Schulden der Gemeinden/Gv. *)**) am 31. Dezember 2008
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- Reinhardt Sachs
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1 Statistisches Bundesamt VIC/ SV GF-Schu08 Rücksendung an das StLA bis spätestens : XX.XX.2009 Schulden der Gemeinden/Gv. *)**) am 31. Dezember 2008 Gemeindeschlüssel (freiwillige Angabe): Für Rückfragen steht Dienststellen- Frau, Herr Reg. Kreis Gemeinde Zusatz Nummer Bez. f. Ämter zur Verfügung Vorwahl/Fernruf/Nebenstelle: A. Allgemeine Hinweise 1 Art, Zweck und Umfang der Erhebung: Jährliche Totalerhebung über - Stand der Schulden nach Arten und Fälligkeiten am 31. Dezember jeden Jahres - Schuldenaufnahmen nach Arten und Laufzeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres - Tilgungen nach Arten vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres - Bürgschaften am 31. Dezember jeden Jahres. Die Daten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Wirtschafts- und Finanzpolitik. Sie bilden vor allem die Grundlage für die Beantwortung der Fragen nach dem finanziellen Spielraum der Haushalte kommender Jahre, der Kapitalmarktbeanspruchung durch die öffentlichen Haushalte und damit der Entwicklung des Zinssatzes wie auch der Art der Verschuldung. *) Der gleiche Erhebungsbogen gilt auch für die Zweckverbände u.ä. **) Ohne Schulden von Einrichtungen (Eigenbetriebe) mit eigenem Rechnungswesen.
2 GF-Schu08 2 Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG Nr. L 332 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1). Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438). Erhoben werden die Angaben zu 5 Nr. 1 FPStatG. 3 Auskunftspflicht und Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 3 FPStatG in Geheimhaltung: Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die Leiter/-innen der Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Nach 16 BStatG sind Einzelangaben grundsätzlich geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 15 FPStatG als eine solche spezielle Rechtsvorschrift lässt die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit mit Ausnahme der in 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG genannten Stellen zu. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist darüber hinaus nach 14 FPStatG in Verbindung mit 16 Abs. 4 BStatG an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 4 Hilfsmerkmale, laufende Anschrift der Erhebungseinheit sowie Angaben über evtl. für Rückfragen zur Verfügung Nummern/Ordnungsnummern, Trennung und stehende Personen sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung Löschung dienen. Sie werden sofort nach Abschluss der Eingangsprüfung vom Erhebungsvordruck getrennt, gesondert aufbewahrt und spätestens nach Abschluss der maschinellen Aufbereitung vernichtet. Die verwendete Dienststellennummer sowie der Gemeindeschlüssel dienen der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Erhebungseinheiten und der rationellen Aufbereitung der Erhebung. Die Dienststellennummer besteht aus einer laufenden, frei vergebenen Nummer.
3 GF-Schu08 B. Gesamtübersicht Schuldarten Schl.-Nr. Schuldenstand EUR - Schulden insgesamt (Schl.-Nr. 699) 019 Kassenverstärkungskredite 029 Innere Darlehen Mittel von Sonderrücklagen 031 Mittel von Sondervermögen ohne Sonderrechnung 032 Zusammen 030 Bürgschaften (Haftungssumme insgesamt) 049
4 GF-Schu08 C. Einzelnachweis des Schuldenstandes und der Schuldenbewegung EUR - Kreditmarktschulden Schuldenaufnahmen vom 1.1. bis Tilgungen vom Sonstige Schuldenstand am Schuldenstand Berichtigungen mit einer Laufzeit von insgesamt 1.1. bis Art der Schulden Schl. Nr. am /- bis einschl. über 1 Jahr (Sp. 2 bis 4) Zugänge Abgänge (Sp.0,1,5,7 abzügl. 5 Jahren und mehr 1 Jahr bis unter 5 Jahren insgesamt Sp. 6 und 8 ) Wertpapierschulden Anleihen 10 Sonstige Wertpapierschulden 17 Schulden bei inländ. Sparkassen 20 inländ. Girozentralen/Landesbanken 21 sonst. inländ. Kreditinstituten 22 inländ. Bausparkassen 24 inländ. Versicherungsunternehmen 25 der Bundesagentur für Arbeit 27 öffentl. Zusatzversorgungseinrichtungen 28 sonstigen Sozialversicherungen 29 sonstigen inländ. Stellen 30 ausländischen Stellen - Euro-Schulden 31 - Fremdwährungsschulden 32 zusammen 39 Schulden bei öffentlichen Haushalten bei Bund und Lastenausgleichsfonds 50 beim ERP- Sondervermögen 53 bei sonst. Sondervermögen des Bundes 57 bei Ländern 54 bei Gemeinden/Gv. 55 bei Zweckverbänden 56 bei Eigenbetrieben und anderen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen 58 zusammen 59 Insgesamt (39, 59) 69
5 D. Fälligkeiten aus Kreditmarktmitteln *) GF-Schu08 Von den mit Stand am 31. Dezember 2008 nachgewiesenen Kreditmarktschulden (Schl.-Nr. 399 Schl.-Nr EUR sowie 059 und 069) werden planmäßig fällig Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr nach dem 31. Dezember zusammen 999 *) Einschl. der im Eigenbestand der Emittenten befindlichen Wertpapiere (Teil E, Schl.-Nr. 059 und 069); s. Hinweise zum Meldebogen. E. Sonstige Angaben Schuldart Schl.-Nr EUR 1. Am 31. Dezember 2008 befanden sich im Eigenbestand der Emittenten 1) Anleihen 059 Sonstige Wertpapiere Von der in Teil C nachgewiesenen Schuldenbewegung (Schl.-Nr. 69, Sp. 5 und 6) sind Umschuldungen Schuldenaufnahmen 079 Schuldentilgungen Bestand der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte am Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden 051 Restkaufgelder 052 Leasingverträge (inklusive Zinsanteile) 053 1) Nicht in Teil C Sp. 9, aber in Teil D enthalten; s. Hinweise zum Meldebogen.
6 Ausfüllhinweise zur jährlichen kommunalen Schuldenerhebung (ohne öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen) Allgemeine Hinweise Im Schuldenstand sind alle Schulden nachzuweisen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt (Ausnahmen siehe unten). Anzugeben sind auch die Schulden der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, rechtlich unselbständigen Stiftungen und der sonstigen Sondervermögen, deren Ausgaben und Einnahmen vollständig (brutto) im Haushalt der Gemeinden/Gv. nachgewiesen sind. Für die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen wie auch für die Schulden der kommunalen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen ist ein eigener Erhebungsbogen auszufüllen. Die Schulden, die die Kommunen für Eigenbetriebe aufnehmen, sind als Schulden der Eigenbetriebe nachzuweisen (vgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. überarbeitete Auflage 1997, Erläuterungen zu 95, II GO, S. 201ff.). Einzusetzen ist jeweils der Nennbetrag der Schulden ohne Abzug eines Disagios. Bei Schulden, die zum Teil bereits an den Gläubiger zurückgezahlt sind, ist der Betrag einzusetzen, mit dem der Schuldner am Stichtag noch belastet war. Tilgungsbeträge, die zwar fällig, aber bis zum Stichtag noch nicht zurückgezahlt bzw. einem internen Tilgungsfonds zugeführt waren, dürfen von den Schuldbeträgen nicht abgesetzt werden. Dagegen sind Tilgungsbeträge, die zugunsten der Gläubiger auf ein Sperr- oder Sonderkonto eines Kreditinstituts eingezahlt und damit dem Zugriff des Schuldners entzogen werden, vom Schuldbetrag abzusetzen. Nicht im Schuldenstand nachzuweisen sind: - Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z.b. Kautionen), - von Dritten erhaltene Beträge, für die keine Verpflichtung zur Rückzahlung entstanden sind (z.b. tilgungsfreie Darlehen) - Kreditähnliche Rechtsgeschäfte, - Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und ähnlichen Verpflichtungen. Fehlerhafte Nachweise beim Schuldenstand des Vorjahres sind in der Spalte "Berichtigung" einzutragen. Zeitpunkt der Erfassung In der Schuldenstatistik wird die Schuldenaufnahme zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses erfasst und nicht die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung durch den Kreditmarkt (Vertragsabschluss, Emission). Zuordnung zu den Schuldarten Grundsätze der Zuordnung Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird, soweit möglich, das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt. Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Bei offenen Abtretungen sind die Schulden auch dann dem neuen Gläubiger zuzuordnen, d.h. die Schuldsumme beim alten Gläubiger ab- und beim neuen Gläubiger zuzusetzen,
7 - 2 - wenn die Schuldurkunde zwar noch auf den alten Gläubiger ausgestellt bleibt, der Zahlungs- und Schriftverkehr aber über den neuen Gläubiger erfolgt. Bei allen Schulden, für die Wertpapiere ausgegeben worden sind (Anleihen usw.), entfällt die Aufteilung nach Gläubigern.
8 - 3 - Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten oder sonstigen Institutionen (Wohnungsbauförderungsanstalten u.ä.) ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet. Die Schulden der Gemeinden bei den Investitionsfonds in Schleswig-Holstein und Hessen sind daher als Schulden beim Land auszuweisen. Kreditmarktschulden Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung durch Begebung von Wertpapieren oder direkt mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben. Kreditmarktschulden sind im einzelnen: - Wertpapierschulden - in Form von Anleihen oder sonstigen Wertpapieren - direkte Schulden bei inländischen Kreditinstituten (Banken, Sparkassen, Landesbanken u.ä.) inländischen Bausparkassen inländischen Versicherungsunternehmen (einschl. privater Krankenversicherungs- und Zusatzversorgungseinrichtungen) der Sozialversicherung Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sonstigen inländischen Stellen Stiftungen, privaten Geldgebern, Vereinen, Genossenschaften, Verbänden, Kirchen. Hierzu zählen auch die Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z.b. Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW). Das gilt auch dann, wenn die Zinslast von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen wird (z.b. KfW-Programme). Mittel, die zuvor von diesen Institutionen ausgezahlt, letztendlich aber aus öffentlichen Haushalten bereitgestellt werden, sind als Schulden bei öffentlichen Haushalten nachzuweisen. ausländischen Kreditinstituten oder sonstigen ausländischen Stellen (Auslandsschulden) Schulden bei gebietsfremden Gläubigern (mit Sitz außerhalb Deutschlands), die entweder vom Schuldner direkt oder durch die Vermittlung von Kreditinstituten indirekt (z.b. bei internationalen Einrichtungen) aufgenommen wurden. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart wurde bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffen wurden, dann ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) zum31. Dezember im Börsenblatt (bzw. veröffentlichte Referenzkurs maßgeblich. Kassenverstärkungskredite
9 - 4 - Unter Kassenverstärkungskrediten werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Schuldner zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldarten auszuweisen. Die Kassenverstärkungskredite dienen nicht der Ausgabendeckung, sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung. Innere Darlehen Als Inneres Darlehen gilt die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung für einen anderen als ursprünglich bei der Ansammlung der Mittel vorgesehenen Zweck. Darlehen bei Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind nicht als Innere Darlehen, sondern als "Äußere Verschuldung" (Schulden bei sonstigen inländischen Stellen oder bei öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen) auszuweisen. Bürgschaften Alle Bürgschaften im Sinne des 765 BGB einschl. der Nachbürgschaften sind mit den übernommenen Haftungssummen, nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen angegeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachgewiesen; dagegen ist von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, der ungedeckte Teil anzugeben. Außer den Bürgschaften nach 765 BGB sind von Bund und Ländern (einschl. ihrer Sondervermögen) übernommene Garantien und sonstige Gewährleistungen im Nachweis enthalten (z.b. Kreditaufträge nach 778 BGB, Schuldmitübernahmen, Gewährleistungs-, (Garantie-) Verträge, Ausbietungsgarantien, Wechselbürgschaften). Bei Gemeinden/Gv. und Zweckverbänden entfällt dieser Nachweis. Bürgschaften, die kraft Gesetzes übernommen werden müssen (z.b. Haftung der Gemeinden/Gv. für Sparkassen als Gewährsträger, Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau), bleiben unberücksichtigt. Statistisch gemeldet wird die um Tilgungen und für Schadensfälle geleisteten Beträge verminderte Haftungssumme. Schulden bei öffentlichen Haushalten Hier sind sämtliche beim Bund, Lastenausgleichsfonds, ERP-Sondervermögen und bei sonstigen Sondervermögen des Bundes, bei Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und anderen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen aufgenommenen Schulden nachzuweisen, auch wenn sie über Kreditinstitute oder sonstige Institutionen ausgezahlt worden sind. Die Schulden bei Sozialversicherungen sind als Kreditmarktschulden nachzuweisen. Schuldenbewegung Der Schuldenstand des Vorjahres ist mit Hilfe der Angaben zur Schuldenbewegung (Schuldenaufnahmen und -tilgungen, sonstige Zu- und Abgänge) auf den Stand am Ende des Berichtsjahres abzustimmen und fortzuschreiben. Schuldenaufnahmen Als Schuldenaufnahmen sind alle in der Zeit vom 1.1. bis eines Berichtsjahres neu aufgenommenen Darlehen mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios (Ausnahme: Diskontpapiere) einzusetzen und nach Schuldarten und
10 - 5 - ihren vertraglich festgelegten Laufzeiten zu untergliedern. Vertragliche Vereinbarungen über vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Rückzahlungen auf diese Schuldenaufnahmen, die bereits im Berichtszeitraum erfolgten, werden nicht abgesetzt, sondern als Tilgungen nachgewiesen. Bei Wertpapieremissionen ist der volle, zum Verkauf gestellte Betrag als Schuldenaufnahme anzugeben. Nicht verkaufte Stücke sind unter "Sonstige Abgänge" nachzuweisen und bei den nachrichtlichen Angaben über den Eigenbestand (Teil E des Erhebungsbogens) mit zu erfassen. Schuldentilgungen Tilgungen sind alle in der Zeit vom 1.1. bis des Berichtsjahres zurückgezahlten Beträge, unabhängig davon, ob sie fällig waren oder nicht. Sie sind ebenfalls nach Schuldarten zu gliedern.
11 - 6 - Sonstige Zu- und Abgänge Hier sind alle Schuldenzugänge und Schuldenabgänge zu erfassen, die weder Haushaltsmittel zugeführt noch entzogen haben. Hierunter fallen z.b. Veränderungen im Schuldenstand durch Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen bzw. Ausgliederung von Sonderrechnungen, offene Forderungsabtretungen, Fundierung aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände. Veränderungen des Eigenbestandes an Wertpapieren werden bei Rückkäufen eigener Emissionen (nicht bei Tilgung dieser Stücke) als sonstige Abgänge, bei Wiederverkäufen aus dem Eigenbestand als sonstige Zugänge dargestellt. Wertpapiere, die sich im Eigenbestand der Gebietskörperschaften befinden und im Laufe der Berichtszeit getilgt werden, sind mit dem Nennwert sowohl bei "Sonstigen Zugängen" als auch bei "Tilgungen" nachzuweisen. Nicht als "Sonstige Zu- und Abgänge" zu erfassen sind Vorgänge, die sich aus der Auflösung und Neubildung von Gebietskörperschaften ergeben. Hier müssen die erforderlichen Umsetzungen bereits bei den Anfangsbeständen (Schuldenstand des Vorjahres) der aufnehmenden bzw. abgebenden Gebietskörperschaften vorgenommen werden. Schuldumwandlungen, Umschuldungen, Ablösungsdarlehen Bei Schuldumwandlungen bzw. Umschuldungen wird die Ablösung des bisherigen Darlehens als Tilgung und die Aufnahme des Umschuldungs-/Ablösungsdarlehens als Neuaufnahme (einschl. entsprechender Angaben zu den Laufzeiten) erfasst. Außerdem sind diese Transaktionen gesondert nachrichtlich am Schluss des Erhebungsbogens im Abschnitt E einzutragen. Fälligkeiten der Kreditmarktschulden Für die am Erhebungsstichtag bestehenden Schulden aus Kreditmarktmitteln sowie die im Eigenbestand befindlichen Wertpapiere sind die planmäßig fällig werdenden Tilgungsbeträge, gegliedert nach den 5 folgenden Jahren und dem darüber hinausgehenden restlichen Zeitraum, anzugeben. Die nur nachrichtlich ausgewiesenen Beträge der Wertpapiere im Eigenbestand müssen bei dem Nachweis der Fälligkeiten ebenfalls berücksichtigt werden, da sie wie noch im Umlauf befindliche Wertpapiere am Tag der Fälligkeit zu tilgen sind. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Als solche werden erfasst: - Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden und aus der Sicherung von Darlehensgeschäften Dritter entstanden sind. Ein Mittelfluss findet hierbei nicht statt. Diese Rechtsgeschäfte sind nicht mit den Darlehensschulden zu verwechseln, die mit einer Hypothek, Grundschuld u.ä. gesichert sind (siehe nächster Abschnitt). Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung sind ebenso wie dinglich nicht gesicherte Schuldenaufnahmen nur bei der entsprechenden Schuldart (z.b. Schulden bei Sparkassen) zu erfassen. - Restkaufgelder Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind unabhängig von der Art des Gläubigers gesondert auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Hier sind auch nachzuweisen Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen, wenn ein Einredeverzicht bei der Bank
12 - 7 - geleistet wurde, also kein Recht auf Kürzung bei Minderleistung besteht. Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen ohne Einredeverzicht zählen zu den sonstigen Verbindlichkeiten und sind nicht zu erfassen. - Leasingverträge Hier ist die insgesamt eingegangene Verpflichtung (= Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen.
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