Lohnsteuer-Info Februar 2015
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1 Lohnsteuer-Info Februar 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung - Zollkodexanpassungsgesetz Gesetzgebungsverfahren Familienserviceleistungen Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beratungs oder Vermittlungsleistungen Kurzfristige Betreuung aus zwingendem Grund Grenze Aufzeichnungen im Lohnkonto Zeitlicher Anwendungsbereich Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung - Zollkodexanpassungsgesetz 1. Gesetzgebungsverfahren Am 24. September 2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) beschlossen 1 und in den Bundestag eingebracht. 2 Umgangssprachlich wird dieses Gesetzgebungsverfahren auch als Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) bezeichnet. Die Ausschüsse des Bundesrates haben zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben. 3 Hierzu hat die Bundesregierung detailliert Stellung genommen. 4 Der Bundestag hat am 04. Dezember 2014 das ZollkodexAnpG unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und des Berichts des Finanzausschusses verabschiedet. 5 Der Bundesrat hat diesem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket am 19. Dezember 2014 zugestimmt. 6 Ein Vermittlungsverfahren, wie es noch vom 1 BR-Drs. 432/14 v BT-Drs. 18/3017 v BR-Drs. 432/1/14 v BT-Drs. 18/3158 v (zu BT-Drs. 18/3017) 5 BT-Drs. 18/3441 v
2 Finanzausschuss des Bundesrates gefordert wurde 7, wurde hierdurch verhindert. Eine Verkündung des Gesetzes erfolgt im BGBl. Das ZollkodexAnpG beinhaltet auch Rechtsänderungen, die einkommensteuer- bzw. lohnsteuerrechtlich bedeutsam sind. Nachfolgend wird eine neue Befreiungsvorschrift beschrieben, die wegen der Auslegung der neuen Tatbestandsmerkmale allerdings noch der genauen Beschreibung der Finanzverwaltung bedarf. 2. Familienserviceleistungen Gute Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind ein wichtiger Faktor für die Beschäftigten und haben zunehmende Bedeutung auch für die Arbeitgeber. Bislang ergibt sich eine steuerfreie Arbeitgeberleistung zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern aus 3 Nr. 33 EStG. Um z.b. den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder die Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, zu unterstützen, soll der Arbeitgeber künftig die Möglichkeit erhalten, seine Arbeitnehmer mit weiteren steuerfreien Leistungen zu unterstützen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Nach 3 Nr. 33 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. An dieser Befreiungsvorschrift tritt keine Änderung ein, so dass diese weiterhin neben der neuen Rechtsvorschrift des 3 Nr. 34a EStG zur Anwendung kommt. 6 BR-Dr. 592/14 v BR-Drs. 592/1/14 v
3 In 3 wird mit Nr. 34a ein neuer Befreiungstatbestand aufgenommen, wonach steuerfrei bleiben 34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sowie b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen; 2.1. Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Die neue Steuerfreiheit ist nur anwendbar, wenn eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Durch das Merkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wird sichergestellt, dass die neue Steuerbefreiung allein für Leistungen beansprucht werden kann, die der Arbeitgeber zusätzlich für den Zweck bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erbringt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit hingegen nicht beansprucht werden. Ob eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorliegt, richtet sich nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien. Die zweckgebundene Leistung muss vielmehr zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. 8 8 BMF v , BStBl I 2013, 728; a.a. BFH v , VI R 54/11, BStBl II 2013, 395 und BFH v , VI R 55/11, BStBl II 2013, 398 3
4 2.2. Beratungs- oder Vermittlungsleistungen Die neue Steuerfreiheit umfasst zusätzliche Arbeitgeberleistungen zu Gunsten eines Dienstleistungsunternehmens, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonal vermittelt. Beispiel Ein Unternehmen schließt mit einem Kinderbüro/Familienservice einen Vertrag ab, nach dem dieses sich verpflichtet, den interessierten Arbeitnehmern Tagesmütter, Babysitter und andere geeignete Betreuungspersonen zu vermitteln und deren Zuverlässigkeit zu überwachen. Die Firma vergütet diese Leistung mit einem Pauschalbetrag, der sich an der Größe des Unternehmens orientiert, nicht aber an den Leistungen, die der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt. Die reine Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten der Kinder durch Dritte fällt nicht unter die Steuerbefreiung des 3 Nr. 33 EStG. Eine steuerfreie Abrechnung ist aber nach Maßgabe von 3 Nr. 34a Buchst. a) EStG möglich. Bislang wurde von der Finanzverwaltung in solchen Fällen das Vorliegen von Arbeitslohn verneint, weil ein geldwerter Vorteil gar nicht individuell einem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden könnte. Die Leistung des Kinderbüros/Familienservice dient der Belegschaft als Ganzem. 9 Der Begriff des Angehörigen dürfte sich nach 15 AO definieren. Es wird jedoch gesetzlich nicht definiert, was unter Kindern i.s.d. 3 Nr. 34a Buchst. a) EStG zu verstehen ist. Es dürfte vieles dafür sprechen, dass es sich um Kinder i.s.d. 32 Abs. 1 EStG handeln soll; eine gesetzliche Klarstellung - entsprechend der Regelung in 3 Nr. 34a Buchst. b) EStG - dürfte geboten sein. 9 FinMin Bayern v , Lohnsteuer-Handausgabe 1998, 135 4
5 Außerdem wird nicht näher bestimmt, wann von einem pflegebedürftigen Angehörigen auszugehen und wie die Pflegebedürftigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen ist. Zumindest im Verwaltungswege sind Konkretisierungen geboten. Die Steuerfreiheit gem. 3 Nr. 34a Buchst. a) EStG ist der Höhe nach - anders als 3 Nr. 34 Buchst. b) EStG - nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt Kurzfristige Betreuung aus zwingendem Grund Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen kann der Arbeitgeber auch bestimmte kurzfristige Betreuungskosten, die aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, steuerfrei ersetzen. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche - also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen - Betreuung, die z.b. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen, notwendig werden. Erstmalig sind damit auch Betreuungskosten in eng umgrenztem Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen. Mit neuen Auslegungsschwierigkeiten, wann eine Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen vorliegt, ist zu rechnen. Gerade in der Ferienzeit und der dann notwendigen Betreuungsnotwendigkeit wird diese Frage aufkommen. Vor dem Hintergrund der Deckelung der Steuerfreiheit auf 600 sollte m.e. auf diese Zusatzbedingung verzichtet werden. Der gesetzlich festgelegte Freibetrag für diese zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung von 600 je Kalenderjahr und Arbeitnehmer dient einer gewissen typisierten sachlichen Begrenzung der Steuerbefreiung Grenze Die Leistungen nach 3 Nr. 34a Buchst. b) EStG sind nur steuerfrei, soweit sie 600 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Sachzuwendungen oder Barlohnzahlungen denkbar. 5
6 Bei dem Betrag von 600 handelt sich um einen Freibetrag; d. h. übersteigende Aufwendungen sind steuerpflichtig zu erfassen. Handelt es sich bei der Leistung um eine Sachzuwendung, die mit dem Marktpreis gem. 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet wird, kann auf den 600 übersteigenden Betrag die 44 -Freigrenze nach 8 Abs. 2 S. 11 EStG zur Anwendung kommen. Durch die steuerfreie Leistung von maximal 600 wird die 44 - Freigrenze nicht verbraucht. Der Gesetzgeber stellt bei der Prüfung des Freibetrags nur auf das Kalenderjahr ab. Unterhält ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse, muss nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut der jeweilige Arbeitgeber prüfen, ob die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 34a Buchst. b) EStG bereits zuvor ganz oder zum Teil ggfls. auch von einem anderen Arbeitgeber - ausgeschöpft wurde. Die Umsetzung ist praktisch nicht möglich; dies veranlasste den Gesetzgeber in Vorjahren bereits zu Korrekturen z. B. bei Anwendung von 3 Nr. 63 EStG. Um Praxisprobleme zu verhindern, sollte der Steuerfreibetrag von 600 je Dienstverhältnis und Kalenderjahr zur Anwendung kommen. Die Auslegung der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten Aufzeichnungen im Lohnkonto Die Steuerfreiheit umfasst auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten werden und durch den Arbeitgeber beauftragt und bezahlt werden. Die Zweckbestimmung der Leistungen ist entsprechend den vergleichbaren Vorschriften des 3 Nr. 33 EStG Steuerfreiheit für Unterbringungskosten von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder 3 Nr. 34 EStG Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung, durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachzuweisen Zeitlicher Anwendungsbereich Die Regelung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in 52 Absatz 1 EStG ab 2015 anzuwenden. 6
7 2 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung 7
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