Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/4279 Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung Vorbemerkung der Fragesteller DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPhabenimKoalitionsvertrag folgendemittelfristigenzielefürdieunternehmensbesteuerungfestgehalten: Eine NeustrukturierungderRegelungenzurVerlustverrechnung sowie die EinführungeinesmodernenGruppenbesteuerungssystemsanstellederbisherigenOrganschaft solltengeprüftwerden.ähnlicheforderungenwurdenjüngst inderpressegeäußert.änderungsbedarfwirdauchausderrechtsprechung abgeleitet.sohatderbundesfinanzhofineinemvorläufigenbeschlussvom 26.August2010Zweifelgeäußert,obdiegeltendenVorschriftenzurMindestbesteuerungvomVerlustvortragundzumsogenanntenMantelkaufinihrem Zusammenwirkenverfassungsgemäßsind.IndenMedien (vgl.financial TIMESDEUTSCHLANDvom24.November2010)wurdenzuletztSchätzungendesBundesministeriumsderFinanzenwiedergegeben,wonachdiehier aufgelaufenenintertemporalenverlustvorträgerund500mrd.eurobetragen. HinsichtlichderinternationalenVerlustverrechnungläufteinVertragsverletzungsverfahrenseitensderEuropäischenKommission.VerlustverrechnungsbeschränkungensollenSteuerumgehungvermeiden.EinkompletterWegfallder VerlustverrechnungsbeschränkungenimErtragsteuerrechtwürdezumassiven fiskalischeneinschnittenführen.bevordaherforderungennacheinerneuausrichtungbeiderverlustverrechnungerhobenwerden,giltesdenaktuellenstand an konserviertenverlusten festzustellenunddiefiskalischenauswirkungen einer Lockerung zu erörtern. Vorbemerkung der Bundesregierung DerKoalitionsvertragzwischenderCDU,CSUundFDPfürdie17.LegislaturperiodesiehtalsmittelfristigesZielfürdieUnternehmensbesteuerungu.a.die PrüfungeinerNeustrukturierungderRegelungenzurVerlustverrechnungund dereinführungeinesmodernengruppenbesteuerungssystemsanstellederbisherigenorganschaftvor.demliegtauchderbefundzugrunde,dassindeutschlandverlustvorträgebeiderkörperschaftsteuerinhöhevonüber500mrd.euro nachdemstanddesjahres2004existieren.esgilt,dierisikendieserverlust- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom1.Februar2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vorträgefürdassteueraufkommenfürbund,länderundgemeindensorgfältig zuanalysierenundinsbesondereunterberücksichtigungderaktuellenrechtsprechungdesbundesfinanzhofs (BFH)unddesEuropäischenGerichtshofs Vorschlägezuentwickeln,diesolcheRisikenbegrenzen.HierzuhatdasBundesministeriumderFinanzen (BMF)eineFacharbeitsgruppezurVerlustverrechnungausVertreterndesBundes,derLänderundderGemeindeneingesetzt,die bis September dieses Jahres ihre Ergebnisse vorlegen soll. 1.WelchespeziellenRegelungen,dieeinensofortigenundvollständigenVerlustausgleichbzw.Verlustabzugeinkünfteübergreifendverhindern,existieren im Einkommensteuergesetz, und wie werden diese begründet? ImEinkommensteuergesetz (EStG)existierenfolgendeVerlustverrechnungsbeschränkungen: a) 2a EStG Nach 2aEStGdürfenbestimmtenegativeEinkünfte,dienichtauseinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion (EU)stammen,nurmitpositivenEinkünften jeweilsderselbenartausdemselbenstaatausgeglichenodervonihnenabgezogenwerden.dievorschriftsollvorallemunerwünschteverlustzuweisungsmodelle unterbinden, die der Volkswirtschaft keinen Nutzen bringen. b) 10d EStG Gemäß 10dEStGkönnenVerlustebiszueinemBetragvon511500Euro,bei zusammenveranlagtenehegattenbiszueinembetragvon eurovom GesamtbetragderEinkünftedesunmittelbarvorangegangenenVeranlagungszeitraumsabgezogenwerden (Verlustrücktrag).IndenfolgendenVeranlagungszeiträumensindsie,soweitkeinRücktragerfolgt,biszueinemGesamtbetrag dereinkünftevon1mio.eurounbeschränkt,darüberhinausbiszu60prozent des1mio.euroübersteigendengesamtbetragsdereinkünfteabzuziehen.diese zeitlichestreckungdesverlustabzugssolleinemindestgewinnbesteuerung aktivereinkünftesicherstellen.diemaßnahmedientderverbreiterungderbemessungsgrundlage,trifftdabeiaberinsbesonderediejenigensteuerpflichtigen, diesteuervergünstigungenundsteuerschlupflöcherausnutzen.wegenweiterer EinzelheitenwirdaufdieGesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache14/23, S. 125 ff. und 166 ff.) hingewiesen. c) 13a EStG DurchdasSteuerentlastungsgesetz1999/2000/2002vom24.März1999 (BGBl.I1999,S.402)wurdein 13aAbsatz3EStGSatz3eingefügt.Danach dürfendieverausgabtenpachtzinsensowiediejenigenschuldzinsenund dauerndenlasten,diebetriebsausgabensind,nichtzueinemverlustbeiderermittlungdesgewinnsausland-undforstwirtschaftnachdurchschnittssätzen führen.dieänderungberuhtaufeinerbeanstandungdesbundesrechnungshofes (Bundestagsdrucksache13/2600,S.111),dassaufGrunddesfrüherzulässigenunbeschränktenSchuldzinsenabzugsdieangestrebteGewinnerfassungsquote regelmäßig nicht erreicht werde. d) 15 Absatz 4 EStG Nach 15Absatz4Satz1und2EStGsindVerlusteausgewerblicherTierzucht nichtmiteinkünftenausandereneinkunftsartenverrechenbar.dieverlustverrechnungsbeschränkungisteineagrarpolitischemaßnahme,dieeinetraditionelleland-undforstwirtschaftlichetierzuchtund-haltungvorderindustriellen Tierveredlungsproduktion schützen soll.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4653 Nach 15Absatz4Satz3bis5EStGsindunterbestimmtenVoraussetzungen VerlusteausTermingeschäftennichtmitanderenEinkünftenverrechenbar.Die VerlustverrechnungsbeschränkungsollungewollteGestaltungenimBereichder Termingeschäfte verhindern. Nach 15Absatz4Satz6bis8EStGsindVerlusteausstillenGesellschaften, UnterbeteiligungenodersonstigenInnengesellschaftennichtmitanderenEinkünftenverrechenbar.NatürlichePersonensindvonderVerlustverrechnungsbeschränkungnichtbetroffen.DieRegelungsollUmgehungsgestaltungenimBereichdeskörperschaftsteuerrechtlichenMantelkaufsdurchZwischenschaltung einerpersonengesellschaftverhindernundistseitderabschaffungdergesetzlich verankerten Mehrmütterorganschaft zwingend geboten. e) 15a EStG Nach 15aEStGwerdenbeibeschränkthaftendenGesellschafternvonPersonengesellschaften (inderregelkommanditisteneinerkommanditgesellschaft) Verlustenureingeschränktberücksichtigt.DieRegelungdes 15aEStGberuht aufdergrundsatzentscheidungdesbfh,dassdasnegativekapitalkontoeines Kommanditistenauchsteuerrechtlichanzuerkennenist.ZielderVorschriftist, diesteuerrechtlicheverlustberücksichtigungandietatsächlichewirtschaftliche Belastung im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung anzugleichen. Nach 15aAbsatz1Satz1EStGdürfenVerlustenurmitanderenEinkünften ausgeglichenwerden,soweitkeinnegativeskapitalkontoentstehtodersich erhöht.abweichendhiervonkönnennach 15aAbsatz1Satz2und3EStGVerlusteauchmitanderenEinkünftenausgeglichenwerden,wennderKommanditistseinePflichteinlagezwarnochnichtgeleistethat,abernach 171Absatz1 deshandelsgesetzbuchesunbeschränkthaftet (sog.erweitertesverlustausgleichvolumenaufgrundvonaußenhaftung).darüberhinausgehendeverluste könnennichtunbeschränktausgeglichenoderabgezogenwerden.siemindern alsverrechenbareverlustediegewinnedeskommanditistenausseinerbeteiligung an der Kommanditgesellschaft in späteren Wirtschaftsjahren. f) 15b EStG 15bEStGsollpolitischnichtgewollteSteuerstundungsmodelle,nachdenen einemsteuerpflichtigenindenanfangsjahreneinerinvestitionhoheverluste zugewiesenwerden,wirksambekämpfen.aufgrundsolchermodellewaresvor Einführung des 15b EStG zu erheblichen Steuerausfällen gekommen. g) 20 EStG Nach 20Absatz6EStGdürfenVerlusteausKapitaleinkünftennichtmitErträgenausanderenEinkunftsartenverrechnetwerden,dafürdieBesteuerung derkapitaleinkünftedergesonderteeinkommensteuersatzvon25prozentanwendung findet. h) 22 EStG Im 22 EStG sind folgende Regelungen zur Verlustverrechnung enthalten: Gemäß 22Satz1Nummer1EStGist 15bEStGsinngemäßanzuwenden. Nach 22Satz1Nummer3Satz3und4EStGdürfenVerlusteausLeistungen nichtnach 10dEStGabgezogenwerden.SiemindernjedochnachMaßgabe des 10dEStGdieEinkünfte,diederSteuerpflichtigeimunmittelbarvorangegangenVeranlagungszeitraumundindenfolgendenVeranlagungszeiträumen ausleistungenerzieltodererzielthat.hinsichtlichderbegründungwirdaufdie Ausführungen zu 10d verwiesen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode i) 23 EStG Gemäß 23Absatz3Satz7und8EStGkönnenVerlusteausprivatenVeräußerungsgeschäftennurmitGewinnen,diederSteuerpflichtigeausprivatenVeräußerungsgeschäftenerzielt,verrechnetwerden.DieseBeschränkungdesVerlustausgleichsbeiprivatenVeräußerungsgeschäftenist auchnachauffassung desbfh (vgl.urteilvom18.oktober2006 IXR28/05,BStBlII2007 S.259) verfassungsgemäß,dadersteuerpflichtigedurchdiewahldesveräußerungszeitpunktesüberdeneintrittdessteuertatbestandesentscheidenund damitseingrundrechtderwirtschaftlichenbetätigungsfreiheitausartikel2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch nehmen kann. 2.WelchespeziellenRegelungen,dieeinensofortigenundvollständigenVerlustausgleichbzw.Verlustabzugverhindern,existierenimKörperschaftsteuergesetz (KStG), und wie werden diese begründet? 8cKStGenthälteineVerlustverrechnungsbeschränkungfürKörperschaften. BeieinemunmittelbarenodermittelbarenBeteiligungserwerbüber25Prozent biszu50prozentinnerhalbeineszeitraumsvonfünfjahrengehenbestehende undbishernichtgenutzteverlusteanteiligundbeieinembeteiligungserwerb vonüber50prozentvollständigunter.dievorschriftenthältbesondereregelungenfürkonzerne (Konzernklausel)undfürdieErhaltungderVerlustein HöhedervorhandenenstillenReservensowieeineSanierungsklausel.Siegilt gleichermaßen für den Vortrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge. DieAnwendungderSanierungsklauselistallerdingsderzeitausgesetzt,weildie EuropäischeKommissionaufgrundvonZweifelnanderVereinbarkeitmitEU- Beihilferecht (Artikel107ff.AEUV)einförmlichesPrüfverfahreneingeleitet hat. DieRegelungsolleffektivVerlustnutzungsgestaltungen,insbesonderesolche, diedaraufabstellen,nichtgenutzteverlustezuerwerben,umsiemiteigenen Gewinnenzuverrechnen,verhindernundträgtsowesentlichdazubei,dasssich diebeteiligungananderenunternehmenanökonomischenzielenundnicht allein am Motiv Steuersparen orientiert. 3.WelchespeziellenRegelungen,dieeinensofortigenundvollständigenVerlustausgleichbzw.Verlustabzugverhindern,existierenimGewerbesteuergesetz (GewStG), und wie werden diese begründet? Nach 10aSatz1und2GewStGwirdder1Mio.EuroübersteigendeGewerbeertragnurbiszu60ProzentumFehlbeträgeausvorangegangenenErhebungszeiträumen gekürzt. Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen. 4.InwelcheneuropäischenNachbarländernexistierenvergleichbareRegelungen zur Verlustverrechnungsbeschränkung, und wie sehen diese aus? InDeutschlandsNachbarländernexistierengesetzlicheRegelungenzurVerlustverrechnungsbeschränkungfürZweckederKörperschaft-undEinkommensteuer.DieselassensichzumStichtag1.Januar2010überblicksartigwiefolgt zusammenfassen: Körperschaftsteuer: EinVerlustrücktragistnurindenNiederlanden (einjahr,fürverlusteausdem SteuerjahrüberdreiJahremöglich,jedochderHöheaufmaximal10Mio.Euro

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4653 begrenzt)undfrankreich (dreijahre,verlustrücktragführtzueinersteuergutschrift,dieindendarauffolgendenfünfjahrenmitkünftigensteuerschulden verrechnet wird und deren Restbetrag im sechsten Jahr erstattet wird) möglich. EinVerlustvortragistinBelgien,Luxemburg,FrankreichundDänemarksowohl zeitlich als auch der Höhe nach unbegrenzt möglich. IndenNiederlandenistderVerlustvortragzeitlichaufneunJahre (bzw.sechs Jahre,wennvonderOptionzumerweitertenVerlustrücktragGebrauchgemacht wird) begrenzt. In der Schweiz ist der Verlustvortrag auf sieben Jahre begrenzt. InÖsterreichistdieVerrechnungvonVerlustvorträgennurbiszu75Prozentder jährlicheneinkünftemöglich.einezeitlichebeschränkungdesverlustvortrags existiert nicht. InTschechienbeträgtdiezeitlicheBeschränkungdesVerlustvortragsfünfJahre. InPolenistderVerlustvortragsowohlzeitlich (fünfjahre)alsauchderhöhe nachbeschränkt (BeschränkungdesVerlustvortragsaufmaximal50Prozentdes entstandenen Verlustes pro Berücksichtigungsjahr). Einkommensteuer: InBelgienkönnenVerlusteeinerEinkunftsartnichtmitpositivenEinkünften eineranderenverrechnetwerden.beieinkünftenausbeweglichemundunbeweglichemvermögenisteinverlustabzugnichtzulässig.beierwerbseinkünftenistderunbegrenztevortragmöglich.dervortragfürverlusteausdereinkunftsart sonstigeeinkünfte istauffünfjahrebegrenzt,wennsieausnebentätigkeitennebendemeigentlichenberufoderausderveräußerungvonbestimmten Grundvermögen stammen. InDänemarkdürfenVeräußerungsverlusteausunbeweglichemVermögennur mitgewinnenausähnlichenveräußerungenverrechnetwerden.verlusteausan derbörsenotiertenanteilendürfennurmitgewinnenausanderenbörsennotiertenanteilenverrechnetwerden.verlusteausnichtanderbörsenotiertenanteilenkönnennurmitanderenpositiveneinkünftenausanteilenverrechnet werden. Der Vorlustvortrag ist unbegrenzt möglich. InFrankreichkönnenVerlusteausVermietungundVerpachtung (ohnefinanzierungskosten)nurbiszueinemgesamtbetragvon10700euroverrechnetwerden.übersteigendeverlustekönnennuraufdienächstenzehnjahrevorgetragen undinnerhalbderselbeneinkunftsartverrechnetwerden.verlusteausland-und ForstwirtschaftkönnenmitanderenEinkunftsartenverrechnetwerden,wenndie NettoeinkünfteausanderenEinkunftsarteneinenbestimmtenBetragnichtüberschreiten.AnsonstenkönnendieVerlustenuraufdienächstensechsJahrevorgetragenundinnerhalbderselbenEinkunftsartverrechnetwerden.Verlusteaus GrundstücksveräußerungsgeschäftenkönnenwedermitanderenVeräußerungsgewinnennochmitanderenEinkünftenverrechnetwerden.VerlusteausderVeräußerungvonWertpapierensindnurmitpositivenEinkünftenderselbenEinkunftsartdernächstensechsJahreverrechenbar.EineVerrechnungvongewerblichenVerlustenmitanderenEinkunftsartenistmöglich,wennderSteuerpflichtige persönlich,ständigunddirekt anderausübungdergewerblichen Tätigkeitteilnimmt,ansonstennurinnerhalbderselbenEinkunftsartbzw.Vortrag fürsechsjahre.dasgleichegiltfürverlusteausselbständigertätigkeit.voraussetzungfürdenvortragistdieidentitätdesunternehmens.derallgemeineverlustvortrag,derzuranwendungkommt,wenndiegesamtsummedereinkünfte negativ ist, beträgt sechs Jahre.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InLuxemburgkönnenVerlusteausdenEinkünftenausKapitalvermögenund solchedereinkunftsart sonstigeeinkünfte nurmitpositiveneinkünften derselbeneinkunftsartverrechnetwerden.verlusteausmieteinkünftenund LizenzgebührenkönnenlediglichimselbenSteuerjahrmitpositivenEinkünften anderereinkunftsartenverrechnetwerden (keinverlustvortrag).einverlustvortrag ist unbegrenzt möglich. IndenNiederlandendürfenVerlusteauseiner Box nichtmitpositiveneinkünfteneineranderen Box verrechnetwerden.derverlustvortragistauf neunjahrebegrenzt.verlustekönnendreijahre (Box1)bzw.einJahr (Box2) zurückgetragen werden. InÖsterreichdürfennegativeEinkünfteaufgrundeinerVerlustbeteiligungerst mitzukünftigengewinnenbzw.überschüssenausdergleicheneinkunftsquelle verrechnetwerden.spekulationsverlustekönnennurmitspekulationsgewinnen desselbenkalenderjahresverrechnetwerden.beiverlustenausdenbetrieblicheneinkunftsarten,dieaufgrundordnungsgemäßerbuchführungermittelt wordensind,isteinvortragunbegrenztmöglich.beisteuerpflichtigen,dieihren GewinnmittelsEinnahmen-Ausgaben-Rechnungermitteln,istderVortragauf dreijahrebegrenzt.eineverrechnungvonverlustvorträgenistnurbiszu 75ProzentderjährlichenEinkünftemöglich.DerRestwirdweitervorgetragen. InPolenkönnenVerlusteeinerEinkunftsartnichtmitpositivenEinkünfteneiner anderenverrechnetwerden.bestimmteeinkunftsartenunterliegeneinerpauschalbesteuerung,wodurchdieverlustnutzungeingeschränktwirdoderimfall derbruttobesteuerung (Einnahmenbesteuerung)wegfällt,dasteuerlicheVerlustenichterfasstwerden.DerVerlustvortragistauffünfJahrebegrenzt.Esist jedocheinebeschränkungdesvortragsaufmax.50prozentdesentstandenen Verlustes pro Berücksichtigungsjahr vorgesehen. In der Schweiz ist der Verlustvortrag auf sieben Jahre begrenzt. InTschechienkönnenVerlustederEinkunftsartunternehmerischeundselbständigeErwerbstätigkeitnurmitpositivenEinkünftenausderEinkunftsartVermietungverrechnetwerdenundumgekehrt.EinkünfteausnichtselbständigerArbeit dürfennichtmitverlustenauseinerandereneinkunftsartverrechnetwerden. Der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt. 5.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dassdieFristenundBedingungenzurVerlustverrechnungimdeutschenSteuerrechtiminternationalen Vergleich großzügig geregelt sind (bitte mit Begründung)? InnerhalbderEUgibteseineVielzahlanunterschiedlichenundmehroder wenigergroßzügigenregelungenzumverlustabzug.soisteinverlustvortrag teilweiseunbegrenztundohnemindestgewinnbesteuerungzulässig,teilweise gehenvorgetrageneverlustenacheinigenjahrenunter.auchderregelungzum Verlustrücktrag,derinDeutschlandzeitlichundderHöhenachbegrenztist, steheninnerhalbdereusowohlgroßzügigerealsauchwenigergroßzügige Regelungengegenüber.EineBeurteilungeinzelnerRegelungenwiediederVerlustverrechnungistnachAuffassungderBundesregierungnurimLichtedes gesamten Steuersystems aussagekräftig.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WiesinddieBegrenzungdesVerlustrücktragesunddieMindestbesteuerung vomverlustvortragnach 10ddesEinkommensteuergesetzes (EStG)zubegründen,auchvordemHintergrundderwirtschaftlichenLeistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen? 10dEStGistindasSystemderAbschnittsbesteuerungeingebettet,daszueiner EinschränkungdesNettoprinzipsführt.DerGrundsatzderAbschnittsbesteuerungentsprichtnichtnureinererhebungstechnischenNotwendigkeit,sondern drückteinmateriellesprinzipdereinkommensbesteuerungaus.erverfolgteine gleichmäßigeheranziehungdersteuerpflichtigenzursicherstellungderaktuellenstaatlichenfinanzierungsbedürfnisseundgewährleistetinsoweit GleichbehandlunginderZeit.DerGesetzgeberhatmitderEinführungderMindestgewinnbesteuerungdasPrinzipderAbschnittsbesteuerunggestärkt.Härten,die sichausdiesemgrundsatzergeben,werdendadurchausgeglichen,dassverluste nach 10dEStGinanderenPeriodenabgezogenwerdenkönnen.Damitwird dasspannungsverhältniszwischendemnettoprinzipunddemgrundsatzder AbschnittsbesteuerungdurchdieeinschränkendenVorgabendes 10dEStGim SinneeinerdurchschnittlichenmehrjährigenLeistungsfähigkeitdesSteuerpflichtigen aufgelöst. ZurBegrenzungdesVerlustrücktragswirdaufdieAntwortzuFrage7hingewiesen. 7.AuswelchemGrundexistiertfürdenVerlustrücktraghinsichtlichderkonkretenHöheeinWahlrecht,wohingegenderVerlustvortraginmaximaler Höhedurchzuführenist,womitKonstellationenentstehenkönnen,indenen infolgedesverlustvortragssonderausgabenundaußergewöhnlichebelastungen nicht mehr berücksichtigt werden können? DerGesetzgeberhatdurchdasWahlrechtzumVerlustrücktragdemSteuerpflichtigendieMöglichkeiteröffnet,zugunstendesVerlustvortragesganzoderteilweiseaufdenVerlustrücktragzuverzichten (Bundestagsdrucksache12/4487, S.34).DiesdienteentsprechendderBegründungzumGesetzentwurfauchder Verwaltungsvereinfachung,insbesondereauchmitHinblickaufdaskörperschaftsteuerlicheAnrechnungsverfahren.DieseMöglichkeitwurdeimRahmen der Gleichbehandlung auch für natürliche Personen geschaffen. 8.AuswelchemGrundbestehtnichtdieMöglichkeit,Verluste,diedurchdie BerücksichtigungvonSonderausgabenundaußergewöhnlicheBelastungen entstehen, steuerlich nach 10d EStG geltend zu machen? SonderausgabenundaußergewöhnlicheBelastungenführennichtzusteuerlich relevantenverlusten.verlusteindiesemsinnesinddienegativeneinkünfte,die nachverrechnungvoneinnahmenmitwerbungskostenbzw.betriebseinnahmen undbetriebsausgabenentstehen.siesindbestandteildesobjektivennettoprinzips.sonderausgabenundaußergewöhnlichebelastungendagegensinddem subjektivennettoprinzipzuzurechnen.siestellenimgrundsatzkostenderprivatenlebensführungdar,derenberücksichtigungunddamitübertragbarkeitin andereveranlagungszeiträumeindergestaltungsbefugnisdesgesetzgebers liegt.sohatsichdergesetzgeberz.b.beimspendenabzugfüreineübertragbarkeitinzukünftigeveranlagungszeiträumeentschieden ( 10bAbsatz1Satz9 und 10 und Absatz 1a EStG).

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WelchesZielwirdmitderquellenbezogenenVerlustverrechnungdes 23 Absatz3EStGverfolgt,auchvordemHintergrund,dasseinGroßteildes AnwendungsbereichsdurchEinführungderAbgeltungsteuernunweggefallen ist (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 1i wird verwiesen. 10.SiehtdieBundesregierungbeiWegfallderVerlustverrechnungsbeschränkungennach 10dEStGbzw.entsprechendenRegelungenimKörperschaft-undGewerbesteuerrechteinenpositivenImpulsaufdieinländische Wirtschaft,diediehierdurchbedingtenSteuerausfällekompensieren würde (bitte mit Begründung)? EventuelleEffekteeinerÄnderungderVerlustverrechnungaufdieinländische WirtschaftundAuswirkungenaufdasSteueraufkommenlassensichbelastbar nuranhandkonkretervorschlägebewerten.zurerarbeitungvonvorschlägen zursteuerlichenverlustverrechnunghatdasbundesministeriumderfinanzen eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 11.SiehtdieBundesregierungineinemmöglichenWegfallderVerlustverrechnungsbeschränkungennach 10dEStGbzw.entsprechendenRegelungeninKörperschaft-undGewerbesteuerrechteineVereinfachungdes Steuerrechts (bitte mit Begründung)? DasBMFhatimJanuar2011eineArbeitsgruppeeingesetzt,dieergebnisoffen VorschlägefüreineNeuordnungdersteuerlichenVerlustverrechnungerarbeiten soll.diearbeitsgruppewirddabeiauchmöglichkeiteneineränderungder RegelungenzurMindestgewinnbesteuerungprüfen.DabeiwirdauchdasZiel berücksichtigt, das Steuerrecht zu vereinfachen. 12.WievieleVerwaltungsanweisungenexistieren,dieallgemeineoderspezielleRegelungenzuVerlustverrechnungsbeschränkungen (allgemein oder quellenbezogen) betreffen? ÜberdieallgemeinenHinweiseimEinkommensteuerhandbuch (Richtlinienund Hinweise)hinausgibtes19BMF-SchreibenzuVerlustverrechnungsbeschränkungen. 13.WievieleUrteiledesBundesfinanzhofswurdenjeweilsindenJahren2004 bis2010zumthemenkomplexderverlustverrechnungsbeschränkungen veröffentlicht,undwievielevorlagenandasbundesverfassungsgerichterfolgten hieraus? NachfolgendsinddieUrteileundBeschlüssedesBFH aufgegliedertnach Jahren aufgeführt,diezudemthemenkomplexamtlichveröffentlichtsind.es erfolgteninsgesamtindenjahren2004bis2010durchdenbfhfünfvorlagen an das Bundesverfassungsgericht.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4653 Jahr der Entscheidung durch den BFH Zahl der amtlich veröffentlichten BFH-Entscheidungen 14.WievieleUrteilezumThemenkomplexderVerlustverrechnungsbeschränkungensindderzeitbeimBundesfinanzhofanhängig (bittemitnennung von Datum und Aktenzeichen)? DerzeitsindbeimBFHzudemThemenkomplex20Verfahrenanhängig.Sie sindtabellarischunterangabedesmitteilungsdatumsdesbfh (dasdatumder Klageerhebungistregelmäßignichtbekannt)unddesAktenzeichens aufgeführt. Laufende MitteilungsdatumAktenzeichen Nummer März 2010 I R 112/ April 2010 I R 64/ Juli 2010 I R 8/ August 2010 I R 35/ Juni 2008 IV R 11/ Juli 2009 IV R 14/ Juli 2009 IV R 3/ Dezember 2009 IV R 38/ März 2010 IV R 5/ Juli 2010 IV R 18/ September 2010 IV R 36/ September 2010 IV R 29/ November 2010 IV R 34/ Dezember 2010 IV R 43/ Dezember 1999 VIII R 45/ Januar 2008 IX R 71/ Januar 2008 IX R 71/ Januar 2008 IX R 53/ Januar 2008 IX R 72/ November 2010 IX R 36/10

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.WievieleUrteiledesEuropäischenGerichtshofs (EuGH)wurdenjeweils indenjahren2004bis2010zumthemenkomplexderverlustverrechnungsbeschränkungenveröffentlicht,undwievieledavonführtenzueiner ÄnderungvonentsprechendennationalenSteuergesetzen (bittemitangaben der Änderung)? AusSichtderBundesregierungsinddiefolgendenachtUrteiledesGerichtshofs dereuropäischenunion (EuGH)ausdemZeitraum2004bis2010fürden BereichderVerlustverrechnungsbeschränkungenbeiderUnternehmensbesteuerung von Bedeutung: Urteilvom13.Dezember2005,Rs.C-446/03,Marks &Spencer;Urteilvom 29.März2007,Rs.C-347/04,ReweZentralfinanz;Urteilvom18.Juli2007, Rs.C-231/05,OyAA;Urteilvom28.Februar2008,Rs.C-293/06,Deutsche ShellGmbH;Urteilvom15.Mai2008,Rs.C-414/06,LidlBelgium;Urteilvom 23.Oktober2008,Rs.C-157/07,KrankenheimWannsee;Urteilvom27.November2008,Rs.C-418/07,PapillonundUrteilvom25.Februar2010,Rs. C-337/08, X Holding BV. DasUrteilvom29.März2007,Rs.C-347/04,ReweZentralfinanz,hatzueiner Neuregelungdes 2aEStGdurchdasJahressteuergesetz2009geführt. 2a EStGfindetseithernurnochfürbestimmtenegativeEinkünfteausStaaten,die nichtdereuropäischenunionangehören,anwendung.weiteregesetzliche ÄnderungenhatdieBundesregierungbislangnichtfürerforderlichgehalten. Darüber,wievieledergenanntenUrteilezuÄnderungennationalerSteuergesetzeandererMitgliedstaatenderEuropäischenUniongeführthabenundzu welchen Änderungen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dassderörtlicheBezug, dendiegewerbesteuerzwischenkommuneundunternehmenherstellen soll,durchdiegewerbesteuerlicheorganschaft,insbesondereseitihreranpassungandiekörperschaftsteuerlicheorganschaft2001,ausgehöhltwird (bitte mit Begründung)? DerörtlicheBezugzwischenKommuneundUnternehmenwirdinOrganschaftsfällendurchgewisseAufkommensverschiebungenunterdenbetroffenen Gemeindennichtunangemessenausgehöhlt.InOrganschaftsfällengiltdieOrgangesellschaftalsBetriebsstättedesOrganträgersmitderFolge,dasssowohl negativealsauchpositivegewerbeerträgederorgangesellschaftdemorganträgerzugerechnetwerden.demnachwirdkommunenderorgangesellschaft durchdiegewerbesteuerlichezerlegungselbstdanneinanteilamsteuermessbetragzugewiesen,wenninselbigen isoliertbetrachtet einnegativergewerbeertrag erwirtschaftet wurde. 17.Wiekannbegründetwerden,dassimRahmenderGewerbesteuernach 10aGewStGnurdieMöglichkeitzumVerlustvortragbesteht,undsieht diebundesregierungeinevereinfachungdarin, 10aGewStGandieRegelungendes10dAbsatz1EStGhinsichtlichdesVerlustrücktragsanzupassen (bitte mit Begründung)? ImRahmenderGewerbesteuerwurdevonderEinräumungeinesVerlustrücktragsbislangvornehmlichaushaushalts-undverwaltungstechnischenGründen abgesehen.kommunenwürdenindielageversetzt,bereitsvereinnahmteund haushalterischverplantegewerbesteuereinnahmenzuerstatten,waszueiner weiterenverschärfungderohnehinschwierigenfinanzsituationderkommunen führenwürde.diebundesregierungsiehtimübrigenvoneinerbewertungder gewerbesteuerlichenverlustverrechnungab,daaktuelldiemöglichkeitenzum

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4653 ErsatzderGewerbesteuerGegenstanddervonderBundesregierungeingesetztenKommissionzurErarbeitungvonVorschlägenzurNeuordnungderGemeindefinanzierung (Gemeindefinanzkommission) sind. 18.NachwelcherzeitlichenSpannebestehtfürdenSteuerpflichtigennochdie Möglichkeit,entsprechendeVerlustenach 10dEStGgeltendzumachen (bitte mit Begründung)? DieNeuregelungdesVerlustabzugsseit2004siehtkeinezeitlicheBegrenzung des Verlustvortrags vor. 19.WelcheSchlüsseziehtdieBundesregierungausdemBeschlussdesBundesfinanzhofsvom26.August2010 IB49/10 zuverfassungsrechtlichenzweifelnandermindestbesteuerungbeiendgültigemausschluss derverlustverrechnung,undwelchengesetzlichenhandlungsbedarfsieht diebundesregierunghierdurchbeidenaktuellensteuerlichenregelungen zu diesem Themenkomplex (bitte mit Begründung)? ImBeschlussvom26.August2010 IB49/10 hältderbfhdiesog.mindestgewinnbesteuerungnach 10dAbsatz2Satz1EStGimGrundsatzfürverfassungskonform.EräußertabernachsummarischerPrüfungZweifel,obdasZusammenwirkenderMindestgewinnbesteuerungmitgesetzlichenRegelungen, dieinspeziellenkonstellationen z.b.beieinemanteilseignerwechselaneiner Kapitalgesellschaft zumwegfallvonverlustvorträgenführen,verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. DerBeschlussistineinemVerfahrenzumvorläufigenRechtsschutz (Aussetzung dervollziehungeinessteuerbescheids)ergangen.vorläufigerrechtsschutzwird dabeibereitsdanngewährt,wennbeisummarischerprüfungdesangefochtenen SteuerbescheidsgewichtigeGründezutagetreten,dieUnentschiedenheitoder UnsicherheitinderBeurteilungvonRechtsfragenbewirken.Esbleibtabzuwarten,obderBFHseineRechtsauffassungauchineinemHauptsacheverfahrenaufrechterhält. ImÜbrigenwirdhinsichtlichderEinrichtungeinerArbeitsgruppeaufdieAntwort zu Frage 11 verwiesen. 20.InwelcherHöhewurdeneinkommensteuerlicheVerlustrückträgeinden Jahren2001bis2009,basierendaufderBundesstatistikbzw.derjährlichen Geschäftsstatistik,vorgenommen (bittedifferenziertnachgrößenklassen desverlustrücktragsbis1000euro,1001eurobis2500euro, 2501Eurobis5000Euro,5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis 25000Euro,25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro, Eurobis250000Euro,250001Eurobis500000Euro,über EuromitAngabeproKlassederAnzahlderFälle,desstatistischenMittels,derStandardabweichung,differenziertnachGrundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)? DieHöhedereinkommensteuerlichenVerlustrückträge,Verlustvorträgeundder MindestgewinnbesteuerungwirdinderEinkommensteuerstatistik (sowohlin derbundesstatistikalsauchindergeschäftsstatistik)nichtnachgewiesen.daherkonntenimstatistischenbundesamtkeineauswertungendurchgeführtwerden.möglichwarnureineauswertungderhöhedesfestgestelltenverlustsin denveranlagungszeiträumen2001bis2006.dieverfügbarenangabenzum festgestelltenverlustausdereinkommensteuerstatistiksindinderanlage1enthalten.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21.InwelcherHöhewurdenkörperschaftsteuerlicheVerlustrückträgeinden Jahren2001bis2009,basierendaufderBundesstatistikbzw.derjährlichen Geschäftsstatistik,vorgenommen (bittedifferenziertnachgrößenklassen desverlustrücktragsbis1000euro,1001eurobis2500euro, 2501Eurobis5000Euro,5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis 25000Euro,25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro, Eurobis250000Euro,250001Eurobis500000Euro,über 50000EuromitAngabeproKlassederAnzahlderFälle,desstatistischen MittelsderStandardabweichungsowieseparatklassifiziertnachdenGrößenklassengemäß 3derBetriebsprüfungsordnung (BpO)mitgleichen statischen Kennzahlen)? DiegewünschtenAuswertungenüberberücksichtigteVerlustrückträge,gegliedertnachderHöhederInanspruchnahme,sindfürdieJahre2001,2004,2005 und2006alsanlage2beigefügt.denauswertungendesstatistischenbundesamtesliegendieergebnissederamtlichenkörperschaftsteuerstatistikderveranlagungszeiträume2001und2004sowiediejahresstatistikenfürdiekörperschaftsteuerderveranlagungsjahre2005und2006zugrunde,aktuelleredaten sind zurzeit nicht verfügbar. DiewichtigstenErgebnissederAuswertungendesStatistischenBundesamts sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt: Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen insgesamt Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen ohne Inanspruchnahme des Verlustrücktrags Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen mit Inanspruchnahme des Verlustrücktrags Anteil der Körperschaftsteuerpflichtigen mit Inanspruchnahme des Verlustrücktrags Volumen des in Anspruch genommenen Verlustrücktrag Durchschnittlicher in Anspruch genommener Verlustrücktrag Veranlagungsjahr ,2 %3,9 %4,0 %3,4 % 1,15 Mrd. 0,92 Mrd. 0,98 Mrd. 1,00 Mrd EineAuswertungderDatennachGrößenklassengemäß 3BpOistaufgrund derinderkörperschaftsteuerstatistikfehlendeneinordnungsmerkmalenicht möglich. 22.InwelcherHöhewurdeneinkommensteuerlicheVerlustvorträgegesondert festgesetztindenjahren2001bis2009,basierendaufderbundesstatistik bzw.derjährlichengeschäftsstatistik (bittedifferenziertnachgrößenklassendesvortragsbis1000euro,1001eurobis2500euro, 2501Eurobis5000Euro,5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis 25000Euro,25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro, Eurobis250000Euro,250001Eurobis500000Euro, Eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehr

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4653 als euromitangabeproklassederanzahlderfälle,des statistischenmittels,derstandardabweichung,differenziertnachgrundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 23.InwelcherHöhewurdenkörperschaftsteuerlicheVerlustvorträgegesondertfestgesetztindenJahren2001bis2009,basierendaufderBundesstatistikbzw.derjährlichenGeschäftsstatistik (bittedifferenziertnachgrößenklassendesvortragsbis1000euro,1001eurobis2500euro, 2501Eurobis5000Euro,5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis 25000Euro,25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro, Eurobis250000Euro,250001Eurobis500000Euro, Eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehr als euro,mitangabeproklassederanzahlderfälle,desstatistischenmittels,derstandardabweichungsowieseparatklassiertnach den Größenklassen gemäß 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)? DieAuswertungenüberdiegesondertfestgesetztenVerlustvorträgebeiKörperschaftsteuerpflichtigen,gegliedertnachderHöhederVerlustvorträge,sindfür die Jahre 2001 und 2003 bis 2006 als Anlage 3 beigefügt. DiefolgendeÜbersichtfasstdiewichtigstenErgebnissederAuswertungen zusammen. Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen insgesamt Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen ohne Verlustvortrag Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen mit Verlustvortrag Anteil der Körperschaftsteuerpflichtigen mit Verlustvortrag Verlustvortragsvolumen zum Ende des Veranlagungsjahres Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Veranlagungsjahr ,4 %51,6 %56,0 %54,7 %52,4 % 385,7 Mrd. 433,8 Mrd. 508,3 Mrd. 554,7 Mrd. 605,3 Mrd. Durchschnittliches Verlustvortragsvolumen Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen mit einem Verlustvortragsvolumen von mehr als 10 Mio. Anteil der Körperschaftsteuerpflichtigen mit einem Verlustvortragsvolumen von mehr als 10 Mio. an den Körperschaftsteuerpflichtigen mit Verlustvortrag Vortragsvolumen der Körperschaftsteuerpflichtigen mit einem Verlustvortragsvolumen von mehr als 10Mio ,1 %1,2 %1,2 %1,2 %1,3 % 283,2 Mrd. 328,8 Mrd. 394,1 Mrd. 439,1 Mrd. 484,3 Mrd. Anteil am Gesamtvortragsvolumen73,4 %75,8 %77,5 %79,2 %80,0 % Durchschnittliches Vortragsvolumen der Körperschaftsteuerpflichtigen mit einem Verlustvortragsvolumen von mehr als 10 Mio

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24.InwelcherHöhewurdengewerbesteuerlicheVerlustvorträgegesondert festgesetztindenjahren2001bis2009,basierendaufderbundesstatistik bzw.derjährlichengeschäftsstatistik (bittedifferenziertnachgrößenklassendesvortragsbis1000euro,1001eurobis2500euro,2501eurobis 5000Euro,5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis25000Euro, 25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro,100000Euro bis250000euro,250001eurobis500000euro,500001eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehrals Euro mitangabeproklassederanzahlderfälle,desstatistischenmittels,der StandardabweichungsowieseparatklassiertnachdenGrößenklassengemäß 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)? DieAuswertungüberdiegewerbesteuerlichengesondertfestgesetztenVerlustvorträgenachderHöhedervorhandenenVerlustvorträgeistfürdasJahr2004 alsanlage4beigefügt.derauswertungdesstatistischenbundesamtesliegtdas ErgebnisderamtlichenGewerbesteuerstatistikdesVeranlagungszeitraums2004 zugrunde, aktuellere Daten sind zurzeit nicht verfügbar. ImVeranlagungsjahr2004wurdebei1,63MillionenGewerbesteuerpflichtigen (=61,4ProzentallerGewerbesteuerpflichtigen)zumEndedesVeranlagungszeitraumskeinVerlustvortragfestgestellt.DasVerlustvortragsvolumender 1,02MillionenübrigenGewerbesteuerpflichtigen (=38,6Prozent)betrugzusammengenommen569Mrd.Euro.DasVortragsvolumenallerGewerbesteuerpflichtigen zum 31. Dezember 2004 betrug durchschnittlich Euro. Auf6578GewerbesteuerpflichtigemiteinemVerlustvortragsvolumenmitmehr als10mio.euro (=0,6ProzentderGewerbesteuerpflichtigenmiteinemfestgesetztenVerlustvortrag)entfälltinsgesamteinVerlustvortragsvolumenvon405,2 Mrd. Euro bzw. 71,2 Prozent des gesamten festgesetzten Vortragsvolumens. FürdieamtlicheGewerbesteuerstatistikdesVeranlagungszeitraums2001wurdendieentsprechendenDatennichterhoben.EineAuswertungderDatennach Größenklassengemäß 3BpOistaufgrundderinderGewerbesteuerstatistik fehlenden Einordnungsmerkmale nicht möglich. 25.InwievielenFällenerfolgteeinebeschränkteeinkommensteuerlicheNutzungdesfestgesetztenVerlustvortragsinfolgederMindestbesteuerung nach 10dAbsatz2EStGindenJahren2001bis2009,basierendaufder Bundesstatistikbzw.derjährlichenGeschäftsstatistik (bittedifferenziert nachgrößenklassendesgenutztenvortragsbis1000euro,1001eurobis 2500Euro,2501Eurobis5000Euro,5001Eurobis10000Euro, 10001Eurobis25000Euro,25001Eurobis50000Euro,50001Euro bis100000euro,100000eurobis250000euro,250001eurobis Euro,500001Eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehrals EuromitAngabeproKlasseder AnzahlderFälle,desstatistischenMittels,derStandardabweichung,differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 26.InwievielenFällenerfolgteeinebeschränktekörperschaftsteuerliche NutzungdesfestgesetztenVerlustvortragsinfolgederMindestbesteuerung nach 10dAbsatz2EStGi.V.m. 8KStGindenJahren2001bis2009, basierendaufderbundesstatistikbzw.derjährlichengeschäftsstatistik (bittedifferenziertnachgrößenklassendesgenutztenvortragsbis 1000Euro,1001Eurobis2500Euro,2501Eurobis5000Euro, 5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis25000Euro,25001Eurobis 50000Euro,50001Eurobis100000Euro,100000Eurobis

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Euro,250001Eurobis500000Euro,500001Eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehrals Euro mitangabeproklassederanzahlderfälle,desstatistischenmittels,der StandardabweichungsowieseparatklassiertnachdenGrößenklassengemäß 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)? EinenachderGrößenklassedesgenutztenVerlustvortragsgegliederteÜbersicht überdiezahlderfällemiteinerbeschränktennutzungdesfestgesetztenverlustvortragsinfolgedermindestgewinnbesteuerungnach 10dAbsatz2EStG i.v.m. 8KStGbeiKörperschaftsteuerpflichtigenistfürdieJahre2004bis 2006 als Anlage 5 beigefügt. IndenVeranlagungszeiträumen2004bis2006stiegdieZahlderKörperschaften,indeneneinebeschränkteNutzungdesVerlustvortragseintrat,von1971 auf DadieMindestgewinnbesteuerungerstabdemVeranlagungszeitraum2004in Kraftgetretenist,wirdaufeineAuswertungdesVeranlagungszeitraums2001 verzichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 27.InwievielenFällenerfolgteeinebeschränktegewerbesteuerlicheNutzung desfestgesetztenverlustvortragsinfolgedermindestbesteuerungnach 10aGewStGindenJahren2001bis2009,basierendaufderBundesstatistikbzw.derjährlichenGeschäftsstatistik (bittedifferenziertnachgrößenklassendesgenutztenvortragsbis1000euro,1001eurobis2500euro, 2501Eurobis5000Euro,5001Eurobis10000Euro,10001Eurobis 25000Euro,25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro, Eurobis250000Euro,250001Eurobis500000Euro, Eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehr als euromitangabeproklassederanzahlderfälle,desstatistischenmittels,derstandardabweichungsowieseparatklassiertnach den Größenklassen gemäß 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)? EinenachderGrößenklassedesgenutztenVerlustvortragsgegliederteÜbersicht überdiezahlderfällemiteinerbeschränktennutzungdesfestgesetztenverlustvortragsinfolgedermindestgewinnbesteuerungnach 10dAbsatz2EStG i.v.m. 8KStGbeiGewerbesteuerpflichtigenistfürdasJahr2004alsAnlage6 beigefügt. Bei2871GewerbesteuerpflichtigenwurdedieNutzungdesVerlustvortragsim Veranlagungszeitraum 2004 beschränkt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 28.InwievielenFällenerfolgteeinegesonderteFeststellungvonVerlusteninfolgeeinerquellenbezogenenVerlustverrechnungsbeschränkungnachden 2a,15a,15b,23EStG,undaufwelchesVolumenbeläuftsichjeweils derfestgestellteverlust (bittedifferenziertnachgrößenklassendesfestgesetztenverlustesbis1000euro,1001eurobis2500euro,2501euro bis5000euro,5001eurobis10000euro,10001eurobis25000euro, 25001Eurobis50000Euro,50001Eurobis100000Euro,100000Euro bis250000euro,250001eurobis500000euro,500001eurobis Euro, Eurobis Euro, Eurobis , Eurobis Euro,mehrals Euro mitangabeproklassederanzahlderfälle,desstatistischenmittels,der Standardabweichung,differenziertnachdenaufgelistetenRechtsnormen, differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZudieserFragestellungkönnenmangelsausreichenderGliederungstiefedesstatistischenMaterialsimStatistischenBundesamtkeineAuswertungendurchgeführt werden. 29.WelcheGründesiehtdieBundesregierungfürdenhohenBestandanfestgestelltenkörperschaft-undgewerbesteuerlichenVerlustvorträgen,diedie jährliche Bemessungsgrundlage um ein Vielfaches übersteigen? DieUrsachenfürdenhohenBestandanfestgestelltenkörper-undgewerbesteuerlichenVerlustvorträgensindnichtzweifelsfreigeklärt.DievomBMFeingerichteteArbeitsgruppezurVerlustverrechnungwirdsichauchmitderErforschungderUrsachendeshohenBestandesankörperschaft-undgewerbesteuerlichen Verlustvorträgen beschäftigen. 30.WiebewertetdieBundesregierungdiefestgestelltenVerlustehinsichtlich ihrerzukünftigenwerthaltigkeit,auchvordemhintergrundderverlustverrechnungsbeschränkungen (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungsiehtimBestandderfestgestelltenVerlusteerheblicheRisikenfürdasKörperschaft-undGewerbesteueraufkommen.Diesteuerliche WerthaltigkeitderVerlustvorträgeübersteigtdasKörperschaft-undGewerbesteueraufkommenumeinVielfaches.DieRegelungenzurMindestgewinnbesteuerunghabeninsoweitzwareinegewisseAbschirmwirkung,lassenaber dennochzu,dassdieverluste (wennauchzeitlichverzögert)mitzukünftigen Gewinnensteuerminderndverrechnetwerden.DieErgebnissederUntersuchungenderArbeitsgruppezurVerlustverrechnung (vgl.antwortzufrage11)bleiben abzuwarten. 31.AuswelchenGründenwurdendiederzeitigenVerlustverrechnungsbeschränkungennach 10dEStGbzw.entsprechendeRegelungenimKStG/ GewStGeingeführt,undwiebewertetdieBundesregierungeinenkompletten Wegfall entsprechender Regelungen (bitte mit Begründung)? AufdieAntwortzuFrage6wird auchinbezugaufdieentsprechendegewerbesteuerlicheregelungdes 10aGewStG verwiesen.dievombmfeingesetztearbeitsgruppezurverlustverrechnungwirdergebnisoffenvorschläge füreineneuordnungdersteuerlichenverlustverrechnungerarbeiten.diebundesregierungsiehtdahervondemergebnisderarbeitsgruppevorgreifenden, isolierten Bewertungen ab. 32.StimmtdieBundesregierungdarinüberein,dassdurchdieÄnderungdes 10dAbsatz4EStGimJahressteuergesetz (JStG)2010eszueinerdeutlichenSchlechterstellungvonSteuerpflichtigenkommt,dadiesenunentgegendergünstigenRechtsprechungdesBundesfinanzhofsineinemzeitlichengerenRahmenalsbisherdieBerücksichtigungvonVerlustenbegehren können (bitte mit Begründung)? DerBFHhatseinelangjährigeRechtsprechungzurerstmaligenVerlustfeststellungnach 10dAbsatz4EStGbzw.derimWesentlicheninhaltsgleichenvorhergehendenRegelungin 10dAbsatz3EStGgeändert.DieneueRechtsprechungdesBFHbetrifftFälle,indenenderEinkommensteuerbescheidfürdas VerlustentstehungsjahrbestandskräftigistundVerluste nachträglich erstmalig erklärtwerden.zieldereinführungderverlustfeststellungwaresaberu.a.,eine zeitnaheentscheidungüberdiehöhedesverlustabzugsherbeizuführen.durch

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/4653 dieänderungdes 10dAbsatz4EStGwirddiesergesetzgeberischeWille nachvollzogen.diesdientdemrechtsfrieden.zudemwirddadurcheinegerechtigkeitslückegeschlossen,danachderderzeitigenlageansonstensteuerpflichtigebenachteiligtwürden,dievonvornhereinihreverlusteerklären.demgegenüberkonntensteuerpflichtige,diegarkeineangabenmachen,nachder RechtsprechungdesBFHunbegrenzteineerstmaligeVerlustfeststellungerreichen.FürdieweitüberwiegendeZahlderSteuerpflichtigen,dieihreAngaben zurverlustfeststellungbereitsimrahmendereinkommenssteuererklärung machen, ändert sich daher durch die Neuregelung nichts. 33.WelcheAufkommenswirkungen (vollejahreswirkung)hateinkompletter VerzichtaufdieMindestbesteuerungnach 10dEStGbzw.analogenRegelungenbeiGewerbe-undKörperschaftsteuer (bittedifferenziertnach SteuerartenundSteuergläubigern),undsiehtdieBundesregierungdie NotwendigkeiteinerLockerungderbisherigenRegelungen,wiesieaus KreisenderCDUinderFINANCIALTIMESDEUTSCHLANDvom 24. November 2010 gefordert wird (bitte mit Begründung)? Zum ersten Teil der Frage: EinvollständigerVerzichtaufdieMindestgewinnbesteuerungnach 10dEStG (i.v.m. 8KStG)bzw. 10aGewStGdürfteaufderGrundlagederfortgeschriebenenErgebnissederamtlichenEinkommen-,Körperschaft-undGewerbesteuerstatistikendesVeranlagungszeitraums2004durchschnittlichzu jährlichensteuermindereinnahmenineinergrößenordnungvon 2,2Mrd.Euro führen.dabeiistanzumerken,dassdasjährlichevolumendersteuermindereinnahmenstarkschwankendseinkann.inkonjunkturellstarkenjahrendürften durchdenverzichthöherersteuermindereinahmen,inkonjunkturellschwachen Jahren eher geringere Steuermindereinnahmen entstehen. EineVerteilungderdurchschnittlichenentstehungsmäßigenSteuermindereinnahmennachSteuerartenundGebietskörperschaftenkannderfolgendenÜbersicht (Beträge in Mrd. Euro) entnommen werden. SteuerartInsgesamt davon entfällt auf BundLänderGemeinden Gewerbesteuer 1,4 0,1 0,2 1,1 Körperschaftsteuer 1,1 0,5 0,50,0 Einkommensteuer0,30,10,10,0 Solidaritätszuschlag0,00,00,00,0 Summe 2,2 0,5 0,6 1,1 BeidenSteuermehreinnahmenbeiderEinkommensteuerhandeltessichimWesentlichenumdieVerringerungderGewerbesteueranrechnungaufdieEinkommensteuerbeiPersonenunternehmen.DieoriginärenEinkommensteuermindereinnahmendurchdenVerzichtaufdieMindestgewinnbesteuerungnach 10d EStGerreichenlediglicheinedurchschnittlicheGrößenordnungvon 0,05Mrd. Euro. ZumzweitenTeilderFragewirdzurEinrichtungeinerArbeitsgruppeaufdie Antwort zu Frage 11 verwiesen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 34.WelcheMöglichkeiteneinerVerlustverrechnungüberdieGrenzenhinweg mitausländischenunternehmenoderbetriebsstättenexistierenderzeitim Ertragsteuerrecht,bzw.wieundinwelcherFormkönnendeutscheUnternehmenimAuslandentstandeneVerlustebeiTochtergesellschaftenoder Betriebsstätten im Inland steuerlich geltend machen? GrundsätzlichgiltimEinkommen-undKörperschaftsteuergesetzfürunbeschränktsteuerpflichtigePersonenundKörperschaftendasWelteinkommensprinzip,nachdemalleinländischenundausländischenEinkünftedesbetreffendenSteuerpflichtigen,gleichobpositiv (Gewinne)odernegativ (Verluste),der BesteuerungimInlandunterliegen.AllerdingssinddiegeltendenAbkommen zurvermeidungderdoppelbesteuerung (DBA)zubeachten,dieinsbesondere füreinkünftevonbetriebsstättenregelmäßigdembetriebsstättenstaateinbesteuerungsrecht zuweisen. SoweitnachdemjeweiligenAbkommendieBundesrepublikDeutschlandals SitzstaatdesUnternehmensoderAnsässigkeitsstaatdernatürlichenPersondie DoppelbesteuerungdurchFreistellungderausländischenBetriebsstätteneinkünftevermeidet (wasregelmäßigvereinbartist),führtdiesdazu,dassgrundsätzlichwederpositiveeinkünftenochnegativeeinkünftederausländischen BetriebsstättenimInlandberücksichtigtwerdenkönnen.Allerdingskönnensich derartigeeinkünftebeimsteuersatzauswirken; 32bEStG Progressionsvorbehalt.BezüglichderBehandlungsog.finalerBetriebsstättenverlustewirdauf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. WennkeinDBAodereinDBAmitAnrechnungsmethodemitdemBetriebsstättenstaatbesteht,werdendagegenausländischeBetriebsstättenverluste (wieentsprechendegewinne)grundsätzlichiminlandberücksichtigt.etwasanderes gilt,wenndieverlustberücksichtigungaufgrundvon 2aEStGeingeschränkt ist.diesgiltfürbestimmtenegativeeinkünfteausdrittstaaten (Staaten,dienicht dereuropäischenunionangehören) siehehierzuauchantwortzufrage1azu 2a EStG. EinkünftevonimAuslandansässigenTochtergesellschaften,dieselbständigejuristischePersonensind,könnenaufgrunddesTerritorialitätsprinzipsgrundsätzlichnichtinDeutschlandbesteuertwerden,esseidenn,einesolcheTochtergesellschafterzieltinländischeEinkünfteimSinnedes 49Absatz1EStG (beschränktesteuerpflicht).einkünftevonimauslandansässigentochtergesellschaftenkönnengrundsätzlichauchbeiderbesteuerungderinländischen Muttergesellschaft nicht berücksichtigt werden. ImRahmensteuerlicherOrganschaftenistdieEinkommenszurechnunggrundsätzlichaufInlandssachverhaltebeschränkt.FürdieBerücksichtigungvonVerlustenausausländischenBetriebsstättendesOrganträgersoderderOrgangesellschaft gelten die obigen Ausführungen. 35.WelcheVerlustefallennachAuffassungderBundesregierungunterden Begriff finaleverluste,fürwelchenachderrechtsauffassungdeseugh eineverrechnungspflichtbeigrenzüberschreitendenverlustenbesteht, wenniminnerstaatlichenvergleichsfalleineverlustverrechnungstattfindet,undwielassensichsolcheverlustefeststellenundnachweisen (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungprüftgegenwärtigdiesichausderRechtsprechungdes EuGHunddesBFHergebendenFolgenfürdieBerücksichtigungausländischer VerlustegemeinsammitdenoberstenFinanzbehördenderLänderundstimmt sichmitihnenzurherstellungeinereinheitlichenpositionderfinanzverwaltunginbezugaufdiebehandlungsolcherverlusteab.fürdieglaubhaft-

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/4653 machung (ggf.dennachweis)vonausländischenverlustengeltendieallgemeinen Regeln der Abgabenordnung. 36.MüssennachAuffassungderBundesregierunggrenzüberschreitende finaleverluste,sowiesieindervorherigenfrageskizziertwurden,auch gewerbesteuerlich berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 35 (Satz 1) wird verwiesen. 37.LiegenderBundesregierungInformationenüberdieHöhevon finalen Verlusten deutscher Unternehmen vor, und wie sehen diese aus? IndenJahren2004bis2008sindimEU-RaumhandelsbilanzielleVerlustevon ausländischenbetriebsstätteninländischerunternehmeninhöhevoninsgesamt rund16,5mrd.euroausgewiesenworden.derbundesregierungistnichtbekannt,welchenanteildaranjeneverlusteausmachen,dieunterzugrundelegungdesbfh-urteilsvom9.juni2010 (IR107/09)als finaleverluste anzusehen sind. 38.WielässtsichdieBeschränkungderkörperschaftsteuerlichenOrganschaft aufinlandssachverhaltebegründen,undwarumhältdiebundesregierung das System der Organschaft nicht mehr für zeitgemäß? DiekörperschaftsteuerlicheOrganschaftenthältbereitsderzeitauchgrenzüberschreitendeElemente.SokommenalsOrganträgerauchgewerblicheUnternehmeninBetracht,dieihrenSitzimAuslandhaben ( 14Absatz1Satz1Nummer2KStG)oderausländischegewerblicheUnternehmen,dieimInlandeine Zweigniederlassung unterhalten ( 18 KStG). ImÜbrigenprüftdievomBMFeingesetzteArbeitsgruppezurVerlustverrechnungunterBerücksichtigungderinternationalenEntwicklungdieEinführung einergruppenbesteuerung.dabeisollenrisikenfürdassteueraufkommen,die sichauseinergrenzüberschreitendenverrechnungvonverlustenergebenwürden,möglichstbegrenztwerden.eineabschließendebewertungkannerstvorgenommen werden, wenn die Vorschläge der Arbeitsgruppe vorliegen. 39.BeziehensichdieReformvorhabenderBundesregierungimBereichGruppenbesteuerungauchaufdiegewerbesteuerlicheOrganschaft (bittemit Begründung)? DiePrüfungzurEinführungeinesGruppenbesteuerungssystemsanstelleder bisherigenorganschaftumfasstsowohldiekörperschaftsteuerlichealsauchdie gewerbesteuerlicheorganschaft.diegewerbesteuerlicheorganschaftknüpft gemäß 2Absatz2Satz2GewStGderzeitunmittelbarandiekörperschaftsteuerlicheOrganschaftan.AllerdingsprüftdieGemeindefinanzkommissionderzeit Vorschläge zum Ersatz der Gewerbesteuer.

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