Präambel. 1. Abschnitt: Allgemeines. 1 Dauer und Gliederung des Studiums

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1 1 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Diplomstudiengänge der Fachhochschule Fulda vom 28. November 2001 (StAnz. 2002, S. 2306), geändert am 9. Februar 2005 (StAnz. S. 1269) Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Dauer und Gliederung des Studiums 2 Prüfungsaufbau und -fristen 3 Prüfungsamt 4 Prüfungsausschüsse 5 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen 2. Abschnitt: Studien- und Prüfungsleistungen 6 Studienleistungen 7 Prüfungsleistungen 8 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen, Notenbildung 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung 10 Bestehen und Nichtbestehen 11 Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen, Freiversuch 12 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 3. Abschnitt: Diplomvorprüfung und Diplomprüfung 14 Diplomvorprüfung 15 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung 16 Voraussetzungen der Diplomprüfung 17 Diplomarbeit 18 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit 19 Bildung der Gesamtnote und Diplomzeugnis 20 Diplomgrad und Diplomurkunde 4. Abschnitt: Schlußbestimmungen 21 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung 22 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Widersprüche 23 Inkrafttreten

2 2 Präambel Diese Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen enthalten übereinstimmend geltende Verfahrensregelungen für die Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungen in den von der Fachhochschule Fulda angebotenen grundständigen Diplom- Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Sie sind verbindlicher Bestandteil aller neuen Diplomprüfungsordnungen nach Inkrafttreten der allgemeinen Bestimmungen. 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der in der Regel ein grundständiges Studium abgeschlossen werden kann, beträgt acht Semester, im Studiengang Sozialwesen sieben Semester (Regelstudienzeit). Sie umfaßt die theoretischen Studiensemester, ein in das Hauptstudium eingeordnetes berufspraktisches Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit. (2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium schließt mit der Diplomvorprüfung ab. Das Studium endet mit der Diplomprüfung. (3) Mit Ausnahme des Studiengangs Sozialwesen ist in jedem Studiengang ein im Hauptstudium gelegenes berufspraktisches Studiensemester ( BPS) vorgesehen. Ein berufspraktisches Semester ist ein in das Studium integrierter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 20 Wochen, der in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis abgeleistet wird. Wenn ausreichende Praxisstellen nicht zur Verfügung stehen, können die Besonderen Bestimmungen ausnahmsweise vorsehen, dass das Berufspraktische Semester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen ganz o- der teilweise ersetzt werden. (4) Im Grund- und Hauptstudium sollen insgesamt mindestens 23 aber nicht mehr als 30 studienbegleitende Leistungsnachweise erbracht werden. Im Grund und Hauptstudium müssen jeweils mindestens 4 dieser Leistungsnachweise als Fachprüfungen im Sinne des 7 erbracht werden. 2 Prüfungsaufbau und Fristen (1) Die Diplomvorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Grundstudiums. Die Diplomvorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Fachprüfungen des Grundstudiums, die in der Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozialwesen vom und des Fachbereiches Pflege und Gesundheit vom als Teil der Vordiplomprüfung vorgesehene Vordiplomarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Diplomvorprüfung soll vor Beginn des Berufspraktischen Studiensemesters im Hauptstudium und der Meldung zum 1. Teil der Diplomprüfung abgeschlossen sein.

3 3 (2) Die Diplomprüfung besteht aus 2 Teilen: 1. den studienbegleitenden Fachprüfungen des Hauptstudiums, 2. der Diplomarbeit und ggf. einem Kolloquium oder der mündlichen Diplomprüfung Ist ein Kolloquium vorgesehen, so ist es gesondert zu bewerten, die einzelnen Prüfungsordnungen müssen festlegen, mit welcher Gewichtung es bei der Bildung der Diplomarbeitsnote zu berücksichtigen ist. (3) Im Grund- und im Hauptstudium sind Studienleistungen zu erbringen, deren Bestehen ebenfalls Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung ist. (4) Die besonderen Bestimmungen bestimmen den Zeitpunkt, bis zudem die Prüfungsleistungen und Studienleistungen abgelegt und nachgewiesen werden sollen. Durch das Lehrangebot und die Studienordnung wird sichergestellt, dass die Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb der festgesetzten Zeiträume abgelegt werden können und die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Die Studierenden sollen rechtzeitig über Art, Zahl und zeitliche Abfolge der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, sowie über Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Auch die jeweiligen Wiederholungstermine sind bekannt zu geben. Die Besonderen Bestimmungen regeln darüberhinaus das Verfahren für die Meldung zu den einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen. 3 Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit den Prüfungsausschüssen der Fachbereiche für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens an der Fachhochschule Fulda einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und Diplomurkunden zuständig. (2) Das Prüfungsamt achtet darauf, daß diese Allgemeinen Bestimmungen sowie die Regelungen der einzelnen Prüfungsordnungen eingehalten werden. (3) Die einzelnen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Fachprüfungen nur abgelegt werden können, wenn diesen im Einzelnen zu bestimmende Studienleistungen vorgehen. 4 Prüfungsausschüsse (1)Für jeden Studiengang bildet der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuß, der für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in dem Studiengang zuständig ist. (2)Dem Prüfungsausschuß obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer (Prüfungskommissionen),

4 4 2. Festlegung der Prüfungstermine und Meldefristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe; pro Semester ist mindestens ein Prüfungstermin vorzusehen; 3. Entscheidungen über Prüfungszulassungen, 4. Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung, 5. Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung, 6. Organisation der Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Studiengangsprüfungsordnung erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen, (3) Die Zusammensetzung und den Vorsitz der Prüfungsausschüsse regeln die Prüfungsordnungen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt, die Professorinnen und Professoren für mindestens zwei Jahre, die Studierenden für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wird durch Aushang bekanntgegeben. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein studentisches Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in bezug auf diese Angelegenheit. (4) Der Prüfungsausschuß tagt nicht öffentlich. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. (5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. Sie haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen. 5 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Professorinnen oder Professoren und andere nach 23 Abs. 3 HHG berechtigte Personen bestellt, die (sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern), in dem Fach, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen besteht die Prüfungskommission in der Regel aus einer Prüferin oder einem Prüfer, bei mehreren Fachgebieten, auf die sich die

5 5 Prüfungsleistung bezieht, aus der entsprechenden Anzahl von Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung). Die Diplomarbeit und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. (3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sollen der Kandidatin oder dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens 10 Kalendertage vor den Prüfungsterminen, bekanntgegeben werden. 2. Abschnitt: Studien- und Prüfungsleistungen 6 Studienleistungen (1) Studienleistungen sind der Eigen- und Fremdkontrolle dienende Leistungsnachweise, die in ihren Anforderungen Prüfungsleistungen gleichwertig sind. (2) Studienleistungen können durch folgende Leistungsnachweise erbracht werden: - Klausuren - Seminarvorträge - schriftliche Ausarbeitungen (z. B. Studienarbeiten, Projektarbeiten) - Fachgespräche - praktische Demonstrationen - schriftliche Hausarbeit Studienleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. 7 Prüfungsleistungen (1) In den einzelnen Prüfungsordnungen ist für jede Prüfungsleistung die Prüfungsart anzugeben, in der sie abzulegen ist. Prüfungsleistungen werden durch folgende Leistungsnachweise erbracht: - mündliche Prüfungen - Klausuren - schriftliche Ausarbeitungen (z. B. Studienarbeiten, Projektarbeiten) - Softwareerstellung - praktische Demonstrationen

6 6 Studienbegleitende Prüfungsleistungen soll die Studentin oder der Student möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit der betreffenden Lehrveranstaltung ablegen können. Die einzelnen Prüfungsordnungen können andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare, d.h. alternative Prüfungsleistungen vorsehen. Soweit Studienleistungen in Fächern vorgesehen sind, in denen auch Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ist deren erfolgreiches Bestehen Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung. Die einzelnen Prüfungsordnungen können die Zulassung zu Prüfungsleistungen darüber hinaus auch von dem Erbringen anderer Studienleistungen abhängig machen. (2) Bei Klausuren sind Gruppenarbeiten nicht zulässig. Finden sonstige schriftliche Arbeiten als Gruppenarbeiten statt, müssen die individuellen Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar (nach Seitenzahlen, Abschnitten oder dergleichen) und bewertbar sein. (3) Mündliche Prüfungen sollen je Kandidatin oder Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten und dürfen nicht mehr als 60 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fachgebieten sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Beurteilung der jeweiligen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfungsleistung bekanntzugeben und zu begründen. (4) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gestattet, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (5) Im Grundstudium sind jeweils mindestens 4, aber nicht mehr als 8 Prüfungsleistungen zu erbringen. 8 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen, Notenbildung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen sollen spätestens zwei Wochen nach dem folgenden Semesterbeginn bewertet werden, Diplomarbeiten nach spätestens 8 Wochen. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den

7 7 Anforderungen noch genügt 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen ist die Angabe einer Nachkommastelle erforderlich; dabei können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischennoten erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Sofern eine Prüfungsordnung dies vorsieht, kann die Benotung einzelner Studienleistungen entfallen. Die Beurteilung lautet in diesen Fällen "mit Erfolg teilgenommen". (2) Fachnoten setzen sich aus den Noten der Prüfungsleistungen oder den Noten der Studienleistungen in einem Fach oder in einem fachübergreifenden Gebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Leistung bestehen. Werden mehrere Prüfungsleistungen oder mehrere Studienleistungen jeweils zu einer Note zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Bewertungen der einzelnen Leistungen. Die Prüfungsordnungen können abweichend hiervon für die Bildung der Fachnote die Gewichtung von Einzelbewertungen, nach dem Stundenumfang der jeweiligen Prüfungs- oder Studienleistung (gemessen in European Credits) für die den Leistungsnachweisen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen vorsehen. Im Ergebnis wird bei der Bildung der Fachnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die so ermittelte Fachnote lautet: bei einem Ergebnis bis einschließlich 1,5 von 1,6 bis einschließlich 2,5 von 2,6 bis einschließlich 3,5 von 3,6 bis einschließlich 4,0 ab 4,1 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend (3) Die Note einer Prüfungs- oder Studienleistung wird aus den Bewertungen mehrerer Prüferinnen oder Prüfer (arithmetische Mittel der Einzelbewertungen) gebildet. Abs. 2 gilt entsprechend. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die Prüfungsordnungen regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Kandidatin oder ein Kandidat sich ohne Angabe von Gründen von einer Prüfung abmelden kann.

8 8 (3) Die für den Rücktritt oder das Fristversäumnis von der Kandidatin oder dem Kandidaten geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet darüber, ob der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden gilt. Die studentischen Mitglieder wirken bei der Entscheidung nur mit beratender Stimme mit. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungs- oder Studienleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Bei Ausschluß von der weiteren Erbringung der Prüfungs- oder Studienleistung kann die Kandidatin oder der Kandidat verlangen, daß die Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 gelten entsprechend. 10 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfungs- oder Studienleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist. (2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Grundstudiums bestanden sind. (3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit ggf. einschließlich Kolloquium oder der mündlichen Diplomprüfung und sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind und das Berufspraktische Studiensemester des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen ist. (4) Die Diplomarbeit ist nicht bestanden, wenn 1. die Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist oder als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gem. 17 Abs.4 entspricht,

9 9 2. die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht fristgerecht abliefert oder von ihr zurücktritt, 3. der Prüfungsausschuß feststellt, daß die Kandidatin oder der Kandidat eine Täuschung begangen hat oder die Versicherung nach 18 Abs.1 unwahr ist. (5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfungsleistung, die Diplomarbeit o- der mündliche Diplomprüfungen endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin oder der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Leistungsübersicht ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist. 11 Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen, Freiversuch (1) Die Wiederholung von nicht bestandenen Studienleistungen ist ohne Einschränkung möglich. (2) Bestandene Prüfungsleistungen können nur bei Inanspruchnahme des Freiversuchs zur Notenverbesserung nach Maßgabe des Abs. 5 wiederholt werden. (3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen (außer der Diplomarbeit) können höchstens zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in Studiengängen, die derselben bundesweiten Rahmenordnung unterliegen, sind anzurechnen. (4) Die Besonderen Bestimmungen können Fristen für Wiederholungsprüfungen nicht bestandener Prüfungs- oder Studienleistungen vorsehen; darüber hinaus können Regelungen für die Geltendmachung und Anerkennung von Gründen für die Überschreitung dieser Fristen getroffen werden. (5) Eine erstmals nicht bestandene Prüfungsleistung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Zeitpunkt abgelegt wird (Freiversuch). Die besonderen Bestimmungen können vorsehen, dass im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung beim nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden können und dabei das jeweils bessere Ergebnis zählt. Sie können auch vorsehen, dass die Freiversuchsregelung nur Anwendung findet, wenn sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden. 12

10 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen, wer 1. eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes besitzt und für den jeweiligen Studiengang immatrikuliert ist 2. eine gegebenenfalls in den besonderen Bestimmungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit (Praktikum) im Umfang von maximal 13 Wochen abgeleistet hat 3. die ggf. vorgeschriebenen fachspezifischen Sprachkenntnisse nachgewiesen hat 4. die in den Prüfungsordnungen festgelegten sonstigen Voraussetzungen erfüllt und 5. nicht in demselben Studiengang eine Prüfungsleistung bzw. die Vor- Zwischenund Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Diplom-Vorprüfungen, andere gleichwertige Prüfungsleistungen und Grundstudienzertifikate, die bei mindestens gleicher Länge des Grundstudiums in Studiengängen erbracht wurden, die derselben bundesweiten Rahmenordnung unterliegen, werden auf Antrag als Abschluss des Grundstudiums anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die Anrechnung bzw. Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, einzelne Leistungsnachweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige Berufspraktische Studiensemester und fachbezogene praktische Tätigkeiten ( 1 Abs. 3) werden angerechnet. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Ver-

11 11 merk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden einzelne Nachweise über Studien- oder Prüfungsleistungen vorgelegt, entscheidet er im Benehmen mit der jeweiligen Professorin oder dem jeweiligen Professor. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3. Abschnitt: Diplomvorprüfung und Diplomprüfung 14 Diplomvorprüfung (1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres oder seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (2) Für die Diplomvorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen zu erbringen. Die Diplomvorprüfung wird in der Regel studienbegleitend durchgeführt. (3)Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung bestanden, erhält sie oder er über die bestandene Diplomvorprüfung ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung, die Studienleistungen des Grundstudiums und deren jeweilige Note. Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Vizepräsidentin/Vizepräsidenten unterzeichnet und ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich auszuhändigen. 15 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudiengangs. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge ihres oder seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2) Die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung werden in der Regel studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums erbracht.

12 (3) Die Diplomprüfung wird mit der Diplomarbeit und ggf. mit dem Kolloquium zur Diplomarbeit abgeschlossen. Sieht die jeweilige Prüfungsordnung kein Kolloquium vor, erfolgt statt des Kolloquiums eine mündliche Diplomprüfung. 12

13 13 16 Voraussetzungen der Zulassung zur Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung kann nur ablegen, wer die Diplomvorprüfung bestanden und wer nicht eine Diplomprüfung in demselben Studiengang bzw. derselben Rahmenprüfungsordnung an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, und wer sich nicht in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in Ausnahmefällen Teile der Diplomprüfung oder Prüfungsleistungen auch dann abgelegt werden können, wenn einzelne Studienleistungen oder Prüfungsleistungen fehlen. Die fehlenden Studienleistungen oder Prüfungsleistungen sind spätestens bis zur Ausgabe des Themas der Diplomarbeit nachzuweisen. (2) Bis zur Ausgabe der Diplomarbeit muß das Berufspraktische Studiensemester des Hauptstudiums anerkannt sein sowie die nach Maßgabe der Prüfungsordnungen erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein. 17 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Studium abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit ist in Schriftform vorzulegen. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Referentin oder den Referenten sowie den Koreferenten/ Koreferentin für ihre oder seine Diplomarbeit vorschlagen. Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor oder einer anderen, gem. 5 prüfungsberechtigten Person betreut werden, soweit diese an der Fachhochschule Fulda in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig ist. Mindestens eine Betreuerin/ein Betreuer der Diplomarbeit muss dem jeweiligen Fachbereich als Professor angehören. Das Thema der Diplomarbeit wird von der Referentin oder dem Referenten festgelegt; der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Vorschläge besteht nicht. (3) Die Themenvergabe der Diplomarbeit erfolgt über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe sowie das Thema sind aktenkundig zu machen. Auf Antrag wird der Kandidatin oder dem Kandidaten rechtzeitig ein Thema zugeteilt. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss genehmigt nach Prüfung der Voraussetzungen das Thema und legt den Zeitraum der Bearbeitung fest. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

14 14 (5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf drei Monate nicht überschreiten. Wird die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule durchgeführt oder handelt es sich um eine experimentelle Arbeit, kann die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist für die Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit ruht, wenn Verzögerungsgründe eintreten, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat. Ruht die Bearbeitungszeit länger als drei Monate, so gilt die Diplomarbeit als nicht unternommen; der Kandidatin oder dem Kandidaten ist nach Wegfall der Hinderungsgründe eine neue Diplomarbeit zuzuweisen. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuß. 18 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Die Diplomarbeit wird von der Referentin oder dem Referenten und der Koreferentin oder dem Koreferenten bewertet. Die Koreferentin oder der Koreferent muß ebenfalls die Voraussetzungen des 23 Abs. 3 HHG erfüllen. Die Diplomarbeit ist von der Referentin oder dem Referenten und von der Koreferentin oder dem Koreferenten zu benoten. Die Gesamtbewertung errechnet sich nach 8. Die Besonderen Bestimmungen können vorsehen, daß die Kandidatin oder der Kandidat ihre oder seine Arbeit in einem Kolloquium erläutert. In diesem Fall ist auch zu regeln, mit welchem Gewicht das Ergebnis des Kolloquiums in die Bewertung der Diplomarbeit einbezogen wird. (3) Die Diplomarbeit kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung ist eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in 17 Abs. 3 S. 4 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat. 19 Bildung der Gesamtnote, Diplomzeugnis (1) Die Gesamtnote errechnet sich nach Maßgabe des 8 aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit ggf. mit Kolloquium. Sieht die jeweilige Prüfungsordnung kein Kolloquium vor, erfolgt statt des Kolloquiums eine mündliche Diplomprüfung. In den besonderen Bestimmungen kann eine besondere Gewichtung einzelner Fachnoten und/oder der Note der Diplomarbeit festgelegt werden.

15 15 (2) Über die bestandene Diplomprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis, das die Fachnoten des Hauptstudiums, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote enthält. In das Zeugnis der Diplomprüfung können auch Studienrichtungen bzw. Studienschwerpunkte oder Zusatzfächer aufgenommen werden. (3) Das Diplomzeugnis wird von der Dekanin/dem Dekan und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet, es trägt das Datum des Tages, an dem die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist. 20 Diplomgrad und Diplomurkunde (1) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule Fulda folgende Diplomgrade: Studiengang Sozialwesen Betriebswirtschaft Angewandte Informatik Haushalt und Ernährung Lebensmitteltechnologie Elektrotechnik Pflege Wirtschaftsingenieurwesen Internationales Management Diplomgrad Diplom-Sozialpädagoge/in (FH) Diplom-Betriebswirt/in (FH) Diplom-Informatiker/in (FH) Diplom-Oecotrophologe/gin (FH) Diplom-Ingenieur/in Lebensmitteltechnologie (FH) Diplom-Ingenieur/in Elektrotechnik (FH) Diplom-Pflegewirt/in (FH) Diplom-Wirtschaftsingenieur/in (FH) Diplom-Betriebswirt/in (FH) (2) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält neben dem Diplomzeugnis eine Diplomurkunde, in der die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet wird. Die Diplomurkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen. 4. Abschnitt: Schlußbestimmungen 21 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten entsprechend berichtigt und die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Studien- oder Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so

16 16 wird dieser Mangel durch das Bestehen der Studien- und Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß sie oder er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise für "nicht ausreichend" und die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 22 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Widersprüche (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.. (2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft die Dekanin oder der Dekan dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. 23 Inkrafttreten Diese Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen treten nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

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