FREMDÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN GESTEINSBAUSTOFFE

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1 FREMDÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR GESTEINSBAUSTOFFE DES SCHWEIZERISCHEN ÜBERWACHUNGSVERBANDES FÜR GESTEINSBAUSTOFFE (SÜGB) Die Fremdüberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (Kurzform: WPK) und die Zertifizierung der Konformität der WPK eines Werkes wird auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen (Bauproduktegesetz/-verordnung und Produktenormen) und den Vorgaben des Schweizerischen Überwachungsverbandes für Gesteinsbaustoffe (Kurzform: SÜGB) für den Hersteller wie folgt geregelt: 1 Grundsätze 1.1 Diese Regelung gewährleistet, dass alle Hersteller gleich behandelt werden. 1.2 Die WPK erfolgt durch den Hersteller nach den geltenden Technischen Spezifikationen (Gesetzliche Vorgaben, Produkt-/Prüfnormen) und gegebenenfalls nach Vorgaben des SÜGB (z.b. Beschlüsse des Fachausschusses). 1.3 Die Fremdüberwachung und die Zertifizierung der WPK des Herstellers erfolgen durch die Überwachungs- und Zertifizierungsstelle des SÜGB. Die Zertifizierung umfasst die gesamte Produktion, soweit die Produkte im Sortenverzeichnis als überwacht und zertifiziert ausgewiesen ist. Nicht überwachte und zertifizierte Produkte sind vom Hersteller als solche zu bezeichnen. 1.4 Der Leiter Zertifizierungsstelle beurteilt die von der Überwachungsstelle vorgelegten Überwachungsberichte abschliessend und entscheidet über die Erteilung beziehungsweise die weitere Gültigkeit des Übereinstimmungszertifikates (im folgenden Zertifikat genannt). Dabei zieht er, wenn eine Erteilung bzw. Nichterteilung nicht eindeutig möglich ist, Empfehlungen des Fachausschusses ein. 1.5 Der SÜBG verpflichtet sich, alle ihm zugänglich gemachten Informationen über den Hersteller vertraulich zu behandeln und nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. 1.6 Haftung der Überwachungs- und Zertifizierungsstelle gegenüber dem Hersteller oder Dritten ist nur soweit gegeben, wie das Gesetz diese im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorschreibt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 1.7 Der Hersteller verpflichtet sich, Änderungen an den wesentlichen fertigungsbezogenen Werkseinrichtungen, die einen Einfluss auf die Produktqualität haben, dem Leiter Zertifizierungsstelle zu melden (siehe Bundesgesetz über Bauprodukte 16). 1.8 Die Normen lassen in gewissen Bereichen einen Interpretationsspielraum zu. Damit dieser, soweit ein Einfluss auf die Produktqualität besteht, einheitlich gehandhabt wird, ist der Fachausschuss bemüht auf die Praxis ausgerichtete Beschlüsse zu fällen. Diese Beschlüsse fliessen in das Überwachungsverfahren ein. 1.9 Mit dem Antrag auf Überwachung und Zertifizierung vereinbart der Hersteller mit dem SÜGB eine fortdauernde Geschäftsbeziehung. Die Vereinbarung kann gegenseitig schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten aufgelöst werden. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc Seite 1/9 Stand:

2 2 Fremdüberwachung 2.1 Überwachungsschritte Die Überwachungsstelle führt im Rahmen der Fremdüberwachung Erstbewertungen (2.1.1), Regelüberwachungen (2.1.2) Sonderüberwachungen (2.1.3) durch. Die Überwachungsstelle nimmt ihre Tätigkeit für einen Hersteller auf, wenn der Antrag auf Fremdüberwachung und Zertifizierung ordnungsgemäss eingereicht wurde. Der Hersteller verpflichtet damit gegenüber dem SÜGB, auf Anfrage Informationen über Produkteigenschaften, das Herstellverfahren, wesentliche Teile der fertigungsbezogenen Werkseinrichtung und das massgebende Fachpersonal und diesbezügliche Änderungen zu geben, sofern diese für die Fremdüberwachung der WPK relevant sind, nicht gleichzeitig eine weitere Stelle zur Fremdüberwachung der WPK einzuschalten. In Vorbereitung auf die Erstbewertung kann auf Wunsch des Herstellers ein ausführliches Infogespräch/Vorbereitungsgespräch mit dem Überwacher geführt werden. Die Kosten werden nach Aufwand gemäss Tarifliste verrechnet Erstbewertung Zur Erstbewertung gehören Erstüberwachung des Werkes, Erstüberwachung der WPK. Das Ergebnis wird in dem Überwachungsbericht festgehalten Im Rahmen einer Erstbewertung hat der Hersteller nachzuweisen, dass entsprechend den geltenden Bestimmungen im zu überwachenden Werk einschliesslich gegebenenfalls eines eingeschalteten nicht unternehmenseigenen Labors und einschliesslich der Fahrzeuge für die Auslieferung die Anforderungen an das Personal und die technischen Einrichtungen (Produktion, Lagerung, Verladung, Beförderung und Prüfung) erfüllt sind, die WPK bestimmungsgemäss eingerichtet ist und durchgeführt wird, und dass er in der Lage ist, das Produkt entsprechend den Technischen Spezifikationen herzustellen (Beton) Im Rahmen der Erstprüfung der Betonherstellung werden, sofern die Laborprüfungen nicht durch ein akkreditiertes Labor erfolgen, aus dem zu überwachenden Werk durch ein mit dem Überwacher abgestimmtes akkreditiertes Prüflabor an einer bestimmten Anzahl Prüfkörper (2 pro festgelegter Betonsorte) Vergleichsmessungen der Druckfestigkeit durchgeführt Ein positives Ergebnis der Erstbewertung ist Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikats und für die Aufnahme in die Regelüberwachung Kann die Erstbewertung eines Werkes sechs Monate nach Antragstellung durch Verschulden des Herstellers noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so kann der SÜGB ihm gegenüber die Tätigkeit einstellen. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 2/9 Stand:

3 2.1.2 Regelüberwachung Zur Regelüberwachung gehören die Überprüfung und Beurteilung des Herstellwerkes ( Neuerungen/Veränderungen gegenüber der Erstbewertung), die Überprüfung der WPK, Das Ergebnis wird in dem Überwachungsbericht festgehalten. Die Regelüberwachung dient der Feststellung, dass die bei der Erstbewertung nach festgestellten Verhältnisse im Wesentlichen fortbestehen. Umfang und Häufigkeit der Regelüberwachung richten sich nach den jeweils geltenden Technischen Spezifikationen. Die Regelüberwachung wird anfangs alle 6 Monate durchgeführt. Die Häufigkeit kann nach einem Jahr durch den Leiter Zertifizierungsstelle auf einmal jährlich reduziert werden. (Beton) Im Rahmen der Regelüberwachung der Betonherstellung werden, sofern die Laborprüfungen nicht durch ein akkreditiertes Labor erfolgen, aus dem zu ü- berwachenden Werk durch ein mit dem Überwacher abgestimmtes akkreditiertes Prüflabor an einer bestimmten Anzahl Prüfkörper (2 pro festgelegter Betonsorte) Vergleichsmessungen der Druckfestigkeit durchgeführt. Bei der Feststellung von Abweichungen von den Technischen Spezifikationen werden von der Überwachungsstelle, abgestuft nach der Schwere der Abweichung, Massnahmen festgelegt. Wird die Regelüberwachung nicht bestanden (> 100 Maluspunkte, bzw. Punktzahl plus Gesamtbeurteilung durch Überwacher/Leiter Zertifizierungsstelle), so fordert die Zertifizierungsstelle den Hersteller auf, die beanstandeten Mängel innerhalb einer auf den Umfang und die Art der überwachten Produkte bezogenen, angemessenen Frist zu beheben. Nach Fristablauf findet eine Sonderüberwachung (2.1.3) statt. Werden bei einer Regelüberwachung im Überwachungsbericht 250 Maluspunkte überschritten, so werden im Folgejahr mind. zwei Regelüberwachungen angeordnet und durchgeführt Sonderüberwachung Eine Sonderüberwachung findet statt nach Nichtbestehen einer Regel- oder Sonderüberwachung (letzteres kann je nach Ursache des Nichtbestehens weiter Konsequenzen haben), nach Ruhen der Produktion über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, auf Anordnung der Zertifizierungsstelle bei der Feststellung von schweren Abweichungen (siehe 4.1) von den Technischen Spezifikationen, auf Antrag des Herstellers oder einer zuständigen Behörde. Der Umfang der Sonderüberwachung wird vom Überwacher vor Ort bzw. vom Leiter Zertifizierungsstelle in Funktion der Schwere der Abweichung festgelegt, soweit dies nicht durch geltende Bestimmungen geregelt ist. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 3/9 Stand:

4 2.2 Durchführung der Fremdüberwachung Allgemeines Die Fremdüberwachung wird durch einen Überwacher durchgeführt, welcher dem Hersteller rechtzeitig bekannt gegeben wird Über das Ergebnis der Fremdüberwachung erstellt der Überwacher einen Überwachungsbericht mit Angaben über Hersteller, Werk und Labor (siehe ), überwachte Produkte, Vollständigkeit und ordnungsgemässe Durchführung der WPK, Probenahme und Produktprüfung sowie Ort und Tag des Überwachungsbesuches. Überwachungsberichte werden von der Überwachungsstelle kontrolliert und an die Zertifizierungsstelle weitergeleitet. Der Leiter Zertifizierungsstelle beurteilt den Überwachungsbericht und erteilt bzw. entzieht das Zertifikat. Der Hersteller erhält als Konformitätsnachweis eine Kopie des Überwachungsberichts. Die Überwachungsberichte werden 13 Jahre von der Zertifizierungsstelle aufbewahrt (Beton) Die Durchführung von Festigkeitsprüfungen an den vom Überwacher festgelegten Proben erfolgt in einem für das entsprechende Produkt akkreditierten Labor, welches nicht in die WPK einbezogen ist. Über das Ergebnis der Produktprüfungen erstellt das akkreditierte Labor ein Prüfzeugnis und stellt dieses dem Hersteller und dem Überwacher zu Fremdüberwachung im Werk Der Überwacher hat bei seinen Überwachungsbesuchen basierend auf dem Ü- berwachungsbericht das WPK-Handbuch, stichprobenweise die technischen Einrichtungen des Werkes insbesondere zur Produktion, Lagerung, Verladung, Beförderung und Prüfung des Produktes, stichprobenweise den Ausbildungsstand des technischen Personals sowie stets die Aufzeichnungen über WPK und Lieferung (unter anderem Werktagebuch und Lieferscheine) auf Übereinstimmung mit den Technischen Spezifikationen zu überprüfen. Der Hersteller ist verpflichtet, bei den Überwachungsbesuchen verantwortlich vertreten zu sein. Werden während eines Überwachungsbesuches Mängel erkannt, so hat der Hersteller diese schnellstmöglich, gegebenenfalls noch vor deren Bewertung und Beurteilung durch die Zertifizierungsstelle, zu beheben und dies dem Überwacher bzw. der Überwachungsstelle mitzuteilen. Im Rahmen der WPK festgestellte und unverzüglich behobene Mängel werden durch den Überwacher nicht beanstandet Der Hersteller hat dem Überwacher während der Betriebsstunden Zugang zu den entsprechenden Betriebseinrichtungen zu gestatten. Der Überwacher meldet seinen Besuch im Normalfall vorher beim Hersteller an. In Ausnahmefällen kann ein Besuch auch unangemeldet stattfinden. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 4/9 Stand:

5 Auf Verlangen des Überwachers sind die Betriebseinrichtungen vorzuführen. Die Entnahme von repräsentativen Proben, ist bei Bedarf zu gestatten. Soweit hierfür Geräte und Hilfskräfte benötigt werden, sind diese vom Hersteller kostenlos zur Verfügung zu stellen Die Proben können in besonderen Fällen auch auf einer Baustelle in Gegenwart des Bauführers oder dessen Vertreters entnommen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Proben aus der Lieferung des überwachten Herstellers stammen. Dem Hersteller muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Probenahme vertreten zu sein. 3 Zertifizierung 3.1 Das Zertifikat sowie der Überwachungsbericht sind Konformitätsnachweise für eine normgerechte WPK. Das Zertifikat hat, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen des Überwachungs- und Zertifizierungsverfahrens eingehalten werden bzw. dass sich die Normanforderungen nicht ändern, eine unbeschränkte Gültigkeit. Der Konformitätsnachweis der Regel- bzw. der Sonderüberwachung hat eine Gültigkeit bis zur nächsten Regelüberwachung. Das Zertifikat darf nur in vollem Umfang in Originaldarstellung Dritten gegenüber benutzt werden. 3.2 Produkte, die der WPK unterliegen müssen vom Hersteller entsprechend gekennzeichnet werden. Mit dem Signet dürfen Sortenverzeichnis und Lieferschein gekennzeichnet werden. Das Signet darf in der Grösse (unter Einhaltung der Proportionen) verändert werden. 3.3 Zum Zertifizierungsverfahren gehören die Feststellung, dass das Produkt einer WPK und einer Fremdüberwachung unterliegt, die Bewertung und Beurteilung der Ergebnisse der Fremdüberwachung. 3.4 Nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Erstbewertung, Regelüberwachung bzw Sonderüberwachung wird der entsprechende Konformitätsnachweis vom Leiter Zertifizierungsstelle werks- und produktbezogen erteilt. Lieferscheine und Sortenverzeichnis können ab diesem Zeitpunkt werksund produktbezogen mit dem Signet des SÜGB versehen werden. 3.5 Die Zertifikate werden durch den Geschäftsführer und Leiter Zertifizierungsstelle unterschrieben. Bei Abwesenheit des Geschäftsführers oder des Leiters Zertifizierungsstelle unterschreibt an der Stelle der Stellvertreter des Leiters Zertifizierungsstelle. 3.6 Bei Inhaberwechsel, Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung von Unternehmen kann die Zertifizierungsstelle für ein von ihr oder einer anderen anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziertes Produkt ohne Durchführung einer erneuten Erstbewertung unmittelbar ein Zertifikat erteilen. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 5/9 Stand:

6 3.7 Werden die für die Überwachung und Zertifizierung relevanten Normen im Laufe der Zeit angepasst, so ist der Hersteller verpflichtet, sich diesen Anpassungen gemäss der Übergangsregelung anzupassen oder zukünftig auf die Überwachung und Zertifizierung zu verzichten. 3.8 Zertifizierung durch eine andere Zertifizierungsstelle: Auf Wunsch des Herstellers wird der Konformitätsnachweis einer Überwachung (Deckblatt inkl. Punkteübersicht des Überwachungsberichts) an eine andere vom Hersteller gewünschte Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung weitergeleitet. 3.9 Überwachung durch eine andere Überwachungsstelle: Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Tätigkeit für einen Hersteller bei einer Ü- berwachung durch eine andere Überwachungsstelle erst dann auf, wenn dieser sich ihr gegenüber verpflichtet hat, auf Anfrage Informationen über Produkteigenschaften, das Herstellverfahren, wesentliche Teile der fertigungsbezogenen Werkseinrichtung und das massgebende Fachpersonal sowie diesbezügliche Änderungen zu geben, sofern diese für die Zertifizierung und Fremdüberwachung des Produktes relevant sind, das erteilte Zertifikat und das Signet bei Kündigung des Zertifizierungsvertrages oder einer Erklärung der Ungültigkeit des Zertifikats der Zertifizierungsstelle unverzüglich aus den entsprechenden Dokumenten zu entfernen, mit der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle zu vereinbaren, dass diese der Zertifizierungsstelle die Gesamtbeurteilung sowie die für die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle benötigten Informationen einschliesslich einer etwaigen Einstellung der Fremdüberwachung oder deren Ankündigung unverzüglich auf direktem Wege übermittelt, nicht gleichzeitig eine weitere Stelle zur Zertifizierung desselben Produktes einzuschalten, eine Unterbrechung der Herstellung, die eine Zertifizierung unmöglich macht, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung unverzüglich mitzuteilen. Es liegt im Ermessen der Zertifizierungsstelle vor der Zertifizierung zusätzlich eine eigene Überwachung für die Verifizierung zu verlangen. 4 Bewertung, Beurteilung und Folgen 4.1 Bewertung Abweichungen von den Technischen Spezifikationen werden nach den Vorgaben des Bewertungsmassstabes des SÜGB je nach Schweregrad mit Punkten von 5 bis 100 bewertet (Maluspunkte). Die Addition der Abweichungen ergibt in der Summe die Gesamtabweichung, welche als leichte, mittlere, schwere Abweichungen eingestuft wird. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 6/9 Stand:

7 4.1.2 Im Grenzbereich bestanden/nicht bestanden zählt neben der Gesamtpunktzahl der Gesamteindruck des Überwachers. Beide Aussagen bilden die Basis für die Beurteilung durch den Leiter Zertifizierungsstelle. 4.2 Beurteilung und Folgen Der Überwacher beurteilt auf der Grundlage seines Gesamteindrucks, des Ü- berwachungsberichtes (siehe ) und gegebenenfalls des Prüfzeugnisses (siehe ) als bestanden oder nicht bestanden. - Bestanden ist eine Fremdüberwachung grundsätzlich dann, wenn in der Addition der Punktebewertung gemäss keine oder lediglich eine leichte bzw. eine mittlere Abweichung festgestellt wurde und der Gesamteindruck des Überwachers positiv ausfällt. Unter bestimmten Umständen gilt eine Fremdüberwachung auch als bestanden, wenn die Punktebewertung als schwere Abweichung zu bewerten ist, der Gesamteindruck des Überwachers jedoch eine klare positive Tendenz erkennen lässt. - Nicht bestanden ist eine Fremdüberwachung dann, wenn eine schwere Abweichung gemäss festgestellt wurde oder eine mittlere Abweichung festgestellt wurde und der Gesamteindruck des Überwachers negativ ausfällt. Unter bestimmten Umständen kann es auch möglich sein, dass eine Fremdüberwachung nicht bestanden wird, obwohl keine schwere Abweichung vorliegt, der Gesamteindruck des Überwachers jedoch eine negative Tendenz erkennen lässt Der Leiter Zertifizierungsstelle prüft den Überwachungsbericht und legt die abschliessende Beurteilung in einer Konformitätsbescheinigung nieder Hat der Hersteller eine Regel- oder Sonderüberwachung bestanden, so gelten das Zertifikat und die Befugnis, das Signet zu führen, fort Hat der Hersteller die Regel- oder Sonderüberwachung in einem Werk trotz Abweichung gegen bestehende Bestimmungen bestanden, so legt der Überwacher angemessen befristete Auflagen zur Behebung der Abweichung fest. Die Auflagen können neben der Behebung der Abweichung beispielsweise eine Steigerung der Prüfhäufigkeit im Rahmen der WPK beinhalten. Die Erfüllung von Auflagen ist dem Überwacher innert der vereinbarten Frist mitzuteilen Hat der Hersteller die Regelüberwachung nicht bestanden, so legt der Überwacher unter Berücksichtigung der Empfehlung des Leiters Zertifizierungsstelle befristete Auflagen zur Behebung der Abweichung fest. Nach Fristablauf führt der Überwacher eine nach der Tarifordnung kostenpflichtige Sonderüberwachung als Wiederholung der Regelüberwachung durch Hat der Hersteller die Sonderüberwachung nicht bestanden, so spricht der Ü- berwacher unter Berücksichtigung der Empfehlung des Leiters Zertifizierungsstelle eine schriftliche Verwarnung aus, verbunden mit angemessen befristeten Auflagen zur Behebung der Abweichung. Nach Fristablauf führt der Überwacher erneut eine nach der Tarifordnung kostenpflichtige Sonderüberwachung durch. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 7/9 Stand:

8 4.2.7 Besteht der Hersteller auch die zweite Sonderüberwachung nicht, so erklärt der Leiter Zertifizierungsstelle unter Angabe der Gründe dem Hersteller werksbezogen die Einstellung der Fremdüberwachung mit sofortiger Wirkung gänzlich oder für die von der Abweichung ausschliesslich betroffenen einzelnen Produkte Lieferscheine oder Sortenverzeichnisse dürfen ab diesem Zeitpunkt der Einstellung der Fremdüberwachung nicht mehr mit dem Signet gekennzeichnet werden Die Einstellung der Fremdüberwachung sowie die Erklärung der Ungültigkeit von Zertifikaten und Signet erfolgen auch bei entsprechendem Antrag des Herstellers Sämtliche mit dem Überwachungs- und Zertifizierungsvermerk oder dem Signet versehene Lieferscheinvordrucke und Sortenverzeichnisse sowie sonstige diesbezüglich gekennzeichneten Drucksachen sind vom Hersteller unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen Die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung und der Zertifizierung kann nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen beantragt werden. Sie setzt das Bestehen einer neuen Erstbewertung nach voraus Ruht die Produktion mehr als sechs Monate, so setzt die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung das Bestehen einer Sonderüberwachung nach voraus. 5 Rechtsbehelfe 5.1 Gegen Entscheid Überwacher: Gegen eine Massnahme des Überwachers ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch unter Darlegung der Gründe muss binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Massnahme schriftlich der Geschäftsstelle des SÜGB zugegangen sein. Er hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, er richtet sich gegen die Anordnung einer Sonderüberwachung nach Über die Einsprache entscheidet der Leiter Zertifizierungsstelle je nach Schweregrad nach Abstimmung mit dem Fachausschuss. 5.2 Gegen Entscheid Leiter Zertifizierungsstelle: Gegen den Entscheid über die Einstellung der Fremdüberwachung und die Erklärung der Ungültigkeit von Zertifikaten durch den Leiter Zertifizierungsstelle hat der Hersteller innert 2 Wochen schriftlich einen Antrag an die Geschäftsstelle des SÜGB zu richten. Über den Antrag entscheidet die technische Kontrollstelle. Beschlüsse und Auflagen werden dem Hersteller mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die sachliche Richtigkeit der Entscheidung ist der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen. 6 Kosten 6.1 Die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen werden dem Hersteller gemäss den gültigen Tariflisten verrechnet. Bei überfälliger Bezahlung der Rechnung hat die Zertifizierungsstelle das Recht, die Überwachung und Zertifizierung einzustellen. V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 8/9 Stand:

9 7 Schriftverkehr 7.1 Ohne Einwand des Herstellers geht der SÜGB davon aus, dass der Hersteller damit einverstanden ist, dass der gesamte Schriftverkehr soweit möglich sowohl zwischen Hersteller und Geschäftsstelle SÜGB als auch zwischen Geschäftsstelle SÜGB und den Überwachern elektronisch per (ohne Verschlüsselung) verlaufen kann. 8 Akkreditierung SÜGB 8.1 Der SÜGB sichert dem Hersteller zu, jederzeit die notwendigen Anforderungen der zuständigen Behörde an eine Überwachungs- und Zertifizierungsstelle zu erfüllen. Der SÜGB verpflichtet sich, die Akkreditierung aufrecht zu erhalten. 9 Rechte der zuständigen Behörde 9.1 Der SÜGB erteilt der zuständigen Behörde auf deren Anfrage Auskünfte über das Ergebnis der Fremdüberwachung sowie über erteilte Zertifikate und Gesamtbeurteilungen und gewährt ihnen Einsicht in die betreffenden Unterlagen. 10 Geltungsbereich 10.1 Beton 10.2 Gesteinskörnungen 10.3 Asphaltmischgut 10.4 Betonfertigteile 10.5 Mauermörtel V:\MS-HB\Überwachung und Zertifizierung\Ü u. Z Verfahren\Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren doc 9/9 Stand:

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