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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni Stück 149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes 150. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes 149. Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 25. Mai 1965 über die Prüfung für Offiziere des Truppendienstes Auf Grund des 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet: 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 71/ 1963, für den Dienstzweig Offiziere des Truppendienstes" vorgeschriebene Prüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen. (2) Bei der schriftlichen Prüfung sind Kenntnisse aus nachgenannten Gegenständen wie folgt nachzuweisen: 1. Eine fünfstündige Ausarbeitung aus Taktik unter Zugrundelegung der Hauptkampfarten. 2. Eine dreistündige Ausarbeitung aus dem Gebiete des inneren Dienstes. 3. Arbeiten aus der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtfremdsprache. (3) Bei der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse aus folgenden Gegenständen nachzuweisen: 1. Allgemeines Wissen: a) Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes sowie der Aufbau und die Organisation der österreichischen Behörden. b) Die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung. c) Die Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze. 2. Lehrplanmäßig festgelegte Pflichtfremdsprache. 3. Exerzieren. 4. Allgemeiner Gefechtsdienst. 5. Praktische Kenntnisse in der Waffengattung des Prüfungswerbers. (4) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die einschlägigen Vorschriften zu erstrecken. (5) Bei der praktischen Prüfung sind die Anwendung des Lehrstoffes, Organisationsgabe, Initiative und Entschlußkraft sowie die pädagogische Qualität als Ausbilder zu beurteilen. 2. Zur Prüfung für Offiziere des Truppendienstes" sind Bewerber zuzulassen, die, mit Ausnahme dieser Prüfung, die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig Offiziere des Truppendienstes" gemäß der Heeresdienstzweigeordnung für Heeresangehörige (Anlage zur Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/ 1960) erfüllen. 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfungen für Offiziere des Truppendienstes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten. (2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für Offiziere des Truppendienstes und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen. 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder Vertragsbedienstete sein, die den angeführten Personengruppen gleichzuhalten sind. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im 1 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen

2 Stück Ausgegeben am 29. Juni 1965 Nr. 149 (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 sein. Der Prüfungskommissär für den im 1 Abs. 2 Z. 1 genannten Gegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes, der Prüfungskommissär für den im 1 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 2 genannten Gegenstand muß ein vom Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmter Sprachlehrer, der Prüfungskommissär für die im 1 Abs. 3 Z. 1 genannten Gegenstände muß rechtskundig sein. (3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens aber acht Prüfungskommissären zu bestehen, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind. 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und auch die Prüfungstage festzusetzen. (3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Landesverteidigung. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen. 6. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind durch jene Prüfungskommissäre, die für die zu prüfenden Gegenstände nach 1 Abs. 2 bestellt werden, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestimmen. (2) Über die Zulassung von Unterlagen und Hilfsmitteln zur Erledigung der Prüfungsfragen hat nach Maßgabe deren Notwendigkeit der Vorsitzende des Prüfungssenates zu entscheiden. 7. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist nach Begutachtung der Arbeiten durch die Prüfungskommissäre, die für die Prüfung der Gegenstände nach 1 Abs. 2 bestellt sind, vom Prüfungssenat festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden. <2) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. (3) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten, wenn der andere Teil der Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt wurde. 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenat durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden werden: mit ausgezeichnetem Erfolg, mit sehr gutem Erfolg, mit gutem Erfolg, mit ausreichendem Erfolg. (2) Ober die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind. (3) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen. (4) Die Prüfungskommission hat bei Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben, unter Beachtung ihrer während der Offiziersausbildung gezeigten Leistungen den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. (5) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung dem Prüfungswerber bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen. 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber, die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse der schriftlichen,. mündlichen und praktischen Prüfung sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine zugestandene Wiederholung der Prüfung, einzutragen sind. 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Prüfungswerber, Lehroffiziere der Militärakademie sowie die vom Bundesministerium für Landesverteidigung hiezu beauftragten Offiziere und Beamten der Heeresverwaltung sind als Zuhörer zuzulassen. 11. Die bisher an der Militärakademie abgelegten Abschlußprüfungen sowie die Offiziersprüfungen im österreichischen Bundesheer vor dem 13. März 1938 gelten als Prüfungen Sinne dieser Verordnung. Prader im

3 48. Stück Ausgegeben am 29. Juni 1965 Nr Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Auf Grund des 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, wird verordnet: 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. (2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27, außer Kraft. Proksch

4 Stück Ausgegeben am 29. Juni 1965 Nr. 150 Anlage Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) gemäß 7 KOVG.

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39 48. Stück Ausgegeben am 29. Juni 1965 Nr Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes Auf Grund des 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet: 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. (2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. 2. (1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. (2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch e i n Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden. Monatsersten in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Mai 1964, BGBl. Nr. 148, außer Kraft. Proksch

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