Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 529/09 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Xxx - Beklagte - hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Xxx und Herr Xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Berufsbildungsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2009 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den im Ausbildungsvertrag vom geregelten Ausbildungsbedingungen weiter auszubilden, soweit dem Kläger nicht die Teilnahme an der Ausbildung durch die JVA Axxx untersagt ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 400,00 festgesetzt.

2 - 2 - Tatbestand Der am xx. xx. 19xx geborene Kläger ist als Strafgefangener in der JVA Axxx bei Bxxx inhaftiert. Mit Wirkung von Beginn des trat der Kläger in ein Berufsausbildungsverhältnis zur Beklagten ein, durch welches er die Qualifikation im Ausbildungsberuf einer Fachkraft im Gastgewerbe erwerben sollte. Infolge disziplinarischer Verstöße, welche klägerseitig bestritten sind, verfügte die Anstaltsleitung der JVA Axxx, dass der Kläger ab Beginn des 12. März 2009 nicht weiter an der Ausbildung teilnehmen dürfe. Gegen diese Entscheidung der Anstaltsleitung ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus am 07. April 2009 Rechtsmittel einlegen und erhob zugleich gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Cottbus Klage auf Feststellung des ungekündigten Fortbestehens seines Ausbildungsverhältnisses und der Weiterführung der Ausbildung. Nachdem die pädagogische Leiterin der JVA Axxx, Frau Cxxx, dem für den Strafvollzug verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Dxxx, am 29. April 2009 mitgeteilt hatte, dass die Entscheidung der JVA endgültig sei und daher das Berufsausbildungsverhältnis beendet werden könne, hörte die Beklagte den in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat mit Schreiben vom 04. Mai 2009 zu der Absicht an, das Ausbildungsverhältnis zum Kläger außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Betriebsrat teilte der Beklagten mit Stellungnahme vom 05. Mai 2009 mit, dass er sich als für den Kläger nicht zuständig erachte. Hieraufhin kündigte die Beklagte den Ausbildungsvertrag der Parteien vom 01. August 2008 mit Schreiben vom 13. Mai 2009, welches dem Kläger am 14. Mai 2009 zuging. Der Kläger erklärte daraufhin seinen Klageantrag vom 07. April 2009 in der bisherigen Gestalt für erledigt und verfolgt mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009, welcher am 03. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen und der Beklagten am 13. Juni 2009 zugestellt worden ist, nunmehr gegenüber der Beklagten die Feststellung der Nichtauflösung seines zur Beklagten bestehenden Ausbildungsvertragsverhältnisses infolge der Kündigungserklärung

3 - 3 - vom 13. Mai 2009 sowie einen Anspruch auf vorläufige, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung jedenfalls insoweit, wie er nicht seitens der JVA Axxx von der Ausbildung ausgeschlossen sei. Der Kläger bestreitet im Rahmen seiner Klagebegründung etwaige hinreichende Gründe, infolge derer die Beklagte berechtigt sei, das Ausbildungsverhältnis der Parteien fristlos, außerordentlich zu kündigen. Im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Mai 2009 hatte schließlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus über sein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der JVA Axxx, ihn von der weiteren Ausbildung auszuschließen, noch nicht entschieden. Im Übrigen hält der Kläger den Betriebsrat für nicht ordnungsgemäß angehört. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 13. Mai 2009 beendet worden ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den im Ausbildungsvertrag vom 01. August 2008 geregelten Bedingungen weiter auszubilden, soweit dem Kläger nicht die Teilnahme an der Ausbildung seitens der JVA Axxx untersagt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, schließt sich die Beklagte der Erledigungserklärung an. Im Übrigen verweist sie in Begründung ihres Antrages darauf, dass die JVA Axxx den Kläger aus disziplinarischen Gründen endgültig von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen habe, so dass sich der Zweck des Ausbildungsverhältnisses erledigt habe. Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03. Februar 2010 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft.

4 - 4 - Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. Februar 2009 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A) Antragsgemäß war festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2009 aufgelöst worden ist. Auch war die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den im Ausbildungsvertrag vom 01. August 2008 geregelten Ausbildungsbedingungen weiter auszubilden, soweit dem Kläger nicht die Teilnahme an der weiteren Ausbildung durch die JVA Axxx untersagt ist. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat mit seiner am 03. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 29. Mai 2009, welche der Beklagten am 13. Juni 2009 zugestellt wurde, ordnungsgemäß und entsprechend der sich aus den 253 II, 256 ZPO folgenden Formerfordernisse Klage auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses erhoben. Im Wege zulässiger Klagehäufung, 260 ZPO, verfolgt der Kläger als unvertretbare Handlung im Sinne des 888 ZPO einen Anspruch auf weitere Ausbildung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. II. Die Klage ist auch begründet.

5 - 5 - Das Ausbildungsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung vom 13. Mai 2009 nicht aufgelöst worden. Auch war die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den im Ausbildungsvertrag vom 01. August 2008 vereinbarten Ausbildungsbedingungen weiter auszubilden, soweit dem Kläger nicht die Teilnahme an der Ausbildung seitens der JVA Axxx untersagt ist. Denn die Kündigung vom 13. Mai 2009 ist nicht wirksam. 1. Die streitgegenständliche Kündigung vom 13. Mai 2009 steht hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gemäß 22 II Ziffer 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Denn die Kündigung gilt nicht bereits gemäß den 4, 7 Kündigungsschutzgesetz analog als wirksam. Der Kläger hat nämlich innerhalb der einzuhaltenden dreiwöchigen Klagefrist aus 4 des Kündigungsschutzgesetzes (BAG vom , DB 1991, 2679 ff.; BAG vom , 2 AZR 134/98, NZA 1999, 934 ff.) Klage auf Feststellung der Nichtauflösung seines Ausbildungsverhältnisses infolge der streitgegenständlichen Kündigung vom 13. Mai 2009 erhoben. Die Klage ist am 03. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen, nachdem die Kündigung dem Kläger am 14. Mai 2009 zugegangen war. 2. Die streitgegenständliche Kündigung vom 13. Mai 2009 ist aber unwirksam. Sie hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht aufzulösen vermocht. Denn die Kündigung vom 13. Mai 2009 ist nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des 22 II Ziffer 1 BBiG getragen. Denn ein Kündigungssachverhalt, welcher sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht geeignet wäre, einen wichtigen Grund im Sinne des 22 II Ziffer 1 BBiG zu bilden ist weder ersichtlich, noch beklagtenseitig in den Rechtsstreit eingeführt worden. a) Gemäß 22 II Ziffer 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, 22 III BBiG. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind, 22 IV Satz 1 BBiG. b) 22 II Ziffer 1 BBiG enthält, wie auch 626 I BGB, mit der Formulierung des Vorliegens eines wichtigen Grundes einen unbestimmten, von der Rechtsprechung auszufüllenden Rechtsbegriff. Dabei setzt der Tatbestand der Vorschrift in objektiver Hinsicht voraus, das ein bestimmter, als Kündigungsgrund relevant erachteter, in dem gerichtlichen Verfahren

6 - 6 - schlüssig und nachvollziehbar eingeführter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden (Prüfung auf der ersten Stufe). In subjektiver Hinsicht ist Voraussetzung, dass dieser Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile so schwerwiegend das Ausbildungsverhältnis belastet, dass die Fortsetzung dessen auch nur für den Zeitraum einer hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist dem Kündigenden nicht zugemutet werden könne (Prüfung auf der zweiten Stufe; vgl. BAG vom , AP BGB 626, Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = NZA 1985, 91 ff.; BAG vom , NZA 1995, 296 ff.; BAG vom , 2 AZR 923/98, NJW 2000, 1969 ff.). Da aber das Kündigungsrecht als zukunftsbezogen nicht die Bestrafung eines Verhaltens bezweckt, sondern unter Anstellung einer Prognose hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Ausbildungsverhältnisses die Frage zu beantworten sucht, ob auch zukünftig mit weiteren gleichartigen Vertragsverletzungen zu rechnen sei, ergibt sich aus dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot des Artikels 20 I Grundgesetz, dass vor Ausspruch einer auf ein steuerbares Verhalten des Auszubildenden als Kündigungssachverhalt zurückzuführenden Kündigung dem Auszubildenden unter Hinweis auf etwaige Konsequenzen sein Verhalten vor Augen zu führen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Verhaltens- oder Leistungsmängel abzustellen und zu vertragstreuem Verhalten zurückzukehren (Abmahnung). Erweist sich danach der Auszubildende fortgesetzt nicht als vertragstreu, ist anlässlich des erneuten vertragswidrigen Verhaltens die zur Kündigung führende tatsächliche Vermutung auch zukünftiger Vertragsverletzungen gegeben und damit die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zulässig, die sich überdies im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung noch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss. aa) Ein wichtiger Grund im Sinne des 22 II Ziffer 1 BBiG setzt damit in Anlehnung an 626 BGB voraus, dass infolge eines steuerbaren Verhaltens des Auszubildenden das Ausbildungsziel erheblich gefährdet, die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar geworden ist und nach erfolgloser Abmahnung aus Anlass eines erneuten Fehlverhaltens das Interesse des Ausbilders an der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Auszubildenden an dessen erfolgreichem Abschluss überwiegt. Insofern geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne der 22 II Nr. 1 BBiG, 626 BGB zu bilden, können also nur solche Vertragsverletzungen sein, die das vereinbarte Austauschverhältnis von Ausbildungsleistung- und Gegenleistung erheblich beeinträchtigen oder, wie etwa im Fall solcher zu Lasten des Arbeitgebers bzw. seines Vermögens begangener strafbarer Handlungen, das Vertrauensverhältnis der Ausbildungsparteien

7 - 7 - endgültig zerstören. bb) Ein diesbezüglich in den Rechtskreis der Beklagten eingreifendes rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Klägers ist aber weder seitens der Beklagten vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich. Einzig ersichtlich ist insofern, dass infolge vermeintlicher disziplinarischer Verstöße die Anstaltsleitung der JVA Axxx beschlossen hat, dem Kläger die Teilnahme an der weiteren Ausbildung bei der Beklagten zu verwehren. Hierbei handelt es sich jedoch keinesfalls um eine rechtswidrige schuldhafte Vertragspflichtverletzung seitens des Klägers, vielmehr ist ihm infolge der Entscheidung eines Dritten die weitere Teilnahme an der Ausbildung bei der Beklagten und damit die weitere Erbringung seiner Ausbildungsleistungen im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Ausbildungsverhältnisses unmöglich gemacht. Diese Unmöglichkeit beruht insofern nicht auf einem steuerbaren Verhalten des Klägers, sondern folgt aus dem besonderen Gewaltverhältnis, in welchem sich der Kläger als Strafgefangener im Verhältnis zur JVA Axxx befindet. cc) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass auch Rechtsverhältnisse sondergeschützter Personenkreise durch außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist beendet werden können (Kündigung tariflich unkündbarer Mitarbeiter; vgl. BAG vom AZR 242/05, NZA 2206, 512 ff.; BAG vom AZR 362/04, AP Nr. 8 zu 53 BAT = NZA 2006, 879 ff.). Voraussetzung einer solchen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist allerdings, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis der Parteien um ein auf Dauer unzumutbar sinnentleertes Rechtsverhältnis handelt, wovon allerdings dann schon nicht auszugehen ist, wenn die insofern nur notwendige Auslauffrist zwischen dem Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung und dem Ausscheiden des Arbeitnehmers/Auszubildenden deutlich weniger als fünf Jahre beträgt (BAG vom , a.a.o.). Ungeachtet vorstehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war im vorliegenden Fall allerdings auch zu beachten, dass der Kläger bereits unter dem 07. April 2009 der Beklagten gegenüber die Fortsetzung der Ausbildung in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht hat und unter gleichem Datum vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus die Aufhebung der Verfügung der JVA Axxx beantragte ihn, den Kläger, von der weiteren Ausbildung auszuschließen.

8 - 8 - Insofern waren für die Beklagte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die entgegen der Mitteilung der pädagogischen Mitarbeiterin der JVA Axxx, Frau Cxxx, die Beklagte hätte dazu bewegen müssen, zunächst einmal die behördlichen Verfahren abzuwarten, bevor sie eine das Rechtsverhältnis der Parteien gestaltende Erklärung dem Kläger gegenüber abgeben würde. c) War hiernach bereits die Entscheidungsreife des Rechtsstreits festzustellen, bedurften die übrigen zwischen den Parteien streitigen Einzelfragen keiner abschließenden gerichtlichen Bewertung und Entscheidung mehr. 3. Mit Obsiegen des Klägers hinsichtlich seines Feststellungsantrages war die Beklagte auch zur Weiterführung der Ausbildung, längstens bezogen auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu verurteilen. Denn nach Obsiegen im Kündigungsschutzrechtsstreit erster Instanz kann der Arbeitnehmer (Auszubildende) verlangen, für die Dauer des Rechtsstreits zu ungeänderten Ausbildungsbedingungen weiter beschäftigt zu werden. Solches hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1985 (BAG GS DB 1985, 2197) bestätigt. Danach bedarf es jeweils einer Bewertung, ob der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat oder ob das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung höher zu bewerten ist. Insofern kann der Bestand des Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsrechtsstreits wechseln. Bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil begründet grundsätzlich die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil ändert sich die Interessenlage. Allein die verbleibende Ungewissheit des Prozessausgangs kann nunmehr für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen, vielmehr müssen jetzt zu der Ungewissheit des Prozessausganges zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen. Solche überwiegenden Interessen des Arbeitgebers sind aber weder ersichtlich, noch beklagtenseitig behauptet worden. Entsprechend der klägerseitigen Antragstellung zum Weiterbeschäftigungsanspruch war dieser unter den Vorbehalt zu stellen, dass dem Kläger durch die Anstaltsleitung der JVA Axxx nicht die Teilnahme an der Ausbildung verwehrt ist.

9 - 9 - B) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 I ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten dessen zu tragen. Der Gegenstandswert war gemäß 61 ArbGG in Verbindung mit den 39, 40, 42 IV GKG festzusetzen. Hierbei war für den Kündigungsschutzantrag der Wert dreier Monatsbruttoausbildungsentgelte, für den Weiterbeschäftigungsanspruch ein Drittel dessen in den Streitwert aufzunehmen. Mangels der konkreten Vereinbarung einer Ausbildungsvergütung im Rechtsverhältnis der Parteien hat die Kammer den wirtschaftlichen Wert der Ausbildung mit monatlich 100,00 bemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden.

10 Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Schönfeld

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