Referenz/Aktenzeichen : COO / FS /505. Anrufung der Ventilklausel durch den Bundesrat im Rahmen der Personenfreizügigkeit
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- Karola Burgstaller
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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssskretariat für Migration SEIVI Direktionsbereich Zuwanderung und Integration Rundschreiben An zuständige kantonale Arbeitsmarktbehörden zuständige Migrationsbehörden der Kantone sowie der Städte Bern, Biel, Lausanne und Thun und dem Fürstentum Liechtenstein Ort, Datum Bern-Wabern, den 10. Mai 2017 Referenz/Aktenzeichen : COO / FS /505 Anrufung der Ventilklausel durch den Bundesrat im Rahmen der Personenfreizügigkeit Wiedereinführung von Kontingenten bei den Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA gegenüber Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) per 1. Juni 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Das Freizügigkeitsabkommen (FZA)^ enthält eine besondere Schutzklausel, die so genannte Ventilklausel"^, die es der Schweiz ermöglicht, bis zu zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Protokolls II zum FZA^ einseitig Höchstzahlen gegenüber Bulgarien und Rumänien (EU-2) einzuführen, wenn die Zahl der in einem Jahr neu erteilten Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit mehr als 10 % des Durchschnitts der drei Vorjahre beträgt. Seit dem 1. Juni 2016 gilt für die EU-2-Staaten die volle Personenfreizügigkeit. Die im Abkommen vorgesehene Schwelle von 10% wurde seither bei der Anzahl der erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Bewilligung B EU/EFTA) überschritten. Die Voraussetzungen für eine Anrufung der Ventilklausel sind somit erfüllt. ^ Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR ). 2 Art. 10 Abs. 4 FZA i. V. m. Art. 10 Abs. 4c FZA. ^ Protokoll II zum FZA anwendbar auf Bulgarien und Rumänien. In Kraft seit dem 1. Juni Staatssekretariat für Migration SEM Quellenweg 6, 3003 Bem-Wabern Tel , Fax
2 Referenz/Aktenzeichen: , / FS /505 Der Bundesrat hat am 10. Mai 2017 entschieden, für die Aufenthaltsbewiiligungen (Bewilligung B EU/EFTA) der EU-2-Staatsangehörigen wieder Kontingente einzuführen." Diese Massnahme tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und ist auf ein Jahr begrenzt. Die Verordnung vom 22. Mai 2002 zur Einführung der Personenfreizügigkeit^ wird in der Folge geändert (vgl. Anhang). Die Voraussetzungen für eine Anrufung der Ventilklausel bei den Kurzaufenthaltsbewilligungen (Bewilligung L EU/EFTA) sind nicht erfüllt. Folglich ist diese Bewilligungskategorie vom Entscheid des Bundesrates nicht betroffen. Das vorliegende Rundschreiben hat zum Ziel, Ihnen die notwendigen Informationen zur Umsetzung der neuen Übergangsperiode zur Verfügung zu stellen. Es ergänzt die Weisungen VEP, insbesondere das Kapitel 4 über die Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 1. Geltungsbereich Der Entscheid des Bundesrates zu den Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen (Bewilligungen B EU/EFTA) gilt für Staatsangehörige der EU-2, die in der Schweiz eine Stelle antreten (Arbeitsvertrag von einer Dauer länger als 364 Tage oder unbefristet) oder sich als selbstständig Erwerbstätige in der Schweiz niederlassen. Im Allgemeinen gelten für die Bewilligungserteilung dieselben Grundsätze, wie sie für die Staatsangehörigen der alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-15) während der Übergangsfrist vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2007 galten. Ebenfalls grundsätzlich anwendbar ist die gleiche Regelung, die für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen (Bewilligung B EU/EFTA) zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 30. April 2014 für die EU-8- Staatsangehörigen und zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 31. Mai 2014 für die EU-17- Staatsangehörigen gültig waren. Ab dem 1. Juni 2017 sind die erstmalig erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Bewilligung B EU/EFTA), die an erwerbstätige EU-2-Staatsangehörige erteilt werden, dem entsprechenden Kontingent zu belasten. Ausschlaggebend ist das Datum des Stellenantritts. Es ist keine vorgängige Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Inländervorrang und Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen) erforderlich. Die selbstständigen Erwerbstätigen der EU-2 werden keiner Einrichtungszeit unterstellt. Diese Änderungen werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) per 11. Mai 2017 übernommen. Es sind insbesondere die Zulassungscodes gemäss beiliegendem Merkblatt zu verwenden. 2. Kontingentsperioden und Höchstzahlen Die Kontingentsperiode beginnt am 1. Juni 2017 und endet am 31. Mai * Vgl. Medienmitteilung im Anhang. ^ Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR ). Vgl. insbesondere Abs. 8 von Art. 38 VEP.
3 Referenz/Aktenzeichen: / FS /505 Das Jahreskontingent der Aufenthaltsbewilligungen (Bewilligung B EU/EFTA), die an Staatsangehörige der EU-2 erteilt werden, ist auf 996 Einheiten festgelegt. Die Kurzaufenthaltsbewilligungen (Bewilligung L EU/EFTA) sind nicht kontingentiert. Wie bisher bestimmt das Staatssekretariat für Migration (SEM) über die Aufteilung der Höchstzahlen im Rahmen der quartalsweisen Freigabe. Alle drei Monate werden 249 Einheiten um Uhr an den folgenden Daten freigeschaltet: 11. Mai 2017, 1. September 2017, 1. Dezember 2017 und 1. März Diese Kontingente werden nicht im Rahmen von Indikativkontingenten auf die Kantone aufgeteilt. Es werden keine Richtwerte eingeführt. Die Kantone können den Kontingentsstand im Rahmen der entsprechenden Funktion im ZEMIS zur Kenntnis nehmen. 3. Praktische Fragen Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen die Bewilligungen im Rahmen des entsprechenden Kontingents nach.dem Prinzip first in, first served". Die Erwerbstätigkeit darf nicht vor der Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden und steht unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Kontingent verfügbar ist.^ Die EU-2-Staatsangehörigen müssen folglich den Entscheid der Behörden abwarten, bevor sie die Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bewilligungsgesuche, die vor dem 1. Juni 2017 gestellt werden und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem 31. Mai 2017 betreffen, sind dem entsprechenden Kontingent zu belasten. Die Reservierung einer Einheit des Kontingents erfolgt durch die Erteilung einer Zusicherung der Bewilligung. Das Datum, welches im Feld Gültigkeitsdauer EB/ZU ab" vermerkt ist, muss zwingend nach dem 31. Mai 2017 liegen. Diese Entscheide können im ZEMIS ab dem 11. Mai 2017, Uhr, eingetragen werden. Kontingentiert sind ausschliesslich die erstmalig erteilten Bewilligungen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt ohne Anrechnung an die Höchstzahlen, unabhängig vom Datum der Bewilligungserteilung. Im Falle von Gesuchen zur Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L EU/EFTA) ist die in der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers festgehaltene Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend. Liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein befristeter Vertrag über 364 Tage oder länger vor, wird eine Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B EU/EFTA) erteilt, soweit eine entsprechende Kontingentseinheit verfügbar ist.'' Für EU-2-Staatsangehörige mit Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA ist der Wechsel zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterstellt. Es muss eine neue Aufenthaltsbewilligung für selbstständig Erwerbstätige unter Anrechnung einer entsprechenden Kontingentseinheit erteilt werden. In Bezug auf die Ausnahmen von den Höchstzahlen ist die Regelung für die Staatsangehörigen Kroatiens sinngemäss anwendbar (vgl. Ziff bis Weisungen VEP). 6 Art. 26 Abs. 2 Anhang I FZA i. V. m. Art. 10 Abs. 4c FZA. '' Staatsangehörige der EU-2, die bereits vor dem 1. Juni 2017 zur Erwerbstätigkeit zugelassen waren und sich seit mehr als einem Jahr gestützt auf eine überjährige Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, haben nach Ablauf ihrer Bewilligung hingegen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
4 Referenz/Aktenzeichen: COO / FS / Umgehungsgefahr Da die Anzahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Bewilligung L EU/EFTA) nicht kontingentiert ist, müssen die kantonalen Behörden der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses besondere Aufmerksamkeit schenken. Geht aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers hervor, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein befristeter Vertrag über 364 Tage oder länger vorliegt, dann ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Kontingentseinheit verfügbar ist. Steht aufgrund der konkreten Umstände in der Branche oder dem Beruf fest, dass nicht von einer dauerhaften Beschäftigung ausgegangen werden kann (z. B. saisonale Tätigkeit im Tourismusgewerbe, in der Landwirtschaft, etc.), so soll der betreffende Arbeitgeber kontaktiert und aufgefordert werden, das Vertragsverhältnis den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Im Falle einer Ausschöpfung des Quartalkontingents der Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA sind die Gesuchstellenden durch die zuständigen kantonalen Behörden auf den nächsten Kontingentsfreigabetermin zu verweisen. Dadurch soll die Umgehung des Bundesratsentscheids vermieden werden. Für weitere Auskünfte zur Anwendung dieser Regelungen stehen Ihnen unsere Dienste gerne zur Verfügung. Besten Dank für die gute Zusammenarbeit. Freundliche Grüsse / St/atssekretariat für Migration SEM Cornelia Lüthy Vizedirektorin Anhänge: Medienmitteilung Teilrevision VEP Information Zulassungscodes ZEMIS
5 Referenz/Aktenzeichen: / FS /505 Kopien an: VSAA VKM
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