Die Mandanten - I n f o r m a t i o n

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1 De Mandanten - I n f o r m a t o n Extras für Ihre Arbetnehmer (Optmale Gestaltung der Zuwendungen an Arbetnehmer) Begünstgte Lestungen für Arbetnehmer 1.) Aufmerksamketen Be Aufmerksamketen handelt es sch regelmäßg um Sachzuwendungen von gerngfüggem Wert (z. B. Blumen, Genussmttel, Buch, Tonträger). Da derartge Sachlestungen des Arbetgebers auch m gesellschaftlchen Verkehr üblch snd und zu kener ns Gewcht fallenden Berecherung des Arbetnehmers führen, können Aufmerksamketen steuerfre gewährt werden. Voraussetzung für de Steuerfrehet st, dass de Aufmerksamket dem Arbetnehmer oder senen Angehörgen anlässlch enes besonderen persönlchen Eregnsses (z. B. Geburtstag, Herat, Geburt enes Kndes) gewährt wrd. Wetere Bedngung st, dass der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 40 Euro (nkl. Mehrwertsteuer) ncht überstegt. Bespel: En Arbetgeber schenkt enem Arbetnehmer zum Geburtstag des Mtarbeters ene Flasche Wen und enen Blumenstrauß m Gesamtwert von 38 Euro (nkl. MwSt). Ergebns: Es handelt sch um Aufmerksamketen zu enem persönlchen Eregns des Arbetnehmers. Da de Aufmerksamketen den Höchstbetrag von 40 Euro ncht überschreten, können de Sachzuwendungen steuer- und sozalverscherungsfre hngegeben werden. Hnwes In Abhänggket von den persönlchen Eregnssen kann ene Aufmerksamket ggf. mehrfach m Jahr hngegeben werden (z. B. Geburtstag und Herat). Geldzuwendungen des Arbetgebers anlässlch enes besonderen persönlchen Eregnsses snd jedoch ncht begünstgt, sondern stellen stets Lohnsteuer- und sozalverscherungspflchtgen Arbetslohn dar. 2.) Auslagenersatz Als Auslagenersatz bezechnet man betreblch bedngte Ausgaben, de der Arbetnehmer auf Rechnung des Arbetgebers tätg (z. B. Park- oder Telefongebühren). Sofern ausschleßlch betreblche Auslagen ersetzt werden, handelt es sch ncht um steuer- und sozalverscherungspflchtgen Arbetslohn. En pauschaler Auslagenersatz (ohne Enzelnachwes) führt regelmäßg zu steuerpflchtgem Arbetslohn. Ausnahmswese kann en pauschaler Auslagenersatz dann steuerfre bleben, wenn er regelmäßg wederkehrt und der Arbetnehmer de entstandenen Aufwendungen für enen repräsentatven Zetraum von dre Monaten m Enzelnen nachwest. Der pauschale Auslagenersatz blebt dann so lange steuerfre, bs sch de Verhältnsse wesentlch ändern. 1

2 3.) Auslösungen Der Begrff Auslösungen fndet sch oftmals n Tarfverträgen oder Betrebsverenbarungen. Herunter werden regelmäßg Zahlungen des Arbetgebers verstanden, de dem Arbetnehmer (z. B. Bau- oder Montagearbeter) den Mehraufwand anlässlch ener beruflch veranlassten Auswärtstätgket ersetzen sollen. Steuerlch handelt es sch be Auslösungen n der Regel um den Ersatz von Resekostenaufwendungen. Selbst wenn Arbetgeber z. B. durch Tarfverträge arbetsrechtlch verpflchtet werden, bestmmte Auslösungssätze zu lesten, hat des kene Auswrkungen auf de steuerlche Beurtelung. De Zahlung von Auslösungsbeträgen kann. d. R. nur steuerfre erfolgen, wenn de Voraussetzungen für ene beruflche Auswärtstätgket vorlegen oder der Arbetnehmer enen steuerlch anzuerkennenden doppelten Haushalt führt. 4.) Behlfen Behlfen und Unterstützungen aus öffentlchen Mtteln, de nach den Behlfevorschrften des Bundes und der Länder gewährt werden, können ohne betragsmäßge Begrenzung steuerfre bleben. Behlfen an Arbetnehmer m prvaten Denst können n Form von sog. Notstandsbehlfen unter bestmmten Voraussetzungen bs zu enem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfre und n der Folge sozalverscherungsfre gewährt werden ( 3 Nr. 11 Abs. 2 EStG). Voraussetzung für de Gewährung st, dass be dem Arbetnehmer en sog. anlassgerechtes Eregns (z. B. Krankhetsund Unglücksfälle, Tod naher Angehörger, Schäden durch höhere Gewalt) engetreten st. Hnwes Es st en schrftlcher Nachwes über das de Unterstützung rechtfertgende Eregns zum Lohnkonto des Mtarbeters zu nehmen. In Unternehmen, für de en Betrebsrat oder ene sonstge Arbetnehmervertretung besteht, muss de Behlfe von ener unabhänggen und mt ausrechender Selbständgket ausgestatteten Enrchtung gezahlt werden (R 3.11 Abs. 2 LStR 2011). Klenere Betrebe mt wenger als 5 Arbetnehmern können de Zahlung, sofern en rechtfertgendes Eregns vorlegt, drekt gewähren. Unterstützungen, de über den Betrag von 600 Euro n Jahr hnausgehen, können dann steuerfre bleben, wenn se aus Anlass enes besonders schweren Notfalles gewährt werden. Drohende oder berets engetretene Arbetslosgket des Arbetnehmers wrd set dem Jahr 2008 ncht mehr als Grund für ene steuerfree Unterstützungslestung durch den Arbetgeber anerkannt. 5.) Belegschaftsrabatte Überlasst en Arbetgeber senen Arbetnehmern egene Waren oder Denstlestungen oder entsprechende egene Güter, mt denen er Handel trebt, können dese Waren oder Denstlestungen bs zu enem Betrag von Euro m Jahr je Mtarbeter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozalverscherungsbeträgen abgegeben werden. Voraussetzung st jedoch, dass es sch tatsächlch um egene Waren oder Denstlestungen handelt, de vom Arbetgeber ncht überwegend für den Bedarf sener Arbetnehmer hergestellt werden. Maßgebend für de steuerlche Bewertung des engeräumten Rabattes st der um 4 % gemnderte Endpres, zu denen der Arbetgeber de Waren oder Denstlestungen den Endverbrauchern anbetet. Für den Berech des Enzelhandels es sch herbe um de Prese (nklusve Umsatzsteuer), mt denen de Waren ausgezechnet snd. Bespel: En Möbelhaus überlässt enem Arbetnehmer ene Schrankwand zu enem Pres von Euro. Der durch Presauszechnung m Geschäft angegebene Endpres beträgt Euro. Ergebns: De Anwendung des Rabattfrebetrags st möglch. Zur Ermttlung des Sachbezugswerts st der Endpres von Euro um 4 % (100 Euro) zu kürzen (= Euro). Unter Anrechnung des vom Arbetnehmer gezahlten Entgelts von Euro verblebt en geldwerter Vortel n Höhe von Euro (2.400 Euro Euro). Deser Betrag überschretet den jährlchen Rabattfrebetrag von Euro um 320 Euro. Bem Arbetnehmer st ledglch der Betrag von 320 Euro als geldwerter Vortel anzusetzen. 2

3 6.) Berufskledung Stellt der Arbetgeber senen Arbetnehmern typsche Berufskledung unentgeltlch zur Verfügung, st hern ken steuerpflchtger Arbetslohn zu sehen. Be ener typschen Berufskledung handelt es sch regelmäßg um Arbets (schutz) kledung, de auf de jewelge Berufstätgket ausgelegt st oder durch hre unformartge Beschaffenhet oder dauerhaft angebrachte Kennzechnung durch en Frmenemblem (Logo) objektv ene beruflche Funkton erfüllt. Ene prvate Nutzung der Kledung muss nahezu ausgeschlossen sen. Barabgeltungen des Arbetgebers können dann steuerfre bleben, wenn sch de Erstattung auf de Aufwendungen beschränkt, de dem Arbetnehmer durch den beruflchen Ensatz typscher Berufskledungen den Fällen entstehen, n denen der Arbetnehmer nach ener besonderen Unfallverhütungsvorschrft, Tarfvertrag oder ener Betrebsverenbarung Anspruch auf Gestellung von Arbetskledung hat. Ene ledglch enzelvertraglch geregelte Barentschädgung für Arbetskledung st ncht steuerbegünstgt. 7.) Betrebssport Können Arbetnehmer unentgeltlch betrebsegene Sportanlagen des Arbetgebers nutzen, so st hern ken steuerpflchtger Arbetslohn zu sehen. Erstattet der Arbetgeber dem Arbetnehmer de Mtgledsbeträge für enen Sportveren oder für en Ftnessstudo, so handelt es sch herbe um steuer- und sozalverscherungspflchtgen Arbetslohn. Ist dagegen der Arbetgeber unmttelbarer Vertragspartner des Sportverens oder des Ftnessstudos und trägt de anfallenden Mtgledsbeträge, kommt de Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfregrenze n Betracht. Bespel: En Arbetgeber schleßt drekt mt enem Ftnessclub enen Rahmenvertrag ab. Deser seht vor, dass dem Arbetgeber für jeden Arbetnehmer, der den Ftnessclub besucht, en Mtgledsbetrag n Höhe von 40 Euro drekt n Rechnung gestellt wrd. Ergebns: Da der Arbetgeber unmttelbarer Vertragspartner st und den Arbetnehmern de Mtgledschaft m Ftnessclub n Form enes Sachbezugs ermöglcht, st de 44-Euro-Sachbezugsfregrenze anwendbar. De Nutzung des Ftnessclubs st für de Arbetnehmer steuer- und sozalverscherungsfre, sofern kene weteren anrechenbaren Sachbezüge gewährt werden. 8.) Betrebsveranstaltungen Üblche Zuwendungen des Arbetgebers be herkömmlchen Betrebsveranstaltungen (z. B. Wehnachtsfeer), de m ganz überwegenden Interesse des Arbetsgebers erbracht werden, gehören ncht zum steuer- und sozalverscherungspflchtgen Arbetslohn des Arbetsnehmers. Neben der Voraussetzung, dass de Telnahme an der Betrebsveranstaltung allen Mtarbetern des Betrebs offenstehen muss, st de Steuerfrehet der Lestungen m Wesentlchen von zwe Krteren abhängg: Häufgket der Betrebsveranstaltung sowe Höhe der üblchen Zuwendungen je Telnehmer. De Höhe der üblchen Zuwendungen st dabe auf enen Betrag von 110 Euro (nkl. Mehrwertsteuer) je Telnehmer und Veranstaltung beschränkt. Wrd der Betrag von 110 Euro überschrtten, so st der gesamte Betrag steuer- und sozalverscherungspflchtg und ncht nur der über 110 Euro hnausgehende Betrag. Zu den üblchen Zuwendungen, de be ener Betrebsveranstaltung steuerfre gewährt werden können, zählen z. B.: Spesen und Getränke, Übernachtungs- und Anfahrtskosten, Entrttskarten für kulturelle und sportlche Veranstaltungen, Sachgeschenke, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musk und künstlersche Darbetungen, wenn de Darbetungen ncht der wesentlche Zweck der Betrebsveranstaltung snd. Zu beachten st, dass der Betrag von 110 Euro arbetnehmerbezogen ausgelegt wrd, d. h. de Kosten für eventuell an der Betrebsfeer telnehmende Angehörge snd dem Arbetnehmer zuzurechnen. Je Kalenderjahr werden zwe 3

4 Betrebsveranstaltungen als üblch angesehen. Jede wetere Betrebsveranstaltung muss dagegen versteuert und dem Sozalverscherungsabzug unterworfen werden. 9.) Überlassung enes Computers De Überlassung enes betreblchen also m Egentum des Arbetgebers verblebenden Computers zur betreblchen als auch zur prvaten Nutzung durch den Arbetnehmer st steuer- und sozalverscherungsfre. De Abgabenfrehet st dabe unabhängg von der Höhe und dem Verhältns von beruflcher und prvater Nutzung. Neben der Überlassung enes betreblchen PCs können darüber hnaus auch de Kosten für de Internet-Nutzung steuerfre ersetzt werden. Wrd der Computer oder Zubehör n das Egentum des Arbetnehmers übertragen (z. B. durch Schenkung), legt n Höhe des ortsüblchen Preses steuer- und sozalverscherungspflchtger Arbetslohn vor. Es empfehlt sch, dass de Geräte m Egentum des Arbetgebers verbleben und dese dem Arbetnehmer nur (lehwese) überlassen wenden. Herüber sollte ene schrftlche Verenbarung geschlossen und zu den Lohnunterlagen genommen werden. Bespel: En Arbetgeber überlässt enem Arbetnehmer enen betreblchen PC zum Gebrauch n der Prvat- Wohnung des Mtarbeters. Arbetgeber und Arbetnehmer verenbaren schrftlch, dass der Arbetnehmer den PC auch prvat nutzen darf und dass das betreblche Gerät nach Ablauf der vorausschtlchen Nutzungsdauer, spätestens jedoch be Beendgung des Arbetsverhältnsses an den Arbetgeber zurückzugeben st. Ergebns: De beruflche als auch prvate Nutzung des betreblchen PCs durch den Arbetnehmer st steuer- und sozalverscherungsfre möglch. 10.) Darlehen an Arbetnehmer Gewährt der Arbetgeber enem Arbetnehmer en znsloses oder znsverbllgtes Darlehen, so entsteht dem Mtarbeter nur dann ken steuer- und sozalverscherungspflchtger geldwerter Vortel, wenn es sch um en Klendarlehen bs zu enem Darlehensbetrag von Euro handelt bzw. de Summe des noch ncht getlgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszetraums Euro ncht mehr überstegt. Wrd en höheres Darlehen gewährt, rchtet sch de Höhe des zusätzlchen geldwerten Vortels nach dem Unterschedsbetrag zwschen dem marktüblchen Zns und dem Zns, den der Arbetnehmer m konkreten Enzelfall tatsächlch zahlt. Aus Verenfachungsgründen kann für de Feststellung des marktüblchen Znssatzes auf de von der Deutschen Bundesbank veröffentlchen Effektvznssätze ( Neugeschäft ) zurückgegrffen werden. Hnwes De Bewertungsvorschrften für de Berechnung des Znsvortels snd komplex. Möchten Se enen Arbetnehmer en Darlehen gewähren, sollten Se sch m Vorfeld an Ihren steuerlchen Berater wenden. 11.) Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwschen Wohnung und Arbetsstätte Lestet der Arbetgeber Fahrtkostenzuschüsse für de täglchen Fahrten des Arbetnehmers zwschen Wohnung und Arbetsstätte, handelt es sch um steuer- und sozalverscherungspflchtgen Arbetslohn. Es besteht jedoch für den Arbetgeber de Möglchket, de Fahrtkosten nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mt 15 % pauschal zu besteuern. Durch de zulässge Pauschalbesteuerung unterlegt der Fahrtkostenersatz ncht dem Sozalverscherungsabzug. Ene nteressante Varante zum steuerpflchtgen Fahrtkostenzuschuss stellt de Abgabe von monatlchen Jobtckets an Arbetnehmer dar. Sofern de Jobtckets monatlch abgegeben werden und de 44-Euro-Sachbezugsfregrenze nsgesamt ncht überschrtten wrd, kann de Überlassung steuer- und sozalverscherungsfre erfolgen. 4

5 Bespel: En Arbetgeber gbt an sene Arbetnehmer monatlch Jobtckets für de Fahrten zwschen Wohnung und Arbetsstätte aus. Der Pres für en monatlches Jobtcket, den der Arbetgeber aufwenden muss beträgt 50 Euro. Der Arbetgeber verenbart mt den Arbetnehmern ene Zuzahlung n Höhe von monatlch 4 Euro. Pres für das Jobtcket/Monat 50 Euro./. Bewertungsabschlag von 4 % 2 Euro 48 Euro./. Zuzahlung des Arbetnehmers 4 Euro geldwerter Vortel m Monat 44 Euro Ergebns: Sofern de Arbetnehmer kene weteren auf de 44-Euro-Sachbezugsfregrenze anrechenbaren Sachbezügen erhalten, blebt das Jobtcket steuer- und sozalverscherungsfre. 12.) Frmenwagen En belebtes Gehaltsextra stellt de Überlassung enes Frmenwagens dar, der vom Arbetnehmer auch prvat genutzt werden kann. Durch de Möglchket der Prvatnutzung enes betreblchen Fahrzeugs entsteht bem Arbetnehmer en steuer- und sozalverscherungspflchtger geldwerter Vortel. Der Gesetzgeber hat zur Ermttlung des bem Arbetnehmer anzusetzenden geldwerten Vortels für de Prvatnutzung zwe grundsätzlche Berechnungsmethoden aufgestellt. Herbe handelt es sch um de Berechnung ener Nutzungspauschale (sog. 1 %-Methode) oder den Enzelnachwes anhand der tatsächlch entstandenen Kosten n Verbndung mt der Führung enes Fahrtenbuchs (sog. Fahrtenbuch-Methode). Be Anwendung der Nutzungspauschale st neben der Bewertung des monatlchen Vortels für de Prvatnutzung (1 % des Bruttolstenpreses) en zusätzlcher geldwerter Vortel für Fahrten zwschen Wohnort und Arbetsstätte zu ermtteln. Hnwes Ene ausführlche Darstellung der gesetzlchen Regelungen zur Frmenwagennutzung durch den Arbetnehmer würde den Rahmen deser Broschüre sprengen. Für ene ndvduelle Beratung steht Ihnen Ihr Steuerberater als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung. 13.) Lestungen zur Gesundhetsförderung Mt Wrkung ab wurde ene neue Steuerbefreungsvorschrft mt dem Zel der Verbesserung des allgemenen Gesundhetszustands und der Stärkung der betreblchen Gesundhetsförderung engeführt ( 3 Nr. 34 EStG). Dadurch können Arbetgeber hren Beschäftgten gesundhetsfördernde Maßnahmen anbeten oder externe Kurse zur Gesundhetserhaltung bezuschussen. Der Höchstbetrag für Lestungen zur betreblchen Gesundhetsförderung beträgt je telnehmenden Arbetnehmer 500 Euro m Jahr. De Steuerfrehet der Lestungen erstreckt sch dabe m Wesentlchen auf folgende Handlungsfelder: Vorbeugung und Reduzerung arbetsbedngter Belastungen des Bewegungsapparates, gesundhetsgerechte betreblche Gemenschaftsverpflegung, psychosozale Belastung, Stress (Förderung ndvdueller Kompetenzen der Stressbewältgung am Arbetsplatz), Suchtmttelkonsum (z. B. rauchfre m Betreb). Hnwes De Übernahme bzw. Bezuschussung von Mtgledsbeträgen für Sportverene oder Ftnessstudos durch den Arbetgeber fällt ncht unter de neue Steuerbefreung für Lestungen zur betreblchen Gesundhetsvorsorge. 5

6 14.) Abgabe von Getränken m Unternehmen Erfrschungsgetränke (z. B. Kaffee, Tee oder Mneralwasser), de der Arbetgeber dem Arbetnehmer zum Verzehr m Betreb unentgeltlch oder verbllgt überlässt, snd steuer- und sozalverscherungsfre. Dasselbe glt für Spesen, de der Arbetgeber den Arbetnehmer anlässlch und während enes außergewöhnlchen Arbetsensatzes, z. B. während ener außergewöhnlchen betreblchen Besprechung oder Stzung, m ganz überwegenden betreblchen Interesse an ener günstgen Gestaltung des Arbetsablaufes unentgeltlch oder telentgeltlch überlässt und deren Wert 40 Euro ncht überschretet. 15.) Kndergartenzuschüsse Bar- oder Sachlestungen des Arbetgebers zur Unterbrngung von ncht schulpflchtgen Kndern n Kndergärten oder verglechbaren Enrchtungen zählen ncht zum Lohnsteuer- und sozalverscherungspflchtgen Arbetslohn. De Steuerfrehet glt auch, wenn der ncht bem Arbetgeber beschäftgte Elterntel de Aufwendungen trägt. Der Arbetnehmer hat dem Arbetgeber de zweckentsprechende Verwendung der Mttel nachzuwesen. Der Arbetgeber st verpflchtet, den Orgnalbeleg über de entstandenen Kosten als Nachwes zum Lohnkonto des Arbetnehmers zu nehmen. Hnwes De Betreuung ncht schulpflchtger Knder m egenen Haushalt, z. B. durch Haushaltshlfen oder Famlenangehörge erfüllt dagegen ncht de Voraussetzungen für de Gewährung enes begünstgten Zuschusses. 16.) Resekosten Be Resekosten, de dem Arbetnehmer vom Arbetgeber m Rahmen des Arbetsverhältnsses steuerfre gewährt werden können, handelt es sch um Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Resenebenkosten. Be Benutzung enes Arbetnehmer-Fahrzeugs (Pkw) kann der Arbetgeber zetlch unbeschränkt pauschal 0,30 Euro für jeden beruflch zurückgelegten Klometer steuerfre ersetzen. De aktuellen pauschalen Klometersätze für de Erstattung von beruflch veranlassten Fahrten betragen we folgt: Fahrzeug Kraftwagen (Pkw) Motorrad/Motorroller Moped/Mofa Fahrrad Klometersatz (Euro pro km) 0,30 Euro 0,13 Euro 0,08 Euro 0,05 Euro 6

7 Neben Fahrtkosten kann der Arbetgeber dem Arbetnehmer Verpflegungsmehraufwendungen anlässlch ener beruflchen Auswärtstätgket steuerfre gewähren. Verpflegungsmehraufwendungen können ausschleßlch n Form von Pauschbeträgen steuerfre erstattet werden. De Verpflegungspauschbeträge snd dabe nach der Dauer der Abwesenhet je Kalendertag gestaffelt. Abwesenhetsdauer Verpflegungspauschale unter 8 Std. 0 Euro mnd. 8 aber wenger als 14 Std. 6 Euro mnd. 14 aber wenger als 24 Std. 12 Euro 24 Std. 24 Euro Fallen m Rahmen ener beruflch veranlassten Auswärtstätgket Übernachtungskosten an, kann der Arbetgeber dese Aufwendungen dem Arbetnehmer steuerfre erstatten, und zwar entweder mt den tatsächlch nachgewesenen Kosten der Übernachtung (z. B. lt. Hotelrechnung) oder ohne Enzelnachwes mt enem Pauschbetrag von 20 Euro je Übernachtung m Inland bzw. be Übernachtungen m Ausland mt dem länderwese unterschedlchen Übernachtungspauschbeträgen. Ersetzt der Arbetgeber de tatsächlchen Aufwendungen für de Übernachtung, snd dese stets anhand von Enzelnachwesen (z. B. Hotelrechnungen) zu belegen. Sofern be ener beruflchen Auswärtstätgket sog. Resenebenkosten (z. B. für Parkplatzgebühren, Gepäckbeförderung usw.) anfallen, können dese n der nachgewesenen Höhe steuerfre ersetzt werden. 17.) Überlassung von Telekommunkatonsgeräten Neben der Überlassung von betreblchen Personalcomputern st auch de Zurverfügungstellung von arbetgeberegenen Telekommunkatonsgeräten (z. B. Handys, Faxgeräte) n vollem Umfang Lohnsteuer- und sozalverscherungsfre möglch. De Steuerfrehet erstreckt sch dabe sowohl auf den Vortel der Gerätenutzung als auch auf de damt verbundenen Gebühren und Verbndungsentgelte. Entschedend st, dass das überlassene Telekommunkatonsgerät (z. B. Handy) m Egentum des Arbetgebers verblebt und ncht an den Arbetnehmer überegnet wrd. Hnwes De Steuerfrehet für arbetgeberegene Telekommunkatonsgeräte glt unabhängg vom Umfang der beruflche und prvate Nutzung. Selbst ene ausschleßlche Prvatnutzung st steuerlch unschädlch. 18.) Warengutschene und Restaurantschecks Unternehmen gehen vermehrt dazu über, an hre Arbetnehmer Warengutschene (z. B. Benzngutschene) abzugeben. Grund herfür st, dass de Abgabe von Warengutschenen steuerlch begünstgt st, sofern es sch um enen Sachbezug handelt. In desem Fall kann de monatlche 44-Euro-Sachbezugsfregrenze angewendet werden. Für de steuerlche Beurtelung kommt es u. a. darauf an, ob der Warengutschen bem egenen Arbetgeber oder be enem Drtten enzulösen st. 19.) Enlösung von Warengutschenen m egenen Betreb Be der Enlösung von Warengutschenen m Betreb des Arbetgebers st n der Regel der sog. Rabattfrebetrag von jährlch Euro anwendbar. In desem Fall handelt es sch um de Enräumung enes Belegschaftsrabatts. 7

8 20.) Enlösung von Warengutschenen be enem Drtten Warengutschene, de der Arbetnehmer be enem Drtten enlösen kann, snd m Rahmen der monatlchen 44-Euro- Sachbezugsfregrenze steuerfre. Allerdngs gelten für solche Gutschene strenge steuerlche Anforderungen. Auf enem Gutschen, der zum Enkauf be enem Drtten berechtgt, muss de Ware nach Art und Menge genau bezechnet sen. De Bewertung des Sachbezugs hat am Tag der Hngabe des Warengutschens zu erfolgen. Zu welchem Zetpunkt der Arbetnehmer den Gutschen tatsächlch enlöst, st unerheblch. Bespel: Der Arbetgeber übergbt enem Arbetnehmer am enen Tankgutschen mt dem Aufdruck Gutschen über 30 Lter Super Benzn. Der Benzngutschen st be ener bestmmten Tankstelle enzulösen. Der Pres pro Lter Super Benzn beträgt am Tag der Hngabe des Gutschens be deser Tankstelle 1,45 Euro (301 x 1,45 Euro = 43,50 Euro). Ergebns: Da auf dem Tankgutschen de Ware nach Art und Menge konkret bezechnet ( 30 Lter Super Benzn ) und de Fregrenze von 44 Euro am Ausgabetag des Gutschens ncht überschrtten wrd, handelt es sch be dem Benzngutschen um enen begünstgten Sachbezug, auf den de 44- Euro-Sachbezugsfregrenze angewendet werden kann. Bslang galt de Ausgabe von Tankkarten an Arbetnehmer als steuerpflchtger Barlohn und ncht als begünstgter Sachbezug. Ebenso wurde en Warengutschen ncht als Sachbezug angesehen, wenn auf dem Gutschen en konkreter Geldbetrag oder Höchstbetrag angegeben war. Mt dre Urtelen vom (Az. VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) hat der BFH neue Grundsätze für de steuerrechtlche Beurtelung von Tankkarten, Geschenk- und Benzngutschenen aufgestellt und sene bsherge Rechtsprechung aufgegeben. Nach aktueller Anscht des BFH snd Tankkarten, Geschenk- und Benzngutschene als Sachbezug zu beurtelen, wenn der Arbetnehmer vom Arbetgeber ledglch ene Sache beanspruchen kann. Auf welche Art und Wese der Arbetgeber den Anspruch erfüllt, st unerheblch. Hnwes De Reakton der Fnanzverwaltung auf de geänderte Rechtsprechung des BFH stand be Redaktonsschluss noch aus. Wenden Se sch n jedem Fall an Ihren steuerlchen Berater, er wrd Se umfassend zum aktuellen Stand nformeren und beraten. 21.) Abgabe von Restaurantschecks Erhalten Arbetnehmer Essensmarken oder Restaurantschecks, de außerhalb des Betrebs engelöst werden können, so besteht de Möglchket, den Wert der Mahlzet nur mt dem amtlchen Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung für de Bewertung von Restaurantschecks mt dem amtlchen Sachbezugswert st m Wesentlchen, dass tatsächlch Mahlzeten abgegeben werden. Lebensmttel snd nur dann als Mahlzet anzuerkennen, wenn se zum unmttelbaren Verzehr geegnet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestmmt snd; für jede Mahlzet ledglch ene Essensmarke täglch n Zahlung genommen wrd; der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlchen Sachbezugswert ener Mttagsmahlzet um ncht mehr als 3,10 Euroüberstegt; de Essensmarke ncht an Arbetnehmer ausgegeben wrd, de ene Auswärtstätgket ausüben. Für das Kalenderjahr 2011 beträgt der maxmale Verrechnungswert für enen Restaurantscheck 5,93 Euro (2,83 Euro + 3,10 Euro). Überstegt der Wert des Restaurantschecks den Höchstbetrag von 5,93 Euro st ene Bewertung der Mahlzet mt dem amtlchen Sachbezugswert ausgeschlossen. Soll durch de Ausgabe von Restaurantschecks ken steuerpflchtger geldwerter Vortel entstehen, so muss der Arbetgeber neben den weteren steuerlchen Voraussetzungen scherstellen, dass de Zuzahlung des Arbetnehmers mndestens n Höhe des Sachbezugswerts (Jahr 2011: mnd. 2,83 Euro) erfolgt. 8

9 Das FG Düsseldorf hat mt Urtel vom (Az. 15 K 1185/09 H [L] ) de von der Fnanzverwaltung n den Lohnsteuer-Rchtlnen geregelten strkten Voraussetzungen bestätgt und entscheden, dass Restaurantschecks u. a. dann kene begünstgten Sachbezüge darstellen, wenn se ncht auf ene nach Art und Menge konkret bezechnete Sache lauten. Hnwes Be der Abgabe von Restaurantschecks gbt es unterschedlche Gestaltungsmöglchketen. Dabe st ene Velzahl von rechtlchen Voraussetzungen genau zu beachten. Sprechen Se m Vorfeld mt Ihrem Steuerberater, da her erheblches Gefahrenpotenzal besteht. 22.) Zuschläge für Sonntags-, Feertags- und Nachtarbet Müssen Arbetnehmer n der Nacht oder an Sonn- und/oder Feertagen arbeten, besteht für den Arbetgeber de Möglchket, herfür steuer- und sozalverscherungsfree Zuschläge zu gewähren. De wesentlchen Voraussetzungen für de steuerfree Gewährung snd, dass de Zuschläge für Arbet n den begünstgten Zeten, für tatsächlch gelestete Arbet sowe neben dem Grundlohn und somt zusätzlch zum regulären Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Für welche Arbetszeten der Arbetgeber Sonntags-, Feertags- und Nachtarbetszuschläge steuerfre gewähren kann und welche maxmalen Zuschlagssätze herfür gezahlt werden können, sehen Se nachfolgend: für Nachtarbet 25 % (von 20 Uhr bs 6 Uhr) bzw. 40 % (von 0 Uhr bs 4 Uhr, be Arbetsbegnn vor 0 Uhr); für Sonntagsarbet 50 % (als Sonntagsarbet glt auch de Arbet am Montag von 0 Uhr bs 4 Uhr, wenn de Arbet vor 0 Uhr aufgenommen wurde); für Arbet an den gesetzlchen Feertagen 125 % (als Feertagsarbet glt auch de Arbet des auf den Feertag folgenden Tages von 0 Uhr bs 4 Uhr, wenn de Arbet vor 0 Uhr aufgenommen wurde); für Arbet am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowe am 1. Ma 150 %. De Arbet n den begünstgten Arbetszeten st herbe für jeden Mtarbeter getrennt anhand von Enzelaufzechnungen nachzuwesen. De Enzelnachwese snd fortlaufend also Monat für Monat zu führen. Es recht ncht aus, dass Aufzechnungen ledglch für enen repräsentatven Zetraum erstellt werden. Für den Berech der Sozalverscherung bestehen Sonderregelungen. So st de Sozalverscherungsfrehet der Zuschläge für Sonntags-, Feertags- und Nachtarbet auf enen Stundengrundlohn von max. 25 Euro begrenzt. 23.) Erholungsbehlfen De mt dem festen Pauschsteuersatz von 25 % besteuerten Erholungsbehlfen snd betragsfre n der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbetslosenverscherung. Erholungsbehlfen können jedoch nur dann mt 25 % pauschalert werden, wenn de Behlfen nsgesamt n enem Kalenderjahr 156 für den enzelnen Arbetnehmer, 104 für dessen Ehegatten und 52 für jedes Knd ncht überstegen. Der Arbetnehmer bestätgt mt sener Unterschrft, dass der de erhaltene Erholungsbehlfe ausschleßlch für erholungszwecke verwendet. En Nachwes dessen st ncht erforderlch. 9

10 24.) Zukunftsschernde Lestungen des Arbetgebers (Altersvorsorge) Set dem snd Beträge des Arbetgebers aus dem ersten Arbetsverhältns an enen kaptalgedeckten Pensonsfonds, ene kaptalgedeckte Pensonskasse oder für ene kaptalgedeckte Drektverscherung steuer- und sozalverscherungsfre, sowet se 4 % der Betragsbemessungsgrenze n der allgemenen Rentenverscherung - West - ncht überstegen ( 3 Nr. 63 EStG). Anders als bs enschleßlch 2004 werden also Beträge für ene Drektverscherung set 2005 n de Steuerbefreungsvorschrft mt enbezogen. Für vor 2005 abgeschlossene Drektverscherungsverträge besteht ggf. en Wahlrecht zwschen der Steuerfrehet und der bshergen 20%gen Pauschalversteuerung der Drektverscherungsbeträge. Beträge zu ab 2005 abgeschlossenen Drektverscherungen können ncht mehr pauschal besteuert werden. Aufgrund der unveränderten Betragsbemessungsgrenze n der allgemenen Rentenverscherung - West - von jährlch (5500 monatlch) ergbt sch für 2011 bundeswet nach we vor en steuer- und sozalverscherungsfreer Höchstbetrag von (= 4 % von ). Es kommt für de Höhe des steuer- und sozalverscherungsfreen Höchstbetrags ncht darauf an, ob der Arbetnehmer senen Wohnstz n den alten oder n den neuen Bundesländern hat. Auch der Ort an dem der Arbetnehmer tätg wrd, st unmaßgeblch. Beträge des Arbetgebers - für de der steuerfree Höchstbetrag n Anspruch genommen werden kann - legen vor, wenn se von hm zusätzlch zum ohnehn geschuldeten Arbetslohn erbracht werden (ren arbetgeberfnanzerte Beträge) oder m Innenverhältns vom Arbetnehmer aufgrund ener Entgeltumwandlung/Gehaltsumwandlung fnanzert werden. Be ener Fnanzerung der Beträge durch ene Entgeltumwandlung st de Beachtung des Mndestbetrags nach 1a BetrAVG (= 1 / 160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV; 2011 = 191,62 ) für de Inanspruchnahme der Steuerfrehet ncht erforderlch. Für sog. Egenbeträge des Arbetnehmers ( 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) kann de Steuerbefreung ncht n Anspruch genommen werden, da es sch ncht um Beträge des Arbetgebers m steuerlchen Snne handelt. Das glt auch dann, wenn se vom Arbetgeber an de Versorgungsenrchtung abgeführt werden. De Steuerbefreung glt ncht nur für Beträge zu Gunsten von rentenverscherungspflchtgen Arbetnehmern, sondern grundsätzlch be allen Arbetnehmern m steuerlchen Snne. Se kann also auch be Beträgen zu Gunsten von gerngfügg Beschäftgten, des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ener GmbH oder enes m Betreb mtarbetenden Ehegatten - sofern das Ehegatten-Arbetsverhältns auch n desem Punkt steuerlch anzuerkennen st - n Anspruch genommen werden. Entsprechendes glt für de n enem berufsständschen Versorgungswerk Verscherten. De Steuerbefreung kommt allerdngs ncht für arbetnehmerähnlche Selbständge ( 2 Nr. 9 SGB VI) und n ener Personengesellschaft mtarbetende Gesellschafter ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) n Betracht, wel es sch steuerlch ncht um Arbetnehmer handelt und folglch ken erstes Denstverhältns vorlegen kann. Be Gesellschafter-Geschäftsführern snd zudem de allgemenen Grundsätze zur Abgrenzung zwschen verdeckter Gewnnausschüttung und Arbetslohn zu beachten. Mt freundlchem Gruß 10

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