BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht November 2011 xxxxx

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1 xxxxx Mit Verzögerung sind Ende September die novellierten Durchführungsverordnungen (StromStV / EnergieStV) in Kraft getreten. Neben einigen erforderlichen Neuregelungen die teilweise aber über das Ziel hinausschießen ist insbesondere die Neuregelung des Anlagenbegriffs für die Steuerbefreiung der dezentralen Kleinanlagen überraschend und unverständlich. Wenig Bewegung ist bei den in naher Zukunft erwarteten Überarbeitungen zu sehen: Zum einen bei der Neuregelung der Steuererleichterungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (u. a. beim sog. Spitzenausgleich) und zum anderen bei der Änderung der europäischen Energiesteuerrichtlinie. Allerdings gilt für beide Maßnahmen, dass Neuregelungen ab erforderlich bzw. vorgesehen sind. Hier ist gegebenenfalls mit im Jahr 2012 kurzfristig umzusetzenden Regelungen zu rechnen. Wir möchten mit unserer 5. Ausgabe der BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht die Neuregelungen in der novellierten StromStV und EnergieStV, die wir in der vorherigen Ausgabe bereits im Entwurf skizziert hatten, in der nun in Kraft getretenen Endfassung darstellen. Zudem wollen wir soweit möglich bereits einen Ausblick auf die für 2012 anstehenden Gesetzesentwicklungen geben. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Neuregelungen bieten wir einen Strom- und Energiesteuer-Check für Unternehmen an, den wir Ihnen ebenfalls mit Blick auf 2012 vorstellen möchten. INHALTSÜBERSICHT I. Änderung der StromStV und EnergieStV 1. Vorgaben zur Geltendmachung der Steuerentlastungen für UdPG 2. Steuerbefreiung für dezentrale Kleinanlagen Änderung der Anlagendefinition 3. Besteuerung von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen 4. Steuerentlastung bei Steuerfestsetzung nach Verwendung 5. Begriff der KWK-Anlage und Ermittlung der Nutzungsgrade 6. Weitere Änderungen im Überblick II. Entwurf der Revision der Energiesteuer-Richtlinie III. Steuererleichterung für UdPG ab 2013 IV. Aktuelle Themen 1. Aus der Rechtsprechung a) BFH: Elektrische Nennleistung von Stromerzeugungsanlagen b) FG Hamburg: Steuerentlastung nach Verwendung eines Energieerzeugnisses c) FG Hamburg: Begünstigung von Unternehmen nach 51 EnergieStG d) FG München: Zur Anwendung der WZ Aktuelle Fristen V. Inhouse-Angebot Strom- und Energiesteuer-Check I. Änderung der StromStV und EnergieStV Die Endfassungen der novellierten Durchführungsverordnungen (StromStV und EnergieStV) sind am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie sind mit einzelnen Ausnahmen am Tag nach der Veröffentlichung, also am , in Kraft getreten. Am hat das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden BMF) in einem Schreiben an die Bundesfinanzdirektionen erste weitergehende Erläuterungen / Anweisungen formuliert. Eine Vielzahl der Neuregelungen war bereits in den Entwürfen vom Mai 2011, die wir in unserem letzten Newsletter dargestellt haben, enthalten. Gegenüber den Entwurfsfassungen wurden noch einige Bestimmungen sprachlich angepasst, einige Nummerierungen verändert und einzelne Paragraphen auch inhaltlich noch einmal überarbeitet. Da sich im StromStG und EnergieStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 und das Änderungsgesetz vom März 2011 einiges geändert hat, bestand sicherlich Bedarf zur Anpassung der StromStV und der EnergieStV. Dennoch sind insbesondere zwei Tendenzen sehr kritisch zu betrachten: Zum einen nehmen die formalen Vorgaben (Nachweispflichten, Vordrucke etc.) immer mehr Raum ein. Zum anderen agiert das BMF immer stärker wie ein Gesetzgeber, indem es Vorgaben macht, die nicht mehr allein der Durchführung der Gesetze die-

2 nen, sondern materiell in die Gesetzestatbestände eingreifen (insbesondere bei der Definition des Anlagenbegriffs im Rahmen des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Die wesentlichen Neuregelungen möchten wir nachfolgend im Einzelnen darstellen. Bei Bedarf übersenden wir Ihnen gerne auch die durchgeschriebenen Fassungen der StromStV und EnergieStV, aus denen die Neuregelungen im Änderungsmodus ersichtlich sind, sowie das BMF-Schreiben vom Vorgaben zur Geltendmachung der Steuerentlastungen für UdPG Mit dem In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes zum wurden die Steuererleichterungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (im Folgenden UdPG ) umgestaltet; insbesondere werden Steuerentlastungen nach den neuen 9b, 10 StromStG und 54, 55 EnergieStG (Steuerentlastung und Spitzenausgleich) für die Erzeugung von Wärme bzw. Nutzenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mechanische Energie) zukünftig nur noch dann gewährt, wenn diese Wärme oder Nutzenergie auch durch ein anderes oder dasselbe UdPG genutzt wird. Diesen Änderungen wurde durch Anpassung der Verordnungen wie folgt Rechnung getragen: Dem Antrag auf Steuerentlastung hat der Antragsteller gem. 17b Abs. 3 StromStV / 100 Abs. 3 EnergieStV eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum beizufügen (Nachweis des UdPG-Status). Dies ist allerdings dann nicht (mehr) erforderlich, wenn dem HZA bereits eine Beschreibung für das entsprechende Kalenderjahr vorliegt. Wird die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes UdPG genutzt, muss die Verwendung der Nutzenergie durch eben dieses andere Unternehmen nachgewiesen werden. Hierzu ist gem. 17c Abs. 1 StromStV / 100a Abs. 1 EnergieStV eine sog. Selbsterklärung (nach amtlichem Vordruck) erforderlich. In der Selbsterklärung hat das belieferte UdPG gem. 17c Abs. 2 StromStV / 100a Abs. 2 EnergieStV insbesondere seine wirtschaftliche Tätigkeit im maßgebenden Zeitraum darzulegen (Nachweis des UdPG-Status). Diese Selbsterklärung gilt dabei als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Der Antragsteller hat sich die von dem anderen Unternehmen verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen, 17c Abs. 3 StromStV / 100a Abs. 3 EnergieStV. Dabei muss sich die vollständige oder anteilige Verwendung der Nutzenergie eindeutig und leicht nachprüfbar aus den vorhandenen Belegen ergeben. Eine sachgerechte Schätzung der verwendeten Mengen und der für die Erzeugung verbrauchten Energieerzeugnisse bzw. des Stroms ist zulässig, wenn und soweit eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt, welche für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. In 17c Abs. 5 StromStV, 100a Abs. 5 EnergieStV wird nunmehr geregelt, in welchem Fall ein anderes Unternehmen, welches mit Nutzenergie / Wärme beliefert wurde, nicht als Verwender der Nutzenergie / Wärme gilt, wann also keine Nutzung durch ein anderes UdPG vorliegt. Die erzeugte Nutzenergie / Wärme gilt demnach nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn die vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie / Wärme durch das andere Unternehmen im Betrieb des Antragstellers verwendet wird, solche Nutzenergie / Wärme üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und der Antragsteller auch Empfänger der Leistungen ist, welche unter Verwendung der Nutzenergie / Wärme erbracht werden. Ausweislich Ziff. 5 des BMF-Schreibens vom (S. 6) können UdPG Wärmemengen innerhalb eines Entlastungsabschnitts frei zuordnen, soweit Wärme in unterschiedlichen Anlagen erzeugt (bspw. in KWK-Anlagen und Heizkesseln) und über ein Rohrleitungsnetz an unterschiedliche Abnehmer geleitet wird. Fernwärmenetzbetreiber, die UdPG sind, können hiernach Kesselwärme zunächst dem Eigenverbrauch zur Abdeckung der Wärmenetzverluste zuordnen; soweit als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt wird, ist eine Zuordnung saldierter Jahresmengen möglich. Eine solche Zuordnung hatten wir in unseren Energie- und Stromsteuerseminaren zum Haushaltsbegleitgesetz stets empfohlen. 2. Steuerbefreiung für dezentrale Kleinanlagen Änderung der Anlagendefinition Eine weitere Änderung betrifft den Anlagenbegriff des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Gemäß der gesetzlichen Vorschrift ist Strom, der von Kleinanlagen (bis zu 2 MW Leistung) erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Zentral ist daher die Frage, was als eine Anlage gilt. Die bisherige Regelung des 12a StromStV und die hierzu ergangene Entscheidung des BFH ( VII R 34/08) gingen von einer Zusammenfassung meh /

3 rerer selbständiger Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage lediglich dann aus, soweit es sich um einen modulartigen Anlagenaufbau innerhalb eines Gebäudes / an einem Standort handelte. Der neue 12b Abs. 2 StromStV enthält nun eine viel weitergehende Zusammenfassungsfiktion: Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die neue Verordnungsregelung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ( 11 Nr. 8 StromStG) bewegt. Der Verordnungsgeber ist danach nur dazu ermächtigt, den Begriff der Anlage näher zu bestimmen. Zur Änderung des inhaltlichen Anwendungsbereiches der Stromsteuerbefreiung ist er hingegen nicht befugt. Es könnte insofern lohnenswert sein, die Regelung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens insgesamt anzugreifen und damit möglicherweise zu kippen. Denn der Versuch einer näheren Begriffsbestimmung misslingt schon allein deswegen, weil der insoweit bereits recht eindeutige Begriff der Anlage durch eine Vielzahl auslegungsbedürftiger Begriffe ersetzt wird. Darüber hinaus ist bei unbefangener Lesart der Vorschrift eine erhebliche Einschränkung der Steuerbefreiung anzunehmen. Die Verklammerung von Anlagen an unterschiedlichen Standorten zu einer einzigen Anlage im Sinne des Gesetzes könnte nach extensiver Interpretation zu einer faktischen Aushöhlung des Steuerbefreiungstatbestandes führen und würde sich daher nicht im Rahmen einer Begriffsbestimmung bewegen. Versucht man dennoch eine Auslegung des 12b Abs. 2 StromStV, um dessen praktische Handhabung zu gewährleisten, ist die Begründung des BMF zum ursprünglichen Entwurf der Vorschrift aus dem Mai 2011 hilfreich. Zentrales Anliegen sei es demnach gewesen, einzelne räumlich getrennte Stromversorgungseinheiten, die zentral gesteuert werden, um im Ergebnis die Wirkung eines größeren Kraftwerkes zu erzielen, als eine Anlage zusammenzufassen. Im Schreiben vom hat das BMF im Zusammenhang mit der Neuregelung zudem den Begriff des virtuellen Kraftwerks verwendet. Durch die Änderung sollten solche Erzeugungseinheiten zusammengefasst werden, die zwar dezentral installiert, technisch jedoch derart miteinander verbunden sind, dass durch eine zentrale Steuerung mittels DSL oder Mobilfunk eine effektive Auslastung der Stromerzeugungseinheiten erreicht werde. Eine für den Störungsfall zusätzlich vorgesehene dezentrale Steuerung sei insoweit unbeachtlich. Als Beispiel mag der Verordnungsgeber hier auch wenn er es nicht ausdrücklich erwähnt das sog. Schwarmstromkonzept der Lichtblick AG vor Augen gehabt haben. Schließlich ist die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen ein weiteres Indiz zur praktischen Auslegung. Demnach habe die Änderung der Anlagendefinition lediglich zum Ziel, das bestehende Steueraufkommen zu sichern; Mehreinnahmen würden dagegen nicht erwartet (BT- Drs. 17/7324, S. 4). Wenn also tatsächlich nur der Status Quo fortbestehen soll, stellt sich natürlich die Frage, weswegen eine derart umfangreiche Regelung in die Verordnung aufgenommen werden musste. Von einer Verbesserung der Klarheit der Rechtslage, die das Ziel einer jeden gesetzlichen Definition sein müsste, kann hier gerade nicht gesprochen werden. Denn ungeachtet der (die Rechtsprechung nicht bindenden) Hinweise aus den genannten Äußerungen des Ministeriums lassen die einzelnen Begrifflichkeiten viel Interpretations- und Gestaltungsspielraum. Dies macht eine allgemeine Handlungsempfehlung (fast) unmöglich. So ist unklar, was einem Energieversorgungsunternehmen, das bisher eine KWK- Anlage mit einer Nennleistung von 1,5 MW betreibt und nunmehr beabsichtigt, zwei weitere Anlagen mit einer Nennleistung von jeweils 500 KW zu errichten, zu raten ist: Vollständiger Verzicht auf die Möglichkeit einer zentralen Überwachung und Steuerung der Anlagen, um das Merkmal der zentralen Steuerung zwangsläufig nicht zu erfüllen? Ist eine zentrale Überwachung unschädlich, wenn die Erzeugungseinheiten jedenfalls auch über eine eigene Steuerung verfügen und / oder wärmegeführt betrieben werden? Gründung von Eigentümergesellschaften für die neu zu errichtenden Anlagen, so dass die Voraussetzung, dass Eigentümer und Betreiber personenidentisch sind, nicht gegeben ist? Dies könnte aber von Finanzverwaltung und - rechtsprechung als unzulässige Umgehung betrachtet werden. Die mit den Unklarheiten verbundenen praktischen Probleme werden ggf. durch die im Schreiben des BMF vom angekündigte Regelung gelöst werden. Gegenwärtig ist indes die Prüfung, ob eine Steuerbefreiung in bereits bestehenden oder geplanten Anlagen (weiter) gegeben ist, noch für jeden Einzelfall vorzunehmen. Eine allgemeine Handlungsempfehlung verbietet sich wegen der Vielzahl der aufgezeigten Unklarheiten /

4 3. Besteuerung von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen Aufgrund des neu eingeführten Steuersatzes in 2 Abs. 4a EnergieStG werden nunmehr alle nichtgasförmigen Energieerzeugnisse, die sonst steuertariflich nicht zugeordnet werden könnten, zum Auffangsteuersatz in Höhe von 0,33 /Gigajoule besteuert. Hiervon betroffen ist u. a. auch die Problematik der sog. Sekundär- und Ersatzbrennstoffe (EBS). Durch 1b EnergieStV wurde nun klargestellt, dass Klärschlamm, bestimmte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03) sowie andere Abfälle, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 MJ/kg aufweisen, nicht als Energieerzeugnisse gelten. Dementsprechend entsteht durch eine energetische Verwendung dieser Erzeugnisse keine Energiesteuer. Gegenüber der Entwurfsfassung wurde hier noch die Schwelle für den Heizwert von zunächst 13 MJ/kg nach oben angepasst. Hierzu hat das BMF in einem Schreiben vom u. a. darauf hingewiesen, dass die auf andere Abfälle mit einem durchschnittlichen Heizwert von höchstens 18 MJ/kg bezogene Regelung des 1b Abs. 1 Nr. 3 EnergieStV unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt steht und bis zur Erteilung der Genehmigung nicht anwendbar ist. Von dieser Ausnahme seien, so das BMF, ausschließlich feste kohlenwasserstoffhaltige Abfälle erfasst. Alle anderen festen Energieerzeugnisse nach 1 Abs. 3 Nr. 2 EnergieStG mit einem durchschnittlichen Heizwert von mehr als 18 MJ/kg unterliegen, so das BMF im vorbenannten Schreiben vom weiter, ab dem (!) der Besteuerung; bis zum gelte insoweit das derzeitige Moratorium zur Nichtbesteuerung fort. Auch dieses Schreiben stellen wir Ihnen bei Bedarf gern zur Verfügung. Wer Steuerschuldner ist und damit die Steueranmeldung abzugeben hat, ergibt sich grundsätzlich aus 23 EnergieStG. Im Grundsatz ist Steuerschuldner zuerst der Abgebende und nur hilfsweise der Verwender selbst. 49a EnergieStV konkretisiert diese Regelung nun dahingehend, dass der Abgebende nur dann Steuerschuldner ist, wenn er einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken (zu Heizzwecken oder als Kraftstoff) abzugeben. Liegt ein derartiger Wille nicht vor (bspw. bei der reinen Abfallentsorgung), ist Steuerschuldner derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet. Nach Äußerungen des BMF soll damit dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen werden, dass in der Regel der Verwender besser beurteilen und angeben kann, ob eine energiesteuerrechtlich relevante Verwendung der Erzeugnisse gegeben ist oder nicht. Daher soll der Verwender gegenüber dem HZA auch insoweit verantwortlich sein. 4. Steuerentlastung bei Steuerfestsetzung nach Verwendung Bisher galt für Steuerentlastungen des StromStG und EnergieStG, dass diese nur gewährt werden, wenn der Entlastungsantrag beim Hauptzollamt (HZA) bis spätestens zum des Jahres nach der Verwendung des betroffenen Energieerzeugnisses gestellt wurde. In den geänderten Verordnungen ist nunmehr vorgesehen, dass hiervon abweichend eine Steuerentlastung auch dann gewährt wird, wenn die Festsetzung der Steuer erst erfolgt, nachdem die Energieerzeugnisse / der elektrische Strom verwendet worden sind und der Entlastungsantrag bis spätestens zum des Jahres gestellt ist, welches dem Kalenderjahr der Festsetzung und eben nicht mehr dem der Verwendung folgt. Diese Neuregelung ist auch vor dem Hintergrund des Urteils des FG Hamburg vom (4 K 181/10) hierzu s. u. IV.1.b zu sehen, in dem diese nachträgliche Entlastungsmöglichkeit ebenfalls bereits gewährt wurde. Trotz näherer Erläuterung im BMF-Schreiben vom erschließt sich der Anwendungsbereich der Fristverlängerung zumindest auf den ersten Blick nicht eindeutig; deshalb im Folgenden zwei Beispielsfälle: Ein UdPG macht im Rahmen seiner Stromsteueranmeldung für 2009 eine Steuerbefreiung geltend. Weil die betroffenen Mengen steuerbefreit sind, verzichtet das UdPG auf die Beantragung des Spitzenausgleichs. Das zuständige HZA lehnt nach Abschluss der Außenprüfung die Steuerbefreiung ab und setzt die Stromsteuer in abweichender Höhe im Jahr 2011 fest. Zu diesem Zeitpunkt wäre nach alter Regelung der Anspruch auf Spitzenausgleich bereits verjährt; durch die Neuregelung indes ist eine Antragstellung bis zum möglich. Ein UdPG kann für seinen Stromverbrauch entweder eine Entlastung nach 9a StromStG oder aber nach 9b und 10 StromStG geltend machen. Stellt es zunächst nur den Antrag nach 9a StromStG und stellt sich nach Außenprüfung heraus, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, könnte für eine Steuerentlastung nach 9b, 10 StromStG die Frist bereits abgelaufen sein. Hier helfen die neuen fristverlängernden Regelungen nicht weiter es verbleibt bei der bekannten Fristenfalle, die nur durch fristgerechte Stellung der anderen Anträge vermieden werden kann. Beachtenswert ist, dass das BMF in seinem Schreiben vom klarstellt, dass die neue fristverlängernde Regelung alle Ansprüche betrifft, die zum noch nicht verfristet waren /

5 5. Begriff der KWK-Anlage und Ermittlung der Nutzungsgrade In 10 Abs. 3 EnergieStV wird der KWK-Anlagenbegriff neu eingegrenzt. Streng genommen dürfte man nun entgegen der Überschrift nicht länger vom Anlagenbegriff, sondern müsste vom Prozessbegriff sprechen, da einige Anlagenteile der üblichen KWK-Anlage ausgegrenzt werden und es letztlich nur noch um den KWK- Prozess im engeren Sinne geht. Die Eingrenzung betrifft u. a. auch die nachgeschaltete Abluftbehandlung, die nicht dem Prozess zugeordnet wird. Dies kann jedoch ggf. auch von Vorteil sein: Im Fall des 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ist eine (entlastungsfähige) hocheffiziente KWK-Anlage nur gegeben, wenn der Nutzungsgrad mindestens 70 % beträgt. Der Nutzungsgrad ist der Quotient aus Output und Input. Je geringer der Input ist (bei gleichbleibendem Output) desto größer ist der Nutzungsgrad. Werden die Mengen, die für die Abluftbehandlung nicht benötigt werden, nicht beim Input berücksichtigt (weil sie nicht Teil des KWK- Prozesses sind), verringert sich die Input-Menge, nicht aber der Output. Damit ist der Schwellenwert für den Nutzungsgrad leichter zu erreichen. Zwar hat diese Eingrenzung damit auch zur Folge, dass die für die Abluftbehandlung eingesetzten Mengen nicht nach 53 EnergieStG entlastet werden können (sie sind ja nicht Teil des KWK-Prozesses). Jedoch besteht eine Entlastungsmöglichkeit sodann wie etwa auf der Verbändeanhörung im Juni 2011 von Vertretern des BMF betont über 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG (thermische Abluftbehandlung). Ergänzend ist insoweit nur auf 10 Abs. 4a EnergieStV hinzuweisen, wonach eine Verklammerung mehrerer KWK-Anlagen an unterschiedlichen Standorten auch bei der Nutzungsgradberechnung zu erfolgen hat. Diese Verklammerung erfolgt nach denselben Kriterien wie bezüglich der dezentralen Stromerzeugungseinheiten bereits dargestellt. 6. Weitere Änderungen im Überblick In der neuen StromStV und EnergieStV sind folgende weitere Neuerungen enthalten: Im StromStG sind einige Steuererleichterungen nur als Befreiungstatbestände vorgesehen, d. h. man muss schon bei der Steueranmeldung wissen und berücksichtigen, ob der Verbrauch steuerbefreit ist oder nicht. Übersieht man hier einzelne Mengen, sind Korrekturmeldungen erforderlich, vorausgesetzt, man hat die notwendige Erlaubnis. Für die Fälle Strom zur Stromerzeugung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, 12a StromStV) und Landstromversorgung ( 9 Abs. 3 StromStG, 14a StromStV) wurde nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, (nachträglich) Entlastungsanträge zu stellen. Letztlich dient dies einer Verfahrensvereinfachung. Durch einen neu eingefügten 1b StromStV wurde nunmehr klargestellt, was bisher bereits aufgrund eines Schreibens des BMF aus dem Jahre 2001 anerkannt war: Es liegt auch dann (ausschließlich) aus erneuerbaren Energieträgern erzeugter Strom vor, wenn eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur mit Hilfe einer Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als erneuerbaren Energieträgern technisch möglich ist. Die zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung eingesetzten fossilen Energieträger hindern somit z. B. nicht, dass rein grüner Strom i. S. d. 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG vorliegt. Strom, der im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Schifffahrt verbraucht wird, unterliegt gem. 9 Abs. 3 StromStG einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 /MWh. 14a StromStV sieht alternativ hierzu eine (nachträgliche) Steuerentlastungsmöglichkeit vor. Entlastungsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der Wasserfahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt landseitig mit Strom versorgt hat; andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat. Durch 9 Abs. 3 StromStG / 14, 14a StromStV ist die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, betroffen und somit folglich nicht nur die Überseehäfen, sondern auch die Binnenschifffahrt. Nach den 102 ff. EnergieStV sind dem Antrag auf Steuerentlastungen für den Öffentlichen Personennahverkehr jetzt umfassendere Angaben beizufügen als bisher. So darf zum Beispiel der Nachweis der zurückgelegten Wegstrecken nicht mit einem Pauschalansatz erfolgen, sondern muss buchmäßig belegt werden. Zudem sind zahlreiche Angaben u. a. zum Unternehmen, seinen Rechtsbeziehungen und den eingesetzten Fahrzeugen zu machen. Daneben wurde erfreulicherweise klargestellt, dass notwendige Betriebsfahrten, die in der Verordnung definiert werden, von der Steuerentlastung nach 56 EnergieStG erfasst sind. II. Entwurf der Revision der Energiesteuer- Richtlinie Zum Entwurf der Europäischen Kommission vom zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) hatten wir bereits in der letzten Ausgabe berichtet. Ziel der Änderung sind insbesondere zwei /

6 Elemente: die Angleichung der Mindeststeuersätze für Energieerzeugnisse und die Einführung einer CO 2 - abhängigen Steuerkomponente. Stand des Verfahrens Nach dem Kommissionsentwurf soll die geänderte Energiesteuerrichtlinie bereits zum in nationales Recht umgesetzt sein. Aktuell streitet man aber noch auf europäischer Ebene darüber, ob die Änderungen überhaupt kommen werden. Nach Presseberichten ist zuletzt in einer Ratsarbeitsgruppe vom September seitens der deutschen Delegation deutlich gemacht worden, dass das Änderungsvorhaben nicht unterstützt wird. Kritisiert wird insbesondere die Angleichung der Mindeststeuersätze, da hierdurch eine Verteuerung von Diesel befürchtet wird ggf. zu Lasten der Automobilbranche. Abgrenzung zum Emissionshandel Im Hinblick auf die Abgrenzung zum Emissionshandel stellt der Kommissionsentwurf in seiner Begründung klar, dass eine Doppelbelastung von Unternehmen durch Emissionshandel und CO 2 -abhängiger Steuerkomponente vermieden werden soll. Wörtlich heißt es, dass der Emissionshandel sinnvoll ergänzt werden soll. Im Randbereich kann es aber zu einem holprigen Übergang kommen, zum Beispiel im Vergleich von Anlagen, die gerade noch dem Emissionshandel unterliegen (bspw. 21 MW Wärmefeuerungsleistung) und Anlagen, die gerade nicht mehr vom Emissionshandel erfasst sind (bspw. 19 MW Wärmefeuerungsleistung). Die (abschmelzende) kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für die Erstgenannten könnte letztlich günstiger sein als die Entrichtung der vollen CO 2 -Steuerkomponente. Da es derzeit aber sehr ungewiss ist, wann und ob die Änderung kommt, sind Prognosen in diesem Bereich letztlich nur Spekulation. Es wäre nicht das erste Vorhaben, das im Rahmen eines (plötzlichen) politischen Kompromisses dennoch kurzfristig umgesetzt wird. III. Steuererleichterung für UdPG ab 2013 Derzeit besteht die Gegenleistung für die Steuererleichterungen für die UdPG (insbesondere Spitzenausgleich) in der sog. Klimaschutzvereinbarung mit der deutschen Wirtschaft vom Diese Vereinbarung und damit auch die Rechtfertigung für die Steuervergünstigungen laufen zum aus. Was danach kommt, ist offen. Die Bundesregierung möchte die Steuervergünstigungen grundsätzlich weiterführen ggf. auch im gleichen Umfang wie bisher. Fest steht allerdings, dass es im Gegenzug keine neue Vereinbarung mit der Wirtschaft geben wird. Vielmehr werden wohl die einzelnen Unternehmen in die Pflicht genommen, was insoweit jedenfalls einen Systemwechsel bedeutet. Eckpunkte im Energiekonzept der Bundesregierung Gemäß dem Energiekonzept der Bundesregierung vom sollen zur Rechtfertigung der Fortführung der Begünstigungen der UdPG Maßnahmen vorgesehen werden, welche ggf. in der zertifizierten Protokollierung in Energiemanagementsystemen oder in anderen gleichwertige Maßnahmen bestehen könnten, wodurch Effizienzpotentiale sichtbar und nutzbar gemacht werden würden. Umsetzung zum Soweit solche Maßnahmen der begünstigten Unternehmen tatsächlich erforderlich werden, fragt sich, wann diese mit entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen beginnen sollen. Denn die Nachfolgeregelungen müssen zum in Kraft treten. Einen zeitlichen Spielraum hat der deutsche Gesetzgeber aufgrund der bestehenden und sodann wieder erforderlichen beilhilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nicht. Allerdings liegen noch keine Entwürfe für ein Änderungsgesetz vor. Kurzfristige Umsetzungsmaßnahmen sollten daher bei jedem Unternehmen für das Jahr 2012 auf der Agenda stehen. IV. Aktuelle Themen 1. Aus der Rechtsprechung a) BFH: Elektrische Nennleistung von Stromerzeugungsanlagen Bei der Bestimmung der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage ist auf die Generatorleistung abzustellen; der Eigenverbrauch in Nebenanlagen / Hilfsanlagen ist nicht abzuziehen. Die Finanzbehörden sind weder an die Angaben des Herstellers noch an die Feststellung des BAFA in einem Zulassungsbescheid nach dem KWKG gebunden. Der Fall: Die Klägerin (Kl.) betreibt ein BHKW mit einer elektrischen Nennleistung von 2,02 MW brutto. Die elektrische Nennleistung netto beträgt 1,952 MW (Nennleistung brutto abzüglich Nennleistung Zu- und Abluft, Ventilator, Schmieröl und Kühlwasserpumpen, Transformatorenverluste). Für den im BHKW erzeugten Strom wollte die Kl. eine Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG geltend machen; das beklagte HZA lehnte eine Stromsteuerbefreiung ab, weil die Stromerzeugungsanlage eine elektrische Nennleistung größer 2 MW habe es komme auf die Nennleistung brutto an. FG und BFH schlossen sich der Auffassung des Beklagten an und wiesen die Klage ab. Das StromStG definiere den Begriff der Nennleistung nicht; zudem verweise es auch nicht auf andere Rechtsvorschriften. Deshalb müsse der Begriff der elektrischen /

7 Nennleistung aus dem Wortlaut des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, dem Sinnzusammenhang sowie dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ermittelt werden. Der allgemeine Sprachgebrauch spreche dafür, unter Nennleistung die im Dauerbetrieb abgebbare Leistung (und zwar unabhängig von dem Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage) zu verstehen. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Denn zunächst sollte eine Steuerbefreiung nur für den Eigenverbrauch von Strom aus kleinen Anlagen gewährt werden; hier habe zwangsläufig auf die Bruttonennleistung abgestellt werden müssen. Weder dem KWKG noch dem Zulassungsbescheid des BAFA nach dem KWKG könne eine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung zuerkannt werden, weil StromStG einerseits und KWKG andererseits unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Kritik: Auch wenn man die Entscheidungsgründe des BFH auf den ersten Blick nicht überzeugend findet, sind bessere Argumente, die für die Maßgeblichkeit der Nettonennleistung sprechen, nicht ohne weiteres ersichtlich. Anlagenbetreibern ist somit zu raten, darauf zu achten, dass die elektrische Nennleistung einer Anlage brutto kleiner 2 MW elektrisch ist; eine nachträgliche Absenkung der elektrischen Nennleistung wird nach der Praxis der HZÄ im Übrigen grundsätzlich anerkannt. BFH, Urteil vom VII R 55/09 b) FG Hamburg: Steuerentlastung nach Verwendung eines Energieerzeugnisses Bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist eine Entlastung auch dann möglich, wenn die Versteuerung erst nach der Verwendung erfolgt. Der Fall: Die Kl. hat im Kalenderjahr 2007 Heizöl unversteuert bezogen und dieses im selben Jahr für nach 51 EnergieStG privilegierte Zwecke verwendet. Zwar war die Energiesteuer beim Vorlieferanten mit Entnahme des Heizöls aus dessen Steuerlager in den freien Verkehr bereits entstanden. Bei ihm wurde die Energiesteuer aber erst nach einer Außenprüfung durch das zuständige HZA im Jahr 2009 festgesetzt. Dementsprechend forderte der Vorlieferant den festgesetzten Energiesteuerbetrag von der Kl. erst im Jahr 2009 nach. Die Kl. stellte im Jahr 2009 einen Antrag auf Steuerentlastung gem. 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. b EnergieStG für das Kalenderjahr Das zuständige HZA lehnte diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass das verwendete Heizöl im Zeitpunkt seiner Verwendung nicht versteuert gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Entlastungsantrag bis spätestens zum Ende des auf die Verwendung folgendes Jahres gestellt werden müssen; da aber keine Antragstellung bis zum erfolgt sei, sei der Entlastungsantrag dementsprechend verfristet. Das FG Hamburg entschied, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entlastungsanspruch erfüllt sind. Der Wortlaut des 51 Abs. 1 EnergieStG stelle die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendung des Energieerzeugnisses einerseits und der nachweislichen Versteuerung andererseits nebeneinander und verknüpfe sie lediglich mit dem Wort und. In der Vorschrift sei jedoch keine Bestimmung der zeitlichen Beziehung zwischen der Verwirklichung beider Tatbestandsvoraussetzungen enthalten, so dass es auf eine Reihenfolge nicht ankomme. Zwar wäre bei rechtskonformem Verhalten aller Beteiligten in der Lieferkette eine Besteuerung des Heizöls grundsätzlich vor Verwendung erfolgt. In Fällen, in denen ein hiervon abweichender Geschehensablauf vorliege, wie dies vorliegend der Fall sei, könne dem Gesetz nicht entnommen werden, dass dies mit einer Versagung der Entlastung sanktioniert werden solle. Einer antragsgemäßen Bescheidung der Kl. stehe auch nicht 95 EnergieStV entgegen. Nach dieser Regelung werde eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim HZA gestellt wird. Der Steuerentlastungsanspruch der Kl. sei erst im Jahre 2009, nämlich nach der Festsetzung der Energiesteuer, entstanden. Der Steuerentlastungsanspruch entstehe mit der Verwirklichung des Tatbestandes des 51 EnergieStG. Eine nachweisliche Versteuerung i. S. d. 51 EnergieStG liege jedoch erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt. Dies sei entweder bei der Anmeldung der Steuer oder ihrer Festsetzung der Fall, was vorliegend erst im Jahre 2009 geschehen sei. Kritik: Dem FG Hamburg ist darin zuzustimmen, dass eine nachweisliche Versteuerung i. S. d. 51 EnergieStG erst dann vorliegen kann, wenn über die Steuerentstehung hinausgehend eine tatsächliche Steuerfestsetzung erfolgt ist. Schließlich muss schon rein begrifflich ein Unterschied zwischen Steuerentstehung und nachweislicher Versteuerung bestehen. Diese Problematik des Auseinanderfallens der Steuerentstehung einerseits und der Steuerfestsetzung andererseits, über welche das FG Hamburg hier entscheiden musste, ist inzwischen durch die Neufassung der StromStV / EnergieStV entschärft bzw. geklärt. In den geänderten Verordnungen ist nunmehr klargestellt, dass eine Steuerentlastung auch gewährt wird, wenn die Festsetzung der Steuer erst erfolgt, nachdem das betroffene Energieerzeugnis verwendet wurde. Voraussetzung /

8 ist dann, dass der Entlastungsantrag bis spätestens des Jahres gestellt wird, welches dem Kalenderjahr der Festsetzung und eben nicht mehr dem der Verwendung folgt. FG Hamburg, Urteil vom K 181/10 c) FG Hamburg: Begünstigung von Unternehmen nach 51 EnergieStG Das FG Hamburg urteilte im Mai dieses Jahres, dass 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. b EnergieStG nur für solche Erzeugnisse eine Entlastung gewährt, die unmittelbar auf das Endprodukt Wirkung entfalten und von einem Unternehmen verwendet werden, das selbst das Endprodukt erzeugt. Der Fall: Die Kl. stellt Aluminium im Rahmen eines Elektrolyse-Verfahrens her: Aluminiumoxid wird durch den Einsatz von Kohlenstoff-Anoden in Aluminium und Sauerstoff aufgespalten. Zur Herstellung der Anoden wird von der Kl. Erdgas verfeuert. Zum für den Rechtsstreit erheblichen Zeitpunkt war die Kl. in zwei Schwestergesellschaften aufgeteilt: Die klagende Gesellschaft stellte die Kohlenstoffanoden her, die Schwestergesellschaft produzierte auf demselben Gelände das Aluminium. Nach Klageerhebung verschmolzen die Gesellschaften. Die von der Kl. beantragte Steuerentlastung für das verwendete Erdgas, lehnte das beklagte HZA ab. Die Kl. stützte die hiergegen gerichtete Klage auf 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b EnergieStG. Das FG Hamburg lehnte eine Subsumtion unter 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EnergieStG ab, da die zum entscheidungserheblichen Zeitraum gültige Fassung der Norm die Verwendung von Energieerzeugnissen für die Herstellung von Kohlenstoffen nicht erfasst habe. Die Änderung der Norm, durch welche die Herstellung von Kohlenstoffen in den Wortlaut aufgenommen wurde, sei entgegen der Ansicht der Kl. nicht aus Gründen der Klarstellung erfolgt. Eine rückwirkende Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber ebenso wenig beschlossen. Nach Ansicht des FG Hamburg gewähre 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. b EnergieStG, der die Erzeugung von Metall energiesteuerrechtlich privilegiert, nur für solche Energieerzeugnisse eine Entlastung, die unmittelbar auf ein in der Norm genanntes Endprodukt Wirkung entfalten. Die Kohlenstoffanoden seien jedoch nicht ein solches Endprodukt. Auch aus der EnergieStRL folgten keine Verpflichtungen zu einer Steuerentlastung für den gesamten Prozess der Metallerzeugung. Die RL eröffne nur Möglichkeiten und keine Verpflichtung für eine Steuerentlastung. Daher seien die Mitgliedstaaten in ihrer Entscheidung über die tatsächlich gewährten Steuerentlastungen frei. Eine Entlastung sei schließlich aus Gründen der Missbrauchsgefahr abzulehnen, da das klagende Unternehmen selbst nicht metallerzeugend tätig sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Anoden statt zur Aluminiumherstellung zu energiesteuerrechtlich nicht privilegierten Zwecken verwendet werden könnten. Kritik: Das FG Hamburg vermeidet insbesondere eine fundierte Auseinandersetzung mit europäischem Beihilfenrecht. Denn auch wenn das Steuerrecht nicht vollständig harmonisiert ist und somit den Mitgliedstaaten grds. Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Ausgestaltung der nationalen Regelungen zusteht, sind Ausnahmen von einer generellen Steuerpflicht nach der Rechtsprechung des EuGH beihilferechtlich relevant, wenn sie die innere Logik des allgemeinen Steuersystems verlassen (EuGH, C-75/97). Genau diese Logik wäre hier aber verletzt, wenn man die Erzeugung von Kohlenstoffen nicht wie andere mineralogische Verfahren nach 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EnergieStG von Anfang an steuerlich begünstigte. Die Gesetzesänderung hatte daher nur klarstellende Funktion. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass die alte Fassung der Vorschrift einen Verstoß gegen Unionsrecht dargestellt hätte. Die restriktive Auslegung des 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. b EnergieStG überzeugt mit dem Argument der Missbrauchsgefahr nicht. Vorliegend war ein solcher Missbrauch ja unstreitig ausgeschlossen. Auch erscheint die Aufspaltung des Produktionsprozesses nach gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels verfehlt. Denn die Stärkung des Standorts für das energieintensive Gewerbe erfordert eine Berücksichtigung aller Prozessstufen. Dass dabei die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht maßgeblich sind, wird besonders dadurch deutlich, dass sich diese im Laufe des Verfahrens dahin änderten, dass mit der Argumentation des Gerichtes später wieder von einem einheitlichen Produktionsprozess und somit einer umfassenden Steuerentlastung auszugehen wäre. FG Hamburg, Urteil vom K 13/10 d) FG München: Zur Anwendung der WZ 2003 Mit Urteil vom hat das FG München entschieden, dass für die Zuordnung von UdPG nach der Definition in 2 Nr. 2a, 3 StromStG unverändert auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) abzustellen ist. Die Ersetzung der WZ 2003 durch die WZ 2008 und eine dadurch ggf. geänderte Zuordnung von UdPG habe keinen Einfluss auf die Zuordnung nach dem StromStG, solange kein entsprechender Verweis /

9 auf die WZ 2008 in die Definition nach 2 Nr. 2a StromStG aufgenommen worden sei. Der Fall: Ein kommunaler Entsorgungsbetrieb hatte gegenüber dem HZA die Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom beantragt. Der Betrieb verwies darauf, dass sein Betrieb dem Abschnitt E der WZ 2008 zugeordnet werden könne und daher als UdPG im stromsteuerrechtlichen Sinne einzustufen sei. Zwar nehme der Wortlaut der gesetzlichen Definition in 2 Nr. 2a StromStG Bezug auf die WZ Diese Bezugnahme sei jedoch europarechtswidrig. Denn mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sei die WZ 2003 unwirksam geworden. Das FG München wies die Klage ab. Unverändert sei die WZ 2003 maßgeblich. Die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sei nur unmittelbar für Statistiken, in denen auf Wirtschaftzweige Bezug genommen werde, maßgeblich. Werde die WZ 2003 aufgehoben, ohne dass die Regelung des 2 Nr. 2a StromStG geändert werde, trete die WZ 2008 nicht ohne Weiteres an die Stelle der aufgehobenen WZ Der Gesetzgeber habe sich mit der Verweisung auf die WZ 2003 für eine Typisierung entschieden, die verfassungsrechtlich zulässig und mit Europarecht vereinbar sei. Nach der Energiesteuerrichtlinie RL 2003/96 können die Mitgliedstaaten die anzuwendenden Besteuerungsgrundlagen selbst festlegen und den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes für betriebliche Verwendungen begrenzen. Es sei daher Sache des Gesetzgebers, die Regelung des 2 Nr. 2a StromStG zu ändern. Kritik: Der Entscheidung des FG München überzeugt. Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt; es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung bestätigt. FG München, Urteil vom K 1335/10 2. Aktuelle Fristen Mit Ablauf dieses Kalenderjahres tritt wenn keine Hemmung beispielsweise durch Einspruch, Antragstellung oder Außenprüfung eingetreten ist für Strom- und Energiesteuer des Kalenderjahres 2009, soweit diese einer jährlichen Steueranmeldung unterliegen, Festsetzungsverjährung ein. Festsetzungsverjährung tritt zudem für Entlastungsansprüche, die für die Verwendung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in 2010 in Betracht kommen (bspw. 51, 53, 54, 55 EnergieStG und 9a, 10 StromStG), ein. Dies gilt jedenfalls soweit die o. g. Neuregelungen der EnergieStV / StromStV tatbestandlich nicht eingreifen. Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung nicht mehr zulässig. Dies gilt sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das HZA. Aus diesem Grund sollte spätestens zum jetzigen Zeitpunkt damit begonnen werden, mögliche Ansprüche, Fragen und noch zu stellende Anträge zu überprüfen, um diese rechtzeitig vor dem Jahreswechsel dem HZA gegenüber geltend zu machen. V. Inhouse-Angebot Strom- und Energiesteuer- Check Gern bieten wir zu den Grundlagen und Entwicklungen im Bereich Stromsteuer und Energiesteuer ein Inhouse- Seminar für Ihr Unternehmen an. Aufgrund verschiedener Anfragen haben wir darüber hinaus einen Strom- und Energiesteuer-Check entwickelt, der sich insbesondere an Unternehmen richtet, bei denen diese Themen nebenher laufen (müssen) und / oder eine Umstrukturierung bevor steht bzw. gerade durchgeführt wurde. Vielfach besteht in solchen Fällen das Problem, dass vor dem Hintergrund der wesentlichen Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie aufgrund der Vielzahl der möglichen Sachverhalte Unsicherheiten bestehen, ob die bestehenden Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt werden und zudem alle Möglichkeiten und Steuererleichterungen ausgeschöpft werden. Unser Strom- und Energiesteuer-Check besteht aus drei Teilen, welche individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasst werden können: 1) Abfrage der strom- / energiesteuerrechtlich relevanten Daten Ihres Unternehmens mit Hilfe einer Checkliste sowie Vorbereitung und Erstellung eines individuellen Vortrags. Ziel des ersten Schrittes ist es, die spezifischen Sachverhalte Ihres Unternehmens im Bereich Stromsteuer / Energiesteuer bereits vorab kennenzulernen. So können wir im Rahmen des Workshops bei Ihnen vor Ort gezielt Themen adressieren, die für Sie von besonderer Relevanz sind. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist auch, die richtigen Ansprechpartner im Unternehmen herauszufinden, da in der Regel kaufmännischer und technischer Bereich in die Themen eingebunden sind bzw. werden müssen. 2) Inhouse-Workshop: Der Termin in Ihrem Unternehmen soll über einen bloßen (Frontal-)Vortrag hinausgehen. Ziel ist es, einerseits Ihre Kenntnisse des Strom- und Energiesteuerrechts aufzufrischen und zu vertiefen. Andererseits möchten wir den Termin nutzen, um einzelne Besonderheiten und / /

10 oder Problematiken mit Ihnen zu erörtern, um mögliche Schwachstellen aufzudecken und potenzielle Optimierungschancen zu nutzen. In der Regel führen wir den Workshop mit zwei Berufsträgern durch. 3) Dokumentation: Damit die Ergebnisse des Workshops nicht nur gesprochenes Wort bleiben, erstellen wir für Sie im Nachgang eine unternehmensbezogene Auswertung und Zusammenfassung. Hieraus leiten sich dann Handlungsempfehlung und To-Dos ab. Die Dokumentation kann zudem als Grundlage für Steueranmeldungen, Entlastungsanträge und einen neuen Abgleich im Folgejahr dienen. Der richtige Zeitpunkt für die Durchführung einer solchen Prüfung hängt sicherlich von den Gegebenheiten im Unternehmen ab. Es kann sich eine Durchführung noch im Jahr 2011 empfehlen, wenn die Möglichkeit besteht, dass für begünstigte Sachverhalte eine Frist versäumt wird. Allerdings ist erfahrungsgemäß zum Jahresende der Kalender besonders voll. Daher kann sich eine Prüfung im Frühjahr 2012 insbesondere im Hinblick auf die Steueranmeldungen im Mai 2012 anbieten. Zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins kommen Sie jederzeit gern auf uns zu. Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstraße 15-16, Berlin www. RA Daniel Schiebold RA Klaus-Peter Schönrock RA Andreas Große RA Niko Liebheit StB Bernhard Groth RA Beate Zimmermann BBH Berlin Magazinstr D Berlin Telefon (030) Telefax (030) www. BBH Brüssel Avenue Marnix 28 B-1000 Brüssel BELGIEN Telefon +32 (204) Telefax +32 (204) www. BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) www. BBH München Untere Weidenstr. 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@ www. BBH Stuttgart Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@ www /

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