Import und Export) Die neuen Regelungen betreffen alle Instrumente, Die nach dem 1. Januar 2013 abgegeben werden Vor dem abgegeben wurden und bei denen auch nach bisherigem Recht der geldwerte Vorteil erst bei Realisation (nach dem ) der Einkommensbesteuerung unterliegt Die nach bisherigem Recht vor dem (bei Abgabe oder Vesting) hätten besteuert werden müssen, aber nicht besteuert wurden Zusätzliche Einführung bzw. Präzisierung von Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung: MBV) Slide 3
4 Neues Gesetz per 1. Januar 2013 (2/2) Umsetzung (Entwurf Kreisschreiben Nr. 37 vom ) Altrechtliche Steuerrulings, die eine Zuteilungs- oder Vestingbesteuerung zusicherten, behalten ihre Gültigkeit, insoweit die Besteuerung (bei Zuteilung oder Vesting) bis und mit der Steuerperiode 2012 erfolgt Ab Steuerperiode 2013 gibt es keine altrechtliche Zuteilungsoder Vestingbesteuerung mehr. Altrechtliche Steuerrulings, die dem neuen Recht nicht entsprechen, entfalten ab Steuerperiode 2013 keine Wirkung mehr Im Zweifelsfall besser ein neues Ruling einholen! Slide 4
5 Mitarbeiterbeteiligungen: Übersicht echt unecht Anwartschaften auf Erwerb von Mitarbeiteraktien Freie oder gesperrte Aktien Kotierte, frei verfügbare Optionen Gesperrte, nicht kotierte Optionen Phantom Aktien/Optionen, SARs, etc. RSUs Slide 5
6 Aktienkaufpläne Einkommensbesteuerung; Vergleich alt/neu Bis Ende 2012 Basis: Kreisschreiben Nr. 5/97 Besteuerung bei Erwerb 6% Diskont pro Sperrjahr Neues Gesetz Basis: DBG Art. 17b, Abs. 1+2 dito Änderungen Keine, aber auch unterjährige Sperrfristen steuerlich anrechenbar Slide 6
7 RSUs und PSUs Vergleich alt/neu Bis Ende 2012 Basis: Kreisschreiben Nr. 5/97 Zuteilung der Aktie (Vesting) Steuerbar = gesamter Verkehrswert der Aktie 1 Import/Export uneinheitlich, z.b. Zürich Import = voll in Lohnverarbeitung Export = pro rata Andere Kantone Import/Export = pro rata Neues Gesetz Basis: DBG und MBV Zuteilung der Aktie (Vesting) Steuerbar = gesamter Verkehrswert der Aktie 1 Import/Export = pro rata 2 DBA-unabhängig Spezieller Quellensteuersatz bei Export 1 abzüglich allfälliger Diskont für Sperrfristen und Kaufpreis 2 Deklaration zu 100 % in Ziff.5 Lohnausweis Änderungen Klare Regelung der anteilsmässigen Aufteilung im internationalen Verhältnis Separater Quellensteuersatz bei Export Slide 7
8 Mitarbeiteroptionen Schweizerische Einkommensbesteuerung Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997; Rundschreiben vom 6. Mai 2003 Merkblatt des Kantonalen Steueramts Zürich vom 21. Oktober 2009 Steuerrelevantes Datum Geldwerter Vorteil Import/Export Ausübung Mit Vestingperiode Spezialfälle in Zürich und Schwyz: Risiko, dass die Besteuerung zum Zeitpunkt des Vesting (basierend auf dem theoretischen Wert der Option) erfolgt. Dies ist abhängig von den konkreten Eckdaten und muss geprüft werden! Ausübungsgewinn (= Differenz zwischen Ausübungspreis und aktuellem Aktienwert) Abhängig vom steuerrelevanten Datum und Kanton Falls pro rata, z.t. unterschiedliche Basis, z.b. Zürich Zuteilung Vesting, Genf Zuteilung Ausübung Zuteilung Ohne Vestingperiode Wenn die Option objektiv bewertbar ist. Vor allem im Zusammenhang mit nichtkotierten Aktien schwierig Theoretischer Wert der Option (basierend auf z.b. der Black/Scholes Formel) n/a Slide 8
9 Mitarbeiteroptionen Vergleich alt/neu Bis Ende 2012 Basis: Kreisschreiben Nr. 5/97, Rundschreiben 6. Mai 2003, Merkblatt des Kantonalen Steueramts Zürich vom 21. Oktober 2009 Abhängig von Design: Besteuerung bei Zuteilung, Vesting oder Ausübung Import/Export abhängig von Besteuerung szeitpunkt und Kanton Neues Gesetz Basis: DBG 17b Abs. 3; MBV Nicht handelbare oder gesperrte Optionen steuerbar bei Ausübung Steuerbar = Ausübungsgewinn Import/Export: pro rata (Zuteilung Vesting) 1 DBA-unabhängig Spezieller Quellensteuersatz bei Export 1 Deklaration zu 100 % in Ziff. 5 Lohnausweis Änderungen Besteuerung nur noch bei Zuteilung oder Ausübung möglich Klare Regelung der anteilsmässigen Aufteilung im internationalen Verhältnis Pro-rata Besteuerung (Befreiung bei Import) DBA-unabhängig Separater Quellensteuersatz für Export Slide 9
10 Mitarbeiterbeteiligungen Klassifizierung gemäss Bundesgesetz Mitarbeiterbeteiligungen echt unecht Anwartschaften auf Erwerb von Mitarbeiteraktien Freie oder gesperrte Aktien Kotierte, frei verfügbare Optionen Gesperrte, nicht kotierte Optionen Phantom Aktien/ Optionen, SARs, usw. RSUs Erwerb Erwerb/ Zuteilung Realisation (Ausübung/ Verkauf) Auszahlung/ Realisation Realisation (Aktienübertragung) Slide 10
11 Sozialversicherungen (1/8) Grundsatz: Sozialversicherungen folgen wie bisher der direkten Bundessteuer (vorbehalten bleiben die Regeln des internationalen Sozialversicherungsrechts) - Die AHV-Verordnung enthält zwei separate Artikel; Art. 7 lit. c bis und Art. 143 Abs. 3 AHVV* o AHVV Art. 7 lit. c bis (i.v.m. Art 5 AHVG) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer o AHVV Art. 143 Abs. 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben * Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, Stand am (SR ) Slide 11
12 Sozialversicherungen (2/8) WML 2013 RZ enthält Erklärungen über die Behandlung in der AHV und verweist auf die Steuergesetzartikel, MBV-Verordnung und den Entwurf des Kreisschreibens Ausnahmen wie z.b. sozialversicherungsrechtliche Entsendungen übersteuern den Grundsatz (siehe auch WML 2014 Abs. 5) Im Bezug auf die Verabgabung des massgebenden Lohns aus Mitarbeiterbeteiligungen bleiben die Regeln des internationalen Sozialversicherungsrechts vorbehalten (vgl. dazu die WVP). Daher sind die Bestimmungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis (vgl. Art. 17d DBG, Art. 7 bis 9. MBV, Ziff. 7 KS ESTV Nr. 37) in der AHV nicht analog anzuwenden Mitarbeiterbeteiligungen müssen analog Steuern den AHV-Behörden bescheinigt werden (was das genau heisst (Format), ist offen und es gibt verschiedene Umsetzungsmeinungen bei den Ausgleichskassen) Slide 12
13 Sozialversicherungen (3/8) Beispiel 1: Mitarbeiterin B arbeitet und wohnt in Zürich. Zusätzlich übt sie in Deutschland eine weitere Erwerbstätigkeit aus, über die sie, nebst einem monatlichen Salär von CHF 6 000, Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien) im Wert von CHF erhält Lösung: Aufgrund des Wohnortsprinzips ist B für sämtliche Einkommen der CH-Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt. Das heisst, dass auch die geldwerten Vorteile aus den in Deutschland erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen vollumfänglich in der CH beitragspflichtig sind. Als Konsequenz wird die deutsche Arbeitgeberin auch darauf schweizerische Sozialversicherungen abliefern müssen Slide 13
14 Sozialversicherungen (4/8) Beispiel 2 (Import/Export): D arbeitet für die ABC AG in Aarau, sein Wohnsitz befindet sich ebenfalls im Kanton Aargau. D erhält Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen mit einer Vestingperiode von 5 Jahren) Nach 3 Jahren wird D in Finnland sozialversicherungspflichtig (infolge Wohnsitz- und Arbeitsortverlegung nach Finnland) Lösung: Analog der steuerlichen Bemessung wird hier eine Proratisierung vorgenommen. Slide 14
15 Sozialversicherungen (5/8) Prinzip Bestimmungsprinzip Umsetzung in der Praxis Die Beitragspflicht für nachträgliche Lohnzahlungen beurteilt sich nach den Vorschriften, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist. Realisierungsprinzip Hingegen wird der Beitragssatz angewendet, der im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift einer solchen Nachzahlung gilt. Das Realisierungsprinzip gilt auch für die Höhe eines allfälligen Rentner-Freibetrages, für die Höhe der geringfügigen Löhne oder für die Höchstgrenze des massgebenden Lohnes (beim ALV-Beitrag). Dagegen sind die Fragen, ob überhaupt ein Freibetrag anzuwenden ist oder nicht und ob überhaupt ein ALV-Beitrag geschuldet ist oder nicht, nach dem Bestimmungsprinzip zu beantworten. Die Berücksichtigung der ALV ist nach wie vor sehr unklar und in der Praxis kaum umsetzbar Slide 15
16 Sozialversicherungen (6/8) Verbuchung auf dem individuellen Konto Die Einkommen der Arbeitnehmern werden auf dem individuellen Konto (IK) unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt bzw. realisiert wurden Die Einkommen werden nur dann im Bestimmungsjahr eingetragen, wenn - der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist - das Einkommen ein Jahr betrifft, für welches weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde Umsetzbarkeit in der Lohnbuchhaltung? ELM? Slide 16
17 Sozialversicherungen (7/8) BVG - Alles was AHV-beitragspflichtig ist, gehört auch in der beruflichen Vorsorge zum massgebenden Lohn, zumindest was die obligatorische berufliche Vorsorge betrifft, d.h. bis zu einem massgebenden Lohn von CHF (gültig für 2013) - In der beruflichen Vorsorge besteht jedoch die Möglichkeit, im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vom massgebenden AHV- Lohn abzuweichen, indem Lohnbestandteile weggelassen werden können, die nur gelegentlich anfallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2) Slide 17
18 Sozialversicherungen (8/8) - Allerdings darf sich die Vorsorgeeinrichtung laut Rechtsprechung nicht darauf beschränken, die abstrakt gehaltene Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 in ihr Reglement aufzunehmen; es bedarf vielmehr einer konkret formulierten Reglements-Bestimmung, in der die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (Urteil des EVG vom 30. April 2002, i. Sa. E.B., B 58/00, im Besonderen Erw. 2c) - Folglich ist im Einzelfall abzuklären, sofern denn AHV-seitig eine Beitragspflicht besteht, ob bei der für die betreffende Person zuständigen Vorsorgeeinrichtung im Bezug auf die Beitragspflicht eine vom AHV-Lohn abweichende Regelung besteht sowie auch, ob dieser Teil des AHV-Lohnes gemäss den reglementarischen Bestimmungen auch in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist Slide 18
19 Neue Bescheinigungspflicht gemäss MBV (1/3) Lohnausweis (und Anhänge) weitgehend mit gleichem Inhalt wie heute, MBV präzisiert jedoch den Detailgrad Bescheinigung bei Ausgabe ist neu explizit geregelt (auch ohne Steuerfolgen bei Ausgabe) Bescheinigungspflicht gilt für das Jahr 2013 Bescheinigungspflicht für alle noch ausstehenden und nicht besteuerten Mitarbeiterbeteiligungen Allgemeine Deklaration direkt an Behörde grundsätzlich nicht nötig (unterschiedliche Auffassung/Praxis in den Kantonen) Spezialfälle: Deklaration direkt an Behörde bei Beendigung Art. 15 MBV, Wohnkanton; bei Wegzug Art. 8 MBV, Sitzkanton Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Daten haben Slide 19
20 Neue Bescheinigungspflicht gemäss MBV (2/3) Bescheinigung Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen Besteuerung im Zeitpunkt der Abgabe Mitarbeiteraktien (Art. 4 MBV) Mitarbeiteroptionen (Art. 5 Abs. 1 MBV) Bezeichnung des Plans x x Datum Erwerb x x Anzahl der Instrumente x x Verkehrswert x 1) x 2) Allfällige Sperrfristen, Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen x n/a Erwerbspreis x x Im Lohnausweis, bzw. in Quellensteuerabrechnung bescheinigter geldwerter Vorteil x x 1) Verkehrswert (Tagesschlusskurs) oder Formelwert bei nichtkotierten Aktien 2) Börsenkurs (Tagesschlusskurs) der Option Slide 20
21 Neue Bescheinigungspflicht gemäss MBV (3/3) Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie unechte Beteiligungen Besteuerung im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils Zeitpunkt Erwerb (Art. 5 Abs.2 lit. a MBV) Zeitpunkt Ausübung, Verkauf, Umwandlung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MBV) Bezeichnung des Plans x x Datum Erwerb x x Datum Entstehen Ausübungsrecht (wenn bestimmbar) Anzahl der Instrumente x x Datum Ausübung, Verkauf, Umwandlung Verkehrswert Aktie oder Formelwert (nichtkotiert) im Zeitpunkt Ausübung, Verkauf, Umwandlung Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis Im Lohnausweis bzw. Quellensteuerabrechnung bescheinigter geldwerter Vorteil x x x x x Slide 21
22 Deklaration in den Ziffern 5 und 15 des Lohnausweises Für die Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen sind Nr. 5 und 15 des Lohnausweises von Bedeutung Nr. 5 Nr. 15 Slide 22
23 Deklaration im Jahr des Erwerbs, ohne Einkommenssteuerrealisation 1 Ziffer 15 des Lohnausweises 2 gemäss MBV (Art. 5) Lohnausweis Ziffer 15 Beilage zum Lohnausweis Mitarbeiterbeteiligungsplan, siehe Beiblatt Bezeichnung Plan Datum Erwerb Datum Entstehen Ausübungsrecht Anzahl Instrumente Slide 23
24 Deklaration im Jahr der Einkommensrealisation Ziffer 5 und 15 des Lohnausweises Lohnausweis Ziffer 15 Details für die Mitarbeiterbeteiligung werden auf dem Beiblatt aufgeführt gemäss MBV (Art. 5) Beilage zum Lohnausweis Bezeichnung Plan Datum Erwerb Anzahl Instrumente Datum Ausübung/Verkauf/ Umwandlung Verkehrswert Aktie/Formelwert Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis Im Lohnausweis bzw. Quellensteuerabrechnung bescheinigter geldwerter Vorteil Slide 24
25 Übersicht Deklaration verschiedener Instrumente Deklaration im Lohnausweis Instrument Zeitpunkt der Steuerpflicht Zuteilung/ Erwerb Anhang/ Beilage Ausübung, Umwandlung, Auszahlung Anhang/ Beilage Aktien Erwerb/ Übertragung X X n/a n /a Optionen Erwerb/Zuteilung X X n/a n/a Ausübung/Verkauf X X X X RSUs Phantom Pläne Realisation (Aktienübertragung) Realisation (Auszahlung) X X X X X X X X Slide 25
26 Bescheinigungspflicht bei Internationaler Ausscheidung gemäss MBV Normalfall Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bescheinigung Monatlich Jährlich Steuerlicher Wohnsitz in CH Steuerlicher Wohnsitz im Ausland Lohnausweis und Beilagen x An Ex-Mitarbeiter An Ex-Mitarbeiter Bescheinigung an das Quellensteueramt (Quellensteuerabrechnung) x (Ruling für jährliche Bescheinigung möglich) Quellensteueramt von aktuellem Wohnsitz Quellensteueramt vom Sitz der Firma Bescheinigung gegenüber Steuerbehörden x* Direkt an Steuerbehörde vom aktuellen Wohnsitz Direkt an Steuerbehörde vom Sitz der Firma Bescheinigung gegenüber Ausgleichskasse (AHV)???? * Falls keine andere Regelung Slide 26
27 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Kontext - Quellensteuern Wohnsitz in CH Grundsätzlich Abrechnung mit Wohnkanton Normaler QST-Satz Pro rata zum QST-Satz (Gesamteinkommen) Bescheinigung/Beilage LA Abrechnung mit Sitzkanton Spezial QST-Satz falls Ansässigkeit CH während der Vestingperiode Bescheinigung (pro rata) (Gilt auch für Schweizer) Slide 27
28 Spezialfälle der Quellensteuer Grenzgänger/Internationale Wochenaufenthalter: Keine pro rata Aufteilung gem. DBG/DBA (resp. Katar Fall) Arbeitstätigkeit in CH: volle Besteuerung in CH (Quellensteuer) -> kein Spezialtarif Verwaltungsräte: Keine pro rata Aufteilung (non executive) Besteuerung nach Art. 93 DBG: 5% Quellensteuer Bund + entsprechender Steuersatz des Kantons Slide 28
29 Spezialfälle der Bescheinigung Ehemalige Mitarbeiter (nach Beendigung Arbeitsverhältnis): Wohnsitz in CH: Bescheinigung an den Wohnsitzkanton des ehemaligen MA Wohnsitz im Ausland: Bescheinigung an den Sitzkanton der Gesellschaft und Arbeitgeber muss Quellensteuer zurückhalten Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Daten haben Slide 29
30 Die Ebenen der Umsetzung Situativ Praxis bis Dez Ohne Ruling Mit Ruling Neues Gesetz Lösung ab beim Übergang Normative Fragen Administrations Tool Prozesse IT-Lösung Output als Basis für Steuern und Sozialversicherung Operative Fragen für die Unternehmung Lohnbuchhaltungslösung Payroll Compliance Fragen für die Unternehmung Lohnausweis Anhang Slide 30
31 Bausteine zur Lösung Grundlagen Besteuerung national (Rulings?) Quellensteuern (Spezialsatz?) Besteuerung international (Rulings?) Sozialversicherungen (Rulings?) Vergangenheit, Übergang, Zukunft (Risiken gegenüber Behörden?) Tools & Kommunikation Kommunikation & Schulung Abwicklung Lohnverarbeitung & Prozesse Tools & Anforderungsspezifikationen Bescheinigungspflichten gegenüber Behörden Lohnausweis & Beilagen Internes Reporting und Tracking Slide 31
32 Tools & Komm. Abwicklung Grundlagen Projekt Empfohlenes Vorgehen Vorbereitung Analyse Aktionsplan Umsetzung Projektteam zusammenstellen Budgetfreigabe (Projekt; Berater) Budgetfreigabe (IT; Berater) Analyse: Ist/Soll Feststellung Massnahmen - Rulings (Steuern/Sozialversicherungen) - Ev. Anpassungen Vergütungspakete Analyse: Ist/Soll Feststellung Massnahmen - Review der Beteiligungs- und Payroll -Abteilung und/oder externer Provider - Lohnarten und Besteuerung - Prozesse und Dokumente Analyse: Ist/Soll Feststellung Massnahmen - Kontakt Provider IT Tools - Quellensteuersätze - Spez. QSt-Deklarationen - Ev. Share Tax Tool Kommunikation & Schulung 2 Wochen 3 Monate 2 Wochen 2-4 Monate Slide 32
33 Handlungsbedarf je nach Situation Transnationals Anzahl Pläne Inpats/Expats Locals Transfers Grenzgänger Internationale Wochenaufenthalter 0 national Internationalisierung global Von der einfachen Excellösung zum Spezialtool Slide 33
34 Und was heisst das für Sie konkret? Mit dem neuen Gesetz, dem Kreisschreiben 37 sowie der MBV wird das Bewusstsein bei den Behörden nochmals steigen (analog neuer Lohnausweis) Durch die gesetzliche Regelung, die dazu gehörende Verordnung sowie das Kreisschreiben Nr. 37 werden den Arbeitgebern in der Schweiz Unterlagen zur Verfügung gestellt. Damit sollte eine korrekte Umsetzung in der Lohnabwicklung sowie der Deklaration aus Schweizer Sicht ermöglicht werden Non-Compliance in der Vergangenheit kann die Umsetzung zusätzlich erschweren Die Beteiligungsinstrumente müssen transparent und klar sein. Bei Plan- Anpassungen müssen die Auswirkungen auf die Umsetzung beachtet werden Internationale Sachverhalte gilt es im Detail zu prüfen Slide 34
35 Kontakte Umsetzungsspezialisten in der Lohnbuchhaltung Brigitte Zulauf (CAS Leader Switzerland) Tel Raymond Simmen (CAS Payroll Team Leader East) Tel Stefan Kramer (CAS Payroll Manager East) Tel Slide 35
36 Kontakte Mitarbeiterbeteiligungs-Design und Steuerspezialisten Remo Schmid (HRS Partner East) Tel Robert W. Kuipers (HRS Partner East) Tel Marc Seematter (HRS Senior Manager East) Tel Slide 36
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