Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 32/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 543/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom verkündet am als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. des Herrn T W, 2. der Frau K W, Beklagten und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin g e g e n den Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter Kläger und Berufungsbeklagter, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

2 - 2 - auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Januar 2007 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Oktober 2002 auf Eigenantrag vom 27. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte zu 1. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin; die Beklagte zu 2. ist dessen getrennt lebende Ehefrau. Sie war als Bürokraft bei der Schuldnerin beschäftigt und hatte in der Zeit vom 16. April 1999 bis zum 30. Juli 2002 Prokura. Die Schuldnerin hat seit 1991 jährlich einen der Höhe nach am Monatsumsatz orientierten - Kontokorrentkredit bei der Sparkasse erhalten, seit 1998 in Höhe von ,-- DM. Der letzte Vertrag vom 11. Juli 2001 war befristet bis zum 30. Juni 2002 und ist nicht mehr verlängert worden. Dieser Kredit wurde durch Grundschulden an mehreren im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken, eine Globalabtretung und eine Bürgschaft bis zu ,-- DM des Beklagten zu 1. und eine solche bis zu ,-- DM der Beklagten zu 2. besichert (vgl. im Einzelnen Bl. 542 f. d.a.).

3 - 3 - Zum 1. Juli 2002 stand das Kontokorrentkonto mit ,63 EUR im Soll. Der Kläger hat behauptet, durch Verrechnung von Zahlungseingängen im Umfang von ,45 EUR und Separierung weiterer nach Offenlegung der Globalzession eingezogener Beträge im Gesamtumfang von ,74 EUR auf einem gesondert angelegten Sicherheitenverwertungskonto sei dieser Negativsaldo in der Folgezeit um ,19 EUR zurückgeführt worden. Wegen eines Teilbetrages von ,06 EUR davon hat der Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit die Sparkasse unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Anspruch genommen. Bezüglich dieses Teilbetrages hat der Kläger im hiesigen Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für den Fall des Ausfalls der Sparkasse zur Erstattung auch dieses Betrages verpflichtet sind. Diesen Antrag hat das Landgericht mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 11. Mai 2006 (Bl. 207 ff. d.a.) als unzulässig zurückgewiesen. Für den darüber hinausgehenden Anteil an der behaupteten Kreditrückführung von noch ,13 EUR hat er die Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt der Erstattungspflicht nach 32 b GmbHG bzw. der Anfechtbarkeit nach 135 InsO i.v.m. 32 a GmbHG in Anspruch genommen mit der Behauptung, diese seien durch die Tilgung des Gesellschaftsdarlehens von ihrer persönlichen Haftung frei geworden. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von den Beklagten besicherte Darlehen habe zumindest unter dem Gesichtspunkt des Stehenlassens in der mindestens seit Frühjahr 2002 bestehenden Krise eigenkapitalersetzende Funktion gehabt und sei im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zurückgezahlt worden. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft aus 32 b, 32 a GmbHG, für den neben dem Beklagten zu 1. auch die Beklagte zu 2. als Ehefrau des Gesellschafters und mithin diesem nahe stehende Person hafte. Für eine Sittenwidrigkeit der von ihr übernommenen Bürgschaft sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.

4 - 4 - Gegen dieses ihnen am 9. Januar 2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 8. Februar 2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. April 2007 mit einem am 5. April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Haftung nach den Regeln des Kapitalersatzes auf die Person der Beklagten zu 2. liegen schon nicht vor (dazu 1.). Ferner kann auch für den Beklagten zu 1. nicht festgestellt werden, dass dieser von seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Sparkasse freigeworden ist (dazu 2.) oder zumindest in sonstiger Weise Freistellung an den übrigen Sicherheiten für den Kredit der Schuldnerin erlangt hat (dazu 3.). 1. Die Beklagte zu 2. kann einem Gesellschafter nicht gleichgestellt werden.

5 - 5 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen die dort zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 744/745) und vom 14. Juni 1993 (NJW 1993, 2179/2180) die Feststellung nicht, maßgeblich und ausreichend für die Ausdehnung der Haftung nach den Regeln des Kapitalerhalts auf die Person der Beklagten zu 2. sei bereits ihr Status als Ehefrau eines Gesellschafters. Eine solche automatische Zurechnung allein aufgrund einer besonders qualifizierten Nähebeziehung aus der Ehe oder einer engen Verwandtschaft ergibt sich aus diesen Urteilen gerade nicht. Die Gewährung eines Darlehens oder von Sicherungsmitteln für ein solches der Gesellschaft können vielmehr, soweit diese aus dem eigenen Vermögen und auch nicht für Rechnung des Gesellschafters erbracht werden, nur unter qualifizierten Voraussetzungen im Einzelfall als Gesellschafterleistung behandelt werden. Die Anwendung des 32 a Abs. 3 GmbHG auf Sicherheiten und andere Finanzierungsmittel, die der Ehegatte oder ein naher Angehöriger des Gesellschafters der GmbH gewährt hat, ist danach allein dann gerechtfertigt, wenn die Leistungen des Angehörigen aus dem Vermögen des Gesellschafters stammen oder der Angehörige mittelbarer Gesellschafter ist, dessen Anteil der Gesellschafter nur treuhänderisch hält (BGH a.a.o., Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., 32a/b Rdnr. 62). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt es im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte. Eine über die bloße Nähe aus der Ehe hinausgehende enge wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten zu 2. mit der Schuldnerin, die sich in einer Strohmanneigenschaft des Beklagten zu 1., einer faktischen Geschäftsführung der Beklagten zu 2. oder ähnlich greifbaren Umständen ableiten ließe und die Sicherungsleistung der Beklagten zu 2. wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich betrachtet - als eine mit Mitteln eines Gesellschafters gewährte Bürgschaft erscheinen ließe, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten zu 2. scheidet daher schon deshalb aus, weil sie nicht vom Normadressatenkreis der Kapitalerhaltungsregeln erfasst wird. 2. Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Voraussetzungen, unter denen die vom Beklagten zu 1. als Gesellschafter bestellte Sicherheit für den von der Sparkasse gewährten Kontokorrentkredit eigenkapitalersetzenden Charakter hatten, unter

6 - 6 - dem rechtlichen Gesichtspunkt des Stehenlassens in der Krise der Gesellschaft jedenfalls für die Zeit seit Frühjahr 2002 vorgelegen haben. Dies allein begründet aber noch keinen Erstattungsanspruch der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters gegen den Sicherheiten gewährenden Gesellschafter, hier den Beklagten zu 1. Erforderlich ist vielmehr, dass überhaupt eine Rückführung des Gesellschaftsdarlehens im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder danach erfolgt ist. Auch in diesem Fall besteht eine Erstattungspflicht nur insoweit, als die Sicherheit durch Tilgung des Fremddarlehens frei geworden ist. Das Vorliegen beider Voraussetzungen kann im Streitfall für den Beklagten zu 1. schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht festgestellt werden. a) Der Kläger hat durch Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges belegt, dass das durch die Bürgschaft des Beklagten zu 1. über ,00 DM und durch Grundschulden besicherte Kontokorrentkreditkonto der Schuldnerin bei Vertragsbeendigung am 1. Juli 2002 einen Debetsaldo von ,63 EUR aufgewiesen hat (Bl. 295 f. d.a.). Der Kläger hat sodann weiter ausgeführt, dass die Sparkasse im Juli 2002 die Globalzession offen gelegt und vom 19. Juli 2002 bis 17. März 2003 die Zahlungseingänge der Drittschuldner auf das eigens dafür eingerichtete Sicherheitenverwertungskonto Nr gebucht habe. Der Kläger zieht weiter den Schluss, dass die Sparkasse dadurch eine Deckung in Höhe von ,74 EUR (erlangt) habe (Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 31. Mai 2005, Bl. 148 f. d.a.). Ein solcher Schluss auf eine entsprechende Rückführung des Debetsaldos des Kontokorrents ist allerdings gerade nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Kläger hat vielmehr zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die schon mit Blick auf 166 f. InsO von der Sparkasse wohl ganz bewusst separierten Beträge aus dem Forderungseinzug bisher dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben worden sind. Auch für die Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des über zwei Instanzen weitgehend erfolglos geführten - Anfechtungsprozesses gegen die Sparkasse (Az. 13 O 548/04 des Landgerichts Frankfurt (Oder), 7 U 123/06 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) im September 2006 ist eine solche Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

7 - 7 - Eine Rückführung des Debetsaldos des Kontokorrentkontos um die eingezogenen ,74 EUR ergibt sich auch nicht zwangsläufig daraus, dass nun feststeht, dass die Sparkasse die aus dem Forderungseinzug eingegangenen Beträge insgesamt behalten darf. Ein solcher Schluss wäre nur dann gerechtfertigt, wenn vorgetragen wäre, dass neben denjenigen aus dem beendeten Kontokorrentkreditvertrag weitere Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus der Geschäftsbeziehung zur Sparkasse nicht bestehen. Nur in diesem hier aber gerade nicht vorgetragenen oder sonst ersichtlichen Fall wäre nämlich eine Rückführung des Kontokorrentsaldos aus Mitteln des Sicherheitenverwertungskontos so sicher zu erwarten, dass es an bloße Förmelei grenzte, einen gesonderten Vortrag zur tatsächlichen Verrechnung der eingezogenen Forderungen zu verlangen. Es liegt aber gerade bei gewerblichen Kunden nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass sich die Geschäftsbeziehung zu einer Bank auf ein einziges Kontokorrentkonto beschränkt, so dass eine Rückführung des Kontokorrentsaldos um die eingezogenen ,74 EUR dezidiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen gewesen wäre. Daran fehlt es hier. b) Berücksichtigungsfähig für einen etwaigen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. ist danach allenfalls die vom Kläger weiter behauptete Rückführung des Kontokorrentkontos um die auf diesem Konto nach dem 1. Juli 2002 eingegangenen Beträge im Gesamtumfang von ,45 EUR. Auch in diesem Fall besteht eine Erstattungspflicht des Beklagten zu 1. jedoch nur insoweit, als die von ihm gewährte Sicherheit durch Tilgung des Fremddarlehens frei geworden ist. Beschränkt sich die Bürgschaft, die ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Leistung für einen Bankkredit der Gesellschaft übernimmt, auf einen Teil der Kreditsumme, so ist der Gesellschafter, wenn die Gesellschaft den Kredit teilweise zurückzahlt, nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den der Gläubiger weiter verhaftet bleibt, die Bürgschaftssumme nicht übersteigt (vgl. BGH NJW 1990, 2260; BGH NZG 2004, 619). Im Streitfall ist diese Voraussetzung für eine Erstattungspflicht des Beklagten zu 1. nicht erfüllt. Der am 1. Juli 2002 vorhandene Debetsaldo von ,63 EUR ist allenfalls um die genannten ,45 EUR, mithin auf insgesamt noch ,18 EUR zurückgeführt

8 - 8 - worden. Die vom Beklagten übernommene Bürgschaft beläuft sich auf ,00 DM (= ,05 EUR) und haftet folglich weiterhin in vollem Umfang für die noch offenen Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkreditvertrag mit der Sparkasse. Von seiner Haftung als Bürge ist der Beklagte zu 1. mithin nicht einmal teilweise frei geworden. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus 32 b GmbHG im Hinblick auf die vom Beklagten zu 1. übernommene Bürgschaft besteht nach alledem nicht. 3. Auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Juli 2007 rechtfertigen keine ihm günstige Entscheidung. Der Hinweis darauf, dass neben den Bürgschaften auch Sicherheiten in Form von Grundschuldbestellungen auf unterschiedlichen Grundstücken im Gesamtumfang von nominal ,00 DM (= ,89 EUR) gewährt worden seien, ist aus mehreren Gründen unbehelflich. a) Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf die Feststellung der Grundschuldbestellung zu Lasten der im Privateigentum der Beklagten stehenden Grundstücke weg 2 sowie G straße 5 und K straße 56 (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 12 d.a.) und lässt schon nicht erkennen, welcher der Beklagten in welchem Umfang tatsächlich Eigentümer dieser Grundstücke ist. Auf eine Differenzierung kann im Streitfall schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Beklagte zu 2. nach den Kapitalerhaltungsregeln überhaupt nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. oben 1.). Aus dem der Klageschrift als Anlage K 4 beigefügten Ermittlungsvermerk vom 24. Juni 2003 (Bl. 55 d.a.) ergibt sich, dass es sich nach Aussagen von Herrn W bei den Grundstücken in der K straße 56 und der G straße 5 um Gewerbeobjekte im (Allein-)Eigentum der Beklagten zu 2. handeln und das Grundstück weg 2 mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und im hälftigen Eigentum beider Beklagter stehen soll. Aus den insgesamt zur Sicherheit bestellten Grundpfandrechten könnte danach für

9 - 9 - die allein gegen den Beklagten zu 1. denkbaren Erstattungsansprüche der Gesellschaft allenfalls diejenige für das Grundstück weg 2 im Umfang von nominal ,00 DM (= ,56 EUR) Berücksichtigung finden. Ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die dingliche Absicherung des Kontokorrentkredits scheidet schon mangels hinreichend substantiierter Darlegung der konkret durch den Beklagten zu 1. bestellten Grundschulden aus. b) Darüber hinaus könnte auch für den Fall einer Besicherung durch den Beklagten zu 1. durch die Grundschuld über ,00 DM an dem gesamten (?) - Grundstück weg 2 nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. von dieser dinglichen Sicherheit (teilweise) frei geworden wäre, so dass er nunmehr Zahlung schulde. Bei einem nach wie vor bestehenden Debetsaldo von ,18 EUR werden selbst bei vollständiger Berücksichtigung der mithaftenden Bürgschaft des Beklagten zu 1. im Umfang von ,05 EUR, deren Werthaltigkeit im Hinblick auf den hier eingereichten Prozesskostenhilfeantrag allerdings durchaus einigen Zweifeln begegnet, weiterhin jedenfalls ,13 EUR aus der darüber hinaus gewährten dinglichen Sicherheit des Beklagten zu 1. benötigt. Ausgehend von dem Nominalwert der bestellten Grundschuld könnte der Beklagte zu 1. danach allenfalls im Umfang von ,43 EUR ( ,56 EUR ,13 EUR) aus der bestellten dinglichen Gesellschaftersicherheit frei geworden sein. Auf den Nominalwert einer Grundschuld kann aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser für die in Rede stehende Frage, ob und inwieweit ein solches Sicherungsmittel von dem Darlehensgeber freizugeben ist, nur von untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend ist die Werthaltigkeit dieses Sicherungsmittels, das im vorliegenden Fall schon deshalb nicht beurteilt werden kann, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welche weiteren grundbuchlichen Belastungen vorhanden sind und vielleicht sogar der in Rede stehenden Grundschuld im Rang vorgehen und welchen (Verkehrs-)Wert das Grundstück überhaupt hat, ob und ggf. in welchem Umfang aus der Grundschuld also überhaupt Befriedigung erzielt werden kann. Schließlich begrenzt 32b Satz 2 GmbHG die Erstattungspflicht des Gesellschafters der Höhe nach auf den Wert der von ihm bestellten Sicherung im Zeitpunkt

10 der Rückzahlung des Darlehens, zu dem allerdings im Streitfall aus den vorstehend zu a) und b) erörterten Gründen nicht schlüssig bzw. hinreichend konkret vorgetragen worden ist. Da weitere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger verfolgten Zahlungsanspruch nicht ersichtlich sind, war dessen Klage auf die Berufung der Beklagten hin insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: ,13 EUR. Boiczenko Hein Gieseke

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