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1 Übersicht: Prozessmaximen Offizial-/ Legalitätsprinzip ( 152) Akkusationsprinzip ( 151) Untersuchungsgrundsatz/ Inquisitionsmaxime Grundsatz der Öffentlichkeit Gehörsgrundsatz/ Grundsatz der Mündlichkeit Unmittelbarkeitsprinzip Beschleunigungsgrundsatz/ Konzentrationsm. Gesetzlicher Richter Recht auf faires Verfahren

2 Untersuchungsgrundsatz 155 (2): Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit. StA/ Polizei: Pflicht zur Wahrheitserforschung ( 152 (2); 160, 163) Gericht: vgl auch 244 II (lesen!) Es ist alles von Amts wegen zu untersuchen. Anregungen/ Beweisanträge zu berücksichtigen. Im Zweifel für den Angeklagten.

3 Grundsatz der Öffentlichkeit 169 GVG; 338 Nr. 6 StPO (= absoluter Revisionsgrund) Aber: keine Film-/ Tonaufnahmen. Ausschlussgründe: 171a ff. GVG Umgekehrt: 48 JGG Ausschluss der Öffentlichkeit als Regel

4 Gehörsgrundsatz / Mündlichkeit 33 (1): Anhörung des Betroffenen vor einer Entscheidung in der Hauptverhandlung Entscheidung über Beweiswürdigung mit aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnenen Überzeugung ( 261) Verhandlung findet grundsätzlich in Anwesenheit aller Beteiligten statt Ausnahme: bspw. Strafbefehlsverfahren

5 Unmittelbarkeitsgrundsatz Formell: Nur in der Hauptverhandlung erhobene Beweise sind Grundlage des Urteils Richter müssen (alle) während der HV anwesend sein Materiell: 250: Das unmittelbarste Beweismittel ist zu verwenden Bsp: Zeuge kann eigene Wahrnehmungen der Tat bekunden Zeuge vom Hörensagen; Protokoll subsidär Ausnahmen: 251 ff.

6 Beschleunigungsgrundsatz Öffentliches Interesse an zügiger Erledigung (keine Dispositionsbefugnis Einzelner) Sonderfall: Beschleunigtes Verfahren, 417 ff StPO Fürsorgepflicht, insb in Haftsachen (vgl. Art 5 III, 6 EMRK) Grenze: Rechte des Angeklagten / effektive Verteidigung

7 Anspruch auf den gesetzlichen Richter Art. 101 GG; 16 GVG Keine willkürliche Entziehung Zuständigkeit muss nach abstrakten Kriterien vorab bestimmbar sein (Geschäftsverteilung) Neuerdings problematisch: Nichtvorlage an BVerfG / EuGH im Rahmen konkreter Normenkontrolle

8 Faires Verfahren Art. 20 III, 2 I GG; Art. 6 I EMRK, Grundsatz mit diversen Ausprägungen, bspw: Information über den Vorwurf Recht auf effiziente Verteidigung Vorbereitung auf Verhandlung Konfrontationsrecht Dolmetscher Waffengleichheit Grds Verbot staatlicher Tatprovokation

9

10 Beteiligte Angeklagter Verteidiger / Beistand Richter Staatsanwalt (ggf. Privatkläger) Ggf. Zeugen Ggf. Sachverständige Protokollführer Ggf. Gerichtswachtmeister; Jugendgerichtshilfe; Nebenkläger/-vertreter

11 Angeklagter Beschuldigter: Ab Einleitung förmlichen Ermittlungsverfahrens bis Anklageerhebung Angeschuldigter: Zwischenverfahren = Ab Anklageerhebung bis Eröffnungsbeschluss Angeklagter: Ab Eröffnungsbeschluss bis Rechtskraft der Entscheidung Nach rechtskräftigem Urteil: Verurteilter

12 Verteidiger Unabhängiges Organ der Rechtspflege Kein Weisungsempfänger des Mandanten Anders als StA einseitige Interessenwahrnehmung Rechtsanwälte Rechtsprofessoren Im Einzelfall mit Gehnemigung des Gerichts gem. 138 II Abzugrenzen vom Verteidiger: Beistand gem. 149: Ehegatte, Lebenspartner, gesetzlich Vertreter bloßer Fürsprecher aber Teilnahme-, Anhörungsrecht. (Weitergehend: 69 JGG)

13 Notwendige Verteidigung 140 Ausfluss der Stellung als Organ der Rechtspflege; Fürsorgepflicht des Gerichts Insb für Verfahren: Erstinstanzlich OLG zuständig Verbrechen Untersuchungshaft Falls Opferanwalt bestellt Schwere der Tat/ Komplexität der Sach- und Rechtslage Im Vorverfahren auf Antrag StA ( 141)

14 Auswahl und Bestellung Anhörung Beschuldigter mit Vorschlagsrecht ( 142); Grenze: wichtiger Grund. Praktisch wird Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt. Verteidiger muss nicht ortsansässig sein Zurücknahme der Bestellung ( 143) aus wichtigem Grund Grobe Pflichtverletzung; ggf. aber zunächst Abmahnung Vertrauensverhältnis zum Angekl zerrüttet, so dass keine sachgerechte Verteidigung erwartet werden kann.

15 Verteidung Begrenzung auf 3 Wahlverteidiger ( 137); zusätzlicher Pflichtverteidiger möglich. Keine gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Angeklagter gleichzeitig wegen einer Tat; Grund: Gefahr der Interessenkollision ( 146) Bei Verstößen Zurückweisung gem. 146a durch das Gericht

16 Ausbleiben Verteidiger Bei Ausbleiben, Untätigkeit, Entfernen aus der Verhandlung, Mandatsniederlegung Wahlverteidiger (nicht: bloße Verspätung): Aussetzen der Verhandlung, bspw Erkrankung Sofortige Bestellung neuen Verteidigers ( 145 I); Kostentragung bei Aussetzung (nicht: Aufhebung Termin; Unterbrechung gem. 229) durch Verteidiger bei Verschulden ( 145 IV). Neuer Verteidiger bekommt Zeit zur Vorbereitung ( 145 III)

17 Akteneinsicht Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke durch den Verteidiger; Übersendung in Kanzlei ( 147 I, IV); Vert darf Beschuldigtem Abschrift der Akte überlassen. Beschränkung im Vorverfahren begründungsbedürftig ( 147 II) Beschuldigte ohne Verteidiger bekommen auf Antrag grds Auskünfte/ Abschrift aus Akte ( 147 VII)

18 Verkehr mit dem Verteidiger ( 148) Spezialnorm zu 160a Schriftlicher und mündlicher Verkehr: Nur für Zwecke der Verteidigung, d.h. noch nicht in der Anbahnungsphase (str). Bspw: Briefe, Telefonate, Fax, unüberwachte Besuche in der Haft, Besprechung in der Kanzlei, Sonderfall: 129a; 129b I: Trennscheibe, schriftlicher Verkehr Überwachung gem. 148a durch neutralen, verschwiegenheitsverpflichteten (Grenze: 138 StGB) Richter

19 Richter Sachliche und persönliche Unabhängigkeit jedes Richters; nicht weisungsgebunden, auch nicht durch Gerichte höherer Instanz. Pflicht zu Neutralität: Ablehnung wegen Befangenheit Berufsrichter Schöffen (Laienrichter) Einzelrichter Kollegialgericht

20 Ausschluss von Richtern 22 lesen! 23: Vorbefassung 24: Ablehnungsgesuch Misstrauen gegen die Unparteilichkeit Antragsrecht: StA, Privatkläger, Beschuldigter 25: Frist Bis Beginn Vernehmung persönliche Verhältnisse Nachträglich entstehende Ablehnungsgründe: Unverzüglich = sobald wie möglich; lediglich kurze Beratung mit Verteidiger wäre unschädlich.

21 Ablehnungsverfahren Glaubhaftmachung Ablehnungsgesuch ggü erkennendem Gericht, 26 Zulässigkeitsprüfung mit abgelehntem Richter ( 26a) Materielle Entscheidung ohne abgelehnten Richter 27 Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde 28 Notkompetenz: 29 Selbstablehnung 30 Erstreckung auf Schöffen, Urkundsbeamte 31

22 Staatsanwalt Staatsanwaltschaft als (objektivste) Behörde der Welt (Legalitätsprinzip; Akkusationsprinzip) Weisungsabhängig, hierarchisch Herrin des Ermittlungsverfahrens Strafvollstreckungsbehörde ( 451); (Sonderfall: 82, 110 JGG: Jugendrichter)

23 Privatkläger 374 ff; v.a. Antragsdelikte Durchbrechung Offizialmaxime, wenn StA kein öffentliches Interesse bejaht ( 376); Entscheidungsänderung 377. Beistand des Privatklägers durch Rechtsanwalt, insb da Klagerhebung gem. 381; Privatkläger übernimmt Rolle des StA ( 385, 390). Risiko: Kostenlast für Privatkläger!

24 Sachverständige Bestellung durch StA/ Gericht Beantwortung von Fragen, die besondere Sachkunde erfordern. Entweder Tatsachen, deren Feststellung Sachkunde erfordert oder Schlüsse, die nach wissenschaftlichen Regeln gezogen werden. SV sagt in der mündlichen Verhandlung aus. Erhebung von Anknüpfungstatsachen Vernehmung durch SV; Belehrungspflichten durch StA/ Gericht; 136a gilt.

25 Sachverständige SV kann Zeuge sein, wenn er Zusatz-/ Zufallstatsachen erhebt, d.h. Tatsachen, die vom Gericht selbst (ohne Sachkunde) hätten festgestellt werden können. Str, ob bei Zufallstatsachen ZVR bei besonderer Vertrauensbeziehung besteht, zw, da SV für die StA / Gericht tätig wird Befangenheitsablehnung gem. 22 ff.

26 Protokollführer Erstellt Protokoll von der Hauptverhandlung Zweck: Beweis der Beachtung wesentlicher Förmlichkeiten mit positiver (= alles Protokollierte ist geschehen) und negativer Beweiskraft (alles nicht Protokollierte ist nicht geschehen) ( 274) Beweiskraft des Protokolls nur durch Fälschung oder offensichtliche Unrichtigkeit zu widerlegen Unterzeichnung durch Protokollführer neben Vorsitzendem. Berichtigungen nur durch P'führer und Vorsitzendem gemeinsam zulässig.

27 Nebenkläger 395: Bei bestimmten Delikten kann das Opfer oder nach dessen Tod bestimmte Angehörige dem Verfahren beitreten: Bspw. 211 f.; 221; Sexualdelikte; KV; 238, 239 III, 239a, b; 240 IV Nebenklage bei schwerer Folge: bspw. Beleidigung, fahrlässige KV, Einbruchsdiebstahl, Raub, räub. Erpressung, räub. Angriff auf Kraftfahrer

28 Nebenklage Schriftliche Erklärung und Entscheidung durch Gericht Vorteil: Beiordnung Rechtsanwalt gem. 397a für bestimmte Taten ohne Kostenrisiko für das Opfer (Ausnahmen: 469 vorsätzliche/ leichtfertige Falschanzeige, 470 Strafantragsrücknahme) Ohne Nebenkläger zu sein, kann nebenklageberechtigtes Opfer ebenfalls mit Anwalt bei Vernehmung und an Hauptverhandlung teilnehmen, 406g

29 Zeugen Def.: wer seine in der Vergangenheit liegenden Wahrnehmungen über Tatsachen durch Aussagen kundgeben soll, ohne Sachverständiger oder Beschuldigter zu sein. Wahrnehmung = innere oder äußere Tatsachen gesehen, gehört, gerochen, geschmeckt, gefühlt. Sonderfall: Sachverständiger Zeuge, der besondere Sachkunde für Wahrnehmung hat, bleibt Zeuge, d.h. zieht keine Schlussfolgerung i Ggs zum Sachverständigen

30 Zeugenpflichten 163b: ID-Feststellung ggü StA/ Polizei; e contrario: Keine Pflicht sich zu melden 161a: Pflicht zum Erscheinen bei StA/ 51 bei Gericht und zur Aussage 70 (Sanktion: Kosten, Ordnungsgeld, -haft) 68: Angaben vor Gericht zur Person Beurteilung Zuverlässigkeit des Zeugen. Vor-/Name, Alter, Beruf, Wohnort (nicht: Familienstand, Wohnadresse), für Beamte: Dienstort. Weigerung 111 OwiG. Ausnahme: Zeugenschutz 68 II - V

31 Fürsorgepflicht des Gerichts für Zeugen 68a: Fragen zum persönlichen Lebensbereich nur wenn unerlässlich 241: Zurückweisung von ungeeigneter Fragen 241a: Vernehmung Zeugen unter 16 Jahren Vorsitzender 247: Entfernung Angeklagter insb Jugendliche oder erheblicher Nachteil für Wohl des Zeugen 171b, 172 GVG: Ausschluss Öffentlichkeit

32 Fürsorgepflicht des Gerichts für Zeugen Konflikt vom Gericht auszugleichen: Fürsorge für Zeugen vs Fair trail (Konfrontationsrecht) 58a: Belastungsvermeidung durch Bild-Ton- Aufzeichnung richterlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren, insb bei Jugendlichen 58b: Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung Vermeidung der Anreise (Entfernung, Krankheit, Opferschutz, Sekundärtraumatisierung...) durch Videokonferenztechnik und Aufzeichnung (Kritisch: Unsystematische Stellung neben Ausnahmecharakter 168e, 247a)

33 Fürsorgepflicht des Gerichts für Zeugen 168e: Vorverfahren Zeugenschutz (Gefahr für Wohl des Zeugen): Örtlich getrennte Vernehmung grds mit Fragerecht Beschuldigter und Verteidiger, ausn gem. 241a allein durch Richter, der aber Fragen der anderen Beteiligten übermittelt 247a: Dringende Gefahr schwerwiegenden Nachteils für Wohl des Zeugen Zeuge bleibt an anderem Ort mit Videokonferenz, ausnahmsweise: Aufzeichnung; Sonderfall: Sachverständiger vernimmt Zeugen andernorts (Abs. 2).

34 Zeugen- und Verletztenbeistand Zeugenbeistand: 68b Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen; Recht zur Prüfung der Fragen bzw. ZVR Ausschluss gem. Abs. I 3 bspw Interessenkonflikt Grds. Kostenlast beim Zeugen, Ausn. gem. Abs. 2 Schutzbedürftiger Zeuge Staatskasse Verletztenbeistand: 406f Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung, nicht in der Hauptverhandlung insgesamt

35 Polizeibeamte als Zeugen Keine Sondervorschriften für Polizeibeamte Nach hm muss sich der Beamte mit Hilfe der Aufzeichnungen vorbereiten Gefahr: Es wird der Akteninhalt auswendig gelernt (geringer Beweiswert verkappter Urkundenbeweis) Verteidigungsstrategie: Fehler der Ermittlungsarbeit (Akteneinsicht!) herauszuarbeiten, insb bei einseitiger, unvollständiger Ermittlung.

36 Polizeibeamte als Zeugen - Vorbereitung Rolle des Verteidigers =Interessenwahrng. Beamter = Rolle als neutraler Ermittler Korrekte Kleidung, sprachlich angemessen, Umgangsformen Ausführliche Protokollierung in der Akte, auch entlastender Ermittlungsansätze

37 Polizeibeamte als Zeugen - Aussage Keine Diskussion bei provokanten Fragen anfangen, sondern strikt sachlich antworten, ausnahmsweise Gericht entscheiden lassen, ob Frage zurückzuweisen Genau antworten, keine bloße Ja/Nein - Antwort Keine inhaltlichen Gegenfragen Bewertungen, Emotion vermeiden (Zeuge!) Bei Fragenbündel: Mitschreiben/ Nachfragen Auf Wiederholungen gefasst sein und knapp wiedergeben.

38 Polizeibeamte als Zeugen Nachbereitung Prozessverläufe bis zum Schluss verfolgen Urteil lesen und zum eigenen Aussageverhalten auswerten Besprechung mit Kollegen, Richter, StA, die ebenfalls am Verfahren beteiligt waren Fortbildung mit erfahrenen Kollegen, vorzugsweise mit externen Referenten (Verteidiger!); ABER: Zurückhaltung bei Rollenspiel oder Taktik zur Umgehungsstrategie bei unangenehmen Fragen und nie Theaterrolle gezielt für konkretes Verfahren üben

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