Juli Ende der Zahlungs-Schonfrist

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1 GGV Partnerschaft Broßstraße 6 D Frankfurt am Main INFORMATIONSBRIEF I N H A L T Juli Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten? 12. Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte volljähriger Kinder für Kindergeld und -freibetrag 13. Sach- und Barleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen 14. Kapitalerträge bei Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom 15. Erstattung von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn 16. Betriebliche Altersversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen 17. Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei bei langjährigen Verlusten 18. Vorsteuerabzug aus Reisekosten-Pauschalen? 19. Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer bei Miteigentum von Ehegatten 10. Steuerbefreiung bei Fortführung von Betrieben nach Erbfall bzw. Schenkung geplant Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli Fälligkeit 1 Ende der Zahlungs-Schonfrist Fr Grundsteuer (Jahresbetrag) Mo Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die Schonfrist bei Überweisungen beträgt 3 Tage; bei Zahlung per Scheck (bar) entfällt die Schonfrist. 1. Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten? 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Dieser Termin gilt nur für diejenigen Jahreszahler, deren jährliche Grundsteuer 15 übersteigt und die bis zum 30. September 2004 einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (siehe 28 Abs. 3 GrStG). 3 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den , weil der ein Sonntag ist. 4 Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristver-längerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Seit dem 1. Januar 2005 ist die steuerliche Behandlung von Renten völlig neu geregelt worden. Während insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bisher nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen geltend gemacht werden konnten, sind entsprechende Beiträge ab 2005 mit jährlich steigenden Prozentsätzen bis zur vollen Berücksichtigung im Jahr 2025 als Sonderausgaben abzugsfähig. 6 Auf der anderen Seite werden Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig sukzessive steuerpflichtig. Bei Bestandsrentnern sind ab dem 1. Januar 2005 regelmäßig 50 v. H. der erhaltenen Renten zu versteuern; für zukünftige Rentenbezieher erhöht sich dieser Prozentsatz je nach Rentenbeginn bis zum Jahr 2040 auf 100 v. H. (sog. nachgelagerte Besteuerung). 7 Das bedeutet, dass nach derzeitigem Recht ein heute 30-jähriger Arbeitnehmer bei Renteneintritt im Jahr 2040 seine Rentenzahlungen in voller Höhe versteuern muss. Problematisch ist, dass unter Umständen eine Doppelbesteuerung entstehen kann, weil derzeit Erwerbstätige auch für die nächsten Jahre nur einen Teil ihrer Rentenversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen können. Ein Steuerpflichtiger hat jetzt die Berücksichtigung von Rentenbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten beantragt. Ein Finanzgericht 8 hat diese Klage zwar abgelehnt; das Gericht hat aber auch deutlich gemacht, dass diese Frage künftigen Verfahren betreffend die Besteuerung ab dem Jahr 2005 zufließender Alterseinkünfte vorbehalten bleiben muss. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, wird sich der Bundesfinanzhof 9 demnächst mit diesem Thema beschäftigen müssen. 2. Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte volljähriger Kinder für Kindergeld und -freibetrag Für volljährige Kinder erhalten Eltern insbesondere dann einen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet oder die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen kann und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 10 Aber auch in diesen Fällen kommen die Kindervergünstigungen nicht mehr in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes Euro im Jahr übersteigen ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für die Prüfung dieses Grenzbetrags kann sog. ausbildungsbedingter Mehrbedarf von den Einkünften abgezogen werden, z. B. Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstelle, allerdings nicht die Kosten für die auswärtige Unterbringung am Ausbildungsort. 11 Das Bundesverfassungsgericht 12 hat entschieden, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, bevor die eigenen Einkünfte mit dem Grenzbetrag verglichen werden. 6 Siehe 10 Abs. 3 EStG i. d. F. des AltEinkG. 7 Siehe 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i. d. F. des AltEinkG. 8 Siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 17. März K 6920/02 E. 9 Az. des anhängigen Verfahrens: X R 11/ Zur steuerlichen Berücksichtigung von volljährigen Kindern vgl. insgesamt 32 Abs. 4 EStG. 11 BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97 (BStBl 2001 II S. 491) und H 180e EStH. 12 Beschluss vom 11. Januar BvR 167/02.

3 Beispiel: Der 20-jährige Auszubildende bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von im Jahr. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge betragen Arbeitslohn Arbeitnehmer-Pauschbetrag./ Einkünfte Sozialversicherungsbeiträge./ verbleiben Da der Grenzbetrag von nicht überschritten wird, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Zumindest in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen ist ggf. zu prüfen, ob entsprechende Kindergeldfestsetzungen geändert werden können. 3. Sach- und Barleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen von Eltern auf die Kinder sowohl Sachleistungen (z. B. ein Wohnrecht, Beköstigung) als auch Geldleistungen vereinbart, sind diese Aufwendungen beim belasteten Vermögensübernehmer regelmäßig als dauernde Last abziehbar. Dabei gilt für die steuerliche Anerkennung auch in diesen Fällen wie allgemein bei Verträgen zwischen Angehörigen, dass die Vereinbarungen nicht nur zivilrechtlich wirksam getroffen, sondern auch wie vereinbart durchgeführt werden müssen. Der Bundesfinanzhof 13 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwar die vereinbarten Sachleistungen erbracht wurden, aber nicht die Barleistungen. Unabhängig davon, ob der Berechtigte diese Barleistungen zur Führung seines Lebensunterhalts zwingend benötigte, wurde auch der Abzug der Sachleistungen abgelehnt. Weil mit den Barleistungen entscheidende Leistungen der Bundesfinanzhof spricht von typusprägend entgegen der Vereinbarung nicht erbracht wurden, ist der gesamte Vertrag steuerlich nicht anerkannt worden. 4. Kapitalerträge bei Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom Im sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG erwarben die Aktienkäufer mit dem Kauf der jungen Aktien ein Bezugsrecht auf Bonusaktien der Telekom, soweit sie die jungen Aktien bis zum Ablauf der Haltefrist nicht veräußerten. Diese Vorteilszuwendung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs 14 als Einnahme aus Kapitalvermögen zu besteuern (vgl. 20 EStG). Das Finanzgericht hatte zuvor die Bonuszuteilung als Teil der Anschaffung der jungen Aktien betrachtet und eine Besteuerung daher abgelehnt. Demgegenüber geht der Bundesfinanzhof von steuerbaren Aktienerträgen aus, da der Bonusanspruch an die Nichtveräußerung der jungen Aktien geknüpft war. Diese Kapitaleinnahmen sind mit dem niedrigsten Kurswert der Bonusaktien am Tag ihrer Depoteinbuchung (hier: im Lauf des Jahres 2000) anzusetzen. 5. Erstattung von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn Verwarnungsgelder, Geldbußen usw. dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. 4 Abs. 5 Nr. 8 und 9 Abs. 5 EStG). Werden gegen den Arbeitnehmer 13 Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/ Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02.

4 verhängte Verwarnungsgelder vom Arbeitgeber übernommen, so ist darin kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernimmt. Der Bundesfinanzhof 15 hat bei einem Arbeitgeber (Paketzustelldienst) ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht, der gegen seine Fahrer festgesetzte Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots übernommen hatte (Verwarnungsgelder wegen anderer Verkehrsverstöße wurden nicht beglichen). Die Zahlungen waren nicht als Arbeitslohn anzusehen und unterlagen nicht der Lohnsteuer. Das Gericht ließ jedoch offen, ob diese Aufwendungen auf der Ebene des Arbeitgebers vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. 6. Betriebliche Altersversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten ist von besonderen Voraussetzungen abhängig. Dies galt bisher auch, wenn im Rahmen eines solchen Dienstvertrages Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten geleistet wurden. So wurden z. B. Aufwendungen für eine Direktversicherung regelmäßig nur soweit anerkannt, wie sie nicht zu einer Überversorgung führten. 16 Seit dem 1. Januar 2002 kann der Arbeitgeber Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds und seit dem 1. Januar 2005 auch Beiträge für eine Direktversicherung zum Aufbau einer betrieb-lichen Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Die Grenze für die Steuer- und Beitragsfreiheit beträgt 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h Euro jährlich bzw. 208 Euro monatlich für das Jahr Bei Vorsorgeverträgen, die ab 2005 abgeschlossen werden, erhöht sich der Jahreshöchstbetrag bezüglich der Steuerfreiheit um Euro (vgl. 3 Nr. 63 EStG). Die Finanzverwaltung 17 hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob diese Vergünstigungen auch im Rahmen von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen in Betracht kommen. Beispiel: U betreibt einen Handwerksbetrieb und beschäftigt seinen Ehepartner E als Buchhaltungshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. U zahlt an E 400 monatlich unter Abführung der gesetzlichen Abgaben bzw. Beiträge in Höhe von 25 v. H. (12 v. H. Rentenversicherung, 11 v. H. Krankenversicherung und 2 v. H. pauschale Lohnsteuer). Darüber hinaus schließt U für E eine Direktversicherung ab und überweist einen Beitrag in Höhe von 208 monatlich an die Versicherungsgesellschaft, den er steuer- und beitragsfrei behandelt. Die Aufwendungen stellen bei U in voller Höhe Betriebsausgaben dar, während E die Zahlungen nicht zu versteuern hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können bei einem ansonsten steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis die Regelung des 3 Nr. 63 EStG angewendet und die Höchstbeträge ausgeschöpft werden. Die Zahlungen werden auch dann anerkannt, wenn wie im Beispiel die Vorsorgeleistungen mehr als 50 v. H. der Aktivbezüge betragen. 7. Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei bei langjährigen Verlusten Grundsätzlich ist bei Ausübung einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit davon auszugehen, dass mit der Tätigkeit ein Gewinn erzielt werden soll (sog. Beweis des ersten Anscheins). Werden über mehrere Jahre hinweg aus der Tätigkeit jedoch nur Verluste erwirtschaftet, kann eine Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr ohne weiteres angenommen werden Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367). Siehe dazu H 26 Arbeitnehmer-Ehegatten EStH. Vgl. FinMin Saarland, Verfügung vom 7. März 2005 B/2-4 49/2005 S 2333.

5 In einem neueren Urteil 18 hat der Bundesfinanzhof die Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die über elf Jahre Verluste erzielte, als Liebhaberei eingestuft und die steuerliche Berücksichtigung der Verluste versagt. Im Urteilsfall hatte die Rechtsanwältin erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestritt. In dem beurteilten Zeitraum von elf Jahren wurden keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmesituation hinsichtlich der Anwaltstätigkeit getroffen. Das Gericht ging davon aus, dass die Rechtsanwaltskanzlei aus Prestigegründen fortgeführt wurde und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben war. Ob auch schon nach einem kürzeren Zeitraum mit Verlusten von Liebhaberei auszugehen ist, konnte das Gericht offen lassen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei klassischen Liebhaberei-Tätigkeiten (z. B. Kunstmaler, Fotograf) auch erheblich kürzere Verlustzeiträume ausreichen können, um Liebhaberei anzunehmen. 8. Vorsteuerabzug aus Reisekosten-Pauschalen? Bis 31. März 1999 konnten Unternehmer bei Geschäftsreisen auch aus den Reisekosten-Pauschalen Vorsteuern mit folgenden Prozentsätzen abziehen: 06,1 v. H. aus der Kilometerpauschale und 10,5 v. H. oder alternativ 13,1 v. H. aus den Verpflegungspauschalen 10,5 v. H. aus den gesamten Reisekosten. 19 Diese Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs wurde ab 1. April 1999 gestrichen. 20 Inzwischen ist beim Bundesfinanzhof 21 ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob diese Abschaffung des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten-Pauschalen gegen europäisches Recht verstößt. Bis zur Entscheidung sollten betroffene Umsatzsteuer-Festsetzungen ggf. offen gehalten werden. 9. Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer bei Miteigentum von Ehegatten Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine Rechnung im Sinne des 14 UStG vorliegt. In dieser Rechnung ist auch der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung genau anzugeben. So wurde der Vorsteuerabzug von der Finanzverwaltung bisher z. B. dann versagt, wenn die Rechnung statt des unternehmerisch tätigen Ehemannes die (nichtunternehmerische) Ehegattengemeinschaft als Leistungsempfänger auswies, obwohl die Leistung für das Unternehmen des Ehemannes bezogen wurde. Beispiel: Ein Ehepaar errichtet gemeinsam ein Einfamilienhaus mit einem Arbeitszimmer (12 v. H. der Grundfläche). Dieses Arbeitszimmer wird ausschließlich vom Ehemann für seine selbständige Arbeit als Schriftsteller genutzt. Die Ehefrau und die Ehegattengemeinschaft sind nicht unternehmerisch tätig. Die Rechnungen sind an die Ehegattengemeinschaft adressiert. Das Finanzamt erkennt den Vorsteuerabzug des Ehemannes für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Herstellungskosten nicht an, weil die Rechnungen nicht an den Ehemann gerichtet sind. Diesen strengen Anforderungen hat der Europäische Gerichtshof 22 nun widersprochen. Das Gericht geht davon aus, dass im Beispielsfall nicht die Ehegattengemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst auch nicht unternehmerisch tätig ist, sondern die Miteigentümer, d. h. die einzelnen Ehegatten, als Leistungsempfänger anzusehen sind. Deshalb steht dem Ehemann auch der Vorsteuerabzug des für seine unternehmerischen Zwecke genutzten Arbeitszimmers zu, und zwar in Höhe von 12 v. H. der Vorsteuerbeträge der Herstellungskosten des Einfamilienhauses. Unschädlich ist, wenn in 18 Vom 14. Dezember 2004 XI R 6/ Vgl. 36 und 37 UStDV a. F. 20 Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BStBl 1999 I S. 304). 21 Az.: V R 4/ Urteil vom 21. April 2005 Rs. C-25/03.

6 der Rechnung die Ehegattengemeinschaft als Leistungsempfänger angegeben wird. Das Gericht hat den Abzugsbetrag allerdings auf die Höhe des Miteigentumsanteils beschränkt; d. h., bei einem Miteigentumsanteil von 10 v. H. wären im Beispielsfall nur 10 v. H. der Vorsteuerbeträge abzugsfähig. Bislang wurde in der Praxis häufig eine Vermietung des Arbeitszimmers von der Ehegattengemeinschaft an den Schriftsteller-Ehegatten zwischengeschaltet. Auf diesem Wege wurde die Gemeinschaft Unternehmer und konnte den Vorsteuerabzug geltend machen. 10. Steuerbefreiung bei Fortführung von Betrieben nach Erbfall bzw. Schenkung geplant Die Bundesregierung plant, die Übertragung von gewerblichem, freiberuflichem und land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften (bei mehr als 25 %iger Beteiligung) zu begünstigen bzw. in voller Höhe von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu befreien. 23 Voraussetzung ist, dass der Nachfolger den Betrieb langfristig fortführt. Nach dem Gesetzentwurf ist Vermögen begünstigt, das produktiv eingesetzt wird, soweit der Wert 100 Mio. Euro nicht übersteigt. Nicht begünstigt ist dagegen Vermögen, das in Geld oder Forderungen oder in Wertpapieren und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von höchstens 25 v. H. besteht; ebenso ausgenommen sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Gebäude, Seeschiffe, Flugzeuge, Konzessionen und Ähnliches. 24 Das Betriebsvermögen ist somit für Zwecke der Steuerbefreiung um ( normal zu versteuerndes) nicht begünstigtes Vermögen zu korrigieren. Die auf das produktive Vermögen entfallende Steuer wird für einen Zeitraum von 10 Jahren zinslos gestundet und in Höhe von 1 / 10 jährlich erlassen. Wird der Betrieb bzw. das Vermögen oder Anteile davon vor Ablauf dieser 10 Jahre veräußert, endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung und die (restliche) Steuer wird fällig. Entsprechendes gilt bei Aufgabe des (Teil-) Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, entnommen oder nicht produktiv verwendet werden. Der Gesetzentwurf sieht eine erstmalige Anwendung für Erbfälle bzw. Schenkungen nach dem 31. Dezember 2005 vor. Sofern entsprechende Vermögensübertragungen in der nächsten Zeit geplant sind, ist daher zu empfehlen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. 23 Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge (Bundesrats-Drucksache 322/05 vom 6. Mai 2005). 24 Vgl. dazu 28a ErbStG i. d. F. des Gesetzentwurfs.

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