Ärger vermeiden mit rechtssicheren Online-Shops

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1 1. Anbieterkennzeichnung Die Anbieterkennzeichnung (Impressum) soll auf jeder Seite des Online-Shops deutlich verlinkt sein. Folgende Angaben des Shop-Betreibers sind darin gesetzlich vorgeschrieben: - Name/Firma, ladungsfähige Anschrift (Postfach ist nicht ausreichend), - Telefonnummer (statt Tel.-Nr. kann auch elektronisches Kontakformular mit kurzen Antwortzeiten ausreichen), E- Mail-Adresse, - Aufsichtsbehörde, sofern behördliche Zulassung für die Tätigkeit vorgeschrieben ist, z. B. Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Apotheken - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, - Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, - Handelsregisternummer und zuständiges Amtsgericht, sofern eine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Entsprechendes gilt bei Eintragungen im Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, - Juristische Personen müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) angeben. - Angehörige von reglementierten Berufen, wie z.b. Apotheker, müssen zusätzliche Angaben zur offiziellen Berufsbezeichnung machen und auf berufsrechtliche Regeln und die z. B. zuständige Apothekerkammer hinweisen. Tipp: Detaillierte Informationen und Musterbeispiele /E-Business/Merkblatt_IHK_Hannover_Impressum.pdf Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gilt ebenfalls. Tipp: Detaillierte Informationen und Musterbeispiele: /E-Business/Merkblatt_IHK_Hannover_Impressum.pdf Seite 1 von 13

2 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB sind nicht zwingend erforderlich. Fehlen diese, richtet sich die Vertragsabwicklung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Werden AGB verwendet, so ist auf Folgendes zu achten: - AGB deutlich hervorheben und den Kunden vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen lassen - AGB sollten kurz, klar und eindeutig in ausreichend großer Schrift vorliegen - AGB müssen speicher- und ausdruckfähig sein. - zu informieren ist in jedem Fall über die wesentlichen Lieferund Zahlungsbedingungen Unzulässige Klauseln Keinesfalls zulässig ist es, dem Verbraucher die Transportgefahr aufzuerlegen; die Formulierung "Der Versand erfolgt auf Risiko des Verkäufers" ist daher zu unterlassen. Als eindeutig unzulässig werden auch AGB-Klauseln angesehen, - wonach bei einem Sachmangel die Ware originalverpackt an den Verkäufer zu schicken ist. - wonach der Verbraucher verpflichtet ist, die Ware unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen - die Angabe, dass Lieferfristen nur unverbindlich sind. - wenn die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt wird. Datenschutzhinweise sind übrigens keine AGB. Daher sollte für die Datenschutzhinweise ein eigener Button eingerichtet werden. AGB müssen speicher- und ausdruckfähig sein. Darüber hinaus gilt auch hier ein Transparenzgebot, d.h. AGB müssen klar und verständlich sein. Sie müssen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, noch vereinbar sein. Seite 2 von 13

3 3. Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr 4. weitere Informationspflichten Betreiber von Online-Shops oder Ebay-Anbieter müssen dem Kunden ermöglichen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Außerdem sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die einzelnen Schritte zu erläutern, wann und wie ein Vertrag zustande kommt, ob der Vertragstext gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist. Zudem ist über die für den Vertragstext zur Verfügung stehenden Sprachen und ggf. Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat, zu informieren. Darüber hinaus muss der Shop-Betreiber bzw. Anbieter darlegen, wie und in welcher Weise Eingabefehler erkannt und korrigiert werden können. Der Zugang der Bestellung des Kunden ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Darin sollten unbedingt enthalten sein: genaue Produktbeschreibung, Preis, Versandkosten, Anbieterkennzeichnung, vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung. Darüber hinaus sind dem Kunden rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung folgende Informationen mitzuteilen: - Identität des Unternehmers sowie das öffentliche Unternehmensregister mit Registernummer (Hinweis: diese Pflicht wird bereits durch ordnungsgemäßes Impressum erfüllt, vgl. Ziffer 1.) - ladungsfähige Anschrift (vollständige Anschrift, kein Postfach; (Hinweis: diese Pflicht wird bereits durch ordnungsgemäßes Impressum erfüllt, vgl. Ziffer 1.) Seite 3 von 13 Sind nur Unternehmer an dem Vertrag beteiligt, können diese Pflichten ausgeschlossen werden. Sofern keine Bestellmöglichkeit für Verbraucher gegeben ist: Angaben nicht erforderlich.

4 - wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (falls sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben) sowie Informationen über das Zustandekommen des Vertrags - Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung oder Erfüllung - Informationen zu Gewährleistungsansprüchen, Kundendienst und Garantien (in Textform und hervorgehoben), zur Erbringung der Dienstleistung - Gültigkeitsdauer befristeter Angebote - die Mindestlaufzeit bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen - alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für Fernkommunikationsmittel zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden. 5. Neu ab : Button-Lösung 1. Bestellinformationen: Unternehmer müssen beim Abschluss entgeltlicher Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr folgende Informationen unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen: - die wesentlichen Merkmale der Ware und Dienstleistung - die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn diese eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. - den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern (sofern dies nicht Button-Lösung gilt nicht im B2B-Bereich Seite 4 von 13

5 möglich ist müssen die Berechnungsgrundlagen angegeben werden, so dass dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht wird). In Versteigerungsplattformen wie Ebay ist eine solche Endpreisangabe naturgemäß nicht möglich. Daher reicht es hier aus, wenn stattdessen das persönliche Höchstgebot angegeben wird. - ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis darauf, dass mögliche weitere Steuern und Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht über den Unternehmer abgeführt werden - Wird nur zu Beginn hierüber informiert, so reicht das nicht aus. Dem Verbraucher sollen sozusagen unmittelbar vor der Bestellung nochmals die wesentlichen Vertragselemente "auf einen Blick" vor Augen geführt werden, d. h. diese Vertragsinformationen müssen in räumlichem Zusammenhang zu der Bestellfläche erteilt werden. 2. ausdrückliche Bestellbestätigung: Die Bestellsituation im Internet muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, 312g Abs. 3 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach der Gesetzesbegründung zu dem neuen 312g BGB sind z. B. die nachfolgenden Beschriftungen zulässig: - "kostenpflichtig bestellen" - "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" - "kaufen" Seite 5 von 13

6 - in Versteigerungsplattformen reichen Formulierungen wie "Gebot abgeben" oder "Gebot bestätigen" aus Als nicht zulässig, da nicht eindeutig, wären z. B. anzusehen: - "Anmeldung" - "weiter" - "bestellen" - "Bestellung abgeben" Die zwingende Verwendung eines Buttons (Bilds) ist nicht vorgeschrieben. Es ist auch eine Schaltfläche möglich, die dann mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Unter einer Schaltfläche versteht man jedes graphische Bedienelement, mit dem eine Aktion in Gang gesetzt oder eine Rückmeldung gegeben wird. Dies können z. B. auch ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten zum Anklicken sein. Achtung: Ein Vertrag kommt nach dem neuen 312g Abs. 4 BGB (gilt ab ) nur noch zustande, wenn der Unternehmer seine Pflichten aus 312g Abs. 3 BGB erfüllt, also z. B. einen korrekt beschrifteten Bestellbutton vorhält. Ist dies nicht der Fall, könnte der Unternehmer keine Bezahlung verlangen. Ob dies auch dazu führt, dass der Unternehmer die Lieferung oder Leistung verweigern kann, ist im Augenblick noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Verbraucherrechte-Richtlinie (Umsetzung in nationales Recht bis Mitte 2013) sieht jedenfalls Seite 6 von 13

7 vor, dass nur der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden ist. Unabhängig davon dürfte die Verletzung dieser Pflichten auch in starkem Maße abmahngefährdet sein. 6. Widerrufs- oder Rückgaberecht ordnungsgemäße Belehrung Verbrauchern steht bei Fernabsatzgeschäften ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen oder einem Monat nach Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäß erteilten Belehrung zu (bei der Lieferung von Waren ist alternativ ein Rückgaberecht möglich), das ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) ausgeübt werden kann. Fehlt die Aufklärung des Kunden über dieses Recht oder ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß, so erlischt das Widerrufsrecht nicht. Die Belehrung muss hervorgehoben und deutlich gestaltet sein. Wird die gesetzliche Musterbelehrung für das Widerrufs- oder das Rückgaberecht nach dem EGBGB (Anlage 1 zu Art Abs. 3 S. 1 EGBGB) verwendet, so ist diese nach 360 Abs. 3 BGB als ordnungsgemäß anzusehen. Bei Verträgen zwischen Unternehmern besteht kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht. 14-Tage-Frist oder Monatsfrist: Es ist zwischen einer Widerrufs- oder Rückgabefrist von 14 Tagen oder einem Monat zu unterscheiden. Die kürzere Frist von 14 Tagen ist zulässig, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht und die damit zusammenhängende Wertersatzpflicht in Textform belehrt wird, d.h. per Brief, oder Fax. Eine kurze Widerrufs- oder Rückgabefrist von 14 Tagen ist auch dann noch möglich, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erfolgt, also auch in Internetplattformen, wie z. B. Seite 7 von 13

8 Ebay. Unverzüglich heißt nach der Gesetzesbegründung spätestens einen Tag nach Vertragsschluss, besser aber früher. Tipp: Weiterführende Informationen und Formulierungsbeispiele für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen: Unverzüglich belehren Erfolgt die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (Brief, Fax, ), so verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist auf einen Monat. Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, so hat der Verbraucher ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Darüber hinaus muss in diesen Fällen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden. 40-Euro-Klausel doppelt verwenden Sofern dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt werden sollen, ist allein der Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht ausreichend, sondern muss zusätzlich in den AGB vereinbart werden (anders bisher nur: OLG München, Beschluss vom , 29 W 212/12). Die Rücksendekosten können dem Kunden übrigens nur bei Einräumung eines Widerrufs-, nicht aber eines Rückgaberechts auferlegt werden. Einzelheiten: Seite 8 von 13

9 Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht: Bei folgenden Waren oder Dienstleistungen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht: Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, der Verbraucher hat seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben Versteigerungen nach 156 BGB Waren oder Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt Telekommunikationsgestützte Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden. Tipp: Auf die Ausnahmen ist zur Klarstellung in den AGB, nicht aber in der Belehrung selbst hinzuweisen. Dabei sind nur diejenigen Waren/Dienstleistungen in den AGB aufzuzählen, die im Sortiment des Onlineshops auch tatsächlich angeboten werden. Seite 9 von 13

10 7. besondere Kennzeichnungspflichten Achtung: Widerrufsrecht und Rückgaberecht dürfen nicht miteinander vermischt werden. Shopbetreiber müssen sich klar entscheiden, ob sie dem Kunden ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumen. Beim Rückgaberecht ist nachteilig, dass der Shopbetreiber immer die Rücksendekosten zu tragen hat, dafür besteht aber der Vorteil, dass er die Ware zeitnah zurückerhält. Das Rückgaberecht muss als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall in den AGB vereinbart werden. Beim Verkauf von Textilien, Elektrogeräten, Lebens-, Heil- oder Arzneimitteln, Elektrogeräten, Pkws, Batterien oder Akkus sind zusätzliche Angaben erforderlich; z.b. zu Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe, eindeutige Identifikation des Herstellers, Energieverbrauch, Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus. Im Einzelfall können sich im B2B-Bereich Abweichungen ergeben. 8. Preisangaben Endpreisangabe ist Pflicht Für den Verbraucher müssen die Preise für Waren und Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Es müssen Endpreise angegeben werden. Darunter versteht man die Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger notwendiger Preisbestandteile (z.b. Überführungskosten, Flughafengebühr), nicht hingegen die Preise für frei wählbare Zusatzleistungen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten; z. B.: "alle Preise inkl. USt. zzgl. Versandkosten", idealerweise mit Link auf eine Für Geschäfte zwischen Unternehmen ist die Angabe von Nettopreisen ausreichend (z. B.: "alle Preisangaben in Euro zzgl. USt."). Dann muss aber sichergestellt sein, dass das Angebot nur für Unternehmer zugänglich ist (z. B. durch Registrierung nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung). Nicht ausreichend ist eine AGB-Klausel "Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende". Seite 10 von 13

11 Versandkostentabelle. Für alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Der Grundpreis darf nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein. Bei der Werbung mit "durchgestrichenen Preisen", muss erkennbar sein, mit welchem ehemals geforderten Preis verglichen wird. Tipp für Kleinunternehmer: Unternehmern, die nach 19 UStG ( 19.html) als Kleinunternehmer optieren, dürfen den Zusatz "inkl. USt." oder "inkl. MwSt." bei der Preisangabe nicht verwenden. Sie müssen stattdessen darauf verweisen, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird und daher auch nicht ausgewiesen werden kann. Formulierungsbeispiel: "Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer- und Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus nach 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus." Liefer- und Versandkosten sind der Höhe nach anzugeben, bzw. nähere Einzelheiten der Berechnung, wenn die genauen Kosten nicht genannt werden können, z.b. bei Lieferungen ins Ausland oder bei Bestellungen, die mehrere Artikel umfassen. Sofern bei Nachnahmesendungen ein sog. Übermittlungsentgelt an den Postzusteller zu zahlen ist, muss dies ebenfalls angeben werden. Ein bloßer Hinweis lediglich darauf, dass Nebenkosten anfallen, ist nicht ausreichend. Seite 11 von 13

12 Achtung: Falls sich Ihr Online-Shop auch an Anbieter außerhalb Deutschlands richtet, ist das Recht des Verbraucher- Herkunftslands zu beachten und auch die Versandkosten sind für alle Lieferländer betragsmäßig anzugeben. Die Informationen zu den anfallenden Liefer- und Versandkosten und zur Umsatzsteuer müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Nach der BGH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Angaben alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erfolgen, die noch vor dem Bestellvorgang notwendig aufgerufen werden muss. Ein Hinweis in den AGB oder erst im Laufe des Bestellvorgangs ist dagegen nicht ausreichend. 9. Datenschutz Shop-Anbieter müssen ihre Kunden zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form informieren. Ein Muster für eine Datenschutzerklärung finden Sie z. B. hier (Verwendung nur unter Quellenangabe möglich): wie B2C Seite 12 von 13

13 10. Besonderheiten für Dienstleister Aus der seit geltenden Dienstleistungs-Informations-Pflichten-Verordnung (DL-InfoV) ergeben sich keine zusätzlichen Informationspflichten für das Impressum. Weitere Informationen: wie B2C Hinweis Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Das Merkblatt gibt den Rechtsstand zum wieder Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hannover: Jürgen Hahn, IHK Hannover, Schiffgraben 49, Hannover Tel.: (05 11) Fax: (05 11) hahn@hannover.ihk.de Seite 13 von 13

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