Schulden der Gemeinden/Gv. *)**) am 31. Dezember 2008

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schulden der Gemeinden/Gv. *)**) am 31. Dezember 2008"

Transkript

1 Statistisches Bundesamt VIC/ SV GF-Schu08 Rücksendung an das StLA bis spätestens : XX.XX.2009 Schulden der Gemeinden/Gv. *)**) am 31. Dezember 2008 Gemeindeschlüssel (freiwillige Angabe): Für Rückfragen steht Dienststellen- Frau, Herr Reg. Kreis Gemeinde Zusatz Nummer Bez. f. Ämter zur Verfügung Vorwahl/Fernruf/Nebenstelle: A. Allgemeine Hinweise 1 Art, Zweck und Umfang der Erhebung: Jährliche Totalerhebung über - Stand der Schulden nach Arten und Fälligkeiten am 31. Dezember jeden Jahres - Schuldenaufnahmen nach Arten und Laufzeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres - Tilgungen nach Arten vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres - Bürgschaften am 31. Dezember jeden Jahres. Die Daten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Wirtschafts- und Finanzpolitik. Sie bilden vor allem die Grundlage für die Beantwortung der Fragen nach dem finanziellen Spielraum der Haushalte kommender Jahre, der Kapitalmarktbeanspruchung durch die öffentlichen Haushalte und damit der Entwicklung des Zinssatzes wie auch der Art der Verschuldung. *) Der gleiche Erhebungsbogen gilt auch für die Zweckverbände u.ä. **) Ohne Schulden von Einrichtungen (Eigenbetriebe) mit eigenem Rechnungswesen.

2 GF-Schu08 2 Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG Nr. L 332 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1). Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438). Erhoben werden die Angaben zu 5 Nr. 1 FPStatG. 3 Auskunftspflicht und Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 3 FPStatG in Geheimhaltung: Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die Leiter/-innen der Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Nach 16 BStatG sind Einzelangaben grundsätzlich geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 15 FPStatG als eine solche spezielle Rechtsvorschrift lässt die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit mit Ausnahme der in 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG genannten Stellen zu. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist darüber hinaus nach 14 FPStatG in Verbindung mit 16 Abs. 4 BStatG an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 4 Hilfsmerkmale, laufende Anschrift der Erhebungseinheit sowie Angaben über evtl. für Rückfragen zur Verfügung Nummern/Ordnungsnummern, Trennung und stehende Personen sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung Löschung dienen. Sie werden sofort nach Abschluss der Eingangsprüfung vom Erhebungsvordruck getrennt, gesondert aufbewahrt und spätestens nach Abschluss der maschinellen Aufbereitung vernichtet. Die verwendete Dienststellennummer sowie der Gemeindeschlüssel dienen der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Erhebungseinheiten und der rationellen Aufbereitung der Erhebung. Die Dienststellennummer besteht aus einer laufenden, frei vergebenen Nummer.

3 GF-Schu08 B. Gesamtübersicht Schuldarten Schl.-Nr. Schuldenstand EUR - Schulden insgesamt (Schl.-Nr. 699) 019 Kassenverstärkungskredite 029 Innere Darlehen Mittel von Sonderrücklagen 031 Mittel von Sondervermögen ohne Sonderrechnung 032 Zusammen 030 Bürgschaften (Haftungssumme insgesamt) 049

4 GF-Schu08 C. Einzelnachweis des Schuldenstandes und der Schuldenbewegung EUR - Kreditmarktschulden Schuldenaufnahmen vom 1.1. bis Tilgungen vom Sonstige Schuldenstand am Schuldenstand Berichtigungen mit einer Laufzeit von insgesamt 1.1. bis Art der Schulden Schl. Nr. am /- bis einschl. über 1 Jahr (Sp. 2 bis 4) Zugänge Abgänge (Sp.0,1,5,7 abzügl. 5 Jahren und mehr 1 Jahr bis unter 5 Jahren insgesamt Sp. 6 und 8 ) Wertpapierschulden Anleihen 10 Sonstige Wertpapierschulden 17 Schulden bei inländ. Sparkassen 20 inländ. Girozentralen/Landesbanken 21 sonst. inländ. Kreditinstituten 22 inländ. Bausparkassen 24 inländ. Versicherungsunternehmen 25 der Bundesagentur für Arbeit 27 öffentl. Zusatzversorgungseinrichtungen 28 sonstigen Sozialversicherungen 29 sonstigen inländ. Stellen 30 ausländischen Stellen - Euro-Schulden 31 - Fremdwährungsschulden 32 zusammen 39 Schulden bei öffentlichen Haushalten bei Bund und Lastenausgleichsfonds 50 beim ERP- Sondervermögen 53 bei sonst. Sondervermögen des Bundes 57 bei Ländern 54 bei Gemeinden/Gv. 55 bei Zweckverbänden 56 bei Eigenbetrieben und anderen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen 58 zusammen 59 Insgesamt (39, 59) 69

5 D. Fälligkeiten aus Kreditmarktmitteln *) GF-Schu08 Von den mit Stand am 31. Dezember 2008 nachgewiesenen Kreditmarktschulden (Schl.-Nr. 399 Schl.-Nr EUR sowie 059 und 069) werden planmäßig fällig Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr nach dem 31. Dezember zusammen 999 *) Einschl. der im Eigenbestand der Emittenten befindlichen Wertpapiere (Teil E, Schl.-Nr. 059 und 069); s. Hinweise zum Meldebogen. E. Sonstige Angaben Schuldart Schl.-Nr EUR 1. Am 31. Dezember 2008 befanden sich im Eigenbestand der Emittenten 1) Anleihen 059 Sonstige Wertpapiere Von der in Teil C nachgewiesenen Schuldenbewegung (Schl.-Nr. 69, Sp. 5 und 6) sind Umschuldungen Schuldenaufnahmen 079 Schuldentilgungen Bestand der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte am Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 051 Restkaufgelder 052 Leasingverträge (inklusive Zinsanteile) 053 1) Nicht in Teil C Sp. 9, aber in Teil D enthalten; s. Hinweise zum Meldebogen.

6 Ausfüllhinweise zur jährlichen kommunalen Schuldenerhebung (ohne öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen) Allgemeine Hinweise Im Schuldenstand sind alle Schulden nachzuweisen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt (Ausnahmen siehe unten). Anzugeben sind auch die Schulden der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, rechtlich unselbständigen Stiftungen und der sonstigen Sondervermögen, deren Ausgaben und Einnahmen vollständig (brutto) im Haushalt der Gemeinden/Gv. nachgewiesen sind. Für die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen wie auch für die Schulden der kommunalen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen ist ein eigener Erhebungsbogen auszufüllen. Die Schulden, die die Kommunen für Eigenbetriebe aufnehmen, sind als Schulden der Eigenbetriebe nachzuweisen (vgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. überarbeitete Auflage 1997, Erläuterungen zu 95, II GO, S. 201ff.). Einzusetzen ist jeweils der Nennbetrag der Schulden ohne Abzug eines Disagios. Bei Schulden, die zum Teil bereits an den Gläubiger zurückgezahlt sind, ist der Betrag einzusetzen, mit dem der Schuldner am Stichtag noch belastet war. Tilgungsbeträge, die zwar fällig, aber bis zum Stichtag noch nicht zurückgezahlt bzw. einem internen Tilgungsfonds zugeführt waren, dürfen von den Schuldbeträgen nicht abgesetzt werden. Dagegen sind Tilgungsbeträge, die zugunsten der Gläubiger auf ein Sperr- oder Sonderkonto eines Kreditinstituts eingezahlt und damit dem Zugriff des Schuldners entzogen werden, vom Schuldbetrag abzusetzen. Nicht im Schuldenstand nachzuweisen sind: - Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z.b. Kautionen), - von Dritten erhaltene Beträge, für die keine Verpflichtung zur Rückzahlung entstanden sind (z.b. tilgungsfreie Darlehen) - Kreditähnliche Rechtsgeschäfte, - Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und ähnlichen Verpflichtungen. Fehlerhafte Nachweise beim Schuldenstand des Vorjahres sind in der Spalte "Berichtigung" einzutragen. Zeitpunkt der Erfassung In der Schuldenstatistik wird die Schuldenaufnahme zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses erfasst und nicht die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung durch den Kreditmarkt (Vertragsabschluss, Emission). Zuordnung zu den Schuldarten Grundsätze der Zuordnung Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird, soweit möglich, das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt. Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Bei offenen Abtretungen sind die Schulden auch dann dem neuen Gläubiger zuzuordnen, d.h. die Schuldsumme beim alten Gläubiger ab- und beim neuen Gläubiger zuzusetzen,

7 - 2 - wenn die Schuldurkunde zwar noch auf den alten Gläubiger ausgestellt bleibt, der Zahlungs- und Schriftverkehr aber über den neuen Gläubiger erfolgt. Bei allen Schulden, für die Wertpapiere ausgegeben worden sind (Anleihen usw.), entfällt die Aufteilung nach Gläubigern.

8 - 3 - Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten oder sonstigen Institutionen (Wohnungsbauförderungsanstalten u.ä.) ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet. Die Schulden der Gemeinden bei den Investitionsfonds in Schleswig-Holstein und Hessen sind daher als Schulden beim Land auszuweisen. Kreditmarktschulden Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung durch Begebung von Wertpapieren oder direkt mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben. Kreditmarktschulden sind im einzelnen: - Wertpapierschulden - in Form von Anleihen oder sonstigen Wertpapieren - direkte Schulden bei inländischen Kreditinstituten (Banken, Sparkassen, Landesbanken u.ä.) inländischen Bausparkassen inländischen Versicherungsunternehmen (einschl. privater Krankenversicherungs- und Zusatzversorgungseinrichtungen) der Sozialversicherung Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sonstigen inländischen Stellen Stiftungen, privaten Geldgebern, Vereinen, Genossenschaften, Verbänden, Kirchen. Hierzu zählen auch die Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z.b. Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW). Das gilt auch dann, wenn die Zinslast von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen wird (z.b. KfW-Programme). Mittel, die zuvor von diesen Institutionen ausgezahlt, letztendlich aber aus öffentlichen Haushalten bereitgestellt werden, sind als Schulden bei öffentlichen Haushalten nachzuweisen. ausländischen Kreditinstituten oder sonstigen ausländischen Stellen (Auslandsschulden) Schulden bei gebietsfremden Gläubigern (mit Sitz außerhalb Deutschlands), die entweder vom Schuldner direkt oder durch die Vermittlung von Kreditinstituten indirekt (z.b. bei internationalen Einrichtungen) aufgenommen wurden. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart wurde bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffen wurden, dann ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) zum31. Dezember im Börsenblatt (bzw. veröffentlichte Referenzkurs maßgeblich. Kassenverstärkungskredite

9 - 4 - Unter Kassenverstärkungskrediten werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Schuldner zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldarten auszuweisen. Die Kassenverstärkungskredite dienen nicht der Ausgabendeckung, sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung. Innere Darlehen Als Inneres Darlehen gilt die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung für einen anderen als ursprünglich bei der Ansammlung der Mittel vorgesehenen Zweck. Darlehen bei Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind nicht als Innere Darlehen, sondern als "Äußere Verschuldung" (Schulden bei sonstigen inländischen Stellen oder bei öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen) auszuweisen. Bürgschaften Alle Bürgschaften im Sinne des 765 BGB einschl. der Nachbürgschaften sind mit den übernommenen Haftungssummen, nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen angegeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachgewiesen; dagegen ist von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, der ungedeckte Teil anzugeben. Außer den Bürgschaften nach 765 BGB sind von Bund und Ländern (einschl. ihrer Sondervermögen) übernommene Garantien und sonstige Gewährleistungen im Nachweis enthalten (z.b. Kreditaufträge nach 778 BGB, Schuldmitübernahmen, Gewährleistungs-, (Garantie-) Verträge, Ausbietungsgarantien, Wechselbürgschaften). Bei Gemeinden/Gv. und Zweckverbänden entfällt dieser Nachweis. Bürgschaften, die kraft Gesetzes übernommen werden müssen (z.b. Haftung der Gemeinden/Gv. für Sparkassen als Gewährsträger, Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau), bleiben unberücksichtigt. Statistisch gemeldet wird die um Tilgungen und für Schadensfälle geleisteten Beträge verminderte Haftungssumme. Schulden bei öffentlichen Haushalten Hier sind sämtliche beim Bund, Lastenausgleichsfonds, ERP-Sondervermögen und bei sonstigen Sondervermögen des Bundes, bei Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und anderen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen aufgenommenen Schulden nachzuweisen, auch wenn sie über Kreditinstitute oder sonstige Institutionen ausgezahlt worden sind. Die Schulden bei Sozialversicherungen sind als Kreditmarktschulden nachzuweisen. Schuldenbewegung Der Schuldenstand des Vorjahres ist mit Hilfe der Angaben zur Schuldenbewegung (Schuldenaufnahmen und -tilgungen, sonstige Zu- und Abgänge) auf den Stand am Ende des Berichtsjahres abzustimmen und fortzuschreiben. Schuldenaufnahmen Als Schuldenaufnahmen sind alle in der Zeit vom 1.1. bis eines Berichtsjahres neu aufgenommenen Darlehen mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios (Ausnahme: Diskontpapiere) einzusetzen und nach Schuldarten und

10 - 5 - ihren vertraglich festgelegten Laufzeiten zu untergliedern. Vertragliche Vereinbarungen über vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Rückzahlungen auf diese Schuldenaufnahmen, die bereits im Berichtszeitraum erfolgten, werden nicht abgesetzt, sondern als Tilgungen nachgewiesen. Bei Wertpapieremissionen ist der volle, zum Verkauf gestellte Betrag als Schuldenaufnahme anzugeben. Nicht verkaufte Stücke sind unter "Sonstige Abgänge" nachzuweisen und bei den nachrichtlichen Angaben über den Eigenbestand (Teil E des Erhebungsbogens) mit zu erfassen. Schuldentilgungen Tilgungen sind alle in der Zeit vom 1.1. bis des Berichtsjahres zurückgezahlten Beträge, unabhängig davon, ob sie fällig waren oder nicht. Sie sind ebenfalls nach Schuldarten zu gliedern.

11 - 6 - Sonstige Zu- und Abgänge Hier sind alle Schuldenzugänge und Schuldenabgänge zu erfassen, die weder Haushaltsmittel zugeführt noch entzogen haben. Hierunter fallen z.b. Veränderungen im Schuldenstand durch Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen bzw. Ausgliederung von Sonderrechnungen, offene Forderungsabtretungen, Fundierung aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände. Veränderungen des Eigenbestandes an Wertpapieren werden bei Rückkäufen eigener Emissionen (nicht bei Tilgung dieser Stücke) als sonstige Abgänge, bei Wiederverkäufen aus dem Eigenbestand als sonstige Zugänge dargestellt. Wertpapiere, die sich im Eigenbestand der Gebietskörperschaften befinden und im Laufe der Berichtszeit getilgt werden, sind mit dem Nennwert sowohl bei "Sonstigen Zugängen" als auch bei "Tilgungen" nachzuweisen. Nicht als "Sonstige Zu- und Abgänge" zu erfassen sind Vorgänge, die sich aus der Auflösung und Neubildung von Gebietskörperschaften ergeben. Hier müssen die erforderlichen Umsetzungen bereits bei den Anfangsbeständen (Schuldenstand des Vorjahres) der aufnehmenden bzw. abgebenden Gebietskörperschaften vorgenommen werden. Schuldumwandlungen, Umschuldungen, Ablösungsdarlehen Bei Schuldumwandlungen bzw. Umschuldungen wird die Ablösung des bisherigen Darlehens als Tilgung und die Aufnahme des Umschuldungs-/Ablösungsdarlehens als Neuaufnahme (einschl. entsprechender Angaben zu den Laufzeiten) erfasst. Außerdem sind diese Transaktionen gesondert nachrichtlich am Schluss des Erhebungsbogens im Abschnitt E einzutragen. Fälligkeiten der Kreditmarktschulden Für die am Erhebungsstichtag bestehenden Schulden aus Kreditmarktmitteln sowie die im Eigenbestand befindlichen Wertpapiere sind die planmäßig fällig werdenden Tilgungsbeträge, gegliedert nach den 5 folgenden Jahren und dem darüber hinausgehenden restlichen Zeitraum, anzugeben. Die nur nachrichtlich ausgewiesenen Beträge der Wertpapiere im Eigenbestand müssen bei dem Nachweis der Fälligkeiten ebenfalls berücksichtigt werden, da sie wie noch im Umlauf befindliche Wertpapiere am Tag der Fälligkeit zu tilgen sind. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Als solche werden erfasst: - Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden und aus der Sicherung von Darlehensgeschäften Dritter entstanden sind. Ein Mittelfluss findet hierbei nicht statt. Diese Rechtsgeschäfte sind nicht mit den Darlehensschulden zu verwechseln, die mit einer Hypothek, Grundschuld u.ä. gesichert sind (siehe nächster Abschnitt). Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung sind ebenso wie dinglich nicht gesicherte Schuldenaufnahmen nur bei der entsprechenden Schuldart (z.b. Schulden bei Sparkassen) zu erfassen. - Restkaufgelder Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind unabhängig von der Art des Gläubigers gesondert auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Hier sind auch nachzuweisen Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen, wenn ein Einredeverzicht bei der Bank

12 - 7 - geleistet wurde, also kein Recht auf Kürzung bei Minderleistung besteht. Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen ohne Einredeverzicht zählen zu den sonstigen Verbindlichkeiten und sind nicht zu erfassen. - Leasingverträge Hier ist die insgesamt eingegangene Verpflichtung (= Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen.

GF2. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg. Schulden der kommunalen Haushalte. Schuldenstatistik. Rücksendung bitte bis 17.

GF2. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg. Schulden der kommunalen Haushalte. Schuldenstatistik. Rücksendung bitte bis 17. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Schulden der kommunalen Haushalte am Schuldenstatistik Statistisches Landesamt Baden-Württemberg 70158 Stuttgart Rücksendung bitte bis 17. Januar 2014 Ansprechpartner/-in

Mehr

98502 Suhl Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen*

98502 Suhl Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen* Thüringer Landesamt für Statistik ÖS-Schu 2009 Abt. III Ref. Öffentlichen Finanzen Personal im öffentlichen Dienst PF 300251 Schulden der öffentlichen Fonds, 98502 Suhl Einrichtungen und wirtschaftlichen

Mehr

Online SFEU. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am 31.12.2014 Schuldenstatistik

Online SFEU. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am 31.12.2014 Schuldenstatistik Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am Schuldenstatistik Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte korrigieren. Beachten

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht L III 1 - j / 09 Schulden des Landeshaushaltes und der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen des Landes Berlin am 31.12.2009 statistik Berlin

Mehr

Statistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik

Statistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N Statistischer Bericht L III j / 14 Schulden des Landes und der kommunalen Körperschaften in Thüringen am 31.12.2014 Vorabergebnisse BestellNr. 11 300 Thüringer Landesamt

Mehr

L III - j / 13. Schulden des Landes und der kommunalen Körperschaften in Thüringen am 31.12.2013 - Vorabergebnisse - Bestell - Nr.

L III - j / 13. Schulden des Landes und der kommunalen Körperschaften in Thüringen am 31.12.2013 - Vorabergebnisse - Bestell - Nr. L III - j / 13 Schulden des Landes und der kommunalen Körperschaften in Thüringen am 31.12.2013 - Vorabergebnisse - Bestell - Nr. 11 300 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten

Mehr

online Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die Stromeinspeisung bei Netzbetreibern für das Jahr 2012

online Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die Stromeinspeisung bei Netzbetreibern für das Jahr 2012 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die bei Netzbetreibern für das Jahr 202 Rücksendung bitte bis 07. Juni 203 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 3 Alt-Friedrichsfelde 60 035 Berlin

Mehr

FDZ-Standort Berlin/Potsdam Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Stand: 13.11.2014. Seite 1/10

FDZ-Standort Berlin/Potsdam Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Stand: 13.11.2014. Seite 1/10 Scientific-Use-Files zur Off-Site-Nutzung für die Statistik der Jährlichen Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände 2010-2013 (Gebietsstand des jeweiligen Berichtsjahres) Vorbemerkung Ein Scientific-Use-File

Mehr

Schulden des öffentlichen Gesamthaushaltes

Schulden des öffentlichen Gesamthaushaltes in Mrd. Euro 2.000 1.800 Schulden des öffentlichen Gesamthaushaltes In absoluten Zahlen, 1970 bis 2012* Schulden des öffentlichen Gesamthaushaltes In absoluten Zahlen, 1970 bis 2012* Kreditmarktschulden

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN. Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt. Beachten Sie folgende Hinweise:

FÜR IHRE UNTERLAGEN. Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt. Beachten Sie folgende Hinweise: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Staatssektors, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Art am Schuldenstatistik

Mehr

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000 über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000 Stadt Arnstadt Haushaltsjahr 2014 Stand zu Stand zu Voraus- Stand nach Beginn Beginn des sichtlicher Ablauf des Art des Haushalts- Zugang Abgang Haushalts-

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 92 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2012 2011 2012 2010 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 920 Vermischte

Mehr

Verschuldung der kommunalen Körperschaften in Bayern 2012

Verschuldung der kommunalen Körperschaften in Bayern 2012 Beiträge aus der Statistik 539 Verschuldung der kommunalen Körperschaften in Bayern 2012 Dipl.-Kfm. Christoph Hackl Die Verschuldung in den Kernhaushalten der kommunalen Körperschaften verringerte sich

Mehr

Verschuldung der kommunalen Körperschaften 2014

Verschuldung der kommunalen Körperschaften 2014 720 Beiträge aus der Statistik Verschuldung der kommunalen Körperschaften 2014 Dipl.Kfm. Christoph Hackl Die Verschuldung in den Kernhaushalten der kommunalen Körperschaften verringerte sich im Jahr 2014

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 106 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2015 2014 2015 2013 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 831

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Vorbericht. I. Nachtragshaushaltsplan

Vorbericht. I. Nachtragshaushaltsplan Schulverband Schwarzenbek Nordost Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr Inhalt des Vorberichtes a) Vorwort ( 8 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik) b) Berechnung der Schullasten c) Berechnung

Mehr

Schulden der öffentlichen Haushalte sowie der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am 31. Dezember 2005

Schulden der öffentlichen Haushalte sowie der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am 31. Dezember 2005 Kennziffer: L III - j/05 Bestellnr.: L3013 200500 Juni 2006 der öffentlichen Haushalte sowie der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am 31. Dezember 2005 211/06 STATISTISCHES LANDESAMT

Mehr

Allgemeine Finanzverwaltung 1206 Schulden und Forderungen

Allgemeine Finanzverwaltung 1206 Schulden und Forderungen Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 21 960 Säumnis- und Verspätungszuschläge 200,0 a) 250,0 250,0 294,1 b) 198,0 c) Erläuterung: Hier sind Säumnis- und Verspätungszuschläge veranschlagt, die von der Landesoberkasse

Mehr

Entwicklung der öffentlichen Finanzen

Entwicklung der öffentlichen Finanzen Entwicklung der öffentlichen Finanzen In absoluten Zahlen, 1970 bis 2012* In absoluten Zahlen, 1970 bis 2012* in Mrd. Euro 1.200 1.000 800 600 400 235,6 352,8 Finanzierungssaldo 889,5 558,0 444,8 18,6

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L III 3 - j/05 H 10.. November 2011 Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes in Hamburg am 1. Januar 2005

Mehr

Die Verschuldung des Landes Thüringen

Die Verschuldung des Landes Thüringen Harald Hagn Referat Sonderaufgaben und statistische Analysen Telefon: 03 61 37-8 41 10 E-Mail: Harald.Hagn@statistik.thueringen.de Die Verschuldung des Landes Thüringen Der vorliegende Aufsatz gibt einen

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

Statistische Berichte Öffentliche Verschuldung in Nordrhein-Westfalen am 31. Dezember

Statistische Berichte Öffentliche Verschuldung in Nordrhein-Westfalen am 31. Dezember Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen Statistische Berichte Öffentliche Verschuldung in Nordrhein-Westfalen am. Dezember 00 Bestell- L 00 00, (Kennziffer L III j/0) www.lds.nrw.de

Mehr

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 1000/11 0 Stammverordnung 59/01 2001-07-06 Blatt 1 1. Novelle 150/12 2012-12-28 Blatt 1-3 0 Ausgegeben

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Bereichsabgrenzungen

Bereichsabgrenzungen Anlage 4 (zu Ziffer IV) Bereichsabgrenzungen Für den Nachweis des Zahlungsverkehrs sind bei bestimmten Konten Bereiche nach der Bereichsabgrenzung zu bilden, die nachfolgend verbindlich vorgegeben werden:

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Schulden der öffentlichen Haushalte und ihrer öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Freistaates Sachsen 31. Dezember 2013 L III 1 j/13 Inhalt

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Finanzlage der Länderhaushalte

Finanzlage der Länderhaushalte Finanzlage der Länderhaushalte Destatis, 09. Oktober 2008 Die Zukunftsfähigkeit und die Gestaltungsmöglichkeiten der Bundesländer sind abhängig von der Entwicklung der öffentlichen Finanzen. Mithilfe finanzstatistischer

Mehr

ZUR MESSUNG DER STAATSVERSCHULDUNG AM BEISPIEL GRIECHENLAND. Dr. Reimund Mink 6. Berliner VGR-Kolloquium 13. und 14. Juni 2013

ZUR MESSUNG DER STAATSVERSCHULDUNG AM BEISPIEL GRIECHENLAND. Dr. Reimund Mink 6. Berliner VGR-Kolloquium 13. und 14. Juni 2013 1 ZUR MESSUNG DER STAATSVERSCHULDUNG AM BEISPIEL GRIECHENLAND Dr. Reimund Mink 6. Berliner VGR-Kolloquium 13. und 14. Juni 2013 Zur Messung der Staatsverschuldung am Beispiel Griechenland 2 1.Zur Definition

Mehr

Muster ERS. Thüringer Landesamt für Statistik. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise. 16.

Muster ERS. Thüringer Landesamt für Statistik. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise. 16. Thüringer Landesamt für Statistik Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Thüringer Landesamt für Statistik, PF 30 02 51, 98502 Suhl Falls Anschrift oder Firmierung nicht

Mehr

L III - j/09 L3013 200900

L III - j/09 L3013 200900 2011 am 31. Dezember 2009 L III - j/09 L3013 200900 Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden (genau Null)...

Mehr

02 Kommunale Verschuldung

02 Kommunale Verschuldung 02 Kommunale Verschuldung Auch im zweiten Jahr nach der Finanzkrise, und damit seit 2001 ununterbrochen, ist den sächsischen Kommunen - nach Maßgabe der bisherigen Schuldenstatistik - ein weiterer Schuldenabbau

Mehr

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447) Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt

Mehr

L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014

L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014 Artikel- 3923 13001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2013 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik

Mehr

Neuregelungen der MFI-Zinsstatistik. ab Meldetermin Dezember 2014. Erläuterungen und Beispielfälle. zum Ausweis neu verhandelter Kredite

Neuregelungen der MFI-Zinsstatistik. ab Meldetermin Dezember 2014. Erläuterungen und Beispielfälle. zum Ausweis neu verhandelter Kredite Neuregelungen der MFI-Zinsstatistik ab Meldetermin Dezember 2014 Erläuterungen und Beispielfälle zum Ausweis neu verhandelter Kredite Stand: Dezember 2014 Seite 1 von 11 Inhalt 1. ALLGEMEINER TEIL... 3

Mehr

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO)

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Runderlass des Innenministeriums vom 16. August 2007 - IV 305-163.101-1 - Die

Mehr

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle. Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

L II 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 30.06.2015

L II 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 30.06.2015 Artikel-Nr. 39 14001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 30.06.2015 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2014 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Beachten Sie folgende Hinweise:

Beachten Sie folgende Hinweise: Beachten Sie folgende Hinweise: Die Zuordnung der Kredite sowie der Kassenkredite nach Schuldarten erfolgt nach dem Gläubigerprinzip; Maßgebend ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Werden

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

1 Land: Länder einschließlich Stadtstaaten, Sondervermögen der Länder, soweit nicht mit unternehmerischer

1 Land: Länder einschließlich Stadtstaaten, Sondervermögen der Länder, soweit nicht mit unternehmerischer Anlage 5 (zu Ziffer IV) Bereichsabgrenzungen Für den Nachweis des Zahlungsverkehrs sind bei bestimmten Konten Bereiche nach der Bereichsabgrenzung zu bilden, die nachfolgend verbindlich vorgegeben werden:

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht L III 1 j / 07 Schulden des Landeshaushaltes und der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen des Landes Berlin am 31.12.2007 Statistik Berlin Brandenburg

Mehr

GF2. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg. Schulden der kommunalen Haushalte am 31.12.2013. Beachten Sie folgende Hinweise: Schuldenstatistik

GF2. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg. Schulden der kommunalen Haushalte am 31.12.2013. Beachten Sie folgende Hinweise: Schuldenstatistik Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Schulden der kommunalen Haushalte am 31.12.2013 Schuldenstatistik Beachten Sie folgende Hinweise: Die Zuordnung der Kredite sowie der Kassenkredite nach Schuldarten

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 76 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2007 2006 2007 2005 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 920 Vermischte

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1. Rundschreiben Nr. 44/2003

DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1. Rundschreiben Nr. 44/2003 DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1 Rundschreiben Nr. 44/2003 An alle Kreditinstitute Bankenstatistik Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten,

Mehr

Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1

Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1 Bildungsfinanzen Stand: 10.02.2015 Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1 (Jahreserhebung ab Berichtsjahr 2006, EVAS 21371) A Hintergrund Der Ausschuss für die

Mehr

Online. Telefon oder E-Mail:

Online. Telefon oder E-Mail: Rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Behlertstraße 3a 14467 Potsdam Rücksendung bitte

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen SON02 Anl. 2 (zu 60)

Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen SON02 Anl. 2 (zu 60) Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); (1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft 1. Zins- und Tilgungsrückstände 150 2. Tilgungsstreckungsdarlehen a) Anzahl 151 Stk.

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 2/5610. Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1756 vom 02.07.1998:

Landtag Brandenburg Drucksache 2/5610. Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1756 vom 02.07.1998: Landtag Brandenburg Drucksache 2/5610 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1756 des Abgeordneten Dierk Homeyer Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 2/5459 Grundstücksgeschäfte

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Indikatoren-Erläuterung

Indikatoren-Erläuterung Datum: 18.11.2015 Indikatoren-Erläuterung Konzern Kommune 2012 Allgemeine Informationen Kommunale Daten Sofern nichts anderes angegeben ist, wurden die Daten am 31.12. des jeweils gewählten Jahres erhoben.

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag

2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag 1. Einführung Manchmal ist es notwendig, dem Kunden eine Gutschrift zu einer bestimmten Rechnung, über einzelne Positionen oder auch völlig frei von einer Basis-Rechnung zu erstellen. Die verschiedenen

Mehr

Darlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung

Darlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung Darlehen - als Möglichkeit der.... -Finanzierung Situation: Bestattungsinstitut Thomas Bayer e. K. benötigt für ein Investitionsprojekt 0.000 Euro. Die Hausbank bietet dieses Darlehen mit folgenden Konditionen

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Basler Arbeitslosigkeitsversicherung. Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust

Basler Arbeitslosigkeitsversicherung. Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust Basler Arbeitslosigkeitsversicherung Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust Erst fehlt die Arbeit, dann das Einkommen Nach Insolvenzen, Werksschließungen oder aufgrund von Sparmaßnahmen geht es meist

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, 1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Mai 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen NRW EONIA-Anleihe Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen EONIA Beschreibung EONIA = Euro OverNight Index Average Stellt den offiziellen Durchschnittstageszinssatz dar, der von Finanzinstituten

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) DarlehensV Ausfertigungsdatum: 09.07.1980 Vollzitat: "Verordnung über die Einziehung der

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Finanzen. Gesamtausgaben steigen in Niedersachsen unterdurchschnittlich. Kräftiger Anstieg der Sachinvestitionen in Niedersachsen

Finanzen. Gesamtausgaben steigen in Niedersachsen unterdurchschnittlich. Kräftiger Anstieg der Sachinvestitionen in Niedersachsen Finanzen Gesamtausgaben steigen in unterdurchschnittlich Die bereinigten Gesamtausgaben haben in mit + 2,7 % langsamer zugenommen als in Deutschland insgesamt (+ 3,6 %). Die höchsten Zuwächse gab es in

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Kämmerertagung 2014 17.11.2014

Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Einnahmen: Einnahmen: 20.000.000 10.000.000 Ausgaben: Ausgaben: 20.000.000 10.000.000 Darin enthalten: Darin enthalten: Zuführung zum

Mehr

Haftungsverbund hat sich bewährt

Haftungsverbund hat sich bewährt Haftungsverbund hat sich bewährt Die Sparkassen-Finanzgruppe ist ein wesentlicher Stabilitätsanker am Finanzplatz Deutschland. Als öffentlich-rechtliche Unternehmen sind Sparkassen nicht vorrangig darauf

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1)

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: SS 2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) Fristentransformation 50 Punkte Die Bank B gibt im Zeitpunkt t = 0 einen Kredit mit einer Laufzeit

Mehr

Registereintrag der stenographischen Reichstagsberichte Bayerische Staatsbibliothek Online-Version: 27. Januar 2016 um 23:04:27 Uhr CET

Registereintrag der stenographischen Reichstagsberichte Bayerische Staatsbibliothek Online-Version: 27. Januar 2016 um 23:04:27 Uhr CET Registereintrag der stenographischen Reichstagsberichte Bayerische Staatsbibliothek Online-Version: 27. Januar 2016 um 23:04:27 Uhr CET Schuldenwesen Schuldenwesen A. Höhe, Verzinsung und Tilgung der Reichsschuld

Mehr

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Kaufering 04/2014 vom 05.03.2014

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Kaufering 04/2014 vom 05.03.2014 Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem 14. Tätigkeitsbericht (Landtagsdrucksache 12/9430) zur Veröffentlichung von Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen in gemeindlichen

Mehr

Soll 2006 a) Betrag Betrag Ist 2005 b) für für Titel. Ist 2004 c) 2007 2008 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd.

Soll 2006 a) Betrag Betrag Ist 2005 b) für für Titel. Ist 2004 c) 2007 2008 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 21 960 Säumnis- und Verspätungszuschläge 250,0 a) 150,0 150,0 134,4 b) 128,8 c) Erläuterung: Hier sind Säumnis- und Verspätungszuschläge veranschlagt, die von der Landesoberkasse

Mehr

Öffentlich Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung ATU/BA 12. März 2015 SOA KSA JHA

Öffentlich Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung ATU/BA 12. März 2015 SOA KSA JHA Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 7/2015 den 10. Feb. 2015 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT Nichtöffentlich VFA Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss der Vorberatung

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

1. Bundesprogramm und Programteil Komplementärfinanzierung

1. Bundesprogramm und Programteil Komplementärfinanzierung Anlage 4 zur Förderrichtlinie KIP Kommunen Die mit den geförderten Maßnahmen verbundenen finanzwirtschaftlichen Vorgänge sind auf dafür einzurichtende Konten zu buchen. Damit werden statistische Auswertungen

Mehr

Sonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen

Sonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/844 10.09.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 293 vom 25. Juli 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/449

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr