Nr. 3/
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- Sara Wolf
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1 Nr. 3/2007 KZVK Aktuell Dezember Änderung der Stiftungssatzung 2. Änderung der Versorgungsordnung (VersO) 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 zu den Startgutschriften 4. Informationen zur Entgeltumwandlung und Riester-Förderung 5. Geschäftsbericht Änderung der Stiftungssatzung Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 die Änderung der Kassensatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 beschlossen. Die Änderung der Satzung wurde bereits von den Aufsichtsbehörden genehmigt. Mit der Änderung der Stiftungssatzung zum 1. Januar 2008 wurde unter anderem die paritätische Besetzung des Stiftungsrates beschlossen. Hiernach berufen die Dienstnehmer- wie Dienstgeberseite jeweils 5 Personen als Mitglieder in den Stiftungsrat. Der Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.v. ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungsrats und zugleich dessen Vorsitzender. Gartenstraße 26 Telefon (0721) Karlsruhe Telefax (0721) Postfach info@kzvk-baden.de Karlsruhe Internet http// Bankverbindung Evang. Kreditgenossenschaft e.g. Karlsruhe Kto BLZ Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis Uhr.
2 Seite 2 Eine weitere Änderung betrifft den Beirat, der in der neuen Satzung nicht mehr vorgesehen ist. Die Aufgabe des Beirates bestand unter anderem darin, den Stiftungsrat kritisch zu begleiten und zu beraten. Aufgrund der geringen Beteiligung der Mandatsträger an den Sitzungen des Beirates seit Beginn der Amtsperiode (November 2001) erfüllte sich die satzungsgemäße Intention nicht. Des Weiteren erfolgte in Anlehnung an den diakonischen Corporate Governance Kodex eine Modernisierung der Satzung, unter anderem dergestalt, dass künftig anstelle einer Geschäftsführung der Vorstand als Organ implementiert wird, der die Kasse gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Stiftungsrat ist demgegenüber für die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand zuständig. Daneben hat er die weiteren in der Satzung genannten Aufgaben wahrzunehmen (z.b. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der VersO, Verteilung der Überschüsse, die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes). Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 hat der Stiftungsrat den bisherigen Geschäftsführer der Kasse, Herr Holger Rest, zum Vorstand berufen. Die neue Satzung werden wir in Kürze auf unsere Homepage stellen. Dort können Sie dann die Satzung unter der Rubrik Informationen/Algemeines abrufen. Gerne senden wir Ihnen die Satzung auf Wunsch auch auf dem üblichen Postwege oder als PDF-Datei zu. 2. Änderung der Versorgungsordnung (VersO) Der Stiftungsrat hat in seinen Sitzungen am 26. Juni 2007 und am 11. Oktober 2007 die Änderung der VersO beschlossen. Im Wesentlichen treten die Neuregelungen zum 1. Januar 2008 in Kraft. Unter anderem wurde beschlossen, dass ab 2008 das Sanierungsgeld aus den Bemessungsdaten des Vorvorjahres errechnet wird. Für die Berechnung des Sanierungsgeldes für 2008 wurden also die Grundlagedaten des Jahres 2006 herangezogen. Dies hat den Vorteil, dass die Kasse bereits vor dem Beginn des Rechnungsjahres das Sanierungsgeld feststellen und mitteilen kann, damit die Kassenmitglieder dies künftig in ihren Budgetplänen rechtzeitig berücksichtigen können. Die bisherige verwaltungsintensive Spitzabrechnung entfällt damit künftig. Des Weiteren wurden die leistungsrechtlichen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung aus der VersO herausgenommen; die leistungsrelevanten Regelungen sind nunmehr ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur freiwilligen Versicherung verortet. In die VersO wurden ebenfalls die Neuregelungen des 4. Änderungstarifvertrages zum ATV/ATV-K eingebettet. Der 4. Änderungstarifvertrag regelt unter anderem die Konsequenzen der Einführung des TVöD (z.b. Geltungsbereich, BAT-I-Grenze und neue Begrifflichkeiten). Weiterhin gab es tarifvertragliche Anpassungen bei der Neuberechnung von Besitzstandsberechnungen und bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
3 Seite 3 In 62 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe r VersO wurde zudem eine Regelung aufgenommen, die sicherstellt, dass steuerpflichtige Lohnbestandteile, die aufgrund einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung als zusatzversorgungspflichtig festgelegt werden, zur KZVK verbeitragt werden können, auch wenn diese Lohnbestandteile nach den Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes (ATV/ATV-K) nicht versorgungsfähig wären. Die ab 2008 gültige VersO liegt uns zwischenzeitlich in broschürter Form vor. Sie können diese auf unserer Homepage einsehen oder sie von uns als PDF-Dokument anfordern. Auf Wunsch senden wir Ihnen die VersO selbstverständlich auch auf dem postalischen Wege zu. Über weitere wichtige Änderungen der VersO informieren wir nachstehend. a) Außerordentliches Kündigungsrecht ( 14 Abs. 4 Satz 5 VersO) Mit dem nunmehr ausdrücklich genannten außerordentlichen Kündigungsrecht soll klargestellt werden, dass die Kasse die Möglichkeit hat, bei einem mehr als dreimonatigen Zahlungsverzug des Mitglieds außerordentlich zu kündigen. Das Kündigungsrecht besteht bereits dann, wenn das Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen auch nur teilweise nicht erfüllt. Die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen richtet sich nach 65 der VersO. b) Erfüllung der Wartezeit ( 18 Abs. 1 VersO) Anzumelden (versicherungspflichtig) ist, wer die Wartezeit (60 Monate mit Beiträgen) noch erfüllen kann. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht wurde bislang darauf abgestellt, ob die/der Beschäftigte vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr die Wartezeit erfüllen konnte. Ab dem 1. Januar 2007 besteht Versicherungspflicht, wenn die/der Beschäftigte die Wartezeit bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente erfülen kann. Mit der Änderung wird der stufenweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebensjahr durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Rechnung getragen ( 35 und 235 SGB VI). Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die/der Beschäftigte die gesetzliche Rente aufgrund (besonders) langjähriger Versicherungszeit oder als Schwerbehinderte/r vorzeitig abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann. c) Versicherungspflicht für Auszubildende ( 22 VersO) Auszubildende im Sinne der Versorgungsordnung sind Auszubildende und Schülerinnen / Schüler, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder unter diesen Tarifvertrag fallen würden, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde. Damit sind nunmehr ab 1. Juli 2007 auch Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege (nicht Altenpflegehilfe) versicherungspflichtig. Entsprechende Anmeldungen bitten wir unverzüglich rückwirkend ab 1. Juli 2007 vorzunehmen.
4 Seite 4 d) Ausnahmen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ( 62 Abs. 2 Buchst. a VersO) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 62 Abs. 2 VersO). Bisher konnten einzelne Bestandteile des Arbeitsentgelts durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen werden. Unter einzelne Bestandteile des Arbeitsentgelts sind insbesondere solche Teile des Arbeitsentgelts zu verstehen, die für Mehrleistungen oder besondere Arbeitsleistungen zu den Grundbestandteilen des Arbeitsentgelts hinzutreten. Mit der Neuregelung werden die Ausnahmen vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt weiter eingeschränkt. Im bisherigen Umfang können Einschränkungen nur noch durch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, Dienstvereinbarungen oder Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene vorgenommen werden. Durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können dagegen nur noch über- und außertarifliche Entgeltbestandteile von der Berücksichtigung beim zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ausgenommen werden. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Entsprechend der tarifvertraglichen Protokollnotiz zu dieser Änderung des ATV-K gilt die bisherige Rechtslage für am 30 Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung fort. e) Fälligkeit von Beiträgen ( 65 VersO) Die Beiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsabrechnungszeitraumes geltenden Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die in 65 Satz 3 VersO geregelte Höhe der Verzinsung für Zahlungen, die nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit eingehen, wird an die allgemeine Regelung für Verzugszinsen in 288 Abs. 1 BGB angepasst. Der satzungsrechtliche Fälligkeitszinssatz wird damit von drei auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB angehoben. Diese Änderung tritt ab 1. Januar 2008 in Kraft. f) Übergangsregelung für Beschäftigte der Vergütungsgruppe BAT I ( 76 VersO) Für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage / ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen war, ist weiterhin ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag überschreitenden Betrag zu zahlen. Als Grenzbetrag gilt neu das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Der neue Grenzbetrag wurde anhand der Differenz zwischen der bisherigen BAT-I-Grenze und der neuen Entgeltgruppe 15 bestimmt. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1. Juli 2007.
5 Seite 5 Ab dem 1. Juli 2007 beträgt der monatliche Grenzbetrag für den zusätzlichen Beitrag 5.698,99 Euro. Der Grenzbetrag einschließlich der Jahressonderzahlung beträgt 9.118,38 Euro. Damit ergibt sich für 2007 eine Jahresgrenze von ,13 Euro. 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 zu den Startgutschriften Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. November 2007 in einer Grundsatzentscheidung die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell auch für die so genannten rentenfernen Jahrgänge gebiligt. Das gilt im Wesentlichen auch für die Berechnung der Startgutschriften. Der BGH hat allerdings die Tarifvertragsparteien aufgefordert, die Bewertung der Dienstjahre mit 2,25 Prozent zu korrigieren. Das Recht der Startgutschriften ist ausschließlich Tarifrecht, so dass die Zusatzversorgungskassen von sich aus keine rechtlichen Änderungen vornehmen können und dürfen. Insofern müssen wir die künftigen Tarifverhandlungen und deren Ergebnisse hierzu abwarten. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung haben wir unsere Wichtigen Hinweise zur Startgutschrift angepasst und bereits auf unserer Homepage zur Verfügung gestelt (siehe bei Top Aktuel ). 4. Informationen zur Entgeltumwandlung und Riester-Förderung Hinweis: Die nachstehenden Informationen konnten wir unseren Abonnenten des KZVK- Newsletters bereits im September 2007 zukommen lassen. Eine Anmeldung ist auf unserer Homepage unter der Rubrik Top Aktuel möglich. 4.1 Entgeltumwandlung Gute Nachrichten aus Berlin: Am 8. August 2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, wonach die Beiträge zur Altersversorgung aus einer Entgeltumwandlung auch nach 2008 im Rahmen der bisherigen Grenzbeträge sozialversicherungsfrei bleiben. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt die geförderte Bruttoentgeltumwandlung einen wichtigen Anreiz für die betriebliche Altersversorgung dar. Auch die Arbeitgeber profitieren nach wie vor von der Förderung, da ihr Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls sinkt. Die Attraktivität der Entgeltumwandlung bleibt somit, sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberseite, im vollen Umfang erhalten Sollte die Jahressonderzahlung Ihrer Beschäftigten künftig aufgrund arbeitsvertraglicher Neuregelung gesplittet ausgezahlt werden (und nicht mehr ausschließlich im Monat November), können Sie bei bestehender freiwilliger Versicherung zur KZVK die Einzahlung in die freiwillige Versicherung auch auf die betroffenen Monate aufteilen, in denen die Einmalzahlungen ausgezahlt werden. Dies betrifft in erster Linie die Personen, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Diakonie Anwendung finden. Lassen Sie sich bezüglich der Beitragsanpassung von uns beraten. Die Beschäftigten, die eine freiwillige Ver-
6 Seite 6 sicherung abgeschlossen haben, wurden unter anderem auch hierüber mit Schreiben vom 21. September 2007 von uns unterrichtet. 4.2 Riester-Förderung Im kommenden Jahr 2008 beginnt die vierte und letzte Stufe der Riester-Förderung. Die Grundzulage erhöht sich dann von derzeit 114 auf 154, die Kinderzulage (für jedes kindergeldberechtigte Kind) von 138 auf 185. Der mögliche Sonderausgabenabzug steigt von auf an. Ebenfals erhöht sich der sog. Mindesteigenbeitrag, der zu entrichten ist, um die vollen Riester-Zulagen beanspruchen zu können. Der Mindestbetrag beläuft sich ab 2008 auf 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (evtl. auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt) abzüglich der Riester-Zulagen, die beansprucht werden können. 4.3 Beratungsangebot der Kasse Wie Sie wissen bietet die Kasse bietet eine Vielzahl von Beratungsmöglichkeiten an, wie z.b. Informationsveranstaltungen und Vorträge (z.b. anlässlich einer Mitarbeiterversammlung) oder Regionale Beratungstage. Des Weiteren stehen wir Ihnen und Ihren Beschäftigten über die üblichen Medien gerne zur Verfügung (Telefon, , Post). Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter Rückfrage- bzw. Klärungsbedarf haben, setzen Sie sich einfach mit Herrn Liebhart unter der Telefonnummer 0721 / in Verbindung. Er steht Ihnen gerne für Fragen und Wünsche zur Verfügung. 5. Geschäftsbericht 2006 Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2007 den Geschäftsbericht 2006 beschlossen. Dieser liegt uns nun in der broschürten Fassung vor. Der Geschäftsbericht kann Ihnen als PDF-Datei oder auf dem üblichen Postwege zugestellt werden. Bitte teilen Sie uns mit, welche Form der Zustellung Sie wünschen; hiernach erfolgt dann der Versand. Zum Weihnachtsfest wünschen wir Ihnen besinnliche Stunden, zum Jahresende danken wir für Ihr Vertrauen und Ihr Treue. Zum Neuen Jahr wünschen wir Ihnen Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Kirchliche ZusatzVersorgungsKasse Baden KZVK Aktuell Nr. 3/2007
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