Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche

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1 Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche Sicht der Ingenieurkammer Niedersachsen. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 1

2 Gliederung 1. Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen 2. Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur? 3. Der Bolognaprozess aus Sicht der Ingenieurkammer 4. Einfluss der Ingenieurkammer auf die neuen Abschlüsse 5. Wertung der neuen Abschlüsse 6. Ausblick Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 2

3 Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen Ingenieurkammer Niedersachsen: Als Körperschaft öffentlichen Rechts 1990 eingerichtet. Vertritt mehr als Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen Die Kammer ist für Ingenieurinnen und Ingenieure aller Fachrichtungen offen. Legitimation: Niedersächsisches Ingenieurgesetz vom , Stand Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 3

4 Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen Legislative von Bund, Ländern,... Ingenieurkammer Niedersachsen BWK BDB VUBI... Ingenieurinnen und Ingenieure aus Niedersachsen VOF HOAI NBauO Versorgungswerk Berufshaftpflicht... Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 4

5 Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen Im Ingenieurgesetz beschriebene Aufgaben der Ingenieurkammer: Förderung der Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, des wissenschaftlichen Fortschritts und der Technik- und Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt. Förderung des Ansehens des Berufsstandes. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Listenführung: Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner, Beratende Ingenieure. Beratung in Fragen der Berufsausbildung. Schlichtung. In Angelegenheiten des Ingenieurwesens gegenüber Behörden und Gerichten Stellung nehmen. Bestellung von Sachverständigen. Beratung im Wettbewerbswesen. Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflichten. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 5

6 Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen Länderkammern Ingenieurkammer Baden-Württemberg Bayerische Ingenieurekammer-Bau Baukammer Berlin Brandenburgische Ingenieurkammer Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen Hamburgische Ingenieurkammer Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Ingenieurkammer Niedersachsen Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Ingenieurkammer Rheinland Pfalz Ingenieurkammer des Saarlandes Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein Ingenieurkammer Thüringen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 6

7 Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen Bundesingenieurkammer e.v. AIK - SH BIK-Bau IKN IK-Bau - NRW... Ingenieurinnen und Ingenieure der Länder Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 7

8 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur 1 Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur (1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf führen, wer 1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in a) einem Mitgliedstaat der Europäischen Union b) einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat, 2. im Inland a) ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule, b) eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder c) einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, 3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, 4. bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war oder 5. durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung Ingenieurin (grad.) oder Ingenieur (grad.) zu führen. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 8

9 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur (2) 1 Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf auch führen, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates 1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Ingenieurberufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) liegt, oder 2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ist, die diese Tätigkeit belegen. 2 Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3 Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen von der innerstaatlich zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; die Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 müssen bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 9

10 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur (3) Den Nachweisen nach Absatz 2 sind gleichgestellt 1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b) a) einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten oder b) einer hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellten Person den Nachweis als gleichwertig anerkannt und bescheinigt hat, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Nachweises in seinem Hoheitsgebiet drei Jahre Berufserfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur erworben hat, 2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und 3. Berufsqualifikationen, die darauf beruhen, dass ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 die nach dem dortigen Recht abgeschlossenen Ausbildungen nach einer Rechtsänderung weiterhin anerkennt (erworbene Rechte), unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. (4) Absatz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 10

11 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur (5) 1 Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 auch führen, wenn sie oder er 1. nach dem Recht eines anderen Staates das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat, oder 2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates a) zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und b) für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt hat. 2 Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 4 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 11

12 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur (6) 1 Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums 1. an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder 2. einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule gleichwertig ist oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind. 3 Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung. (7) Eine der Berufsbezeichnung Ingenieur ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 12

13 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur Zusammenfassung 1 des Ingenieurgesetzes: Voraussetzung zur Führung der Bezeichnung Ingenieurin / Ingenieur: Drei Jahre [6 Semester] eines technischen oder wissenschaftlichen Studiums. In einem anderen Bundesland, in einem anderen europäischen Land oder in einem sonstigen Land erworbene gleichartige oder ähnliche Qualifikationen. Die Ingenieurkammer erlaubt es. Problematisch: Naturwissenschaftliches Studium: Viele Länder, viele Ausbildungen. 15 (!) weitere Ländergesetze. Keine Fortbildungsverpflichtung. Eine Architektin / ein Architekt muss Mitglied der Architektenkammer sein, um diese Bezeichnung führen zu dürfen. Die Bezeichnung Ingenieur ist nicht an die Kammermitgliedschaft gebunden. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 13

14 Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 14

15 Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure? 3 Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur (1) Die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder nach 8 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist. (2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 15

16 Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure? 4 Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (1) 1 In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer 1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt, 2. nach 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen, 3. nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war, 4. zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat, 5. im Sinne der Absätze 2 und 3 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und 6. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist. 2 Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 16

17 Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure? (2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. (3) 1 Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgaben 1. freiberuflich und auf eigene Rechnung oder 2. als Partnerin oder Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzeswahrnimmt oder die Berufsaufgaben 3. innerhalb einer Gesellschaft wahrnimmt, deren Zweck die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben ist, wenn die Tätigkeit von fachlichen Weisungen in der Gesellschaft tätiger Angehöriger anderer Berufe und außerhalb der Gesellschaft tätiger Personen frei bleibt, oder 4. als Angestellte oder Angestellter wahrnimmt, die oder der den Beruf überwiegend fachlich selbständig ausübt und dabei nur Weisungen einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden Ingenieurs unterliegt. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 17

18 Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure? (4) 1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 müssen Personenschäden mindestens zu Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu Euro je Versicherungsfall versichert sein; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 begrenzt werden. 3 Die Versicherung ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aufrechtzuerhalten. 4 Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 und 2 gleichwertig ist. 5 Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 6 Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden. 7 Von der Verpflichtung nach Satz 3 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. (5) 1 Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. 2 Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 18

19 Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure? 5 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche 1. technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben und Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben einschließlich der Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, 2. Sachverständigentätigkeit und 3. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 19

20 Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure? Zusammenfassung 3 bis 5 des Ingenieurgesetzes: Beratende Ingenieure sind freiberuflich und auf eigene Rechnung tätig. Sie sind unabhängig tätig: Es gibt keine Liefer- oder Herstellerinteressen. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss nachgewiesen sein. Eintragungsvoraussetzung: drei volle Berufsjahre. Beratende Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer. Bei Unzuverlässigkeit werden Beratende Ingenieure aus der Liste gestrichen. Problematisch: Der Unterschied zwischen Ingenieur und Beratender Ingenieur ist wenig bekannt. Keine Fortbildungsverpflichtung nach Eintragung. Der Beratende Ingenieur kann aus dem Titel in der Regel kein höheres Honorar ableiten. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 20

21 Was sind Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfasser? 10 Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist. (2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden. (3) 4 Abs. 1 Satz 2 sowie 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend. Zusammenfassung 10 des Ingenieurgesetzes: Eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser muss kein Kammermitglied sein. Zwei Jahre Objektplanung von Gebäuden reicht als Eintragungsvoraussetzung. Nach Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser hat die Kammer bei Nicht-Kammermitgliedern keine weiteren Anknüpfungspunkte. Die Fortbildungsverpflichtung kann dann durch die Kammer nicht überprüft werden. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 21

22 Was sind Tragwerksplanerinnen / Tragwerksplaner? 11 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (1) 1 In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer 1. aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen darf und danach mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder 2. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist. 2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist. (2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer 1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer und 2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt unverzüglich anzuzeigen. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 22

23 Was sind Tragwerksplanerinnen / Tragwerksplaner? Zusammenfassung 11 des Ingenieurgesetzes: Ein Tragwerksplaner muss Kammermitglied sein. Eintragungsvoraussetzung: Drei Jahre Praxis in der Tragwerksplanung. Ingenieur durch Studium des Bauingenieurwesens oder des Hochbaus; oder auch Architekt Keine Fortbildungsverpflichtung. Problematisch: Keine Fortbildungsverpflichtung. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 23

24 Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen Freiwillige Mitglieder Pflicht Freiwillig Ingenieurkammer Ingenieurinnen / Ingenieure in Niedersachsen : Ingenieurkammer Entwurfsverfasser Tragwerksplaner Beratende Ingenieure Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 24

25 Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen Freiwillige Mitglieder Pflicht Freiwillig Ingenieurkammer Ingenieurinnen / Ingenieure in Niedersachsen : Ingenieurkammer In Entwurfsverfasser Tragwerksplaner Beratende Ingenieure Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 25

26 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Der Sachstand Die mit Bologna-Prozess bezeichnete und bis 2010 umzusetzende Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes bedeutet eine umfassende Reform der Hochschulen und der Studienangebote. Die Umstellung der damals vorhandenen Studienabschlüsse auf das zweistufige System von Bachelor und Master hatte dabei weit reichende Folgen für das Studium und die erzielbaren Abschlüsse in Deutschland. Quelle: Wikipedia 47 Staaten von Island bis Kasachstan Nicht dabei sind: Weißrussland Kosovo Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 26

27 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Die Historie Vor dem Hintergrund eines zu schaffenden einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes gab es schon immer Bestrebungen innerhalb der EU, Hochschulabschlüsse mit einem einheitlichen System zu bewerten oder auch ganz zu vereinheitlichen. Diese Bestrebungen wurden Ende der 90er Jahre konkreter: Nach der Lissabon-Konvention vom und der Sorbonne-Erklärung vom , in welcher eine Harmonisierung der Architektur der Hochschulbildung von Italien, Großbritannien, Deutschland und Frankreich angestrebt wird, haben am alle europäischen Bildungsminister in Bologna eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, in welcher der einheitliche europäische Hochschulrahmen für alle Mitgliedsländer verbindlich eingeführt werden sollte Die Magna Charta Universitatum von Bologna wurde als Vision für die Entwicklung der Hochschulen und Universitäten in Europa entwickelt Lissabon-Konvention: Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ; Konvention des Europarates und der UNESCO über die Anerkennung von hochschulischen Qualifikationen aus allen Ländern des Geltungsbereichs. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 27

28 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Sorbonne-Erklärung: Diese Charta haben die Bildungsminister Luigi Berlinguer aus Italien, Claude Allègre aus Frankreich, Jürgen Rüttgers aus Deutschland und Baronin Tessa Blackstone aus Großbritannien in Paris die so genannte Sorbonne-Erklärung über eine gemeinsame europäische Hochschulpolitik am 25. Mai 1998 spezifiziert. (Wikipedia) Unterzeichnung in Bologna zur verbindlichen Einführung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes KMK-Beschluss: Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Neufassung ) KMK Beschluss: Realisierung der Ziele der Bologna-Erklärung in Deutschland KMK Beschluss: Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 28

29 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer KMK Beschluss: Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium KMK-Beschluss: Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren; ersetzt durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom KMK Beschluss: Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse KMK Beschluss: Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß 9(2) HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Bis 2010 Heute Endgültige Umsetzung in Deutschland geplant. Immer noch leichtes Unwohlsein aller Beteiligten in Deutschland nur nicht der Studentinnen und Studenten (?) Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 29

30 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Der Europäische Hochschulraum Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister 19. Juni 1999, Bologna Dank der außerordentlichen Fortschritte der letzten Jahre ist der europäische Prozeß für die Union und ihre Bürger zunehmend einekonkrete und relevante Wirklichkeit geworden. Die Aussichten auf eine Erweiterung der Gemeinschaft und die sich vertiefenden Beziehungen zu anderen europäischen Ländern Wir bekräftigen unsere Unterstützung der in der Sorbonne-Erklärung dargelegten allgemeinen Grundsätze, und wir werden unsere Maßnahmen koordinieren, um kurzfristig, auf jeden Fall aber innerhalb der ersten Dekade des dritten Jahrtausends, die folgenden Ziele, die wir für die Errichtung des europäischen Hochschulraumes und für die Förderung der europäischen Hochschulen weltweit für vorrangig halten, zu erreichen: Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse, auch durch die Einführung des Diplomzusatzes (Diploma Supplement) mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern. Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: einen Zyklus bis zum ersten Abschluß(undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluß (graduate). Regelvoraussetzung für die Zulassung zum zweiten Zyklus ist der erfolgreiche Abschluß des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert. Der nach dem ersten Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene. Der zweite Zyklus sollte, wie in vielen europäischen Ländern, mit dem Master und/oder der Promotion abschließen. Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt. Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen, insbesondere - für Studierende: Zugang zu Studien- und Ausbildungsangeboten und zu entsprechenden Dienstleistungen - für Lehrer, Wissenschaftler und Verwaltungs-personal: Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu Forschungs-, Lehr- oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Personengruppen. Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden. Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Mobilitätprojekte und integrierte Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme. Wir verpflichten uns hiermit, diese Ziele - im Rahmen unserer institutionellen Kompetenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt der Kulturen, der Sprachen, der nationalen Bildungssysteme und der Autonomie der Universitäten - umzusetzen, um den europäischen Hochschulraum zu festigen In der Überzeugung, daß die Errichtung des europäischen Hochschulraumes ständiger Unterstützung, Überwachung und Anpassung an die sich unaufhörlich wandelnden Anforderungen bedarf, beschließen wir, uns spätestens in zwei Jahren wieder zu treffen, um die bis dahin erzielten Fortschritte und die dann zu ergreifenden Maßnahmen zu bewerten. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 30

31 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Der Europäische Hochschulraum Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister 19. Juni 1999, Bologna Dank der außerordentlichen Fortschritte der letzten Jahre ist der europäische Prozeß für die Union und ihre Bürger zunehmend einekonkrete und relevante Wirklichkeit geworden. Die Aussichten auf eine Erweiterung der Gemeinschaft und die sich vertiefenden Beziehungen zu anderen europäischen Ländern Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse. Wir bekräftigen unsere Unterstützung der in der Sorbonne-Erklärung dargelegten allgemeinen Grundsätze, und wir werden unsere Maßnahmen koordinieren, um kurzfristig, auf jeden Fall aber innerhalb der ersten Dekade des dritten Jahrtausends, die folgenden Ziele, die wir für die Errichtung des europäischen Hochschulraumes und für die Förderung der europäischen Hochschulen weltweit für vorrangig halten, zu erreichen: Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse, auch durch die Einführung des Diplomzusatzes (Diploma Supplement) mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen Einführung der europäischen eines Leistungspunktesystems Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit - ähnlich des dem europäischen ECTS Hochschulsystems - als geeignetes zu fördern. Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: einen Zyklus bis zum ersten Abschluß(undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluß (graduate). Regelvoraussetzung Mittel für der die Zulassung Förderung zum zweiten größtmöglicher Zyklus ist der erfolgreiche Abschluß Mobilität des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert. Der nach dem ersten Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene. Der zweite Zyklus sollte, wie in vielen europäischen Förderung Ländern, mit dem der Master Mobilität und/oder der Promotion abschließen. Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt. Förderung der Mobilität Anerkennung durch Überwindung der Hindernisse, und Anrechnung die der Freizügigkeit von in der Auslandsaufenthalten Praxis im Wege stehen, insbesondere - zu für Studierende: Forschungs-, Zugang zu Studien- Lehrund Ausbildungsangeboten und zu entsprechenden Dienstleistungen - für Lehrer, Wissenschaftler und Verwaltungs-personal: Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Forschungs-, Lehr- oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Personengruppen. Förderung der europäischen Personengruppen. Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden. Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Mobilitätprojekte und integrierte Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme. Förderung der europäischen Zusammenarbeit. Wir verpflichten uns hiermit, diese Ziele - im Rahmen unserer institutionellen Kompetenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt der Kulturen, der Sprachen, der nationalen Bildungssysteme Förderung und Autonomie der der erforderlichen Universitäten - umzusetzen, europäischen um den Hochschulraum Dimensionen zu festigen im Hochschulbereich (ECTS: European Credit Transfer System) In der Überzeugung, daß die Errichtung des europäischen Hochschulraumes ständiger Unterstützung, Überwachung und Anpassung an die sich unaufhörlich wandelnden Anforderungen bedarf, beschließen wir, uns spätestens in zwei Jahren wieder zu treffen, um die bis dahin erzielten Fortschritte und die dann zu ergreifenden Maßnahmen zu bewerten. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 31

32 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Seitens der Berufsverbände, der Kammern und der in Ausbildung und Lehre Beteiligten wurde die Einführung der neuen Abschlüsse mit deutlicher Skepsis betrachtet. Gründe hierfür sind: - Die Bolognaerklärung verlangt nicht explizit die Abschaffung der nationalen Abschlüsse, sondern eine Harmonisierung und Durchgängigkeit des Bildungsraumes. Der deutsche Diplomingenieur, der auch vor dem Hintergrund der Bolognaerklärung hätte erhalten bleiben können, hat besonders international einen sehr guten Ruf. Seine politisch gewollte Abschaffung rief daher vielerorts keine Freude hervor. - Die USA und auch England lehnen eine pauschale Anerkennung der neuen Abschlüsse ab und bleiben weiterhin bei der dort schon immer praktizierten Einzelprüfung. Die Einführung der neuen Abschlüsse war in diesen Räumen nicht zielführend. - Die Frage nach der Ausbildungsstätte wird in Zukunft zum Standard bei der Auswahl der Bewerber für eine Arbeitsstelle gehören, da die Unterschiede in der Ausbildungsqualität von Ort zu Ort in Zukunft deutlicher hervortreten werden. In diesem Punkt wird sich das deutsche Ausbildungssystem (leider!) dem amerikanischen annähern. Dort ist ein Titel, welcher an der Havard University erworben wurde, ungleich mehr Wert als der gleiche Titel, der irgendwo in Arizona verliehen wird. - Der Bolognaprozess ruft nach Einheit in der Vielfalt nicht nach Gleichmacherei. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 32

33 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer In Deutschland wurde diese Erklärung in der Folge durch verschiedene Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) in die verwaltungstechnische Praxis umgesetzt, wobei Wert auf die qualitative Sicherung der Studieninhalte gelegt wurde: Mit der 4. Novelle zum Hochschulrahmengesetz (HRG) 1998 wurde den deutschen Hochschulen der Weg zur probeweisen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen eröffnet. Im Jahr 2002 wurde diese Erprobungsphase mit der 6. HRG Novelle beendet. Im Rahmen der Bologna Nachfolgekonferenz im September 2003 haben die europäischen Bildungsminister abschießend entschieden, kurzfristig einheitliche Hochschulabschlüsse in ganz Europa durchzusetzen. Um Einfluss auf die Gestaltung der neuen Studiengänge nehmen zu können, haben sich im deutschen Baubereich Vertreter aus Industrie und Dienstleistung zum Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens, ASBau zusammengeschlossen. Dieser Verbund, dem die Ingenieurkammer Niedersachsen und auch die Bundesingenieurkammer angehören, versteht sich als Förderer einer hochwertigen und zeitgemäßen Hochschulausbildung für die Fach- und Führungskräfte des Bauwesens. Im Jahr 2005 legte der ASBau die so genannten ASBau-Standards vor, in denen Empfehlungen für die Akkreditierung von Studiengängen des Bauingenieurwesens gegeben werden. Die Agenturen, welche die neuen Studiengänge beurteilen und nachfolgend akkreditieren, richten sich weitgehend nach den ASBau-Standards. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 33

34 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens: ASBau Der ASBau versteht sich als Förderer einer hochwertigen und zeitgemäßen Hochschulausbildung für die Fach- und Führungskräfte des Bauwesens. Ziele des ASBau: Förderung der Qualität der Lehre und des Studiums. Festlegung der Kriterien für die Standards von Lehre und Studium. Erarbeitung von Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen. Erarbeitung von Kriterien für die Bewertung von Studiengängen des Bauingenieurwesens, insbesondere für Bachelor- und Masterstudiengänge. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 34

35 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Definition der Abschlüsse Bologna 1999 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gem. 9(2) HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktesystemen und die Modularisierung von Studiengängen (KMK 2000 i.d.f vom )... EU Bachelor Master Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Fakultätentag Bauingenieur- und Vermessungswesen, Fachbereichstag Bauingenieurwesen, Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein, Bundesingenieurkammer, Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz, Verband der Bauindustrie Niedersachsen-Bremen e.v... Bauindustrieverband NRW e.v., Ingenieurkammer Niedersachsen, Bauindustrieverband Hessen Thüringen e.v., Hamburgische Ingenieurkammer-Bau,... Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 35

36 Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 36

37 Wertung der neuen Abschlüsse 1. Im Niedersächsischen Ingenieurgesetz ist geregelt, dass die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin führen darf, wer ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren... abgeschlossen hat. Der sechssemestrige Bachelor ist daher vor dem Gesetz ein vollwertiger Ingenieur und kann bei Nachweis einer gewissen Berufspraxis durch die Ingenieurkammer Niedersachsen als Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner oder auch als Beratender Ingenieur eingetragen werden. Die Eintragungsvoraussetzung werden auch nach Eintrag in die genannten Listen durch die Ingenieurkammer kontrolliert, so dass die Listenzugehörigkeit einem gewissen Qualitätsstandard gleichkommt. 2. Gleichwohl sollte wahrgenommen werden, dass eine sechssemestrige Ingenieurausbildung die unterste Grenze für den Erwerb der Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin darstellt. Die gründlichen Überlegungen des ASBau und die vielerorts übliche Praxis in den Fachhochschulen zeigen, dass in Anbetracht der gewachsenen Anforderungen moderner Technik heute ein siebensemestriger Bachelor auf der Basis einer 12-jährigen Schulbildung eher den gestellten Anforderungen des Berufslebens gerecht wird. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 37

38 Wertung der neuen Abschlüsse Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen 3. Grundanliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen ist es, den Master als Regelabschluss in das Zentrum der berufspolitischen Betrachtung zu stellen. 4. Der Bachelor sollte besser sieben als sechs Semester studieren. Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen Freiwillige Mitglieder Pflicht Freiwillig Entwurfsverfasser Tragwerksplaner Beratende Ingenieure Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 38

39 Wertung der neuen Abschlüsse Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen 5. Die Ingenieurkammer möchte, dass die Ingenieurinnen und Ingenieuren die Verantwortung wahrnehmen können, welche Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit zuwächst. Die Gesellschaft wäre nicht gut beraten, diese Verantwortung bei Kaufleuten, Juristen oder anderen anzusiedeln, da diese die zu beurteilenden Zusammenhänge oft nur unzureichend kennen können. Verantwortung ist nicht nur eine Garantie hinsichtlich der Standsicherheit oder hinsichtlich des Funktionierens einer Sache. Verantwortung heißt auch, sich den gegebenen Zusammenhängen bewusst zu sein, um unserer Kultur zu dienen. Kultur besteht nicht nur aus gefälligen Formen, sondern ganz wesentlich auch aus der Auseinandersetzung des Menschen mit seiner Umwelt. Kultur (von lateinisch cultura Bearbeitung, Pflege, Ackerbau ) bezeichnet im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt, im Unterschied zu der von ihm nicht geschaffenen und nicht veränderten Natur. Kulturleistungen sind alle formenden Umgestaltungen eines gegebenen Materials, wie in dertechnik oder der bildenden Kunst, aber auch geistige Gebilde wie Moral, Recht, Religion, Wirtschaft und Wissenschaft. (Wikipedia) Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 39

40 Wertung der neuen Abschlüsse Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen 6. Bei allen Wirrnissen und Missverständnissen um die neuen Abschlüsse, bei aller Polemik der Kommentare der Fachzeitschriften, darf eines nicht vergessen werden: Ing. grad Bachelor Der erste Diplomingenieur hatte zunächst auch nichts weiter als ein Stück Papier mit eben diesem Titel in der Hand. Der Wert dieses Abschlusses entstand erst durch lange Jahre der Arbeit, der Bewährung und der ständigen Weiterbildung. So soll es und das ist das ausdrücklicher Ziel der Ingenieurkammer Niedersachsen - auch mit den neuen Titeln sein: Der Bachelor oder Master, welcher in Deutschland ausgebildet wurde, soll sich die gleiche Reputation erwerben, die der alte Diplomingenieur (noch) besitzt. Dipl.-Ing. Ingenieurin / Ingenieur Master Dipl.- Ing. (FH) Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 40

41 Ausblick Die Fakten hinsichtlich der neuen Abschlüsse wurden geschaffen. Seitens der Kammer wird der Master als Regelabschluss eines Ingenieurstudiums gewünscht. Der Bachelor ist ein berufsbefähigender Abschluss, jedoch müssen die Voraussetzungen und die Grenzen bekannt sein. Es sollte Ziel aller Beteiligten sein, die neuen Abschlüsse mit Leben zu füllen. Hinsichtlich des Qualifikationsprofils wird es wohl so sein, dass die Lehrinhalte der einzelnen Studiengänge Einzelprüfungen unterzogen werden müssen. Das war Anfang der 80er Jahre ähnlich und ist auch nicht richtig schlimm. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 41

42 Ausblick Ob Dipl.-Ing, Bachelor, Master, Ing. grad oder Dipl.-Ing. (FH) : Ingenieurin / Ingenieur zu sein ist eine faszinierende Berufung: die können was, denen kann man vertrauen. Die Kultur unserer Gesellschaft basiert auf dem Können unserer Ingenieurinnen und Ingenieure. Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 42

43 Danke Danke für Ihre Aufmerksamkeit Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich Wissen für Personalverantwortliche 43

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