Hinweise zur Flächenerfassung im Digitalen Feldblockkataster (DFBK)

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1 Hinweise zur Flächenerfassung im Digitalen Feldblockkataster (DFBK) 1. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I Nr.58 vom ) InVeKoS-Verordnung vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I Nr.65 vom ) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Umsetzung im Land Brandenburg Zeitgleich mit der Umsetzung der neuen Regeln der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem Antragsjahr 2005 ein GIS-gestütztes Flächenidentifizierungssystem als Referenzsystem verbindlich einzusetzen. Es bildet die Grundlage für die Beantragung und Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. In Brandenburg stützt sich dieses System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf den Feldblock. Das digitale Feldblockkataster (DFBK) besteht aus der digitalen Luftbildkarte und den digitalisierten Feldblöcken. Im Ergebnis der Flächenprüfung 2006 wurde das DFBK weiter konsolidiert und liegt als autorisierter Referenzdatenbestand für das Antragsverfahren 2007 vor. Auf der CD sind alle im Sammelantrag 2007 beantragten Schläge, die in der Förderregion Brandenburg-Berlin liegen, zu digitalisieren (Skizze) sowie alle dazugehörigen Landschaftselemente (LE) in die entsprechenden Feldblöcke einzutragen. Dabei ist zu beachten, dass die GIS-technisch ermittelte Lage und Größe der Schläge im Feldblock lediglich zur Identifizierung der Schläge dient. Bei unveränderter Antragslage können die Skizzen aus dem Vorjahr verwendet werden (vgl. Pkt.7). 3. Definitionen Digitales Feldblockkataster (DFBK) 1

2 Das Digitale Feldblockkataster ist ein elektronisch gespeicherter GIS-Datenbestand, der alle erfassten landwirtschaftlich genutzten Feldblöcke des Landes Brandenburg enthält. Feldblock Ein Feldblock (FB) ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich nutzbare Fläche mit (relativ) dauerhaften landwirtschaftlichen Außengrenzen, die von einem oder mehreren Erzeugern bewirtschaftet wird und die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder ganz oder teilweise stillgelegt ist. Feldblockidentifikator (FLIK im Antrag; FBID auf CD) Der Feldblockidentifikator ist eine eineindeutige Bezeichnung für einen Feldblock. Er besteht aus 16 Zeichen und wird automatisch bei der Digitalisierung eines Feldblockes vergeben. Die feststehende Bezeichnung (Teil 1) steht bundeseinheitlich für den EU-Mitgliedstaat Deutschland (DE), für das jeweilige Bundesland (BB) und für Landwirtschaft-InVeKoS(LI). Die weiteren Zeichen (Teil 2) stehen für das Jahr der Erstellung, den entsprechenden Landkreis und die laufende Nummer. Beispiel: DEBBLI DE = Deutschland BB = Brandenburg LI = Landwirtschaft InVeKos zwei Ziffern = Jahr der Erfassung (Bsp. 2002) zwei Ziffern = Landkreis (Bsp. 60 = Barnim) sechs Ziffern = laufende Nummer (Bsp ) Landschaftselemente (LE) Landschaftselemente sind besonders zu erfassende Landschaftsmerkmale, die sich im und am Feldblock befinden (Solitäre, Hecken, Baumreihen, Feldgehölze, Feldraine, Lesesteinhaufen u.a.) und nicht der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Sie werden durch einen Landschaftselement-Punkt (LEP) gekennzeichnet. Schlag Der Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bestellt oder stillgelegt oder aus der Erzeugung genommen worden ist. Sperrflächen Sperrflächen sind nicht förderfähige Teilflächen des Feldblocks. Zu ihnen zählen punktförmige Standardabzugsflächen und Polygone. 2

3 4. Flächennachweisführung im DFBK im Antragsjahr 2007 Im Antragsjahr 2007 sind die Schlagerfassung und die Erfassung von LE im DFBK verbindlicher Antragsbestandteil. Vorzugsweise soll die Erfassung mit Hilfe der DFBK-CD erfolgen. Hierbei können die landwirtschaftlichen Berater und zuständigen Ämter für Landwirtschaft Unterstützung geben. Im Einzelfall ist für bewirtschaftete Flächen innerhalb und außerhalb der Förderregion Brandenburg-Berlin die Einreichung dieser Unterlagen auch in Papierform möglich. 5. Änderung von bereits digitalisierten Feldblöcken und Umgang mit den Korrekturhinweisen Stellen Sie bei der Erfassung ihrer Schläge fest, dass der digitalisierte Feldblock nicht der tatsächlich bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Fläche entspricht, ist dieser Sachverhalt durch Setzen eines Konfliktpunktes am betreffenden Feldblock anzuzeigen und eindeutig zu begründen. Der entsprechende Bildschirmausschnitt ist auszudrucken und der tatsächliche Verlauf der Feldblockgrenze einzuzeichnen. Auch Unstimmigkeiten zu digitalisierten Landschaftselementen sind über einen Konfliktpunkt anzuzeigen. Die eingereichten Unterlagen zu Konfliktpunkten und den zugehörigen digitalisierten Feldblöcken werden vor der Bewilligung der Flächen überprüft. Führen die Änderungsbegehren zur Anpassung der Feldblockreferenz, so wird die entsprechende Fläche nach Antragslage bewilligt und die Änderung des Feldblockes bzw. des Landschaftselementes in die Fortschreibung des Referenzsystems für das Antragsjahr 2008 aufgenommen. 6. Schlagerfassung im DFBK Sofern Sie im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen und Schlagskizzen angefertigt haben, können Sie diese in die CD einladen und nachnutzen (bestätigen oder anpassen). Die Vorjahresdaten erhalten Sie von Ihrer Bewilligungsbehörde. Die aus dieser Schlagskizze resultierende Flächengröße ist nach wie vor kein Prüfkriterium. Entscheidend für die Flächenprüfung ist allein die Größenangabe des Schlages im Nutzungsnachweis des Antrags auf Agrarförderung Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Feldblock und Schlagnummern im Nutzungsnachweis des Antrags und auf der CD übereinstimmen. Zur Überprüfung der Übereinstimmung können Sie den ebenfalls im Amt für Landwirtschaft erhältlichen Inet-Client (GIS-Abgleich) nutzen. 3

4 Sie haben die Möglichkeit, nach Beendigung der Schlagüberprüfung bzw. erstellung den Nutzungsnachweis (Anlage 1 des Agrarförderantrags) auch aus der CD zu erzeugen und mit den weiteren Angaben zu ergänzen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Die Schlagnummer muss numerisch angegeben werden. Sie muss identisch mit der Schlagnummer im Sammelantrag sein. Es dürfen keine Teilschlagnummern eingegeben werden. Sofern ein Schlag (oder ein Teil des Schlages) eine KULAP-Bindung trägt, sollte die Schlagbezeichnung und die Skizze aus dem Vorjahr beibehalten werden. 7. Sperrflächen Nicht beihilfefähige Flächen in einem Feldblock wurden zum Zeitpunkt der Erstellung des DFBK als Sperrflächen vollständig aus dem Feldblock herausgerechnet. Nach den abschließend vorliegenden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Agrarreform sind ein Teil der bisherigen Sperrflächen nunmehr LE. Da die Flächen dieser LE förderfähig sein können, ist eine aktuelle Erfassung notwendig. 4

5 8. Landschaftselemente - ihre Nachweispflicht und Antragsfähigkeit Um die Agrarlandschaft mit ihren strukturbildenden Elementen zu erhalten, wurde im Rahmen der Agrarreform beschlossen, LE zukünftig zur beihilfefähigen Fläche im Rahmen der Betriebsprämienregelung hinzuzuzählen. Auch bei der Berechnung der obligatorischen Stilllegungsfläche können LE Berücksichtigung finden. Eine Verpflichtung zur Pflege entsteht nicht. Jedoch sind spezielle fachrechtliche Regelungen für die Erhaltung von LE einzuhalten. Entscheidend für die Nachweispflicht und Beantragung ist, dass diese LE in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum beantragten Schlag stehen und Bestandteil der Eigentums- oder der Pachtflächen sind. LE werden durch das Setzen von Landschaftselement-Punkten (LEP) erfasst. Der LEP ist an der Stelle zu setzen, an denen sich das LE befindet. Nach Setzen des LEP öffnet sich das Erfassungsfenster. Sofern Sie im Vorjahr LE-Punkte gesetzt haben, können Sie diese in die CD einladen und nachnutzen. Die Vorjahresdaten erhalten Sie von Ihrer Bewilligungsbehörde. 5

6 Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Alle Felder bis auf Nummer des Feldblockes (FBID) und Bemerkung sind Pflichtfelder. Der Antragsteller hat eigenständig nach bestem Wissen die Flächengröße für seine auch nur anteilig enthaltenen LE-Typen anzugeben. Die Flächengröße orientiert sich an der tatsächlichen, u.u. nur anteiligen Inanspruchnahme. Für Feuchtgebiete und Einzelbäume ist anzugeben, ob es sich um LE handelt, die dem Beseitigungsverbot (Cross Compliance (CC)- Relevanz) unterliegen. Bei Feldgehölzen und Feuchtgebieten sind die Flächenobergrenzen zu beachten. Die nachfolgend benannten Maximalgrenzen gelten immer für das gesamte LE. Ein LE hat immer eine Außengrenze (Trennung nicht möglich). Der überwiegende Flächenanteil eines Teilelementes bestimmt den Charakter des gesamten LE. Die CC- Einstufung eines Teilelementes bestimmt den Charakter des gesamten Landschaftselementes hinsichtlich CC. Bei Nutzung eines LE durch mehrere Bewirtschafter ist ausschlaggebend, dass die Gesamtfläche des LE nicht übererklärt ist. Ein CC-LE ist auch dann anzugeben, wenn es nicht beantragt werden soll (Häkchen in Feld CC-relevantes LE zur Information setzen). Als Flächengröße erscheint 0 ha. 8.1 Fachliche Entscheidungshilfe für beantragungsfähige Landschaftselemente Um die sachgerechte Erfassung von Landschaftselementen zu unterstützen, sollen sowohl die Definitionen der Verordnungen als auch die dazu ergänzenden Ausführungen beachtet werden. Die Nichtangabe von Landschaftselementen in die beihilfefähige Fläche entscheidet nicht über die Anwendung des Beseitigungsverbotes (CC-Relevanz). Codeliste LE Lfd. Nr. LE- Landschaftselemente LE-Name Definition CC Abk. - Typ 1 HK Hecken oder Knicks (> 20m) lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 m aufweisen, ohne Größenbegrenzung X L01 2 BR Baumreihen (> 50m) Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die eine Länge von mindestens 50 m aufweisen, ohne Größenbegrenzung X L02 3 FH Feldgehölze ( m²) überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 m² bis höchstens 2000 m² X L03 4 FG Feuchtgebiete (< 2.000m²) Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des 30 (1,2) des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2000 m² X L04 6

7 5 EB Einzelbäume CC freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind X L05 6 HK Hecken oder Knicks (< 20m) lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Länge unter 20 m aufweisen L06 7 BR Baumreihen (< 50m) Anpflanzungen von nicht landwirtschftalich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die eine Länge von unter 50 m aufweisen L07 8 FH 9 EB Feldgehölze (< 100m²) sonst. Einzelbäume überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von unter 100 m² andere Einzelbäume als Typ 05 auch Sträucher, auch soweit sie abgestorben sind L08 L09 10 FG Tümpel. Sölle, Dolinen und ander vergleichbare Feuchtgebiete Tümpel:Kleingewässer mit naturnaher Vegetation. Regelmäßiges oder gelegentliches Austrocknen; Dolinen (Erdfälle) sind natürliche, meist trichterförmige Einstürze oder Mulden, mit einer Größe von höchstens 2000 m² L10 11 NT 12 FS Naturstein- oder Trockenmauern, Lesesteinwälle Fels- und Steinriegel und sonstige naturversteinte Flächen Trockenmauern sind als freistehende Weidemauern oder Stützmauern in gewissen Regionen typische Landschaftselemente; Lesesteinriegel/-wälle (größere zu Haufen abgelagerte Steindeponien) mit einer Größe von höchstens 2000 m² L11 L12 13 FR Feldraine 14 BD Binnendünen mit gras- und krautartigen Pflanzen bestockte, schmale lang gestreckte Flächen zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie bilden oft kl. Geländestufen an Eigentums- und Bewirtschaftergrenzen. Natürliche Sandaufhäufungen im Binnenland mit lückiger Vegetation L13 L14 Bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Landschaftselementes in die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes (Schläge) ist wie folgt zu verfahren: 1. Handelt es sich um ein Landschaftselement, das als CC- oder InVeKoS-relevanter LE-Typ Bestandteil der beihilfefähigen LF sein darf? Wird das LE von mehreren unterschiedlichen LE-Typen gebildet? Welcher LE-Typ nimmt den überwiegenden Flächenanteil ein und bestimmt damit den LE-Typ des gesamten LE? 2. Entsprechen die Abmessungen des LE den Vorgaben, bei den linearen Hecken und Baumreihen den Mindestlängen bzw. der Mindestanzahl Bäume, bei flächigen Feldgehölzen und Feuchtgebieten (geschützte Biotope, Tümpel, Sölle und Dolinen) den Maximalflächen des gesamten LE? 3. Gehört das LE ganz bzw. in Teilen zu meiner Betriebsfläche (Eigentum, Pacht, vertragliche Tauschfläche,...)? 7

8 4. Zu welchem Schlag meiner Betriebsfläche steht das LE in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang, d. h. an welchen Schlag grenzt es direkt, also ohne Zwischenraum an, von welchem Schlag wird es eingeschlossen? 5. Welche Fläche nimmt das dem Schlag meiner Betriebsfläche zugeordnete LE ein? 6. Unterliegt das LE dem Beseitigungsverbot nach CC (CC-Relevanz) und muss es demzufolge ein CC-Häkchen erhalten? Beihilfefähige Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot unterliegen (CC-relevant) Nach 5 Abs.1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung dürfen folgende Landschaftselemente nicht beseitigt werden: Hecken oder Knicks 1 (lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind ab einer Länge von 20 Metern) Es handelt sich vorrangig um spontan entstandene aber auch angepflanzte Gehölzbestände an Feldwegrändern, Hohlwegen, Gräben auf Steinriegeln und Böschungen, die durch Bewirtschaftung und Pflege (gelegentliches auf den Stock setzen und Schnitt) geprägt sind. Sie setzen sich aus Bäumen und Sträuchern oder nur aus Sträuchern und ergänzend aus ein- und mehrjährigen krautigen Pflanzen und Gräsern zusammen. Bäume in Hecken sind nicht gesondert zu erfassen. Hecken in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu Wald sind nicht zu berücksichtigen. Hecken verlaufen mehr oder weniger durchgehend und linienförmig durch die landwirtschaftliche Flur. In der Regel besitzen sie am Boden eine Breite zwischen 2 und 10 Metern. Im Verlauf einer Hecke können schmalere und gehölzfreie Flächen liegen. Letztere sollen jedoch nicht länger als 5 bis 8 Meter sein. Windschutzstreifen sind Hecken im Sinne der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, wenn sie aus mindestens einer Hecke in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit mindestens einer Baumreihe bestehen. 1 Knick: Gebüschstreifen in Schleswig-Holstein, häufig auf Erdwällen. Knicks dienen der Feld- oder Flurbegrenzung und dem Windschutz 8

9 Bild 1: Das LE wird rechts durch den ohne Zwischenraum angrenzenden Ackerschlag und links durch den linksseitig bepflanzten Weg begrenzt. Wegen der linearen Anordnung der Büsche sowie der Länge über 20 m kann es als eine beihilfefähige Hecke eingestuft werden. Die Hecke wird mit ihrer aus der Länge sowie der Ackerschlaggrenze und der Weggrenze ermittelten Grundfläche dem Ackerschlag zugeordnet werden. Das LE Hecke erhält ein CC- Häkchen. Bild 2: Die Hecke steht zwar in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Ackerschlag, grenzt aber unmittelbar an Wald an und darf demzufolge nicht Bestandteil der beihilfefähigen Fläche sein. 9

10 Baumreihen (Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäume in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen) Bild 3: Typische Baumreihe am Schlagrand. Hier ist vor allem zu prüfen, ob sie auf dem Flurstück der Straße steht und damit nicht mehr zur Betriebsfläche gehört. Die sehr große Unterbrechung der Baumreihen führt dazu, dass jeweils zwei CC-relevante Baumreihen zu bilden sind. Im Einzelfall ist besonders gründlich zu prüfen, ob z.b. Alleebäume an Land-, Kreis- oder Bundesstraßen Bestandteil der entsprechenden Pacht- oder Eigentumsflächen sind. Windschutzstreifen sind Baumreihen im Sinne der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung, wenn sie nur aus einer oder mehreren, räumlich zusammenhängenden Baumreihen bestehen. 10

11 Bild 4 Bild 5 Bild 4+5: Das LE wird links durch den ohne Zwischenraum angrenzenden Ackerschlag und rechts durch den vor dem Graben verlaufenden unbefestigten Weg/Pflegestreifen begrenzt. Wegen der linearen Anordnung der mehr als 5 Bäume sowie der Länge über 50 m kann es 11

12 als eine beihilfefähige Baumreihe eingestuft werden. Die dem Ackerschlag zuzuordnende Grundfläche der Baumreihe ergibt sich aus der mit dem Schlagverlauf begrenzten Länge sowie der durch den Ackerschlag und den Weg begrenzten Breite. Das LE Hecke erhält ein CC-Häkchen. Bild 6: Das LE erfüllt die Anforderung an eine CC-relevante Baumreihe (> 5 Bäume, > 50 m Länge), es besteht ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Ackerschlag. Die Anordnung zwischen Ackerschlag und Weg wirft aber die Frage nach der Zugehörigkeit zur LF oder zum Weg auf, der u.u. z. B. kommunales Eigentum ist und dann nicht zur Betriebsfläche zählt und demzufolge nicht Bestandteil der beihilfefähigen Fläche sein kann. 12

13 Bild 7 Bild 8 Bild : Die LE erfüllen mit > 5 Bäume und > 50 m Länge zwar die Anforderungen an eine CC-relevante Baumreihe. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Ackerschlag 13

14 kann jedoch nicht bescheinigt werden, vielmehr stehen die Bäume im Böschungsbereich (unterhalb der Böschungsoberkante) des benachbarten Gewässers. Auch wenn die Gräben auf der Betriebsfläche verlaufen sollten, zählen die Baumreihen demzufolge nicht als Bestandteil der beihilfefähigen Fläche des Schlages. Bild 9: Das LE (rechts) weist linear angeordnet und deutlich abgegrenzt > 5 Bäume und > 50 m Länge auf und ist damit eine CC-relevante Baumreihe. Auch wenn die Kronen bis über den Gewässerrand hinausreichen, ist die Grundfläche von der Böschungsoberkante des benachbarten, nicht beihilfefähigen baumbestandenen Gewässers nach links deutlich abgegrenzt. Die rechte Abgrenzung bildet der angrenzende, als Fläche bereits erfasste Grünlandschlag unterhalb der Baumkronen. Über die an dem Grünlandschlag verlaufende Länge der Baumreihe errechnet sich dann die zu berücksichtigende Fläche des LE. Feldgehölze (überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze) Sie setzen sich aus Bäumen und Sträuchern und ergänzend aus ein- und mehrjährigen krautigen Pflanzen und Gräsern zusammen. Sie befinden sich in unterschiedlicher Relieflage, meist jedoch an Böschungen, auf flachgründigen Kuppen, in Mulden sowie auf Abgrabungsund Aufschüttungsflächen. Sie liegen als kleinere beliebig geformte Flächen inselartig in der 14

15 landwirtschaftlichen Flur. Charakteristisch für Feldgehölze ist, dass der Anteil an Bäumen ca. 20% im Verhältnis zu den Sträuchern nicht überschreitet. Feldgehölze besitzen eine ausgeprägte Randzone, die eine waldartige Innenzone umschließt. Bei der Antragstellung ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtfläche 2000 m² nicht überschreiten darf. Das gilt auch, wenn nur ein Teil davon beantragt wird. Bild 10: Die Birken in Verbindung mit den flächenmäßig überwiegenden Sträuchern bilden ein Feldgehölz, dessen Größe der CC-Grenze von m² entspricht (CC-Häkchen!). Die zu berücksichtigende Fläche des Landschaftselementes ist die nicht bewirtschaftbare Fläche. Der einzeln stehende Strauch ist zwar ein beihilfefähiges LE, allerdings nicht CCrelevant. Es ist mit der tatsächlichen Flächengröße zu erfassen, maximal mit der Standardabzugsfläche von 20 m²: 15

16 Bild 11 Bild 12 Bild 11 und 12: Die Baum- Strauchgruppe ist ein Feldgehölz, deren Grundfläche überwiegend von Sträuchern und Kräutern eingenommen wird und das vollständig von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche umschlossen wird. Für die Bewertung der Antragsfähigkeit ist zu 16

17 berücksichtigen, dass die Obergrenze von m² deutlich überschritten wird. Deshalb ist dieses Feldgehölz nicht in die beihilfefähige Fläche aufzunehmen. Bild 13: Das Luftbild zeigt eine Ackerfläche mit eingebetteten Feldgehölzen. Die Bauminsel mit Zuwegung und Strauchwerk ist in diesem Fall als ein Landschaftselement zu betrachten. Die Trennung in einen linearen und einen flächenhaften Teil ist nicht zulässig. Es hat einen überwiegend flächenhaften und weniger einen linearen Charakter. Als Feldgehölz kann es ohnehin nur dann deklariert werden, wenn die Obergrenze von m² eingehalten wird. Dies ist nicht der Fall, weshalb es nicht in die beihilfefähige Fläche aufgenommen werden kann.. Bei den anderen im Luftbild erkennbaren Feldgehölzen ist die Struktur und Obergrenze von m² für die Anerkennung entscheidungsrelevant. Schon von der Größe her sind die meisten Feldgehölze nicht mehr antragsrelevant. Wenn mehrere Baumreihen auf dem Feldblock liegen und zum landschaftstypischen Bild gehören (z. B. im Spreewald), sollten diese gleichrangig behandelt werden. D. h. auch wenn keine Durchfahrt zwischen Baumreihe und angrenzendem Feldgehölz vorhanden ist, kann die Baumreihe als LE aufgenommen werden. 17

18 Bild 14: Bei diesem Feldgehölz in Randlage ist zu prüfen, ob die Obergrenze von m² eingehalten ist und ob ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zur landwirtschaftlich genutzten Fläche besteht. Da beide Fragen positiv beantwortet werden können, ist das Feldgehölz in die beihilfefähige Fläche aufzunehmen und ein CC-Häkchen anzubringen. Bild 15: Bei den Feldgehölzen in Randlagen (hier Sträucher, Bäume und krautiger Saum) an unbefestigten Wegen ist nach der Prüfung auf Einhaltung der Obergrenze m² zu prü- 18

19 fen, ob diese dem Weg zuzuordnen sind oder ob sie zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören. Im Falle der Zuordenbarkeit zur LF wird die beihilfefähige Grundfläche des Feldgehölzes vorn, rechts und hinten durch die bewirtschaftete Ackerfläche begrenzt. Zum Weg hin bildet der Übergang zum Weg bereits die Grenze, obwohl die Baumkronen z. T. deutlich darüber hinaus reichen. Bild 16: Bei dieser Hecke führt die Prüfung des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges zur landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einem negativen Ergebnis, weil ein deutlicher, wenn auch unbefestigter Weg zwischen LF und Hecke feststellbar ist. Die Hecke ist somit nicht in die beihilfefähige Fläche aufzunehmen. Feuchtgebiete (Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind mit einer Größe von höchstens Quadratmetern) Unter Natur- und Landschaftsschutz stehende Landschaftsteile, deren pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaft an das Vorhandensein von Wasser gebunden ist. Stehendes oder fließendes Wasser ist oberirdisch oder bis in den Wurzelbereich der Pflanzen ganzjährig oder periodisch vorhanden. Bei der Antragstellung ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtfläche 2000 m² nicht überschreiten darf. Das gilt auch, wenn nur ein Teil davon beantragt wird. Einzelbäume (Solitäre; freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind). 19

20 Sie sind in der Regel mit der Naturschutzeule gekennzeichnet und sollten mit einer Standardabzugsfläche von 20 m² eingetragen werden. Bild 17 Bild 18 Bild : Beide Einzelbäume befinden sich inmitten des Ackerschlages. Ihre Zuordnung ist daher unstrittig. In Abhängigkeit von der Kronenausprägung erfolgt die Bewirtschaftung unterschiedlich weit in die Grundflächen des Kronenbereiches hinein. Unabhängig davon ist das Standardabzugsmaß 20 m² anzusetzen. Wenn der Schutzstatus nicht unmittelbar am Objekt erkennbar ist, sollte vor der Entscheidung über das Setzen oder Weglassen des CCHäkchens Rücksprache mit der kreislichen Behörde genommen werden. 20

21 8.1.2 Beihilfefähige Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot nicht unterliegen Nach 16 der InVeKoS-Verordnung können weitere Landschaftselementtypen als beihilfefähige Fläche für die Betriebsprämie beantragt werden, für die das Beseitigungsverbot nicht gilt. Außerdem zählen hierzu auch die unter genannten LE-Typen, wenn sie die dort definierten Mindestabmessungen unterschreiten. Einzelbäume und -sträucher (auch soweit sie abgestorben sind) Die Einzelbäume und -sträucher sollten mit einer Standardabzugsfläche von 20 m² eingetragen werden. Tümpel, Sölle und Dolinen (und andere vergleichbare Feuchtgebiete bis zu einer Größe von höchstens Quadratmetern) Tümpel Ein Tümpel ist ein natürliches, zumeist relativ kleines, stehendes Binnengewässer mit oder ohne Zu- und Ablauf, das in der Regel periodisch austrocknet. Soll Ein Soll ist eine kleine, oft fast kreisrunde, meist gehäuft auftretende, trichterartige Hohlform in ehemaligen Vereisungsgebieten der Grundmoränenlandschaft. Bild 19 21

22 Bild 19: Der vorübergehend trocken gefallene Kern des Solls wird von einem Saum aus einzelnen Sträuchern und Kräutern umgeben. Offensichtlich ist die landwirtschaftliche Bearbeitbarkeit nur bis an den Rand dieses Saumes möglich. Die so insgesamt eingenommene Fläche übersteigt die Obergrenze m² deutlich und schließt damit aktuell die Aufnahme dieses Landschaftselementes in die beihilfefähige Fläche aus. Doline Eine Doline ist eine schüssel- oder trichterförmige Hohlform in Kalkgebieten. Sie sind auf Grund der erdgeschichtlichen Entstehung in Brandenburg praktisch nicht anzutreffen. Feldraine Feldraine (Bild 20) sind mit gras- und krautartigen Pflanzen bestockte, schmale langgestreckte Flächen zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie bilden oft kleine Geländestufen an Eigentums- und Bewirtschaftungsgrenzen. Andere Saumstreifen, z. B. an Wegund Grabenrändern, zählen nicht zu den Feldrainen. Bild 20 Lesesteinhaufen Ein Lesesteinhaufen ist eine aufgeschichtete Feldsteinansammlung und bildet oft Verstecke und Schlafplätze für Kleinsäuger (Wiesel und Mäuse), Eidechsen und Erdkröten, Überwinte- 22

23 rungsplatz für Reptilien und viele wirbellose Tiere. Mitunter ist er Nistplatz für Bodensingvögel. Bild 21 Bild 21: Dieses Landschaftselement besteht aus mehreren, nicht CC-relevanten LE-Typen: Lesesteinhaufen und einem einzelner Busch. Flächenobergrenzen sind hierbei nicht zu beachten. Auf der durch den Rand der bewirtschafteten Ackerfläche (links) und den Rand des Steinhaufens (rechts) bestimmten Grundfläche dominiert eindeutig der Lesesteinhaufen. Das Landschaftselement ist daher als Lesesteinhaufen ohne CC-Häkchen in die beihilfefähige Fläche aufzunehmen. 23

24 Bild 22: Das Bild zeigt den Ausschnitt einer tatsächlich längeren Hecke, in deren Grundfläche sich ein Lesesteinhaufen befindet. Die Prüfung auf den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum benachbarten Schlag ist positiv abgeschlossen, hier im Bild aber nicht eindeutig erkennbar. Flächenobergrenzen sind hier ebenfalls nicht zu beachten. Auf der durch den Rand der bewirtschafteten Ackerfläche (links) und den Rand des Steinhaufens (rechts) bestimmten Grundfläche dominiert eindeutig die CC-relevante Hecke. Das Landschaftselement ist daher als Hecke mit CC-Häkchen in die beihilfefähige Fläche aufzunehmen. Trocken- und Natursteinmauern Trocken- und Natursteinmauern sind nur mit Steinen ohne Verwendung von Mörtel errichtete naturnahe Mauern, die freistehend oder als Stützmauern (meist von geringer Höhe) errichtet worden sind. Oft sind sie Versteck und Sonnenplatz für Reptilien (z. Zauneidechsen), Substrat für Felsenpflanzen, Nistplatz für Ameisen, Feldwespen und andere Insekten. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen (bis zu einer Größe von höchstens Quadratmetern) Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen sind auf Grund der erdgeschichtlichen Entstehung in Brandenburg praktisch nicht anzutreffen. Binnendünen 24

25 Binnendünen sind entsprechend ihrem Entstehungsort im Landesinnern entstandene durch Wind gebildete Sandanhäufung, die aus lockeren nährstoffarmen Sanden bestehen. 9. Zusammenfassende Angaben in Verbindung mit dem Sammelantrag Datenträgerbegleitschein (Anlage 4a des Agrarförderantrags) Die Summen zu den Schlägen (Anzahl), Konfliktpunkten (Anzahl), Hinweisen (Anzahl) und Landschaftselementen (Anzahl, Fläche) werden automatisch aus dem System erzeugt und auf dem Datenbegleitschein zur Antragstellung 2007 im Rahmen des CD-Projektes erfasst. Dieser Datenbegleitschein ist nach Abschluss der Datenerfassung auszudrucken, zu unterschreiben und zusammen mit dem Antrag auf Agrarförderung und den erzeugten Dateien bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum einzureichen. s. Anlage1 - Datenträgerbegleitschein 9.2 Anlage Landschaftselemente (Anlage 4b des Agrarförderantrags) In der Anlage Landschaftselemente werden alle von Ihnen beantragten Landschaftselemente automatisch erfasst. Es ist eine Exportdatei LE.xml zu erzeugen, die in den Ämtern für Landwirtschaft in den Nutzungsnachweis eingelesen wird. Außerdem ist die Anlage nach Abschluss der Datenerfassung auszudrucken, zu unterschreiben und zusammen mit dem Antrag auf Agrarförderung und den erzeugten Dateien bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum einzureichen. s. Anlage 2 Landschaftselemente 9.3. Anlage Nutzungsnachweis (Anlage 1 des Agrarförderantrags) Nach Abschluss der Schlagerfassung (vgl. Pkt. 6) kann der Nutzungsnachweis mit vorgetragenen Feldblock- und Schlagnummern sowie Summe der Landschaftselemente am Schlag aus der CD erzeugt werden (auch als xml-datei) und mit den weiteren erforderlichen Daten vervollständigt werden. s. Anlage 3 - Nutzungsnachweis 10. Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben Der Landwirt hat alle Feldblöcke, in denen er Schläge bewirtschaftet hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Bewirtschaftungsgrenzen nochmals kritisch zu prüfen und ggf. Änderungen zusammen mit dem Antrag auf Agrarförderung einzureichen. Er trägt für die Richtigkeit der Angaben zu den von ihm beantragten Schläge die alleinige Verantwortung. 25

26 11. Nutzungsrecht an den DFBK-Daten Die DFBK-Daten dürfen zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der Agrarförderung und für die Verwendung in einem betrieblichen GIS genutzt werden. 12. Flächen in anderen Bundesländern Bewirtschaftet der Landwirt Flächen in anderen Bundesländern, so sind diese Flächen mit dem entsprechenden Flächenidentifikator dieses Bundeslandes zu kennzeichnen. Die dazu erforderlichen Informationen muss der Antragsteller eigenständig bei der zuständigen Behörde einholen, in deren Zuständigkeitsbereich sich diese Flächen befinden. In den Ämtern für Landwirtschaft liegen die Ansprechpartner vor. 26

27 Datenbegleitschein zur Antragstellung 2007 im Rahmen des CD-Projektes Blatt ausdrucken und unterschreiben Landkreis/kreisfreie Stadt Amt für Landwirtschaft (AfL) Eingangsstempel Betriebsinhabernummer (BNR ZD) Code für PEB: 63 Antragsteller/in Name, Vorname; ggf. Unternehmensbezeichnung Unternehmensnummer gemäß beiliegender Flächenskizzen bewirtschafte/n ich/wir Flächen in FFH Gebieten. Die entsprechende Kennzeichnung im Agrarantrag Punkt 1.8. Zeile "Liegen Ihre beantragten Flächen in einem FFH Gebiet? " werde/n ich/wir vornehmen. Anzahl der Schläge: _FBP.shp _FBS.shp Summe der Schlagflächen: ha Anzahl der Konfliktpunkte: _KP.shp Anzahl der Hinweise: _SP.shp Anzahl der Landschaftselemente CC-relevant nach InveKoS-VO - Hecken oder Knicks Baumreihen Feldgehölze Feuchtgebiete Einzelbäume Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in 5 Abs. 1 Nr. 4 der DirektZahlVerpflV genannten Obergrenze Feldraine Binnendünen - 0 Summe der selbstgenutzten Landschaftselementeflächen: ha _LE.shp Mir/Uns ist bekannt, dass die von mir/uns angegebenen Landschaftselemente in Verbindung mit den Angaben im Nutzungsnachweis (Spalte 7) des Sammelantrages zur Agrarförderung beihilferelevant sind. Ort Datum Unterschrift

28 Anlage 1 Nutzungsnachweis 2007 Code für PEB: 3 *3* hhh Name des Antragstellers Nr. des Betriebsinhabers auf der Zentralen Datenbank bisherige Unternehmensnummer (InVeKoS-Nummer) Gesamtseitenzahl der Anlage 1 Feldblockidentifikator (FLIK) Summe Spalte 3 : Parzelle (Schlag) Nr. Fläche der landwirtschaftlichen u. gärtnerischen Nutzung ohne LE Netto DE...LI... ha a ha a DEBBLI >>> über alle Seiten der Anlage 1 bitte auf der ersten Seite angeben! Größe der beantragten Landschaftselemente DEBBLI DEBBLI Anbaukultur bzw. Stilllegung 5 Code für Nutzung 6 Code für den 10-Monatszeitraum 0 = keine Aktiv. 1 = 1. Zeitraum lt. Antr. 2 = 2. Zeitraum lt. Antr. 7 Codenr. für mit Vetrag angebaute nachwachsende Rohstoffe 8 Sorte v. Faserhanf, Süßlupinen, Hopfen, Tabak 9 (Teilschlag) 10 Größe der Fläche für Bindungskombination ha 11 a Blattnummer: mögliche Kennzeichen für die Förderanträge VO (EG) 1698/2005 Art. 37 (AGZ) VO (EG) 1698/2005 Art. (im Gebiet 37 Spreewald) VO (EG) 1698/2005 Art. 38 [ehemals VO (EG) 1257/1999 Art. 16] VO (EG) 1257/1999 Art (KULAP2000) VO (EG) 1698/2005 Art. 39 (KULAP2000) Bindung bzw. Kombination von mehreren Bindungen auf dem Teilschlag 12a lfd. Nr. Bindungskombination Trockenfutterbeihilfe T Eiweiß 210 P Energie 220 E1/E2 12b KS/KU GL/AL 12c 2007 Seite 1 von 1

29 hhh Nummer des Betriebsinhabers auf der Zentralen Datenbank Name des Antragstellers bisherige Unternehmensnr. (InVeKoS-Nummer) Anlage 4b Code für PEB: 23 *23* Landschaftselemente zum Nutzungsnachweis 2007 Bundesland: Brandenburg Seite: 1 Schlag Landschaftselemente Gesamtfläche des LE Beantragte Fläche Nr. FLEK Art Bezeichnung Art ha ar qm ha ar qm (LE-Ident als DE...LE...) nach Codeliste DEBBLE Baumreihen (>= 50 m) Ort, Datum Unterschrift des/der Antragsteller/s/in oder des/der Vertretungsbefugten des Betriebes Antrag auf Agrarförderung 2007

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