Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik

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1 32. Marktplatz Gesundheit Das E-Health Gesetz: Herausforderungen und Chancen für die Gesundheitswirtschaft Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Martin Staemmler Medizinische Informatik Fachhochschule Stralsund 1 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 2

2 Entwicklung E-Health Gesetz Referentenentwurf und Einladung zur Kommentierung Einreichungsfrist Kommentierung Selbstverwaltung, Wissenschaft, Forschung, medizinische Fachgesellschaften, Industrie, Verbände, Patientenvertreter Anhörung der Verbände Medikationsplan, Nutzung der TI für die Forschung, offene Schnittstellen (Eingrenzung, Einbeziehung Industrie), Datenschutz und Einbeziehung BSI, Stärkung des gematik Beirats Kabinettbeschluss Beratung Bundestag weitgehend positiv diskutiert, an Ausschüsse verwiesen Stellungnahme Bundesrat einige Änderungsvorschläge Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages AMTS zu Medikationsplan ergänzt, Entlassbrief gestrichen, Akte und Patientenfach ergänzt, weitere Termine Beratung und Beschluss im Bundestag 3 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 4

3 Online Rollout Stufe 1 (ORS1) Feldtests in zwei Regionen (Nordwest und Südost) - Umfang inkl. Anbindung an die TI - 2 x 500 Praxen (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten) - 2 x 5 Krankenhäuser - Ausschreibung im Jahr 2013 T-Systems International mit Partnern Bietergemeinschaft (CompuGroup Medical, strategy& und KoCo Connector) - Anwendungen - Online-Prüfung und ggf. Aktualisierung der Versichertenstammdaten auf der egk + Nachweis Prüfung auf egk und im ADT* - Qualifizierte Signatur (QES) Testtermin noch offen! - sicherer Zugang zum Internet und Bestandsnetzen (z.b. KV-SafeNet) Grafik: - Dauer 6 Monate, danach Evaluierung Start VSDM mit Verzögerung Anfang 2016 erwartet *ADT- Abrechnungsdatenträger Datensatz zur Übermittlung der Quartalsabrechung 5 Online Rollout Stufe 1 (ORS1) Online-Rollout (Stufe 1) Feldtest Voraussetzungen VDSM - VSDM gemäß E-Health Gesetz 291 (2b) - Prüfungspflicht (vertragsärztliche Versorgung) - ab Verfügbarkeit Telematikinfrastruktur (TI) und Anbindung - ab Vereinbarung Kostenerstattung (Installation, Betrieb) - Maßnahmen durch gematik bis zu Sanktion ab (Ausgaben Haushalte des Spitzenverbands Bund und KBVen begrenzt auf Ausgaben im Jahr %) - Fristen durch BMG per Rechtsverordnung verlängerbar Praxen, MVZ und KH-Ambulanzen benötigen Anbindung an Telematikinfrastruktur (TI) für VSDM 6

4 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 7 patientenbezogener Medikationsplan* Koordinierungsgruppe zur Umsetzung und Fortschreibung des Aktionsplanes zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Deutschland bearbeitet von: Dr. Farid Aly, Dr. Günther Hellmann, Dr. Horst Möller Anwendungsfälle: - Ersterstellung eines MP in der Arztpraxis - Ersterstellung eines MP im Krankenhaus - Ersterstellung eines MP in der Apotheke - Aktualisierung eines MP - Konsolidierung eines MP Zielsetzung: - aktuelle Medikation - aktuelle Selbstmedikation - Anwendungsinformation - Übermittlung des MP durch Patient - lesbar als Ausdruck (Blatt, Karte) - einlesbar durch Barcode *Spezifikation für einen patientenbezogener Medikationsplan, , Version 2.0 für Modellvorhaben, verfügbar unter 8

5 patientenbezogener Medikationsplan* Inhalte: - Zertifizierung (Logo) - Patientenbezug - Ersteller (des Ausdrucks) - Zwischenüberschriften - Medikationsliste - Wirkstoff - Handelsname -Stärke - Darreichungsform - Dosierschema - Dosiereinheit - Hinweis - Behandlungsrund - Freitext mit Hinweisen - Versionskennung *Spezifikation für einen patientenbezogener Medikationsplan, , Version 2.0 für Modellvorhaben Referenzinformationsmodell des patientenorientierten Medikationsplan (RIM-MP), , Version Medikationsplan Medikationsplan - Medikationsplan (MP) gemäß E-Health Gesetz 31a - Beschränkung vertragsärztlicher Bereich Inhalt, Struktur, Fortschreibung (KBV, BÄK, Apotheker) Voraussetzungen Anspruch, Vergütungsregelung Ärzte festlegen verordnete Medikamente, Anspruch des Pat., Infopflicht Arzt Aktualisierung: Arzt bei Änderungen Pflicht Apotheke auf Wunsch des Patienten elektronische Abbildung des MP, geeignet für AMTS Nutzung Umsetzung gematik, Sanktion (Ausgaben auf Stand %) Aktualisierung: auf Wunsch des Patienten für Arzt und Apotheke online und Speicherung auf egk (Notfalldaten) inhaltlich: derzeit proprietäre Abbildung (kein CDA wie in A, CH) Praxis /KH: Patienten mit Medikationsplan ab einlesen, übernehmen, erstellen, übermitteln? 10

6 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 11 NFDM und NFD auf der egk Ziel Ablage Notfalldatenmanagement (NFDM) mit - notfallrelevanten medizinischen Informationen (Notfalldatensatz) - persönlichen Erklärungen (Vorhandensein, Aufbewahrungsort) auf der egk in getrennten Containern Notfalldatensatz - Diagnosen - Medikation - Allergien - besondere Hinweise Persönliche Erklärungen - Organ-/Gewebespende - Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht aus Kartengrafik der gematik GmbH Spezifi- Informationsmodell, Variablen, Kardinalität, Repräsentation im kation - Lastenheft der Bundesärztekammer (BÄK) (2011)* - Arbeitskonzept der BÄK (2011)* Prozessbeschreibung zum Einsatz des NFDM (2012)* Rechtsgutachten NFDM auf der egk (2013)* *Dokumente verfügbar unter: // 12

7 NFD auf der egk Bereich Inhalte Kardinalität Versicherter Versicherten-ID, vollständiger Name 1..1 Geburtsdatum Diagnosen ICD-10-GM, Diagnosesicherheit, Seitenlokalisation Zeitpunkt Diagnose, Kennzeichnung Fremdbefund Medikation Arzneimittel (Handelsname, ggf. PZN) Wirkstoffname (ggf. ATC) Freisetzung, Darreichungsform, Applikationsweg, Dosierungsschema, Status (akut, Bedarf, Dauer) Allergien/Unverträglichkeiten Allergie/Unverträglichkeit, Arzneimittel (Wirkstoff), Reaktion, Kennzeichnung als Fremdbefund besondere Hinweise Schwangerschaft (ja/nein, Entbindungstermin) 0..1 Implantate (Bezeichnung, Typ, Datum) Kennzeichnung als Fremdbefund 0..1 Kommunikationsstörungen 0..5 Weglaufgefährdung Freitext Hinweise, zusätzliche med. Information (Pat.) Freitext Behandler / Institution Name, Telefonnummer 1, max. 3 Kontaktperson/-institution Name, Telefonnummer 1, max. 3 Notfalldatensatz letzte Aktualisierung, Versionskennung, 1..1 Einverständniserklärung Persönliche Erklärungen Organspende, Pat.verfügung, Vorsorgevollmacht Verweis *gemäß Lastenheft / Arbeitskonzept unter: 13 Notfalldaten Notfalldaten Vergütung Ausgaben - Notfalldaten gemäß E-Health Gesetz 291a (3), (7a) - auf der egk Zugriff Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, berufsmäßige Gehilfen, Psychotherapeuten, Versicherte; im Notfall Angehörige eines anderen Heilberufs ( 291a (4)) Regelung für Vergütung festlegen ( 87 (2a)) Maßnahmen für Zugriff auf NFD für Ärzte ( 291b (1)) Gültigkeit Vergütung, Sanktion (Ausgaben auf Stand %) inhaltlich: bis auf Diagnosen, Datum und wenige Codes mit Freitext International: CDA (IHE, CH_MSET, epsos) Praxis / KH: Notdienste: Notfalldaten einlesen, bearbeiten, erstellen, ablegen Notfalldaten einlesen (am Rettungsort Hubschrauber)? 14

8 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 15 Elektronischer Entlassbrief Elektronischer Entlassbrief Anschubfinanzierung - Elektronischer Entlassbrief gemäß E-Health Gesetz 291f, 291g Inhalt, Struktur, Sicherheitsmaßnahmen, offene technische Schnittstellen (KH, Praxis) (DKG, KBV) - Bestätigung für IT System durch DKV bzw. KBV für Vergütung erforderlich - Voraussetzung Information und Einwilligung des Patienten - ab pro versendetem Entlassbrief am Tage der Entlassung bis (Ausnahme innerhalb 3 Tage) (1,00 an KH, 0,50 an Praxis) inhaltlich: Inhalt und Struktur offen, Standards? Semantik? KH / KIS: IT/KIS Hersteller: 3 Monate für Umsetzung im KIS Ärzteschaft: rechtzeitiges Erstellen des Entlassbriefes im Entwurf geplant, jedoch im beschlossenen Gesetz gestrichen KH Erlös: 2 x 365/7,4 (mittlere Verweildauer) * Anteil erreichbarer Praxen = ~ 2 x 50 * 1 * 50% (im Mittel) = 50 /KH-Bett in 2 Jahren + mögl. Ersparnis im workflow und Versandkosten 16

9 Elektronischer Brief Elektronischer Brief Zuschlag (0,55 / Brief) Vergütung - Elektronischer Brief gemäß E-Health Gesetz 291f - Beschränkung vertragsärztlicher Bereich - ohne Termin Vorgabe Inhalt, Struktur, Sicherheitsmaßnahmen, Vermeidung Mengenausweitung (KBV) - Bestätigung für IT System durch KBV für Vergütung erforderlich - ab Zuschlag 0,55 pro Übermittlung eines qualifiziert signierten bis (mit HBA*) elektronischen Briefs über die TI (sobald verfügbar) - ab über Telematikzuschlag vergütet inhaltlich: Einführung qualifizierte Signatur Inhalt und Struktur offen, Standards? Semantik? Praxis, MVZ: erforderlich als neue Funktion im jeweiligen IT-System KH / KIS: nur Ambulanzen, MVZ? *HBA Heilberufeausweis (Signaturkarte für verkammerte und nicht verkammerte Berufsgruppen im Gesundheitswesen) 17 Konsiliarische Befundbeurteilung konsiliarische Befundbeurteilung Vergü tung - konsiliarischen Befundbeurteilung 87 (2a), 291g - Beschränkung vertragsärztlicher Bereich Vereinbarung zu technischen Verfahren (Qualität, Sicherheit und Umsetzung) zur telemedizinischen Erbringung konsiliarischer Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, (KBV, Spitzenverband Bund), sonst Schlichtung Prüfung durch den Bewertungsausschuss falls keine Vereinbarung Sanktion (Ausgaben Stand %) Beschluss mit Wirkung zum (sonst Sanktion) inhaltlich: nur Röntgenaufnahmen? nur vertragsärztlich? welcher Regelungsbedarf? Spezifikation proprietär Standards? bestehende Teleradiologie mit Investitionen (speziell KH) Praxis, MVZ: vorwiegend für radiologische Praxen 18

10 Videosprechstunde Videosprechstunde Ver gütung - Videosprechstunde 87 (2a), 291g Beschränkung vertragsärztlicher Bereich Vereinbarung zu technischen Verfahren (Qualität, Sicherheit und Umsetzung) zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (KBV, Spitzenverband Bund), sonst Schlichtung falls keine Vereinbarung Sanktion (Ausgaben Stand %) Prüfung durch den Bewertungsausschuss Beschluss mit Wirkung zum , sonst Sanktion Ausgaben inhaltlich: Videosprechstunde über die TI technisch möglich? Praxis, MVZ: Videosprechstunde: Abrechnung? Praxisablauf? KH: nur vertragsärztlich, aber KH-Ambulanzen 19 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 20

11 Elektronische Akte Elektronische Akte - Elektronische Akte 291a (5c), 291a (3) Satz 1 Nr Bereitstellung von Daten über den Patienten in einer elektronischen Akte (fall- und einrichtungsübergreifend) (gematik) - für Daten gemäß 291a (3) Satz 1, Nr. 1-3, weitere Daten, Brief ( 291f) 1 medizinische Notfalldaten 2 Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichte für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation 3 Daten des Medikationsplans zur Prüfung der AMTS inhaltlich: Inhalt und Struktur offen, Standards? Semantik? Verzeichnisdienste? Integration Bestandssysteme? operativ: ohne Termine für Spezifikation, Schlichtung, Sanktion Praxis, MVZ, für alle notwendig, Übernahme in die eigenen IT-Systeme, Krankenhaus Kosten und Vergütung offen 21 Patientenfach Pateientenfach - Patientenfach 291b (1) Satz 12, 291a (5) Patientenfach, durch den Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten gemäß 291a (3) S1 Nr. 5 Bereitstellung durch alle Zugriffsberechtige ( 291a (4)), Pflicht zur Information des Versicherten Inhalte Daten nach 291a (3) Satz 1 ( alle med. Daten, Leistungsdaten*) und 291f (elektronischer Brief) auf Wunsch des Versicherten im Patientenfach damit im Zugriff des Versicherten Zugriffbedingung geeignete technische Authentifizierung des Versicherten inhaltlich: Sicherheitsniveau / Aufwand für Versicherten zu klären operativ: ohne Termine für Spezifikation, Schlichtung, Sanktion Praxis, MVZ, Versicherte: Transparenz, Zugriff auf die eigenen Daten Krankenhaus Dokumentation Wunsch bzw. Einwilligung des Versicherten *gemäß SGB V 305 (2) sogenannte Patientenquittung 22

12 Zugang zur TI für Versicherte Zugang zur TI für Versicherte Bericht - Zugang zur TI für Versicherte 291b (1) Zugang von stationären und mobilen Geräten des Versicherten zur Wahrnehmung Zugriffsrechte und Kommunikation (gematik) Bericht an das BMG über das Ergebnis der Prüfung inhaltlich: - zeitlich viel zu spät (im Zeitalter der Digitalisierung) - nicht nur Versicherte, sondern gerade auch Leistungserbringer benötigen mobilen Zugang (Prüfung des berechtigten Zugangs ist zu lösen) operativ: Versicherte: L.erbringer: ohne Termine für Spezifikation, Umsetzung, Schlichtung oder Sanktion ein erster, richtiger Schritt (statt geplanter Kiosk Systeme) sollten mit einbezogen werden 23 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 24

13 Prüfauftrag zu ambulanten telemedizinischen Leistungen Prüfauftrag zu ambulanten telemedizinischen Leistungen - ambulante telemedizinisch Leistungen 87 (2a) Satz Beschränkung vertragsärztlicher Bereich Prüfauftrag an den Bewertungsausschuss Beschluss zur möglichen Anpassung des Bewertungsmaßstabes Bericht des Bewertungsausschusses über den Stand der + alle 2 Jahre Beratungen (Prüfung, Anpassung Bewertungsmaßstab) an BMG und Deutschen Bundestag Erfahrung: operativ: Praxis, MVZ, Krankenhaus bisherige Terminvorgaben (2012/2013) führten zu keinem Ergebnis! Reicht die Berichtspflicht aus? ohne Termine für Schlichtung, Sanktion unklare Folgen, da bisher keine Ergebnisse / Beschlüsse 25 Integration offener Schnittstellen Integration offener Schnittstellen - Offene Schnittstellen für informationstechnische Systeme 291d - Eingrenzung - für systemneutrale Archivierung von Patientendaten - für Übertragung von Patientendaten bei Systemwechsel - Verantwortung sektorenbezogen (KBV, KZBV, DKG) inkl. Bestätigung Kommentierung: inhaltliche Gemeinsamkeiten Abstimmung inhaltlich: operativ: IT-Systemê: Eingrenzung zu kurz gegriffen Digitale Kommunikation aber Sektorbezug Spezifikations- und Bestätigungshoheit gleiche Hand Lösungsansatz offen (Format?, Semantik?, Funktion?) kein Zeitrahmen noch keine Aussage möglich 26

14 Interoperabilitätsverzeichnis Interoperabilitätsverzeichnis - Interoperabilitätsverzeichnis 291e - Historie Planungsstudie Interoperabilität, Rolle unabhängiger Expertenrat - Inhalte technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden - verantwortlich gematik, Expertengruppe mit Recht zur Stellungnahme - Aufnahme in der TI verwendete Standards sind gesetzt, auf Antrag und nach Prüfung durch gematik, Aufnahme ggf. gegen Entgelt - Priorisierung Interoperablitätsfestlegungen (gemäß Nutzung in TI) Empfehlungen als Referenz (gematik, Recht zur Stellungnahme für Expertengruppe, BSI und Bundesdatenschutzbeauftragte) Aufbau des Verzeichnisses (gematik) inhaltlich: kein offenes Verfahren (Ballotierung Abstimmung) keine Pflicht zur Berücksichtigung internationaler Vorgaben Entgelte sind für manche SDOs* nicht zulässig *SDO Standard Development Organisation z.b. DIN, CEN, HL7, ASTM, 27 Öffnung der TI Öffnung für weitere Anwendungen - Voraussetzungen - Bestätigungsverfahren - sichere Übermittlung med. Dokumente - Zulassungsverfahren für Anbieter - Verwendung der TI für Weitere Anwendungen - Bereiche Anwendungen des Gesundheitswesens und -forschung ( 291a (7)) - Zugriff Ausdehnung auf weitere Berechtigte ( 291b (1)) inhaltlich: Nutzung der TI Infrastrukturdienste (sicherer Zugang, Authentifizierung, Autorisierung, Verzeichnisse, Backend Zugang, zugesicherte SLAs) kann Aufwand für Diensteanbieter und Projekte sparen Bedingungen: von Voraussetzungen Zulassung noch offen Fragen: Aufwand (zeitlich, Kosten, Flexibilität, )? 28

15 Weitere TI Anwendungen Stufe II + ff. - sichere Kommunikation zwischen Leistungserbringern (KOM-LE) - Migration von Gesundheitsdatendiensten in die TI am Beispiel der elektronischen Fallakte (efa) - Arzneimitteltherapiesicherheit - Impfpass - Organspende - Telemedizin / Telemonotoring - erezept (MP dient nicht der Übermittlung von Verordnungen) - sektorenübergreifende Qualitätssicherung (QS-Marker) - länderübergreifender Datenaustausch (epsos) teilweise seit 2004 Bestandteil des GMG (erezept, epa) Zeitrahmen: vollständig offen 30 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Entwicklung und Status E-Health Gesetz Vorgaben im E-Health Gesetz - VSDM im Online Rollout Stufe 1 (ORS1) - Medikationsplan - Notfalldaten - elektronischer Entlassbrief - elektronischer Brief - konsiliarische Befundbeurteilung - Videosprechstunde - Elektronische Akte - Patientenfach - ambulante telemedizinische Leistungen - Integration offener Schnittstellen - Interoperabilitätsverzeichnis - Öffnung der Telematikinfrastruktur Weitere TI Anwendungen Diskussion und Zusammenfassung 31

16 E-Health Gesetz offene Fragen Patientenbeteiligung - stärkere Einbeziehung des Patienten ( patient empowerment ) und ggf. seiner Angehörigen - Bereitstellung von Informationen und Wissen - Selbstdokumentation - Telemonitoring - Telekonsultation - online Zugriff auf seine Daten, Portal, von überall - Notfalldaten, erezept - persönliche Erklärungen (Organ-/Gewebespende, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) - Wahrnehmung der Patientenrechte - Einwilligungsmanagement (egk, digitale Signatur) - Management von Berechtigungen - Nachweis des Zugriffs auf patientenbezogene Daten ( audit trail ) E-Health Gesetz - +, wie? +, wie? Videosprechstunde +, wie? + / - +?, -? (wie) 50 egk, aber Anwendungen? 32 E-Health Gesetz offene Fragen Sektorenbezug der Anwendungen im Vergleich stationär ambulant Ambulanz MVZ Praxis Notfalldatenmanagement Krankenhaus Zahnarztpraxis VSDM Versicherten stammdatenmanage ment QES Qual. Signatur HBA elektronischer Brief HBA konsiliarische Befundbeurteilung / Videosprechstunde elektronische Akte HBA offene Schnittstellen offene Schnittstellen Medika tionsplan HBA offene Schnittstellen Interoperabilitätsverzeichnis häuslich Apotheke Patient, Bürger QES egk Telematikinfrastruktur (TI) egk Patientenfach egk egk 33

17 E-Health Gesetz offene Fragen Anwendungen - digitale Kommunikation ist per se sektorübergreifend, aber Spezifikationshoheit wird in die Sektoren gelegt Bestätigungshoheit an die Sektoren übertragen - von unterschiedlichen Playern (gemäß eigener Interessen) spezifiziert - von einander unabhängigen Service Providern bereitgestellt Interaktion zwischen Anwendungen, keine Informationssilos (z.b. Zugriff auf med. Daten in der Akte für AMTS) Interoperabilität (Struktur, Semantik) und Integration - nationale Spezifikationen - Beibehaltung oder gar Fortschreibung veralteter Lösungen - ohne explizite Berücksichtigung internationaler Standards - keine oder kaum semantische Auszeichnung - keine verbindliche Priorisierung für Standards, Profile, Leitfäden Abkopplung von der Entwicklung in Europa (CDA, IHE, SNOMED, ) bzw. länderübergreifendem, sicherem Datenaustausch (siehe epsos) kostenträchtige Sonderlösungen der Hersteller für DE? 34 E-Health Gesetz offene Fragen Umsetzung und Zeitrahmen (nur vernetzte Anwendungen) Online-Rollout (Stufe 1) Pilotvorhaben Voraussetzungen VDSM Medikationsplan Elektronischer Brief Konsiliarische Befundbeurteilung Videosprechstunde Zuschlag Vergütung (0,55 / Brief) Vergü tung Ver gütung Elektronische Akte / Patientenfach Öffnung TI für weitere Anwendungen - Wird die TI und bundesweites Rollout rechtzeitig zur Verfügung stehen? Etablierung von Zwischenlösungen als de facto Lösungen Aufbau von Parallelstrukturen auf Kosten der Versicherten Die Selbstverwaltung, vor allen Dingen auch die Kassenärzte, haben teilweise ganz bewusst Parallelstrukturen aufgebaut. Dr. Edgar Franke, Bundestag Migration von Zwischenlösungen in bzw. auf die TI? 35

18 Zusammenfassung Umsetzung E-Health Gesetzes ist primär durch Spezifikation / Vereinbarungen gekennzeichnet wird zum Jahr der Anwendungen (Medikationsplan, elektronischer Brief, konsiliarische Befundbeurteilung, Videosprechstunde) weitere Anwendungen, elektronische Akte / Patientenfach vielfältige Aufgaben - neue Aufgaben für die IT in Praxen, MVZ, Krankenhäusern und - Anbindung an die Telematikinfrastruktur - Integration der neuen Anwendungen in die Bestandssysteme - neue Prozesse: Signatur, Zertifikatsmanagement E-Health Gesetz ist ein erster, notwendiger Schritt - um in Europa mit unseren Nachbarn aufzuholen und mitzuhalten - aber mit zu geringer Verbindlichkeit in Bezug auf - Anwendungen (z.b. Akte, erezept) - Interoperabilität (Berücksichtigung internationaler Standards) - Integration durch einheitliche Schnittstellen / Transaktionen (IHE) - und mit zu starker Abhängigkeit von bestehenden Strukturen - Sektoren und ihnen zugeordnete Verantwortung - Selbstverwaltung 36 Das E-Health-Gesetz: Eine Übersicht und Bewertung aus der Sicht der Medizininformatik Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.? Fragen? 37

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