Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2018/2019 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Verwendungshinweis Dieser Foliensatz ist urheberrechtlich geschützt! Dieser Foliensatz wird ausschließlich den Studierenden, die an der Vorlesung 132WIR teilnehmen für Studienzwecke und zur Klausurvorbereitung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung gleich mit welchem Medium außer zu vorgenanntem Zweck ist untersagt. Hinweis in aller Deutlichkeit: 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (c) Goldberg Rechtsanwälte

3 Das Patent Zur Erinnerung 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. 8

4 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 01 Das Gebrauchsmuster wird der kleine Bruder des Patents oder das kleine Patent genannt Nationales Schutzrecht. 9

5 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 01 1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen; 5.biotechnologische Erfindungen ( 1 Abs. 2 des Patentgesetzes). 10

6 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 02 3 (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. (2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. 11

7 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 06 Anmeldung beim DPMA Die Anmeldung muss enthalten: 1.den Namen des Anmelders; 2.einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist; 3.einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; 4.eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters; 5.die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen. 12

8 Gebrauchsmuster Allgemeine Arbeit am Gesetz Grundlagen 02 Das Gebrauchsmustergesetz Zum Nachlesen: DPMA 13

9 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 04 Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Es ist ein ungeprüftes Recht 14

10 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 05 Als Gegenleistung zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder sein Gebrauchsmuster Erfindung wie in einer Patentschrift offenlegen ( Patent von lat. patens offen, frei, unversperrt ), also jedermann zugänglich machen. Gesellschaftlicher Zweck: Monopol als Gegenleistung für die Offenbarung neues Wissen für die Allgemeinheit nach dem Ende des Schutzes 15

11 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfindung Gebrauchsmuster fähige Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen. Entdeckungen, (BSP:Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten,) sind keine technische Erfindungen im Sinne des PatG nicht patentierbar. 16

12 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfindung 02 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche können nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. ABER: Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen sind gebrauchsmusterfähig. 17

13 Der Weg zum Gebrauchsmuster03 Erfindung 03 Kein Unterschied mehr zum Patent Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen ist sehr schwierig! ( sog. Software-Patent ) Leitsatz: wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht Software ist urheberrechtlich geschützt! 18

14 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 04 BGH: Demonstrationsschrank ( BGHZ 168, 142 Gebrauchsmusterfähige Erfindung nur dann, wenn den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der inländischen Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt Fachmann : Rechtsfiktion, keine reale Person! Erfindungshöhe fehlt, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. (c) Goldberg Rechtsanwälte

15 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 05 Fehlende Erfindungshöhe ist der Grund für die meisten Löschungen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sehr kompliziert (Problem: bei der Beurteilung ist die Erfindung im Inland bekannt!) 20

16 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 06 Ein Ansatz: EPA (Schritt 1) Aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik wird auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen und die erfinderische Tätigkeit wird danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz) 21

17 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII,

18 Der Weg zum Gebrauchsmuster Neuheit 01 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war Im Gegensatz zum PatG in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde (c) Goldberg Rechtsanwälte

19 Gebrauchsmusterverletzung Gegenmaßnahmen Verletztungssverfahren Das Verletzungsverfahren findet vor den zuständigen Kammern an den Landgerichten (Patentstreitkammern) statt. Im Gegensatz zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Merken: Das Gebrauchsmuster ist ein NICHT geprüftes Recht. 24

20 Gebrauchsmusterverletzung Löschungsverfahren Gegenmaßnahmen Das Löschungsverfahren kann in Deutschland von jedermann durch einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Gang gesetzt werden. Es besteht im Gegensatz zum Patent eine doppelte Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte einerseits, DPMA und Bundespatentgericht andererseits). 25

21 Das heutige System der Schutzrechte des geistigen Eigentums 02 Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte Marken (früher Warenzeichen) Geografische Herkunftsangaben Geschmacksmuster (Designs und Modelle) Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) 26

22 Das Patent Nicht Patentfähig 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. 27

23 Designrecht Ein Design (früher Geschmacksmuster) ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleiht. 28

24 Designrecht - Historie Ein Design (früher Geschmacksmuster) war geregelt Im Geschmacksmustergesetz von 1876 Dem Schriftzeichengesetz von 1981 Der Geschmacksmusterverordnung ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleiht. Das Recht war dem Urheberrecht nachempfunden 29

25 Designrecht heutige Regelungen Ein Design (früher Geschmacksmuster) ist heute geregelt: 1. (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) in Kraft seit 6. März seit 1. Juni 2004 Geschmacksmusterreformgesetz Designgesetz Designverordnung ab 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) ist mit Ausnahme des Artikels 5 am 10. Januar 2014 in Kraft getreten. Artikel 5 der Verordnung trat am 1. Juli 2014 in Kraft (c) Goldberg Rechtsanwälte

26 Design (Grundsatz)01 Geschützt werden die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Voraussetzung: 1. Neuheit es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. (c) Goldberg Rechtsanwälte

27 Neuheitsschonfrist Für Designs gilt der relative Neuheitsbegriff mit einer Neuheitsschonfrist von 6 Monaten, für Designs von 12 Monaten. Gebrauchsmuster / Designs können auch dann noch erteilt werden, wenn der Schutzgegenstand seit höchstens 6 beziehungsweise 12 Monaten der Öffentlichkeit bekannt ist. Im Designrecht muss die Bekanntheit aus Handlungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers resultieren, 6 DesignG Im Designrecht muss die öffentliche Zugänglichmachung aus Handlungen oder Informationen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers entstanden oder die Offenbarung des Musters Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Berechtigten sein, 6 Designgesetz. In Deutschland gilt für Patente der absolute Neuheitsbegriff: patentierbar sind nur Erfindungen, die zum Zeitpunkt der Patentanmeldung der Öffentlichkeit unbekannt sind (c) Goldberg Rechtsanwälte

28 Design (Grundsatz)02 Geschützt werden die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Voraussetzung: 2. Eigenart der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht. (c) Goldberg Rechtsanwälte

29 Design - Eigenart Für "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck. besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Gibt es auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Designs, dann sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Standartbeispiele Schreibgeräte und Autofelgen. (c) Goldberg Rechtsanwälte

30 Design (Grundsatz)03 ungeprüftes Recht: die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Designs über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, der Schutz sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle. Der Schutz entsteht erst mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Werden allerdings die ab dem 6. Schutzjahr zu zahlenden Aufrechterhaltungsgebühren nicht entrichtet, erlischt der Schutz bereits früher. (c) Goldberg Rechtsanwälte

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