Reglement über die Wirtschaftsförderung der Stadt Biel

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1 Reglement über die Wirtschaftsförderung der Stadt Biel vom 19. September 1996 SGR Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 7 Buchstabe a der Stadtordnung 1, erlässt: Kapitel 1: Allgemeines Art. 1 - Zielsetzung 1 Die städtische Wirtschaftsförderung gehört zum Stab des Präsidialstabes 2. Ihre Aufgabe besteht in der Förderung der Bieler Wirtschaft. 2 Durch ihre Aktivitäten verfolgt die städtische Wirtschaftsförderung folgende Ziele: a. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Biel; b. Unterstützung des Erhalts oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze; c. Gewährleistung eines harmonischen und umweltschonenden Wirtschaftswachstums. 3 Zur Verwirklichung ihrer wirtschaftsfördernden Ziele kann die Stadt Biel gewisse Aktivitäten in Form von Leistungsaufträgen Dritten anvertrauen. Art. 2 - Aktivitäten 1 Die städtische Wirtschaftsförderung ist im Hinblick auf die Erreichung der Ziele auf folgenden Gebieten tätig: a. Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmungen; b. Gründung neuer Unternehmungen; c. Information, Animation und Förderung des Wirtschaftstandortes und seiner Unternehmungen; 1 SGR Heute: Stadtmarketing / Präsidialstab

2 SGR /7 d. Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Bearbeitung aller im Zusammenhang mit der Anwendung der städtischen Förderungsmittel stehenden Geschäfte und Unterbreitung der erforderlichen Anträge an die zuständigen Behörden; b. Vermittlung von Kontakten zu Behörden, Verwaltungsstellen und Wirtschaftspartnern sowie Abgabe von unabhängigen Stellungnahmen im Zusammenhang mit Fragen der wirtschaftlichen Entwicklung; c. Unterstützung in Bewilligungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland oder Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen; d. Verwaltung von Wirtschaftsförderungsmassnahmen in bezug auf Offerten für den Verkauf von Grundstücken oder deren Abtretung im Baurecht; e. Verwaltung besonderer Wirtschaftsförderungsmassnahmen im Energiebereich; f. Vertretung der Gemeinde in Organisationen, die sich mit Wirtschaftsfragen der Stadt Biel befassen; g. Bearbeitung von Ansiedlungsofferten zu Handen von Investoren die gewillt sind, sich in Biel anzusiedeln oder ihre Unternehmung hier weiterzuentwickeln (Steuerbefreiung, Grundstücke und Lokale, finanzielle Massnahmen, usw.); h. aufgehoben 3 Kapitel 2: Wirtschaftsförderungsmassnahmen Art. 3 - Steuerbefreiung 1 Die Gemeinde kann sich beim Kanton und beim Bund zu Gunsten der Unternehmungen für eine teilweise oder gänzliche, auf höchstens 10 Jahre befristete Steuerbefreiung auf dem Kapital und dem Gewinn einsetzen. 2 Die Steuerbefreiungsgesuche werden von der städtischen Wirtschaftsförderung zu Handen der zuständigen Gemeindeorgane entgegengenommen. Art. 4 - Abtretung von Grundstücken 1 Die Gemeinde kann Grundstücke zu Vorzugsbedingungen verkaufen oder im Baurecht abtreten. 2 Der Umfang der Wirtschaftsförderungsbedingungen richtet sich nach der Höhe der Investition, den Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Biel sowie nach der Anzahl der aufgrund der Grundstückabtretung geschaffenen Arbeitsplätze. 3 Gemäss Stadtratsbeschluss vom

3 SGR /7 3 Das für die Gewährung einer Wirtschaftsförderungsmassnahme zuständige Organ ergibt sich aus der Höhe des Bezugspreises (Verkehrswert). Art. 5 - Wirtschaftsförderungsdarlehen 1 Die Gemeinde kann entwicklungsfähigen, in Biel ansässigen Unternehmungen oder solchen, die sich in Biel ansiedeln möchten, Investitions- und Betriebsmittelfinanzierungs- Darlehen im Zusammenhang mit folgenden Vorhaben gewähren: - Gründung oder Zuzug von Unternehmungen; - Diversifizierungs- oder Erweiterungsvorhaben von bestehenden Betrieben; - Produktentwicklung oder Erschliessung neuer Märkte. Diese zinsgünstigen Darlehen sind in der Regel auf Fr pro Fall begrenzt. 2 Die maximale Darlehensdauer beträgt 10 Jahre. Art. 6 - Bürgschaften für Investitionen in den Maschinenpark 1 Die Gemeinde gewährt entwicklungsfähigen, in Biel ansässigen Unternehmungen oder solchen die sich in Biel ansiedeln möchten eine Bürgschaft für den Erwerb von Produktionsmaschinen. Die Bürgschaft wird in der Regel für Beträge zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 300'000.- pro Fall geleistet. 2 Die maximale Dauer der Bürgschaft beträgt in der Regel 10 Jahre. 3 Es können nur Investitionen in Produktionsmaschinen verbürgt werden, wenn der Bürgschaftsnehmer seine Maschinen in erster Linie auf dem regionalen, bestehenden Markt beschafft. Art. 7 - Gründungskapital 1 Um die Gründung und Erweiterung von KMUs in der Region zu begünstigen, kann sich die Gemeinde am Kapital von entwicklungsfähigen, in Biel ansässigen Aktiengesellschaften oder solchen, die sich in Biel ansiedeln möchten, beteiligen. 2 Die finanzielle Beteiligung am Kapital ist auf maximal 20% des liberierten Kapitals der unterstützten Unternehmung, höchstens aber auf Fr pro Fall begrenzt. 3 aufgehoben 4 Art. 8 - Finanzierung der Ausbildung von Unternehmern / Unternehmerinnen 1 Die Gemeinde kann zukünftigen Unternehmern / Unternehmerinnen, die in Biel eine selbständige Aktivität beginnen möchten und dazu eine Zusatzausbildung benötigen, um eine Unternehmung selbständig führen zu können, zinsgünstige Darlehen gewähren. Diese Darlehen sind in der Regel auf Fr begrenzt. 4 Gemäss Stadtratsbeschluss vom

4 SGR /7 2 Falls innert einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung die unterstützte Person ihre Aktivität in Biel durch die Gründung einer arbeitsplatzschöpfenden Unternehmung aufnimmt, muss das Darlehen nicht zurückerstattet werden. Art. 9 - aufgehoben 5 Kapitel 3: Bedingungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen Art Indexierung Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des vorliegenden Reglementes genannten Beträge werden der Teuerung angepasst. Die Berechnung erfolgt nach dem Landesindex für Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglementes. Immer wenn die Teuerung 20% oder ein Mehrfaches davon erreicht hat, beschliesst der Gemeinderat die Anpassung der Kompetenzgrenzen auf Beginn einer neuen Legislaturperiode. Eine Anpassung über das Doppelte der in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Beträge hinaus ist ausgeschlossen. Art Bedingungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen 1 Es besteht kein besonderer Anspruch auf die vorstehenden Massnahmen. 2 Es obliegt der zuständigen Behörde aufgrund der Stadtordnung 6, über die Gewährung von Wirtschaftsförderungsmassnahmen zu entscheiden. 3 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen 7. 4 Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Abtretung von Grundstücken, mit Förderungsdarlehen, mit Bürgschaftsleistungen für den Erwerb von Maschinen, mit der Beteiligung am Gründungskapital und der Finanzierung der Ausbildung von Unternehmern / Unternehmerinnen werden einzeln beurteilt und können für die Finanzierung eines Vorhabens kumuliert werden. 5 Die Gewährung eines Darlehens oder einer Bürgschaft setzt ausreichende Eigenleistungen des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin voraus. Sie kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. 6 Die Darlehen, die Bürgschaften und das Gründungskapital werden in der Regel nur Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben gewährt. 7 Die Darlehen und Bürgschaften werden in der Regel in Koordination mit den Wirtschaftsförderungsprogrammen des Bundes, des Kantons und allenfalls privatrechtlicher Fachinstitutionen gewährt. 8 Die Akten betreffend Wirtschaftsförderungsmassnahmen werden streng vertraulich behandelt. 5 Stadtratsbeschluss vom SGR Verordnung zum Reglement über die Wirtschaftsförderung der Stadt Biel vom 22. Juni 2001 (SGR 901.2)

5 SGR /7 Kapitel 4: Spezialfinanzierung Art Grundsatz Im Sinne von Artikel 58ff der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 3. Juli besteht eine Spezialfinanzierung mit dem Titel "Spezialfinanzierung Wirtschaftsförderung". Art Verwendung Die Spezialfinanzierung wird verwendet für: a. die Deckung von uneinbringlichen Guthaben aus Wirtschaftsförderungsdarlehen, Bürgschaftsleistungen für den Erwerb von Maschinen, dem Gründungskapital oder der Finanzierung der Ausbildung von Unternehmern / Unternehmerinnen; b. die Deckung der Differenz zwischen der Zinsbelastung der Gemeinde für die Fremdmittelbeschaffung und den Zinserträgen auf Wirtschaftsförderungsdarlehen, allfälligen Dividenden auf dem Gründungskapital und der Finanzierung der Ausbildung von Unternehmern / Unternehmerinnen. Art Deckungsverhältnis 1 Der unter dem Titel Wirtschaftsförderung für die in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 genannten Massnahmen aufgewendete Gesamtbetrag darf das Fünffache des Netto- Kapitalbestandes der Spezialfinanzierung nicht übersteigen. 2 Als Vermögen der Netto-Spezialfinanzierung gilt der Bestand des Spezialfinanzierungs- Fonds, abzüglich die gesamten gemäss Artikel 13 beanspruchten Beträge. 3 Über das Deckungsverhältnis ist jährlich auf den Bilanzstichtag im Geschäftsbericht der Wirtschaftsförderung zu berichten. Art Äufnung Die Spezialfinanzierung wird durch Zuwendungen zulasten der Laufenden Rechnung der Gemeinde geäufnet. Art Verzinsung Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Art Bestandesrechnung der Gemeinde Der Bestand der Spezialfinanzierung ist in die Bestandesrechnung der Gemeinde auszuweisen. 8 Heute: Art. 87 der Gemeindeverordnung vom (BSG )

6 SGR /7 Art Zuständigkeit Über die Mittel der Spezialfinanzierung verfügen die gemäss Stadtordnung 9 zuständigen Organe innerhalb ihrer Kreditkompetenzen. Art Auflösung Im Falle der Auflösung der Spezialfinanzierung fliessen die Mittel in die Laufende Rechnung zurück. Kapitel 5: Berichterstattung Art Berichterstattung Der Gemeinderat erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission 10 jährlich einen vertraulichen Bericht über die Darlehensbewirtschaftung. Kapitel 6: Schlussbestimmungen Art Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 2 Mit seinem Inkrafttreten werden das Reglement über die städtische Wirtschaftsförderung vom 1. Januar 1989 sowie das Reglement über die Gewährung von Wirtschaftsförderungs- Darlehen vom 1. September 1993 aufgehoben. Biel, 19. September 1996 Namens des Stadtrates von Biel Der Stadtratspräsident: Jean-Claude Clénin Die Ratssekretärin: Christine Rustichelli Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 15. Januar SGR Die Finanzkommission wurde per aufgehoben

7 SGR /7 Änderungen: Datum der Änderung Erlasse SGR Geänderte Artikel Inkrafttreten SGR Art. 2 Abs. 2 Bst. h (aufgehoben), Art. 7 Abs. 3 (aufgehoben), Art. 9 (aufgehoben)

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