Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

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1 l Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 111 e IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klågerin - Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: - gegen - Beklagte Hermsdorf, Hermsdorf, Gz_; _ wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht- mündlichen Verhandlung vom folgendes auf Grund der Endurteil 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 O % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 O % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss

2 111 e 2211a113 -Seite 2 - Der Streitwert wird auf 956,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz der Klägerin ge gen dre Beklagte wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Musikwerks. Dre Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte an dem Musikwerk der Musikgruppe,. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen bezüglich dieses Werkes hat die Klägerin die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung von sogenannten Internettauschbörsen beauftragt, welche zu diesem Zweck das "Peer-to-peer Forensic System {PFS)" verwendet. Dre Firma ipoque GmbH ermittelte hierbei, dass am von 01:11:16 Uhr bis 02:46:12 Uhr über die IP-Adresse - und am - zwischen 20:27:56 Uhr und 01 :51 :57 Uhr uber die IP-Adresse - das streitgegenständliche Werk im Rahmen der Internettauschbörse.,bittorrent" angeboten wurde. Auf Grundlage dieser beiden Zeiten wurden seitens der Klägerin das zivilrechtliche Gestattungsverfahren beim Landgericht Köln gemäß 101 Abs.9 UrhG unter dem Aktenzeichen - durchgeführt. lm Rahmen der Auskunftserteilung durch den Internet Service Provider T-Online wurde der Klägerin mitgeteilt. dass sowohl am um 01 :12:34 Uhr und um 02 46:12 Uhr die IP-Adresse- als auch am - um 20:33:55 Uhr und um 22:38:14 Uhr die IP-Adresse - der Beklagten als Anschlussinhaberin zugeordnet war. Die Beklagte wurde daraufhin durch Schreiben der Klägervertreter vom - (Anlage K4-1) wegen des illegalen Angebots des Werks,, in einer Internettauschbê>rse abgemahnt. Sie wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 und Schadensersatz in Höhe von 350,00 aufgefordert. Mit Schreiben der Klägervertreter vom (Anlage K4-4) wurde die Beklagte zur Zahlung von 956,00, mithin 506,00 Euro Abmahnkosten und 450,00 Euro Schadensersatz zum aufgefordert. Die Beklagte reagierte auf diese Anschreiben nicht, insbesondere wurden die geforderten Summen nicht bezahlt. Die Klägerin behauptet, die Feststellungen der von ihr eingeschalteten Firma ipoque GmbH sei en de lege artis erfolgt und belegten, dass in dem genannten Zeitraum von den bezeichneten IP-Adressen das fragliche Musikwerk in der Internettauschbörse "bittorrent" zum Herunterladen

3 111 e 2211e113 Seite 3 - angeboten worden sei. Ferner sei die vom Provider - erteilte Auskunft, dass die IP-Adres sen - und - zu den fraglichen Zeitpunkten dem Anschluss der Beklagten zu zuordnen gewesen sei, zutreffend. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich aufgrund der Ermittlungen der Firma ipoque GmbH und der Auskünfte von T-Online ergebe, dass über den Internetanschluss der Beklagten zu den angegebenen Zeitpunkten Urheberrechtsverletzungen an dem streitgegenstàndlichen Album stattgefunden haben. Die Beklagte, deren Verantwortlichkeit als Anschlussinhaberin vermutet werde, sei verpflichtet die Anwaltskosten und den Schadensersatz zu bezahlen. Hinsichtlich der anwaltlichen Kosten der Abmahnung seien zum einen ein Gegenstandswert von und zum anderen eine Geschäftsgebühr von 1,0 angemessen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagtenseite wird verurteilt an die Klägerseite 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem sowie ,00 zuzüglich Zinsen in Hóhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszrnssatz hieraus seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Beklagte bestreitet die streitgegenståndliche Rechtsverletzung begangen zu haben. Die Beklagte sei zum damaligen Zeitpunkt. Jahre alt gewesen und habe mit ihrem Ehemann_ in einen Einfamilienhaus gewohnt. Der Internetzugang sei durch ihren Sohn- eingerichtet worden, da der Beklagten insoweit die erforderlichen Kenntnisse gefehlt hätten. Der Ehemann habe auf Nachfrage angegeben, daß er weder am - noch am- urheberrechtlich geschützte Daten zum Download angeboten habe lm Haushalt der Beklagten habe nur ein Rechner existiert, ein sogenannter P2P-Client wie,.bittorrent" sei nicht installiert gewesen. Der Computer habe im Hauswirtschaftsraum gestanden und sei kabelgestützt mit dem Router verbunden gewesen.

4 111 e 2211e113 -Seite 4 - Dre Beklagte sei generell nie nach Uhr zu Bett gegangen. Wåhrend der Nachtruhe sei der Computer grundsätzlich ausgeschaltet gewesen. Am zwischen 01:11 Uhr und 02:46 Uhr habe die Beklagte ebenso geschlafen wie am- ab Uhr. Die Beklagte bestreitet die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse. Die Beklagte könne nicht wissen, ob die verwendete Software "PFS" zuverlässig funktioniere. Weiterhin bestreitet die Be klagte die Funktionsfåhigke1t der angebotenen Datei. Es fehle jeder Sachvortrag zu den Hashwer ten der heruntergeladenen Werkes und des urheberrechtlichen geschützten Werkes. Die Beklagte beruft sich auf die Begrenzung des Kostenersatzes in 97a Abs.2 UrhG. Es hande le sich um einen einfach gelagerten Fall,,,geschäftlicher Verkehr" im Sinne der Vorschrift habe nicht vorgelegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen von der Firma -GmbH in -- Der Sachverståndige hat überprüft, ob die Feststellungen der Firma ipoque GmbH zutreffend sind. Insoweit wird auf den Beweisbeschluss vom (Bl 65/67) in der korrigierten Fassung vom (Bl.70/72) Bezug genommen. Das Gutachten vom findet sich auf Bl.84/107 der Akte. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung, aber keine weitere Beweisaufnahme durchgeführt. Es wurde zunächst ein Termin bestimmt auf den Die beklagte Partei erschien ohne weitere Begründung nicht, so daß das Gericht unter dem ein die Klage zusprechendes Versäumnisurteil erlassen hat. Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein. Aufgrund des Einspruchs kam es zur mündlichen Verhandlung vom Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, das schriftliche Sachverständigengutachten, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Die zulässige Klage ist begründet. Entscheidungsgründe

5 171 e 2211a113 -Seite 5 - A) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München nach 32 ZPO zuständig. Die Klågerin macht (auch) Schadenersatzansprüche aus 97 UrhG geltend und das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse nchtete sich auch an Interessenten in Munchen und konnte hier im Internet aufgerufen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer der Beklagten befindet. sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemåß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Insoweit ist vorliegend nicht lediglich eine etwaige Stórerhaftung des Beklagten zwischen den Parteien streitig, sondern auch die Frage, ob eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz über eine täterschaftliche Haftung besteht. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich somit ùber 32 ZPO. lm übrigen wurde der Gerichtsstand in München durch die Beklagte nicht gerügt. B) Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 450,00 aus 97 Abs.2 UrhG wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des ausschließlichen Rechtes der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werks gemäß 19a UrhG. Ferner schuldet die Beklagte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 aus 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, sowie aus 683, 677 und 670 BGB, da die Abmahnung vom - berechtigt war. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz 97 Abs.2 UrhG. in Höhe von 450,00 aus Seitens des Beklagten wurde das Recht der Klägerin der óffentlíchen Zugänglichmachung nach 85, 19a UrhG an dem streitgegenständlichen Werk rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das streitgegenständ-

6 111 e Seite 6 - liche Album am - und am - respektive - zu den genannten Zeit punkten über den Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse dritten Personen zum Download angeboten wurden und somit unerlaubt åffentlrch zuganglich gemacht wurden. Die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH, wonach der stre1tgegenständliche Film im fraglichen Zeitraum über die Tauschbörse»bittorrent" über die genannte IP-Adresse angeboten worden ist, sind zur Überzeugung des Gerichts zutreffend. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom diese Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestàtigt. An der Sachkunde des Gutachters, der Diplom-Informatiker und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstàndrge fùr Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Softwareentwicklung, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht. Von Seiten der Beklagten wurden gegen den Inhalt des Gutachtens keine Emwånde erhoben. Das Gericht ist auch ohne Beweisaufnahme überzeugt, dass die ermittelten IP-Adressen dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren. Der Provider - hat im Rahmen des Auskunftsverfahrens unstreitig die Auskunft erteilt, dass die ermittelten IP-Adressen an vier unterschiedlichen Zeitpunkten dem Anschluß des Beklagten zuordenbarwaren. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes schon daraus, dass die Beauskunftung durch T-Online vier unterschiedliche Zeitpunkte und zwei unterschiedliche IP-Adressen betraf. Das Aus kunftsverfahren wurde bezüglich dem 01:12:34 Uhr und 02:46:12 und bezüglich dem -20:33:55 Uhr und 22:38:14 Uhr durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln vom (6 U 239/11) liegt es so fern, dass es kurz nacheinander wiederholt zu Fehlern bei der Eñassung und Zuordnung gekommen sein könnte, so dass Zweifel an der Ríchtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen. Auch das OLG München hat im Beschluss vom (6 W 2808/12) ausgeführt, dass es als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass es mehrfach zu einer fehlerhaften Ermittlung gekommen sein soll, wenn ein Internetanschluss in mindestens zwei Fällen als entsprechender Anschluss ermittelt wurde. Es ist dem Gericht bekannt, dass die Daten, die von der Klägerin als Antragstellerin übermittelt werden, in ein automatisches Nachforschungssystem geleitet werden. Manuell werden Arbeiten nicht durchgeführt, so dass keine manuellen Zahlendreher und Tippfehler möglich sind. Das Nachforschungssystem teilt dann als Ergebnis mit, welcher Benutzerkennung die jeweilige

7 111 e 2211s113 - Seite 7 - IP-Adresse zugeordnet ist. Das Nachforschungssystem bearbeitet Jede einzelne angefragte Uhr zeit getrennt. Wenn hier jeweils bezüglich einer IP-Adresse zwei Zeitpunkte angefragt wurden, dann wurde Jeder Zeitpunkt separat durch das System bearbeitet. Vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass der automatisierte Prozess bei zwei unterschiedlichen Zeitpunkten und zwei unterschiedlichen IP-Adressen die Beklagten als Anschlussinhaberin falsch zuordnet. Die beschriebene Vorgehenswese ist auch zwingend notwendig, nachdem IP-Adressen dynamisch sein können. Insofern muss das Verfahren bei jedem neuen Zeitpunkt neu durchlaufen werden, um auszuschließen, dass die IP-Adresse bei einem späteren Zeitpunkt nicht bereits einem neuen Anschluss zugeordnet worden war. Die Beklagte hat die Zutreffenheit der Zuordnung pauschal mit Nichtwissen bestritten. Konkrete Anknùpfungstatsachen, die die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluß der Beklagten zweifelhaft erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Das Gericht geht daher von der Zutreffenheit der Zuordnung aus. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtspre chung des BGH ( , I ZR 121/08-Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermu tung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch fùr über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zuläs siges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächli chen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschluss inhaber den Internetzugang fùr die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom , Az. I ZR 74/12 - Morpheus). Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom , Az. 21 S 28809/11 ). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wie diese tatsächliche Vermutung sich letztendlich auf die Verteilung der Beweislast auswirkt, ist noch nicht abschließend geklårt. Vorliegend hat die Beklagte aber durch ihren Sachvortrag schon ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. ln wesentlichen Teilen ist dieser Sachvortrag unvollstàndip, in anderen Teilen ist er vor dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlicht nicht schlüssig. Die Beklagte bestreitet ihre Verantwortlichkeit. Sie habe zu diversen Zeitpunkten geschlafen und

8 111 e 22116/13 -Seite 8 - der Computer sei ausgeschaltet gewesen. Die Beklagte bietet aber schon keinen Sachvortrag an zu der Zeitspanne vor 23:00 Uhr am - Darauf hat die Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom ausdrücklich und unmißverstàndhch hingewiesen. Es steht dort unter anderem geschrieben:,,die Beklagtenseite bietet zum Rechtsverletzungstag des -jedoch keinen Sachvortrag an, welcher die maßgeblichen Zeiten der Rechtsverletzung überhaupt betrifft." Em weiterer gerichtlicher Hinweis auf diesen Umstand war daher entbehrlich. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten bleibt das in der Tauschbörse vorhandene Angebot ein nicht erklärbares Mysterium. Für das Gericht ergibt sich aus dem Sachvortrag zusammenfassend überhaupt keine Möglichkeit, wie sich die über den Anschluss der Beklagten erfolgte Rechtsverletzung ergeben konnte. Vielmehr wäre es ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über ihren Anschluss begangen wurde. Die Beklagte behauptet, es habe nur einen Computer gegeben, auf dem kein P2P-Client installiert gewesen sei. Diese Behauptung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Es muss sich der,,bittorrent"-client auf dem Computer der Beklagten befunden haben. Weiterhin muss irgendjemand den Computer bedient haben, da die Beklagte diesen ja immer spåtestens um 23:00 Uhr ausgeschalten haben will. Der Ehemann soll aber ebenfalls geschlafen haben. lm Schriftsatz vom steht:,,die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass sie zu den Zeiten, als das illegale Werk heruntergeladen wurde, ebenso wie ihr Ehemann, geschlafen hat, sich also im Schlafzimmer aufgehalten haben." Wenn beide Personen geschlafen haben, dann kann keine dieser beiden Personen den Computer wiederum angeschaltet haben, um den 11b1ttorrent"-Cl1ent in Betrieb zu setzen. Es bliebe noch die denkbare Erklärung der Schlafwandlerei. Diese Erklärung ist aber weder angeboten noch anderweitig ersichtlich. ln der rechtlichen Konsequenz fällt das Gericht auf die Figur der tatsächlichen Vermutung zurück, wonach die Beklagte als Anschlußinhaberin für die festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend be reits aus der Rechtsverletzung. Zudem muss sich derjenige, der Internettauschbörsen nutzt, über die Rechtmåßigkeit des Angebots des streitgegenståndlichen Werkes kundig machen. Durch das Angebot des streitgegenståndlîchen Albums ist der Klägerin ein Schaden entstanden,

9 111 e 2211s113 - Seite 9 - den das Gencht auf 540,00 schåtzt, 287 ZPO. Dabei hat der Verletzte das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Dies gilt sowohl nach 97 Abs.2 S.3 UrhG als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe hierzu BGH GRUR 1990, 1008). Hiernach kann der Schaden auch in Hohe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenznehmer gefordert und ein vemúnftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Dies folgt der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dabei spielt jedoch keine Rolle, in welchem Ausmaß und Umfang es tatsåchlich zu einem Schaden gekommen ist. Das erkennende Gericht besitzt auf Grund seiner regelmäßigen Arbeit mit einer Mehrzahl von Tauschbörsenfällen hinreichend Sachkunde um zu beurteilen, dass ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 angemessen ist. Berücksichtigung finden muss der Umstand, dass mit jedem Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt. Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hätten dieses Risiko abgegolten. Die Klagerin kann auch die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 506,00 verlangen. Diese stehen der Klågerin sowohl nach 97a Abs.1 S 2 UrhG als auch als adaquat kausaler Teil des Schadensersatzes sowie nach der Geschäftsführung ohne Auftrag, 683, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung des Beklagten war berechtigt. Gegen die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken. Die Regelgebühr be trägt 1,3. Die vorliegend in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 ist hierbei auf jeden Fall angemessen. Zudem wurden neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassunqserklärunq auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von Euro ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert ist im Rahmen des freien Ermessens nach 3 ZPO als angemessen anzuse hen. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf ein aufwändig hergestelltes Musikwerk. Zudem wurden

10 111 e 2211e113 - Seite 10 - neben der Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Bei der Bemessung des Unterlassungsinteresses ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Tauschbörsen nicht nur die Nutzung des Werks nach 19a UrhG, also das öffentliche Zugänglichmachen des Werks, sondern ins besondere auch die nicht kontrollierbare Vervielfältigung des Werks ( 16 UrhG) immanent ist. Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist gerade das Wesen einer Tauschbörse. Insofern ist das Unterlassungsinteresse der Klagerin als sehr hoch einzustufen. lm Übrigen entspricht ein Gegenstandswert von Euro der ständigen Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk. Hinsichtlich der Kosten fur die Abmahnung greift 97a Abs 2 UrhG nicht ein, da es vorliegend an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfùgigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dafùr genügt der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht, da dies eme zusátzliche und eigenständige Voraussetzung fùr die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist (Wandtke/Bulhnger, UrhG, 3. Auflage, 97a Rn.36). Dabei ist der Be griff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. ln aller Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Beim Anbieten eines vollständigen Kinofilms, Computerspiels oder Albums im Internet wird die qualitative Erheblichkeit auf der Hand hegen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Auflage, 97a Rn. 34). Das Gericht stellt klar, daß es den Schriftsatz der beklagten Partei vom inhaltlich vollständig berücksichtigt hat. Angesichts der Aktenlage muss das Gericht davon ausgehen, daß der Schriftsatz erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangen ist. Dennoch hat das Gericht den Inhalt berucksichtigt, insbesondere da damit keine Verzögerung in der Bearbeitung des Rechtsstreits verbunden war. Die Nebenforderungen ergeben sich aus 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte ist zur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet ab dem C) Weitere Entscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit

11 111 e 2211s11a - Seite 11 - folgt aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in 3 ZPO. gez. Richter am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift, Ang Urkundsbeamtin der Geschåftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschnft gültig ~

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