Immaterialgüterrecht I (Marke, Design, Patent)
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- Elsa Walter
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1 Immaterialgüterrecht I (Marke, Design, Patent) Dr. Markus Wang Herbstsemester 2011 Teil 2: Schutzgegenstände (1) 1 Gliederung Zweiter Teil: Schutzgegenstände II. Begriff des Designs I II. Begriff der Erfindung I 2 Literatur: von Büren/Marbach/Ducrey, S , S
2 (1/2) Marke als "Name" von Waren- und/oder Dienstleistungen Ermöglicht das Wiederauffinden eines geschätzten Angebots in der Masse des Marktes Herausheben aus der Anonymität als Voraussetzung für den Aufbau einer stabilen Kommunikationsbeziehung zwischen Angebots- und Nachfrageseite Kennwort, Signalcode an die Nachfrageseite Vermag in Verbindung mit Werbung auch weitere Informationen und Assoziationen wie Qualität, Lifestyle, Exklusivität usw. zu vermitteln 4 (2/2) Das Markenrecht dient der Zuteilung von "Namen" (Kennzeichen) zum Zwecke der exklusiven Verwendung bei der Präsentation eines unternehmerischen Leistungsangebotes auf dem Markt Ein subjektives Markenrecht ist die Einräumung eines Monopol bezüglich der Verwendung einer Marke im Zusammenhang mit dem beanspruchten Leistungsangebot auf dem Markt Unterschied zu anderen Immaterialgütern: Keine Zuordnung geistiger Innovationen zum Schöpfer 5 Art. 1 Abs. 1 MSchG Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens geeignet zur Unterscheidung 6 2
3 1. Marke als Zeichen 1. Marke als Zeichen Kennzeichen: Mittel zur Individualisierung und Unterscheidung von Waren, Leistungen, natürlichen oder juristischen Personen Zur Kennzeichnung geeignete Merkmale, wie Worte, Bilder, Buchstaben- und Zahlenkombinationen, Klänge, Formgebungen, Farben etc Bezug auf eine unternehmerische Leistung 2. Bezug auf eine unternehmerische Leistung Objekt der Kennzeichnung: Waren und-/oder Dienstleistungen (unternehmerischer Leistungen) Marke als Hinweis auf eine im Produkt verkörperte unternehmerische Leistung Kennzeichnung der wirtschaftlichen Leistung eines Unternehmens Objekt des markenrechtlichen Schutzes ist nicht das Zeichen, sondern dessen (gedankliche) Verbindung mit dem markierten Leistungsangebot Geschützt ist Marke stets nur in Bezug auf bestimmte Waren-/Dienstleistungen (Ausn. berühmte Marke) 8 3. Eignung zur Unterscheidung/ Individualsierung 3. Eignung zur Unterscheidung / Individualisierung Zeichen muss konkret, bestimmt einheitlich sinnlich erfassbar für entsprechende Ware-/Dienstleistung individualisierungsfähig (nicht Gemeingut) sein 9 3
4 4. Funktionen der Marke 4. Funktion der Marke a) Unterscheidungs- bzw. Individualisierungsfunktion b) Herkunftsfunktion c) Qualitätsfunktion d) Werbefunktion 10 a) Unterscheidungs- bzw. Individualisierungsfunktion 4. Funktionen der Marke a) Unterscheidungsbzw. Individualisierungsfunktion Unbestritten Fähigkeit, unternehmerische Leistungen zu individualisieren und diese von anderen Angeboten zu unterscheiden (siehe auch Art. 1 I MSchG) BGE 129 III 514 Es entspricht dem alleinigen rechtlich geschützten Zweck der Marke, die gekennzeichneten Waren zu individualisieren und von anderen Waren zu unterscheiden, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden. 11 b) Herkunftsfunktion (1/3) 4. Funktionen der Marke b) Herkunftsfunktion Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware/Dienstleistung Art. 1 I MSchG ("Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen") Galt früher als zentrale Markenfunktion Aber lediglich Firmenmarken vermitteln konkrete Herkunftsangabe Lösung der Marke von einem Geschäftsbetrieb (Zulassung der freien Übertragung und Lizenzierbarkeit ) "physische" Verbindung zwischen Marke und Herkunftsstätte fehlt heute oft 12 4
5 b) Herkunftsfunktion (2/3) 4. Funktionen der Marke b) Herkunftsfunktion BGer 4C.354/1999 Chanel IV: "Die primäre Aufgabe der Marke liegt einerseits positiv in der Kennzeichnung, der Individualisierung des Angebots eines Unternehmens und andererseits negativ in der Abgrenzung gegenüber Konkurrenzprodukten. Daneben kann der Marke auch Herkunftsfunktion zukommen." BGE 128 III 454, Yukon: "Der Zweck der Marke liegt nicht primär darin, Produkte gleicher oder anderer Gattung zu unterscheiden, sondern im unmissverständlichen Hinweis auf den Hersteller und seinen Betrieb." BGE 134 III 547, 551 Freischwinger Panton II: "Hinweis auf ein bestimmtes - wenn auch dem Publikum nicht unbedingt namentlich bekanntes Unternehmen". 13 b) Herkunftsfunktion (3/3) 4. Funktionen der Marke b) Herkunftsfunktion Heute noch Verweis auf abstrakte, oft anonyme und vielleicht mehrmals wechselnde Ursprungsquelle mit Verantwortlichkeit der unter diesem Zeichen hergestellten/vertriebenen Güter Herkunft im weitesten Sinn ungestörte abstrakte Zuordnungsmöglichkeit 14 c) Qualitätsfunktion 4. Funktionen der Marke c) Qualitätsfunktion Signalisation gleichbleibender Beschaffenheit Keine eigenständige rechtliche Bedeutung Neues MSchG: Garantiemarke Qualitätsfunktion erhält auf diese spezifische Markenart beschränkte, eigenständige Bedeutung Bezug auf Interessen der Abnehmer Art. 21 Abs. 1 MSchG (Garantiemarke) Armbrustzeichen BGer 4C.354/1999 Chanel IV: Ausnahmsweise hat die Marke auch Qualitätsfunktion. Das ist der Fall bei der Garantiemarke (Art. 21 MSchG) 15 5
6 d) Werbefunktion 4. Funktionen der Marke d) Werbefunktion Selbständige Ausübung von auf guten Erfahrungen mit dem markierten Produkt und besonderen Werbebotschaften beruhender Attraktionskraft Keine eigenständige rechtliche Bedeutung Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG: im Rahmen der Werbung Berühmte Marken (Art. 15 MSchG): für jede Art von Waren und Dienstleistungen 16 Art. 1 Abs. 2 MSchG Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farbe sein. Art. 10 Abs. 1 MSchV Die Marke muss graphisch darstellbar sein. vgl. auch die Richtlinien des IGE Allgemeines 1. Allgemeines Gesetz nennt Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben (Art. 1 Abs. 2 MSchG) Nicht abschliessende Aufzählung kein Numerus clausus möglicher Markenformen! Nebst den im Gesetz genannten (konventionellen) Formen, eine Reihe neuer (unkonventioneller) Markenformen anerkannt 18 6
7 2. Wortmarken (1) 2. Wortmarken Wort oder Wortkombinationen ohne Bild Alle druckbaren Zeichen der ISO-Norm (nur 180 Zeichen) Keine japanischen oder arabischen Zeichen. Solche sind als Bildmarke zu schützen Wortmarken (2) 2. Wortmarken Auch Slogans, wenn sie nicht einzig Beschreibungen von Produkteigenschaften (Art, Zweck, Wirkungsweise), allgemeine Qualitätshinweise / reklamehafte Anpreisungen oder häufig verwendete Phrasen enthalten Beispiele I'M LOVIN' IT (CH ) Katzen würden Whiskas kaufen (CH ) Have a Break, Have a Kit Kat (CH ) Mit Ovomaltine kannst Du's nicht besser. Aber länger. (CH ) Ich bin doch nicht blöd! (CH ) I wett i hett es Happy-Bett (CH ) Buchstabenmarken 3. Buchstabenmarken Einzelne Buchstaben, nur ausnahmsweise bei Verkehrsdurchsetzung: M (CH und ) BGE 134 III 314, E ff. -- M-Joy Möglich aber in Kombination mit graphischen Elementen als Wort-/Bildmarke: CH u Akronyme (auch als blosse Wort- bzw. Buchstabenmarke) mit gewisser Originalität IBM (CH ), UBS (CH ), ABB (CH ), BMW (IR ) 21 7
8 4. Zahlenmarken 4. Zahlenmarken Unzulässig: einzelne Ziffern in Alleinstellung Zahlen mit mehereren Ziffern grundsätzlich möglich 1811 (CH ) i.d.r. unproblematisch in Kombinationen mit graphischen Elementen oder Wortelementen Bildmarken 5. Bildmarken Reines Bildelement ohne Wortteil Etwa Nike (CH ), Apple (CH ), Nestlé (CH P ), Shell ( ) oder Nescafé in arabischer Schrift (P ) Kombinierte Wort-/Bildmarken 6. Kombinierte Wort- /Bildmarken Oft kennen wir die Wortmarken in ihrer Form als Kombinationsmarke (Wort-/Bildmarke)! Dennoch meist auch als blosse Wortmarke hinterlegt, denn die Hinterlegung einer Wortmarke sperrt dieses Wort für die Konkurrenz in allen Farben, Gestaltungen etc. Dafür bei bestimmtem Farbanspruch / Bild leichter eintragbar 24 8
9 7. Dreidimensionale Formen (1/5) 7. Dreidimensionale Formen Begriff umfasst zwei Erscheinungsformen Formen von Ware- oder Verpackung (Formmarken) Dreidimensionale Bildzeichen (dreidimensionale Marken [i.w.s.]) Unterscheidung ist insofern von Relevanz, als spezifische Ausschlussgründe von Art. 2 lit. b MSchG nur für Formmarken gelten Dreidimensionale Formen (2/5) 7. Dreidimensionale Formen Dreidimensionale Marken (i.w.s.) Dreidimensionale Formen, die grundsätzlich unabhängig von Form oder Verpackung der gekennzeichneten Waren sind Formen, welche als "körperliche Anhängsel" der gekennzeichneten Ware konzipiert sind Behandlung wie normale, bildliche Darstellungen Beispiele: CH Dreidimensionale Formen (3/5) 7. Dreidimensionale Formen Formmarken: Eine Form, welche nicht dem Produkt zusätzlich "aufgesetzt" ist, sondern die Form des Produktes oder der Verpackung selbst ist Zeichen und gekennzeichnete Ware fallen zusammen Beispiele Formmarken: CH
10 7. Dreidimensionale Formen (4/5) 7. Dreidimensionale Formen Beispiele Formmarken: CH CH CH CH Dreidimensionale Formen (5/5) Dreidimensional sind auch Tastmarken: 7. Dreidimensionale Formen UNDERBERG (Bier) in Brailleschrift (Deutschland, RN ) (Quelle: Positionsmarken 8. Positionsmarken Gleichbleibendes Zeichenelement immer an derselben Warenposition in stets gleichem Grössenverhältnis Position selbst ist nicht schutzfähig, sondern Kombination von Zeichen und Position. CH CH CH 59384/2005 (hängig) 30 10
11 9. Abstrakte Farbmarken (1/3) 9. Abstrakte Farbmarken Beansprucht wird der Markenschutz für die Farbgebung als solche Unzulässig: Grundfarben möglich wenn sich die Farbe klar von den banalen Farben des entsprechenden Warensegments abhebt Anzugeben ist Pantone oder RAL Klassifikation Abstrakte Farbmarken (2/3) Einfarbenmarken: 9. Abstrakte Farbmarken CH P , Post, Gelb (RAL 1004, Pantone 116 C/109U), Klasse 36/39 (vgl. B-958/2007) CH , Stämpfli Verlag AG, grün - Pantone 347 MC, Klasse 16: Juristische Lehrbücher Nr. P , Kraft Foods, Lila, Klasse 30 Schokolade und schokoladehaltige Waren Nr , Alfred Kärcher GmbH & Co. KG, Zink- Gelb RAL 1018, Klasse 7: Hochdruckreinigungsgeräte Abstrakte Farbmarken (3/3) 9. Abstrakte Farbmarken Abstrakte Farbkombinationen Verhältnis der Farben muss prozentual aufgeschlüsselt werden, andernfalls es an der Bestimmtheit der Marke fehlt (BVGer, B-7436/2006, sic! 2007, 625 ff. Blau/silber) CH , Red Bull "Die Marke besteht aus der Kombination der Farben Blau (Pantone 2747 C) Silber (Pantone 877 C) in einem Verhältnis von 50:50 Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, nämlich Energy Drinks 33 11
12 10. Akustische Marken 10. Akustische Marken Darstellung in Notenschrift! Seit BGer 4A.566/2008 klar, dass unterscheidungskräftige Tonfolge mit oder ohne Text schutzfähig ist Nicht eintragungsfähig sind reine Geräusche Beispiele: CH CH Bewegungsmarken (1) 11. Bewegungsmarken Problematisch: wo es um die Bewegung eines Objekts, welches mit der beanspruchten Ware identisch ist, geht = Ware und Zeichen (die Bewegung) zusammenfallen Autotüre zulässig, wenn das Zeichen von einer für das beanspruchte Warensegment "banalen" Bewegung klar abweicht "Banal": Wahrnehmung durch angesprochene Konsumenten als technisch oder funktional bedingt Schutzfähig: bewegte zweidimensionale Grafiken Bildliche Darstellung der einzelnen Bewegungsschritte und Beschreibung der zeitlichen Abfolge. Vermerk: Bewegungsmarke Bewegungsmarken (2) 11. Bewegungsmarken Eingetragene Form (CH ) (graphisch darstellbar): Realität: Siehe auch:
13 12. Hologramme 12. Hologramme IGE-Richtlinien, S. 100: Die Holographie ermöglicht die Speicherung und Wiedergabe des räumlichen Bildes eines oder mehrerer Gegenstände. Je nach Blickwinkel sind der dreidimensionale Charakter eines Gegenstands oder verschiedene Ansichten, Gegenstände oder Elemente ersichtlich. Zur Eintragung vgl. Richtlinien S. 22 [Beispiele aus UK] (Quelle: Geruchsmarken (1) 13. Geruchsmarken Bislang in der Schweiz noch nicht akzeptiert (graphische Darstellbarkeit) Gerüche gelten nicht als graphisch dargestellt durch: Chemische Formeln Umschreibung mit Worten Geruchsmuster IGE-Richtlinien, Bis anhin ist keine Methode zur Darstellung von Gerüchen bekannt, welche den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäss Art. 10 MSchV gerecht würde S. 23: Geruchsmarken (2) Gemeinschaftsmarke (EU): 13. Geruchsmarken 39 13
14 13. Geruchsmarken (3) Summitomo, GB : "a floral fragrance/smell reminiscent of roses as applied to tyres" 13. Geruchsmarken Unicorn, GB : the strong smell of bitter beer applied to flights for darts, Klasse 28 (Bsp.) Siehe auch: Garantiemarke 2. Kollektivmarke Garantiemarken (1/3) 1. Garantiemarken Art. 21 MSchG 1 Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten. 2 Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmens gebraucht werden. 3 Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt den Gebrauch der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen gestatten, welche die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufweisen
15 1. Garantiemarken (2/3) 1. Garantiemarken Kennzeichnung des Angebots einer Unternehmensmehrheit (Gruppenzeichen) Zur Kennzeichnung von Beschaffenheit, geografischer Herkunft, Art der Herstellung u.a. (Art. 21 Abs. 1 MSchG) Verwendung unter der Kontrolle des Markeninhabers Garantiemarken (3/3) 1. Garantiemarken Personelle Verschiedenheit von Markeninhaber und Nutzungsberechtigtem (Art. 21 Abs. 2 MSchG) Regelung der Rechtsbeziehung in einem Markenreglement Lizenzähnliche Erscheinung Das Reglement muss genehmigt werden (Art. 23 f. MSchG) Offener Zugang (Art. 21 Abs. 3 MSchG) gegen angemessenes Entgelt Überwachung durch Markeninhaber: Einhaltung der im Markenreglement festgelegten Benutzungsbedingungen Duldung reglementswidrigen Gebrauchs führt zur Nichtigkeit der Marke (Art. 26 MSchG) Kollektivmarken (1/2) 2. Kollektivmarken Art. 22 MSchG Die Kollektivmarke ist ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmungen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden
16 2. Kollektivmarken (2/2) 2. Kollektivmarken Gruppenzeichen Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmungen zur Unterscheidung von anderen Unterscheidung nach personalen Kriterien, keine Gewährleistung produktspezifischer Eigenschaften Inhaber: Organisationen mit einem offenen Mitgliederkreis Nutzungsberechtigte: Mitglieder der Organisation Im Markenreglement Definition des Kreises der Nutzungsberechtigten Kennzeichen von Unternehmensträgern 2. Geographische Bezeichnungen Kennzeichen von Unternehmensträgern 1. Kennzeichen von Unternehmensträgern Kennzeichnung der Person: Erbringer einer Leistung wie Hersteller oder Verkäufer Namensrecht (ZGB 29) Firmenrechtliche Bestimmungen des OR (OR ) Verwandt: Enseigne Geschäftslokal (HRV 48) Gängige Bezeichnungen für einen Geschäftsbetrieb z.b. EPA, PKZ Schutz durch Lauterkeitsrecht (bei Verwechslungsgefahr), nicht durch Ausschliesslichkeitsrecht 48 16
17 2. Geographische Bezeichnungen (1/2) 2. Geographische Bezeichnungen Kennzeichnung der geographischen Herkunft (Land, Region, Ortschaft) Herkunftsangaben (Art. 47 ff. MSchG): Zeichen bezüglich der geographischen Herkunft von Waren/Dienstleistungen Direkter oder indirekter Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft aufgefasst werden (Basler Läckerli) Verbot unzutreffender Herkunftsangaben Geographische Bezeichnungen (2/2) 2. Geographische Bezeichnungen Urspungszeichen: Geografische Angaben für landwirtschaftliche und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Geschützte geografische Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie bestimmte qualitative Kriterien in Bezug auf Herstellung und Verarbeitung erfüllen 50 17
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