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1 GÜTEORDNUNG der Gütestelle des Mediationsbüros der VHS Emden e.v. Verfahrens- und Gebührenordnung für die außergerichtliche Streitbeilegung, anerkannte Gütestelle des niedersächsischen Justizministeriums (Stand: ) Anwendungsbereich - 1 (1) Die Gütestelle des Mediationsbüros der VHS Emden e.v., an der Berufsschule 3, Emden (im Folgenden: Gütestelle) ist eine durch das Niedersächsische Justizministerium anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Tätig für die Gütestelle sind die Juristen und Mediatoren Konrad Huchting und Gerd Santjer; im Folgenden Mediatoren genannt. Aus den vor der Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (vgl. 5 Abs.5). (2) Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten zuständig. Ein Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können. Weitere Beschränkungen bezüglich der Höhe des Streitwertes oder örtlicher Zuständigkeiten bestehen nicht. (3) Die Parteien erkennen diese Güteordnung mit ihrer Zustimmung zum Güteverfahren durch die Gütestelle als verbindlich an und erklären ihr ernst gemeintes Bemühen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Verfahrenseinleitung, Verjährung - 2 (1) Das Güteverfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich an die Gütestelle des Mediationsbüros gestellt werden. Der Antrag muss die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands enthalten. Der Antrag soll das Begehren des Antragstellers erkennen lassen. Die Gütestelle stellt das Datum des Eingangs des Antrags fest. Die Parteien haben im Übrigen die Möglichkeit, zu Protokoll der Gütestelle den Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens zu stellen. (2) Nimmt die Gütestelle einen Antrag auf Durchführung des Güteverfahrens an und liegt die schriftliche Zustimmung der anderen Partei zur Durchführung des Verfahrens noch nicht vor, so veranlasst die Gütestelle unverzüglich die Zustellung des Güteantrags in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) an den Antragsgegner mit der Einladung, binnen zwei Wochen schriftlich die Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens entsprechend der Güteordnung der Gütestelle zu erteilen. Geht eine Antwort hierauf fristgemäß nicht ein, so teilt die Gütestelle dem Antragsteller durch einfachen Brief das Scheitern des Güteantrages und die Beendigung des Verfahrens mit. Mit dem Zugang dieses Schreibens ist das Güteverfahren beendet. Die Hemmung der Verjährung der streitigen Ansprüche endet sechs Monate nach der Beendigung des Güteverfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht weiter betreiben, so tritt an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien bzw. der Gütestelle (vgl. 204 Abs.2 S. 2 BGB). Entsprechend endet die Verjährungshemmung sechs Monate danach. (3) Nimmt die Gütestelle den Antrag nicht an, so teilt sie dem Antragsteller die Beendigung des Verfahrens schriftlich mit und weist darauf hin, dass sein Antrag keine verjährungshemmende Wirkung hat.

2 Grundsätze des Verfahrens - 3 (1) Die Teilnahme am Güteverfahren ist für die Parteien freiwillig und wird nach den Grundsätzen der Mediation durchgeführt. Die Grundsätze der Mediation sind als Anlage dieser Güteordnung beigefügt. (2) Das Güteverfahren endet a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung, b) wenn eine Partei das Verfahren schriftlich für beendet oder für gescheitert erklärt c) mit der Erklärung der Mediatoren, das sie aus bestimmten, von ihnen anzugebenden Gründen das Verfahren als gescheitert betrachten d) mit der Rücknahme des Antrags oder wenn der Antrag als zurückgenommen gilt (Säumnisregelungen, vgl. 4) (3) Die Mediatoren sind neutral, unabhängig und unparteiisch. Die Mediatoren und die übrigen von der Gütestelle hinzugezogenen Personen informieren die Parteien unverzüglich über alle Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken könnten, insbesondere über ein finanzielles oder persönliches Interesse am Ausgang der Mediation. (4) Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Es findet stets mit den unmittelbaren Konfliktparteien statt. Die beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen oder Rechtsansichten vorzubringen. Weitere Personen können allerdings nur mit dem Einverständnis beider Parteien hinzugezogen werden. Soweit Rechtsanwälte im Güteverfahren mitwirken, unterstützen sie die Parteien in ihrem ernst gemeinten Bemühen, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. (5) Im Güteverfahren sind alle offenbarten Informationen und Unterlagen sowohl während als auch nach Beendigung der Mediation von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. (6) Die Verhandlungstermine werden mit den Parteien vereinbart. Auf gemeinsamen Wunsch der Parteien kann die Gütestelle im Ausnahmefall eine indirekte Vermittlung durchführen. In einer indirekten Vermittlung werden die jeweiligen Positionen der Parteien nicht in einem gemeinsamen Gespräch, sondern über die Mediatoren kommuniziert. (7) Die Parteien verpflichten sich, die Mediatoren in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Güteverfahrens bekannt geworden sind. (8) Die Mediatoren verpflichten sich ihrerseits soweit gesetzlich zulässig in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren alle bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte auszuschöpfen, um nicht als Zeuge oder Sachverständige auszusagen. (9) Die Gütestelle ist berechtigt, Informationen über das Güteverfahren in statistische Gesamtdaten aufzunehmen und zu veröffentlichen unter der Voraussetzung, dass solche Informationen weder die Identität der Parteien offen legen noch Rückschlüsse auf diese erlauben.

3 Terminabsprachen und Säumnis - 4 (1) Die Gütestelle stimmt in Absprache mit den Parteien umgehend Ort und Zeit der Güteverhandlung ab. (2) Terminabsprachen sind einzuhalten. Sollte dennoch im Ausnahmefall ein Termin von einer Partei abgesagt werden, sind alle am Güteverfahren Beteiligten von der absagenden Partei mindestens 24 Stunden vorher zu benachrichtigen. Erscheint eine Partei nicht zum Termin oder versäumt es den Termin rechtzeitig abzusagen, so hat diese die Kosten des ausgefallenen Termins sowie die notwendigen Auslagen der anderen Partei zu tragen. (3) Das Güteverfahren ist beendet, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zum Gesprächstermin erscheint. (4) Die obigen Säumnisfolgen treten nicht ein, wenn die Parteien innerhalb von zwei Wochen die Fortsetzung des Güteverfahrens wünschen. In diesem Fall wird erneut ein Verhandlungstermin vereinbart. (5) Die Säumnisregelungen gelten entsprechend, wenn sich eine Partei im Rahmen einer indirekten Vermittlung trotz Fristsetzung durch die Gütestelle nicht äußert. Vereinbarung, Protokoll - 5 (1) Über die Einigung oder das Scheitern des Güteverfahrens wird eine außergerichtliche Vereinbarung bzw. ein Protokoll erstellt. (2) Die Vereinbarung oder das Protokoll über das Scheitern des Güteverfahrens muss folgendes enthalten: a) den Namen der Gütestelle und der Mediatoren b) Ort und Datum der Verhandlung c) Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände d) den Gegenstand des Streits e) die vereinbarten Regelungen zur Beendigung des Streits der Parteien einschließlich einer Regelung im Hinblick auf die Verfahrenskosten ( 6 Abs. 2). (3) Die abschließende Vereinbarung ist von den Parteien zu unterzeichnen. Soll aus der Vereinbarung keine Zwangsvollstreckung stattfinden, ist dies in der Vereinbarung zu vermerken. (4) Das Protokoll ist von den Mediatoren zu unterschreiben. Es ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder bei Erstellung nach dem Termin zuzusenden und von ihnen durch Unterschrift zu bestätigen. (5) Die Einholung der vollstreckbaren Ausfertigung der abschließenden Vereinbarung (Erteilung der Vollstreckungsklausel) beim Amtsgericht Emden ist Sache der jeweiligen Partei selbst. Die Gerichtskosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sind von den Parteien zu tragen. (6) Die Gütestelle erstellt für jede Partei und zum Verbleib bei der Gütestelle je ein Exemplar der Vereinbarung. Alle Exemplare der Vereinbarung sind von den Parteien zu unterschreiben.

4 Kosten des Güteverfahrens - 6 (1) Die Antragsgebühr beträgt einschließlich Beratung über das Verfahren 30,-. Diese ist sofort und auch für den Fall fällig, dass sich die andere Partei mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden erklärt. (2) Einigen sich die Parteien auf einen Vermittlungstermin, so wird mit dessen schriftlicher Bestätigung die Verfahrensgebühr incl. aller Nebenkosten und ggf. zu leistender Steuern fällig. Der Gegenstandswert wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Die Gütestelle erhält für ihre Tätigkeit ein Zeitstundenhonorar (60 Minuten) gemäß folgender Staffelung: Streitwert Zeitstundenhonorar Bis 1000,99 50, bis 5000,99 85, bis ,99 115, bis ,00 ab ,01 200,00 zzgl. ggf. zu leistender gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten berechnet die Gütestelle ihre Vermittlungstätigkeit nach Zeitaufwand bei einem Stundensatz von 50,- (zzgl. Umsatzsteuer). Für notwendige Auslagen (Porto, Kopien, Telefon u.a.) wird eine Pauschale von 10,- erhoben. Angefangene Stunden werden sowohl bei vermögensrechtlichen als auch bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zeitanteilig berechnet. (3) Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, haben die Parteien die für das Güteverfahren entstehenden Kosten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zu tragen. Die Parteien haften der Gütestelle für die Bezahlung der angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch. (4) Endet das Verfahren infolge des Ausbleibens einer Partei, so hat diese die Kosten der Säumnis zu tragen. (5) Sollten Beteiligte im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs ein Güteverfahren beantragen, so entstehen nur 50% der oben aufgeführten Verfahrenskosten. Aufbewahrungspflichten - 7 (1) Die Urschrift des Antrags auf Durchführung des Güteverfahrens sowie eine Abschrift der abschließenden Vereinbarung bzw. das Protokoll eines gescheiterten Güteversuches bleiben in der Verwahrung der Gütestelle und werden dort in einer eigenen Sammlung für die Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. Die übrigen Unterlagen werden nach datenschutzrechtlichen Fristen aufbewahrt.

5 Anlage GRUNDSÄTZE DER MEDIATION Nicht in allen Konfliktsituationen ist die Mediation das Lösungsverfahren erster Wahl. Um die Möglichkeiten einer Mediation einschätzen zu können, sind folgende Grundsätze der Mediation zu beachten: Anforderungen an den Mediator Die Neutralität der Mediatoren ist eines der zentralsten Elemente der Mediation. Der Mediatoren halten zu keiner und zu allen Parteien; sie verstehen sich als Garant eines geordneten Prozesses, als Förderer der Kommunikation zwischen den Parteien, als Wahrer der mit den Parteien vereinbarten Gesprächsregeln und als Sachwalter der Gleichberechtigung der Parteien im Verfahren. Anforderungen an die Parteien Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Parteien, d.h. nicht die Mediatoren, sondern die Parteien lösen den Konflikt. Niemand kennt den Konflikt und dessen Hintergründe besser als die Parteien und niemand ist daher besser geeignet und qualifizierter, diesen Konflikt vernünftig und nachhaltig zu lösen. Das wiederum bedeutet, dass die Parteien zu autonomen Selbstbehauptungen bereit und in der Lage sein müssen. Die Mediation ist ein in jeder Hinsicht von Freiwilligkeit geprägtes Verfahren. Das gilt sowohl für die Einleitung, wie auch für die Durchführung und den Abschluss einer Mediation. Anforderungen an das Verfahren Vertraulichkeit prägt den Prozess. Anders als im gerichtlichen Zivilverfahren, das grundsätzlich jedermann als Zuhörer offen steht, findet die Mediation innerhalb eines geschützten, nicht öffentlichen Bereiches statt. Verfahrensrelevante Informationen (Interna) dringen daher nicht nach außen. Verhandlungs- und Entscheidungsmündigkeit setzt Informiertheit und Transparenz voraus, d.h. dass die Parteien alle relevanten Umstände kennen, die für eine gute Lösung notwendig und hilfreich sein können und es den Parteien erlauben, Lösungsansätze für sich richtig zu bewerten.

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