Satzung der Gemeinde Jesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Obere Warnow"
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1 1 Satzung der Gemeinde Jesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Obere Warnow" Vom 16.Dezember 2005 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. M-V S. 91 ff), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Jesendorf am folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Jesendorf ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Obere Warnow", der entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. (2) Die Gemeinde Jesendorf hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde Jesendorf zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde Jesendorf nach 1 Absatz 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Absatz 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Jesendorf. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück in grundbuchrechtlichem Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Jesendorf durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten (BE, 1 ha = 1 BE) entsprechend dem Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes "Obere Warnow" festgesetzt, das einen Hebesatz von 8,26 Euro je Berechnungseinheit zugrunde legt. Abschläge bzw. Zuschläge auf den Beitragshebesatz sind in den gemäß Abs. 3 geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absätze 3 und 4 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke.
2 2 (2) Soweit eine katasteramtliche Festlegung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Jesendorf. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (3) Der Gebührensatz beträgt in der Nutzungskategorie Nutzungskategorie Abschlag in % Zuschlag in % Gebührenmaßstab je angefangenen Gebührensatz in EUR 1.Bauland,Gebäudefläche,sonstige befestigte Fläche, Straßen, Wege, Plätze (Verkehrsfläche), Betriebsfläche 0,1 ha 0,87 2. fortwirtschaftlich genutzte Fläche, Unland 50 0,1 ha 0,91 3. landwirtschaftliche oder gleichartig genutzte Fläche, Gartenland, Sport- und Erholungsfläche, Abbauland 0,1 ha 0,90 4. Wasserfläche 0,1 ha 0,00 gemäß Anlage 1: Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster -ALB-. (4) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Absatz 3 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben, wie z. B. Eigentumswechsel, wahrheitsgemäß und rechtzeitig anhand von grundbuchamtlichen Unterlagen bzw. notariellen Urkunden bis zum vor dem Erhebungszeitraum zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Jesendorf die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Februar des Jahres fällig.
3 3 Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Absatz 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde Jesendorf von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des 3 Absatz 2 Satz 2 oder des 4 Absatz 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (2) Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Jesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Obere Warnow Warin vom und die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Jesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Obere Warnow Warin vom außer Kraft. Jesendorf, den (Jöhnk) Bürgermeister Dienstsiegel Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. ausgehängt am:... Unterschrift...DS. abgenommen am... Unterschrift...DS.
4 4 Anlage 1 zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster -ALB- Schlüssel-Nr. mit mögl. Untergrupp. Nutzung ALB Abschlag vom Hundert Zuschlag vom Hundert 10 Gebäude- und Freifläche - Feldvergleich erforderlich 40 Erholungsfläche - Feldvergleich erforderlich - 70 Waldfläche - Feldvergleich erforderlich Wasserfläche - Feldvergleich erforderlich - 90 Flächen anderer Nutzung - Feldvergleich erforderlich Gebäude- und Freifläche für öffentliche Zwecke GFÖ 111 Gebäude- und Freifläche - öffentliche Verwaltung 112 Gebäude- und Freifläche - Bildung und Forschung 113 Gebäude- und Freifläche - Kultur 114 Gebäude- und Freifläche - Kirche 115 Gebäude- und Freifläche - Gesundheit 116 Gebäude- und Freifläche - Soziales 117 Gebäude- und Freifläche - Sicherheit und Ordnung 118 Gebäude- und Freifläche Friedhof Gebäude- und Freifläche für öffentliche Zwecke 121 Gebäude- und Freifläche - Wohnhausbebauung in Reihe 122 Gebäude- und Freifläche - freistehender Wohnblock 123 Gebäude- und Freifläche Wohnblock in geschlossener Bauweise Gebäude- und Freifläche für Wohnzwecke GFW 131 Gebäude- und Freifläche - Einzelhausbebauung 132 Gebäude- und Freifläche - Doppelhausbebauung 133 Gebäude- und Freifläche - Reihenhausbebauung 134 Gebäude- und Freifläche - Gruppenhausbebauung 139 Gebäude- und Freifläche für Wohnzwecke 140 Gebäude- und Freifläche für Handel und Dienstleistungen 141 Gebäude- und Freifläche - Verwaltung, freie Berufe 142 Gebäude- und Freifläche - Bank, Kredit 144 Gebäude- und Freifläche - Handel 146 Gebäude- und Freifläche - Beherbergung 147 Gebäude- und Freifläche - Restauration 170 Gebäude- und Freifläche für Gewerbe und Industrie GFGI 171 Gebäude- und Freifläche - Produktion 172 Gebäude- und Freifläche - Handwerk 173 Gebäude- und Freifläche - Tankstelle 174 Gebäude- und Freifläche - Lagerung 175 Gebäude- und Freifläche - Transport 178 Gebäude- und Freifläche - Betriebliche Sozialeinrichtung 179 Gebäude- und Freifläche für Gewerbe und Industrie 210 Gebäude- und Freifläche - Mischnutzung mit Wohnen GFI 211 Gebäude- und Freifläche gemischt genutzt - Wohnen mit öffentlichen Zwecken 212 Gebäude- und Freifläche gemischt genutzt - Wohnen mit Handel und Dienstleistungen 213 Gebäude- und Freifläche gemischt genutzt - Wohnen mit Gewerbe und Industrie
5 5 214 Gebäude- und Freifläche gemischt genutzt - öffentliche Zwecke mit Wohnen 215 Gebäude- und Freifläche gemischt genutzt - Handel und Dienstleistung mit Wohnen 216 Gebäude- und Freifläche gemischt genutzt - Gewerbe und Industrie mit Wohnen 219 Gebäude- und Freifläche - Mischnutzung mit Wohnen 230 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen GFVK 231 Gebäude- und Freifläche zu Straßenverkehrsanlagen 236 Gebäude- und Freifläche für ruhenden Verkehr 239 Gebäude- und Freifläche zur Verkehrsanlagen 250 Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlagen GFVS 251 Gebäude- und Freifläche zu Wasserversorgungsanlagen 252 Gebäude- und Freifläche zu Elektrizitäts -versorgungsanlagen 254 Gebäude- und Freifläche zu Funk- und Fernmeldewesen 258 Gebäude- und Freifläche zu Wärmeversorgungsanlagen 260 Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen GFES 261 Gebäude- und Freifläche zu Abwasserbeseitigungs-anlagen 270 Gebäude- und Freifläche für Land- und Forstwirtschaft GFLF 271 Gebäude- und Freifläche - land- u. forstwirtschaftliches Wohnen 272 Gebäude- und Freifläche - land- u. forstwirtschaftlicher Betrieb 274 Gebäude- und Freifläche Gewächshaus Gebäude- und Freifläche für Land- u. Forstwirtschaft 280 Gebäude- und Freifläche zur Erholung GFE 281 Gebäude- und Freifläche - Sport 282 Gebäude- und Freifläche - Bad 285 Gebäude- und Freifläche Camping Gebäude- und Freifläche - Wochenendhaus 289 Gebäude- und Freifläche - zur Erholung 290 Gebäude- und Freifläche ungenutzt GFU 291 Bauplatz 292 Gebäude- und Freifläche mit ungenutztem Gebäude 299 Gebäude- und Freifläche ungenutzt 310 Abbauland BFAB 311 Sandabbauland 312 Kiesabbauland 319 Abbauland 320 Halde BFHA 321 Erdhalde 330 Lagerplatz BFLP 336 Betriebliche Freifläche 335 Lagerplatz für Ausstellung 339 Lagerplatz 340 Versorgungsanlage BFVS 341 Wasserversorgungsanlage 344 Elektrizitätsversorgungsanlage 348 Betriebsfläche für Funk- u. Fernmeldewesen 350 Entsorgungsanlage BFES 353 Abwasserentsorgungsanlage 359 Entsorgungsanlage 361 Betriebsfläche für Erweiterung, Neuansiedlung
6 6 362 Stillgelegte Betriebsfläche 410 Sportfläche SPO 411 Sportplatz 414 Reitplatz 418 Tennisplatz 420 Grünanlage GRÜ 421 Park 422 Spielplatz, Bolzplatz 423 Zoologischer Garten 426 Kleingarten 428 Garten 429 Grünanlage 430 Campingplatz CP 510 Straße S 511 mehrbahnige Straße 512 einbahnige Straße 513 Fußgängerzone 520 Weg WEG 521 Fahrweg 522 Fußweg 525 Fuß- und Radweg 524 Radweg 530 Platz PL 531 Parkplatz 532 Rastplatz 534 Mehrzweckplatz 539 Platz 540 Bahngelände BGL 541 Eisenbahngelände 550 Flugplatz 580 ungenutzte Verkehrsfläche VKU 591 Verkehrsbegleitfläche zu Straße 610 Ackerland A 611 Ackerland 620 Grünland GR 621 Grünland 622 Streuobstwiese 630 Gartenland G 631 Gartenland 650 Moor MO 671 Obstbaumanlage 680 Landwirtschaftliche Betriebsfläche LWBF 690 Brachland LWBR 710 Laubwald LH Nadelwald NH Mischwald LNH Gehölz GH Bach WAB 850 Graben WAG 860 See 861 Natürlicher See
7 864 Speicherbecken 865 Baggersee 880 Teich, Weiher WAT 890 Sumpf WASU 913 Militärisches Übungsgelände 920 Schutzfläche SF 923 Rückhaltebecken 929 Schutzfläche 930 Historische Anlage HIST 935 Ruine 940 Friedhof FHF 941 Friedhof 950 Unland U Stillgelegtes Abbauland 954 Soll 956 Strand 959 Unland 50 7
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