Sonderbedingungen für das System hebel
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- Jutta Schmitt
- vor 8 Jahren
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1 Sonderbedingungen für das System hebel Die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Hausbroicher Str. 222 in Willich (nachfolgend Bank ), stellt den benk-kunden (nachfolgend Sie / Ihnen oder der Nutzer / Kunde ) das System hebel zu folgenden Bedingungen zur Verfügung: 1. Geltungsbereich Sofern diese Sonderbedingungen Regelungen enthalten, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der biw AG für die Kunden der Marke benk (nachfolgend Allgemeine Geschäftsbedingungen von benk ) und/oder den Sonderbedingungen für den Zugang über elektronische Medien/Online Banking und/oder den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte und/oder den Sonderbedingungen für Termingeschäfte der Bank inhaltlich abweichen oder über diese hinausgehen, gehen die Regelungen dieser Sonderbedingungen vor. Im Übrigen finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von benk, die Sonderbedingungen für den Zugang über elektronische Medien/Online Banking, die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte sowie die Sonderbedingungen für Termingeschäfte der Bank Anwendung. 2. Risikohinweise Der Erwerb von strukturierten Wertpapieren über das System hebel ist mit hohen finanziellen Risiken verbunden, die sich aus der Hebelwirkung der dort handelbaren Easy Faktor-Zertifikate ergeben. Schwankungen des Kurses des Basiswertes auf den sich das jeweilige Easy Faktor-Zertifikat bezieht, werden durch die Hebelwirkung verstärkt. Je höher der gewählte Faktor, umso höher ist das Verlustrisiko des Kunden. Kunden können somit erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Die Bank wird die Aufträge des Kunden im Handel über das System hebel als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden mit dem Emittenten der Easy Faktor-Zertifikate ausführen. Der Kunde trägt die wirtschaftlichen Risiken des Ausführungsgeschäfts. Dem Kunden ist bewusst, dass die Erfüllung seiner Forderungen aus dem Wertpapierkommissionsgeschäft sowie die Erfüllung des Leistungsversprechens aus den Easy Faktor-Zertifikaten von der Solvenz des Emittenten abhängt und er dieses Risiko, das sog. Emittentenrisiko, trägt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten besteht für den Kunden das Risiko des Totalverlustes. Diese Risikohinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich insbesondere mittels des Verkaufsprospekts und der Endgültigen Bedingungen über die Risiken von Easy Faktor-Zertifikaten zu informieren, bevor er über das System hebel Easy Faktor-Zertifikate erwirbt. 3. Abschluss von Geschäften (Kommissionsgeschäft) (1) Über das System hebel kann der Kunde auf einfache Weise Easy Faktor-Zertifikate kaufen und verkaufen. Bei Easy Faktor-Zertifikaten handelt es sich um eine, derzeit exklusiv über das System hebel angebotene, vereinfachte Variante der Faktor-Zertifikate. Faktor-Zertifikate beziehen sich jeweils auf einen eigens berechneten Strategie-Index, der die tägliche prozentuale Kursveränderung eines Basiswertes (wie beispielsweise des DAX-Futures) gegenüber seinem Vortagesschlusskurs mit einem konstanten Faktor abbildet. Die Höhe des Faktors definiert dabei, mit welchem Hebel und in welche Richtung (gleiche oder inverse Richtung) der Strategie-Index die tägliche Kursveränderung des Basiswerts wiedergibt. Im
2 Gegensatz zu klassischen Faktor-Zertifikaten besteht der Strategie-Index von Easy-Faktor Zertifikaten ausschließlich aus einer Hebelkomponente. Die Finanzierungs- bzw. Zinskomponente sowie die darin enthaltenen Indexkosten entfallen. (2) Über das System hebel wählt der Kunde einen der verfügbaren Basiswerte aus, legt den von ihm gewünschten Hebel fest und bestimmt hinsichtlich des zu erwerbenden Easy Faktor Zertifikates die Höhe des einzusetzenden Kapitals gem. seiner Risikobereitschaft. Das System hebel bestimmt auf Basis dieser Angaben das Easy Faktor-Zertifikat, welches den Vorgaben des Kunden am ehesten entspricht und zeigt ihm WKN, Preis, Stückzahl und Gegenwert des zu erwerbenden Easy Faktor-Zertifikats an. Der Kunde erwirbt das vom System hebel ausgewählte und ihm angezeigte Easy Faktor-Zertifikat mittels Bedienung der Schaltfläche Long / hoch- Button. Er verkauft es mittels Bedienung der Schaltfläche Short / runter-button. Die Bank beschafft bzw. veräußert das über die Bedienung der Schaltfläche vom Kunden in Auftrag gegebene Easy Faktor-Zertifikate, indem sie mit dem Market Maker, der die Kurse für die über das System hebel handelbaren Easy Faktor-Zertifikate stellt, einen außerbörslichen Geschäftsabschluss tätigt. Die Ausführung oder die Nichtausführung dieses Kommissionsauftrages zeigt biw dem Kunden in dem System hebel an. (3) Für die Nutzung des Systems hebel benötigt der Kunde ein Konto und ein Depot bei benk über die biw AG; zusätzlich ist eine Freischaltung für das System hebel erforderlich. Ferner hat der Kunde die hebel -App aus dem jeweiligen Store der verfügbaren mobilen Betriebssysteme bzw. von der hebel -Webseite auf ein mobiles Endgerät (Smartphone, (Mini-) Tablet) herunterzuladen und zu installieren. Daneben muss der Kunde über eine dauerhafte Internetanbindung verfügen, um eine beständige Verbindung zu den biw Servern sicherstellen zu können. (4) Der Market Maker stellt in dem System hebel börsentäglich in der Zeit von max. 8:00 bis 21:50 Uhr unter normalen Marktbedingungen An- und Verkaufskurse für die in das System hebel einbezogenen Easy Faktor-Zertifikate, unter der Voraussetzung, dass die den Easy Faktor- Zertifikaten zugrundeliegenden Basiswerte auf einem liquiden Markt handelbar sind. (5) In Anlehnung an die Kursentwicklung des Basiswertes ( Referenzkurs ) stellt der Market Maker für die in das System hebel einbezogenen Easy Faktor-Zertifikate An- und Verkaufskurse, indem er nach billigem Ermessen ( 315 BGB) Auf- bzw. Abschläge auf den entsprechenden Kurs des Basiswertes erhebt. (6) Die in das System hebel einbezogenen Easy Faktor-Zertifikate werden von der Commerzbank AG exklusiv für das System hebel emittiert. Die Commerzbank ist gleichzeitig Market Maker für die über das System hebel einbezogenen Easy Faktor-Zertifikate. Diese Zertifikate bilden die tägliche prozentuale Kursveränderung eines Basiswertes gegenüber seinem Vortagesschlusskurs mit einem konstanten Faktor ab. Die Höhe des Faktors definiert dabei, mit welchem Hebel und in welche Richtung (long/gleiche oder short/inverse) das Zertifikat die tägliche Kursveränderung des Basiswerts wiedergibt. (7) Die über das System hebel handelbaren Easy Faktor-Zertifikate können von dem Kunden über unter Instrumentenliste eingesehen werden. (8) Die Bank übernimmt keinerlei Beratungsleistung gegenüber dem Kunden; Erwerb und Veräußerung von Easy Faktor-Zertifikaten erfolgen über das System hebel im Wege des beratungsfreies Geschäfts im Sinne des 31 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz ("WpHG"). (9) Die Ausführungsgeschäfte der Bank mit dem Market Maker unterliegen den aktuell geltenden Rechtsvorschriften, den mit dem Market Maker vereinbarten Bedingungen, insbesondere den mit ihm vereinbarten Mistrade-Regelungen, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von benk (Usancen). Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes oder der Laufzeit, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch den Market Maker.
3 4. Vertragsbeziehungen (1) Der Kunde erkennt die Sonderbedingungen an, indem er bei Freischaltung des Systems hebel sein Einverständnis mittels Unterschrift oder mittels elektronischer Menüführung erteilt. (2) Die Sonderbedingungen treten dem Kunden gegenüber in Kraft, wenn die Bank der Freischaltung des Kunden zur Nutzung des Systems hebel zugestimmt hat. (3) Die Sonderbedingungen sind auf der benk Webseite einsehbar und können vom Kunden jederzeit in Papierform über angefordert werden. (4) Sowohl die hebel -Website als auch das System hebel, werden von der biw Bank AG, einem in Deutschland regulierten Einlagenkreditinstitut, Handelsregister: Amtsgericht Krefeld, HRB mit HRB Nummer und eingetragenem Hauptgeschäftssitz in Willich, Deutschland betrieben. Die Website der Bank ist unter auffindbar. Die biw AG ist eine nach den 1 und 32 KWG zugelassene Vollbank, die der Aufsicht der BaFin und der EZB unterstellt ist. Die Tätigkeit der Bank sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werden von der BaFin und der EZB überwacht. 5. Ausreichendes Guthaben / Überwachungsverpflichtung (1) Zum Zeitpunkt des Abschluss eines Wertpapiergeschäftes über das System hebel muss das Konto des Kunden einen Betrag aufweisen, welcher der Höhe nach mindestens dem gewählten Kapitaleinsatz entspricht. Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Kundenauftrag auszuführen, falls kein ausreichendes Guthaben zur Verfügung steht. (2) Der Kunde ist verpflichtet, seine offenen Wertpapieraufträge und die in Absatz 1 genannten Anforderungen stets eigenverantwortlich zu überwachen. (3) Ein Anspruch auf teilweise Ausführung eines Wertpapierauftrags besteht nicht. Über die nicht erfolgte Ausführung eines Wertpapierauftrags wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. 6. Ausführung der Geschäfte (1) Die Einstellung von Kursen für Easy Faktor-Zertifikate gilt zugleich als Aufforderung der Bank an den Kunden, ihr Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Easy Faktor-Zertifikaten zu erteilen. Solche Aufträge des Kunden sind Angebote (Anträge im Sinne der 145 BGB) an die Bank zum Abschluss von Aufträgen über den Abschluss von Wertpapiergeschäften mit dem Market Maker nach Maßgabe der Ziffer 3. (2) Der Kunde kann auf Basis des von ihm ausgewählten Basiswertes, des von ihm festgelegten maximalen Kapitaleinsatzes sowie der unverbindlichen Kursstellung für Easy Faktor-Zertifikate der Bank einen verbindlichen Kauf- bzw. Verkaufsauftrag erteilen. Da die Auftragserteilung online erfolgt, siehe vorstehende Ziffer 3 (1), gelten ergänzend die Bedingungen für den Zugang über elektronische Medien. Die Bank wird sich darum bemühen, auf der Grundlage der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge ein Ausführungsgeschäft mit dem Market Maker abzuschließen. Im Falle der Annahme des Auftrags bestätigt die Bank dies dem Kunden unverzüglich im System hebel. Entsprechend verfährt die Bank im Fall der Ablehnung. Kommt das Ausführungsgeschäft mit dem Market Maker zustande, hat der Kunde Wertpapiere erworben ( eine Wertpapierposition eröffnet ), bzw. Wertpapiere veräußert ( eine Wertpapierposition geschlossen ). 7. Entgelte und Steuern (1) Für jedes abgeschlossene Wertpapierkommissionsgeschäft, welches mittels des Systems hebel vom Kunden eingestellt wurde, berechnet die Bank ein Entgelt.
4 (2) Darüber hinaus berechnet die Bank ein zeitabhängiges Entgelt, welche auf Basis der Haltedauer des jeweiligen Wertpapieres ermittelt wird. Maßgeblich für die Ermittlung der Haltedauer ist der jeweilige Ausführungszeitpunkt der Orderausführung beim Kauf und Verkauf von Easy Faktor- Zertifikaten. (3) Für den Verkauf, einer aus dem System hebel heraus aufgebauten Wertpapierposition, über die Webfiliale gelten die Entgelte des dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnisses für den außerbörslichen Handel von benk. (4) Eine detaillierte Aufstellung aller im Zusammenhang mit dem System hebel anfallenden Entgelte ist dem ergänzendem Preis-und Leistungsverzeichnisses für das System hebel zu entnehmen. (5) Der sogenannte Spread, d.h. die Differenz zwischen Ankaufs- (Ask) und Verkaufspreis (Bid) von Easy Faktor-Zertifikaten, wirkt sich zu Lasten des Kunden aus. (6) Die Bank ist berechtigt, fällige Entgelte mit bestehenden Guthaben des Kunden auf seinem Konto zu verrechnen. (7) Alle Umsatz-, Transaktions- und sonstigen Steuern sowie alle anderen Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierkommissionsgeschäft aus dem System hebel anfallen, trägt der Kunde. Steuern und sonstige Abgaben, deren Einzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist, können von Zahlungen oder Gutschriften zugunsten des Kunden abgezogen werden. Belastungen oder Gutschriften die die Abgeltungsteuer sowie ggf. die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag betreffen werden im Konto des Kunden vorgenommen. 8. Unberechtigte oder fehlerhafte Transaktionen (Mistrades) Die Bank hat mit dem Emittenten und Market Maker der Easy Faktor-Zertifikate für das System hebel ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Handel vereinbart (sog. Mistrade-Regelung). Danach besteht ein vertragliches Aufhebungsrecht, wenn der Preis aufgrund eines Irrtums bei der Kursstellung des Emittenten, eines Fehlers im technischen System der Bank bzw. des Market Makers oder wegen von Dritten bezogener Daten erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des betreffenden Wertpapierkommissionsgeschäftes ermittelten Referenzpreises abweicht. Die fehlerhafte Erteilung eines Wertpapierkommissionsgeschäftes berechtigt nicht zur Aufhebung. Die Mistrade-Regelungen gelten für jedes Geschäft, das die Bank als Kommissionärin des Kunden mit dem Emittenten tätigt. Der Kunde kann die Mistrade-Regelung im Internet unter einsehen. 9. Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition (1) Der Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition wird durch den Kunden im System hebel über den Button Stop veranlasst. Verkaufsaufträge können bis 10 Minuten vor Handelsschluss erteilt werden. Für den Fall, dass der Kunde bis 10 Minuten vor Handelsschluss nicht alle bestehenden Wertpapierpositionen verkauft hat, wird sich die Bank als Kommissionärin darum bemühen, alle bestehenden Wertpapierpositionen zu verkaufen. Ab 15 Minuten vor Handelsschluss können über das System hebel Kaufaufträge nicht mehr erteilt werden. (2) Sollte aus technischen Gründen der Verkauf durch die Systeme der biw AG nicht möglich sein, wird der Market Maker sich bemühen alle im System hebel noch bestehenden Wertpapierpositionen zum Tagesende im Rahmen der letzten Kursfeststellung abzuwickeln. Weder die Bank noch der Kunde hat hierauf einen Rechtsanspruch. Bei nicht taggleich erfolgter Abwicklung bestehender Wertpapierpositionen, kann der Kunde zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Bank einen neuen Verkaufsauftrag für die dann noch weiterbestehende Wertpapierposition erteilen.
5 (3) Ist der Verkauf von Wertpapierpositionen durch den Kunden über das System hebel aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Kunde über seinen regulären Webfilialen-Zugang einen Verkaufsauftrag erteilen. (4) In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, einen vollständigen oder teilweisen Verkauf von bestehenden Wertpapierpositionen ohne Zustimmung des Kunden zu veranlassen und erteilte Kundenaufträge nicht mehr auszuführen: wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Besitz von Insider- Informationen im Sinne von 13 WpHG ist; wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem System hebel Straftaten begeht oder gegen Vorschriften betreffend den Marktmissbrauch oder die Marktmanipulation verstößt; wenn die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Anweisung erteilt hat; wenn ein Fall der höheren Gewalt gegeben ist; wenn der Kunde gemäß Ziffer 19 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von benk eine Kündigung aus wichtigem Grund geltend macht; wenn die Bank das Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß Ziffer 20 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von benk kündigt. 10. Konto- und Depotauszüge (1) Die Bank wird Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft durch eine über das Onlinearchiv des Kunden angezeigte Abrechnung erteilen. Sie wird ferner regelmäßig einen Kontoauszug für das Konto in elektronischer Form erstellen. Dieser Kontoauszug informiert über die auf dem Konto erfolgten Buchungen (s. Ziffern 8 (1), 12 (1) und 12 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von benk). (2) Nach Beauftragung und Ausführung eines über das System hebel eingestellten Wertpapierkommissionsgeschäftes wird die Bank eine Abrechnung des Wertpapiergeschäfts vornehmen und im jeweiligen Depot des Nutzers verbuchen. Sie wird ferner mindestens einmal jährlich einen Depotauszug in elektronischer Form bereitstellen, welcher über die erfolgten Depotbuchungen informiert (s. Ziffer 13 der Sonderbedingungen Wertpapiere von benk). (3) Kontoauszüge und sonstige Abrechnungen sowie Anzeigen über die Ausführung von Wertpapierkommissionsgeschäften aus dem System hebel sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin, nach deren Bereitstellung über die Webfiliale, zu überprüfen. Etwaige Einwendungen sind vom Kunden unverzüglich im Sinne des 121 BGB schriftlich gegenüber der Bank zu erheben, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang. Falls Rechnungsabschlüsse und Aufstellungen dem Kunden nicht zugehen, hat dieser die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch bei Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Zugang der Kunde erwartet (Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen, Bestätigungen über die Ausführung eines Auftrages, Überweisungen). (4) Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird der Kunde im Zuge einer Auftragsbestätigung, eines Kontoauszuges oder eines Rechnungsabschlusses nochmals hingewiesen. 11. Zugriff auf den Service (1) Der Kunde hat grundsätzlich die über den Zugangsweg Internet zur Verfügung gestellten Zugangsmedien zu nutzen. Nur in Ausnahmefällen kann der Kunde andere Zugangsmedien nutzen. Die Bank ist berechtigt, das Zugangsmedium zu erweitern, zu ergänzen, einzuschränken oder deren Nutzung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Über Änderungen wird die Bank den Kunden rechtzeitig vorab informieren.
6 (2) Die Bereitstellung der technischen Zugangswege (insbesondere des Internet-Zugangs des Nutzers) gehört nicht zu den Leistungen der Bank, auch wenn über diese Zugangswege Leistungen der Bank genutzt werden können. Diese technischen Zugangswege werden aufgrund gesonderter Verträge bereitgestellt, die der Kunde mit dem jeweiligen Anbieter abschließt. Die Bank ist für Störungen dieser technischen Zugangswege nicht verantwortlich; sie übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung. 12. hebel - Anwendung (1) Der Leistungsumfang des Systems hebel kann der dem Kunden zur Verfügung gestellten App entnommen werden. (2) Der Bank steht es frei, das System hebel jederzeit zu modifizieren und/oder weiterzuentwickeln oder in begründeten Fällen den Zugang eines Kunden zum System hebel vorübergehend oder gänzlich zu unterbinden. Über etwaig vorgenommene Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsumfangs der Anwendung wird die Bank den Kunden rechtzeitig informieren. (3) Zur Nutzung des Systems hebel sind nur die Kunden berechtigt, für die ein Zugang im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 (2) eingerichtet wurde. Diesen wird der Zugang zum System hebel mittels persönlicher, einzugebender Zugangsdaten ermöglicht. 13. Änderungen des Vertrages Änderungen dieser Sonderbedingungen für das System hebel werden dem Kunden auf dem elektronischen Kommunikationsweg übermittelt, sodass der Nutzer sie in lesbarer Form speichern oder ausdrucken kann. Sofern der Nutzer den Postversand beantragt hat, werden ihm diese schriftlich bekannt gegeben und anfallende Portokosten gem. dem bei Vertragsabschluss zugrundeliegenden Preisund Leistungsverzeichnis sind vom Kunden zu tragen. Die Sonderbedingungen für das System hebel gelten als genehmigt, wenn der Nutzer nicht schriftlich oder auf dem elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Nutzer muss den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank absenden unter der folgenden Anschrift: biw Bank für Investments und Wertpapiere AG Hausbroicher Str Willich Deutschland 14. Sperrung für das System hebel (1) Der Zugang zum System hebel wird aus Sicherheitsgründen automatisch gesperrt, wenn ein Zugangscode dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde oder der Kunde die Sperre selbst über die Bank veranlasst hat. Außerhalb des Systems hebel kann der Kunde die Sperrung oder Entsperrung telefonisch unter Verwendung seines persönlichen Telefongeheimcodes (Telefon- Pin) veranlassen. Im Falle eines wichtigen Grundes kann der Zugang zum System hebel durch die Bank gesperrt werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung des Systems hebel besteht. Eine Aufhebung der Sperre kann nur von der Bank initiiert werden. (2) Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt es sich nach den
7 Grundsätzen des Mitverschuldens 254 BGB, in welchem Umfang der Kunden einen Schaden zu tragen hat. 15. Haftung der Bank (1) Das System hebel wurde sorgfältig programmiert und getestet. Obwohl sich die Bank bemüht, eine andauernde Verfügbarkeit sicherzustellen, kann nicht garantiert werden, dass die Website, das System hebel oder das Konto/Depot andauernd verfügbar sind und fehlerfrei arbeiten. Die Bank kann, wenn nötig, angemessene Instandhaltungsarbeiten durchführen; dies kann zu Ausfallzeiten des Systems hebel führen. (2) Die Bank haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer durch unsachgemäße Benutzung des Systems hebel sowie für Schäden, die dem Nutzer durch fehlerhafte Daten, Dateneingabe, Datenübermittlung oder Datenverarbeitung entstehen. (3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (4) Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Bank außer in den Fällen von Ziffer 16 (3) oder Ziffer 16 (4) der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die Bank ist nicht dazu verpflichtet, einen unterbrechungsfreien Handel zu gewährleisten. Die Bank übernimmt für Schäden, die ein Kunde aus einem nicht unterbrechungsfreien Handel erleidet, keine Haftung, es sei denn sie hat die Unterbrechung des Handels zu vertreten. 16. Haftung des Kunden Der Kunde haftet der Bank gegenüber für Schäden, Ausgaben oder Kosten, die der Bank aufgrund eines von Kunden zu vertretenden Verstoßes gegen diese Sonderbedingungen entstehen, d.h. für (1) jede Person, die Ihr Konto nutzt, es sei denn, der Kunde hat die Bank darauf aufmerksam gemacht, es bestehe der Verdacht, dass Passwort oder Benutzername einer anderen Person bekannt geworden sei, oder dass die Wahrscheinlichkeit bestehe, oder es tatsächlich der Fall ist, dass Passwort oder Benutzername in einer unerlaubten Weise genutzt werde; (2) jeden Missbrauch des Service, des Konto/Depots, oder der Website; (3) jeden Betrug, auch von Dritten hinsichtlich des gespeicherten Guthabens auf dem Kundenkonto/-Depot; oder (4) jeder Forderung, die sich aus einem nicht ausreichend bereitgehaltenen Guthaben auf dem Konto ergibt, oder aus anderen Gründen die Zahlung nicht geleistet werden, es sei denn, wenn solche Umstände direkt aus Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung, oder Betrug der Bank resultieren. 17. Sonstiges (1) Die Bank ist nicht verpflichtet, jedermann den Zugang zum System hebel zu gewähren und/oder bestimmte Funktionen vorzuhalten. (2) Der Betrieb des Systems hebel wird im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten angeboten. Zusätzlich involviert in das System sind Produktleistungen externer Dienstleister. Die Bank kann dem Kunden daher nicht zu jeder Zeit die Verfügbarkeit des Systems gewährleisten. (3) Die Bank ist berechtigt, das System hebel jederzeit und ohne Angabe von Gründen einzustellen. Bestehende Wertpapierpositionen aus dem System hebel werden glattgestellt, d.h. verkauft und die Erlöse dem Konto des Kunden gutgeschrieben.
8 18. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Sonderbedingungen für das System hebel ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, die von ihrem Regelungsgehalt und Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Auf gleiche Weise ist im Fall von Vertragslücken zu verfahren.
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