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- Georg Friedrich
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1 Der Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 30. November 2010 Auf Grund des 51 Absatz 1 des Personenbeförderungesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I In 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2009 (GVBl. S. 279) geändert worden ist, wird die Angabe "0,50 " durch die Angabe "1,50 " ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
2 A. Begründung: a) Allgemeines: Mit der Verordnung wird der Zuschlag für bargeldlose Zahlung von 0,50 auf 1,50 angehoben. Die Anhebung geht auf einen Antrag der Verbände des Berliner Taxigewerbes zurück. Die Möglichkeit bargeldloser Zahlung im Taxi liegt im Interesse der Kunden. Durch bargeldlose Zahlung entstehen dem Taxiunternehmer allerdings Kosten (insbesondere durch Gebühren, Disagio, Miete oder Kauf der Geräte, Arbeitszeit), die deutlich höher sind als der Zuschlag von 0,50, den die Fahrgäste im Taxiverkehr bei bargeldloser Zahlung bislang zu zahlen hatten. Abhängig vom eingesetzten System entstehen im Durchschnitt Kosten für bargeldlose Zahlung mit Kredit- oder Euroscheck-Karten von 0,50 bis 2,27 (netto). Die Anhebung des Zuschlags von 0,50 auf 1,50 entspricht den Anforderungen des Gesetzes an die Wirtschaftlichkeit; eine Abwanderung von Fahrgästen wird bei einer Tarifänderung in diesem Umfang nicht erwartet. Zugleich wird ein Anreiz für die Unternehmer geschaffen, bargeldlose Zahlungen der Fahrgäste verstärkt zu akzeptieren. Das öffentliche Verkehrsinteresse und das Gemeinwohl werden insofern berücksichtigt, als durch die festgelegte Höhe von 1,50 auch bei Wahl kostengünstiger Modelle bargeldloser Zahlung nicht mit Einnahmen der Unternehmer zu rechnen ist, die die ihnen entstehenden Kosten unverhältnismäßig übersteigen. Bei Festsetzung des Zuschlages ist notwendigerweise zu pauschalieren und zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen der Anbieter und die verschiedenen Formen bargeldloser Zahlung (Kreditkarten, EC- Karten, Coupon- und Inkassofahrten sowie Fahrten mit nachträglicher Rechnungsstellung) einerseits und das Erfordernis der Zugrundelegung von Erfahrungswerten für die Ermittlung der entstehenden Kosten (Häufigkeit und Preise der Fahrten mit bargeldloser Zahlung sowie Mehrkosten für besonders sichere Geräte bzw. ansonsten das vom Unternehmer z.t. zu tragende Restrisiko wegen etwa ungesicherter Kreditkartenzahlung) andererseits. Die Berücksichtigung der den Unternehmern entstehenden Kosten über den Zuschlag bewirkt (anders als bei einer Berücksichtigung über den Grundpreis), dass nur diejenige Taxe profitiert, die bargeldlose Zahlung tatsächlich akzeptiert und nur derjenige Fahrgast belastet wird, der bargeldlos zahlt. Die Beibehaltung eines einheitlichen Zuschlags für alle Arten bargeldloser Zahlung erhält die bisherige Übersichtlichkeit des Berliner Tarifs und wirkt Missbrauch entgegen. Die Tatsache, dass es in anderen Taxitarifen Kreditkartenzuschläge nur vereinzelt gibt, steht der Regelung eines Zuschlags in Berlin nicht entgegen. In Berlin gibt es schon seit 1994 einen Zuschlag für bargeldlose Zahlung, der sich bewährt hat. Als Hauptstadt und Touristenstadt ist es für Berlin von besonderer Bedeutung, dass Taxen Kreditkartenzahlungen akzeptieren. Mit der Anpassung der Zuschlagshöhe an die den Taxen tatsächlich entstehenden Kosten soll auch ein Anreiz für das Taxengewerbe geschaffen werden, künftig Kreditkartenzahlungen verstärkt zu akzeptieren. Ohne Kostendeckung wäre dieses Ziel nicht zu erreichen. Dabei entspricht es dem
3 allgemeinen Interesse, dass die Wirkung der derzeitigen Regelung individuell zugeordnet werden kann, indem wie bisher nur die unmittelbar an der Kreditkartenzahlung beteiligten Taxen von dem Zuschlag profitieren bzw. nur die unmittelbar beteiligten Fahrgäste mit dem Zuschlag belastet werden. Eine Berücksichtigung der Kosten bargeldloser Zahlung langfristig über den Grundpreis und nicht mehr über einen Zuschlag setzt voraus,dass die Berliner Taxen bis dahin nahezu vollständig mit Kreditkartenterminals ausgestattet sind. Die Tarifänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Da Zuschläge im Taxameter derzeit in Schritten von 0,50 bemessen sind, bedarf es bei der Anhebung des Zuschlags für bargeldlose Zahlung auf 1,50 keiner Programmierung und Eichung der Taxameter, die für die Unternehmer zeit- und kostenaufwändig wäre. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als zuständige Genehmigungsbehörde für den Taxenverkehr, die IHK, die Fuhrgewerbe-Innung, das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme- Spreewald, die Gemeinde Schönefeld und die Taxenverbände wurden im Vorfeld zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr gemäß 51 Absatz 3 i.v.m. 14 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) angehört. Die Taxigewerbevertretungen aus Brandenburg (Taxi-Union Königs- Wusterhausen e.v. und Taxiverband Berlin, Brandenburg e.v.) sowie das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald, die im Hinblick darauf angehört wurden, dass der Berliner Tarif z.t. auch auf LDS-Taxen Anwendung findet (bei Abfahrt am Flughafen Tegel), haben sich nicht geäußert. Die Gemeinde Schönefeld hat inhaltlich nicht Stellung genommen und Fehlmeldung mit Hinweis auf die Tarifzuständigkeit und die erfolgte Anhörung des Landkreises Dahme- Spreewald (Straßenverkehrsamt) gegeben. Die Berliner Taxiverbände (TVB, Innung, TaxiDeutschland) haben sich zustimmend zur Anhebung des Zuschlags von 0,50 auf 1,50 ausgesprochen, da der Verordnungsentwurf dem einvernehmlich von ihnen gestellten Antrag entspricht. Keine Einwendungen haben das LABO und die Fuhrgewerbe-Innung Berlin-Brandenburg e.v. erhoben. Die IHK hat eine Erhöhung des Zuschlags für bargeldlose Zahlungen aufgrund des vorgelegten Antrags des Taxigewerbes grundsätzlich befürwortet. Anfängliche Bedenken gegen die Höhe des Zuschlags von mehr als 1 hat sie zurückgestellt. Für Berlin als europäische Hauptstadt und als internationale Tourismusmetropole sei es besonders wünschenswert, wenn ausländische Reisende nicht darauf angewiesen seien, sich vor der Fahrt erst das für die Zahlung erforderliche Bargeld beschaffen zu müssen. Bezahlmöglichkeiten mit Kredit- oder EC-Karten sollten im Berliner Taxigewerbe selbstverständlich sein. Die Kreditkartenakzeptanz sei aus Sicht der IHK das wesentliche Element der 2009 am Flughafen Tegel gestarteten Qualitätsoffensive der Berliner Flughäfen. Für deren erfolgreiche Umsetzung sei es erforderlich, dass der Taxiunternehmer einen angemessenen Ausgleich für die mit einer bargeldlosen Zahlung entstehenden Mehrkosten erhalte. Die IHK hat im
4 Übrigen darauf hingewiesen, dass ein extra Tarifzuschlag für bargeldlose Zahlungen nur eine Übergangslösung sein könne. In einem nächsten Schritt solle dann bei Erreichen einer flächendeckenden Kreditkartenakzeptanz eine konditionierte Einpreisung in den Grundtarif erfolgen. b) Einzelbegründung zu Artikel 1: Der Zuschlag für bargeldlose Zahlung wird von 0,50 auf 1,50 angehoben. B. Rechtsgrundlage Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen, ist in 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entstehen den Fahrgästen bei jeder Fahrt mit einer Taxe Mehrkosten in Höhe von 1, sofern sie den Fahrpreis nicht in bar entrichten. D. Gesamtkosten Entfällt E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Unmittelbare Anwendung findet der Berliner Taxentarif auf Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin. Er findet darüber hinaus auf diejenigen Taxen mit Betriebssitz im Landkreis Dahme-Spreewald Anwendung, die sich auf Grund einer Vereinbarung des Landes Berlin mit dem Landkreis Dahme-Spreewald am Flughafen Berlin Tegel bereithalten dürfen und für die dann der Berliner Taxentarif gilt. Das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald wurde gemäß 51 Absatz 3 i.v.m. 14 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes angehört. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Änderung des Taxentarifs hat entsprechende Auswirkungen auch auf den Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen. Ein Bestandteil des Sonderfahrdienstes ist auch das sogenannte Taxikonto, aus dem die Nutzer des Sonderfahrdienstes Erstattungen hinsichtlich durchgeführter eigener Taxifahrten erhalten. Im Jahr 2009 lagen die Ist-Ausgaben beim Taxikonto, (Kapitel 0964, Titel ) bei Bei 6000 bis 7000 Fahrten im
5 Monat mit Taxen, liegt der Mehrbedarf beim Taxikonto im Jahr 2010 infolge der Anhebung des Zuschlags für bargeldlose Zahlung um 1 bei zusätzlichen 600 bis 700 im Monat, um das gleiche Fahrtvolumen wie in 2009 zu gewährleisten. Dieser Berechnung liegen die Erfahrungen des Taxigewerbes zugrunde, wonach derzeit bei etwa 10% der durchgeführten Fahrten die Möglichkeit bargeldloser Zahlung in Anspruch genommen wird. Zusätzlich werden im Monat 300 bis 500 sogenannte Teletaxen-Fahrten durchgeführt, die vom Betreiber disponiert werden. Diese Fahrten werden aus Kapitel 0964, Titel Dienstleistungen - finanziert. Da es sich um Coupon-Fahrten handelt liegt der Mehrbedarf bei Anhebung des Zuschlags für bargeldlose Zahlung um 1 insofern bei zusätzlichen 300 bis 500 im Monat. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 30. November 2010 Klaus W o w e r e i t Ingeborg J u n g e R e y e r Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung
6 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung 5 Wartezeit, Zuschläge (1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. (2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50, b) bei bargeldloser Zahlung 0,50, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00, d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50. Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. (3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. 5 Wartezeit, Zuschläge (1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. (2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50, b) bei bargeldloser Zahlung 1,50, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00, d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50. Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. (3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
7 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 1
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