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1 Informationsveranstaltung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer & Lohn- Ausblick 2015 Jana Seifert Steuerberaterin Frankfurt am Main, den 05. November 2014

2 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Lohn-Ausblick 2015 Themenübersicht I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 1. Allgemeines 2. Aufmerksamkeiten 3. Belegschaftsrabatte 4. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind 5. Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind 6. Betriebsveranstaltungen 7. Job-Tickets / Fahrkarten 8. Fahrtkostenerstattung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9. Mahlzeitengestellung 10. Umzugskosten 11. Bahncard - 1 -

3 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Lohn-Ausblick 2015 Themenübersicht Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 12. Fort- und Weiterbildungskosten 13. Gesundheitsvorsorgeförderung 14. Erholungsbeihilfen 15. Kindergartenzuschuss 16. Arbeits- und Berufsbekleidung 17. Werkzeuggeld 18. Telekommunikationskosten des Arbeitnehmers 19. Nutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsgeräte 20. Zuwendung eines Computers 21. Fehlgeldentschädigungen - 2 -

4 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Lohn-Ausblick 2015 Themenübersicht II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn 2. Kurzfristige Beschäftigung ab

5 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer - 4 -

6 1. Allgemeines Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig Möglichkeiten durch bestimmte Geld- oder Sachzuwendungen, den Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen - 5 -

7 2. Aufmerksamkeiten Aufwendungen in Form von Sachzuwendungen bis 40,00 (brutto) sind kein Arbeitslohn (R 19.6 LStR) Voraussetzung: Zuwendung aufgrund eines persönlichen Ereignisses Bei Überschreitung der 40,00 - Grenze: gesamter Betrag wird steuerpflichtiger Arbeitslohn Geldleistungen sind immer steuerpflichtiger Arbeitslohn Ab 2015: Erhöhung auf 60,00-6 -

8 3. Belegschaftsrabatte Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren und Dienstleistungen an Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf des Arbeitnehmers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden Wahlrecht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils Rabattfreibetragsregelung allg. Bewertungsvorschriften ( 8 Abs. 3 EStG) ( 8 Abs. 2 EStG) Ansatz des Endpreises inkl. Ust Ansatz der üblichen Endpreise abzüglich 4% Preisabschlag am Abgabeort abzüglich der abzüglich Rabattfreibetrag von üblichen Preisnachlässe 1.080,00-7 -

9 3. Belegschaftsrabatte Arbeitgeber können im Lohnsteuerabzugsverfahren die Rabattfreibetragsregelung anwenden und Arbeitnehmer kann dann in der Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach allgemeinen Bewertungsvorschriften ermitteln Arbeitnehmer muss aber beide Werte nachweisen Keine Anwendung des Rabattfreibetrages: Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (z.b. betriebseigene Kantine) Waren oder Dienstleistungen aus einem anderen Unternehmen im Konzernverbund Sachbezug auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht als eigene liefert oder erbringt - 8 -

10 3. Belegschaftsrabatte Rabattfreibetrag auch bei Gehaltsumwandlungen möglich, wenn der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit Wirkung für die Zukunft geändert wird es darf kein Wahlrecht zwischen Bargeld oder Sachbezug bestehen Achtung: Gehaltsumwandlung nur sozialversicherungsfrei, wenn freiwillige Lohnzahlungen über die tarif- und arbeitsrechtlichen Ansprüche hinaus erfolgen; nicht, wenn geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen oder Sachleistungen anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden - 9 -

11 4. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind Unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrages von und einem 4%-igen Preisabschlag können Waren mit einem Bruttoverkaufswert von 1.125, die im Geschäft des Arbeitgebers angeboten werden, steuer- und beitragsfrei überlassen werden Gilt auch, wenn auf dem Warengutschein ein Euro-Betrag ausgewiesen ist

12 5. Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine, mit denen der Arbeitnehmer den Bezug einer Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten beanspruchen kann Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH ) liegt ein Sachbezug auch dann vor, wenn: der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug erhält; der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt bei einer Tankstelle auf seine Kosten zu tanken; der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Folge: Steuer- und sozialversicherungsfrei bis 44,00 im Monat Aber bei Prüfung der 44 -Grenze Berücksichtigung aller Sachbezüge

13 5. Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind Achtung: Schädlich für die Annahme von Sachbezug ist die Einräumung einer Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen der Gewährung von Sachbezügen und der Auszahlung von Barlohn in diesem Fall immer Barlohn! Maßgebend ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer

14 6. Betriebsveranstaltungen Max. 2 Veranstaltungen pro Jahr Freigrenze pro Veranstaltung 110,00 (brutto) je Arbeitnehmer (R 19.5 LStR) Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (BFH , VI R 7/11) sind nur solche Kosten bei der Prüfung der Freigrenze einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen, wie: Speisen Getränke Musikdarbietungen

15 6. Betriebsveranstaltungen Unberücksichtigt bleiben folgende Aufwendungen: Miete für den Veranstaltungsort, Kosten für einen Eventveranstalter, Sonstiger Aufwand für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.b. Saalmiete), Gestaltung des Festsaales, Übernommene Reisekosten anlässlich der Veranstaltung (z.b. Bustransfer, Taxikosten). Keine Zurechnung des auf Begleitperson des Arbeitnehmers anfallender Kostenanteil auf 110,00 - Grenze des Arbeitnehmers

16 6. Betriebsveranstaltungen Bei Überschreitung ist grundsätzlich der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig aber: Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% durch den Arbeitgeber ( 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) Geschenke über 40,00 (ab 2015: 60,00 ) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung werden nicht in die Prüfung der 110,00 Freigrenze einbezogen stets steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, aber Pauschalversteuerung mit 25% durch den Arbeitgeber möglich. Bei Lohnsteuerpauschalierung keine Sozialversicherungspflicht

17 6. Betriebsveranstaltungen Ablehnung der BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung Keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung, aber: Ruhen des Verfahrens nach 363 Abs. 2 AO wird gewährt Aussetzung der Vollziehung nach 361 Abs. 1 AO wird auf Antrag gewährt Ausblick - Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2015 Erhöhung der Freigrenze auf 150 Darin sollen aber sämtliche Zuwendungen enthalten sein Darin zu berücksichtigen auch wieder die anteilig auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen

18 7. Job-Tickets / Fahrkarten Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich als geldwerter Vorteil steuerpflichtig Kein geldwerter Vorteil bei Überlassung zum mit einem Verkehrsträger vereinbarten Preis oder zu einem höheren Preis Beträgt der geldwerte Vorteil nach Abzug eines Bewertungsabschlages von 4% und nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte nicht mehr als 44,00 im Kalendermonat ist die Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei ( 8 Abs. 2 S. 11 EStG) Bargeldzuschüsse fallen nicht unter diese Regelung Achtung: Bei der Prüfung der 44,00 Grenze sind auch andere Sachbezüge mit einzubeziehen

19 7. Job-Tickets / Fahrkarten Ist die Freigrenze überschritten oder nicht anwendbar, dann ist eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15% durch den Arbeitgeber möglich ( 40 Abs. 2 S. 2 EStG) gilt nicht bei Gehaltsumwandlung Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen könnte (Entfernungspauschale) Pauschalbesteuerung von Zuschüssen nur, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nachweist (Vorlage der Fahrausweise) Auch bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber ist die Zuwendung sozialversicherungsfrei

20 8. Fahrtkostenerstattung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Grundsätzlich ist die Erstattung von Aufwendungen für ein Beförderungsmittel wie ein Pkw, Motorrad oder Taxi für Wege zwischen Wohnung und Arbeit steuer- und beitragspflichtig Aber Pauschalversteuerung mit 15% bis zur Höhe der Entfernungspauschale möglich ( 40 Abs. 2 S. 2 EStG) in diesem Fall sozialversicherungsfrei

21 9. Mahlzeitengestellung Der steuerpflichtige Teil arbeitstäglicher Mahlzeiten oder Essenmarken kann vom Arbeitgeber anstatt des normalen Lohnsteuerabzuges mit einem Pauschalsteuersatz von 25% besteuert werden ( 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) Die Bewertung der Mahlzeiten erfolgt grundsätzlich mit den anteiligen Sachbezugswerten aus der Sachbezugsverordnung Der Wert der Mahlzeiten beträgt 2014 für alle Bundesländer: Frühstück 1,63 (mtl. 49,00 ) Mittagessen 3,00 (mtl. 90,00 ) Abendessen 3,00 (mtl. 90,00 )

22 9. Mahlzeitengestellung Lohnsteuerpflichtig (ggf. Pauschalversteuerung durch AG) sind: Kostenlose Mahlzeiten: Sachbezugswert Verbilligte Mahlzeiten: Sachbezugswerte vermindert um den vom Arbeitnehmer selbst entrichteten Anteil gilt bei der Ausgabe von Essenmarken nur, wenn der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit i. H. v. 3,00 um nicht mehr als 3,10 übersteigt sonst gilt aufgedruckter Verrechnungswert als Barlohn

23 9. Mahlzeitengestellung Restaurantschecks und Essensgutscheine: Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Akzeptanzpartner müssen folgende Regelungen enthalten: Beschränkung der Einlösbarkeit der Schecks auf Arbeitstage Ausschluss der Nutzung an Wochenenden und Feiertagen Inzahlungnahme nur einer Essenmarke pro Tag Achtung: Keine Ausgabe an Arbeitnehmer, die eine Auswärtstätigkeit ausüben!

24 10. Umzugskosten Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber im privaten Dienst steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist ( 3 Nr. 16 EStG) Steuerfrei sind Erstattungen in der Höhe, wie sie beim Arbeitnehmer Werbungskosten wären Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn: die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird (Hin- und Rückfahrt mind. 1 Stunde) bei einem Umzug im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bei der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber bei Beziehen oder Aufgeben der Zweitwohnung aufgrund beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung

25 10. Umzugskosten Ohne Prüfung können dem Arbeitnehmer die Kosten erstattet werden, die einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens bezahlt werden: seit ab Umzugskosten bei Eheleuten 1.429, ,00 Umzugskosten bei Ledigen 715,00 730,00 Erhöhungsbetrag je Kind 315,00 322,00 Kosten für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht von Kindern können seit in Höhe von 1.802,00 und ab in Höhe von 1.841,00 je Kind steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden

26 11. Bahncard Überlassung der Bahncard für Auswärtstätigkeiten ist auch bei privater Mitbenutzung steuerfrei, wenn die fiktiven Aufwendungen für die Auswärtstätigkeit mit der Bahn (ohne Bahncard) bei der Bahncard 25 und 50: die Kosten der Bahncard + die ermäßigten Preise übersteigen bei der Bahncard 100 die Kosten der Bahncard 100 übersteigen Achtung: Fehlt es an einer Kosteneinsparung, ist der durch den Erwerb der Bahncard verursachte Mehraufwand des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen!

27 12. Fort- und Weiterbildungskosten Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (R 19.7 LStR) Es ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet Es dürfen keine Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen

28 13. Gesundheitsvorsorgeförderung Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitsgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500,00 pro Kalenderjahr steuerfrei ( 3 Nr. 34 EStG) Es fallen z. B. darunter: Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme (z. B. Nordic- Walking, Rückenschulen, Wirbelsäulengymnastik) Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht (z.b. durch Ernährungsberatung) Förderung des Nichtrauchens, Reduzierung des Alkoholkonsums (z.b. Seminarangebote) Vorbeugung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen des Bewegungsapparates (z.b. Massagen, Pilates-Kurs) Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z.b. Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivationskampagnen)

29 13. Gesundheitsvorsorgeförderung Auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen sind begünstigt. Rechnung auf Namen des Arbeitnehmers genügt Achtung: Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios ist nicht steuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der Gesundheitsvorsorgeförderung Wird der jährliche Höchstbetrag von 500,00 überschritten, nur dann kein Arbeitslohn, wenn Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, z.b. wenn: eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Art der Tätigkeit vorliegt, die Maßnahme geeignet ist, die Beeinträchtigung zu beheben und die Maßnahme durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse/Berufsgenossenschaft/Sachverständigen bestätigt wird

30 14. Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können mit einem Pauschalsteuersatz von 25% versteuert werden, wenn diese die folgende Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen ( 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG): 156,00 für den Arbeitnehmer 104,00 für dessen Ehegatten und 52,00 für jedes Kind Der Arbeitgeber muss bei Auszahlung an den Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird Steuerfreie Erholungsbeihilfe nur bei Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung und wenn Erholungsreise ohne Unterstützung des Arbeitgebers nicht möglich ist oder im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten

31 15. Kindergartenzuschuss Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen sind steuerfrei ( 3 Nr. 33 EStG) Die Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe genügt nicht Nachweispflicht der Aufwendungen durch den Arbeitnehmer

32 16. Arbeits- und Berufsbekleidung Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufs- bzw. Dienstkleidung ist steuer- und sozialversicherungsfrei ( 3 Nr. 31 EStG) Auch die Übereignung typischer Arbeitskleidung an den Arbeitnehmer fällt unter diese Befreiungsvorschrift

33 17. Werkzeuggeld Entschädigungen für die betriebliche Nutzung privater Werkzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber sind bis zur Höhe der Anschaffungskosten steuerfrei ( 3 Nr. 30 EStG)

34 18. Telekommunikationskosten des Arbeitnehmers Entstehen bei Arbeitnehmern erfahrungsgemäß Aufwendungen für Telekommunikationsleistungen können diese beruflich bedingten Telefonkosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem privaten Anschluss entstehen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden ( 3 Nr. 50 EStG) Ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch 20,00 pro Monat (R Abs. 2 S. 4 LStR)

35 19. Nutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsgeräte Alle Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei ( 3 Nr. 45 EStG)

36 20. Zuwendung eines Computers Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignen Das gleiche gilt für Computerzubehör und Zuschüsse für Internetverbindungen Es handelt sich dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit diesen pauschal mit 25% zu versteuern ( 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) Bei Anwendung der Pauschalbesteuerung fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an

37 21. Fehlgeldentschädigungen Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie 16,00 im Monat nicht übersteigen (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR) Arbeitnehmer, die ausschließlich im unbaren Zahlungsverkehr tätig sind, können keine steuerfreie Erstattung erhalten

38 II. Lohn-Ausblick 2015 II. Lohn-Ausblick

39 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Grundlagen Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt am in Kraft allgemeiner Mindestlohn brutto 8,50 / Zeitstunde grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn, dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte Fälligkeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Verspätete Zahlung bußgeldbewehrt

40 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Ausnahmen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende Ehrenamtlich Tätige bei Langzeitarbeitslosen gilt der Mindestlohn erst nach Ablauf von 6 Monaten, aber ein geltender Tarifvertrag hat Vorrang

41 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Praktikanten Grundsätzlich gelten die Mindestlohnbestimmungen auch für Praktikanten Ausnahmen: verpflichtende Praktika aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie Orientierungspraktika bis zu drei Monaten für eine Berufsausbildung oder ein Studium Praktika bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III oder Berufsbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 BBiG

42 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Bestandteile des Mindestlohns Grundsätzlich Zeitlohn Leistungsbezogene Vergütungssysteme müssen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf einen Grundlohn von brutto 8,50 pro Zeitstunde hat Darüber hinaus sind variable Lohnbestandteile möglich Vereinbarung von Stücklöhnen und Akkordlöhnen weiterhin zulässig, wenn Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird keine Anrechnung der vom Arbeitgeber ggf. geschuldeten pauschalierten Lohnsteuer und pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügig Beschäftigten

43 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Zulagen/Zuschüsse sind Bestandteil des Mindestlohns, wenn die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll kein Bestandteil des Mindestlohns sind besondere Zulagen/Zuschüsse, wie z.b.: Sonn- und Feiertagszuschläge Nachtzuschläge (Wechsel-)Schichtzulagen Überstundenzuschläge Schmutz- und Gefahrenzulagen Akkordprämien und Qualitätsprämien Werkzeuggeld

44 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Weihnachts- und Urlaubsgeld grundsätzlich nur dann Bestandteil des Mindestlohns, wenn tatsächlicher und unwiderruflicher Zufluss zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns Bei freiwilliger Einmalzahlung keine Anrechnung Kritisch: Vertraglich gezahltes 13. Monatsgehalt mit anteiligem Zufluss, z. B. im Juli und Dezember eines Jahres Zufluss nicht zum maßgeblichen Fälligkeitsdatum des Mindestlohnes ggf. keine Umlegung auf die übrigen Monate möglich

45 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Anrechnung von Sachbezügen nicht ausdrücklich im MiLoG geregelt Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass ein Sachbezug Teil der Vergütung ist Aber: Wert des Sachbezugs darf Höhe des pfändbaren Teils des Lohns nicht übersteigen Trinkgelder sind kein Bestandteil des Mindestlohns

46 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Fälligkeit Fälligkeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde gilt nicht nur für die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern für sämtliche geleistete Arbeitsstunden Aber: Möglichkeit der Einstellung in ein Arbeitszeitkonto, wenn schriftliche Vereinbarung Ausgleich mindestens 12 Kalendermonate nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausgleich spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonats Arbeitszeitkonto darf 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen

47 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer durch Arbeitgeber bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages Aufbewahrung mindestens 2 Jahre Aufzeichnungspflicht gilt für: geringfügig entlohnte Beschäftigte (Ausnahme in Privathaushalten) für alle in 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige (z.b. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Gebäudereinigung)

48 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Auftraggeberhaftung verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet dessen Arbeitnehmern für den Mindestlohn wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat Haftung erfasst gesamte Nachunternehmerkette gesamtschuldnerische Haftung jedes Beteiligten an der Kette Empfehlung: Vergabe von Aufträgen mit der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns

49 II. Lohn-Ausblick Kurzfristige Beschäftigung ab 2015 Bisher: Zeitgrenze: 2 Monate oder 50 Arbeitstage Gilt auch noch für im Jahr 2014 begonnene und erst im Jahr 2015 endende kurzfristige Beschäftigung ab 2015: Zeitgrenze: 3 Monate oder 70 Arbeitstage Gilt für kurzfristige Beschäftigungen, die ab 01. Januar 2015 beginnen

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lothar Boelsen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater/ Rechtsanwalt l.boelsen@sk-wpg.de Jana Seifert Steuerberaterin, BPG Dresden j.seifert@bpg.de Zeilweg Frankfurt Telefon Telefax Website: BPG Gruppe: Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt Köln Krefeld Leipzig München Rostock Stuttgart Breslau Warschau Riga

51 Die Unterlagen geben den Rechtstand zum wieder. Des Weiteren haben die vorliegenden Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da nur Auszüge der steuerrechtlichen Gesetzeslage einen ersten Überblick verschaffen sollen. Insoweit ist dies kein Handlungsleitfaden. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, um Ihre persönliche steuerrechtliche Würdigung vornehmen zu können

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