Honorarberatung/Finanzanlagenvermittler
|
|
- Elsa Fuchs
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Honorarberatung/Finanzanlagenvermittler Ariane Kay Dipl. Volkswirtin 15. März 2013 BV München
2 Entwicklungen in Europa Entwicklung von der provisionsorientierten Beratung/Vermittlung zur Honorarberatung Großbritannien: ab 2009 Courtageverbot bei Lebensversicherungen, ab 2012 Verbot von Provisionen auf Investmentprodukte, ab 2013 Verbot von Provisionszahlungen an Makler und Finanzberater Niederlande: ab 2009 Provisionen offenlegen, ab 2013 umfassendes Provisionsverbot für die Finanzbranche
3 EU-Nachbarländer und Honorarberatung Entwicklungen in Skandinavien Schweden: 2003 wandte sich der Versichererverband an die Regierung, Nettoprämien-System wird von allen VU praktiziert gesetzliche Regelung? Dänemark: einen Monat (nach Schweden) Pro/Contra- Stellungnahme, sechs Wochen später hatten VU mit 50% Marktanteil ihre Prämien umgestellt, seit 2007 Verbot von Courtagezahlungen durch VU mit Übergangsfrist bis Ende 2011
4 EU-Nachbarländer und Honorarberatung Finnland: Oktober 2002 Verbandsempfehlung der Versicherer zu Nettoprämien; seit 2008 gesetzlich geregelt, dass Makler nur noch von ihren Kunden entlohnt werden dürfen Norwegen: 2002 Versicherungsunternehmen sprechen Nettopolicen ab; erlassen Verhaltenscodex, dass Makler keine Courtage mehr erhalten, Kündigung aller Courtagezusagen nur noch Versicherungsverträge auf Nettobasis
5 Folgen dieser Politik Nettoprämien Reduzierung der Makler um 40 50% bessere Qualität der Vermittler? Problem der Unterversorgung der Bevölkerung
6 Entwicklungen in der Honorarberatung Juli 2011: Eckpunktepapier für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung (BMELV) SPD-Antrag: Dez Honorarberatung etablieren Grüne Eckpunkte zum Versicherungsvertrieb: Sept Dezember 2012: Entwurf zu einem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente vorgelegt (BMF) Regelungen für den Honoraranlageberater und den Honorarfinanzanlageberater
7 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Regelungen für den Honoraranlageberater Wertpapierhandelsunternehmen Anlageberatung gegen Honorar erbringen strenge Informations- und Beratungspflichten Eintragung im öffentlichen Register (BaFin) Vergütung ausschließlich durch den Kunden
8 Änderung der Gewerbeordnung Regelungen für den gewerblichen Honorar- Finanzanlagenberater 34 h GewO eigener Erlaubnistatbestand Beratung gegen Honorar Finanzprodukte, die Gegenstand der Finanzanlagenvermittlung nach 34 f GewO sind
9 Anforderungen Anforderungen identisch mit denen des Finanzanlagenvermittlers nach 34 f GewO Erlaubnis kann wie 34 f GewO auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden
10 Vergütung des Honorarberaters Vergütung Honorar, ausschließlich vom Kunden bezahlt sofern Produkt nicht provisionsfrei erhältlich ist ungekürzte Weitergabe der enthaltenen Provision keine Mischung andernfalls müssen Geschäftsbereiche getrennt werden
11 Honorarberatung im Versicherungsbereich Versicherungsbranche ohne Honorarberater Berufsbild des Versicherungsberaters nach 34e GewO bereits existent viele politische Gespräche zur Erhaltung des Status Quo geführt weitere Regulierung sollte nicht angestrebt werden
12 Honorarberatung für den Versicherungsvermittler? Grundsätzlich gilt: Vergütungsanspruch des Vermittlers nur bei Abschluss und Prämienzahlung Sofern es nicht zum Abschluss kommt, bleiben Beratung und Akquisitionsbemühungen ohne Vergütung
13 Frühere rechtliche Beurteilung durch BAV (jetzt BaFin) Tätigkeiten wie z.b. Erstellen einer Vermögensanalyse dienen ausschließlich der Ermittlung des Bedarfs des VN und damit letztlich der Vermittlung von Versicherungen. Vereinbarung eines als Aufwandsentschädigung deklarierten gesonderten Honorars verstößt daher gegen das RBerG (jetzt RDG)
14 Rechtsgrundlage: 34d I 4 GewO Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten
15 Honorarberatung und Rechtsprechung OLG Naumburg v (9 U 218/11) Versicherungsvertreter hatte eine Nettopolice auf Grundlage einer Honorarvereinbarung vermittelt Klage durch Mitbewerber erhoben Beratung und sonstige Leistung vergütet - Mischmodell
16 Honorarberatung und Rechtsprechung wettbewerbsrechtlicher Verstoß? kein unlauteres Handeln, wenn Vertreter Agenturbindung und Status offen legt Marktverhaltensregeln eingehalten kein Verbot der Verwendung unwirksamer AGB kein irreführendes Verhalten Honorarberatung erlaubt!
17 Honorarberatung und Rechtsprechung Rechtsdienstleistungsgesetz hat Bestand und lässt keinen Raum für Honorarberatung von Vermittlern Regelungen aus Handelsvertreter-Vertrag nicht berücksichtigt Urteil ist nicht rechtskräftig Revision eingelegt BGH-Entscheidung steht aus
18 Honorarberatung: Vorbereitung im Vermittlerbetrieb Wettbewerb um Kunden über Vergütung Verhandlungen um Vergütung Rechtfertigung der Höhe der Rechnung Rechnungen schreiben Verwaltungsaufwand Mahnwesen Betriebswirtschaftliches Umdenken
19 Neue Rahmenbedingungen für die Finanzanlagenvermittlung
20 Bisherige Rechtslage Erlaubnis nach 34 c GewO für Selbständige Vermittlung von Finanzanlagen (z.b. Investmentfonds) jährliche Prüfung nach 16 MaBV alternativ: Negativerklärung
21 Ziel der Neuerung Anlegerschutz Regulierung von Graumarktprodukten Anforderungen an den Vertrieb erhöhen Wohlverhaltenspflichten des WpHG auf Vermittler anwenden Kontrollierbarkeit und Qualifizierung der Prozesse in Beratung und Vermittlung
22 Neue Regeln für Finanzvermittler Einführung eines neuen Erlaubnistatbestandes für Finanzanlagenvermittler: 34 f und g GewO Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) zum in Kraft getreten Vermittlung von öffentlich angebotene Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-AG Geschlossene Fonds in Form einer KG Sonstige Vermögensanlagen nach 1 Abs. 2 VermAnlG
23 Exkurs: Erlaubnis- und Registerbehörden IHK (Zulassung/Registrierung) Gewerbeamt (Zulassung) IHK (Registrierung) Mecklenburg-Vorpommern Berlin Baden-Württemberg Rehinland-Pfalz Nordrhein-Westfalen Bremen Hessen Sachsen Schleswig-Holstein Saarland Bayern Thüringen Niedersachsen Sachsen Anhalt Hamburg Brandenburg
24 Neue Regeln für Finanzvermittler Zuverlässigkeit Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Geordnete Vermögensverhältnisse Auszug aus dem Schuldnerregister Auszug aus dem Insolvenzregister steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Nachweis Berufshaftpflicht gemäß 9 FinVermV Nachweis Sachkunde
25 Voraussetzungen für die Erlaubnis Registrierung im Vermittlerregister Jährliche Prüfung gem. 24 FinVermV Prüfbericht: bis des darauffolgenden Jahres an Erlaubnisbehörde Einhaltung der Pflichten aus FinVermV
26 Ausnahmen Inhaber einer Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO neue Erlaubnis bis zum beantragen und Registrierung veranlassen die 34c-Erlaubnis erlischt vereinfachte Erlaubnis Frist für den Sachkundenachweis:
27 Erlaubnis und Registrierung - Kosten bei Vorlage einer 34 c-erlaubnis für eine Kategorie 220,- für zwei oder drei Kategorien 260,- bei Neuantrag für eine Kategorie 300,- für zwei oder drei Kategorien 340,- Registrierung 25,-
28 Sachkundeprüfung IHK-Zuständigkeit 255 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten schriftlicher (theoretisches Fachwissen) und praktischer (Simulation eines Beratungsgesprächs) Teil Entscheidung für einen oder alle Prüfbereiche
29 Sachkundenachweis Alte-Hasen-Regelung Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung Nachweis: Vorlage der lückenlosen Prüfungsberichte nach 16 MaBV Negativerklärung ist kein Nachweis
30 Ausnahmen: Sachkundeprüfung Inhaber einer Erlaubnis nach 34 d oder e GewO ohne gleichgestellten Berufsabschluss Befreiung vom praktischen Teil der Prüfung möglich für Produktbereich 1 (Investmentanteile)
31 Gleichgestellte Berufsabschlüsse 1. Abschlusszeugnis a) als geprüfter Bankfachwirt oder wirtin (IHK), b) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder wirtin (IHK), d) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK), e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, f) als Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g) als Investmentfondskaufmann oder frau;
32 Gleichgestellte Qualifikationen 2. Abschlusszeugnis a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b) Als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) Als Finanzfachwirt oder wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder- vermittlung vorliegt;
33 gleichgestellte Qualifikationen 3. Abschlusszeugnis als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder vermittlung vorliegt. 4. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
34 Beschäftigte Gewerbetreibende muss gewährleisten, dass Beschäftigte, die direkt bei der Vermittlung / Beratung mitwirken, zuverlässig und sachkundig sind ( 34f Abs.4 GewO) Beschäftigte sind bei der Registerbehörde unverzüglich zu melden und einzutragen ( 34f Abs.5 GewO) Gewerbetreibende selbst muss unverzügliche Registrierung herbeiführen und Änderungen anzeigen ( 34f Abs. 6 GewO)
35 Berufshaftpflichtversicherung im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherung Mindestdeckungssumme: 1,23 Mio. pro Versicherungsfall und 1,85 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres Keine Deckung für wissentliche Pflichtverletzung, marktübliche Ausschlüsse zulässig ( 9 Abs. 5) Versicherungsbestätigung bei Erlaubniserteilung: nicht älter als 3 Monate!
36 Informations- und Beratungspflichten Statusbezogene Erstinformation Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Offenlegung von Zuwendungen Einholung von Informationen über den Anleger Erstellung eines Beratungsprotokolls
37 Beratungsprotokoll 18 Abs. 2 FinVermV Notwendige Inhalte in einem Beratungsprotokoll Anlass der Beratung Dauer der Beratung Anlass der Anlageberatung und vermittlung Dauer des Beratungsgesprächs bzw. der Beratungsgespräche Persönliche Daten des Kunden Besprochene Finanzanlagen Wünsche des Anlegers Empfehlungen des Vermittlers Die der Anlageberatung und Anlagevermittlung zugrunde liegenden Informationen über - die persönliche Situation des Kunden - seine finanziellen Verhältnisse Die vom Anleger verfolgten Ziele, die im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft stehen Die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf die Finanzanlagen Diejenigen Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung und Vermittlung waren Die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlagenberatung und Vermittlung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung Die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlung genannten wesentlichen Gründe
38 Haftungsdach: ja oder nein? Haftungsdach keiner Erlaubnis bedürfen vertraglich gebundene Vermittler gem. 2 Abs. 10 Satz 1 KWG Wie weit gehen Vertriebssteuerungsmöglichkeiten? Welche Produktpalette ist enthalten? Wem gehört der Bestand? Welche Insolvenzrisiken bestehen? Regress beim Vermittler möglich? Prüfung der vertraglichen Gestaltungen!
39 Vorteile: Infrastruktur Kostenvorteile Weiterentwicklung Wertpapiergeschäft Ablaufplanung für Organisation, IT etc. Fertige Investment- und Geschäftskonzepte Haftungsdach Nachteile: Einhaltung von KWG und WpHG Vorschriften Exklusivität bei Anbindung Nur ein Haftungsdach! Wechsel des Haftungsdachs Produkteinschränkung Kundenakzeptanz
40 Registrierungszahlen Finanzanlagenvermittler gem. 34 c GewO Finanzanlagenvermittler gesamt Erlaubnis zur Vermittlung von Investmentfonds Nr. 1 Geschlossene Fonds Nr. 2 Sonstige Vermögensanlagen Nr.3 Anzahl Einträge Quelle: DIHK Stand
41 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013
Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis
Mehrmöglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt
für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig
MehrSachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29
MehrSACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER
MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die
MehrErforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO
Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach 34f GewO (Stand: Juli 2013) Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung (GewO) kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist,
MehrMERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013
MERKBLATT Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 Vermittler von Finanzanlagen des so genannten grauen Kapitalmarktes müssen sich ab dem 22. Juli
MehrISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)
ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten
MehrEs gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.
Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis
MehrNeue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler
Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Themen 1. Einführung 2. Erlaubnis 3. Sachkunde 4. Register 5. Verhaltensregeln 1. Einführung Ziele des neuen Rechts Inhalt des neuen Rechts: - Neue Erlaubnispflicht
MehrMerkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f
Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation Umwelt International Recht Fair Play Merkblatt Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler
MehrErlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO)
Stand: Sep. 2014 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Dieses Merkblatt basiert auf dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und
MehrNeue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO
Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch
MehrNeue Regeln für Finanzanlagenvermittler
Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011)
MehrDie Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK
Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de
MehrNeue Regeln für Finanzanlagenvermittler
Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr.
MehrDie neue Regulierung von Beteiligungen
Die neue Regulierung von Beteiligungen Beteiligungen sind seit dem 01.06. Finanzinstrumente Vertriebspartner und, Anleger, werfen die Frage auf, welche Folgen dies für Ihre Beteiligung und den Vertrieb
Mehr2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?
Stand: Juni 2014 DIE SACHKUNDE 1. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis
MehrFreiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem praktischen Teil Der schriftliche Teil gliedert
MehrNeuregelungen für Finanzdienstleister
Neuregelungen für Finanzdienstleister [Dieses Merkblatt soll eine Orientierungshilfe sein, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu haben (trotz sorgfältiger Prüfung). Die
Mehrwenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis.
Merkblatt Anforderungen an Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach 34 f der Gewerbeordnung (GewO) für die Beratung zu Finanzanlagen
MehrNeue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.
MERKBLATT Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater Stand 8. Juli 2014 Neue gesetzliche Vorschrift: 34h GewO Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.
MehrNeue Regeln für Finanzanlagenvermittler
Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Im Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
MehrDie Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler
Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Wissenswerte Neuerungen im Überblick Bis 30.06.2005 unterlagen neben Bauträgern und Baubetreuern auch die Anlagevermittler
Mehrverantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis:
verantwortlich: Christian Grupe Geschäftsbereich Berufsbildung IHK Nürnberg für Mittelfranken, IHK Akademie Mittelfranken, Walter-Braun-Straße 15, 90425 Nürnberg Tel.: 0911/1335-124 Fax: 0911/1335-131
MehrSachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*
Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006
MehrIHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN
E x i s t e n z g r ü n d u n g u n d U n t e r n e h m e n s f ö r d e r u n g Stand 10.07.2015 IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN
MehrErlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO
Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO Auch derjenige, der gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu
MehrNeue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)
Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: 03681 362-321 Telefon: 03681 362-412 E-Mail: krueger@suhl.ihk.de E-Mail: eisenbach@suhl.ihk.de Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler
MehrAGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn
AGV Personalleitertagung Außendienst 2011 Bericht aus dem BWV Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn Inhalte Weiterentwicklung Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Die IHK-Kooperation bei der Sachkundeprüfung
Mehruro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater -
uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr. Christian Waigel Karl-Scharnagl-Ring 8, 80539 München E-Mail:
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
Mehrauf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.
Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann /-frau (IHK) 1 Dok.-Nr.: 119703 Für Vermittler von Finanzanlagen gelten neue Berufsregeln. Die Voraussetzungen für die
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER
Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird
MehrFinanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittler Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Anlageberatung und Anlagevermittlung von Investmentfonds werden sich grundlegend ändern. Das hierzu notwendige Gesetz wurde am 27.10.2011
MehrUmsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie
Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?
Mehr5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
(Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) 1. Antragsteller/in IHK Ident-Nr. (soweit vorhanden) Im Handels-
MehrA Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7
Inhaltsverzeichnis A Einleitung 5 B Die neuen Regelungen 7 1 Vorbemerkungen 7 1.1 Was ist neu und anders als bisher? 8 1.2 Zahlenund Fakten: Werist betroffen? 10 1.3 Finanzanlagenvermittler als Fachberuf?
MehrMERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater
MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung
MehrRegeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO
Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2014 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12,
Mehrmöglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt
Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 1 / 6 Ich bin seit Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation Anlageberater gem. 34 c und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
MehrMargendruck. 34f GewO Haftungsdach. Honorarberater-Konferenz Frankfurt 11. November 2014. Herzlich Willkommen. Ein Anfang ein Einstieg ein Erfolg
Margendruck 34f GewO Haftungsdach Honorarberater-Konferenz Frankfurt 11. November 2014 Herzlich Willkommen Ein Anfang ein Einstieg ein Erfolg Mut zum Honorar die ersten Tage mit 34h & Co. Berufsbezeichnung:
MehrAntrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung
Landkreis Merzig-Wadern Straßenverkehrs- u. Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung 1. Angaben zum Antragsteller bzw.
MehrVersicherungstag 2015
Versicherungstag 2015 Aktuelles zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Julia Kapp 21. April 2015 Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007
MehrMERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen
MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges
MehrErlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler
Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
Mehr34 f GewO - Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittlerund berater ab 2013
MERKBLATT 34 f GewO - Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittlerund berater ab 2013 Stand 02.07.2013 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 / 6900-1303 Fax: 0371 / 6900-1399 E-Mail: mehlhorn@chemnitz.ihk.de
MehrZusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.
Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach 34d Abs.
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
(Absender des Antragstellenden Unternehmens) An die Verbandsgemeindeverwaltung Konz -Gewerbeamt- Am Markt 11 54329 Konz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in:
MehrGebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14
Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:
MehrMerkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler
Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Stand: Juli 2013) Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom
MehrMerkblatt für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater
Ein Merkblatt Ihrer IHK Merkblatt für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist in Deutschland entsprechend 34 d der Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges
MehrAntrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO
Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:
MehrVermögensschadenshaftpflichtversicherung
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 108525 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, -berater Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter,
MehrMitteilung Änderung der Registerdaten
IHK Heilbronn-Franken Finanzvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Mitteilung Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register eingetragen sind und diese
MehrErlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler
Stand: 01. Januar 2012 Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln,
MehrErteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.
(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung
MehrErlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar- Finanzanlagenberater
MERKBLATT Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar- Finanzanlagenberater Stand 05.08.2014 EINLEITUNG Mit Wirkung zum 01.08.2014 ist das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft getreten. Mit 34h wurde
MehrIndustrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007
Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings
Mehr3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler
IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung
GEWERBERECHT G64 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Im Zuge
MehrHandelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg
Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34f
MehrErlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar- Finanzanlagenberater
Merkblatt Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar- Finanzanlagenberater EINLEITUNG Mit Wirkung zum 01.08.2014 ist das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft getreten. Mit 34h GewO wurde ein neuer
MehrOldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular
MehrUpdate 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen
Update 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen Workshop von Rechtsanwältin Dr. Babara Dörner Messe DKM 2011 27.10.2011 Dr. Barbara Dörner www.mzs-recht.de 1 Gliederung
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung
(Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen
MehrIHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012
IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 Marco Rieso Leiter des Referates Handel und Dienstleistung Prüfungen in den Bereichen: Investmentfonds
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden
(Absender) Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF
MehrDie letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt
Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr.
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung
Absender (Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH&Co. KG)
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler
MehrGesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
Mehr34 f GewO- Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013
MERKBLATT 34 f GewO- Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 Stand: 02/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 / 6900-1350 Fax: 0371 / 6900-1399 E-Mail: mehlhorn@chemnitz.ihk.de
MehrMerkblatt Finanzanlagenvermittlerrecht
Merkblatt Finanzanlagenvermittlerrecht Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) I. Zeitplan für die neuen gewerberechtlichen Regelungen Das Gesetz zur Novellierung
MehrWas müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende
Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,
MehrDiese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler
MehrMerkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler
Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011) und der Verordnung zur Einführung einer
MehrPerspektiven der Vertriebswege der Assekuranz unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes und der Kosten
Perspektiven der Vertriebswege der Assekuranz unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes und der Kosten Mustertext Jahrestagung des Berliner Vereins zur Förderung der Versicherungswissenschaften am 18.11.2010
MehrErteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO
(Absender) Stadt Guben Service-Center Gasstraße 4 03172 Guben Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO Eintragung in
MehrVorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers
Vorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers Ihre Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Telefax: 02 03-285349-346 1. Wie ist die aktuelle Rechtslage? Für die gewerbsmäßige
MehrDie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im neuen Vermittlerrecht:
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im neuen Vermittlerrecht: Notwendige, untaugliche und bedenkliche Modelle! Otmar Vosswinkel 13. CHARTA-Marktplatz in Neuss, 08.05.2007 Nun ist es da das Gesetz
Mehr2. ERLAUBNISPFLICHT NACH 34F GEWO
Seite 1 / 9 Einleitung Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach 34f der Gewerbeordnung
MehrGesetzliche Regelung für Finanzanlagenvermittler und -berater
Gesetzliche Regelung für Finanzanlagenvermittler und -berater 2 Wer als Vermittler nicht nur Versicherungen, sondern auch andere Finanzanlagen, wie zum Beispiel Investmentfonds, geschlossene Fonds, Treuhandvermögen,
MehrDie Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung
Praktikerseminar Europäische Versicherungswirtschaft und Privatrecht Nürnberg, 25. Juni 2003 Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung Berufszulassung von Versicherungsvermittlern Rechtsanwalt
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrErlaubnis-und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler
Erlaubnis-und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
(Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG)
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO
GEWERBERECHT G69 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende
MehrHonorar-Finanzanlagenberater
Ihr Ansprechpartner Honorar-Finanzanlagenberater Müller, Christoph (Rechtsassessor) E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-198 Zum 1. August 2014 wird zu den bereits bestehenden Regelungen
MehrPersönliche Voraussetzungen und Eignungen des Firmengründers. Richard Brunner IHK Regensburg Geschäftsstelle Cham Gründerschulung im Landratsamt Cham
Persönliche Voraussetzungen und Eignungen des Firmengründers Richard Brunner IHK Regensburg Geschäftsstelle Cham Gründerschulung im Landratsamt Cham Persönliche Voraussetzungen Eignung Selbstständigkeit:
MehrRechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern
Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht
MehrINTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum vom
zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum vom 15.07.2015 Berlin, 07.08.2015 Präambel Der BFW bedankt sich
MehrBerlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:
Übersicht über die Rechtsgrundlagen in den deutschen Bundesländern zum Erwerb einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung mittels Hochschulabschluss Bundesland Rechtsgrundlage
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland
Mehr