5. Hinweise für die Erstellung des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms

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1 1 Luftfrachtsicherheit: 1. Einleitung 2. Änderungen seit dem 29. April 2010 für bekannte Versender 3. Behördliche Zulassung als bekannter Versender 4. Ablauf der Zulassung zum behördlich anerkannten bekannten Versender 5. Hinweise für die Erstellung des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms 6. als Muss? 7. und AEO 8. Änderungen für Unterauftragnehmer 9. Geschäftliche Versender 1. Einleitung Luftfrachtsendungen sollen in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe Dritter geschützt werden. Nur als sicher eingestufte Luftfracht darf an Fluggesellschaften übergeben werden. Um die Lieferkette zu sichern, muss entweder die Fracht einmalig vor der Anlieferung an den Abgangsflughafen durch den Spediteur (reglementierter Beauftragter) untersucht werden oder es liegt eine Sicherheitserklärung des Verladers (bekannter Versender) vor. Dies sind Produzenten oder Hersteller von Fracht, an deren Standort Fracht zur Luftfracht wird und bei denen diese Fracht erstmalig zur Luftfracht wird. Seit Februar 2006 haben bekannte Versender für Luftfrachtsendungen in der Regel ihrem Spediteur/reglementierten Beauftragten jährlich eine Sicherheitserklärung abgegeben. Mit dieser hat sich der bekannte Versender verpflichtet, bestimmte Sicherungsmaßnahmen für Luftfrachtsendungen im eigenen Unternehmen zu ergreifen. Dann musste die Luftfracht nicht mehr vor der Anlieferung im Abgangsflughafen untersucht werden. Falls der bekannte Versender Logistikprozesse an Unterauftragnehmer ausgelagert hatte (Lager, Kommissionieren, Verpacken, Transport zum reglementierten Beauftragten, Serviceleistungen im Lager), musste er sich bislang die Einhaltung der Sicherheitsstandards von diesem auf der "Erklärung für Unterauftragnehmer" bestätigen lassen.

2 Übergangsphase für bekannte Versender zwischen dem 29. April 2010 und 25. März 2013 Das weitgehend formlose Verfahren wurde geändert. Dies geht auf die Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 272/2009 und (EU) Nr. 185/2010 zurück. Für den bekannten Versender ist spätestens ab März 2013 eine behördliche Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich. Die Einzelheiten zum Verfahren und zu den Voraussetzungen finden Sie unter 3. Für sogenannte geschäftliche Versender ist keine behördliche Zulassung erforderlich, siehe 9. Es gibt einen dreijährigen Übergangszeitraum bis März Während dieses Zeitraums erkennt das Luftfahrt-Bundesamt einen bekannten Versender ohne behördliche Zulassung an, sofern er von einem reglementierten Beauftragten benannt wird. Der Ablauf ist folgendermaßen: Der bekannte Versender musste bis zum Stichtag 28. April 2010 von einem oder mehreren reglementierten Beauftragten anerkannt worden sein (als Nachweis gilt die aktuell gültige Sicherheitserklärung). Dann gilt er diesen gegenüber als bekannter Versender. Diese Sicherheitserklärung gilt für den gesamten Übergangszeitraum, also bis 25. März Die Sicherheitserklärung muss also nicht erneuert werden. Vor-Ort-Kontrollen durch das Luftfahrt-Bundesamt Da 2010 einige Paketbomben per Luftfracht verschickt wurden, führt das Luftfahrt- Bundesamt bei bekannten Versendern Kontrollen vor Ort durch. Dafür wurden zusätzliche Planstellen geschaffen. Die Kontrolleure überprüfen in den Betrieben unangekündigt, ob die auf den Sicherheitserklärungen gemachten Zusicherungen eingehalten worden sind. Dies gilt für die sichere Lagerung und Verpackung der Luftfracht. Ebenso wird kontrolliert, ob die betroffenen Mitarbeiter eine Schulung sowie eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben. Da die politische Diskussion zur Sicherheit in der Luftfracht nicht abgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Übergangsphase verkürzt wird. Umfirmierung während der Übergangsphase Falls der bekannte Versender während der Übergangsphase umfirmiert, "muss das Unternehmen unter der neuen "Firmierung", das heißt der neuen Unternehmensbezeichnung im Handelsregister (HR), gegenüber allen Ihren reglementierten Beauftragten erklären, dass alle in der Sicherheitserklärung unter alter "Firmierung" aufgeführten Rechte und Pflichten weitergeführt werden. Dieses Schreiben ist von den jeweiligen reglementierten Beauftragten zu den abgegebenen Sicherheitserklärungen zu nehmen. Diese müssen sicherstellen, dass bei einer Inspektion, sei es durch die EU, einem nationalen Auditteam oder dem Luftfahrt-Bundesamt beide Dokumente einsehbar sind." Umzug während der Übergangsphase Bei einem Umzug der sicherheitsrelevanten Bereiche erlischt die Übergangsregelung.

3 3 Neubenennung als bekannter Versender Möchte ein bekannter Versender seit dem 29. April 2010 neu mit einem reglementierten Beauftragten zusammenarbeiten, der ihn bislang nicht anerkannt und benannt hat, muss das Unternehmen einen Antrag auf behördliche Zulassung stellen oder es gilt als unbekannter Versender mit der Konsequenz, dass die Fracht kontrolliert werden muss. 3. Behördliche Zulassung als bekannter Versender Voraussetzungen Spätestens zum Ende der Übergangsfrist oder bei neuen reglementierten Beauftragten ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Unternehmen, die in Deutschland einen Betriebsstandort als behördlichen bekannter Versender zertifizieren lassen möchten, müssen ein bekannte Versender- Sicherheitsprogramm einreichen (s. Punkt 6.4. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010). Zur Erleichterung und Standardisierung der Verfahren hat das Luftfahrt-Bundesamt ein Muster zur Erstellung eines bekannten Versender-Sicherheitsprogramms für bekannte Versender herausgegeben. Das Muster muss direkt beim Luftfahrt-Bundesamt angefordert werden, es gilt als Verschlusssache und muss vertraulich behandelt werden. Hier nur einige wesentliche Eckpunkte: Beauftragter für Sicherheit Es muss ein Sicherheitsbeauftragter (offiziell: Beauftragter für Sicherheit) pro Betriebsstätte benannt werden. Bei dieser Person handelt es sich um den zentralen verantwortlichen für die Luftfrachtsicherheit im Unternehmen. Das heißt also: Der Beauftragte für die Sicherheit ist dann der hauptverantwortliche Ansprechpartner zwischen dem bekannten Versender und dem Luftfahrt- Bundesamt. Luftfracht darf nur als "sicher" abgefertigt werden, wenn der Beauftragte für Sicherheit vor Ort in der Betriebsstätte ist. Deswegen muss auch ein Vertreter bestellt werden. Die Haftung des Beauftragten für Sicherheit ist vergleichbar der Haftung des Gefahrgutbeauftragten. Jährlich muss der Beauftragte für Sicherheit ein internes Sicherheitsaudit durchführen. Vertrauter Verantwortlicher Hat ein bekannter Versender mehrere Betriebsstätten, wird für jede Betriebsstätte eine Person benötigt, die die Voraussetzung des Beauftragten für die Sicherheit erfüllt. Der Vertraute Verantwortliche wiederum ist für die lokale Betriebsstätte innerhalb des Unternehmens zuständig. Auch hier gilt: Ist der Vertraute Verantwortliche nicht in der Betriebsstätte vor Ort, darf Luftfracht nicht als sicher abgefertigt werden

4 4 Der Beauftragte für Sicherheit muss eine zurzeit 35-stündige Schulung von einem durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Ausbilder und Schulungsprogramm sowie ein Befähigungszeugnis erhalten haben. In der Regel werden diese Schulungen von externen Schulungsunternehmen angeboten. Außerdem brauchen sie eine positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 Luftsicherheitsgesetz durch die Landesluftfahrtbehörde. Es handelt sich dabei um eine Sicherheitsüberprüfung. Analog zum Beauftragten für die Sicherheit müssen Stellvertreter und Vertraute Verantwortliche ebensolche Nachweise erbringen. Wichtig: Dies alles vor Tätigkeitsbeginn! Personal aller Kategorien Unter diese rechtliche Bezeichnung fallen alle Mitarbeiter des bekannten Versenders, die physisch mit sicherer Luftfracht in Berührung kommen. Es wird von identifizierbarer Luftfracht gesprochen, wenn ein Produkt innerhalb des Unternehmens eindeutig dem Luftfrachtversand zugeordnet werden kann. Unter Umständen müssen also auch Mitarbeiter aus der Produktion geschult werden. Das Personal braucht eine positiv beschiedene beschäftigungsbezogende Überprüfung (s. Punkt 11.1 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010). Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 Luftsicherheitsgesetz ist nach derzeitiger Rechtslage für den Beauftragten für Sicherheit und dessen Vertreter sowie für die mit den Bestimmungen des bekannten Versender-Sicherheitsprogramm Vertrauten Verantwortlichen, der Niederlassungsverantwortlichen gefordert. Das Personal aller Kategorien muss eine vierstündige Schulung vollzogen haben. Wichtig: Vor Tätigkeitsbeginn! In der Regel werden diese Schulungen von externen Schulungsunternehmen angeboten. Besitzt der Beauftragte für die Sicherheit eine Ausbilderzulassung sowie ein Befähigungszeugnis nach 20 Luftsicherheits-Schulungsverordnung darf er das eigene Personal aller Kategorien auch selbst schulen. Hinweis: Aber nur mit einem vom LBA zugelassenen Schulungsprogramm. Luftfracht muss manipulationssicher verpackt und verschlossen gelagert werden. Personal muss auch bei der Einstellung überprüft werden, die Sicherheits- und Frachtprozesse müssen geschildert werden. Es soll zwischen eigengefertigter Ware und Handelsware unterschieden werden. Verstöße stellen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz Ordnungswidrigkeiten dar. Bußgelder werden in der Regel zunächst gegen das Unternehmen verhängt. Behördliche Zulassung: Antragstellung Ca bekannte Versender benötigen eine behördliche Zulassung. Bis Mitte Juli 2011 sind ca Anträge auf behördliche Anerkennung als bekannter Versender beim Luftfahrt-Bundesamt eingegangen. Dies ist nur ein geringer Bruchteil der erwarteten Anträge, was an den immer noch unklaren Rahmenbedingungen liegt. Es gibt zurzeit eine Hand voll behördlich zugelassene bekannte Versender in Deutschland.

5 Ablauf der Zulassung zum behördlich anerkannten bekannten Versender Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten: Luftfahrt-Bundesamt Referat S Braunschweig 1. Fordern Sie das Muster eines bekannte Versender-Sicherheitsprogramms beim Luftfahrt- Bundesamt an. Hierfür zeichnen Sie die Verpflichtungserklärung und senden diese per E- Mail an Das 24seitige Muster erhalten Sie nach Einsendung der unterschriebenen Verpflichtungserklärung. 2. Reift bei Ihnen im Unternehmen die Entscheidung für die behördliche Zulassung zum bekannten Versender, stellen Sie bitte schriftlich per Post einen formlosen Antrag. In diesem Antrag geben Sie die Betriebsstätten Ihres Unternehmens an, die zugelassen werden sollen (Firma und genaue Anschrift, keine Postfächer). Weiterhin ist aufzuführen, mit welchen reglementierten Beauftragten (Speditionen) zusammengearbeitet wird, welche davon eine aktuell gültige Sicherheitserklärung des bekannten Versenders erhalten haben und ob der Antragsteller eine AEO-Zertifizierung besitzt. 3. Das bekannte Versender-Sicherheitsprogramm ist anhand Ihrer unternehmensspezifischen luftfrachtrelevanten Prozesse zu erstellen und dem Luftfahrt-Bundesamt zu übersenden. Die in schwarz gehaltenen Texte des Muster-Sicherheitsprogramms sind umsetzungspflichtig, bei den blauen Abschnitten sind unternehmensspezifische Abläufe detailliert aufzuführen. Ein Kern des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms sind die Angaben, ab wann, wie und wo ein Produkt Ihres Hauses zu identifizierbarer Luftfracht wird (Kapitel 7). Darauf aufbauend ist genau darzustellen, welche unternehmenseigenen Prozesse angestoßen werden, um identifizierte Luftfracht vor Manipulationen wie auch Zugriffen Unbefugter zu schützen. Nach Erstellung und praktischer Umsetzung Ihres bekannte Versender-Sicherheitsprogramms senden Sie dies in Papierform und einmal auf CD (Compact Disc) an das Luftfahrt-Bundesamt. Beachten Sie, dass physisch mit identifizierter Luftfracht in Berührung kommendes Personal eine Vierstundenschulung benötigt. Diese Schulungen werden von externen Schulungsanbietern durchgeführt.

6 Im Luftfahrt-Bundesamt werden Ihre eingereichten Dokumente auf Vollständigkeit geprüft und eventuell Nachforderungen gestellt. Anschließend findet eine Vor-Ort-Kontrolle aller Antrag stellenden Betriebsstätten durch Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes statt. Bei dieser in Augenscheinnahme der Betriebsstätte werden zum einen die praktische Umsetzung der gesetzlichen Mindestanforderungen geprüft sowie die unternehmensspezifischen Angaben zur Luftfrachtsicherheit nach den Erfordernissen der Luftfrachtsicherheit abgenommen. 5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird dem Antragstellenden Unternehmen sofort mitgeteilt. Bei positivem Resultat wird ein Eintrag in die europäische Datenbank für bekannte Versender und reglementierte Beauftragte vorgenommen. Der nunmehr behördlich zugelassene bekannte Versender erhält vom Luftfahrt-Bundesamt die entsprechenden Zugangsdaten. Link: Wenn die Betriebsstätte nicht zugelassen werden kann, werden dem Unternehmen die Gründe hierfür mitgeteilt. Der Antragsteller erhält somit die Möglichkeit, die konstatierten Mängel abzustellen. 6. Die behördliche Zulassung zum bekannten Versender gilt für 5 Jahre. Die Zulassung kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen entzogen werden. Innerhalb des Zulassungszeitraumes werden Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen vor Ort in der Betriebsstätte kontrollieren. Vor Ablauf der Zulassungsfrist kann ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt gestellt werden. 5. Hinweise für die Erstellung des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms Bei der Erstellung Ihres unternehmensspezifischen bekannten Versender-Sicherheitsprogramms sind die Sicherheitsvorkehrungen anhand der Kriterien für bekannte Versender gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und deren Durchführungsvorschriften zu bewerten. Des Weiteren soll Ihr bekannte Versender-Sicherheitsprogramm es Ihnen ermöglichen, sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

7 7 Bei der Erstellung Ihres unternehmensspezifischen bekannte Versender-Sicherheitsprogramms müssen Sie folgende Punkte vollständig erfüllen: Für das Sicherheitspersonal ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen Landesluftsicherheitsbehörde zu beantragen und nach Erhalt einzureichen. Das Sicherheitspersonal (unter anderen Beauftragte für die Sicherheit) ist zu schulen. Die im Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms vorgegebenen blauen Texte sind durch Ihre unternehmensspezifischen Angaben in Fließtextform zu ersetzen. Die blau eingefärbten Texte dienen Ihnen als Hilfestellung zur Beschreibung Ihrer betrieblichen Abläufe. Die Darstellung Ihrer Frachtabwicklung ist ebenso in Fließtext zu formulieren. Stellen Sie dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Pläne zur Verfügung: Büroplan Gebäudeplan (und Geländeplan - zum Beispiel durch ein Geoinformationsbild) Prozesse, die von Ihnen nicht durchgeführt werden, aber im bekannte Versender- Sicherheitsprogramm vorgegeben sind, müssen von Ihnen explizit verneint werden. Sie sind durch die derzeit gültigen Gesetze und Verordnungen verpflichtet, jährlich mindestens ein internes Audit durchzuführen. Reichen Sie ein Blankoformular Ihrer internen Auditprüfliste ein. Um eine reibungslose Bearbeitung gewährleisten zu können, wird um eine zeitnahe Einreichung des Sicherheitsprogramms in Printform sowie in elektronischer Form per Compact Disc gebeten. Nachdem Sie die genaueren Rahmenbedingungen kennen, entscheiden Sie, ob Sie tatsächlich die behördliche Zulassung als bekannter Versender anstreben. Der oben geschilderte Aufwand ist erheblich. Je nach Unternehmensstruktur kann die Implementierung des bekannten Versenders mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bedenken Sie, dass für die behördliche Zulassung Gebühren verlangt werden, deren Höhe allerdings noch nicht feststeht, da bisher keine Gebührenverordnung in Kraft getreten ist. Es wird keine nachträglichen Rückberechnungen geben. Berechnet werden neben den (zukünftigen) Gebühren anteilige Kosten der Vor-Ort-Kontrolle, wie z. B. Fahrtkosten, Übernachtung. Die Höhe der Auslagen ergibt sich aus dem Bundesreisekostengesetz. Gemäß einem aktuellem Infobrief vom LBA für bekannte Versender, ist mit Zulassungskosten je Betriebsstätte von bis zu kalkulieren.

8 8 Sie haben zwei Möglichkeiten: o o Falls Sie die Zulassung nicht anstreben, haben Sie sich mit der erfolgten Antragstellung zu nichts verpflichtet. Falls Sie die Zulassung anstreben, reichen Sie Ihr Sicherheitsprogramm ein. Die Abgabefrist kann bis 31. Dezember 2012 auf Antrag verlängert werden. Um eine reibungslose Bearbeitung der Zertifizierung als behördlichen bekannter Versender gewährleisten zu können, wird um eine zeitnahe Einreichung des bekannten Versender- Sicherheitsprogramms in Papierform, sowie in elektronischer Form per CD (compact disc) gebeten. Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass die notwendigen Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen voraussichtlich nach der Reihenfolge des Posteinganges der Sicherheitsprogramme erfolgen werden. Die bekannten Versender wenden sich für weitere Fragen bitte an das zuständige Sachgebiet im Referat S4 Luftsicherheit. Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass Anträge auf behördliche Zulassung als bekannter Versender frühzeitig gestellt werden sollten, da es ansonsten im letzten Jahr des dreijährigen Übergangszeitraums, also 2013, zu einem Antragsstau kommen könnte. Der neue Status als zugelassener bekannter Versender gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt in die EU-Datenbank. Nach der Zulassung zum bekannten Versender müssen dem Luftfahrt-Bundesamt Änderungen 10 Arbeitstage vorher mitgeteilt werden. Achtung: Umzüge sind 3 Monate vor der Veränderung anzugeben! 6. als Muss? Der Status als ist keine Voraussetzung, um Luftfrachtsendungen zu befördern. Der Nachteil als unbekannter Versender besteht darin, dass eine Sicherheitsüberprüfung am Flughafen oder vom reglementierten Beauftragten unterzogen werden muss. Welchen Aufwand das darstellt, hängt auch davon ab, ob Waren einfach geröntgt werden können oder ob sie zu groß dafür sind bzw. die Röntgenbilder ausgewertet werden können. Es hängt auch davon ab, ob Waren geöffnet werden dürfen oder ob sie dadurch zerstört werden. Dies hat zur Folge, dass 1. zusätzliche Röntgengebühren anfallen, 2. es zu längeren Lagerzeiten und damit Gebühren kommen kann, 3. es zu zeitlich nicht planbaren Verzögerung kommen kann.

9 9 Für Unternehmen, die regelmäßig Sendungen per Luftfracht versenden, ist es zu empfehlen, um Kosten und Lieferverzögerungen zu verhindern. Der Zulassungsprozess mag auf den ersten Blick kostenintensiv erscheinen, aber langfristig stehen diese Kosten in keinem Verhältnis zu den entstehenden Gebühren für die Sicherheitsüberprüfung oder die Folgen von verzögerten Lieferungen. Zudem es auch ein gewisser Sicherheitsaspekt des Unternehmens sowie aller Beteiligten ist um nicht im Focus der Terroristen zu gelangen bzw. den Terroristen es unmöglich zu machen die Sicherheitskette überwinden zu können. 7. und AEO Wenn ein Unternehmen bereits zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (insbesondere AEO-S oder -F), hat es einen hohen Teil an Anforderungen erfüllt, die auch das LBA als Zulassungsvoraussetzung zum bekannten Versender sieht. Derzeit wird noch geprüft, inwiefern der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der behördlichen Zulassung zum bekannten Versender genutzt werden kann. Hierüber laufen nach wie vor Gespräche zwischen dem LBA und den betreffenden Stellen im Zoll. Fazit aus diesem noch recht unbefriedigenden Zustand ist, dass Inhaber der AEO S und F Bewilligungen bei der Antragstellung Doppelarbeit haben. Die bestehenden oder ergriffenen operativen Sicherheitsmaßnahmen sollten auf das Sicherheitsprogramm bekannter Versender (siehe Punkt 3) übertragbar sein. Die Anforderungen des Bekannten Versenders gehen aber über die Anforderungen beim AEO hinaus. 8. Änderungen für Unterauftragnehmer Die Unterauftragnehmererklärung wurde zum 29. April 2010 ungültig. Abgegeben haben diese Erklärungen unter anderem Speditionen/Frachtführer, die im Auftrag des bekannten Versenders Luftfracht an den reglementierten Beauftragten übergeben haben Dienstleister, die das Lager des bekannten Versenders betreuen oder Luftfrachtsendungen kommissionieren Dienstleister, die Hausmeister- oder Reinigungsleistungen im Lagerbereich oder in den Versandbüros erbringen. Die oben genannten Speditionen/Frachtführer geben künftig eine Transporteurserklärung nach Anhang 6-E der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ab. Diese Erklärung musste bis 29. April 2010 beim Auftraggeber, also dem bekannten Versender oder dem reglementierten Beauftragten sein.

10 10 Lagerhalter und ähnliche Dienstleister mussten ursprünglich reglementierte Beauftragte werden, kurz vor Ablauf der Frist war dann doch auch der bekannte Versender möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich nach Angaben des Luftfahrtbundesamtes auch als bekannter Versender registrieren lassen. Dies gilt dann, wenn diese eine Sicherheitserklärung an einen reglementierten Beauftragten abgeben (also nicht an ihren Auftraggeber, den bekannten Versender, sondern an dessen reglementierten Beauftragten). Stichtag war der 28. April Weitere Voraussetzungen sollen sein: die Ware wird erst im Lager zur Luftfracht, d.h. dies ist nicht schon bei der Einlagerung klar oder die Einlagerungsdauer liegt unter 24 Stunden und die Ware wird ab diesem Zeitpunkt vor unbefugtem Zugriff geschützt Erbringer von Hausmeister- und Reinigungsdienstleistungen im Lager für Luftfrachtsendungen oder in den Büroräumen, in denen Versandpapiere erstellt werden, sollen dies anscheinend unter Aufsicht des bekannten Versenders tun. 9. Geschäftliche Versender Neben dem bekannten Versender gibt es auch den Spezialfall des geschäftlichen Versenders. Geschäftliche Versender werden vom jeweiligen reglementierten Beauftragten anerkannt, nachdem sie diesem eine Sicherheitserklärung abgegeben haben. Das System entspricht dem früheren Ablauf beim bekannten Versender. Eine behördliche Zulassung wird nicht benötigt. Allerdings besteht die Gefahr, dass der geschäftliche Versender abgeschafft wird. Der geschäftliche Versender ist aber nur möglich, wenn von vorneherein klar ist, dass keine Passagierflugzeuge benutzt werden. Die Fracht darf ausschließlich mit Frachtflugzeugen oder reinen Postflugzeugen verschickt werden. Außerdem übergeben sie ihre Fracht ausschließlich an reglementierte Beauftragte. Um dies sicherstellen zu können, ist eine extrem enge Kooperation zwischen dem geschäftlichen Versender und dem reglementierten Beauftragten erforderlich. Natürlich kann ein Unternehmen je nach Versandart unterschiedlich vorgehen. So ist es denkbar, dass das Unternehmen beispielsweise für große Maschinen, die ohnehin nur in Frachtflugzeugen transportiert werden können, als geschäftlicher Versender agiert und für kleine Pakete, bei denen unklar ist, womit sie transportiert werden, unbekannter Versender ist. Hierzu ist eine Abstimmung mit den Logistikdienstleistern erforderlich.

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