Untersuchung der Konformität des Systems OSS/32 zur Abgabenordnung (AO)

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1 UNICOM EDV SERVI CE&ENTWICKLUNGS GMBH Untersuchung der Konformität des Systems OSS/32 zur Abgabenordnung (AO) UNICOM EDV Service & Entwicklung GmbH Walther Str. 51 D Köln Telefon +49 (0) 221/ Fax +49 (0)221 /

2 Inhalt Inhalt 2 Einleitung 3 Vorgang des Ablegens von Belegen in OSS/32 3 Ablegen von Dokumenten, die in Papierform vorliegen 3 Ablegen von Dokumenten, die mittels EDV erzeugt werden 4 Betrachtung der Funktionalität des OSS/32 Systems zu den Bestimmungen der Abgabenverordnung6 Aufbewahrungspflicht 6 Umfang der Mitwirkungspflicht nach 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO in der Erklärung des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001 IV D 2 S /01 ) 7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 7 Anhang 1: Abgabenordnung (AO 1977) Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen 8 Anhang 2: Änderung der Abgabenordnung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung 9 Dokumente zur GDPdU: 9 Anhang 3: Änderung der AO nach dem StSenkG (BGBl I S vom ) 11 Anhang 4: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF- Schreiben vom 16. Juli 2001 IV D 2 S /01 ) 13 Anhang 5: Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung 16 Anhang 6: Information zum Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung 16 Anhang 7: Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung Version 1.1 vom 1. August Erläuterungen zur Speicherung und Beschreibung von Daten im Rahmen der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) 16 Seite 2 von 64

3 Einleitung Inhalt dieses Dokumentes ist es, aufzuzeigen dass das Archivierungssystem OSS/32 der Firma UniCom EDV Service & Entwicklung GmbH den zur Zeit gültigen Bestimmungen der Abgabenordnung im weiteren nur AO genannt entspricht. Grundlage ist hier der 147 AO in der Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz StSenkG) vom BGBl. I 2000 S [Inkrafttreten ]. Weiterhin die Änderung der Abgabenverordnung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung und die Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) aus dem BMF Schreiben vom 16. Juli 2001 IV D 2 S /01). In den genannten Gesetzen und Vorschriften ist die Arbeitsweise für eine digitale Ablage sowie die Behandlung dieser Daten beschrieben. Das vorliegende Dokument beschreibt zunächst die Arbeits- und Funktionsweise des Systems OSS/32. Anschließend wird das System OSS/32 bezüglich der verschiedenen gesetzlichen Anforderungen überprüft. Vorgang des Ablegens von Belegen in OSS/32 Ablegen von Dokumenten, die in Papierform vorliegen Im Bereich der Lieferantenbuchhaltung liegen annähernd alle Dokumente in Papierform vor, da diese von den Lieferanten postalisch zugestellt werden. Jedem diese Dokumente wird eine Belegnummer zugeordnet und dann zur Ablage gegeben. Der Vorgang des Ablegens läuft derart, dass zunächst im System ein Dokumentenordner angelegt wird, der mit der Lieferantennummer und der Belegnummer versehen wird. Anschließend werden die Seite/Seiten per Scanner in das System eingebracht. Damit ist der nach außen sichtbare Vorgang der Archivierung abgeschlossen. Intern laufen mehrere Prozesse ab. Das neu angelegte Dokument wird mit einem Zeitstempel versehen, der die Eindeutigkeit des Namens des Dokuments gewährleistet. In der Datenbank werde neben den eingegebenen Informationen eine Versionsnummer angelegt, das Archivierungsdatum, der Name des Mitarbeiters, der die Archivierung durchgeführt hat, festgehalten. Die gescannten Seiten werden mit 256-bit verschlüsselt, mit einem von außen nicht zu identifizierenden Namen versehen und an einer beliebigen Stelle in einer vorgegebenen Verzeichnisstruktur abgelegt. All diese Dokumente sowie die Datenbank selbst werden täglich der Datensicherung zugeführt. Dieser Backup Vorgang beinhaltet eine Log-Datei, so dass jederzeit überprüft werden kann, welche Dateien auf der Festplatte liegen müssen. Bei einer Datenmenge von ca. 700 Megabyte wird mit Hilfe des Systems OSS/32 eine CD/DVD erstellt. Hierbei wird ausschließlich im Single Session Mode gearbeitet. Seite 3 von 64

4 Das heißt, der CD/DVD können keinerlei Daten zugefügt werden. Zusätzlich werden nur nicht widerbeschreibbare Medien zu Einsatz gebracht. Sollte nachträglich eine Änderung eines Beleges erfolgen, so ist dies einmal durch den Vergleich der Datenbankeinträge und den entsprechenden mitgeführten Versionsnummern sowie dem Vergleich zwischen dem temporären Speicher auf den Festplatten mit den sicher abgelegten CDs/DVDs nachvollziehbar, da mit Hilfe des System OSS/32 der Zusammenhang zwischen Dokument und Datei festgestellt werden kann. Ablegen von Dokumenten, die mittels EDV erzeugt werden Bei der Rechnungslegung läuft folgender Vorgang ab: Die Belege werden im Buchhaltungssystem erzeugt und zum einen zwecks postalischem Versandt ausgedruckt und zum anderen werden die inhaltlichen Daten der Belege zum Archivierungsserver gesendet. Auf dem Server findet eine Erkennung des Inhaltes statt, so dass die Dokumente eineindeutig sind und zugeordnet werden können. Anschließend wird unter zur Hilfenahme dieser Informationen im System OSS/32 ein entsprechender Dokumentenordner angelegt und mit den zur Auffindung notwendigen Informationen versehen. Danach werden die Daten des Buchhaltungssystems mit dem dazugehörigen Layout versehen und abgelegt. Ein manueller Eingriff ist hier nicht notwendig und/oder erforderlich, so dass eventuelle Fehler durch Falscheingabe vermieden werden. Auch hier finden die bereits beschriebene Verschlüsselung und die Ablage an einem beliebigen Ort in einer vorgegebenen Verzeichnisstruktur statt. Seite 4 von 64

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6 Betrachtung der Funktionalität des OSS/32 Systems zu den Bestimmungen der Abgabenverordnung Aufbewahrungspflicht Im 147 in der Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom BGBl. I S. 1433] [Inkrafttreten: ] und der Änderung der Abgabenordnung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung heißt es im Absatz 1: (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Weiter ist aufgeführt: (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich ü- bereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. Sämtliche in Absatz (1) Aufgeführten Dokumente können in OSS/32 abgelegt werden. Die in Absatz (2) Punkt 1 und 2 geforderten Bedingungen werden vom System OSS/32 derart erfüllt, dass die Unterlagen jederzeit mit Hilfe eines Rechners sichtbar gemacht werden können. Außerdem ist die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original gegeben, da die Daten wie bereits beschrieben auf nicht veränderbare Datenträger abgelegt werden. Da die Datenträger ausschließlich ISO konform erzeugt werden und eine zu erwartende Lebenszeit von 99 Jahre haben, ist auch die geforderte Aufbewahrungsfrist eingehalten. Damit sind auch die Voraussetzungen der Absätze (3) und (4) erfüllt.

7 Da im System OSS/32 an einem autorisiertem Rechner jeder zu jeder Zeit alle Unterlagen lesbar zu machen sind und auch ausgedruckt werden können, entspricht das System OSS/32 ebenfalls dem Absatz (5) dieses 147. Die in Absatz (6) geforderte Möglichkeit der Finanzbehörde die Daten in maschinenauswertbarer Form zur Verfügung zu stellen, betrifft das System OSS/32 bei exakter Auslegung der Bestimmungen nicht, da diese Daten eigene Rechnungslegung im hauseigenen Buchhaltungssystem vorliegen und aus diesem jederzeit in eins der gewünschten Formate exportiert werden können. Eine genaue Beschreibung der Bedingungen der Datenträgerüberlassung ist im Anhang zu finden. Die automatisierte Ablage Belegen, die im hauseigenen System erstellt werden, dient in ersten Linie zum schnelleren Zugriff für die entsprechenden Mitarbeiter. Es ist jedoch möglich, diese Daten (Belege und dazugehörende Informationen) zu exportieren (XML- Format), so dass die Finanzbehörde mit den Informationen arbeiten kann. Umfang der Mitwirkungspflicht nach 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO in der Erklärung des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001 IV D 2 S /01 ) Hier heißt es unter Punkt a) Das Datenverarbeitungssystem muss die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten ( 146 Abs. 4 AO; Abschnitt V des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995, BStBl I S. 738). Eine Veränderung des Datenbestandes und des Datenverarbeitungssystems durch die Finanzbehörde ist somit aus geschlossen. Die Unveränderbarkeit der Daten ist wie bereits weiter oben dargelegt, dadurch gewährleistet, dass alle relevanten Daten auf nichtlöschbaren Datenträgern abgelegt sind. Im Falle des Systems OSS/32 sind dies CDs, die immer im Single-Mode und dem ISO 9660 Standart entsprechend beschrieben werden. Auch unter der Voraussetzung, dass der Inhalt dieser Datenträger zwecks schnelleren Zugriffs temporär auf Festplatten befindet, so ist jederzeit eine Prüfbarkeit gegeben, da der Inhalt des Festplattenbereiches mit dem der entsprechenden CDs übereinstimmen muss. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Im Abschnitt b) des o.g. Dokuments heißt es weiter: Im Falle eines Systemwechsels ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard- und Software vorzuhalten, wenn die maschinelle Auswertbarkeit auch für die nach dem 31. Dezember 2001, aber vor dem Systemwechsel archivierten Daten durch das neue oder ein anderes System gewährleistet ist. Das System OSS/32 ist derart gestaltet, dass auch bei einem Systemwechsel (Betriebssystem, Version der Archivierungssoftware, ) sämtliche Daten weiter im System vorgehalten werden. Dies ergibt sich ebenfalls aus der bereits erwähnten ISO Konformität. Seite 7 von 64

8 Anhang 1: Abgabenordnung (AO 1977) 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom BGBl. I S. 1433] [Inkrafttreten: ] (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit 1. den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Seite 8 von 64

9 Anhang 2: Änderung der Abgabenordnung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung Am 1. Januar 2002 traten Änderungen der Abgabenordnung (AO) in Kraft, die es den Finanzbehörden ermöglichen, unmittelbar auf die EDV-Systeme im Unternehmen zuzugreifen. Durch die Erweiterung von 147 der Abgabenordnung um den neuen Absatz 6 hat die Finanzbehörde ab im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen (nur Leseberechtigung), vom Steuerpflichtigen Datenauswertungen nach ihren Vorgaben zu verlangen, vom Steuerpflichtigen zu verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger überlassen werden. Jedes einzelne dieser Rechte und eine Kombination aus diesen kann die Finanzbehörde in Anspruch nehmen. Mit diesen Änderungen zum 147 Abs. 2 AO ist dem Steuerpflichtigen die Wahlfreiheit entzogen, in welcher Form er seine Aufbewahrungspflichten erfüllt. Wenn er seine Rechnungslegung mit Hilfe der Datenverarbeitung (EDV/IT) erstellt bzw. erstellen lässt, dann muss er die sich aus der IT-gestützten Rechnungslegung ergebenden aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten) für die Dauer von sechs bzw. von zehn Jahren maschinell auswertbar aufbewahren. Inzwischen steht eine modifizierte Liste mit "Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung" (Stand , pdf, Grösse 160KB) zur Verfügung, in der das BMF häufig gestellte Fragen beantwortet hat. Dokumente zur GDPdU: Änderung der Abgabenordnung nach dem Steuersenkungsgesetz ( ) Entwurf des BMF-Schreibens vom Stellungnahme der AWV zum Entwurf des BMF-Schreibens Protokoll der Sitzung zum Thema technische Umsetzung vom Endgültiges Schreiben des BMF vom Da heute nahezu alle Buchführungspflichtigen ihre Rechnungslegung mit Hilfe EDV/IT erstellen/ erstellen lassen und damit das weit überwiegende Volumen ihrer aufbewahrungspflichtigen Unterlagen per EDV/IT erstellt werden, gilt ab 2002 für alle diese Buchführungspflichtigen - vom Handwerksbetrieb bis zum Konzern -, dass es nicht mehr ausreicht, die aufzubewahrenden Unterlagen in Papierform oder als Mikrofilm vorzulegen; die Unterlagen/Daten müssen auf jeden Fall auch in maschinell auswertbarer Form vorhanden sein. Für jeden EDV-/IT-Sachkundigen ist es offensichtlich, dass diese erheblich verschärfte Aufbewahrungspflicht nicht durch ein "Einfrieren" der DV-Systeme (Daten, Programme, Betriebssysteme, Hardware und Operatingknow how) für die Dauer von zehn Jahren erfüllt werden kann. Zwei Möglichkeiten zur Erfüllung der verschärften Aufbewahrungspflicht bieten sich an: 1. Die aufbewahrungspflichtigen Daten werden aus dem operativen DV-System in ein DV-Archivsystem ausgelagert. Das DV-Archivsystem ist das System, das von der Finanzbehörde genutzt werden darf, wenn die benötigten Daten sich nicht mehr auf dem operativen DV-System befinden. 2. Mit jedem Release-/Systemwechsel werden alle aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem bisherigen DV-System in das neue DV-System übernommen (migriert).da auch DV-Archivsysteme einem raschen technischen Fortschritt unterworfen sind, ist bei der Entscheidung für die "Archiv-Lösung" zu beachten, dass während der Aufbewahrungsfrist Datenmigrationen aus dem jeweils bisherigen Archivsystem in das jeweils neue Archivsystem erforderlich sind. Seite 9 von 64

10 Diese beiden Möglichkeiten zur Erfüllung der verschärften Aufbewahrungspflichten sind mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Dieser Aufwand, der von der Finanzbehörde dem Buchführungspflichtigen aufgebürdet wird, kann deutlich verringert werden, wenn die Aufbewahrungsfristen - zumindest für die Forderung "maschinell auswertbar" - verkürzt werden. Die Finanzbehörde hat in ihrer Begründung der AO-Änderungen als Ziel auch die Verkürzung ihrer Prüfungsintervalle und Prüfungsdauer genannt. Die Finanzbehörde muss in die Pflicht genommen werden. Sie muss dieses Ziel erreichen und die Aufbewahrungsfrist in der Abgabenordnung dann kürzen. Seite 10 von 64

11 Anhang 3: Änderung der AO nach dem StSenkG (BGBl I S vom ) Alt Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchhaltungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. NEU Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchhaltungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Seite 11 von 64

12 Alt Sind Unterlagen auf Grund des 146 Abs. 5 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der Datenträger die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlagen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Neu Sind Unterlagen auf Grund des 146 Abs. 5 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der Datenträger die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlagen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. (der Rest ist unverändert) 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspaiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach 147 Abs. 6 zu unterstützen. (der Rest ist unverändert) Seite 12 von 64

13 Anhang 4: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 IV D 2 S /01 ) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF- Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 -) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen ( 146 Abs. 5, 147 Abs. 2, 5, 6, 200 Abs. 1 AO und 14 Abs. 4 UStG) Folgendes: I. Datenzugriff Nach 147 Abs. 6 AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Diese neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuer licher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung ( 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung ( 196 AO, 5 BpO) bestimmt. Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die nach 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Es ist jedoch erforderlich, die Prüfungsmethoden den modernen Buchführungstechniken anzupassen. Dies gilt um so mehr, als in zunehmendem Maße der Geschäftsverkehr papierlos abgewickelt wird und ab dem 1. Januar 2002 der Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur und Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz möglich ist. Die Einführung dieser neuen Prüfungsmethode ermöglicht zugleich rationellere und zeitnähere Außenprüfungen. 1. Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach 147 Abs. 6 AO Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (steuerlich relevante Daten). Die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung sind danach für den Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Soweit sich auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten befinden, sind sie durch den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in geeigneter Weise vorzuhalten. Bei unzutreffender Qualifizierung von Daten kann die Finanzbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens verlangen, dass der Steuerpflichtige den Datenzugriff auf diese steuerlich relevanten Daten nachträglich ermöglicht. Das allgemeine Auskunfts recht des Prüfers ( 88, 199 Abs.1 AO) und die Mitwirkungspflichten des Steuerpflich tigen ( 90, 200 AO) bleiben unberührt. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde nach dem Gesetz drei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs die Finanzbehörde Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; falls erforderlich, kann sie auch mehrere Möglichkeiten in Anspruch nehmen: a) Sie hat das Recht, selbst unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die gespeicherten Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- und Software zur Prüfung der gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen (Daten) nutzt (unmittelbarer Dat enzugriff). Dabei darf sie nur mit Hilfe dieser Hard- und Software auf die elektronisch gespeicherten Daten zugreifen. Dies schließt eine Fernabfrage (Online-Zugriff) auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde aus.

14 Der Nur-Lesezugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten gegebenenfalls unter Nutzung der im Datenverarbeitungssystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. b) Sie kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt, um den Nur-Lesezugriff durchführen zu können (mittelbarer Datenzugriff). Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden. c) Sie kann ferner verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden (Datenträgerüberlassung). Der zur Auswertung überlassene Datenträger ist spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen. 2. Umfang der Mitwirkungspflicht nach 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff zu unterstützen ( 200 Abs. 1 AO). Im Einzelnen gilt folgendes: a) Beim unmittelbaren Datenzugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a) hat der Steuerpflichtige dem Prüfer die für den Daten zugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn für den Nur-Lesezugriff in das DV- System einzuweisen. Die Zugangsberechtigung muss so ausgestaltet sein, dass dem Prüfer dieser Zugriff auf alle steuerlich relevanten Daten eingeräumt wird. Sie um fasst u.a. auch die Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsprogramme. Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände andere, z.b. steuerlich nicht relevante personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis ( 102 AO) unterliegende Daten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen oder dem von ihm beauftragten Dritten, durch geeignete Zugriffsbeschränkungen sicherzustellen, dass der Prüfer nur auf steuerlich relevante Daten de s Steuerpflichtigen zugreifen kann. Die Zugangsberechtigung hat auch die Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsprogramme zu umfassen. Das Datenverarbeitungssystem muss die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten ( 146 Abs. 4 AO; Abschnitt V des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995, BStBl I S. 738). Eine Veränderung des Datenbestandes und des Datenverarbeitungssystems durch die Finanzbehörde ist somit aus geschlossen. b) Beim mittelbaren Datenzugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b) gehört zur Mithilfe des Steuerpflichtigen beim Nur-Lesezugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Abs. 2) neben der Zurverfügungstellung von Hard- und Software die Unterstützung durch mit dem Datenverarbeitungssystem vertraute Personen. Der Umfang der zumutbaren Mithilfe richtet sich nach den betrieblichen Begebenheiten des Unternehmens. Hierfür können z.b. seine Größe oder Mitarbeiterzahl Anhaltspunkte sein. c) Bei der Datenträgerüberlassung (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c) sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z.b. ü- ber die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden. 3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Finanzbehörde hat bei Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet u.a.: a) Bei vor dem 1. Januar 2002 archivierten Daten kann sie beim unmittelbaren Datenzugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1) und beim mittelbaren Datenzugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b) nicht verlangen, dass diese Daten für Zwecke ihrer maschinellen Auswertung ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO i.v. mit 147 Abs. 6 AO) nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist (reaktiviert) werden, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Dies kommt z.b. in Betracht bei fehlender Speicherkapazität, nochmaliger Erfassung der Daten, Archivierung der Daten außerhalb des aktuellen Datenverarbeitungssystems, Wechsel des Hard- oder Software-Systems. Müssen hiernach die Daten nicht reaktiviert werden, braucht der Steuerpflichtige auch nicht die für eine maschinelle Auswertung der betreffenden Daten erforderliche Hard- und Software zur Verfügung zu halten, wenn sie nicht mehr im Einsatz ist. Dies gilt auch, wenn die Aufbewahrungsfrist ( 147 Abs. 3 AO) noch nicht abgelaufen ist. Diese für die maschinelle Auswertbarkeit der Daten erforderliche technische, organisatorische und zeitliche Einschränkung bezieht sich nicht auf die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Lesbarmachung der Daten ( 147 Seite 14 von 64

15 Abs. 2 Nr. 2 AO, 147 Abs. 5 AO). Die Lesbarmachung muss während der ganzen Aufbewahrungsfrist sichergestellt sein. b) Bei nach dem 31. Dezember 2001 archivierten Daten ist beim unmittelbaren Datenzugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1) und beim mittelbaren Datenzugriff (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b) die maschinelle Auswertbarkeit ( 147 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 AO) in Form des Nur-Lesezugriffs (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Abs. 2) sicherzustellen. Im Falle eines Systemwechsels ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard- und Software vorzuhalten, wenn die maschinelle Auswertbarkeit auch für die nach dem 31. Dezember 2001, aber vor dem Systemwechsel archivierten Daten durch das neue oder ein anderes System gewährleistet ist. c) Für die Datenträgerüberlassung (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c) kann die Finanzbehörde nicht verlangen, vor dem 1. Januar 2002 auf nicht maschinell auswertbaren Datenträgern (z.b. Mikrofilm) archivierte Daten auf maschinell auswertbare Daten träger aufzuzeichnen. II. Prüfbarkeit digitaler Unterlagen 1. Elektronische Abrechnungen im Sinne des 14 Abs. 4 Satz 2 UStG Die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist Bestandteil der elektronischen Abrechnung *). Der Originalzustand des übermittelten ggf. noch verschlüsselten Dokuments muss jederzeit überprüfbar sein. Dies setzt neben den Anforderun gen nach Abschnitt VIII Buchstabe b) Nr. 2 der GoBS (a.a.o.) insbesondere voraus, dass - vor einer weiteren Verarbeitung der elektronischen Abrechnung die qualifizierte elektronische Signatur im Hinblick auf die Integrität der Daten und die Signaturberechtigung geprüft werden und das Ergebnis dokumentiert wird; - die Speicherung der elektronischen Abrechnung auf einem Datenträger erfolgt, der Änderungen nicht mehr zulässt. Bei einer temporären Speicherung auf einem änderbaren Datenträger muss das DV-System sicherstellen, dass Änderungen nicht möglich sind; - bei Umwandlung (Konvertierung) der elektronischen Abrechnung in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) beide Versionen archiviert und nach den GoBS mit demselben Index verwaltet werden sowie die konvertierte Version als solche gekennzeichnet wird; - der Signaturprüfschlüssel aufbewahrt wird; - bei Einsatz von Kryptographietechniken die verschlüsselte und die entschlüsselte Abrechnung sowie der Schlüssel zur Entschlüsselung der elektronischen Abrechnung aufbewahrt wird; - der Eingang der elektronischen Abrechnung, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung protokolliert werden; - die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme den Anforderungen der GoBS, insbesondere an die Dokumentation, an das interne Kontrollsystem, an das Sicherungskonzept sowie an die Aufbewahrung entsprechen; - das qualifizierte Zertifikat des Empfängers aufbewahrt wird. 2. Sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen - Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i.s.d. 147 Abs. 1 AO, die digitalisiert sind und nicht in Papierform übermittelt werden, muss das dabei angewendete Verfahren den GoBS entsprechen. - Der Originalzustand der übermittelten ggf. noch verschlüsselten Daten muss erkennbar sein ( 146 Abs. 4 AO). Die Speicherung hat auf einem Datenträge r zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Bei einer temporären Speicherung auf einem änderbaren Datenträger muss das Datenverarbeitungssystem sicherstellen, dass Änderungen nicht möglich sind. - Bei Einsatz von Kryptographietechniken sind die verschlüsselte und die entschlüsselte Unterlage aufzubewahren. - Bei Umwandlung (Konvertierung) der sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) sind beide Versionen zu archivieren und nach den GoBS mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. - Wenn Signaturprüfschlüssel oder kryptographische Verfahren verwendet werden, sind die verwendeten Schlüssel aufzubewahren. Seite 15 von 64

16 - Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind der Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. III. Archivierung digitaler Unterlagen 1. Originär digitale Unterlagen nach 146 Abs. 5 AO sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu archivieren. Originär digitale Unterlagen sind die in das Datenverarbeitungssystem in elektronischer Form eingehenden und die im Datenverarbeitungssystem erzeugten Daten; ein maschinell verwertbarer Datenträger ist ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datenträger. Die originär digitalen Unterlagen dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form oder auf Mikrofilm aufbewahrt werden. Somit reicht die Aufzeichnung im COM-Verfahren (Computer-Output-Microfilm) nicht mehr aus. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die vor der Übertragung auf Mikrofilm vorhandenen Daten vorgehalten werden, die eine maschinelle Auswertbarkeit durch das Datenverarbeitungssystem gewährleisten. Nicht ausreichend ist auch die ausschließliche Archivierung in maschinell nicht auswertbaren Formaten (z.b. pdf-datei). Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage i.s. des 147 Abs. 1 AO in maschinell auswertbarer Form ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) besteht nicht, wenn diese Unterlage zwar DVgestützt erstellt wurde, sie aber nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem geeignet ist (z.b. Textdokumente). 2. Originär in Papierform angefallene Unterlagen, z.b. Eingangsrechnungen, können weiterhin mikroverfilmt werden. 3. Kann im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs die Archivierung ab 1. Januar 2002 nachweisbar aus technischen Gründen nicht auf einem maschinell auswertbaren Datenträger ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) erfolgen, wird dies nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige bis spätestens zu Beginn des anschließenden abweichenden Wirtschaftsjahrs den Archivierungspflichten gemäß 147 Abs. 2 Nr. 2 AO nachkommt. IV. Anwendung 1. Die Regelungen zum Datenzugriff (Abschnitt I) sind bei steuerlichen Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. 2. Die Regelungen zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (Abschnitt II) gelten a) für elektronische Abrechnungen mit Inkrafttreten des 14 Abs. 4 Satz 2 UStG (1. Januar 2002) und b) für sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 erstellt werden. Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) unberührt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Seite 16 von 64

17 Anhang 5: Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen hat. Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des Datenzugriffsrechts. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird nach Bedarf aktualisiert. Seine jeweils aktualisierte Fassung wird im Internet bekannt gegeben. I. Rechtliche Grundlagen des Datenzugriffs 1. Seit wann besteht das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung? Ab dem 1. Januar 2002 ist der Finanzverwaltung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1433, Artikel 7 und 8) das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. 2. Was beinhalten die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)? Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) beinhalten Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf Datenzugriff. Sie wurden nach intensiver Erörterung mit den Vertretern der Wirtschaft mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 veröffentlicht (Bundessteuerblatt Teil I S. 415, sowie im Internet1). 3. Welche Möglichkeiten des Datenzugriffs bestehen? Beim Datenzugriff kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen - auch kumulativ - den unmittelbaren Datenzugriff, den mittelbaren Datenzugriff oder die Datenträgerüberlassung wählen. Ein Online-Zugriff auf das betriebliche DV-System ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Der unmittelbare Datenzugriff beinhaltet den Nur-Lesezugriff auf DV-Systeme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten (s. auch Frage III 12). Beim mittelbaren Datenzugriff müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem DV-System vertraute Personen verpflichtet. Bei der Datenträgerüberlassung sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z.b. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden. 4. Darf der Finanzamtsprüfer eigenmächtig Daten aus dem betrieblichen DV-System zur Weiterverarbeitung auf seinen Rechner herunterladen? Nein. Die Prüfungsdienste sind in keinem Fall berechtigt, Daten zwecks Sicherung oder späterer Weiterverarbeitung von den betrieblichen DV-Systemen herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen. Entscheidet sich der Prüfer für eine Datenanalyse mit Hilfe dienstlich bereitgestellter Prüfsoftware, müssen die dazu erforderlichen steuerlich relevanten Daten vom Unternehmen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger bereitgestellt werden. Ergeben sich aufgrund der Datenanalyse Anhaltspunke, die Anmerkung: Wichtige inhaltliche Änderungen/Ergänzungen gegenüber der Fassung des Fragen- und Antwortenkatalogs vom 22. August 2002 sind durch Seitenstriche markiert. Seite 17 von 64

18 eine vertiefte Überprüfung angezeigt sein lassen oder reichen die auf dem Datenträger zur Verfügung gestellten Daten zur steuerlichen Beurteilung nicht aus, kann der Prüfer auch im Fall der Datenträgerüberlassung zu den anderen Zugriffsmöglichkeiten übergehen. Entgegen anderslautenden Darstellungen kann er aber auch weitere Datenträger mit bislang nicht bereitgestellten steuerrelevanten Daten verlangen. 5. Wie definiert die Finanzverwaltung steuerlich relevante Daten? Zu diesem Terminus gibt es keine allgemein gültige Definition. Je nach Einzelfall können Daten bei einem Steuerpflichtigen von steuerlicher Bedeutung sein, bei einem anderen jedoch nicht. Deshalb kann es keine abschließende Festlegung allgemeiner Art geben. Man kann den Begriff jedoch wie folgt umschreiben: Steuerlich relevant sind Daten immer dann, wenn sie für die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Nach den GDPdU ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, die steuerrelevanten Daten von den anderen abzugrenzen. Er wird sich dabei auch an datenschutzrechtlichen bzw. besonderen berufsspezifischen Gesichtspunkten orientieren müssen. Gibt es über diese Abgrenzung Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerprüfer, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Folgerungen zu ziehen sind. 6. Nach den Datenzugriffsregelungen sind der Finanzbehörde auf Verlangen die steuerlich relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Was bedeutet maschinelle Auswertbarkeit? Unter dem Begriff maschinelle Auswertbarkeit versteht die Finanzverwaltung den wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die Finanzverwaltung daher keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte ( vorgefilterte ) Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen z.b. während des Archivierungsvorgangs eine Verdichtung unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat. 7. Besteht ein Verwertungsverbot für versehentlich überlassene Daten? Nein. Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot. 8. Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung besteht ab dem 1. Januar Dürfen die Prüfer auch auf Daten vorangegangener Wirtschaftsjahre zugreifen? Ab dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung grundsätzlich das Recht, auch auf elektronisch vorgehaltene Daten vorangegangener Wirtschaftsjahre zuzugreifen. Bis auf zwei Ausnahmen sind daher bereits archivierte Daten auf Verlangen des Prüfers während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Jahren für den unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff in das DV-System einzuspielen: Bei Archivierung vor dem 1. Januar 2002 brauchen die Daten nicht wieder eingespielt zu werden, wenn dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für das Unternehmen verbunden wäre (z.b.: fehlende Speicherkapazität, nochmalige Datenerfassung, Archivierung außerhalb des aktuellen Datenverarbeitungssystems, Wechsel der Hard- oder Software). Kann im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs die Archivierung ab 1. Januar 2002 nachweisbar aus technischen Gründen nicht auf einem maschinell auswertbaren Datenträger erfolgen, wird dem Unternehmen Gelegenheit gegeben, seinen Archivierungspflichten bis spätestens zu Beginn des anschließenden abweichenden Wirtschaftsjahrs nachzukommen. Für die Anwendung des Datenzugriffs kommt es auf den Zeitpunkt der Archivierung, nicht auf den jeweiligen Veranlagungs- oder Gewinnermittlungszeitraum an (s. Abschn. I Nr. 3 der GDPdU). 9. Besteht die Möglichkeit, das vorhandene oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung als GDPdUkonform zertifizieren zu lassen? Nein. Insbesondere die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination selbst marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzverwaltung zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. Im Übrigen hängt die Ordnungsmäßigkeit eines im Rechnungswesen eingesetzten Verfahrens letztlich von mehreren Kriterien ab (z.b. auch von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten). Seite 18 von 64

19 10. Drohen Sanktionen, wenn ein Unternehmen die Anforderungen der GDPdU nicht erfüllt? Ja. Es gibt mehrere Sanktionsmöglichkeiten. Je nach den Umständen im Einzelfall kommen z.b. in Betracht: Bußgeld, Zwangsmittel, Schätzung. II. Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der Finanzverwaltung 1. Welche Auswertungsprogramme kann die Finanzverwaltung zur Analyse der steuerlich relevanten Daten nutzen? Beim unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff dürfen einzig die in den DV-Systemen des Unternehmens bereits vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten genutzt werden (s. auch Frage III 12). Eine besondere Programmierung für Auswertungszwecke wird nicht gefordert. Beim Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung bedient sich die Finanzverwaltung bundeseinheitlich der frei auf dem Markt verfügbaren und bei Wirtschaftsprüfern bereits seit langem verbreiteten Prüfsoftware IDEA. Deren Installation erfolgt ausschließlich auf den Laptops der Außenprüfer und Arbeitsplatzrechnern der Finanzverwaltung. Auf DV-Systemen des Unternehmens oder eines beauftragten Dritten darf die Prüfsoftware hingegen durch die Finanzbehörde keinesfalls installiert werden. 2. Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert? Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen und erfüllen damit die Voraussetzung der maschinellen Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU - sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden: ASCII feste Länge ASCII Delimited (einschließlich Kommagetrennter Werte) EBCDIC feste Länge EBCDIC Dateien mit variabler Länge Excel (auch ältere Versionen) Access (auch ältere Versionen) dbase Lotus 123 ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente etc.) Dateien von SAP/AIS Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen Import durch ODBC-Schnittstelle Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden. 3. Welche Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung? Als verbreitete und kostengünstige Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung CD-ROM's und DVD's im ISO- Standard. Über diese Datenträger hinaus können bei der Datenträgerüberlassung auch Disketten verwendet werden, sofern diese das Dateisystem MS-DOS" oder FAT" enthalten. 4. Müssen für Zwecke der Datenträgerüberlassung gesonderte Schnittstellen zur Prüfsoftware in den Buchhaltungs- und Archivierungssystemen geschaffen werden? Der Finanzverwaltung ist bekannt, dass gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann. Bei dieser Form des Datenzugriffs sind dem Prüfer die gespeicherten steuerlich relevanten Daten samt aller zur Auswertung notwendigen Informationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den einzelnen Feldern der eingesetz- Seite 19 von 64

20 ten Datenbank) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu übergeben. Und zwar auch dann, wenn sich die Daten bei einem mit der Buchhaltung beauftragten Unternehmen befinden oder von einem Rechenzentrum zentral Archivierungsdatenträger erstellt und an den Steuerberater versandt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind hingegen vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung mit Herstellern von Entgeltabrechnungs-, Finanzbuchhaltungs- und Archivierungssystemen. Eine einheitliche technische Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung der steuerlich relevanten Daten entwickelt. Ziel ist die automatisierte Weitergabe aller zur Auswertung vom Prüfer benötigten Informationen über den Datenbestand, ohne die geprüften Unternehmen personell und finanziell beispielsweise durch Beauftragung externer Softwarespezialisten über das unbedingt erforderliche Maß hinaus in Anspruch nehmen zu müssen. Der Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung definiert die Datenimport-Schnittstelle zur automatisierten Übernahme steuerlich relevanter Daten einschließlich der zur maschinellen Auswertung erforderlichen Verknüpfungen. Dieser Schnittstelle können und sollen sich die Softwarehersteller bedienen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur problemlosen Datenübergabe bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung zu bieten. Weitergehende Informationen zum Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung stehen auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen ( zum Download bereit. III. Aufbewahrungs- und Archivierungsanforderungen 1. Welche Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) gelten für welche Unterlagen? Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (Dokumentation), ferner für Buchungsbelege. Für die übrigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (z.b. empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe) gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind in 147 Abs. 1 Abgabenordnung, die Aufbewahrungsfristen in 147 Abs. 3 Abgabenordnung geregelt. 2. Besteht wegen des neuen Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung eine Pflicht zur Digitalisierung eingehender Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe etc.)? Nein. Weder die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16. Juli 2001 noch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 (Bundessteuerblatt Teil I S. 738) verpflichten die Unternehmen dazu, originär in Papierform anfallende Unterlagen zu digitalisieren. Werden diese Unterlagen aus betrieblichen Erfordernissen jedoch GoBSkonform digitalisiert, besteht hingegen ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen. Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines Dokumenten- Management-Systems unbedingt berücksichtigt werden. Faustregel: Alle Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steuerpflichtigen auf einem maschinellverwertbaren Datenträger gespeichert waren, sind auch in dieser Form vorzuhalten, damit sie durch die Finanzbehörde maschinell ausgewertet werden können. Daten auf Papier oder Mikrofilm können nicht maschinell ausgewertet werden. 3. Wie müssen die bei der Datenträgerüberlassung angeforderten Daten strukturiert sein? Reicht eine Textdatei zur Volltextsuche oder ein selbsttragendes Archivsystem aus? Nach den GDPdU sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Unter dem Begriff maschinelle Auswertbarkeit versteht die Finanzverwaltung den wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diese Voraussetzung erfüllt eine Volltextsuche oder View -Funktion regelmäßig nicht. Insbesondere reicht nach den GDPdU ein selbsttragendes Seite 20 von 64

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