Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren
|
|
- Wilfried Kirchner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung Insolventer Unternehmensträger Neuer Unternehmensträger Asset Deal z.b. GmbH, AG z.b. GmbH, AG Seite 2
2 Übertragende Sanierung Insolventer Unternehmensträger Neuer Unternehmensträger z.b. GmbH, AG z.b. GmbH, AG Seite 3 Übertragende Sanierung Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter? 22 InsO: Beschränkung der Aufgaben auf Vermögenssicherung und -erhaltung Unternehmensfortführung Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen Deshalb kein Verkauf des Gesamtunternehmens Möglich ist aber Verkauf kleinerer Unternehmensteile im Rahmen der Vermögenssicherung Vorbereitung des Unternehmensverkaufs im eröffneten Verfahren
3 Übertragende Sanierung Entscheidungskompetenzen Insolvenzverwalter Verwaltungs-/Verfügungsbefugnis 80 InsO Verwertungsbefugnis 159 InsO Gläubigerausschuß Zustimmung bei Veräußerung des Unternehmens insgesamt oder von Betrieben 160 InsO Gläubigerversammlung Grundsatzentscheidung über Unternehmensfortführung oder stilllegung im Berichtstermin 157 InsO Zustimmung bei Veräußerung des Unternehmens insgesamt oder von Betrieben an besonders Interessierte 162 InsO Übertragende Sanierung Zeitablauf Kein Verkauf grds. Fortführung Kein Verkauf (str.) grds. Fortführung Verkauf oder Stilllegung Eröffnetes Insolvenzverfahren Berichtstermin Insolvenzantrag Ca. 3 Monate Eröffnungsverfahren 6 Wochen bis 3 Monate Verfahrenseröffnung 1 Jahr bis 10 Jahre
4 Übertragende Sanierung Vorteile Entschuldung des Unternehmens Asset Deal: Verbindlichkeiten bleiben in der Insolvenzmasse die assets werden frei von Verbindlichkeiten übernommen insbesondere auch Befreiung von Pensionsrückstellungen Keine Mitsprache der Gesellschafter keine Holzmüller-Beschlüsse erforderlich Personalabbau Zwar grds. 613a BGB Jedoch reduzierte Ansprüche der Arbeitnehmer (kürzere Kündigungsfristen, Cap für Sozialplan) Freisetzung im Insolvenzverfahren mit anschl. Veräußerung Übertragende Sanierung Nachteile Negative Auswirkungen der Insolvenz Verfahrenskosten Reputationsschaden Keine Übernahme von Verträgen da asset deal, nur mit Zustimmung der Vertragspartner Keine Weiternutzung von Verlustvorträgen
5 Rahmen der Insolvenzordnung für Unternehmenssanierung im Verfahren 1 InsO Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem... in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Insolvenzplan Eigenverwaltung Seite 9 Drohende Zahlungsunfähigkeit als freiwilliger Insolvenzgrund Einbeziehung der Kreditsicherheiten in das Insolvenzverfahren Insolvenzplan Kernelemente ( 217 ff. InsO) Vergleichsweise Regelung im Insolvenzverfahren ohne Mindestquote In einem Planverfahren ähnlich Chapter 11 des US-amerikanischen Insolvenzrechts Gläubiger entscheiden durch Mehrheitsbeschlüsse Abstimmung in Gruppen Seite 10
6 Insolvenzplanverfahren Schuldner Initiativrecht für einen Insolvenzplan ( 218 InsO) Insolvenzverwalter Gläubigerversammlung ( 157, 218 Abs. 2 InsO) Auftrag an den Insolvenzverwalter Seite 11 Insolvenzplanverfahren Inhalt des Insolvenzplans ( 219 InsO) Darstellender Teil ( 220 InsO) Gestaltender Teil ( 221 InsO) Plananlagen ( 229, 230) venzplan Insol Insolv venzplan venzplan Insol Insolv venzplan Seite 12
7 Inhalt des Insolvenzplans Darstellender Teil ( 220 InsO) Alle entscheidungserheblichen Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans Beschreibung des insolventen Unternehmens Analyse des insolventen Unternehmens Zielsetzung der Sanierung Konzept und einzelne Maßnahmen der Sanierung Seite 13 Inhalt des Insolvenzplans Gestaltender Teil ( 221 InsO) Alle Rechtsänderungen, die durch den Plan verwirklicht werden sollen zum Beispiel Forderungsverzichte Stundungen Besserungsscheine Sicherheitenfreigabe sowie Kreditrahmen ( 264 InsO) Seite 14
8 Inhalt des Insolvenzplans Vermögensübersicht Ergebnisplan Finanzplan Plananlagen ( 220 InsO): Seite 15 Beschluß des Insolvenzplanes Bildung von Gruppen ( 222 InsO) Gleiche Rechtsstellung t Gleiche wirtschaftliche Interessen Abstimmung in den Gruppen ( 243 InsO) Mehrheit von Köpfen und Mehrheit der Forderungen Zustimmung aller Gruppen ( 244 InsO) Zustimmung einzelner Gruppen kann ersetzt werden sog. Obstruktionsverbot ( 245 InsO) Seite 16
9 Beschluß des Insolvenzplans Bildung von Gruppen ( 222 InsO) Gesetzlich vorgesehene Gruppen Absonderungsberechtigte Gläubiger soweit der Plan in deren Rechte eingreift Insolvenzgläubiger nachrangige Insolvenzgläubiger, in ihren Rangklassen Arbeitnehmer, falls sie erhebliche Forderungen haben Fakultativ: Weitere Unterteilung Gleiche Rechtsstellung Gleichartige wirtschaftliche Interessen Kleingläubiger Seite 17 Beschluß des Insolvenzplans Obstruktionsverbot ( 245 InsO) Zustimmung einer Abstimmungsgruppe gilt als erteilt, wenn die Gläubiger dieser Gruppe nicht schlechter stehen als ohne Plan (Nr. 1) die Gläubiger dieser Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden (Nr. 2) eine Mehrheit von Gruppen zugestimmt hat (Nr. 3). Seite 18
10 Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans 254 InsO Die im gestaltenden Teil festgesetzten Wirkungen treten ein. Sämtliche in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen gelten als abgegeben Sanierung des insolventen Schuldners durch Vergleich Seite 19 Sanierung im Insolvenzplanverfahren Vorteile Entschuldung des Unternehmens Regelungen im Insolvenzplan können Forderungsverzichte aller Gläubiger erzwingen Personalabbau Zwar Fortbestand des Arbeitgebers Jedoch reduzierte Ansprüche der Arbeitnehmer (kürzere Kündigungsfristen, Cap für Sozialplan) Dies ermöglicht Freisetzung im Insolvenzverfahren Fortbestand günstiger/beendigung ungünstiger Verträge durch Wahlrecht des Verwalters ( 103 InsO)
11 Sanierung im Insolvenzplanverfahren Nachteile Negative Auswirkungen der Insolvenz Verfahrenskosten Reputationsschaden Zustimmung der Gesellschafter keine zwangsweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen am Schuldner durch den Insolvenzplan share deal daher nur außerhalb der Insolvenz möglich; z.b. durch Verkauf oder durch Kapitalschnitt mit anschl. Erhöhung durch den Investor Eigenverwaltung Kernelemente ( 270 ff. InsO) Der Schuldner selbst wickelt das Insolvenzverfahren ab ohne Insolvenzverwalter entspricht US-amerikanischem Debtor in Possession Überwachung durch Sachwalter Seite 22
12 Grundsätzliche Voraussetzungen der Eigenverwaltung Formell 270 Abs. 2 InsO Materiell Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Eigenverwaltung angeordnet werden. Ein gerichtliches Ermessen ist nicht eingeräumt. Antrag des Schuldners Anordnung der Eigenverwaltung Kein Gläubigernachteil Seite 23 Fehlende Gläubigernachteile als Voraussetzung der Eigenverwaltung Prinzipielles zu Vor- und Nachteilen Die Vorteile Die Nachteile Kenntnisse und Erfahrungen des Der Bock wird zum Gärtner gemacht bisherigen Managements bleiben dem Unternehmen erhalten Keine Einarbeitungszeit für Insolvenzverwalter, keine Reibungsverluste Kostenersparnis Anreiz für Management zu rechtzeitiger Antragstellung Kommunikation des Sanierungskonzepts im Markt Seite 24
13 Moderne Eigenverwaltung Die Erkenntnis Eigenverwaltung durch den Schuldner heißt bei Unternehmen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) nicht zwangsläufig, dass die handelnden Personen der Geschäftsführung die gleichen bleiben. Erfahrung aus den USA (debtor in possession): Zumindest bei großen, börsennotierten Gesellschaften ist das Chapter 11-Verfahren in aller Regel auch mit einem Austausch des Managements verbunden. Die Lösung? Die Geschäftsführung des insolventen Schuldners wird vor/bei Insolvenzantrag durch Personen ergänzt oder ausgetauscht, die das Vertrauen von Gläubigern, Arbeitnehmern und Insolvenzgericht genießen. Kritik AG Duisburg v IN 167/02, NZI 2002, 556 Seite 25
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
Mehr129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
MehrSanierung durch Insolvenzplan
Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrVorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung
Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrWiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
MehrNeue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens
Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrDas Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.
Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung
MehrA Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10
Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
Mehr3: Eröffnung des Verfahrens
3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO
MehrSo funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009
Stand: 15.07.2009 Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
MehrInstrument: Insolvenzplan
Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,
MehrStB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger
Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall StB K Steuerberaterkammer Düsseldorf für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche
MehrFRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrÜbersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren
Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrBeteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)
RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner)
MehrVereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);
MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen
MehrDie Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz
MehrÜberblick über das aktuelle Insolvenzrecht
Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf
MehrDer Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger
Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz
MehrLegal Update Restrukturierung
Legal Update Restrukturierung Grundlegende Reform des deutschen Insolvenzrechts in 2012 durch das ESUG Dr. Michael Nienerza, Dr. Wolfram Desch München, Der Bundestag hat Ende Oktober 2011 das Gesetz zur
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XVII Einleitung 1 I. Wirtschaft und Insolvenz 13 II. Wirksame Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner 25 III. Der rechtliche Rahmen
MehrDie neue Regelung der Eigenverwaltung
Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrSANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.
SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in
MehrInsolvenz. Guter Rat bei. Beck-Rechtsberater. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger. Deutscher Taschenbuch Verlag
Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, und Sylvia Wipperfürth LL.M. (Com.) unter Mitarbeit von Christian Stoll,
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrRechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses
www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 7 Insolvenz und Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen
MehrDie geordnete Insolvenz: Strategische Option und Chance für das Unternehmen?
Die geordnete Insolvenz: Strategische Option und Chance für das Unternehmen? RA Dr. Rainer Markfort Partner Tel.: +49 (0) 30 20 67 300 rmarkfort@mayerbrown.com RA Dr. Guido Zeppenfeld Partner Tel.: +49
MehrE. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren
MehrEinführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrMerkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010)
Merkblatt Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Das Insolvenzrecht ist ein außerordentlich komplexes und differenziertes Rechtsgebiet. Zielsetzung dieses Merkblattes ist es, dem Mitgliedsbetrieb einen
MehrDas Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung
1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrInsolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Inhaltsangabe A) Grundsätzliches - zeitlicher Ablauf - sonstige Themen B) Was ändert sich durch ESUG? - Risiken für die
MehrInsolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner
MehrEinleitung... 19. B. Ziele dieser Arbeit... 22. Erstes Kapitel: Grundlagen des Sanierungsrechts... 27
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 A. Einführung in das Thema... 19 B. Ziele dieser Arbeit... 22 C. Gang der Untersuchung... 24 Erstes Kapitel: Grundlagen des Sanierungsrechts... 27 A. Die Unternehmenskrise...
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrSynopse. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.v. Synopse InsVV InsVG Erster Abschnitt Vergütung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrGuter Rat bei Insolvenz
Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, unter Mitarbeit von Christian Stoll, M. A., Hannover 1. Auflage Stand: Mai
MehrDie Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren Im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen um die Insolvenz der Kirch Media GmbH & Co. KGaA konnte den Presseberichten immer wieder das Schlagwort der "Eigenverwaltung"
MehrInsolvenzplänen. Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise. Unternehmenssanierung mit. Insolvenzplänen. Wenn Plan B versagt
Unternehmenssanierung mit Unternehmenssanierung mit Insolvenzplänen Insolvenzplänen PKL Team Restrukturierung Wenn Plan B versagt Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise Referenten
MehrSo funktioniert das Insolvenzplanverfahren WAS IST EIN INSOLVENZPLANVERFARHEN? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 13.07.
Stand: 13.07.2009 Hintergründe So funktioniert das Insolvenzplanverfahren WAS IST EIN INSOLVENZPLANVERFARHEN? Zunächst ist das Insolvenzplanverfahren eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Rettung
MehrDas Altlastenproblem in der Praxis des Insolvenzverwalters von Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann Blesinger Wischermann & Partner, Wuppertal
Das Altlastenproblem in der Praxis des Insolvenzverwalters von Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann Blesinger Wischermann & Partner, Wuppertal 1. Einleitung: Der Insolvenzverwalter, Sündenbock oder Goldesel?
MehrSeite drucken APOTHEKE ADHOC Seite 1 von 2 Veröffentlicht auf APOTHEKE ADHOC http://www.apotheke-adhoc.de Startseite» Nachrichten» Apothekenpraxis INSOLVENZVERFAHREN Freigabe für insolventen Apotheker
MehrDie Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung
Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Beitrag zum 2. Internationalen Symposium für Restrukturierung Dr. Helmut Katzmayr Kufstein, 11.10.2013 Kurzer Rückblick auf die Rechtlage
MehrDas Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist
MehrVorwort... Inhaltsverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel
MehrPrivatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg
Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrFREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) ANLEIHEGLÄUBIGER
FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) ANLEIHEGLÄUBIGER Fassung vom 21. Juli 2014 Informationen für die Anleihegläubiger (i) der 7,00 % Anleihe 2010/2015, ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9 ("RENA-Anleihe 2010")
MehrInsolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen
MehrInsolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München
Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..
Mehrwww.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für
www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete
MehrGuter Rat bei Insolvenz
Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, unter Mitarbeit von Christian Stoll, M. A., Hannover 3. aktualisierte Auflage
Mehr- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht
RECHTSANWÄLTE - Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht Nr. 2 / 25. April 2012 Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Das am 13. Dezember 2011 verkündete
MehrInsolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage
Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
Mehr10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover
10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden
MehrDr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków
Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen) Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer
MehrESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012
ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrInformationsblatt Entschuldungsverfahren
1. Die ersten Schritte auf dem Weg zur Entschuldung 1.1 Das Ordnen der Unterlagen Der erste Schritt für einen dauerhaften Schuldenabbau ist, dass Sie als betroffener Schuldner zunächst Ihre gesamten Unterlagen
MehrInhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
MehrArbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine
MehrMichael Pluta. Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen. am Beispiel der Märklin-Insolvenz
Michael Pluta Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer der Pluta Rechtsanwalts GmbH Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen am Beispiel der -Insolvenz Vortrag
MehrGeneralthema: Ausgewählte Fragen der Fremdfinanzierung
Institut für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg Prof. Dr. Hartmut Schmidt Seminar zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und Bankbetriebslehre Wintersemester 1999/2000 Zuständiger Mitarbeiter:
Mehr1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG
MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender
MehrKrisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen
Krisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen Veranstaltung Sicher durch schwere See die IHK hilft in der Krise am Donnerstag, den 18.03.2010, 14:00 Uhr Referent: Dr. Werner Pöhlmann, Rechtsanwalt,
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrAnleihen in Krise und Insolvenz - Schiffbruch oder Rettung aus schwerer See?
Anleihen in Krise und Insolvenz - Schiffbruch oder Rettung aus schwerer See? Münchener Restrukturierungsforum München, 24. Oktober 2013 Prof. Rolf Rattunde Unternehmensanleihen Verzinsliche Wertpapiere
MehrQualität und Sicherheit
Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrTitel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer
Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von
Mehrdmp Sanierungsberatung Sachsen DERRA, MEY ER & PARTNER
dmp Sanierungsberatung Sachsen Derra, Meyer & Partner Die Kanzlei präsentiert sich als leistungsfähiger Zusammenschluss von 45 Anwälten in Deutschland, Italien und Polen. Wir sind in Sachsen an den Standorten
MehrInhalt. /. Teil: Grundlagen 1 1. 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr.
Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur XV /. Teil: Grundlagen 1 1 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8 A. Rechtsentwicklung
MehrInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) InsVV Ausfertigungsdatum: 19.08.1998 Vollzitat: "Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrRheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO)
Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO) Düsseldorf, den 24.10.2012 Kernelemente des Schutzschirmverfahrens Zweck des Schutzschirms Verbesserung der Rahmenbedingungen
Mehr13. Wahlperiode 16. 04. 2003
13. Wahlperiode 16. 04. 2003 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Finanzministeriums Stellungnahmen von Landesbehörden zu Schuldenbereinigungsplänen Kleine Anfrage Ich frage die
Mehr5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter
5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 2 3 I DAS PROBLEM IM INSOLVENZRECHT. In einem massearmen Verfahren wird ein aussichtsreicher Masseanspruch ermittelt. Dennoch kann die Verfahrenseröffnung
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrFACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.
FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
MehrSchutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. Newsletter 1. Vorläufiges Insolvenzverfahren der S.A.G. Solarstrom AG. Sehr geehrte Damen und Herren,
SdK e.v. Hackenstr. 7b 80331 München Newsletter 1 Vorläufiges Insolvenzverfahren der S.A.G. Solarstrom AG Sehr geehrte Damen und Herren, SdK-Geschäftsführung Hackenstr. 7b 80331 München Tel.: (089) 20
Mehr