Fachliche Weisung 01/2004. Fördermaßnahmen bei Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), Rechenschwäche (RS) bei Schulkindern

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1 Fachliche Weisung 01/2004 Fördermaßnahmen bei Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), Rechenschwäche (RS) bei Schulkindern Stand: 12. Mai 2004

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage gem. 35a SGB VIII im Zusammenhang mit der Behebung einer Teilleistungsstörung 3. Verfahren bei Fördermaßnahmen schulischer Teilleistungsstörungen 4. Sonstiges 1. Allgemeines Zustandekommen, Erscheinungsbild, Ausmaß und Folgen der besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben (LRS) sowie im Rechnen (RS) werden in der pädagogischen, psychologischen und medizinischen Forschung kontrovers diskutiert. Unbestritten ist allerdings, dass die Diagnose und die darauf aufbauende Beratung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu den Aufgaben der Schule gehört (vgl. Beschluss der KMK Grundsätze zur Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben vom ). Dieser Grundsatz kann auch auf Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im mathematischen Lernen übertragen werden. Besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben sowie im Rechnen sind somit Störungsbilder, die wesentlich die persönliche, emotionale und soziale Entwicklung der betroffenen Kinder beeinflussen können. Während die Ursachen dieser Teilleistungsstörung nicht bis ins letzte geklärt sind, besteht heute Konsens, dass sie sich keinesfalls im Laufe der Jahre auswachsen oder allein durch zusätzliches Üben zu beheben sind. Sie bedürfen vielmehr einer speziellen schulpädagogischen Förderung und ggf. darüber hinausgehender spezieller heilpädagogisch - therapeutischer Maßnahmen bzw. Therapien. Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten zeigen häufig einen anhaltenden Zustand bis hinein in das Erwachsenenalter auf. Daher ist es wichtig, die Lernschwierigkeiten im Schriftsprachenerwerb frühzeitig zu erkennen, um durch rechtzeitig eingeleitete schulische Fördermaßnahmen einen positiven Einfluss auf die Entwicklung betroffener Kinder zu nehmen. Die Praxis zeigt aber, dass manche Kinder trotz schulischer Fördermaßnahmen im Kontext besonderer Lese- Rechtschreibschwierigkeiten einen Bedarf an weitergehender Förderung bzw. Therapie haben. Dieser Bedarf wird als neben der Kernsymptomatik (LRS) auch definiert als Sekundärsymptomatik, die einer spezifischen Hilfe bedarf. Durch das im Kontext mit der Kernsymptomatik der Teilleistungsstörung andauernde schulische Versagen kann es zu Symptomen kommen wie Schulangst, Schulunlust, Schulschwänzen, Hyperaktivität, depressive Verstimmungen, psychomotorische Störungen etc. Das Spektrum reicht ferner von sozial unsicherem, aggressivem und aufsässigen Verhalten über Vermeidungsverhalten bis hin zur Missachtung sozialer Regeln und sozialemotionaler Störungen der Kinder. Weitere assoziierte Störungen, die selten als Folge, sondern vielmehr als Ursachen besonderer Lese-Rechtschreibschwierigkeiten anzusehen sind, sind Störungen der rezeptiven und expressiven Sprachentwicklung.

3 3 Die Bearbeitung der Kernsymptomatik ist von der Schule zu leisten. Die Schule hat darüber hinaus die Aufgabe, vorübergehende Begleit- und Folgestörungen (Sekundärsymptomatik) verantwortlich aufzufangen, zu mildern oder zu beseitigen. Viele Kinder und Jugendliche entwickeln während der Schulzeit vorübergehende emotionale oder Verhaltensstörungen, insbesondere in Zeiten, in denen von ihnen hohe Anpassungsleistungen zu erbringen sind. Manchen Kindern mit Teilleistungsstörungen und zusätzlich langfristigen oder dauerhaften seelischen Störungen (Sekundärsymptomatik) kann durch schulische Fördermaßnahmen allein nicht geholfen werden. Dieses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zeitliche Dauer der Abweichung der seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand beträgt und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (vgl. 35a SGB VIII bzw. 2 SGB IX). Daher ist bei diesen Kindern und Jugendliche, sofern sie nicht wegen schwerer psychischer Beeinträchtigungen einer Psychotherapie auf der Grundlage des SGB V bedürfen, durch die Jugendhilfe zu prüfen inwieweit eine Anspruchsberechtigung gemäß 35a SGB VIII bzw. 27 ff SGB VIII vorliegt. 2. Anspruchsgrundlage gemäß 35 a SGB VIII im Zusammenhang mit der Behebung einer Teilleistungsstörung Auf der Grundlage des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) stellt der Senator für Bildung und Wissenschaft eine schullaufbahngerechte Beschulung und Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sogenannten schulischen Teilleistungsstörungen sicher. Das Vorliegen einer schulischen Teilleistungsstörung begründet für sich keine Subsumtion unter dem Leistungsrahmen des 35a SGB VIII, daher sind Antragsteller auf Behebung einer schulischen Teilleistungsstörung unmittelbar an die zuständige Schule bzw. an den Senator für Bildung zu verweisen. In begründeten Fällen, in denen neben bzw. als Folge der schulischen Teilleistungsstörung konkrete Hinweise auf weitergehende Problemlagen durch die Leistungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten gegeben werden, die auf einen Erziehungs- bzw. Eingliederungshilfebedarf (manifeste oder drohende seelische Behinderung) schließen lassen, ist durch den Ambulanten Sozialdienst Junge Menschen unter Einbeziehung der LRS-Beratungsstelle/des Schulpsychologischen Dienstes und ggf. unter Einbeziehung des Gesundheitsamtes Bremen sowie unter Heranziehung eines schulischen Förderberichtes im Rahmen einer ganzheitlichen Hilfeplanung gem. 36 SGB VIII zu prüfen und zu entscheiden, ob und wenn ja welche pädagogischen und damit verbundenen therapeutischen Leistungen 1 gem. 27 ff SGB VIII bzw. gemäß 35a SGB VIII erforderlich werden. Auszuschließen sind dabei Leistungen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach SGB V zuständig ist sowie schulbezogene Fördermaßnahmen des vorrangigen Kostenträgers (Aufstockungsverbot). Das Verfahren richtet sich nach der Fachlichen Weisung Eingliederungshilfe für von seelischer Behinderung bedrohte/seelisch behinderte Kinder/Jugendliche und Volljährige gem. 35a, 41SGB VIII vom und nach der DA 04/03 Leistungsgewährung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe. 1 Es handelt sich hierbei um therapeutische Leistungen im Sinne des 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII

4 4 3. Verfahren bei Fördermaßnahmen schulischer Teilleistungsstörungen 3.1 Neufälle In Neufällen auf Übernahme der Kosten für Fördermaßnahmen bei LRS und RS sind die Eltern/Personensorgeberechtigten an die örtlich zuständige Schule zu verweisen. Diese prüft in eigener Zuständigkeit die Einleitung oder den Stand schulischer Fördermaßnahmen auf der Grundlage eines zum (Schuljahr 2004/2005) herausgegebenen LRS Erlasses mit entsprechenden Durchführungsbestimmungen. In Neufällen mit gegebener Anspruchsgrundlage gemäß 35 a SGB VIII ist gemäß Ziff. 2 der Fachlichen Weisung zu verfahren. 3.2 Laufende Fälle (Übergangsregelung) Laufende Fälle (Altfälle bzw. Anträge aus dem Zeitraum vom bis ), in denen durch die Jugendhilfe die Kosten für Fördermaßnahmen bei Teilleistungsstörungen übernommen wurden, verbleiben bis zur Beendigung der Maßnahme in der Zuständigkeit der Jugendhilfe. Sofern absehbar ist, dass ein laufender Fall (Altfall) bereits länger als 1,5 Jahre läuft und ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme zeitnah (max. nach insgesamt zwei Jahren) nicht erkennbar ist und die alleinige Fortsetzung in der Zuständigkeit der Jugendhilfe unter fachlichen Gesichtspunkten als nicht ausreichend angesehen wird, ist der Fall der Clearingstelle zur weiteren Beurteilung zuzuleiten mit dem Ziel ggf. innerschulische Maßnahmen zu vereinbaren. 3.3 Privatschulen Bei Schülern und Schülerinnen von Privatschulen ist analog zu verfahren. 4. Clearingstelle Mögliche Streitfälle im Hinblick auf die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Ressorts Bildung und Wissenschaft und Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales werden einer gemeinsamen gesamtstädtisch organisierten Clearingstelle über die Fachabteilung Junge Menschen des Amtes für Soziale Dienste zur abschließend Klärung zugeleitet. Die Clearing-Stelle setzt sich aus Vertreter/-innen des Amtes für Soziale Dienste und des Ressorts Bildung sowie des Gesundheitsamtes zusammen. Näheres ist in einer gemeinsamen Geschäftsordnung geregelt. 5. Rechenstörung Bei einer vorliegenden Rechenstörung im Sinne der Teilleistungsstörung ist analog zu verfahren. 6. Inkrafttreten Die Fachliche Weisung tritt am 12.Mai 2004 in Kraft. Die Fachliche Weisung vom Eingliederungshilfe für Kinder mit Lese- Rechtschreibschwierigkeiten (Legasthenie) und/oder Schwierigkeiten beim Mathematiklernen (Dyskalkulie) nach 35a SGB VIII wird hierdurch ersetzt.

5 5 7. Sonstiges Auf folgende gesetzliche Grundlagen/Dienstanweisungen/Fachliche Weisungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen: Bremisches Schulgesetz LRS-Erlass mit Durchführungsbestimmungen des Senators für Bildung und Wissenschaft DA 03/03 Zum Handlungsansatz des Casemangements (CM) bzw. Unterstützungsmanagements im Ambulanten Sozialdienst Junge Menschen des Amtes für Soziale Dienste DA 04/03 Leistungsgewährung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe-. DA 05/03 Zuständigkeiten für junge Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Kinder- und Jugendhilfe. Fachliche Weisung 01/2003 Steuerungsmaßnahmen im Bereich Hilfen zur Erziehung Bremen, den 12. Mai 2004 Dr. Hartwig

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