Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil
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- Silke Meinhardt
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1 . ' Aktenzeichen: 45 c 5656/15 Beglaubigte Abschrift , ~ r-.,v'i4 ~~-..r. ~~,._ ~... ft....! t,.,., ''-"._.,..-u,..,.r.-,,~., f-~- 1 ' ~. t. a ~ h-.-11 ~ :1 ~ j I Amtsgericht Stuttgart 2 2. APR. 20h1 Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbeyo!!mäcbtjgte: Rechtsanwälte Schwarz und Kollegen, Herzog-Georg-Str. 5, Weißenhorn, Gz.: 793/15 gegen - Klägerin- -Beklagte- Prozessbevollmächtjgte: wegen Schadensersatzes hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Dziallas-Laur auf Grund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die K!ägerin 2.260,- nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
2 45 c 5656/15 -Seite 2 - ' in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages. Streitwert: 2.260,- Tatbestand Mit der Klage macht die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom in Oberschöna geltend. Die 100 %ige Haftung der Beklagtenseite aus dem Unfall ist unstreitig. Mit der Klage werden jetzt noch Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht und restlicher Fahrzeugschaden. Die Klägerseite rechnet auf Totalschadensbasis ab, wobei von einem Wiederbeschaffungswert von ,00 EUR ausgegangen wird und ein Restwert entsprechend dem klägerischen Gutachten in Höhe von 4.500,00 EUR abgezogen wird. Dazu trägt die Klägerseite vor, dass das Sachverständigengutachten vom am vorgelegen hat und am habe die Klägerin über ihren Vater das Fahrzeug zum Restwert wie im klägerischen Gutachten in Höhe von 4.500,- EUR verkauft. Am wurde ein Ersatzfahrzeug angeschafft, die Klägerseite trägt vor, es am abgeholt zu haben. Die Klägerseite ist der Meinung, dass sie sich nicht auf ein höheres Restwertgebot der Beklagtenseite verweisen lassen muss, nachdem dieses erst eingegangen war, nachdem das Unfallfahrzeug bereits verkauft worden ist. Aus diesem Grund beantragt sie als Wiederbeschaffungs-
3 45 c 5656/15 -Seite 3 -. '.aufwand ,00 EU R abzüglich Zahlung ,00 EUR, sodass ein Restbetrag von 1.160,00 EUR noch offen ist. Weiterhin beantragt sie Nutzungsausfallentschädigung für 22 Tage a 50,00 EUR. Dazu trägt sie vor, dass Nutzungswille gegeben war, die Klägerin wurde zwar verletzt und war bis krankgeschrieben, allerdings nicht bettlägerisch. Sie hätte ein Fahrzeug lenken können und hat dies auch getan. Auch der Lebensgefährte, der Zeuge hat das Fahrzeug ständig genutzt. Zur Berechnung des Nutzungsausfalls trägt die Klägerseite vor, dass vom Unfalltag bis zum Zugang des Gutachtensam , 8 Tage Nutzungsausfall beantragt werden und dann noch 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten bis , an dem Tag sei die Abholung des Fahrzeuges gewesen, insgesamt also 22 Tage. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.260,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, dass das Gutachten vom erst am bei der Versicherung eingegangen sei. Sie verweist auf das Schreiben vom , wonach bereits mit Schreiben vom auf eine Restwertprüfung hingewiesen wurde. Dennoch sei das Fahrzeug veräußert worden, obwohl die Beklagte ein Restwe!1gebot in Höhe von 5.660,00 EUR unterbreitet habe. Es handelte sich dabei um ein annahmefähiges Angebot bei Barzahlung und kostenloser Abholung. Die Klägerin hätte abwarte und der Beklagtenseite die Möglichkeit einräumen müssen, das Sachverständigengutachten zu prüfen und ein höheres Restwertangebot zu unter-
4 .. 45 c 5656/15 -Seite 4 -.breiten. Aus diesem Grunde müsse sie sich als Restwert 5.660,00 EUR anrechnen lassen Die Beklagtenseite habe daher nur EUR abgerechnet. Beim Nutzungsausfall hat die Beklagtenseite noch keine Zahlung geleistet und weist darauf hin, dass die Klägerin eine Thoraxprellung eine HWS-Distorsion, Gesichtsprellung und Knieprellung hatte und folglich nicht in der Lage war, verkehrssicher ein Fahrzeug zu führen. Aus diesem Grund läge keine Nutzungsmöglichkeit vor. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenaussagen Entscheidungsgründe Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Nach Meinung des Gerichtes musste die Klägerin nicht warten bis die Beklagtenseite ein höheres Restwertangebot als im klägerischen Sachverständigengutachten kalkuliert abgegeben hat. Die Klägerseite hat das Fahrzeug bereits in Zahlung gegeben zu einem Zeitpunkt, als noch kein höheres Restwertangebot der Beklagtenseite vorgelegen hat. Die Klägerseite hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn zum Preis von 4.500,- wie im klägerischen Gutachten kalkuliert das Fahrzeug in Zahlung gegeben bzw. verkauft worden ist.
5 '. 45 c 5656/15 -Seite 5 -. Aus diesem Grund kann die Klägerseite auf Wiederbeschaffungswert der unstreitig ist , minus 4.500,- somit ,- als Fahrzeugschaden abrechnen. Darauf hat die Beklagtenseite unstreitig einen Betrag von ,- bezahlt. Der Restbetrag musste jetzt noch Beklagtenseite erstattet werden. Weiterhin hat nach Meinung des Gerichtes die Klägerseite Anspruch auf 22 Tage a 50,- Nutzungsausfall. Die Dauer des Nutzungsausfalles und die Höhe des einzelnen Tagessatzes war von Beklagtenseite nicht bestritten worden. Die Beklagtenseite hat lediglich ausgeführt, dass es der Geschädigten nicht möglich gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken nach dem diese eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung erlitten hat. Ausweislich der Zeugenaussagen des Zeugen ergibt sich jedoch, dass die Geschädigte, somit die Klägerin, nicht bettlägerisch war und auch der Zeuge vor dem Unfall das Fahrzeug der Klägerin unentgeltlich mitbenutzt hat. Aus diesem Grund ist das Gericht der Meinung, dass wegen der tatsächlich entgangenen Nutzung der Klägerin auch Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Aus diesem Grund hat die Klägerin noch weitere Ansprüche auf 1.100,- NutzungsausfalL Auf diesen Schadensposten hat die Beklagtenseite bisher noch keinerlei Zahlung geleistet. Deshalb war die Beklagtenseite zur Zahlung auch dieses Betrages zu verurteilen. Insgesamt hat somit die Klage in vollem Umfang Erfolg Ulld die Beklagtenseite war wie in der Klage entsprechend zu verurteilen.
6 .. 45 C Seite 6 -.Die Zinsentscheidung beruht auf 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Stuttgart Urbanstraße Stuttgart Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße Stuttgart Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
7 .. 45 c 5656/15 -Seite 7 -, ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Dr. Dziallas-Laur Richterin am Amtsgericht VerkOndet am Gaiß, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
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