Europäische Beispiele für die Insolvenzentgeltsicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Europäische Beispiele für die Insolvenzentgeltsicherung"

Transkript

1 PROJEKTZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ UND DER INSOLVENZ-ENTGELT-FONDS SERVICE GMBH Europäische Beispiele für die Insolvenzentgeltsicherung Arbeitspaket DEUTSCH Andrea

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung Entstehung und Ziele der Entgeltsicherung Entstehung der Entgeltsicherung in Österreich Ziele der Entgeltsicherung Entstehung der Entgeltsicherung innerhalb der Europäischen Union Umsetzung der Richtlinie in Österreich Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Länderstudie Deutschland Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Finnland Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Frankreich Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche

3 Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Griechenland Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Großbritannien Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Irland Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Italien Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Liechtenstein Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Polen Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche

4 Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Schweden Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Schweiz Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Slowakei Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Spanien Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Tschechische Republik Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Ungarn

5 Anspruchsberechtigte Gesicherte Ansprüche Garantieeinrichtungen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Überblick über die Anwendungsfälle der Richtlinie 2008/94/EG Tabellenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Quellenverzeichnis

6 1. Einleitung Die Projektzusammenarbeit Sozialmissbrauchsbekämpfung und Möglichkeiten der Insolvenzprävention zwischen dem BMASK und der IEF Service GmbH verfolgt 5 zwischen den Projektauftraggebern vereinbarte Projektziele. Die Projektziele wurden vom Projektteam in Arbeitspaketen operationalisiert, deren Abarbeitung auf zwei Projektjahre verteilt und projektverantwortlichen Teammitgliedern zugeordnet. Projektziel 4 konzentriert sich auf das Thema Europäische Beispiele (best practice) für Insolvenzentgeltsicherung. Die vorliegende Arbeit fokussiert im Rahmen dieses Themas auf die Darstellung von Europäischen Beispielen für die Insolvenzentgeltsicherung. Für die Umsetzung des Vorhabens, europäische Beispiele für best practice im Bereich der Insolvenzentgeltsicherung resp. vergleichbarer Institutionen darzustellen, werden vergleichende Analysen und Bewertungen europäischer Modelle der Insolvenzentgeltsicherung hinsichtlich ihrer Organisationsformen, Leistungsniveaus und Anspruchsbedingungen durchgeführt. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Entstehung und der Entwicklung der Insolvenzentgeltsicherung in Österreich. Im Anschluss wird die Entstehung der Insolvenzentgeltsicherung innerhalb der Europäischen Union näher betrachtet. Es wird die Frage erörtert, welche Vorgaben die Europäische Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesetzt hat. In diesem Zusammenhang wird zum besseren Verständnis auf die Gruppe der Anspruchsberechtigten, die gesicherten Ansprüche, die Garantieeinrichtungen und die Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit spezialisiert. Gegenstand der Analyse ist des Weiteren die Umsetzung der Richtline in Österreich. Abschließend werden die Länder Finnland, Schweden, die Tschechische Republik, Deutschland und die Schweiz im Sinne der oben genannten Fokussierung behandelt. Die Auswahl der Länder erfolgte aufgrund der gegebenen Sprachkenntnisse. Grundlage der vorliegenden Arbeit bilden die im Folgenden zitierten Quellen. Mein besonderer Dank gilt den beiden Geschäftsführern der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH, Herrn Mag. Wolfgang Pfabigan und Herrn Dr. Christian Steyrer, die mir für meine Arbeit an diesem Thema so manche Türe geöffnet haben. 6

7 2. Entstehung und Ziele der Entgeltsicherung 2.1. Entstehung der Entgeltsicherung in Österreich Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz trat mit in Kraft. 1 Betrachtet man die damalige Wirtschaftslage in Österreich bzw. weltweit, so sticht die Ölpreiskrise des Jahres 1973 als Grund ins Auge. Die Ölpreiskrise führte vor allem in der Autoindustrie, dem Baugewerbe und der Textil- und Bekleidungsbranche zu einem enormen Produktionsrückgang. In weiterer Folge kam es zu vermehrten Insolvenzen von Unternehmen. 2 Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen verlangten deshalb vor dem Hintergrund steigender Insolvenzen gesetzliche Vorsorge für den unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes. Wenn über das Vermögen des/der Arbeitgebers/in der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sollte dem/der Arbeitnehmer/in ein sogenanntes Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe seiner/ihrer aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden, jedoch noch nicht erfüllten Forderungen gewährt werden. 3 Der diesbezügliche Gesetzesvorschlag vom April 1975 sah die Einrichtung eines Ausgleichsfonds vor, der durch Beiträge der Arbeitgeber/innen gespeist wird. Über den Anspruch des/der Arbeitnehmers/in auf Insolvenz-Ausfallgeld erkannte das Arbeitsamt 4 auf Grund eines schriftlichen Antrages des/der Arbeitnehmers/in mit Bescheid. 5 Dieser Bescheid unterlag dem Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsamt. 6 Der Masseverwalter wurde über die Zuerkennung und die Höhe des Insolvenz-Ausfallgeldes informiert und die Ansprüche des Arbeitnehmers/in aus dem Arbeitsverhältnis gingen auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds über. 7 Der Fonds wurde bei der Verfolgung der übergegangenen Ansprüche von der Finanzprokuratur vertreten. 8 Die Finanzierung des Insolvenz-Ausfallgeldes erfolgte aus jenen Mitteln, die dem Fonds aus der Erfüllung der übergegangenen Ansprüche zuflossen und, 1 Vgl. BGBl. Nr. 324/ Vgl. Stachel, Ölpreiskrise 1973/74 Auswirkungen auf den deutschsprachigen Raum, S Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni Vgl. 5 IESG idf BGBl. Nr. 324/ Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni

8 soweit die übergegangenen Ansprüche zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichten, durch einen Zuschlag zum Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. 9 Der Zuschlag zum Arbeitgeberbeitrag wurde von den Krankenkassen eingehoben und einem beim damaligen Bundesministerium für soziale Verwaltung eingerichteten Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds - überwiesen. 10 Am 2. Juni 1977 verabschiedete der Nationalrat das Bundesgesetz zur Sicherung der Arbeitnehmeransprüche im Falle der Insolvenz des/der Arbeitgebers/in. 11 Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz trat mit in Kraft. Mittlerweile wurde das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz in der Stammfassung mehrmals novelliert. 12 Die Insolvenzentgeltsicherung, anfangs auch Konkursversicherung bezeichnet, ist ein junger Zweig im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit Ziele der Entgeltsicherung In den stenographischen Protokollen zur Nationalratssitzung vom 2. Juni 1977 wird angeführt, dass bei einem Konkurs oder Ausgleich die Wartezeit zwischen Anmeldung der Forderung und Auszahlung der offenen Entgelte an die Arbeitnehmer/innen im Durchschnitt zweieinhalb Jahre beträgt. Des Weiteren werden von den angemeldeten Ansprüchen nur 20 % zur Gänze erfüllt. 47 % erhalten nur einen Teil ihres Entgeltes und 33 % überhaupt nichts vergütet. 13 Insgesamt konnten im Jahr 1976 nur 16 % der gesamten Insolvenzforderungen der Arbeitnehmer/innen realisiert werden Der Zuschlag wurde bis zum Jahr 1980 mit 0,1 % festgesetzt. Im Jahr 1982 betrug der Zuschlag 0,3 %. Für das Jahr 1982 wurde er mit 0,5 % festgesetzt. In den Jahren 1983 und 1984 betrug er 0,8 % wurde der Zuschlag mit 0,5 % fixiert. In den Jahren 1986 und 1987 sank der Zuschlag zuerst auf 0,2 %, dann auch 0,1 %. Erst im Jahr 1995 wurde der Zuschlag auf 0,5 % angehoben. Von 1997 bis 2008 betrug er 0,7 %. Seit 2008 liegt er bei 0,55 %. Vgl. BGBl. 480/1979, BGBl.408/1980, BGBl. Nr. 538/1981, BGBl. Nr.532/1982, BGBl. Nr. 505/1983, BGBl. Nr. 400/1984, BGBl. Nr. 418/1985, BGBl. Nr. 527/1986, BGBl. Nr. 502/1987, BGBl. Nr. 537/1988, BGBl. Nr. 603/1989, BGBl. Nr. 639/1990, BGBl. Nr. 550/1991, BGBl. Nr. 993/1994, BGBl. Nr. 862/1995, BGBl. II Nr. 366/1997, BGBl. II Nr. 386/1998, BGBl. II Nr. 511/1999, BGBl. II Nr. 410/2000, BGBl. II Nr. 452/2001, BGBl. II Nr. 454/2002, BGBl. II Nr. 560/2003, BGBl. II Nr. 503/2004, BGBl. II Nr. 420/2005, BGBl. II Nr. 457/2006, BGBl. II Nr. 349/2007, BGBl. II Nr. 431/ Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni Vgl. BGBl. Nr. 324/ Einige Beispiele: BGBl. Nr. 647/1982, BGBl. Nr. 799/1993, BGBl. I Nr. 44/ Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni Vgl. Nationalrat XIV. GP 58. Sitzung 2. Juni

9 Aus all diesen Überlegungen geht aus den stenographischen Protokollen als vorrangiges Ziel die rasche Auszahlung der offenen Arbeitnehmerforderungen in voller Höhe der bereits verdienten Entgelte ohne Rücksicht auf die Qualifikationsbestimmungen der Konkurs- und der Ausgleichordnung hervor. Zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes hart genug getroffen sind, wird die Sicherung der Ansprüche bis zu 3 Monate verfügt. 15 Das Risiko eines Insolvenzverfahrens sei Teil des Unternehmertums, zumal der Eigentümer die Finanzierungs-, Produktions- und Prozessentscheidungen trifft. 15 Vgl. 3 Abs 1 IESG idf BGBl. Nr. 324/1977 9

10 3. Entstehung der Entgeltsicherung innerhalb der Europäischen Union Der Rat hat am 20. Oktober 1980 die Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Zahlungsunfähigkeit des/der Arbeitgebers/in erlassen. Die Notwendigkeit dieser Regelung wurde vor allem in den bestehenden Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes bei Zahlungsunfähigkeit des/der Arbeitgebers/in verstanden. Für das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes seien diese Unterschiede zu verringern. Die Richtlinie bezweckt die Gewährleistung der Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer/innen bei Zahlungsunfähigkeit des/der Arbeitgebers/in. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Einrichtung, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert. 16 Die Richtlinie 80/987/EWG wurde mehrfach und erheblich geändert. 17 Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit sowie zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer/innen wurde die ursprüngliche Richtlinie 80/987/EWG kodifiziert. 18 Der Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG bezieht sich auf Ansprüche von Arbeitnehmer/innen aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber/innen, die zahlungsunfähig sind. 19 Ansprüche von bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern/innen können ausnahmsweise von den Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden. 20 Dies gilt dann, wenn andere Garantieformen bestehen, sofern diese den Betroffenen einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist. 21 Lediglich 3 Mitgliedstaaten nehmen diese Möglichkeit in Anspruch. Zum Beispiel sind in Belgien Arbeitnehmer/innen und Auszubildende von Unternehmen, die Mitglied von gemischten Ausschüssen oder Unterausschüssen sind, vom Schutz des allgemeinen Garantiefonds 16 Vgl. _organisation/c10810_de.htm (abgerufen am ) 17 Vgl. RL 87/164/EWG und RL 2002/74/EG 18 Vgl. RL 2008/94/EG 19 Vgl. Artikel 1 Abs 1 der RL 2008/94/EG 20 Vgl. Artikel 1 Abs 2 und 3 der RL 2008/94/EG 21 Vgl. Artikel 1 Abs 2 der RL 2008/94/EG 10

11 ausgeschlossen, werden jedoch durch auf tarifvertraglichem Wege eingerichtete sektorale Fonds geschützt. 22 Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein/e Arbeitgeber/innen als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des/r Arbeitgebers/in voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen/e Arbeitgeber/in sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat. 23 Außerdem muss die zuständige Behörde die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oder festgestellt haben, dass das Unternehmen endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Begriffe Arbeitnehmer, Arbeitsentgelt, erworbenes Recht und Anwartschaftsrecht werden durch das einzelstaatliche Recht bestimmt. 24 Teilzeitarbeitnehmer/innen, Arbeitnehmer/innen mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Personen mit einem Leiharbeitsvertrag können nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden. 25 Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch der Arbeitnehmer/innen nicht von einer Mindestdauer des Arbeitsvertrages abhängig machen. 26 Gemäß Artikel 2 Abs 4 der Richtlinie 2008/94/EG können die Mitgliedstaaten den Schutz der Arbeitnehmer/innen auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen die nach anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellt worden sind, ausweiten. Artikel 3 der Richtlinie 2008/94/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Garantieeinrichtungen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer/innen sicherstellen. 27 Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt. Bulgarien, die Tschechische Republik, 22 Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, S Vgl. Artikel 2 Abs 1 der RL 2008/94/EG 24 Vgl. Artikel 2 Abs 2 der RL 2008/94/EG 25 Vgl. _organisation/c10810_de.htm (abgerufen am ) und Artikel 2 Abs 2 der RL 2008/94/EG 26 Vgl. Artikel 2 Abs 3 der RL 2008/94/EG 27 Vgl. Artikel 3 der RL 2008/94/EG 11

12 Dänemark, Griechenland, Malta, Portugal und Österreich haben für die Ansprüche einen Bezugszeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festgelegt. 28 Polen hat einen Bezugszeitraum von 9 Monaten, Italien und Lettland von 12 Monaten, die Slowakei, Irland und Litauen von 18 Monaten und Zypern von 78 Wochen. 29 In Belgien gilt ein Zeitraum von 12 Monaten vor der Unternehmensschließung bis 13 Monate nach der Unternehmensschließung. Estland, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Rumänien, Slowenien, Spanien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben keinen Bezugszeitraum, sondern nur ein Anfangs- und/oder Enddatum für die Berechtigung der Ansprüche. 30 Die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen kann von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen auf zweierlei Weise begrenzt werden. 31 Die Mitgliedstaaten können erstens die Dauer des Zeitraumes festlegen, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. 32 Die Richtlinie sieht jedoch eine gemeinschaftsrechtliche Mindestgarantie für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor. 33 Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Mindestzeitraum von 3 Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten liegen muss. 34 Des Weiteren können die Mitgliedstaaten einen Bezugszeitraum von 18 Monaten vorsehen und den garantierten Zeitraum auf 8 Wochen beschränken. 35 Belgien, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Österreich und Finnland nutzen diese Möglichkeit nicht. 36 Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die 28 Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Artikel 4 Abs 1 der RL 2008/94/EG 32 Vgl. Artikel 4 Abs 2 der RL 2008/94/EG 33 Vgl. Artikel 4 Abs 2 der RL 2008/94/EG 34 Vgl. Artikel 4 Abs 2 der RL 2008/94/EG 35 Vgl. Artikel 4 Abs 2 der RL 2008/94/EG 36 Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S. 6 12

13 Slowakei haben sich für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten entschieden. 37 In Irland und im Vereinigten Königreich beträgt der Zeitraum höchstens 8 Wochen, in Zypern 13 Wochen und in den Niederlanden 19 Wochen. 38 Spanien hat sich für einen Zeitraum von 150 Tage, Luxemburg und Portugal 6 Monate und Schweden 8 Monate entschieden. 39 Zweitens können die Mitgliedstaaten für die Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer/innen eine betragsmäßige Höchstgrenze festlegen. 40 Bei Festlegung einer Höchstgrenze muss der Mitgliedstaat der Kommission die Methode zur Festsetzung der Höchstgrenze mitteilen. Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Niederlande haben eine solche Höchstgrenze festgelegt. 41 Die Methode der Berechnung dieser Höchstgrenzen ist jedoch sehr unterschiedlich. 42 Die Einzelheiten bezüglich des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen sind von den Mitgliedstaaten festzulegen. 43 Geregelt ist jedoch, dass das Vermögen der Einrichtungen vom Betriebsvermögen des/der Arbeitsgebers/in unabhängig sein muss, die Arbeitgeber/innen zur Mittelaufbringung beitragen müssen und die Zahlungspflicht der Einrichtungen unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen zur Mittelaufbringung beizutragen, besteht. 44 Außerdem können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Zahlungsgarantie nicht für die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit gilt. 45 Die Nichtzahlung der Pflichtbeiträge zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom/von der Arbeitgeber/in vor Eintritt seiner/ihrer Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, dürfen jedoch für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer/innen gegenüber diesen Versicherungsträgern keine Nachteile mit sich 37 Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Artikel 4 Abs 3 der RL 2008/94/EG 41 Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. S Vgl. Artikel 5 der RL 2008/94/EG 44 Vgl. Artikel 5 der RL 2008/94/EG 45 Vgl. Artikel 6 der RL 2008/94/EG 13

14 bringen, wenn die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind. 46 Insgesamt können die Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer/innen günstigere Rechtsoder Verwaltungsvorschriften erlassen. 47 Die Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit die Zahlungspflicht zur Vermeidung von Missbräuchen abzulehnen oder einzuschränken Vgl. Artikel 7 der RL 2008/94/EG 47 Vgl. Artikel 11 der RL 2008/94/EG 48 Vgl. Artikel 12 der RL 2008/94/EG 14

15 4. Umsetzung der Richtlinie in Österreich Wie bereits oben erwähnt, wurde am 2. Juni 1977 das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz vom Nationalrat verabschiedet. 49 Das IESG führte im Vergleich zur vorgesehenen Richtline 2008/94/EG eine weitreichende und großzügige Sicherung der Arbeitnehmeransprüche im Falle der Insolvenz ein Anspruchsberechtigte Vom Anwendungsbereich des IESG sind alle Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Heimarbeiter/innen und ihre Hinterbliebenen erfasst. 51 Das Gesetz verweist damit auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff. Wesentliches Kriterium ist die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit von bestimmten Unternehmern. 52 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber keinen gültigen Arbeitsvertrag haben, werden vom IESG nicht erwähnt. Soweit die Ungültigkeit auf einer gesetzwidrigen Beschäftigung eines/r Arbeitnehmers/in beruht, ist dieser/e Arbeitnehmer/in entgeltmäßig einem/r regulären Arbeitnehmer/in gleichgestellt und genießt den Schutz des IESG. 53 In anderen Fällen der Ungültigkeit des Arbeitsvertrages wird dem/der Arbeitnehmer/in grundsätzlich nur ein Anspruch auf angemessenes Entgelt zugestanden. 54 Entscheidend für den Schutz des IESG ist demnach ob im Sinne des 863 ABGB geschlossen werden kann, dass zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in konkludent ein Dienstvertrag zustande gekommen ist. Liegt ein Dienstvertrag im obengenannten Sinne vor, so ist der/die Arbeitnehmer/in vom Anwendungsbereich des IESG erfasst. 49 Vgl. BGBl. Nr. 324/ Vgl. Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der EWG-Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Österreich, Finnland und Schweden; Siehe: (abgerufen am ) 51 Vgl. 1 IESG 52 Kennzeichnend für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit ist, dass der Beschäftigte hinsichtlich seiner Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist und sein Arbeitsergebnis im Unternehmen des Auftraggebers verwertet wird. Die Arbeit muss daher in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke eines anderen geleistet werden. Vgl. Arb. Slg Vgl. 29 AuslBG 54 Vgl. OGH, Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht = ZAS 1985,

16 Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, Immunität genießen oder beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben Gesicherte Ansprüche Gesichert sind Entgeltansprüche, Schadenersatzansprüche, sonstige Ansprüche gegen den/die Arbeitgeber/in und die notwendigen Kosten zur Rechtsverfolgung. 56 Der österreichische Gesetzgeber hat als Stichtag für den zeitlichen Bezugspunkt des Insolvenz-Entgeltes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die sonstigen in Betracht kommenden Beschlüsse gewählt. 57 Bis zum Jahr 1997 waren sämtliche vor diesem Zeitpunkt liegenden Ansprüche und auch noch die weiteren Ansprüche für zumindest 3 Monate danach gesichert. 58 Mit dem BGBl. I Nr. 107/1997 wurde die Sicherung der Ansprüche für die Zeit vor Konkurseröffnung auf 6 Monate eingeschränkt. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind rückwirkend für höchstens 2 Jahre gesichert. 59 Als Höchstgrenze sieht das IESG den doppelten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß 45 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor Garantieeinrichtungen Wie einleitend dargestellt, erfolgt die Zahlung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds. Die Durchführung der Auszahlung erfolgte zuerst durch die Arbeitsämter, danach durch die Bundessozialämter und jetzt von einer eigens dafür errichteten GmbH, der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH. Die wesentlichen Einnahmen des Fonds stammen aus Arbeitgeberbeiträgen, die als Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in einer durch Verordnung des 55 Vgl. 1 Abs 6 IESG 56 Vgl. 1 Abs 2 IESG 57 Vgl. 3 Abs 1 IESG 58 Vgl. BGBl. 324/1977 und BGBl. I Nr. 107/ Vgl. 13 a IESG 60 Vgl. 1 Abs 4 IESG 16

17 Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegten Höhe eingehoben werden. 61 Derzeit beträgt der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag 0,55 %. 62 Arbeitnehmerbeiträge werden nicht eingehoben. Die Nichtzahlung der vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge führt zu keiner Leistungseinschränkung für die Arbeitnehmer/innen Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/94/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Sicherung der Ansprüche nicht für Beiträge der Arbeitnehmer/innen zu den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gilt. Sollten die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie Vorkehrungen treffen, dass die Arbeitnehmer/innen durch die Nichtzahlung der Pflichtbeiträge, welche vom gezahlten Lohn einbehalten worden sind, nicht benachteiligt werden. Wie schon angeführt, sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gesichert und werden vom Fonds an die Träger der Sozialversicherung bezahlt. 63 Die Arbeitgeberbeiträge sind ungesichert. Da in Österreich Versicherungsschutz unabhängig von der Beitragsleistung besteht, erleiden die Arbeitnehmer/innen daher infolge der Zahlungsunfähigkeit ihres/r Arbeitgebers/in keine unmittelbaren sozialversicherungsrechtlichen Nachteile Vgl. 12 IESG 62 Vgl. BGBl. II Nr. 431/ Vgl. 13 a IESG 64 Vgl. 10 ASVG 17

18 5. Länderstudie 5.1. Deutschland Die Regelungen zum Ersatz des Arbeitslohnes im Falle der Insolvenz des/der Arbeitsgebers/in finden sich im Sozialgesetzbuch III Anspruchsberechtigte Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmer/innen. Arbeitnehmer/in ist, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem/r Arbeitgeber/in ausübt. 66 Dementsprechend haben grundsätzlich alle im Inland Beschäftigen, also neben den angestellten Arbeitnehmern/innen auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten, Heimarbeiter und Auszubildende, Anspruch auf Insolvenzgeld. 67 Fraglich ist die Arbeitnehmereigenschaft bei geschäftsführenden Gesellschaftern bzw. bei Gesellschaftern einer GmbH oder bei Angehörigen des/der Arbeitgebers/in. 68 Vorstandsmitglieder einer AG sind aufgrund ihrer unternehmerähnlichen Stellung keinesfalls anspruchsberechtigt. 69 Arbeitgeber/in ist derjenige/diejenige, dem/der die Arbeitsleistung geschuldet wird und der/die das Arbeitsentgelt zu zahlen hat. 70 Ein/e Arbeitgeber/in gilt als insolvent, wenn er/sie zahlungsunfähig 71 ist, die Zahlungsunfähigkeit droht 72 oder bei Überschuldung Vgl a, 208, 314, 316, 320, 323, 324, 327 SGB III 66 Vgl. 5 BetrVG 67 Vgl. 183 SGB III, sowie (abgerufen am ) Vgl. 5 Abs 2 BetrVG 70 Vgl. 2 ArbSchG 71 Vgl. 17 InsO; Ein/e Schuldner/in ist zahlungsunfähig, wenn er/sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der/die Schuldner/in seine/ihre Zahlungen eingestellt hat. 72 Vgl. 18 InsO; Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der/die Schuldner/in voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 73 Vgl. 19 InsO; Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des/der Schuldners/in die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des/der Schuldners/in ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dieser Eröffnungsgrund ist jedoch nur bei juristischen Personen anwendbar. 18

19 Gesicherte Ansprüche Gemäß 183 SGB III hat der/die Arbeitnehmer/in bei Insolvenz des/der Arbeitgebers/in Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohnes für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. wenn das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet wurde für die letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt sind die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. 74 Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausgeübt werden. 75 Die Feststellung hierüber trifft die zuständige Agentur für Arbeit. 76 Für Arbeitnehmer/innen, die in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben, sind jene 3 Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letzten Arbeitstag vor dem Tag der Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden. 77 Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gewährt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. 78 Zum Brutto-Arbeitsentgelt zählen grundsätzlich alle Ansprüche, die der/die Arbeitnehmer/in aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die von ihm/ihr geleistete Arbeit oder als Ersatz der ihm/ihr bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen Aufwendungen zu beanspruchen hat. 79 Dazu gehören z.b. laufende Lohn- und Gehaltsbezüge, einschließlich Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Vergütung für Überstunden, Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Gefahren-, Wege- und Schmutzzulagen, Fahrgeldentschädigungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle, Reisekostenpauschalen, und Erlaeuterungen.pdf (abgerufen am ) Vgl. 183 Abs 2 SGB III sowie 78 Vgl. 185 SGB III; Im Jahr 2010 betrug die Höchstgrenze im Westen 5.500,-- und im Osten 4.650,--. Siehe:

20 vermögenswirksame Leistungen. 80 Des Weiteren zählen Provisionen, die dem Insolvenzgeld-Zeitraum zuzuordnen sind, Zuwendungen aus besonderem Anlass 81 und die anteiligen Jahressondervergütungen 82 zum Bruttoarbeitsentgelt. Nicht zum Bruttoarbeitsentgelt zählen Leistungen, die der/die Arbeitnehmer/in wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann. 83 Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzgeld-Zeitraum werden in Höhe ihres Nettowertes auf das Insolvenzgeld angerechnet. 84 Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Entgeltansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über. 85 Sie tritt insofern in die Rechte des/der Arbeitnehmers/in ein. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldet die Agentur für Arbeit die übergegangenen Ansprüche als Insolvenzforderungen an. 86 Wird kein Insolvenzverfahren eröffnet oder werden die angemeldeten Forderungen der Agentur für Arbeit nur teilweise befriedigt, werden die Ansprüche gegenüber dem persönlich Haftenden weiterverfolgt. 87 Hervorzuheben ist noch die Regelung beim Betriebsübergang. Bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB haftet der Übernehmer für alle entstandenen Arbeitsentgeltansprüche vor und nach der Betriebsübernahme. 88 Dies gilt auch bei einer Abweisung des Insolvenzgeldantrages mangels Masse. Die Haftung des Betriebsübernehmers ist auf die Ansprüche für die Zeit ab der Insolvenzeröffnung beschränkt, wenn die Veräußerung des Betriebes nach Insolvenzeröffnung erfolgte Z.B. Jubiläumszuwendungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und zum Krankengeld; Vgl Zu den Jahressondervergütungen zählen das 13. Und 14. Monatsgehalt. Vgl. Insolvenzgeld/Allgemein/Hoehe.html (abgerufen am ) Vgl. Insolvenzgeld/Allgemein/Hoehe.html (abgerufen am ) 85 Vgl. 187 SGB III 86 Vgl. Insolvenzgeld/Allgemein/Hoehe.html (abgerufen am ) 87 Vgl. Insolvenzgeld/Allgemein/Hoehe.html (abgerufen am ) 88 Vgl. Insolvenzgeld/Allgemein/Hoehe.html (abgerufen am = 89 Vgl. Insolvenzgeld/Allgemein/Hoehe.html (abgerufen am = 20

21 Eine Betriebsübernahme liegt nicht vor, wenn der Betrieb vor der Übernahme vollständig eingestellt worden ist Garantieeinrichtungen Jeder/e Arbeitgeber/in zahlt eine monatliche Umlage zur Finanzierung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen. 90 Ausgenommen sind Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Das Insolvenzgeldverfahren hat den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Bis zum Jahr 2009 wurde die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern jährlich im Nachhinein erhoben. Seit wird die Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgebern/innen monatlich mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen abgeführt und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. 91 Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgeltes zu erheben. 92 Maßgebend ist jenes Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. 93 Genau wie in Österreich wird seit 2009 die Höhe der Insolvenzgeldumlage jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. 94 Jedoch kann im Unterschied zu Österreich die Befugnis zur Festsetzung des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen werden. 95 Im Jahr 2010 betrug der Beitragssatz 0,41 %. Da der Umlagesatz so zu bemessen ist, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichten Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres zu decken, wurde für das Jahr 2011 die 90 Vgl. 358 Abs 1 SGB III 91 Vgl. 359 SGB III 92 Vgl. 358 Abs 2 SGB III 93 Vgl. Begründung zur Verordnung Nr. 714/10 94 Vgl. 361 Satz 1 Nummer 1 SGB III 95 Vgl. 361 SGB III 21

22 Insolvenzgeldumlage auf 0 % festgesetzt. 96 Begründet wird dies mit einem enormen Überschuss, der durch den drastischen Anstieg des Umlagesatzes im Jahr 2010 entstanden ist. 97 Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld 98 einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages 99, die Verwaltungskosten 100 und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber/innen 101. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz gestellt werden, ansonsten verfallen die Ansprüche. 102 Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Anspruch des/der Arbeitnehmers/in mit schriftlichen Bescheid aufgrund der Insolvenzgeldbescheinigung. 103 Die Insolvenzgeldbescheinigung ist eine Urkunde, die vom Insolvenzverwalter oder vom/von der Arbeitgeber/in auszustellen ist. 104 Auf Verlangen der Agentur für Arbeit hat der Insolvenzverwalter das Insolvenzgeld zu berechnen. 105 Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit ist binnen 1 Monats der Widerspruch zulässig Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Die Agentur für Arbeit zahlt neben dem Insolvenzgeld auf Antrag auch der zuständigen Einzugsstelle die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen 96 Vgl. 360 SGB III; Verordnung 714/10 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011, sowie (abgerufen am ) und neues 2011.html (abgerufen am ) 97 Im Jahr 2010 stieg der Umlagesatz aufgrund der prognostizierten Entwicklung der Insolvenzereignisse von 0,1 % auf 0,41 %. Die unerwartet günstige wirtschaftliche Entwicklung hat im Jahr 2010 zu einem Überschuss von ungefähr 1,1 Milliarden führen. 98 Vgl. 183 SGB III 99 Vgl. 208 SGB III 100 Vgl. 358 Abs 3 Ziffer 2 SGB III 101 Vgl. 358 Abs 3 Ziffer 3 SGB III; Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber/innen werden pauschaliert. Die Höhe der Pauschale wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt. Siehe: 361 SGB III 102 Vgl. 324 Abs 3 ivm 327 SGB III 103 Vgl. 314 SGB III (abgerufen am ) 105 Vgl. 320 Abs 2 SGB III 22

23 Pflegeversicherung. 106 Die Ansprüche gegenüber dem/der Arbeitgeber/in bleiben jedoch bestehen. Soweit der/die Arbeitgeber/in Zahlungen leistet, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit diese Beiträge zu erstatten Finnland In Finnland trat am 1. Januar 1974 das Pay Guarantee Act 647/73, mittlerweile umbenannt in Pay Security Act, in Kraft. Zweck des Gesetzes war die Sicherung des gesetzlichen Anspruchs der Arbeitnehmer/innen auf Lohn. Die vorgesehenen Regelungen der Richtlinie finden sich somit in erster Linie im Pay Security Act Anspruchsberechtigte Der Arbeitsvertrag wird in Sektion 1 Employment Contracts Act als Vereinbarung definiert, in der sich der/die Arbeitnehmer/in dem/der Arbeitgeber/in gegenüber zur Arbeit unter Anleitung und Aufsicht verpflichtet und als Gegenleistung einen Lohn oder eine sonstige Vergütung erhält. 108 Die Definition des/der Arbeitnehmers/in im finnischen Recht ist weit. Umfasst sind Arbeiter/innen, Angestellte, Heimarbeiter/innen und auch Arbeiten, die mit Geräten des/der Arbeitnehmers/in ausgeführt werden Gesicherte Ansprüche Gemäß Sektion 1 Pay Security Act wird die Zahlung von Löhnen eines/r Arbeitnehmers/in und anderer Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Falle der Insolvenz des/der Arbeitgebers/in vom Staat durch das Lohngarantiesystem sichergestellt. 106 Vgl. 208 SGB III, sowie Vgl. 208 Abs 2 SGB III 108 Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the 36; Siehe: (abgerufen am ) 109 Vgl. Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der EWG-Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Österreich, Finnland und Schweden, S

24 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im finnischen Recht weiter gefasst, als in der Richtlinie. Gemäß Sektion 6 Pay Security Act gilt ein/e Arbeitgeber/in als zahlungsunfähig, wenn er verstorben ist oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben hat und nachgewiesen werden kann, dass der geforderte Betrag nicht aus dem Vermögen bezahlt werden kann. Des Weiteren wenn der/die Arbeitgeber/in Insolvenz angemeldet hat oder bei einer Pfändung nachgewiesenermaßen nicht über unstreitige Vermögenswerte zur Befriedigung der Forderung verfügt. Außerdem wenn er das Land verlassen hat oder sich versteckt hält und es unmöglich ist, hinreichende Vermögenswerte zur Befriedigung der Forderung aufzufinden und der/die Arbeitgeber/in die einbehaltenen Steuern oder Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge nicht fristgerecht abgeführt hat. 110 Die Lohngarantie des finnischen Rechts umfasst Lohn- und sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die während der drei Monate vor Einreichung des Antrags auf Lohngarantie fällig geworden sind. 111 Ansprüche auf Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Ansprüche, die der/die Arbeitnehmer/in gegen den/die Arbeitgeber/in aufgrund einer unbegründeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Nichterfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht hat, sind insofern gesichert, als der Antrag nicht später als 3 Monate nach einer gerichtlichen Entscheidung oder Einigung der Parteien gestellt wird. 112 In zeitlicher Hinsicht betrifft das Pay Security Act Lohn- und andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die in den drei Monaten vor Einreichung des Antrags auf Lohngarantie zahlbar wurden. 113 Hinsichtlich des Zeitpunktes oder der Dauer der Beschäftigung ist keine Grenze festgelegt. 114 Ausschlaggebend ist die Zeit, in der ein Anspruch fällig wird Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the 37, Siehe: (abgerufen am ) 111 Vgl. Sektion 5 Pay Security Act 112 Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the 71, Siehe: (abgerufen am ) 113 Vgl. Sektion 5 Pay Security Act 114 Vgl. Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der EWG-Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Österreich, Finnland und Schweden, S Vgl. Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der EWG-Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Österreich, Finnland und Schweden, S

25 Die Höchstgrenze der Lohngarantie pro Arbeitnehmer/in und Beschäftigung bei ein und demselben/derselben Arbeitgeber/in beträgt derzeit , Garantieeinrichtungen Die Lohngarantie wird vom finnischen Staat gewährleistet und vom Arbeitsministerium und den Bezirksarbeitsämtern verwaltet. 117 Gemäß Sektion 16 Pay Security Act gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer/innen an dem Tag auf den Staat über, an welchem das Bezirksarbeitsamt die Auszahlung der Lohngarantie beschließt. Der Arbeitslosenversicherungsfonds erstattet jährlich nachträglich die Differenz zwischen den Beträgen, die an die Angestellten als Zahlungssicherheit bezahlt werden und dem Grundkapital der/die Arbeitgeber/innen, an den Staat zurück. 118 Der Fonds, der für diese Zahlung benötigt wird, wird von den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber/innen gespeist. Grundsätzlich sind die Kosten der Arbeitslosenversicherung geteilt zwischen Staat, den Arbeitgebern/innen und den Mitgliedern der Arbeitslosenfonds. 119 Der genaue Beitragssatz für Arbeitgeber/innen konnte nicht festgestellt werden. Anträge auf Lohngarantie sind an das zuständige Bezirksarbeitsamt zu richten und von diesem zu entscheiden Insolvenzsicherung im Rahmen der sozialen Sicherheit Wie bereits oben erwähnt garantiert der Staat die Lohnforderungen der Arbeitnehmer/innen. Der Zentralfonds für Arbeitslosigkeit führt jedes Jahr die Differenz zwischen den im Rahmen der Lohngarantie vorgenommenen Zahlungen und dem von den Arbeitgeber/innen eingehobenen Betrag an den Staat ab. Zu 116 Vgl. Sektion 9 Pay Security Act 117 Vgl. Sektion 3 Pay Security Act; Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the protection of employees in the event oft he insolvency of their employer in the EU Member States, S. 71, Siehe: (abgerufen am ) 118 Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the protection of employees in the event oft he insolvency of their employer in the EU Member States, S. 72, Siehe: (abgerufen am ) 119 Vgl Vgl. Sektion 11 Pay Security Act 25

26 diesem Zweck werden nur von den Arbeitgebern/innen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben Frankreich 1973 wurde das Gesetz Nr zur Sicherung des Arbeitseinkommens verabschiedet. 122 In Frankreich wurde die Richtlinie 80/987/EWG im Labour Code und im Social Security Code umgesetzt. 123 Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche kommt unabhängig von den Zukunftsaussichten des betroffenen Unternehmens zum Tragen Anspruchsberechtigte Es gibt keine gesetzliche Definition von Arbeitnehmer/innen. 125 Allgemein wird der Arbeitsvertrag als Übereinkommen des/r Arbeitnehmers/in seine/ihre Arbeitskraft unter die Verfügung des/r Arbeitgebers/in zu werfen und im Gegenzug eine Entschädigung zu erhalten. 126 Der gewährte Schutz in Frankreich gilt für alle Arbeitsverträge. 127 Das heißt es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Natur des Arbeitsvertrages. Umfasst sind Teilzeitarbeitnehmer/innen, Vollzeitbeschäftigte als auch befristete 121 Vgl. Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der EWG-Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Österreich, Finnland und Schweden, S Vgl Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the protection of employees in the event oft he insolvency of their employer in the EU Member States, S Vgl Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the protection of employees in the event oft he insolvency of their employer in the EU Member States, S Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the protection of employees in the event oft he insolvency of their employer in the EU Member States, S Vgl. Implementation Report Directive 80/987/EEC amended by Directive 2002/74/EC on the protection of employees in the event oft he insolvency of their employer in the EU Member States, S

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-Nr. / Renten Nr. geb. am verstorben am Angaben des Hinterbliebenen : Geburtsname geb. am Geburtsort Privat - Anschrift Privat - Telefon

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung

Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung Das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds veröffentlicht ab dem Jahr 2014 eine monatlich aktualisierte Übersicht über

Mehr

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Mindestlohn Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Dozent: Rechtsanwalt Wendelin Monz Fachanwalt für f r Arbeitsrecht Fachanwalt für f r Bau- und Architektenrecht

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers -

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers - Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Postfach 90 06 43 60446 Frankfurt ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-/Rentennummer

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber

Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009

Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1 Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wissen wie`s geht 2013 1 Inhalt Gesetzliche Grundlage Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen Zuständigkeiten Durchführung der Betriebsprüfung Inhalt und Umfang

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Internetnutzung (Teil 1)

Internetnutzung (Teil 1) (Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift ANTRAG AUF ALTERSRENTE Ich stelle Antrag auf Zahlung obiger Rente ab 01. geb. Mitgliedsnummer Geburtsname Geburtsort Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat -

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Ziele des Gründungszuschusses

Ziele des Gründungszuschusses Informationsveranstaltung für Existenzgründer Oberbergischer Kreis Wirtschaftsförderung 09.12.2010 Herr Stangier, Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit Waldbröl Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Prüfung nach steuerlichen Gesichtspunkten beim Verein und dem Arbeitnehmer => Finanzamt Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Ein kleiner Überblick zu Fragen, die Deutsche in der EU und EU- Angehörige in Deutschland interessieren Berufsgruppen späterer Rentner Fast alle Arbeitnehmer

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr