EU Bauproduktenrecht. Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Baupraxis

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1 EU Bauproduktenrecht Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Baupraxis IMMOBILIENTAG NRW Düsseldorf, den Michael Halstenberg, Rechtsanwalt 1

2 Der EuGH hat durch Urteil vom festgestellt: Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die EU- Bauproduktenrichtlinie verstoßen, weil sie in drei Fällen zusätzliche nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte gestellt hat. EuGHRS C 100/13 Was bedeutet das für nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte? 2

3 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht Vor dem Verkauf oder der Vermietung steht das. Wohnung frei! 3

4 .Bauen! 4

5 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Der Bauherr muss seine baulichen Anlagen im Einklang mit dem Baurecht (Bauordnung, EnEVetc.) errichten! Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Bekanntmachung der Neufassung Vom 1. März 2000 Aufgrund des Artikels III Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnungvom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622) wird nach-stehend der Wortlaut der Landesbauordnung (BauONRW) in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht: 5

6 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht LEISTUNGSERKLÄRUNG DES HERSTELLERS Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und der Anforderungen der BauPVOentsprechend der europäischen (harmonisierten) Produkt-Normen. 6

7 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht F%2Fwww.diy-info.de%2Ffiles%2Fqualitaetbaustoffe-uezeichen.jpg&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.diyinfo.de%2Ffiles%2FBaustoffe-mit- Ueberwachungszeichen- verwenden.php&h=220&w=172&tbnid=m- LuLh8mTs6NJM%3A&zoom=1&docid=f0AY0JHQLw TYRM&ei=B4sFVandK8LaPNqcgLAH&tbm=isch&ia ct=rc&uact=3&dur=522&page=1&start=0&ndsp=2 4&ved=0CCoQrQMwAw? Als wichtige Orientierungshilfe und Qualitätsmerkmalnennt der TÜV das sogenannte Übereinstimmungszeichen. Das Übereinstimmungszeichen ist keineswegs ein Marketinginstrument oder eines der vielen unverbindlichen Produktlabels, sondern auch gewerbliche Verwender achten darauf. So gekennzeichnete Baustoffe erfüllen die Forderung der Musterbauordnung(MBO) der Landesbauminister, nach der nur Produkte verwendet werden dürfen, die gültigen technischenregeln und Zulassungen entsprechen. Was dem Profi recht ist, sollte dem Heimwerker billig sein mit dem Ü-Zeichen ist er auf der sicheren Seite. 7

8 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Nationale Anforderungen an ein Bauwerk: Standsicherheit Energetische Anforderungen (EnEV) Schallschutz (DIN 4109) Alle notwenigen Produkt- Anforderungen sowie Messverfahrenetc. solltensich aus den von der EU-Kommission veröffentlichten harmonisierten Normen ergeben. Anforderungen an Bauprodukte bzgl. bestimmter Eigenschaften z. Bsp.: Brandverhalten Zugfestigkeit Steifigkeit Folge: Nationale Ergänzung überflüssig CE = Vollständig geregelt 8

9 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht CE und Ü geht das? Bauordnung Nationale Anforderung an das Bauwerk Anforderungen an das Bauprodukt Keine harmonisierte Norm Produktnorm: Nationale DIN Norm Nachweis erbracht: Ü-Zeichen Produktnorm: Europäische DIN EN Norm Unvollständige Norm? Hersteller erklärt Konformität: CE-Zeichen 9

10 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht Übersicht: 1. Grundprinzipien 2. Grundprobleme 3. Europäisches Wirtschaftsrecht und nationales Baurecht 4. Nationale Differenzierungen EU-Vertrag 5. Vollharmonisierung 6. CE-Kennzeichnung und nationales Recht 7. Problem der Teilharmonisierung 8. Korrekturmöglichkeiten 10

11 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht Grundprinzipien: Wirtschaftsrecht zur Vollendung des Binnenmarktes kein Baurecht (Mittel: nicht Vereinheitlichung aber Gleichwertigkeit und Normung) Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (EG Nr. 35) Prinzip der Nichtdiskriminierung (Art. 8 Abs. 4 BPVO) Vertrauensprinzip (Herstellererklärung) Regulierung über Marktüberwachung und Haftung Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich für Bauwerksicherheit Bauprodukte sind keine Endprodukte! In Verkehr Bringen (Handel) = Verwendbarkeit von Bauprodukten (Einbau) = Bauwerkssicherheit 11

12 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht EU Vertrag Art. 95 Abs. 1 EU-Vertrag: Angleichung von Rechtsvorschriften um das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu fördern (nicht zur Angleichung der technischen Anforderungen an Gebäude). Es gibt kein einheitliches europäisches Sicherheitsniveau für Gebäude. Daher muss das System eine Differenzierungsmöglichkeit bieten, die es den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt, unterschiedliche Anforderungen an Gebäude zu stellen. Art. 95 Abs. 3 EU-Vertrag: Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Abs. 1 von einem hohen Schutzniveau aus. Die BPVO ist ggf. EU - vertragskonform auszulegen. Das garantiert aber nicht die Vollständigkeit von Normen 12

13 Wie kann ich denn rechtssicher handeln? Grundprobleme: 1. Abstimmung innerhalb der Kommission (REFIT Programm) (vor allem: Horizontale Rechtsakte) - Produktsicherheit (Verbraucherschutz!) - Europäisches Chemikalienrecht (Umweltschutz) - Gesundheits-/ Arbeitsschutz 2. Nebeneinander von nationalem Recht (Umsetzung) und unmittelbar geltendem EU-Recht 3. Unvollständigkeit auf der EU-Ebene führt zu Störungen durch eigentlich unerlaubte nationale Ergänzungen: z. B: Versicherungen / decennale / nationale Nachweise ( Ü ) 4. Folgen für Nationales Privatrecht Vertragspraxis! 13

14 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht Verbraucherschutz BAU- Vertrag Umweltschutz Wirtschaft 14

15 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Systemischer Interessengegensatz nationaler Bauvorschriften und BPVO als Wirtschaftsrecht Freier EU Warenverkehr Keine versteckten Barrieren durch Produktanforderung Kriterium der Diskriminierung - Erforderlichkeit - Geeignetheit Berechtigte Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten - Natürliche Gegebenheiten - Sicherheitsphilosophie - Gesellschaftliche Akzeptanz Normung als Klammer Voraussetzung: Normung bildet die Anforderungen der MS vollständig ab! Art. 3 Abs. 2, 17 Abs. 3 BPVO Normung = Verständigung über technisches Anforderungsprogramm! 15

16 EU-Bauproduktenverordnung und Normung Inhalt der Normung Grundanforderungen an Bauwerke werden durch Mitgliedstaaten festgelegt. Merkmale eines Bauprodukts, die sich auf diese Grundanforderungen beziehen sind Wesentliche Merkmale(Druckfestigkeit, Dämmwirkung, Entflammbarkeit) Harmonisierte Norm legt keine Wesentlichen Merkmale fest! Harmonisierte Normen legen (nur) die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale (nach Bedarf der MS vollständig) fest (Art. 17 Abs. 3 S. 1). Die Norm legt der Hersteller bei der Bewertung der Leistung zugrunde. Art. 6 Abs. 1 (keine Verfahren für Glimmverhalten = kein wesentliches Merkmal) 16

17 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Nationale Vorschriften / Nationale Anforderungen Festlegung der Mandatedurch EU Kommission in Abstimmung mit den Anforderungen der MS an Bauwerke (Art. 17 Abs. 1) Harmonisierte Normen = Festlegung von Verfahren und Kriterien für die Bewertungder Leistung der Bauprodukte in Bezug auf (alle) Wesentlichen Merkmale. Leistungserklärung / CE Kennzeichnung entsprechend der Harmonisierten Normen Sperrwirkung gegenüber nationalen Normen Handelbarkeit = Verwendbarkeit Notbremse Art. 58 Abs. 1: Bei Gefahr muss MS gegen Bauprodukt einschreiten, auch wenn es mit der BPVO übereinstimmt! CE Kennzeichnung ist (eigentlich) kein Sicherheits- oder Qualitätszeichen! 17

18 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Grundsatz der Einzigkeit der CE-Kennzeichnung EG Nr. 33 / Art. 8 Abs. 3: CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung sein, die die Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung der Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften erklärt! = erfasste Leistung. Sind die Harmonisierungsvorschriften vollständig ist die CE-Kennzeichnung (grundsätzlich) die einzige (zulässige) Kennzeichnung. Teilharmonisierung denkbar!? Kann das Ü-Zeichen dann eine Bescheinigung sein, dass das Bauprodukt die nationalen Anforderungen des Bauordnungsrechts erfüllt? NEIN! 18

19 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Prinzip der Teilharmonisierung wird vom EuGH verneint Die Anforderungen an eine (Voll-) Harmonisierung bestimmen die Mitgliedstaaten zwar über die Anforderungen an ihre Bauwerke Bleiben Mandate und / oder die Normen hinter diesen Anforderungen zurück, liegt möglicherweise eine Teilharmonisierung vor. Norm regelt keinen Verwendungszweck (Art. 17 Abs. 3 S. 2!) Norm regelt ein notwendiges Verfahren und/oder Kriterium nicht, das in Bezug auf die Wesentlichen Anforderungen erforderlich ist. Norm entspricht nicht dem Mandat. Norm verweist auf nationale Normen (gefährliche Stoffe). Produkt wird nur teilweise von der Harmonisierten Norm erfasst Bewertungsverfahren ist ungeeignet Trotzdem entfaltet die harmonisierte Norm eine Sperrwirkung! 19

20 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Begründung des EuGH: 1. Der Europäische Gesetzgeber hat eine nationale Ergänzung nicht vorgesehen 2. Falls jeder Mitgliedstaat vor dem Hintergrund seiner Sicherheitsvorschriftenzusätzliche nationale Anforderungen stellen könnte, würde die gesetzgeberische Absicht des Freihandels konterkariert. 3. Gelingt die (Voll-) Harmonisierung nicht, so kann der Mitgliedstaat eine Nachbesserung nach den in der BPR / BauPVOvorgesehenen Verfahren verlangen 4. Der Mitgliedstaat darf aber keine (Korrektur-) Möglichkeit ergreifen, die das Europäische Recht nicht vorsieht. 20

21 EU-Bauproduktenverordnung Es gibt ein Korrektursystem der BauPVO 1. Kontrollpflichten der EU-Kommission hinsichtlich Übereinstimmung der Norm mit Mandat (Art. 17 Abs. 5) 2. Prüfpflichten der EU-Kommission (Art. 18 Abs. 1) 3. Handlungspflichten der EU-Kommission (Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 25 Abs. 2; Art. 57 Abs. 1) 4. Mitwirkungspflichten der MS (Marktüberwachung Art. 56) 5. Handlungspflichten der MS (Art. 56 Abs. 1, 2, 4, 5; Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1). 21

22 EU-Bauproduktenverordnung Funktioniert das Korrektursystems der BauPVO? Rechtsschutz der MS bei Verstößen der EU-Kommission gegen Bauproduktenverordnung: Unvollständiges Mandat ist zulässig = kein Rechtsschutz Unterlassen geeigneter oder Ergreifen nicht vorgesehener Maßnahmen (z. B. Einsetzen einer queries group) wenn Spezifikation mangelhaft (unvollständig) / Art. 17 Abs. 5 oder Produkt mangelhaft = faktisch Eingriff in die Kompetenz der MS = Vertragsverletzung Anspruch der MS auf Korrektur eines Mandats ist nicht vorgesehen! 22

23 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Die Herrschende Meinung und vor allem die EU-Kommission geht von einer Grundsatzentscheidung des EuGH aus. Folge: (harmonisierte Bauprodukte) Nicht nur die Ü-Kennzeichnung entfällt künftig. Auch die nationalen Anforderungen an Bauprodukte entfallen. Damit ändert sich faktisch das deutsche Sicherheitskonzept! Die Leistungserklärung kann die Ü-Kennzeichnung nicht ersetzen. Die Verantwortlichkeit und Haftung wird künftig stärker vertraglich geregelt werden müssen. 23

24 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Und was machen die Länder? (Termin am ) 1. Systemwechsel: Herstellerangaben statt öffentlich-rechtlicher präventiver Kontrolle mit Ü-Zeichen. 2. Herstellererklärung bedeutet: kaufvertragliche Zusicherung. 3. Eine unabhängige Kontrolle kann über freiwillige Gütezeichen oder Konformitätsbescheinigungen /Zertifikate erreicht werden. 4. Die Bauaufsicht prüft, ob das Gebäude die Anforderungen einhält. Dabei werden Nachweise in Form von Herstellererklärungen eine Rolle spielen. 24

25 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht Novellierung des Bauvertragsrecht: Wird es ein Durchgriffsrechtder Bauherren auf die Hersteller geben? Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Produkthaftung? Kosten des Ein- und Ausbaus? (Parkettstäbeentscheidung)? Beweislast zuungunsten der Produkthersteller? Werden private Stellen die Funktion der Bauaufsicht übernehmen? Und: Wem vertrauen die Kunden künftig? 25

26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 26

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