Die "Teilklage" - Nachforderungsmöglichkeit und Rechtskraftbindung bei Klagen auf einmalige und wiederkehrende Leistungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die "Teilklage" - Nachforderungsmöglichkeit und Rechtskraftbindung bei Klagen auf einmalige und wiederkehrende Leistungen"

Transkript

1 Wiss. Assistent Dr. Diederich Eckardt, Bonn [Beitrag zuerst abgedruckt in JURA 1996, 624] Die "Teilklage" - Nachforderungsmöglichkeit und Rechtskraftbindung bei Klagen auf einmalige und wiederkehrende Leistungen I. Zur Problemstellung 1. Der Begriff der "Teilklage" Streitige materiellrechtliche Ansprüche werden, wenn es zum Prozeß kommt, durch den Gläubiger regelmäßig in vollem Umfang geltend gemacht. Es kann sich für diesen jedoch empfehlen, zunächst nur einen Teilbetrag seiner (angeblichen) Forderung geltend zu machen: Hiermit kann der Gläubiger vor allem sein Kostenrisiko vermindern, da sich die Höhe der nach 91 I ZPO vom Unterliegenden zu tragenden Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Streitwert und dieser wiederum nach dem Klagebegehren richtet. Da das Gericht an den Antrag gebunden ist ( 308 I 1 ZPO), erhält der Kläger in diesem Fall zwar auch dann keinen vollstreckbaren Titel über die Restforderung, wenn das Gericht den Anspruch in einem die Klagesumme übersteigenden Betrag für begründet hält 1). Er kann aber die berechtigte Hoffnung haben, daß sich der verurteilte Gegner gleichwohl auch im übrigen an das Urteil halten und die Restforderung freiwillig erfüllen wird; dies wird der Gegner im allgemeinen deswegen tun, weil für den Fall, daß das Gericht wegen der Restforderung erneut angerufen werden müßte, in der Regel eine übereinstimmende Entscheidung ergehen würde. Eine solche "Teilklage" dient also gleichsam als Versuchsballon; mit ihr soll kostengünstig die Rechtsauffassung des Gerichts sondiert werden. Unter diesen Begriff soll hier des weiteren der Fall gefaßt werden, daß der Kläger zunächst seinen gesamten materiellrechtlich bestehenden Anspruch einzuklagen meinte, aber später mit der Behauptung, der Anspruch sei materiellrechtlich höher als damals beantragt, eine Mehrforderung geltend macht. Dieser Fall hat mit der zuvor beschriebenen Konstellation die prozessuale Behauptung des Klägers gemein, mehr fordern zu können als im ersten Prozeß geltend gemacht worden war; sie kennzeichnet die Klage im Vorprozeß als "Teilklage" 2). In diesem Sinne ist freilich jede Klage potentiell eine "Teilklage": Sie wird es, gleichsam rückwirkend, durch die spätere prozessuale Mehrforderung 3), mag diese Möglichkeit dem Kläger im Verprozeß bewußt gewesen sein oder nicht, mag dieser sich die Nachforderung ausdrücklich vorbehalten haben oder nicht. 2. Die "Zusatzklage" als eigentliches Problem der Teilklage Die Zulässigkeit der Teilklage als solcher ist freilich noch relativ unproblematisch 4) : Dies folgt aus der Dispositionsbefugnis des Klägers über den Streitgegenstand, die der materiellrechtlichen Befugnis eines Gläubigers, die geschuldete Leistung ganz oder eben nur teilweise (oder auch gar nicht) zu verlangen, korrespondiert 5). Der geltend gemachte prozessuale Anspruch muß allerdings von anderen, gleichartigen 1) Auch die Verjährung wird anerkanntermaßen nur in Höhe des eingeklagten Betrags unterbrochen, vgl. BGHZ 67, 372 (373); 85, 367 (370); 104, 268 (274f.); einschr. jüngst Zeuner, Festschrift Henckel (1995), S. 951ff., alle m.w.n. 2) Nicht hilfreich ist m.e., allein auf das Zurückbleiben hinter dem objektiv bestehenden materiellrechtlichen Anspruch abzustellen (sog. "objektiver" Teilklagebegriff; zum Begriffsstreit vgl. z.b. Batsch, ZZP 86 (1973), 258f.), denn im Zivilprozeß geht es immer nur um behauptete subjektive Rechte. Unzweifelhaft sollte aber jedenfalls sein, daß der in der Diskussion üblich gewordene Begriff der "Teilklage" nur zur Kennzeichnung des Problems dienen kann, ob und wann die Geltendmachung weiterer Teile desselben prozessualen Anspruchs (die "Zusatzklage") durch die Rechtskraft ausgeschlossen ist, dagegen als solcher zur Problemlösung nicht beiträgt (vgl. Batsch aao.). 3) Vorauszusetzen ist, daß der später eingeklagte Teil mit dem im Vorprozeß eingeklagten für den Fall gleichzeitiger Geltendmachung einen einheitlichen Streitgegenstand gebildet hätte; zu diesem Begriff weiter unten sub II. 1. 4) Der BGH will freilich voraussetzen, daß der materiellrechtliche Anspruch seiner Natur nach teilbar ist (vgl. BGHZ 36, 365 (367), wo die Teilbarkeit allerdings zu Unrecht verneint wird; ferner BGH, NJW 1994, 3165; gegen die Einstufung als Zulässigkeitskriterium aber mit Recht Batsch, ZZP 86 (1973), 255 Fußn. 2 m.w.n. 5) Vgl. z.b. Batsch, ZZP 86 (1973), 254; Habscheid, FamRZ 1962, 353; eingehend G.-Chr. Wagner, Individualisierungsprobleme der Teilleistungsklage, 1972, S. 23ff. Rechtsmißbräuchlich (und damit jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig) ist freilich die Aufteilung in eine Vielzahl von Minimalteilbeträgen (vgl. m.w.n. Stein/

2 2 unterscheidbar sein; 253 II Nr. 2 ZPO verlangt deshalb als Sachurteilsvoraussetzung, daß der eingeklagte Anspruch hinreichend "bestimmt" angegeben wird. Diesem Erfordernis genügt bei der "Teilklage" zwar nicht schon die Bezifferung, wohl aber der jedenfalls durch Auslegung im allgemeinen feststellbare Wille des Klägers, den "ersten", "untersten" Teilbetrag seines evtl. höheren materiellrechtlichen Anspruchs einzuklagen; dies gewährleistet die Unterscheidbarkeit des geltend gemachten Anspruchs von einer späteren Klage auf einen ziffernmäßig gleichhohen Betrag, der ausdrücklich oder stillschweigend als "Mehrbetrag", als "zweiter Teilbetrag" geltend gemacht wird 6). Problematisch an der Teilklage sind aber die Wirkungen des über sie befindenden Urteils 7), genauer: die Auswirkungen auf die spätere "Nachforderungs-" oder "Zusatzklage", mit der die Differenz zwischen dem im ersten Prozeß geltend gemachten Anspruchsteil und dem (behauptetermaßen höheren) wirklichen Anspruchsumfang geltend gemacht wird. Fraglich ist hier, ob eine solche Zusatzklage übehaupt zulässig ist, und, wenn ja, ob das Gericht über Grund und Höhe des materiellen Anspruchs neu zu befinden hat oder ob es an die Feststellungen des ersten Urteils gebunden ist. Dies ist eine Frage der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft nach 322 I ZPO 8). Die Beantwortung dieser Frage ist, obwohl oder gerade weil es hierfür auf Grundfragen des Zivilprozeßrechts ankommt, seit jeher und speziell in jüngerer Zeit umstritten und Gegenstand einer enormen Vielzahl von Entscheidungen und Abhandlungen gewesen. Diskutiert wurde sie freilich schon im gemeinen Recht; hier war weitgehend anerkannt, daß die Rechtskraft zum Schutz des Beklagten auch bei stattgebendem Urteil alle Mehrforderungen abschneide (wofür in Ermangelung einer allgemeinen (Zwischen- )Feststellungsklage ein besonderes, heute nicht mehr existierendes Bedürfnis bestand); hiervon machte man nur bei ausdrücklich als solche gekennzeichneten Teilklagen eine Ausnahme 9). Nach Inkrafttreten der ZPO erreichte die Diskussion hierüber einen ersten Höhepunkt mit der sog. Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts seit Mitte 1923, d.h. die die (materiellrechtlich auf 242 BGB gestützte) Anpassung der Geldschulden an die extreme Geldentwertung der frühen zwanziger Jahre; da die zunächst eingeklagten Nominalbeträge (in "Papiermark") im Zeitpunkt der Titulierung bzw. Vollstreckung nur noch einen Bruchteil "wert" waren (gemessen an der "Goldmark"), wurde hier die Nachforderungsklage zum alltäglichen Problem 10). Eine zweite Welle von Abhandlungen ging von einem rechtspolitischen Massenproblem der 50er Jahre aus, nämlich dem der Zusatzklage bei titulierten Unterhaltsansprüchen minderjähriger nichtehelicher Kinder 11). Ihrer prozeßrechtsdidaktischen Bedeutung wegen gehören diese zivilprozessualen Fragen zu denjenigen, deren Kenntnis auch von Studenten im Examen erwartet werden kann; sie sollen deshalb in dem vorliegenden Beitrag dargestellt und unter Berücksichtigung der prozeßrechtlichen Grundlagen gewürdigt werden. Hierbei werden zunächst die "gewöhnlichen" Klagen auf einmalige Leistung behandelt (sub II.); sodann wird auf einige Besonderheiten der Klagen auf wiederkehrende Leistung eingegangen werden (sub III.). Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. (1977ff.), vor 253 Rdnr. 117). 6) Vgl. RGZ 47, 405 (407); BGH, WM 1971, 83; Lindacher, ZZP 76 (1963), 456ff.; Wagner (o. Fußn. 5), S. 90ff. Wenn dem Kläger allerdings mehrere Ansprüche (die zugleich prozessual selbständige Streitgegenstände bilden) zustehen, so ist die Klage nur zulässig, das Urteil der Rechtskraft nur fähig, wenn der Kläger aufschlüsselt, welche Forderung zu welchem Teilbetrag geltend gemacht wird (vgl. m.w.n. BGH NJW 1994, 460f.; dazu z.b. Arens, JuS 1964, 395). 7) Es handelt sich hierbei um ein Voll(end)urteil (denn der Streitgegenstand umfaßt gerade nur den Teilbetrag und wird insofern durch das Urteil auch ausgeschöpft), nicht um ein "Teilurteil" i.s. des 301 I ZPO (zu dessen Zulässigkeit und Rechtskraftumfang vgl. BGHZ 107, 236 (243); 108, 256 (259f.); BGH, NJW 1992, 511); jenes setzt ein Zurückbleiben des Urteilsgegenstands hinter dem Streitgegenstand (hiezu vgl. unten II. 1. m. Nachw. in Fußn. 19f.) voraus. 8) Zur Einführung vgl. Braun, JuS 1986, 364; Brox, JuS 1962, ) Vgl. m.w.n. Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 46ff. 10) Monographisch hierzu zuerst Pagenstecher, Die Einrede der Rechtskraft im Aufwertungsprozeß, 1925; später etwa E. Stein, Die Geltendmachung von Mehransprüchen nach rechtskräftigem Urteil, 1929; Draub, Die Teilklage, 1930; R. Kuhn, Die Teilklage und die Restklage, 1933; Deupmann, Die Rechtskraftwirkung in Bezug auf Nachforderungen, 1950; Just, Die Zulässigkeit der Nachforderungsklage, 1978; K. Schmidt, Zur Frage der Rechtskrafterstreckung bei Teilklagen, 1971; Wagner (o. Fußn. 5). 11) Hierzu zuerst Grasmeher, Abänderungsklage oder Zusatzklage?, 1959; später etwa Erting, Probleme der Abänderungsklage ( 323 ZPO), 1965; Meenen, Die Änderung von Urteilen über künftig fälligwerdende wiederkehrende Leistungen, 1970; Kratz, Abänderungs- und Nachtragsklage, 1970; Boetzkes, Probleme der Abänderungsklage, 1986; H. P. Walter, Die Zusatzklage im Unterhaltsrecht, 1990; Petzold, Die Rechtskraft der Rentenurteile des 258 ZPO und ihre Abänderung nach 323 ZPO, 1992; J. Braun (o. Fußn. 9).

3 3 II. Zur Rechtskraftwirkung bei "Teilklagen" auf einmalige Leistung 1. Die Rechtskraft des stattgebenden Urteils Zunächst ist die Rechtkraftwirkung der Teilklage für den Fall zu behandeln, daß der Kläger mit ihr in vollem Umfang durchgedrungen war. Um die Frage beantworten zu können, wie sich die hierüber ergangene Entscheidung im Folgeprozeß über die Zusatzklage auswirkt, muß man zunächst wissen, daß die materielle Rechtskraft rein prozessual wirkt, also nicht etwa die materielle Rechtslage umgestaltet 12). Diese prozessuale Wirkung ist nach h.m. eine negative i.s. eines auf die rechtskräftig zuerkannte Rechtsfolge bezogenen Wiederholungsverbots 13). Im einzelnen werden üblicherweise zwei Fallgestaltungen unterschieden, die Identitäts- und die Präjudizialitätsfälle. Identität (des Streitgegenstands) liegt vor, wenn im Zweitprozeß derselbe Anspruch geltend gemacht wird wie der, über den im Vorprozeß entschieden worden ist; vom "demselben" Anspruch spricht man dabei auch, wenn mit lediglich umgekehrten Parteirollen das logische, sog. kontradiktorische Gegenteil des bereits beschiedenen Anspruchs Gegenstand des Rechtsstreits sein soll 14). In beiden Fällen verhindert die Rechtskraft als eine von Amts wegen zu beachtende (negative) Sachentscheidungsvoraussetzung jegliche sachliche Befassung mit der neuen Klage, macht diese also unzulässig 15). Praktisch viel häufiger wird das im Vorprozeß rechtskräftig Entschiedene im zweiten Verfahren als präjudizielle Frage (Vorfrage) relevant 16). Das Wiederholungsverbot bezieht sich in dieser Konstellation nicht auf die gesamte Klage; unzulässig ("präkludiert") ist vielmehr nur der Tatsachenvortrag 17) zu der bereits entschiedenen Vorfrage, so daß das Gericht des zweiten Prozesses die im Vorprozeß zuerkannte Rechtsfolge ohne weiteres zugrundezulegen hat und nicht mehr hiervon abweichen darf 18). a) Zur Zulässigkeit der "Zusatzklage". aa) Der Grundsatz. Maßgeblich für die Frage, ob ein Fall der Unzulässigkeit der Klage wegen Identität des nunmehr geltend gemachten mit dem im Vorprozeß rechtskräftig beschiedenen Anspruch gegeben ist, ist der Begriff des "durch die Klage... erhobenen Anspruchs"; nur, soweit über diesen eine "Entscheidung" ergangen ist, reicht nach 322 I ZPO die Rechtskraft. Hierbei handelt es sich nicht um den Anspruch des materiellen Rechts, sondern, wie es in den neueren Prozeßgesetzen auch ausdrücklich heißt, um den "Streitgegenstand" (prozessualen Anspruch); dieser ist also mit dem Urteilsgegenstand identisch und deshalb auch alleiniger Gegenstand der Rechtskraft der gerichtlichen "Entscheidung" 19). Bei aller Meinungsverschiedenheit über den Begriff des Streitgegenstands 20) 12) Sog. prozessuale Rechtskraftheorie; vgl. m.w.n. Jauernig, Zivilprozeßrecht, 24. Aufl. (1993), 62 II; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. (1993), 151 II 2, 3; Schilken, Zivilprozeßrecht, 1992, Rdnrn. 1007ff. Ob sich die Rechtskraftwirkungen deshalb nur auf das Gericht beziehen oder ob auch die Parteien "gebunden" sind, ist freilich streitig; vgl. dazu m.w.n. Gottwald aao. Der Begriff der materiellen Rechtskraft (auch: "innere" Rechtskraft), der die Maßgeblichkeit des Urteils für spätere Prozesse betrifft, erklärt sich als Gegenbegriff zur formellen ("äußeren") Rechtskraft, d.h. der Unangreifbarkeit des Urteils durch Rechtsmittel. 13) Deshalb auch sog. ne-bis-in-idem-lehre. Nach der Gegenauffassung wirkt die Rechtskraft "positiv", d.h. i.s. einer Bindung der später entscheidenden Gerichte an die rechtskräftig zuerkannte Rechtsfolge (deshalb auch sog. Lehre vom Widerspruchsverbot; Nachw. zu beiden Auffassungen in Fußn. 15). 14) Streitgegenstandsidentität wird auch angenommen bei einem Rechtsstreit desselben Gegenstands mit umgekehrten Parteirollen, sog. Streit um das kontradiktorische Gegenteil (vgl. etwa BGHZ 98, 353 (358f.); 123, 137 (139), BGH, NJW 1993, 3204; 1994, 967f. m.w.n.). 15) Vgl. BGHZ 36, 365 (367); 93, 287 (290); Jauernig (o. Fußn. 12), 62 III 1; Rosenberg/Schwab/ Gottwald (o. Fußn. 12), 151 III 1; Schilken (o. Fußn. 12), Rdnr. 1011; i.e. ebenso die Lehre vom Widerspruchsverbot, vgl. Arens/Lüke, Zivilprozeßrecht, 6. Aufl. (1994), Rdnr. 353; Blomeyer, Zivilprozeßrecht - Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. (1985), 88 III 2: wegen der Bindung an die Vorentscheidung fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeprozeß. 16) Auch diese Rechtskraftwirkung bezieht sich auf den Entscheidungsgegenstand des Erstprozesses, die zuerkannte Rechtsfolge; sie darf deshalb nicht mit den rechtskraftunfähigen Feststellungen zu den gerade für diese Rechtsfolge ihrerseits "präjudiziellen" Tatsachen und Rechtsverhältnissen verwechselt werden (vgl. weiter unten sub b.). 17) Zulässig ist der Vortrag neuer Tatsachen unstreitig aber dann, wenn diese nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden sind (vgl. auch 767 II ZPO); diese zeitliche Grenze haben alle Rechtskraftwirkungen (vgl. z.b. BGH, NJW 1984, 126 (127); Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. (1995), vor 322 Rdnrn. 53ff.- ). 18) Vgl. etwa BGH, NJW 1984, 126 (127); BGHZ 98, 353 (359); 123, 137 (141); Rosenberg/Schwab/ Gottwald (o. Fußn. 12), 151 III 2, 155 II 1; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnr. 229; i.e. ebenso die - hier zahlreicher vertretene - Lehre vom Widerspruchsverbot, nur mit dem Unterschied, daß jene genau umgekehrt die Bindungswirkung als eigentliche Rechtskraftwirkung und die Tatsachenpräklusion nur als deren Folge ansieht (etwa Schilken (o. Fußn. 12), Rdnrn. 1030ff.; verbal auch BGHZ 117, 1 (6f.); BGH, NJW 1993, 3204 (3205)). 19) So die ganz h.m., vgl. z.b. BGH NJW 1993, 333 (334); 1993, 2938; 1994, 460; 1995, 967f.; aus der Lit. Rosenberg/Schwab/Gottwald (o. Fußn. 12), 153 I 1; Schilken (o.

4 4 ist aber unzweifelhaft, daß jener durch das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren des Klägers begrenzt wird. Die "Teilklage" bildet folglich mit dem beantragten (Teil-)Betrag prozessual ein eigenständiges Ganzes mit einheitlichem, ungeteiltem Streitgegenstand 21). Die übrigen Teile des möglicherweise weitergehenden materiellrechtlichen Anspruchs sind, auch wenn sie für den Fall gleichzeitiger Geltendmachung zum selben Streitgegenstand gehört hätten, infolge der sie nicht ergreifenden Antragstellung nicht Teil dieses Streitgegenstands; dementsprechend werden sie auch von der Entscheidung über diesen und damit von der materiellen Rechtskraft nicht erfaßt. Hiernach ist die neue Klage also nur dann unzulässig, wenn mit ihr derselbe, also der "erste", "unterste" Teilbetrag ein weiteres Mal eingeklagt wird. Macht der Kläger dagegen ausdrücklich eine Mehrforderung geltend oder ergibt sich dies im Wege der Auslegung, so scheidet ein auf die Klage bezogenes Wiederholungsverbot als Rechtskraftwirkung aus 22). bb) Ausnahme für "verdeckte" Teilklagen? (1) Unstreitig ist dieses Ergebnis freilich nur für den Fall, daß für den Gegner und das Gericht die Absicht des Klägers erkennbar war, später ggf. Mehrforderungen zu erheben. Anders will eine starke Minderheit des Schrifttums aber für den Fall entscheiden, daß der Kläger den Eindruck erweckt hatte, seinen Anspruch in voller Höhe geltend zu machen, sich zumindest aber die Nachforderung nicht erkennbar vorbehalten hatte ("verdeckte Teilklage") 23). Argumentiert wird in erster Linie, auch ein bezifferter Klageantrag sei auszulegen; dabei müsse berücksichtigt werden, daß zwischen der "Voll-" und der "Teilklage" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe, das die Annahme einer "Vollklage" fordere, solange keine Anhaltspunkte für eine "Teilklage" vorlägen. Der Kläger, der seine Klage weder ausdrücklich noch erkennbar als "Teilklage" erhebe, stelle deshalb die Rechtsbehauptung auf, daß er nur den eingeklagten Betrag zu fordern habe. Diese Rechtsbehauptung bestimme den Streitgegenstand und schließe daher nach rechtskräftiger Zuerkennung des beantragten Betrages die Geltendmachung weiterer Teile desselben prozessualen Anspruchs aus 24). Eine andere Begründung geht dahin, dem Kläger sei der gesamte materiellrechtliche Anspruch als Streitgegenstand zu "oktroyieren"; hierfür wird insbesondere auf das Gebot einer Konzentration der Streiterledigung verwiesen 25). Auch der Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung der Parteien verlange eine "Rechtskraft des Urteils (zugleich) gegen den siegreichen Klägers"; die Rechtskraft dürfe nicht nur eine "Waffe des Klägers" sein 26). (2) Die h.m. tritt dieser Auffassung seit jeher entgegen. Während jedoch in der Literatur 27) die Ansicht vorherrscht, daß stets nur über den im Klageantrag bezifferten Teil des Anspruchs rechtskräftig entschieden sei, hat die Rechtsprechung des RG und des BGH hierzu noch keinen eindeutigen Standpunkt eingenommen: Zwar hielt schon die spätere Rechtsprechung des RG einen ausdrücklichen Nachforderungsvorbehalt nicht Fußn. 12), Rdnr. 225; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), vor 322 Rdnrn. 39ff.; modifizierend etwa Stein/Jonas/Schumann (o. Fußn. 5), Einl. Rdnr. 283d; Leipold ebd. 322 Rdnrn. 103ff. 20) Nach ganz h.m. wird der Streitgegenstand bestimmt durch die im Klageantrag bezeichnete Rechtsfolge und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger diese herleitet (vgl. m.w.n. BGHZ 117, 1, 5; BGH, NJW 1995, 967 (968); zur Einführung Baumgärtel, JuS 1974, 73; Schwab, JuS 1965, 81; ders., JuS 1976, 73). 21) Vgl. bereits Herzog, ZZP 1 (1879), 425: Jeder Teil stelle eine "rechtliche Besonderheit" dar, bilde ein "kleineres Ganzes". 22) BGHZ 34, 337, 339f.; BGHZ 93, 330, 334; BGH, WM 1986, 146; BGH, NJW-RR 1987, 525 (526); BGH NJW 1994, 3165; aus der Lit. z.b. Batsch, ZZP 86 (1973), 260ff.; Jauernig (o. Fußn. 12), 63 II; Kuschmann, Festschrift Schiedermair (1976), S. 354f.; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 1992, 322 Rdnr. 117; Rosenberg/Schwab/Gottwald (o. Fußn. 12), 154 V; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnr ) So vor allem Bötticher, MDR 1962, 725; 1967, 337; ZZP 77 (1964), 492; ferner z.b. Grasmeher (o. Fußn. 11), S. 40; ders., FamRZ 1961, 243; Lent, NJW 1955, 1865; Zeiss, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. (1993), Rdnr. 581 (anders noch ders., NJW 1968, 1307); differenzierend, aber wohl im Grundsatz ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl. (1995), 322 Rdnr. 53; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), vor 322 Rdnr ) Grasmeher (o. Fußn. 11), S. 52; Lent, NJW 1955, ) Bötticher, MDR 1962, 724f.; ders., ZZP 77 (1964), ) Bötticher, MDR 1962, 725; Lent, NJW 1955, ) Vgl. z.b. Batsch, ZZP 86 (1973), 268, 289; Blomeyer (o. Fußn. 15), 89 V 1; Brox, NJW 1962, 1203; Habscheid, FamRZ 1962, 352f.; Jauernig (o. Fußn. 12), 63 II; Kuschmann (o. Fußn. 22), S. 367ff.; Lindacher, ZZP 76 (1963), 456; Otto, Die Präklusion, 1970, S. 112; Pohle, ZZP 77 (1964), 100ff., 111ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald (o. Fußn. 12), 154 V; Schmidt (o. Fußn. 10), S. 46; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnrn. 161f.; Zeuner, MDR 1972, 85f.; ebenso das BAG, vgl. BAGE 23, 343 (346ff.).

5 5 für erforderlich und zeigte insgesamt eine deutliche Tendenz, die Zusatzklage zuzulassen 28). Jedoch wurde in fast allen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß dies nicht gelte, wenn im Vorprozeß bereits über den Gesamtanspruch entschieden worden sei; hierfür wurde z.t. auf den Willen des Klägers abgestellt (der auf Erhebung einer "Vollklage" bzw. auf Verzicht auf den weitergehenden Anspruch gerichtet gewesen sei), alternativ, z.t. auch kumulativ auf den Willen des Gerichts (gerichtet darauf, über den Gesamtanspruch zu erkennen) 29). Auch der BGH hat bisher lediglich anerkannt, daß sich die Rechtskraft regelmäßig auf den eingeklagten Teilbetrag beschränke, und hierfür keinen ausdrücklichen Nachforderungsvorbehalt verlangt 30). Ob dies auch gilt, wenn der Kläger im Vorprozeß für Gericht und Gegner den Eindruck erweckt habe, den Gesamtanspruch geltend zu machen, ist aber vom BGH immer ausdrücklich offengelassen worden 31) ; nur im letztgenannten Fall spricht der BGH von einer "verdeckten Teilklage". Besonderheiten gelten auch nach allgemeiner Auffassung jedenfalls für die Verurteilungen auf unbezifferte Zahlungsanträge 32) sowie vor allem für die Urteile auf wiederkehrende Leistungen, also vor allem Unterhalts-, Versorgungs- und Zinsansprüche 33). cc) Stellungnahme. Die Auffassung von einer umfassenden Rechtskraftwirkung, sei sie auf das Fehlen des Nachforderungsvorbehalts gestützt oder darauf, nach dem Willen der Beteiligten sei über den Gesamtanspruch entschieden worden, kann nicht schon mit der Begründung abgelehnt werden, der Urteilsgegenstand sei nach 322 I ZPO notwendig mit dem Streitgegenstand identisch. Denn diese Lehre postuliert, genau besehen, ja keine quantitative Überschreitung des Urteilsgegenstands im Vergleich zum Streitgegenstand, sondern argumentiert damit, der gesamte materiellrechtliche Anspruch sei (der Bezifferung zuwider) auch schon Streitgegenstand gewesen. Auch dies läßt sich freilich nicht begründen. (1) Festzuhalten ist zunächst, daß eine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des Gesamtanspruchs nicht allein auf einen entsprechenden "erkennbaren Willen des Gerichts" gestützt werden kann. Denn eine solche Rechtskraftwirkung setzte eine entsprechende "Entscheidung" des Gerichts voraus ( 322 I ZPO: "soweit... entschieden ist"). Die bloße Annahme des Gerichts, den gesamten materiellrechtlichen Anspruch zuzuerkennen, bedeutet aber nicht, das Gericht habe dies auch "entscheiden" wollen, mag diese Annahme auch in den Gründen geäußert worden sein: Da die Eigenschaft als "Voll-" bzw. "Teilklage" im ersten Prozeß unter keinem Gesichtspunkt relevant war, würde es sich um eine Art obiter dictum gehandelt haben, eine für das Prozeßergebnis nicht erhebliche Meinungsäußerung. Mit einer als solche gemeinten "Entscheidung" nämlich verstieße das Gericht gegen 308 I ZPO, der seine Entscheidungsbefugnis als Ausfluß der das Zivilprozeßrecht beherrschenden Parteidisposition unmißverständlich auf den vom Kläger mittels des Klageantrags eingegrenzten Streitgegenstand beschränkt. Ein "Oktroyieren von Streitgegenständen" etwa im Interesse der Prozeßökonomie wäre deshalb mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht vereinbar 34). Daß auch eine Entscheidung in Rechtskraft erwächst, bei der das Gericht verfahrensfehlerhaft die Beschränkung des 308 I ZPO mißachtet, ist kein Gegenargument: Dieser Fall ist pathologisch; wenn das Gericht den Streitgegenstand erkennt, wird es i.d.r. auch nur über jenen entscheiden und die ihm verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen einhalten wollen. (2) Eine Rechtskraftwirkung im Sinne einer Aberkennung des Mehranspruches könnte sich daher nur dann ergeben, wenn der Kläger selbst bereits mit der ersten Klage ungeachtet der Bezifferung seinen gesamten materiellrechtlichen Anspruch zum Streitgegenstand gemacht hätte. Zu diesem Ergebnis versuchen einige Vertreter der hier abgelehnten Lehre dann auch im Wege der Auslegung des Klageantrags zu kommen. Selbst wenn sich aber im Einzelfall feststellen läßt, der Kläger habe subjektiv seinen materiellrechtlichen 28) Vgl. bereits RGZ 1, 349 (359); aus der "Aufwertungsrechtsprechung" etwa RGZ 109, 375 (380); 110, 388 (389f.); 123, 44 (47). 29) Vgl. insbes. die Ausgangsentscheidung zur Aufwertungsproblematik, RGZ 109, 195 (197, 199); ferner RGZ 79, 230 (232f.); 110, 127 (130); 110, 147 (148f.); RG WarnRspr 1924, 90; Recht 1925, Nr. 727; dazu ausführlich z.b. Just (o. Fußn. 10), S. 53ff. 30) JR 1978, 110 (112); BGHZ 85, 367 (373f.); NJW 1985, 2825 (2826); WM 1986, 146; NJW 1994, 3165 (3166); im Grundsatz auch BGHZ 34, 337 (340) (dazu unten Fußn. 39). Die häufig für die Gegenauffassung in Anspruch genommene Entscheidung BGHZ 36, 365 (368) hat diese Frage lediglich offengelassen und schon die Teilbarkeit des Anspruchs verneint (wenn auch letzteres zu Unrecht [vgl. oben Fußn. 2] und mit einer z.t. allgemeiner klingenden Begründung). 31) BGHZ 36, 365 (368); WM 1986, 146; NJW 1985, 2825 (2826); 1994, 3165 (3166). 32) Dazu unten bei Fußn. 39ff. 33) Vgl. unten sub III. 2. b. Einen Rückschluß auf den Rechtskraftumfang bei Klagen auf einmalige Leistung läßt diese Sonderregelung jedenfalls nicht zu (allg. M., vgl. MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr. 122; a.a. nur Just (o. Fußn. 10), S. 128ff.). 34) Vgl. z.b. Batsch, ZZP 86 (1973), 275, 281; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnr. 156.

6 6 Anspruch in voller Höhe geltend machen wollen 35), ist über den Anspruch doch nur in der im Klageantrag bezifferten Höhe befunden. Eine rechtliche anzuerkennende Möglichkeit, dem bezifferten Antrag mit allen prozessualen Konsequenzen eine "Repräsentationswirkung" für den Gesamtanspruch zuzusprechen, existiert nicht 36) : Die eindeutige Bezifferung im Klageantrag muß schon aus Gründen der Rechtssicherheit das zur Ermittlung des Streitgegenstands jedenfalls dominierende, jede anderweitige "Auslegung" abschneidende Element bleiben; in ihr konkretisiert sich die Begrenzungsfunktion des Antrags für die gerichtliche Tätigkeit. Letztlich gestehen das auch die Befürworter der Gegenauffassung zu, da sie selbst nicht die Ansicht vertreten, die Restforderung hätte im Vorprozesses auch zuerkannt werden können. Will man diese Konsequenz nicht, muß man aber eingestehen, daß darum die Mehrforderung nicht beantragt war ( 253 II Nr. 2, 308 I ZPO), deshalb nicht zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehörte und daher wegen 322 I ZPO auch in keiner Weise rechtskräftig über sie befunden werden konnte 37). Anderenfalls käme man auch zu dem mit dem Grundsatz der Ausgewogenheit der prozessualen Chancen nicht zu vereinbarenden Ergebnis, daß dem Kläger der Mehranspruch zwar nicht zugesprochen, wohl aber aberkannt werden könnte 38). Eine Auslegung des Klageantrags im Sinne einer Geltendmachung des gesamten materiellrechtlichen Anspruchs ist deshalb allenfalls in dem Ausnahmefall anzuerkennen, daß der Kläger die Anspruchshöhe überhaupt nicht beziffert, sondern ihre Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat: Hält man dies (wie die h.m. für Ansprüche auf Schmerzensgeld oder auf Schadensersatz in Geld) für zulässig 39), so stellt der Kläger - freilich nur im Rahmen der angegebenen Größenordnung 40) - hiermit seinen gesamten aus den eingetretenen oder vorhersehbaren zukünftigen Umständen hervorgehenden Anspruch zur gerichtlichen Entscheidung. Im Unterschied zur bezifferten (verdeckten) "Teilklage" ist dann aber insoweit auch der gesamte Anspruch Streitgegenstand, was sich insbesondere daran zeigt, daß er ohne Verstoß gegen 308 I ZPO zuerkannt werden kann. Daß die Rechtskraft dann auch den Gesamtanspruch erfaßt, ist hier nur konsequent; eine auf denselben Sachverhalt gestützte Nachforderungsklage ist insoweit als unzulässig abzuweisen 41). (3) Zwar wird der Beklagte der Nachforderung i.d.r. nicht durch Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage nach 256 I ZPO begegnen können, weil er hierfür aufgrund des fehlenden Vorbehalts weder einen Anlaß noch das erforderliche Feststellungsinteresse hat 42). Hierdurch wird aber 35) Dies würde zudem zu großen Abgrenzungsproblemen führen, vgl. zum unterschiedlichen Verständnis des Wortes "mindestens" BGHZ 36, 365 (369) einerseits, BGH, NJW 1979, 720; OLG Köln, ZIP 1994, 1170 andererseits. Mit dem "Willen des Klägers" hat dies jedenfalls wenig zu tun; die Annahme einer "Vollklage" ist unter diesem Gesichtspunkt i.d.r. eine reine Fiktion. 36) Vgl. namentlich Batsch, ZZP 86 (1973), 274ff., der ohne überzeugende Gründe freilich in den sogleich (bei Fußn. 39) angesprochenen Sonderfällen auch dann eine Ausnahme anerkennen will, in denen der Kläger (unnötigerweise) beziffert geklagt hatte. 37) Batsch, ZZP 86 (1973), 270ff.; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr. 120; Zeuner, MDR 1972, ) Nur hingewiesen sei an dieser Stelle auf weitere Probleme bei der Bestimmung des Zuständigkeits- und Gebührenstreitwerts sowie der für die Rechtsmitteleinlegung erforderlichen Beschwer; sie entstehen dadurch, daß der Wert (hier also: der Betrag) des rechtskräftig "aberkannten" Restanspruchs, der an sich in alle diese Berechnungen einfließen müßte, in Ermangelung diesbezüglicher prozessualer Behauptungen des Kläger nicht feststellbar ist (dazu unten sub 2. c. bb.). 39) Mit Recht abl. z.b. Gerstenberg, NJW 1988, 1352 m.w.n. Anders aber namentlich der BGH (vgl. BGH, NJW 1982, 340; 1984, 1807 (1809); zust. MünchKomm/Lüke (o. Fußn. 22), 258 Rdnrn. 129ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald (o. Fußn. 12), 97 III 3b); danach ist dem Erfordernis der Bestimmtheit das Klageantrags genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift den begehrten Geldbetrag lediglich der Größenordnung nach bezeichnet sowie die tatsächlichen Grundlagen angibt, die dem Gericht die Feststellung der Schadenshöhe ermöglichen. In diese Fallgruppe ist auch die Entscheidung BGHZ 34, 337 (339f.) zu rechnen, bei der es um eine Enteignungsentschädigung ging, für die ebenfalls die Grundsätze über die unbezifferten Zahlungsanträge gelten; freilich ist die Entscheidung insofern unrichtig, als der Kläger gerade beziffert geklagt hatte, so daß für die Annahme einer "Vollklage" in casu kein Raum war (vgl. Fußn. 36). 40) MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr ) BGH, NJW 1980, 2754; 1985, 2825 (2826); 1988, 2300 (2301); Kuschmann (o. Fußn. 22), S. 370; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr. 123; Pohle, ZZP 77 (1964), 108; Stein/ Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnr ) Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie geradezu ein Vorzug der h.m.; zwingt man den Kläger, wie die Gegenauffassung es tut, zu vorsorglichen Nachforderungsvorbehalten, so werden damit gleichzeitig vorsorgliche Feststellungswiderklagen des Beklagten provoziert, die anderenfalls hätten vermieden werden können (so mit Recht bereits Pohle ZZP 77 (1964), 111). Zu beachten ist, daß eine Inzident-Feststellungswiderklage nach 256 II ZPO, die ein besonderes Feststellungsinteresse nicht voraussetzen

7 7 keineswegs der Grundsatz der Waffengleichheit im Prozeß verletzt, indem nur der unterlegene Beklagte, nicht aber auch der siegreiche Kläger durch die Rechtskraft gebunden wäre: Beide sind in gleicher Weise von der Rechtskraft betroffen, indem sie denselben Streitgegenstand (= Teilbetrag) nicht erneut anhängig machen können. Und hinsichtlich der späteren Mehrforderungen sind eben - deren Zweck, (nur) die Maßgeblichkeit der getroffenen "Entscheidung" zu sichern, entsprechend - beide nicht von der Rechtskraft betroffen; dem Nachteil einer rechtskraftfreien Zusatzklage steht dann für den Beklagten der Vorteil gegenüber, daß das Gericht im zweiten Verfahren nicht an die Feststellungen des ersten Urteils gebunden ist 43) und daher auch den Grund des Anspruchs hinsichtlich der Mehrforderung verneinen kann. Risiko und Chancen wiegen im rechtskraftfreien Bereich also - naturgemäß - einander auf 44). Wenn mithin auch weder das bloße Unterlassen eines Nachforderungsvorbehalts noch die ausdrückliche Erklärung des Klägers, ihm stehe mehr als der eingeklagte Betrag nicht zu, den Umfang der materiellen Rechtskraft des Ersturteils beeinflussen, so sind sie doch materiellrechtlich von Bedeutung. Wenn die Äußerung des Klägers unzweifelhaft von dem Willen getragen wurde, auf die ihm gegen den Beklagten zustehenden weiteren Ansprüche zu verzichten, kann darin ein bürgerlich-rechtlicher, der Annahme bedürfender Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche liegen 45). Auch Verwirkung kann in Betracht kommen, wenn der Kläger nach Abschluß des Vorprozesses illoyal längere Zeit mit der Geltendmachung des Mehranspruches wartet und zudem Umstände gegeben sind, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen 46). In beiden Fällen ist die Nachforderungsklage zutreffendenfalls als unbegründet abzuweisen; auf die Zulässigkeit einer weiteren Klage haben diese materiellrechtlichen Gesichtspunkte dagegen keinen Einfluß. Fälle, bei denen die Zubilligung der Nachforderungsmöglichkeit dem Rechtsempfinden widerspricht, sind daher ggf. unter Zuhilfenahme dieser materiellrechtlichen Institute zu lösen; gegenüber den starren Rechtskraftvoraussetzungen und -rechtsfolgen bietet dies zudem den Vorzug, dem Einzelfall besser gerecht werden zu können 47). b) Die Bindung an die Feststellungen des Vorprozesses. aa) Scheitert die Zulässigkeit der Zusatzklage mithin nicht an der Rechtskraft der Vorentscheidung, so ist weiter zu erwägen, ob die Rechtskraftbindung kraft Prädizialität hier das Ergebnis vorherbestimmt, etwa dergestalt, daß die Feststellungen zum Grund des Anspruchs auch das Gericht des Zweitprozesses binden. Nach 322 I ZPO muß sich indes jede Rechtskraftwirkung, also auch die "Bindungswirkung" kraft Präjudizialität, auf den Streitgegenstand des Vorprozesses (und sein kontradiktorisches Gegenteil) beschränken 48) ; gerade diese Beschränkung hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die "Absicht der Parteien (...), welche den Gegenstand ihres Streits im Petitum (Klageantrag) ausgedrückt und begrenzt haben und in diesem Prozeß nur über diesen Streitgegenstand eine richterliche Entscheidung erwarten" 49), ausdrücklich aussprechen wollen. Rechtskräftig festgestellt ist deshalb nur die Rechtsfolge, die (aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts) den Gegenstand des Rechtsstreits und der Entscheidung bildete 50). Ihr Umfang ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung, soweit erforderlich, Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen (schriftsätzlichen) Parteivorbringens heranzuziehen sind 51). Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die zu einem solchen sog. präjudiziellen Rechtsverhältnis oder zu sonstigen Vorfragen in den Urteilsgründen getroffen sind, "binden" also nur, soweit der gegen sie gerichtete Angriff zugleich die ausgesprochene Rechtsfolge in Frage stellt. Dagegen erwachsen sie grundsätzlich nicht selbständig - d.h. mit Wirkung auch für einen Folgeprozeß anderen Streitgegenstands - in Rechtskraft 52). Da es sich, wie würde, hier insoweit nicht möglich ist, da die Höhe des Anspruchs kein präjudizielles Rechtsverhältnis darstellt; ein Antrag auf Feststellung des Anspruchsgrundes wäre demgegenüber zwar zulässig, aber hier gerade nicht von Nutzen für den den Beklagten. 43) Hierzu sogleich sub 1.b. 44) Vgl. BGHZ 85, 367 (374); Schmidt (o. Fußn. 10), S ) Vgl. BGH, NJW 1979, 720; 1985, 2825 (2826); Brox, NJW 1962, 1203; Habscheid, FamRZ 1962, 353; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr. 121; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnr ) Vgl. z.b. BGH, NJW 1994, 3165 (3166); Pohle, ZZP 77 (1964), 105; Zeiss, NJW 1968, ) Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnrn. 161, ) Vgl. BGH, LM 322 ZPO Nr. 37; BGHZ 117, 1 (5f.); BGH, NJW 1993, 3204f.; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), vor 322 Rdnrn. 54ff., ) Hahn, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. II/1, S. 291; vgl. auch aao. S. 608: Es müsse verhindert werden, daß "der Partei unversehens eine res iudicata (rechtskräftig entschiedene Sache) ins Haus wachse". 50) BGHZ 94, 29 (33); BGH, NJW 1988, 2300 (2301); 1993, 2998; 1995, 967f. 51) Der Auslegung bedarf es also immer dann, wenn der Streitgegenstand nicht schon zweifelsfrei aus dem Tenor hervorgeht; so etwa dann, wenn die begehrte Rechtsfolge (der Antrag) erst durch den zugrundegelegten Lebenssachverhalt individualisiert wird (vgl. z.b. BGH, NJW-RR 1994, 409), ferner insbesondere bei klageabweisenden Urteilen (z.b. BGH, NJW 1990, 1795 (1796); 1993, 333 (334); 1993, 3204 (3205)) und Versäumnisurteilen (z.b. BGH, NJW 1994, 460). 52) Vgl. BGHZ 35, 165 (169); 42, 340 (350); 43, 144 (145ff.); 93, 330 (335); 123, 137

8 8 ausgeführt, bei dem später geltend gemachten weiteren Teilanspruch stets um einen anderen Streitgegenstand handelt, tritt mithin auch keine Bindung an die Feststellungen des ersten Urteils ein 53). bb) Auch dieses Ergebnis ist freilich nicht unstreitig. So wird auch unter dem Gesichtspunkt einer Bindungswirkung die Auffassung vertreten, die prozessualen Grundsätze der Waffengleichheit und der Prozeßökonomie verlangten bei einer nicht als solche gekennzeichneten Teilklage eine Rechtskrafterstreckung auf die Restforderung; argumentiert wird hier, Antrag und Urteil würden die Forderung auch der Höhe nach individualisieren, und diese Individualisierung erwachse in Rechtskraft 54). Daran ist richtig, daß der eingeklagte Anspruch zur Vermeidung von Verwechslungen individualisiert sein muß. Dies führt jedoch nur dazu, daß der Individualisierungserfolg, die Kennzeichnung des Anspruchs, mit in Rechtskraft erwächst, nicht hingegen die dazu herangezogenen Individualisierungsmerkmale für sich 55) : Auch die Frage des qualitativen Umfangs der Rechtskraft kann richtiger Auffassung nach nur innerhalb ihrer quantitativen Grenzen diskutabel sein, d.h. in Bezug zum durch den Antrag beschränkten Streitgegenstand 56). cc) In ganz entgegengesetztem Sinn hat jüngst Leipold 57) die Ansicht vertreten, die Feststellungen zum Anspruchsgrund müßten dem Kläger auch in dem auf die Teilklage folgenden Prozeß über den Restanspruch zugute kommen. Hierfür beruft sich Leipold auf eine von Zeuner begründete Lehre, wonach die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher "Sinnzusammenhänge" zu bestimmen seien 58) ; ein solcher Sinnzusammenhang bestehe auch zwischen Teil- und Restanspruch. Nach dieser Lehre soll die Rechtskraft nicht allgemein auf die "Gründe" ausgedehnt werden, sondern lediglich auf andere als die unmittelbar streitgegenständlichen Rechtsfolgen, jene nämlich, über die infolge des Sinnzusammenhangs mittelbar bereits im Vorprozeß "mitentschieden" worden ist 59). Die Annahme einer rechtskraftfähigen "Mitentscheidung" auch über solche Rechtsfolgen, die nicht unmittelbar zum Inhalt des Klagebegehrens ( 308 I ZPO) und damit des Streitgegenstands gemacht worden sind, kann jedoch allenfalls dann zulässig sein, wenn dies zum Schutz des Begünstigten unabdingbar ist. Hinsichtlich des hier begünstigten Klägers ist dies aber offensichtlich nicht der Fall, da er sich eine Entscheidung über den Restanspruch, die er durch entsprechende Antragstellung bzw. -erweiterung hätte herbeiführen können, gerade verbeten hat. Er hat damit den "Sinnzusammenhang" selbst zerrissen und kann sich nicht im Erfolgsfall auf ihn berufen 60). Auch die bereits angesprochenen Erwägungen prozessualer Chancengleichheit sprechen gegen diese einseitige Rechtskrafterstreckung zugunsten des Klägers. Festzuhalten ist deshalb, daß nachträgliche Mehrforderungen nach einem stattgebenden Urteil von dessen Rechtskraftwirkungen völlig unbeeinflußt bleiben. 2. Der Fall der vollständigen oder teilweisen Sachabweisung im Vorprozeß Fraglich ist hingegen, ob die gleichen Überlegungen auch für den Fall gelten, daß die Klage im Erstprozeß ganz oder teilweise als unbegründet abgewiesen worden ist. Daß derjenige Teil der bezifferten Klagesumme des Erstprozesses, der der Abweisung unterlegen hatte, nicht erneut geltend gemacht werden kann, unterliegt keinem Zweifel; insofern wäre der Streitgegenstand ja mit dem des Erstprozesses identisch. Seit jeher ist jedoch streitig, ob dies auch für den (die bezifferte Klagesumme des Vorprozesses ja u.u. weit übersteigenden) Restanspruch gilt. a) Aberkennung des Gesamtanspruchs? Für diesen Fall wird die Ansicht vertreten, eine erneute Klage müsse auch insoweit unzulässig sein, als der mit ihr geltend gemachte Anspruch den im Vorprozeß (141). Dies gilt auch für Einreden und Einwendungen (BGHZ 117, 1 (5f.)), ausgenommen nur die Aufrechnung, 322 II ZPO. Keine eigentliche Ausnahme liegt vor, wenn das betr. Rechtsverhältnis zum Gegenstand einer (Zwischen-)Feststellungsklage nach 256 ZPO gemacht worden ist; in diesem Fall wurde es ja zum Streit- und Urteilsgegenstand. 53) Vgl. etwa RGZ 142, 268 (270); BGHZ 34, 110 (117); RAG, JW 1931, 2401; Batsch, ZZP 86 (1973), 282); Wagner (o. Fußn. 5), S. 62; ebenso noch Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnrn. 161ff. 54) So insbes. Pagenstecher, JW 1925, 712f.; ders. (o. Fußn. 11), S. 12, 60, 76, 122, 136 und passim. 55) Pohle, ZZP 77 (1964), 102; Schmidt (o. Fußn. 10), S. 47; Kratz (o. Fußn. 11), S ) Vgl. m.w.n. MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnrn. 85ff.; Stein/Jonas/ Leipold (o. Fußn. 5), 322 Rdnrn. 125ff.; instruktiv Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1961, S. 293ff. 57) Leipold, Festschrift Zeuner (1994), S. 445ff.; ebenso zuvor bereits Bruns, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. (1979), Rdnr. 235c.; i.e. auch Muskat, ZZP 12 (1889), 344f.: impliziter Zwischenfeststellungsantrag. 58) So der Titel der Schrift von Zeuner (1959). Hierauf kann im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden; ganz überwiegend wird - freilich nicht ganz zu Recht, vgl. sogleich im Text - angenommen, daß diese Lehre mit der Absage des Gesetzes an die gemeinrechtliche Auffassung von der selbständigen Teilnahme der Urteilselemente an der Rechtskraft nicht vereinbar sei (vgl. z.b. Jauernig (o. Fußn. 12), 63 III 2; Schilken (o. Fußn. 12), Rdnrn. 1021ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald (o. Fußn. 12), 154 IV). 59) Bsp.: Rechtskraft des der Klage auf Erfüllung stattgebenden Urteils für die nachfolgende Klage auf die Gegenleistung; Rechtskraft des die Klage auf Erfüllung wegen Irrtumsanfechtung abweisenden Urteils für die nachfolgende Klage auf Schadenbsersatz nach 122 BGB. 60) Ebenso i.e. auch Zeuner (o. Fußn. 60), S. 89f., 115f.; ders., MDR 1972, 86; vgl. dazu ferner Otto (o. Fußn. 27), S. 111f.

9 9 rechtskräftig aberkannten Anspruch in der Höhe übersteige 61). Konstruktiv wird dies u.a. damit begründet, die neue Klage mache das kontradiktorische Gegenteil des ersten Urteils geltend, in dem im Umfang der Klageabweisung eine "totale, ziffernmäßig unbegrenzte" Anspruchsverneinung ausgesprochen worden sei 62). Eine andere, jüngst von Leipold 63) wieder in Erinnerung gerufene Argumentation geht dahin, im Vorprozeß sei bereits der Gesamtanspruch auch behandelt und aberkannt worden; hiermit setze sich die Mehrforderung logisch in Widerspruch. b) Die h.m. Überwiegend will man freilich auch hier die Rechtskraft auf den eingeklagten Teilbetrag beschränken 64). Die Rechtskraft reiche nicht so weit wie die Folgerichtigkeit der Entscheidungsgründe; vielmehr müsse die Mehrforderung, um aberkannt worden zu sein, zum Streitgegenstand des ersten Prozesses gehört haben 65). Indessen bilde "jede teilbare Forderung ein (...) Konglomerat von so und so vielen einzelnen Forderungsbeträgen, von denen der prozeßgemäße Verbrauch des einen oder anderen den Bestand oder Nichtbestand der übrigen gar nicht berühre" 66) ; "die Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses in seiner Totalität (sei) nur der Grund, nicht der Inhalt des früheren Ausspruchs über den Teil" 67). Dies ergebe sich zudem aus 322 II ZPO, wonach auch die Entscheidung, daß eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, nur für den zur Aufrechnung gestellten Teilbetrag - d.h. bis zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs - der Rechtskraft fähig sei 68). Der Streitgegenstand könne sich auch nicht rückwirkend danach bestimmt haben, ob das Urteil dem Klageantrag entspreche oder nicht 69). c) Stellungnahme. aa) Für eine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des Gesamtanspruchs muß nach dem bislang Entwickelten der Nachweis erbracht werden, daß der Gesamtanspruch und damit auch die nunmehrige Zusatzforderung schon zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehörte. Hierfür kann nicht lediglich argumentiert werden, der Kläger wolle bei einer "nicht individualisierten" Teilklage einfach "irgendeinen" Teilanspruch bzw. alle Teilansprüche alternativ geltend machen 70) : Läßt sich nicht feststellen, der Kläger habe im Vorprozeß einen bestimmten, also etwa den "unteren" Forderungsteil geltend machen wollen, ist die Klage schon wegen Unbestimmtheit unzulässig 71). Da die Klageabweisung bei Teilklagen, die auf Zahlung von ansonsten nicht weiter gekennzeichneten (Teil-)Beträgen einer Geldforderung gerichtet sind, nach dem Willen des Klägers nur erfolgen soll, wenn das Gericht nicht nur einen, sondern alle Teilbeträge gedanklich daraufhin durchgeprüft hat, ob sie zur Rechtfertigung des Klageanspruchs geeignet sind 72), könnte das 61) Vgl. insbes. Leipold (o. Fußn. 57), S. 439ff. (anders noch ders. in Stein/Jonas (o. Fußn. 5), 322 Rdnrn. 151f.); ferner Arens/Lüke (o. Fußn. 15), Rdnr. 360; Brox, NJW 1961, 854; Bruns (o. Fußn. 57), Rdnr. 235b; Zeiss (o. Fußn. 23), Rdnr. 581 (anders noch ders. in NJW 1968, 1305); (nur) für verdeckte Teilklagen auch AK-ZPO/Fenge, 1987, 322 Rdnr. 21; Jauernig (o. Fußn. 12), 63 II; Schilken (o. Fußn. 12), Rdnr ) Jauernig (o. Fußn. 12), 63 II; Zeiss (o. Fußn. 23), Rdnr. 581; vgl. bereits Fitting, ZZP 2 (1880), 271, ) Leipold (o. Fußn. 57), S. 439ff.; ebenso früher bereits Fitting, ZZP 2 (1880), 271, 280; Zitelmann, ZZP 8 (1885), 264ff.; i.e. auch Muskat, ZZP 12 (1888), 342ff.: impliziter Zwischenfeststellungsantrag. 64) RG, WarnRspr. 1925, 148 u. 204; RGZ 119, 362 (363f.); 120, 317 (319); 172, 118, 125; RG, JW 1938, 3308; BGH, NJW 1961, 1813 (1814); BGHZ 93, 330 (334); BGH, WM 1986, 146; aus der Lit. z.b. Batsch, ZZP 86 (1973), 261; Blomeyer (o. Fußn. 15), 89 V 1; Kuschmann (o. Fußn. 22), S. 355, 368f.; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr. 118; Schmidt (o. Fußn. 10), S. 23ff., 64ff.; Wagner (o. Fußn. 5), S. 45, 64ff. 65) RGZ 120, 317 (319); MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr ) Herzog, ZZP 1 (1879), ) Unger, System des öst. allg. Privatrechts, Bd. II, 5. Aufl. (1892), 132 S. 656f. 68) Vgl. dazu RGZ 16, 355 (357); BGH, NJW-RR 1995, 508; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnrn. 178, 185; Just (o. Fußn. 10), S. 30ff.; a.a. Bruns (o. Fußn. 57), Rdnr. 236; Fitting, ZZP 2 (1880), 271; nun auch Leipold (Fußn. 57), S. 443 m.w.n. zur Gesetzgebungsgeschichte. 69) Batsch, ZZP 86 (1973), 285; Schmidt (o. Fußn. 10), S. 16; Wagner (o. Fußn. 5), S ) So aber Leipold (o. Fußn. 57), S. 440f.; Zitelmann, ZZP 8 (1885), 256ff., die (nur) in diesem Fall von einer nicht individualisierten Teilklage sprechen wollen. 71) S. oben bei Fußn ) Dies ist anders, wenn der Kläger eine durch besondere äußere Kennzeichen "individualisierte" Teilforderung isoliert geltend macht, wenn also z.b. der Erbe vom Erbschaftsbesitzer nicht die gesamte Erbschaft, sondern nur Einzelstücke herausverlangt oder wenn der Gläubiger nach vorprozessualer freiwilliger Anerkennung eines Sockelbetrages durch den Schuldner nur den nicht anerkannten Spitzenbetrag einklagt: Hier ist nach dem Willen des Klägers über die anderen Anspruchsteile in keinem Fall zu befinden, mag die Klage im Vorprozeß zugesprochen oder abgewiesen worden sein.

10 10 Klagebegehren aber dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger bei der Teilklage für den Fall der Abweisung alle weiteren Teilbeträge bis zum Gesamtbetrag seiner Forderung hilfsweise geltend macht 73) : Diese Argumentation ginge dann dahin, der Kläger wolle den gerichtlich geltend gemachten Teilbetrag zwar nach Möglichkeit aus aus den "untersten X DM" ihrer Forderung zugesprochen erhalten, um ggf. den Restbetrag nachfordern zu können; für den Fall, daß der Anspruch aber nicht in dieser Höhe bestünde (also "hilfsweise"), wolle er aber eine Prüfung und ggf. Zusprechung auch aus den "nächsten", notfalls ("äußerst hilfsweise") auch aus den "obersten/letzten" X DM", so daß der Kläger also alle einzelnen Teile seines Anspruchs rechtshängig gemacht hätte, freilich nur einen (den "obersten") Teilanspruch unbedingt, im übrigen aber wie beim gewöhnlichen Hilfsanspruch ("Hilfsantrag") auflösend bedingt durch die zusprechende Entscheidung über den ersten bzw. einen vorrangigen Anspruchsteil 74). Unterschiede sich diese (typische) Form der Teilklage aber insofern nicht von der des Hilfsanspruchs, so wäre konsequent auch die Rechtskraftwirkung immer dann zu bejahen, wenn über die "Hilfsansprüche" auch befunden worden ist, d.h. immer bei der vollständigen oder teilweisen Abweisung der Teilklage (da diese notwendig voraussetzt, daß das Gericht alle "höheren Teilbeträge" für unbegründet erachtet hat) 75). bb) Ist mithin eine Konstruktion möglich, bei der die Gesamtforderung speziell bei der abgewiesenen Teilklage zum Streit- und Entscheidungsgegenstand geworden ist, so ist doch eine andere Frage, ob sie auch sach- und interessengerecht erscheint. Bedenklich stimmt hier bereits das von Leipold 76) vielleicht zu sehr bagatellisierte Problem der Streitwertbestimmung. Zuzugeben ist zwar, daß sich ein gewisser Widerspruch zur kostenrechtlichen Behandlung der Teilklage 77) durchaus hinnehmen ließe: Die längst gewohnheitsrechtlich anerkannte Privilegierung der Teilklage zur Kostenersparnis ließe sich durchaus aufrechterhalten, ohne daß man hieraus Konsequenzen für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs ziehen müßte, für den ganz andere Erwägungen maßgeblich sind. Problematischer schon ist die Frage des Zuständigkeitsstreitwerts: Geht man - wie es auch bei der Behandlung als ggf. mehrfach gestufte Hilfsansprüche der Fall wäre 78) - davon aus, daß sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in jedem Fall nach dem bezifferten Betrag richten muß 79), so ergibt sich das Problem, daß das Amtsgericht die Millionenforderung jedenfalls nicht zusprechen, wohl aber aberkennen können soll; dies erscheint zumindest ungereimt. Leipolds Hinweis auf die Möglichkeit der Inzidentfeststellungsklage hilft dem Kläger - der ja explizit nicht mehr als den beantragten Teilbetrag geltend machen wollte - schon gar nichts, dem Beklagten nur dann, wenn er die "Teilklage" als solche erkennt, bei fehlendem Vorbehalt also i.d.r. auch nicht 80). Endgültig unlösbar erscheint aber die Frage der Ermittlung des Werts der Beschwer: Beschwert ist der Kläger sicher in Höhe der gesamten rechtskräftig "aberkannten" Restforderung 81). Da sich die "Teilklage" aber erst durch die nachträgliche prozessuale Behauptung, eine Mehrforderung zu haben, zweifelsfrei als solche qualifiziert, ist im Moment der Klageabweisung schlechthin nicht zu beurteilen, wie hoch der zusätzlich "aberkannte" Betrag ist. Grundsätzlicher und wohl entscheidend gegen diese Auffassung spricht m.e. jedoch, daß sich die Geltendmachung des "Gesamtanspruchs" bei Lichte besehen kaum noch auf den Willen des Klägers zurückführen läßt. Denn wenn der Kläger nicht einmal mit seinem Begehren auf Zusprechung des "untersten" Teilbetrags Erfolg hat, so weiß er, daß auch die Erhebung weiterer Teilbeträge erfolglos bleiben 73) Vgl. bereits Schollmeyer, AcP 76 (1890), ) Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche werden stets sofort rechtshängig; sie sind aber unter der (auflösenden) Bedingung erhoben, daß der Hauptanspruch vom Gericht bejaht wird, so daß die Rechtshängigkeit in diesem Fall rückwirkend wieder erlischt (vgl. m.w.n. MünchKomm/Lüke (o. Fußn. 22), 260 Rdnr. 11; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fußn. 12), 65 IV 3a). 75) Konsequent müßte freilich auch der Einwand der Rechtshängigkeit ( 261 III Nr. 1 ZPO) gegenüber einer weiteren Teilklage zugelassen werden, da bei beiden Teilklagen der Gesamtbetrag sofort - wenn auch z.t. unter auflösender Bedingung (vgl. Fußn. 74) - rechtshängig wird (so zuerst Zitelmann, ZZP 8 (1885), 246ff.; vgl. ferner MünchKomm/Lüke (o. Fußn. 22), 261 Rdnr. 22; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 261 Rdnr. 57). Nach der hier vertretenen Auffassung (vgl. oben Fußn. 6) steht einer zweiten Teilklage, mit der ausdrücklich oder stillschweigend ein Mehrbetrag geltend gemacht wird, dagegen nicht der Rechtshängigkeitseinwand dagegen; indes fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, da mit der Klageerweiterung nach 264 Nr. 2 ZPO ein ökonomischerer Weg zur Verfügung steht (vgl. Lindacher ZZP 76 (1963), 458f.; Wagner (o. Fußn. 5), S. 32f., 102ff.; a.a. Pohle, Festschrift Lent (1957), S. 205; der Sache nach auch RGZ 47, 405 (407); BGH, WM 1971, 83). 76) AaO. (o. Fußn. 57), S. 448f. 77) Ist für die Teilklage seit jeher anerkannt, daß sich die Gebühren nur nach dem im Antrag geltend gemachten Anspruchsteil richten, so müßte die Analogie zum Hilfsanspruch jedenfalls nach neuem Recht ( 19 I 2 GKG n.f.) dazu führen, daß bei vollständiger oder teilweiser Klageabweisung alle "Hilfsansprüche" zusammengerechnet werden müßten und der Gebührenstreitwert damit dem des Gesamtanspruchs entspräche. 78) Hier ist seit jeher anerkannt, daß Haupt- und Hilfsansprüche entgegen dem Wortlaut von 5 I 2 ZPO nicht zusammengerechnet werden, vgl. m.w.n. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. (1993), 5 Rdnr. 21; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), 5 Rdnr ) So auch Leipold (o. Fußn. 57), S. 448f.; a.a. aber Zitelmann, ZZP 8 (1885), 276ff. 80) Hinzu kommen noch die unten Fußn. 83 angesprochenen Bedenken. 81) So auch Zitelmann, ZZP 8 (1885), 277f.

11 11 müßte. Geht man davon aus, daß der Kläger nicht nur sein Kostenrisiko, sondern auch sein Verlustrisiko gerade auf einen Teilbetrag beschränken will, kann er diese Erweiterung des Rechtskraftumfangs, die sich nur zu seinen Lasten auswirken kann, kaum gewollt haben; es geht also letztlich doch darum, dem Kläger die restlichen Teilbeträge als Hilfsansprüche zu "oktroyieren". Daß dies aus den oben genannten Gründen mit der Dispositionsmaxime unvereinbar ist, muß zwar noch kein zwingendes Gegenargument sein; immerhin ließe sich argumentieren, der Kläger müsse nach dem auch im Prozeßrecht geltenden Grundatz von Treu und Glauben aus der von ihm der Sache nach gewünschten Überprüfung des Gesamtanspruchs auch die formalen Konsequenzen ziehen. Die immerhin gewohnheitsrechtliche Zulassung des besonderen Dispositionsaktes "Teilklage" würde damit aber im wesentlichen wieder zurückgenommen 82). Damit scheint mir zugleich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers unterlaufen zu werden, der großen Wert darauf gelegt hat, den Rechtskraftinhalt auf das jeweilige petitum zu beschränken und hierfür gerade die Institution der Inzidentfeststellungsklage gemäß 256 II ZPO geschaffen hat 83). Deutlich wird dies insbesondere dann, wenn die Entscheidung im Vorprozeß nicht den Anspruchsgrund, sondern nur die behauptete Anspruchshöhe verneint und die Teilklage deshalb nur zu einem kleinen Teil abgewiesen hat, etwa die Klage über DM ,-- in Höhe von DM 50,--. Die Auffassung Leipolds vernachlässigt hier, daß es eben nicht der natürlichen Auffassung der Parteien entspricht, mit vollem Engagement um die restlichen DM 50,-- zu streiten, um nicht den Anspruch in Höhe von womöglich DM ,-- ganz zu verlieren. Dem Kläger würde also entgegen der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers "unversehens eine res iudicata ins Haus wachsen": Meinte er, bei nachlässiger Prozeßführung hinsichtlich des Restbetrags nur DM 50,-- einzubüßen, verliert er in Wirklichkeit zugleich alle Mehrforderungen. Auch bei einer ganz oder teilweise abgewiesenen Klage dürften deshalb die besseren Gründe für eine Beschränkung der Rechtskraft auf den eingeklagten Teilbetrag sprechen. III. Rechtskraftbindung und Nachforderungsmöglichkeit bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen 1. Abweichende Problemstellung: "Abänderungs- oder Zusatzklage" Die Frage der Zulässigkeit einer "Zusatzklage" stellt sich auch bei den Klagen auf (zukünftige) wiederkehrende Leistungen; hierzu gehören vor allem die Unterhalts- ( 1360f., 1569, 1602f. BGB) 84) und Schadensersatzrenten ( BGB) sowie die Zinsansprüche 85). Freilich geht es hier nicht um die Alternative "alles (Zusatzklage) oder nichts (Ausschluß durch Rechtskraft)" geht, sondern um die im allgemeinen weniger krasse Alternative "uneingeschränkte (Zusatzklage) oder eingeschränkte Nachforderungsmöglichkeit (Abänderungsklage)". Hierzu muß man wissen, daß der (zeitliche) Umfang der Rechtkraftwirkung in diesem Fall ein anderer ist als bei Klagen auf einfache Leistung: Da Grund und Höhe von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen regelmäßig von veränderlichen Umständen abhängen - beim Unterhaltsanspruch etwa der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten -, ist das Gericht verpflichtet, seine Entscheidung vorausschauend der vermutlichen künftigen Gestaltung der Dinge anzupassen; insoweit, als dies nicht möglich ist, darf es die Fortdauer der bestehenden Verhältnisse annehmen 86). In beiden Fällen ist die dem Urteil zugrunde gelegte Anschauung über die Entwicklung der Verhältnisse eine tatsächliche Feststellung gleich der Feststellung vergangener Tatsachen; die auf ihrer Grundlage ergangene Entscheidung erwächst unabhängig von deren Unsicherheit und ggf. 82) Vgl. insbes. Schröder, FamRZ 1969, 350; ferner z.b. MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 322 Rdnr. 118; Pohle, ZZP 77 (1964), ) Vgl. bei Hahn/Mugdan aao. (o. Fußn. 49). Ist man der Auffassung, die Gesamtforderung sei zum Streit- und Entscheidungsgegenstand geworden, so hat man aber schon Schwierigkeiten zu begründen, daß die Inzidentfeststellungswiderklage des Beklagten nicht wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen werden muß (es handelt sich also nicht nur um eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses; so aber Leipold (o. Fußn. 57), S. 449). Zulässig wäre deshalb allenfalls eine hilfsweise Erhebung der Inzidentfeststellungswiderklage (für den Fall, daß der Abweisungsantrag des Beklagten keinen Erfolg hat); für den Fall des stattgebenden Urteils bliebe es aber auch dann dabei, daß eine aus Antrag und Tenor ersichtliche Entscheidung über den Gesamtanspruch fehlte. 84) Dazu Graba, JuS 1987, 622; Förschler, JuS 1993, 146, 405, 583, 669. Für den Unterhalt minderjähriger Kinder sind das besondere Regelunterhaltsverfahren ( 642ff., insbes. 642b, 643a ZPO) sowie das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln ( 1612a BGB i.v.m. 641l - 641t ZPO) zu beachten; durch ihre Einführung hat das im folgenden darzustellende Problem erheblich an Schärfe verloren. 85) Vgl. BGHZ 100, 211; dazu Münzberg, JuS 1988, ) Zum Ganzen vgl. Braun, JuS 1986, 369; ders., JuS 1993, 357; Petzold (o. Fußn. 11), S. 11ff. und passim; Roth, ZZP 98 (1985), 298ff.

12 12 Unrichtigkeit in Rechtskraft wie jede andere auch. Anders als bei Klagen auf einfache Leistung ist deshalb insoweit auch das Vorbringen "neuer", nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozeß entstandener Tatsachen ein Angriff gegen die Richtigkeit des ersten Urteils und an sich durch die Rechtskraft ausgeschlossen 87). Indes hat der Gesetzgeber hier für Abhilfe gesorgt: Zugleich mit 258 ZPO wurde im Jahre 1900 eine besondere prozessuale Gestaltungsklage geschaffen, die sog. Abänderungsklage gemäß 323 ZPO; sie soll "aus Billigkeitsgründen" 88) eine Rechtskraftdurchbrechung ermöglichen und die prozessuale Handhabe bieten, doch noch eine Anpassung des Urteils an die veränderten Verhältnisse zu erreichen. Freilich ist der Weg über die Abänderungsklage bei urteilsmäßig 89) titulierten Rentenansprüchen mit einigen, je nach Fallgestaltung durchaus wesentlichen Nachteilen verbunden. Zum einen ist wegen 323 III ZPO ist eine Mehrforderung nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage möglich 90). Des weiteren muß die Klage auf eine wesentliche, d.h. den materiellrechtlichen Anspruch um im Regelfall mindestens 10% erhöhende (oder ermäßigende) Änderung der für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Verhältnisse gestützt werden 91). Schließlich ermöglichen 323 I, II ZPO grundsätzlich nur eine der nachträglichen Änderung der Verhältnisse streng proportionale Erhöhung (oder Herabsetzung) des zugesprochenen Rentenbetrags und hindert den Abänderungskläger an einem erneuten Vorbringen von "Alttatsachen" mit dem Ziel, eine abweichende Wertung dieser Umstände zu erreichen 92). 2. Der Meinungsstand zum Anwendungsbereich der "Zusatzklage" a) Die "Lehre von der Zusatzklage" (i.e.s.). Die besondere Problematik der Abgrenzung von Abänderungsund Zusatzklage besteht darin, daß sich das Problem des Rechtskraftumfangs bei Teilklagen hier mit mit der gleichfalls umstrittenen Frage des Anwendungsbereichs von 323 ZPO überschneidet. Geht man nämlich mit der immerhin ganz h.m. davon aus, daß die Abänderungsklage einen Behelf zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft darstellt 93), so bleibt doch zweifelhaft, ob sie nur dann eingreift, wenn die Rechtskraft zu durchbrechen ist; in diesem Fall ließe sie - ebenso wie bei den Klagen auf einfache Leistung - im rechtskraftfreien Bereich Raum für eine neue Leistungsklage nach 258 ZPO, eben die "Zusatzklage". Diese Ansicht wird in der Tat im Schrifttum nicht selten vertreten; da die meisten Vertreter dieser Ansicht zugleich die hier zu den Klagen auf einfache Leistungen erarbeitete Auffassung teilen, daß sich die 87) So die ganz h.m., sog. "Billigungstheorie" (so der übliche Ausdruck; deutlicher wäre vielleicht "Ausnahmetheorie"), vgl. RGZ 47, 405 (411); BGHZ 82, 246 (250); 103, 393 (398); st. Rspr.; aus der Lit. z.b. Brox, FamRZ 1955, 67, 320ff.; Habscheid, FamRZ 1961, 267; Jauernig (o. Fußn. 12), 63 IV; Kratz (o. Fußn. 11), S. 19ff.; MünchKomm/Lüke (o. Fußn. 22), 258 Rdnrn. 2, 12; Petzold (o. Fußn. 11), S. 67ff.; Roth, NJW 1988, 1234; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 323 Rdnr. 1; a.a. vor allem Gottwald, Festschrift Schwab (1990), S. 163f.; ders. in MünchKomm (o. Fußn. 22), 323 Rdnr. 7; Tintelnot, FamRZ 1988, 244f.: die Rechtskraft finde auch hier bei einer Veränderung der maßgeblichen Umstände ihre zeitliche Grenze, was durch die Existenz des 323 ZPO - der lediglich einen speziellen Rechtsbehelf für die Geltendmachung dieser Umstände schaffe - bestätigt werde (sog. "Bestätigungstheorie"); vermittelnd Braun (o. Fußn. 9), S. 202ff.: geringere "Intensität" der Rechtskraft von "Vorausentscheidungen". 88) So die h.m., vgl. Fußn. 87; vor allem aber gewährleistet 323 ZPO damit wenigstens nachträglich das verfassungskräftig gebotene rechtliche Gehör zu diesen (aus Sicht des Erstprozesses) "zukünftigen" Umständen, das im Erstprozeß nicht gewährt werden konnte (vgl. insbes. Braun (o. Fußn. 9), S. 13ff.; ders., JuS 1993, 358; FamRZ 1994, 1151; NJW 1992, 1593; 1995, 936; MünchKomm/Lüke (o. Fußn. 22), 258 Rdnr. 2). 89) Unanwendbar sind die Einschränkungen des 323 II, III ZPO nach st. Rspr. dagegen bei den in 323 IV ZPO genannten Schuldtiteln, also vor allem bei Prozeßvergleichen ( 794 I Nr. 1 ZPO; dazu BGHZ 85, 64 (71ff.); zuletzt BGH NJW 1992, 1621 (1622); a.a. Grunsky ZZP 96 (1983), 260), vollstreckbaren Anwaltsvergleichen ( 1044b ZPO) und vollstreckbaren Urkunden ( 794 I Nr. 5 ZPO; dazu BGH, NJW 1985, 64; 1990, 3274); an die Stelle der in 323 I ZPO genannten Voraussetzungen treten die materiell-rechtlichen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 64 (73); zuletzt BGH, NJW 1992, 1621 (1622); 1994, 1530 (1531)). 90) A.A. Braun aao. (Fußn. 88): Verstoß gegen Art. 103 I GG (gegen ihn Waldner NJW 1993, 2085); für teleologische Restriktion z.b. Gottwald (o. Fußn. 87), S. 156ff. 91) Vgl. eingehend Braun (o. Fußn. 9), S. 245ff.; Niklas, Das Erfordernis der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" in 323 I ZPO, 1988, S. 28ff. 92) St. Rspr. seit BGH NJW 1979, 1656 (1657); zuletzt BGH, NJW-RR 1992, 1091 (1092); 1993, 5 (6); ebenso Boetzkes (o. Fußn. 11), S. 12ff.; Erting (o. Fußn. 5), S. 72; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 323 Rdnrn. 69ff.; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), 323 Rdnrn. 19, 40a; a.a. namentlich Braun (o. Fußn. 9), S. 202ff.; ders., FamRZ 1994, 1145; Gottwald (o. Fußn. 87), S. 160ff.; ders., FamRZ 1992, 1379; ders., in: MünchKomm (o. Fußn. 22), 323 Rdnrn. 73f.; Graba, NJW 1988, 2349f.; differenzierend Petzold (o. Fußn. 11), S. 190ff. Auch nach der Rechtsprechung gilt diese Beschränkung freilich nicht für die Verteidigung des Abänderungsbeklagten (BGHZ 98, 353 (360); BGH, NJW 1988, 2371 (2372); 1990, 2886 (2889); krit. z.b. Gottwald, FamRZ 1992, 1377) sowie vor allem für die "Abänderungszusatzklage" nach vollem Obsiegen im Vorprozeß (hierzu s. unten Fußn. 98). 93) Selbst das ist nicht unstreitig, vgl. oben Fußn. 87.

13 13 Rechtskraft auf den eingeklagten Teilbetrag beschränke, wird deshalb für über diesen Teilbetrag hinausgehende Mehrforderungen stets die gewöhnliche Leistungsklage gemäß 258 ZPO zugelassen 94). b) Die h.m. Ganz überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, daß Mehrforderungen bei wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich nur nach Maßgabe des 323 ZPO möglich seien. Die Begründung hierfür ist freilich, auch in der Rechtsprechung des BGH, uneinheitlich. Teilweise wird mit der einer weiteren Leistungsklage entgegenstehenden Rechtskraft argumentiert: Bei einer "Vollklage", mit der der Kläger seinen gesamten Anspruch eingeklagt habe, sei auch der Rechtskraftumfang entsprechend zu bemessen und deshalb für Mehrforderungen nur die rechtskraftdurchbrechende Abänderungsklage gegeben 95). Zumeist wird die Unzulässigkeit der Zusatzklage aber mit einer abweichenden Auffassung vom Anwendungsbereich der Abänderungsklage begründet: Es handele sich um einen prozessualen Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus, d.h. eine Sondervorschrift zur Anpassung an eine veränderte "Geschäftsgrundlage"; Rentenurteile seien deshalb ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtskraftdurchbrechung allein nach Maßgabe des 323 ZPO abzuändern 96). Auf der Grundlage beider Begründungsansätze wird jedoch dann eine Zusatzklage zugelassen, wenn der Kläger im Vorprozeß nur eine "Teilklage" erhoben hatte; dies sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn der Kläger die Klage ausdrücklich als Teilklage gekennzeichnet habe, da bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere im Unterhaltsrecht, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer "Vollklage" spreche 97). Die hierdurch ggf. entstehenden Härten will der BGH 98) dadurch abmildern, daß er den Grundsatz der bloß "entsprechenden" Abänderbarkeit des Titels und des Ausschlusses von Alttatsachen 99) einschränkt: Hatte der Kläger im Vorprozeß weniger als seinen schon damals bestehenden materiellrechtlichen Anspruch eingeklagt und voll obsiegt, so soll er (nach Maßgabe der 323 I, III ZPO, also insbesondere nur für die Zukunft sowie unter der Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse) nunmehr seinen Anspruch in voller Höhe geltend machen können, also die damalige Zuwenigforderung nicht auf Dauer einbüßen; hier liegt also praktisch eine "Zusatzklage" im prozessualen Gewand der Abänderungsklage vor. Eine echte Zusatzklage läßt die h.m. 100) ferner dann zu, wenn die Klage im Vorprozeß wegen Fehlens der Bedürftigkeit, der Leistungsfähigkeit o.ä. sachlich abgewiesen wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, 258 ZPO setze einen bereits entstandenen Anspruch voraus; liege ein solcher gegenwärtig nicht vor, sei die Klage ohne Prognose der voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnisse abzuweisen. Ein solches Urteil entfalte daher auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung. 3. Stellungnahme a) Notwendigkeit der Abänderungsklage zur Rechtskraftdurchbrechung? Der Lehre von der Zusatzklage ist zunächst darin recht zu geben, daß die Rechtskraft einer erneuten Leistungsklage jedenfalls nicht entgegenstünde. Daß derjenige, der eine Unterhalts- oder Schadensersatzrente einklagt, wegen der Vorteile des 258 ZPO regelmäßig seinen vollen materiellrechtlichen Anspruch geltend machen will, ist unerheblich, solange man nicht dem Kläger deshalb den gesamten Anspruch als Streitgegenstand oktroyieren will (mit der 94) Bosch, FamRZ 1955, 331; 1956, 25; Brox, FamRZ 1955, 320; NJW 1961, 853; Erting (o. Fußn. 11), S. 21, 57; Habscheid, FamRZ 1955, 255; ders., FamRZ 1961, 266; Petzold (o. Fußn. 11), S. 115ff., 233f.; mit Einschränkungen (nur, soweit schon Antrag und stattgebendes Urteil im Vorprozeß den materiellrechtlich bestehenden Anspruch nicht ausschöpften) auch Roth NJW 1988, 1234ff.; ZZP 107 (1994), 561f.; Walter (o. Fußn. 11), S. 30ff., 85ff.; ders., DAVorm 1991, 977ff.. 95) Grasmeher (o. Fußn. 11), S. 82ff.; ders., FamRZ 1961, 243 u. 267; Jauernig (o. Fußn. 12), 63 VI; Kratz (o. Fußn. 11), S. 90ff.; Pohle, ZZP 77 (1964), 107f.; zumindest auch mit der Rechtskraft agumentierend BGHZ 93, 330 (334); 94, 145, 147; BGH, NJW- RR 1990, 390; NJW 1991, 429 (430). 96) RGZ 86, 377 (383); BGHZ 34, 110 (115); 82, 246 (252); 94, 145, 147; 98, 353 (357); BGH, NJW 1984, 1458 (1459); 1986, 3142; Batsch, ZZP 86 (1973), 290f.; Kuschmann (o. Fußn. 22), S. 373; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 323 Rdnrn. 7, 15ff.; Niklas, FamRZ 1987, 870f.; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 323 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), 323 Rdnrn. 1, 3, ) BGHZ 34, 110 (118f.); 93, 330 (337); 94, 145 (147); 96, 205 (213); BGH, FamRZ 1984, 772 (773); NJW-RR 1987, 642; 1990, 390; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 323 Rdnrn. 15ff.; Niklas, MDR 1989, 132ff.; Stein/Jonas/Leipold (o. Fußn. 5), 323 Rdnrn. 3, 5. Dies soll selbst bei der Einklagung eines "Spitzenbetrags" gelten (BGH, NJW-RR 1986, 1260; NJW 1991, 429 (430); Leipold aao.); hierbei legt der Kläger aber nur nach unten die Eigenschaft als "Teilklage" offen. 98) BGHZ 94, 145 (149); 98, 353 (357f.); NJW 1984, 1458 (1459); 1987, 1551 (1553f.); NJW-RR 1989, 1154 (1155); abl. z.b. Graba, NJW 1988, 2349f. 99) S. oben Fußn ) St. Rspr. seit BGHZ 82, 246 (250); zuletzt BGH NJW-RR 1990, 390 (391); ebenso Brox, FamRZ 1954, 240; Haase, JR 1982, 246; MünchKomm/Gottwald (o. Fußn. 22), 323 Rdnr. 24; ders., FamRZ 1992, 1376; Niklas, MDR 1989, 134; Roth, NJW 1988, 1238; ZZP 107 (1994), 562; a.a. insoweit Kratz (o. Fußn. 11), S. 30ff.; Petzold (o. Fußn. 11), S. 107ff.; Wax, FamRZ 1982, 347f.; Zöller/Vollkommer (o. Fußn. 17), 323 Rdnr. 22.

14 14 Konsequenz, daß ohne Beschränkung durch die Bezifferung im Klageantrag der gesamte dem Kläger materiellrechtlich zustehende Rentenbetrag auch zugesprochen werden könnte). Aus den gleichen Gründen wie bei der Klage auf eine einmalige Leistung kann das Gericht deshalb auch nicht negativ über die Mehrforderung erkennen und kann das Verhalten das Klägers, etwa das Leugnen eines Mehranspruchs, nur im Rahmen der Begründetheitsprüfung Beachtung finden. Daß insofern bei Unterhaltsprozessen wegen der Unzulässigkeit des Verzichts für die Zukunft ( 1360a III, 1361 IV 2, 1614, 1615e I 2 BGB) regelmäßig nur Verwirkung in Betracht kommen wird, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung, vielmehr - unter dem Gesichtspunkt einer materiellrechtsadäquaten Auslegung der Prozeßrechtsvorschriften - für sie: Die Unzulässigkeit des Verzichts würde umgangen, würde man die Einforderung des materiellrechtlich geschuldeten Unterhalts regelmäßig mit prozessualen Erwägungen ausschließen 101). b) 323 ZPO als vorrangige Sondervorschrift. (1) Mit der h.m. ist aber davon auszugehen, daß es sich bei der Abänderungsklage um eine Sondervorschrift zur Anpassung von Rentenurteilen an veränderte Verhältnisse handelt, die unabhängig davon eingreift, ob im Einzelfall eine Rechtskraftwirkung zu durchbrechen ist oder nicht. Wortlaut und amtliche Begründung der Vorschrift erwähnen nichts von Rechtskraft; speziell letztere führt über den Zweck der Vorschrift nur aus, es müsse "aus Gründen der Billigkeit" jedem Teil das Recht gegeben werden, bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Abänderung des Urteils zu verlangen 102). Die "Billigkeit" verlangt aber, auch den siegreichen Kläger an die Voraussetzungen der Abänderungsklage zu binden: Zwar wird man nicht so weit gehen müssen, mit dem BGH 103) sogar eine erhebliche Besserstellung des Klägers durch die Abänderungsklage im Vergleich zur Zusatzklage anzunehmen; der Umstand, daß der Kläger die tatsächlichen Anspruchsgrundlagen bei der Abänderungsklage nicht erneut beweisen muß 104), wird durch den Ausschluß von rückwirkenden Nachforderungen und das Erfordernis einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ausgeglichen. Dem Gedanken des Ausgleichs der gegensätzlichen Interessen von Berechtigtem und Verpflichtetem widerspräche es aber, wenn allein dem Rentenberechtigten die Geltendmachung auch unwesentlicher Änderungen oder die rückwirkende Einklagung des Erhöhungsbetrags gestattet wäre 105). (2) Dagegen dürfte es an einer sachlichen Rechtfertigung für die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zwischen "offenen" und "verdeckten" Teilklagen fehlen. Abzugrenzen ist vielmehr richtigerweise danach, ob es sich bei den zur Begründung des Erhöhungsverlangens geltend gemachten Tatsachen um veränderte Umstände handelt oder um "Alttatsachen", die bei entsprechender Antragstellung schon zum Zeitpunkt des Vorprozesses die Zuerkennung eines höheren Anspruchs gerechtfertigt hätten. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Einordnung der Abänderungsklage als Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus: Denn daß nach der Interpretation der h.m. eine "Sonderregelung für die Geltendmachung veränderter Umstände" auch insoweit eingreifen werden soll, als gar keine veränderten Umstände, sondern nur eine anfängliche Zuwenigforderung geltend gemacht wird, leuchtet nicht ein 106). Damit wird zugleich die Unterscheidung des BGH zwischen "Voll-" und "Teilklagen" auf ihren zutreffenden Kern zurückgeführt: 323 ZPO soll in der Tat nicht die Dispositionsbefugnis des Klägers aushebeln; jedoch kann nur insofern von einem diese Bezeichnung verdienenden Dispositionsakt die Rede sein, als der Kläger mit seinem Antrag - sei es bewußt oder unbewußt - hinter dem ihm nach den damaligen Umständen zustehenden Betrag zurückbleibt, während es hinsichtlich der zukünftigen Änderungen, bei denen überhaupt keine (ungenutzt gebliebene) Möglichkeit zur Geltendmachung der Mehrbeträge bestand, hieran fehlt. Im Ergebnis sind also diejenigen Fälle, in denen der BGH eine "Abänderungszusatzklage" zuläßt, richtigerweise als echte Zusatzklagen einzuordnen (mit dem praktisch relevanten Unterschied, daß eine Nachforderung in den Grenzen des 1613 BGB auch für die Vergangenheit erhoben werden kann und daß das Erfordernis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse 101) Gottwald (o. Fußn. 87), S. 157; Pohle, ZZP 77 (1964), 113; Roth, NJW 1988, ) Vgl. Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. VIII, S. 103f. 103) BGHZ 34, 110, 117; ebenso Habscheid, FamRZ 1961, ) Dies ist die Konsequenz der "Bindung" an die Urteilsgrundlagen (s. oben Fußn. 92). Anders - neuer Vortrag und ggf. Beweis des Anspruchsgrundes - ist dies bei der "Zusatzklage" (BGHZ 34, 110, 117; 93, 330, 337; vgl. bereits oben bei Fußn. 43 sowie sub II. 1 b.); jene hat also insofern auch Nachteile gegenüber der Abänderungsklage. 105) Kratz (o. Fußn. 11), S. 98; Kuschmann (o. Fußn. 22), S ) Auch die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, daß 323 ZPO den Fall der anfänglichen Zuwenigforderung nicht regeln wollte: Es sollte vor allem die Regelung des 7 II HaftPflG 1871 verallgemeinert werden (vgl. Motive z. BGB, Bd. II, S. 789; Hahn/Mugdan (o. Fußn. 102), S. 103); bei jener konnte es aber eine Zuwenigforderung gar nicht geben, da das Gericht ohne eine Bindung an einen notwendig bezifferten Antrag immer den "angemessenen" Betrag zusprechen konnte (vgl. Walter (o. Fußn. 11), S. 49ff.).

15 15 entfällt) 107). Unerheblich ist hiernach der Unterschied zwischen "offenen" und "verdeckten" Teilklagen freilich auch insofern, als selbst bei ausdrücklichem Nachforderungsvorbehalt ("offene" Teilklage) diejenigen Erhöhungen des Rentenbetrags, die sich erst aus einer Veränderung der maßgeblichen Umstände ergeben, nur nach Maßgabe des 323 ZPO durchgesetzt werden können; für die Zusatzklage verbleibt auch in diesem Fall nur die Zuwenigforderung des Vorprozesses - m.e. sachgerechtermaßen, denn nur auf diese kann der Nachforderungsvorbehalt des Klägers sinnvoll bezogen werden. (3) Wenn die Klage im Vorprozeß wegen Fehlens der Leistungsfähigkeit, Bedürftigkeit o.ä. voll abgewiesen wurde, ist bei veränderten Verhältnissen eine Geltendmachung des nunmehr entstandenen Anspruchs jedoch - entgegen der ganz h.m. - nur unter den Voraussetzungen des 323 ZPO zulässig. Daß es insoweit an einer Prognose und damit einer Rechtskraftwirkung fehlt, ist m. E. ebenso irrelevant wie bei den voll zusprechenden Urteilen: 323 ZPO soll ja bei Rentenurteilen stets eingreifen, um einen billigen Interessenausgleich herbeizuführen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Rechtskraftdurchbrechung notwendig ist. IV. Zusammenfassung Ein Urteil, das einem bezifferten Klageantrag stattgibt, entscheidet nur darüber, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch in der eingeklagten Höhe besteht oder nicht. Die Rechtskraft des Urteils steht daher der späteren Geltendmachung des Restanspruchs mit einer neuen Klage nicht entgegen, unabhängig davon, ob der Kläger sich die Nachforderung vorbehalten hatte, ob er mit der Klage seinen materiellrechtlichen Anspruch ausschöpfen wollte oder ob die Klage im Vorprozeß ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Dies gilt gleichermaßen für Klagen auf einmalige wie auf wiederkehrende Leistungen; bei letzteren verdrängt freilich die vorrangige Sonderregelung des 323 ZPO die weitere Leistungsklage, wenn und soweit die Mehrforderung auf veränderte Umstände (und nicht auf eine Zuwenigforderung im Vorprozeß) gestützt wird. 107) Insoweit ist also der "Lehre von der Zusatzklage" recht zu geben; dagegen nicht für diejenigen Fälle, in denen die Mehrforderung auf eine Änderung der Verhältnisse gestützt wird (i.e. weitgehend ähnlich auch Roth und Walter aao. (o. Fußn. 94), die zur Begründung freilich zu Unrecht auf den Rechtskraftumfang abstellen; dieser kann jedoch auch bei Prognoseentscheidungen nicht über den beantragten Teilbetrag hinausgehen).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Klageänderung und Parteiwechsel

Klageänderung und Parteiwechsel Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters

A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters 546 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge) 1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr