Lebenshilfe. Musterverträge für stationäre Einrichtungen und Anbieter ambulanter Leistungen nach dem WBVG

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1 Musterverträge für stationäre Einrichtungen und Anbieter ambulanter Leistungen nach dem WBVG Eine Praxishilfe der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Stand: Juni 2013 Lebenshilfe

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3 Vorwort zur dritten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), 2009 in Kraft getreten, hat die Neufassung aller stationären Heimverträge notwendig gemacht. Seit dem 1. Mai 2010 richten sich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht mehr nach dem Heimgesetz, sondern ausschließlich nach dem WBVG. Vorwort zur dritten Auflage Im vierten Jahr nach Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) lassen sich erste Aussagen dazu treffen, wo das WBVG in der Praxis Probleme aufgeworfen hat und Fragen in seinem Regelungsinhalt noch ungelöst sind. Die Antworten, die uns die Rechtsprechung bringen kann, sind jedoch derzeit (noch) überschaubar. In der Neuauflage der Praxishilfe wurde berücksich tigt die aktuelle Entscheidung zur Räumungsbefugnis nach Kündigung des Vertrages. Ebenso gab es Änderungen aufgrund der anhängigen Rechtsfrage rund um das Thema der Kosten der Überprüfung elektronischer Geräte und die strittige juristische Frage des Rauchverbotes in einer Einrichtung. Entfallen sind dagegen die Empfehlungen zu den Schlussbestimmungen. Aufgrund seines noch kurzen Anwendungszeitraumes wird es zum WBVG naturgemäß noch einige klarstellende Rechtsprechung geben. Daher sollte bei einer Vertragserstellung immer anhand einer aktuellen Musterversion gearbeitet werden. Veraltete Klauseln sollten nicht mehr verwendet und auch aus bestehenden Verträgen getilgt werden Berlin, Juni 2013 So erfreulich kurz der Gesetzestext des WBVG ist, so bietet er doch auf die vielen Fragen, die in der Beratungspraxis auftauchen, nicht immer eine eindeutige Antwort. Viele Details in der Vertragsgestaltung werden erst im Laufe der Zeit und mit Hilfe der Rechtsprechung an Klarheit gewinnen. Die vorliegende Praxishilfe versucht, den momentanen Stand der Gesetzesauslegung mit dem Ziel einer praxistauglichen Hilfe für Einrichtungen und Anbieter von ambulanten Leistungen zu bündeln. Die nachfolgenden Vertragsmuster wurden durch eine Arbeitsgruppe von Lebenshilfe-Juristen erstellt. Bei der Verwendung der Muster sollte beachtet werden, dass die Formulierungen jeweils nur Vorschläge zur Verwendung beinhalten, keinesfalls jedoch den Anspruch erheben, allgemeinverbindlich zu sein. Bei der Erstellung eines Vertrages müssen, sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich, stets die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden. Solche Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus den örtlichen und konzeptionellen Gegebenheiten einer Einrichtung und den jeweiligen landesrechtlichen Rahmenbedingungen. Der Vertrag A bezieht sich auf den stationären Bereich einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Das Muster B macht einen Vorschlag für einen Anpassungsausschluss. Die übrigen Vertragsmuster erfassen Fälle der ambulanten Leistungserbringung. 3

4 Der Anwendungsbereich des Vertrages C ist eröffnet, wenn der Unternehmer neben der Betreuungsleistung auch als Vermieter Wohnraum überlässt und beide Leistungen derart untrennbar miteinander verbunden sein sollen, dass der Verbraucher den Betreuungsvertrag und den Wohnraumüberlassungsvertrag nur einheitlich kündigen kann. Auch in Vertragsmuster D sind Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistung, obwohl in getrennten Verträgen geregelt, miteinander verknüpft. Muster D kann verwendet werden, um dem (ideellen) Wunsch nach separaten Verträgen Rechnung zu tragen. Das WBVG findet gem. 1 Abs. 2 WBVG auch dann Anwendung, wenn die Leistungen der Betreuung und der Wohnraumüberlassung in verschiedenen Verträgen aufgenommen werden, die einzelnen Leistungen aber rechtlich oder tatsächlich voneinander abhängig sind. Die Bindungen des WBVG können dementsprechend nicht einfach dadurch umgangen werden, dass über die Betreuungsleistungen und die Wohnraumüberlassung separate Verträge abgeschlossen werden. Die Praxishilfe soll kontinuierlich weiterentwickelt werden. Anregungen und Kritik sind daher stets willkommen. Diese Praxishilfe wurde von den Autoren mit großer Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts kann daher keine Gewähr übernommen werden; eine Haftung wird ausgeschlossen. Die Verfasser Berlin, Juli

5 Materialien zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Musterverträge für stationäre Einrichtungen und Anbieter ambulanter Leistungen nach dem WBVG Inhalt Vorwort... 3 Musterverträge A. Wohn- und Betreuungsvertrag für stationäre Einrichtungen... 6 B. Anpassungsausschluss für Einrichtungen C. Wohn- und Betreuungsvertrag für Anbieter ambulanter Leistungen D. Mietvertrag und Vertrag über ambulante Leistungen E. Anpassungsausschluss für Anbieter ambulanter Leistungen Anhang I. Checkliste Vorvertragliche Informationen II. Gesetzestext des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)

6 Musterverträge A. Wohn- und Betreuungsvertrag für stationäre Einrichtungen Wohn- und Betreuungsvertrag Frau / Herr zurzeit wohnhaft in vertreten durch (rechtlicher Betreuer) nachstehend Bewohner genannt und die Lebenshilfe in (Name der Wohnform / Wohnstätte / Einrichtung) vertreten durch nachstehend Einrichtungsträger genannt schließen mit Wirkung vom.. 20 unbefristet/befristet bis.. 20 folgenden Wohn- und Betreuungsvertrag 1 : 1 Gem. 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist der Vertrag grundsätzlich unbefristet zu schließen. Allerdings ist eine Befristung gem. 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Dies ist insbesondere bei Verträgen über Kurzzeitpflege oder bei Probewohnen anzunehmen. 6

7 Präambel Die Lebenshilfe.ist ein gemeinnütziger anerkannter Rechtsträger mit Sitz in... Seine Rechtsform ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung/gemeinnütziger Verein. Der Bewohner wird in eine Einrichtung aufgenommen, die konzeptionell auf die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen ausgerichtet ist. Bei dieser Art von Einrichtung steht die Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund Vertragsgrundlagen (1.) Das allgemeine Leistungsangebot (ausgehändigt am..20 ) und das spezielle Leistungsangebot (ausgehändigt am..20 ) der Einrichtung sind Grundlage dieses Vertrages. Im Verhältnis zu diesen Informationen ergeben sich aus diesem Vertrag keine Änderungen. folgende Änderungen: 3 (2.) Der Einrichtungsträger hat mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der von der Einrichtung zu erbringenden Leistung (Leistungsvereinbarung), die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung (Vergütungsvereinbarung), die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung (Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen. Die genannten Vereinbarungen bilden die Vertragsgrundlage; sie können jederzeit bei der Verwaltung der Einrichtung eingesehen werden; auf Wunsch wird eine Kopie ausgehändigt. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen richten sich in Fällen, in denen der Bewohner keine Leistungen nach dem SGB XII oder diese im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX bezieht, ebenfalls nach den genannten Vereinbarungen. (3.) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen bis sind Bestandteil dieses Vertrages 4. 2 Hier sollten kurze Ausführungen zum Gesamtkonzept der Einrichtung gemacht werden. Die Festlegung des Konzepts hat insbesondere auch für den Umfang eines Anpassungsausschlusses nach 8 Abs. 4 WBVG Bedeutung. 3 Nach 6 Abs. 3 Nr. 3 WBVG müssen mögliche Abweichungen des Vertrages vom allgemeinen und speziellen Leistungsangebot gesondert kenntlich gemacht werden. 4 Besondere Anlagen sind z.b.: Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ( 4a BDSG) Schweigepflichtentbindungserklärung des Arztes/der Ärzte Schlüsselübergabequittung Ausstattungsbeschreibung der überlassenen Wohnung Kopie des WBVG (siehe Anhang) 7

8 2 Leistungen des Einrichtungsträgers Die in den folgenden Absätzen beschriebenen Leistungen des Einrichtungsträgers richten sich an der Lebenssituation und dem konkreten Bedarf des Bewohners und am Konzept der Einrichtung aus. (1.) Wohnraum Der Einrichtungsträger stellt dem Bewohner folgenden Wohnraum zur Verfügung: Zimmerart: Einzelzimmer Doppelzimmer Stockwerk:. Zimmernummer:.. Größe:. qm Das Zimmer ist möbliert teilmöbliert nicht möbliert Die Ausstattung ergibt sich aus der Anlage. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, dem Bewohner den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. Die Überlassung des Wohnraumes umfasst auch die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume. Im Einvernehmen mit der Einrichtung kann der Bewohner Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in sein Zimmer einbringen. Vom Bewohner eingebrachte elektrische Geräte müssen den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. 5 Der Einrichtungsträger kann diese Geräte jährlich auf eigene Kosten überprüfen lassen. 6 Persönliche Gegenstände des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. Die Aufbewahrung von Wertsachen oder Geldbeträgen durch die Einrichtung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. (2.) Reinigung Der Einrichtungsträger gewährleistet die erforderliche Grundreinigung des o.g. Zimmers einschließlich der Sanitäranlagen und der Fensterreinigung. Der Bewohner wird im Rahmen seiner Möglichkeiten gefördert, sein Zimmer regelmäßig selbst zu reinigen. 8 5 Ist der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen, kann im Einzelfall die Nutzung eines elektronischen Geräts ausnahmsweise untersagt werden, wenn nur dadurch die gesteigerte Fürsorgeverpflichtung des Einrichtungsträgers gegenüber allen anderen Bewohnern eingehalten werden kann. 6 Der noch in der Vorauflage enthaltene Hinweis, dass alternativ auch eine Überprüfung auf Kosten des Bewohners stattfinden kann, ist gestrichen. Nachdem sich zur Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel eine streitige Rechtslage entwickelt hat, wird empfohlen, den Passus herauszunehmen.

9 (3.) Wäschedienst Der Wäschedienst der Einrichtung umfasst: Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche ( mal die Woche/Monat.) Bereitstellung und Reinigung von Handtüchern ( mal die Woche/Monat ) Reinigung der Privatwäsche ( mal die Woche/Monat ) Die Privatwäsche des Bewohners muss gekennzeichnet sein. Die Kosten der Kennzeichnung trägt. 7 Die chemische Reinigung wird von der Einrichtung nicht übernommen. (4.) Schlüssel Die Einrichtung übergibt dem Bewohner folgende Schlüssel: Das Anfertigen weiterer Schlüssel ist ausschließlich durch die Einrichtung zu veranlassen. Bei Verlust von Schlüsseln ist umgehend die Einrichtung zu benachrichtigen; ein Ersatz erfolgt durch die Einrichtung, bei Verschulden auf Kosten des Bewohners 8. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Schlüssel vollzählig vom Bewohner an die Einrichtung zurückzugeben. (5.) Verpflegung Bei Anwesenheit des Bewohners werden (z. B. Frühstück, Mittagessen, Zwischenmahlzeiten, Abendessen) und Getränkeversorgung mit alkoholfreien Getränken (z.b. Kaffee, Tee und Wasser) im üblichen Rahmen angeboten. In die Planung und Vorbereitung der Verpflegung wird der Bewohner nach den jeweiligen Gegebenheiten einbezogen. Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner werden dabei berücksichtigt. Bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung wird Schonkost oder Diätkost bereit gestellt. (6.) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Der Einrichtungsträger erstellt mit dem Bewohner einen individuellen Hilfeplan und stellt dessen Umsetzung, Überprüfung und Weiterentwicklung sicher. 7 Hier sollte aufgenommen werden, wer die Kosten der Wäschekennzeichnung trägt. In einigen Bundesländern gehen die Heimaufsichten davon aus, dass die Kennzeichnung eine notwendige Zusammenhangsarbeit zur Wäschereinigung darstellt und daher vom Regelentgelt abgedeckt ist. 8 Hier kann der Hinweis auf eine Schlüsselversicherung ggf. aufgenommen werden. 9

10 Die Einrichtung ermöglicht Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Begleitung, (heil)pädagogische Förderung und Unterstützung bei der Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten, bei der Freizeitgestaltung sowie Hilfen zur Gestaltung des Tages entsprechend dem individuellen Hilfebedarf, dem mit dem Bewohner vereinbarten individuellen Hilfeplan im Rahmen der mit dem Sozialleistungsträger abgeschlossenen Leistungsvereinbarung und nach Maßgabe der vom Einrichtungsträger rechtlich vorzuhaltenden sachlichen und personellen Ausstattung. (7.) Pflegerische Leistungen Der Einrichtungsträger stellt die Grundpflege des Bewohners unter Wahrung seiner Intimsphäre sicher. Medizinische Behandlungspflege kann nur erbracht werden, soweit sie mit der gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung vorzuhaltenden personellen und sachlichen Ausstattung im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden kann. Ein etwaiger Anspruch des Bewohners nach 37 SGB V wird durch diese Regelung nicht berührt. 3 Entgelt (1.) Das Entgelt für die vereinbarten Leistungen richtet sich nach der mit dem Sozialleistungsträger abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Danach setzt sich das Entgelt aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen: Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale); 9 Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf. Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale); Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag); Ggf. eine Tagesstrukturpauschale. 10 Die Grundpauschale beträgt derzeit Euro. Der Investitionsbetrag beträgt derzeit Euro. Die Höhe der Maßnahmepauschale und Tagesstrukturpauschale richtet sich nach dem Leistungstyp und der Hilfebedarfsgruppe, die dem Hilfebedarf tatsächlich entsprechen. 11 Sofern bei Vertragsschluss noch keine Feststellung der Hilfebedarfsgruppe vorlag, kann die Höhe der Maßnahmepauschale bzw. Tagesstrukturpauschale folgender Tabelle entnommen werden: 9 Gem. 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG müssen die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung gesondert ausgewiesen werden. Ein Verstoß hiergegen hat gem. 6 Abs. 2 WBVG zur Folge, dass der Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch den Bewohner gekündigt werden kann. 10 Soweit in den jeweiligen Vereinbarungen sogenannte Tagesstrukturpauschalen vorgesehen sind. 11 Für Bundesländer, in denen keine sogenannten Leistungstypen existieren: Die Höhe der Maßnahmepauschale und Tagesstrukturpauschale richtet sich nach der Hilfebedarfsgruppe, die dem Hilfebedarf tatsächlich entspricht. 10

11 Hilfegruppe Tagesstruktur In Bundesländern mit Leistungstypen 12 : Sofern bei Vertragsschluss noch keine Feststellung der Hilfebedarfsgruppe und des Leistungstyps vorlag, kann die Höhe der Maßnahmepauschale bzw. Tagesstrukturpauschale folgender Tabelle entnommen werden: Leistungstyp Hilfegruppe Tagestruktur Der Bewohner ist in Hilfebedarfsgruppe eingruppiert worden In Bundesländern, in denen es so genannte Leistungstypen gibt, muss die zuvor abgedruckte Tabelle entfallen. 13 In den Bundesländern, in denen es darüber hinaus so genannte Leistungstypen gibt: Der Bewohner ist in Leistungstyp. und Hilfebedarfsgruppe eingruppiert worden 11

12 Daraus folgen derzeit Entgelte pro Tag bzw. pro Monat in Höhe von: 14 Euro/Tag Euro/Monat 15 Grundpauschale Maßnahmepauschale Investitionsbetrag Tagesstrukturpauschale Gesamtentgelt Das kalendertägliche Entgelt beträgt demgemäß derzeit Euro, das monatliche Entgelt Euro. (2.) Der Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Betreuungstag, bei einer gesamten Verweildauer von weniger als 24 Stunden jedoch als ein Tag. Bei einem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere wird der Entlassungstag nicht mitberechnet. (3.) Das geschuldete Entgelt ist zum jeweiligen dritten Werktag eines Kalendermonats im Voraus fällig (Kontoverbindung angeben). (4.) Soweit Entgelte von dem Träger der Sozialhilfe übernommen werden, rechnet der Einrichtungsträger diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe ab. Die Zahlungsverpflichtung des Bewohners entfällt im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe. Der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Teils schriftlich vom Einrichtungsträger informiert. 4 Abwesenheitspauschale (1.) Ist ein Bewohner bis zu drei Tagen abwesend, so wird für diese Zeit das volle Entgelt erhoben. (2.) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen, schuldet der Bewohner das volle Entgelt, abzüglich der ersparten Aufwendungen. 16 Der Einrichtungsträger kann die ersparten Aufwendungen pauschal mit Euro des täglichen Entgelts berechnen. 14 Dieser Passus kann nur dann aufgenommen werden, wenn die Feststellung der Hilfebedarfsgruppe bzw. des Leistungstyps bereits erfolgt ist. 15 Bei einem Kalendermonat mit 31 Tagen. 16 Länderechtliche Besonderheiten müssen hier ggf. berücksichtigt werden. 12

13 5 Vertragsanpassungen bei Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfs (1.) Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, die Leistung den jeweiligen Bedürfnissen des Bewohners anzupassen, soweit dies im Rahmen der Konzeption der Einrichtung, der jeweils gültigen Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger und der nach rechtlicher Maßgabe vorzuhaltenden sachlichen und personellen Mittel möglich ist. Soweit der Bewohner Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII ist, erfolgt die Leistungsanpassung durch einseitige Erklärung des Einrichtungsträgers. Darüber hinaus sind Leistungsanpassungen ausgeschlossen. Der Umfang des Ausschlusses ergibt sich aus Anlage. 17 (2.) Soweit Leistungen anzupassen sind, ist die Einrichtung nach Maßgabe des 8 WBVG berechtigt bzw. verpflichtet, eine Erhöhung oder Absenkung des Entgelts anzubieten. Ist der Bewohner Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, erfolgt die Leistungsanpassung bzw. Entgelterhöhung und Entgeltabsenkung durch einseitige Erklärung des Einrichtungsträgers. 6 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage Der Einrichtungsträger kann eine Erhöhung des Entgelts nach 3 dieses Vertrages verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Die sonstigen Voraussetzungen und das Verfahren hinsichtlich der Entgelterhöhung richten sich nach 9 WBVG Mitwirkungspflichten Die im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen bedürfen der Unterstützung seitens des Bewohners. Der Bewohner stellt deshalb bei der Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe die erforderlichen 17 Der Abschluss eines Anpassungsausschlusses ist nicht zwingend. Die Einrichtung kann, soweit sie hierzu in der Lage ist, dem Bewohner auch eine umfassende Versorgungsgarantie bieten WBVG (Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage) lautet: (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. 19 In den Bundesländern, in denen es darüber hinaus so genannte Leistungstypen gibt: Der Bewohner stellt deshalb bei der Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe oder zum Leistungstyp die erforderlichen Anträge und wirkt insgesamt bei der Feststellung mit. 13

14 Anträge und wirkt insgesamt bei der Feststellung mit. 19 Die Einrichtung unterstützt auf Wunsch den Bewohner bei der Antragsstellung und bei der Zuordnung von Einstufungen. 8 Regeln des Zusammenlebens (1.) Die Haltung nicht störender Kleintiere ist grundsätzlich in Absprache mit der Einrichtung möglich. Im Doppelzimmer bedarf es der Zustimmung des Mitbewohners. Die Versorgung ist durch den Bewohner oder seine Angehörigen sicher zu stellen. Die Haltung größerer Tiere bedarf der Zustimmung der Einrichtung. (2.) Die Hausordnung gilt in ihrer jeweiligen Fassung als Bestandteil dieses Vertrages, wenn der Heimbeirat oder das jeweilige Ersatzgremium ihr zugestimmt hat 20. Sie ist als Anlage beigefügt. Der Bewohner ist verpflichtet, die Regeln der Hausordnung einzuhalten. ( 8 Abs. 3 Rauchverbot - entfallen) (* ) 9 Kündigung durch den Bewohner und den Einrichtungsträger Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Kündigungen durch den Bewohner oder den Einrichtungsträger richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des WBVG ( WBVG). Eine Kopie des WBVG liegt diesem Vertrag bei Datenschutz Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 11 Recht auf Beratung und Beschwerde Der Bewohner kann sich sowohl bei der Einrichtung als auch den in der Anlage genannten Stellen beraten lassen. Ebenfalls hat er das Recht, sich bei der Einrichtung und den genannten Stellen zu beschweren, falls Mängel bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen auftreten Die gewählte Formulierung sieht eine Einbeziehung der Hausordnung nur bei erfolgter Zustimmung durch das Mitwirkungsgremium der Einrichtung vor. Alternativ kann auch wenn die Vorschriften der Mitwirkungsverordnung erfüllt sind aufgenommen werden. (*) Die Vorauflage enthielt in 8 noch eine Klausel zum Rauchverbot. Diese kann nicht mehr empfohlen werden, da unklar ist, inwieweit ein generelles oder auf Gemeinschaftsräume begrenztes Rauchverbot zulässig ist. Zumindest soweit sich das Rauchverbot auch auf das Bewohnerzimmer erstreckt, könnte hierin ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewohners begründet sein. 21 Aus Transparenzgründen ist anzuraten, dem Vertrag eine Kopie des WBVG beizufügen (siehe Anhang). 22 z.t. verlangen die jeweiligen Heimgesetze der Länder eine Information des Bewohners über sein Beschwerderecht (z.b. 8 WTG-NRW). Diese Information wurde hier in den Vertrag aufgenommen.

15 12 Besondere Regelung für den Todesfall 23 (1.) Im Falle des Todes des Bewohners soll benachrichtigt werden: Herr/ Frau: (2.) Der Einrichtungsträger stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher. Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge soll der Besitz des Bewohners an Herrn/ Frau ausgehändigt werden. 13 Haftung Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen Sonstiges (1.) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Wohnraum ordnungsgemäß zurückzugeben. 25 ( 15 Schlussbestimmungen - entfallen) (* ) 23 Gem. 4 Abs. 3 Satz 2 WBVG kann vertraglich vereinbart werden, dass dieser Entgeltbestandteil (unter Abzug der ersparten Aufwendungen) bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Bewohners fortzuzahlen ist. Insbesondere wenn in der Entgeltabrede der Bestandteil für die Überlassung der Wohnung gesondert ausgewiesen wird, bietet sich eine derartige Regelung an. 24 Es wurde bewusst von einer Haftungsbeschränkung abgesehen. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH nur in sehr begrenztem Umfang, nämlich im Bereich der leichten Fahrlässigkeit, die sich nicht auf so genannte Kardinalpflichten bezieht, möglich. In Anbetracht dessen dürfte die Beibehaltung des gesetzlichen Haftungsregimes angemessen sein. 25 Die bisher enthaltene Formulierung Falls die Sachen der Bewohner nicht binnen zweier Wochen nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten des Bewohners bzw. des Erben durch den Einrichtungsträger anderweitig untergebracht werden darf nicht mehr verwendet werden. Nach einem Urteil des LG Berlin vom (Az: 15 O 181/12) ist die klauselmäßige Einräumung der Befugnis zur Selbsträumung durch den Leistungserbringer nach Kündigung nach 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (*) Die Vorauflage enthielt in 15 noch Schlussbestimmungen wie ein Schriftformerfordernis und eine salvatorische Klausel. Deren Verwendung wird mittlerweile als unzulässig beurteilt (ständige Rechtsprechung). Daher sollte von einer Aufnahme abgesehen und verwendete Klauseln aus bestehenden Verträgen getilgt werden. 15

16 , den (Ort) (Datum) Geschäftsführer/in Bewohner (ggf. rechtlicher Betreuer) 16

17 B. Anpassungsausschluss für Einrichtungen Anpassungsausschluss nach 5 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertrags vom..20 Frau / Herr zurzeit wohnhaft in vertreten durch (rechtlicher Betreuer) nachstehend Bewohner genannt und die Lebenshilfe in (Name der Einrichtung) vertreten durch nachstehend Einrichtungsträger genannt schließen mit Wirkung vom.. 20 folgende Vereinbarung gemäß 8 Abs. 4 WBVG: Bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners gelten nachstehende Regelungen: Eine Verpflichtung des Einrichtungsträgers zum Angebot einer Vertragsanpassung wird ausgeschlossen bei einer dauerhaften Veränderung der Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit, in deren Folge eine sachgerechte Pflege oder Betreuung des Bewohners unter Berücksichtung der rechtlich vorzuhaltenden sachlichen, baulichen und personellen Ausstattung des Einrichtungsträgers nicht sichergestellt werden kann. 1 1 Generell ist es nicht gewollt, einen möglichst umfassenden Leistungsausschluss zu formulieren. Die Lebenshilfe steht als Selbsthilfevereinigung für den Grundsatz, jedem Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. In jedem Einzelfall muss daher geprüft werden, ob bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs die Leistung durch die Einrichtung nicht doch angepasst werden kann. 17

18 Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Begründung: 3 Das Konzept der Einrichtung ist auf die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen ausgelegt, nicht auf pflegerische Leistungen. Sollte der Pflegebedarf des Bewohners steigen, kann die Pflege auf bestehende sachliche, bauliche und personelle Grenzen der Einrichtung stoßen. Bei einer erheblichen Änderung des Betreuungsbedarfs des Bewohners kann der Bewohner einer besonderen Betreuung bedürfen, die die Einrichtung aufgrund der vorhandenen baulichen, sachlichen und personellen Ausstattung nicht leisten kann. Der Einrichtungsträger kann den Charakter der Einrichtung als vorwiegend pädagogisch geprägte Einrichtung der Behindertenhilfe durch eine sachliche oder personelle Anpassung nicht ändern. Im Interesse des betroffenen Bewohners und anderer Einrichtungsbewohner ist es deshalb erforderlich, dass bei bestimmten Veränderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfs der Einrichtungsträger nicht verpflichtet ist, eine Vertragsanpassung anzubieten., den (Ort) (Datum) Einrichtungsträger Bewohner (ggf. rechtlicher Betreuer) 2 Hier sind beispielhaft die Fälle aufzuführen, in denen die Angebotspflicht zur Leistungsanpassung ausgeschlossen werden soll. Zu beachten ist, dass dabei nach den Regelungen des WBVG immer auf die individuellen Verhältnisse der Einrichtung abzustellen ist. Daher sollte dieser Abschnitt keinesfalls wortwörtlich übernommen werden. Mögliche Fallgestaltungen sind: - Notwendigkeit einer Betreuung unter klinischen Bedingungen z.b. Heimbeatmung, regelmäßiges oder spontan notwendig werdendes Absaugen der Atemwege, Maßnahmen, die einen intravenösen oder intraarteriellen Zugang voraussetzen, Maßnahmen, die Peridural- oder Spinalkatheter erfordern, Ständige Überwachung und Einschätzung von Vitalzeichen, Ständige Überwachung von Symptomen bei Menschen in palliativen Krankheitssituationen (z.b. Ileus, Schmerzen, Somnolenz, Erbrechen), Erkrankungen oder Krankheitsbilder, die eine Applikation von hoch dosierten Medikamenten zur Folge haben, die eine ständige medizinisch-pflegerische Überwachung erfordern (z.b. Antikonvulsiva, BTM, kardiogene Substanzen). - nicht sicherzustellende Barrierefreiheit von Gebäuden und Wohnungen - erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung 3 Auch dieser Abschnitt sollte nicht wortwörtlich übernommen, sondern an die individuellen Verhältnisse der Einrichtung angepasst werden. 18

19 C. Wohn- und Betreuungsvertrag für Anbieter ambulanter Leistungen Vertrag über Leistungen im Ambulanten Unterstützten Wohnen Frau / Herr geboren am wohnhaft in ggf. vertreten durch ihre(n)/seine(n) gesetzliche(n) Vertreter(in) Frau / Herr nachstehend Nutzer genannt und nachstehend Anbieter genannt schließen mit Wirkung vom.. 20 unbefristet/befristet bis folgenden Vertrag: Präambel Die Leistungen des Ambulanten Unterstützten Wohnens richten sich an Menschen mit Behinderungen, die in einem eigenen Haushalt leben und bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens eine vorübergehende oder ständige Unterstützung benötigen. Beim Ambulant Unterstützten Wohnen handelt es sich um Eingliederungshilfe nach 53, 54 SGB XII in Verbindung mit 55 SGB IX. Der Vertrag legt den Leistungsumfang sowie die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest. Da der Anbieter gleichzeitig zu den Leistungen des Ambulanten Unterstützten Wohnens auch Wohnraum an den Nutzer überlässt, finden die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) Anwendung. 1 Gem. 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist der Vertrag grundsätzlich unbefristet zu schließen. Allerdings ist eine Befristung gem. 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Nutzers nicht widerspricht. 19

20 1 Vertragsgrundlagen (1.) Das allgemeine Leistungsangebot (ausgehändigt am..20 ) und das spezielle Leistungsangebot (ausgehändigt am..20 ) des Anbieters sind Grundlage dieses Vertrages. Im Verhältnis zu diesen Informationen ergeben sich aus diesem Vertrag keine Änderungen. folgende Änderungen: 2 (2.) Der Anbieter hat in Bezug auf die Betreuungsleistungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der von dem Anbieter zu erbringenden Leistung (Leistungsvereinbarung), die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung (Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen. Die genannten Vereinbarungen bilden die Vertragsgrundlage 3 ; sie können jederzeit bei der Verwaltung des Anbieters eingesehen werden; auf Wunsch wird eine Kopie ausgehändigt. Art und Umfang der Betreuungsleistungen richten sich in den Fällen, in denen der Nutzer keine Sozialhilfe oder diese im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX bezieht, ebenfalls nach den genannten Vereinbarungen. (3.) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen bis sind Bestandteil dieses Vertrages 4. 2 Leistungen des Anbieters 2.1 Vermietung von Wohnraum 5,6 (1.) Der Anbieter überlässt dem Nutzer folgenden Wohnraum: (Adresse des Objekts) im Erdgeschoss/ Etage/Dachgeschoss mit insgesamt qm Wohnfläche Nach 6 Abs. 3 Nr. 3 WBVG müssen mögliche Abweichungen des Vertrages vom allgemeinen und speziellen Leistungsangebot gesondert kenntlich gemacht werden. 3 Wird in der zwischen dem Anbieter und dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vereinbarung auf den Landesrahmenvertrag verwiesen, ist auch dieser hier aufzuführen. Gleiches gilt, wenn in dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über ambulant betreutes Wohnen auf Länderebene existiert. 4 Besondere Anlagen sind z.b.: Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ( 4a BDSG) Schweigepflichtentbindungserklärung des Arztes/der Ärzte Kopie des WBVG (siehe Anhang) 5 Es wird davon ausgegangen, dass mit jedem Nutzer, auch bei Wohngemeinschaften, einzeln ein separater Vertrag abgeschlossen wird. 6 Problematisch kann es sich auswirken, wenn der Anbieter nicht selbst Eigentümer des Wohnraums ist, sondern lediglich untervermietet. Hier sollte sich der Anbieter bewusst sein, dass ein wirtschaftliches Risiko besteht, falls der Eigentümer den Vertrag kündigt.

21 Das Zimmer/Die Wohnung ist möbliert/teilmöbliert/nicht möbliert. Die Ausstattung ergibt sich aus Anlage. Die Überlassung des Wohnraumes umfasst auch die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Gemeinschaftsräume auflisten). Der Anbieter verpflichtet sich, dem Nutzer den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. (2.) Schlüssel Der Anbieter übergibt dem Nutzer folgende Schlüssel: (Art z. B. Hausschlüssel/Wohnungsschlüssel/Briefkastenschlüssel und Anzahl einfügen) Das Anfertigen weiterer Schlüssel ist ausschließlich durch den Anbieter zu veranlassen. Bei Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Anbieter zu benachrichtigen; ein Ersatz erfolgt durch den Anbieter, bei Verschulden auf Kosten des Nutzers. 7 Alle Schlüssel sind Eigentum des Anbieters. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Schlüssel vollzählig vom Nutzer an den Anbieter zurückzugeben. (3.) Kosten für den Wohnraum a. Miete und Betriebskosten 1. Grundmiete 2. Betriebskosten (einzeln aufführen) 3. Kosten der Beheizung Insgesamt sind vom Nutzer für die Wohnraumüberlassung Euro monatlich zu zahlen. b. Abrechnungsverfahren der Betriebs- und Nebenkosten c. Erhöhung der Miete 8 (4.) Zahlung der Miet- und Betriebskosten a Die Miete, die Vorauszahlungen und etwaige Zuschläge sind monatlich im Voraus spätestens am dritten Werktag des Monats fällig. b. Der Nutzer erteilt dem Anbieter eine Einzugsermächtigung. 7 Hier kann der Hinweis auf eine Schlüsselversicherung ggf. aufgenommen werden. 8 Die Vorschrift des 9 WBVG enthält im Gegensatz zu den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften hier strengere Anforderungen. Eine Erhöhung der Miete kann daher nur erfolgen, wenn sich die Berechnungsgrundlage der Miete verändert hat. 21

22 (5.) Kaution (6.) Benutzung der Mietsache (7.) Bauliche Veränderungen (8.) Schönheitsreparaturen 9 (9.) Instandhaltung Der Nutzer verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. (10.) Elektrizität und Wasser (11.) Sammelheizung und Warmwasserversorgung (12.) Benutzung der Aufzuganlage (13.) Rückgabe der Mietsache Bei Beendigung des Vertrages ist die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. 10 (14.) Tod des Nutzers Grundsätzlich endet das Mietverhältnis mit dem Tod des Nutzers. 11 (15.) Betreten der Mieträume durch den Anbieter 12 (16.) Wegnahmerecht des Nutzers 9 Hier enthält 7 WBVG im Gegensatz zu den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften strengere Anforderungen. Eine Abwälzung der Kosten für Schönheitsreparaturen auf den Nutzer ist nach dem WBVG unwirksam. 10 Die bisher enthaltene Formulierung Falls die Sachen des Nutzers nicht binnen zweier Wochen nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten des Nutzers bzw. des Erben durch den Anbieter anderweitig untergebracht werden. darf nicht mehr verwendet werden. Nach einem Urteil des LG Berlin vom (Az: 15 O 181/12) ist die klauselmäßige Einräumung der Befugnis zur Selbsträumung durch den Leistungserbringer nach Kündigung nach 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 11 Nach 4 Abs. 3 WBVG besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, das Mietverhältnis bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Nutzers gegen Zahlung des auf den Wohnraum entfallenden Entgeltes fortzusetzen. Zu beachten ist, dass nach 5 Abs. 1 WBVG das Vertragsverhältnis mit Personen, die mit dem Nutzer einen gemeinsamen Haushalt führen ohne selbst Vertragspartner zu sein, bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag des Nutzers fortgesetzt wird. 12 ggf. aufzunehmen z.b. bei Besichtigung oder Gefahr im Verzug. 22

23 2.2 Betreuungsleistungen Die in den folgenden Absätzen beschriebene Betreuungsleistung des Anbieters richtet sich an der Lebenssituation und dem konkreten Bedarf des Nutzers und am Konzept des Anbieters aus. (1.) Das Ambulante Unterstützte Wohnen ist im Wesentlichen eine aufsuchende Unterstützungsform, die in der Regel in der Wohnung des Nutzers erfolgt. Im jeweiligen Hilfeplan werden die Intensität, die Zeitstruktur und die Unterstützungsschwerpunkte festgelegt. Die dort inhaltlich benannten Assis tenzleistungen erfolgen durch die Mitarbeiter des Ambulanten Unterstützten Wohnens. Der Anbieter erbringt dabei folgende Leistungen: (Art, Inhalt und Umfang der konkreten Leistung auflisten). Der Anbieter erbringt die Leistungen im Rahmen der jeweiligen Kostenzusage und der mit dem Sozialhilfeträger getroffenen Leistungsvereinbarung. 13 (2.) Rechte und Pflichten des Nutzers Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Assistenzdiensten ist die grundsätzliche Bereitschaft, mit dem Assistenten zusammen zu arbeiten. Der Nutzer ist zur Mitwirkung bei Antragstellungen und zu Informationen in den betreuungsrelevanten Angelegenheiten verpflichtet. Gemeinsam getroffene Vereinbarungen müssen eingehalten oder in gemeinsamer Absprache korrigiert werden. Die vom Assistenten erstellte Dokumentation muss vom Nutzer gegengezeichnet werden. Bei Verhinderung des Nutzers. 14 (3.) Kosten und Abrechnung Das Entgelt für die Betreuungsleistungen (konkret benennen) richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung. Derzeit beträgt das Entgelt Euro. Soweit Entgelte von dem Träger der Sozialhilfe übernommen werden, rechnet der Anbieter diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe ab. Die Zahlungsverpflichtung des Nutzers entfällt im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe. Bei fehlender oder nur teilweiser Kostenübernahme werden die verbleibenden Kosten dem Nutzer ganz oder anteilmäßig in Rechnung gestellt. Der Nutzer wird über die Höhe des übernommenen Teils schriftlich vom Anbieter informiert. 13 Wird in der Leistungsvereinbarung auf den Landesrahmenvertrag Bezug genommen, so kann auch dieser hier aufgeführt werden. Falls im jeweiligen Bundesland ein Hilfeplanverfahren durchgeführt wird, kann zusätzlich aufgenommen werden: Die Leistung wird nach dem Hilfeplan erbracht. 14 Hier sollte der Fall geregelt werden, was gelten soll, wenn der Nutzer verhindert ist. 23

24 (4.) Entgelterhöhung Der Anbieter kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Die sonstigen Voraussetzungen und das Verfahren hinsichtlich der Entgelterhöhung richten sich nach 9 WBVG. 15 (5.) Anpassung an veränderten Betreuungsbedarf Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistung den jeweiligen Bedürfnissen des Nutzers anzupassen, soweit dies im Rahmen der jeweils gültigen Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger und der nach rechtlicher Maßgabe vorzuhaltenden sachlichen und personellen Mittel möglich ist. Soweit der Nutzer Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII ist, erfolgt die Leistungsanpassung durch einseitige Erklärung des Anbieters. Darüber hinaus sind Leistungsanpassungen ausgeschlossen. Der Umfang des Ausschlusses der Leistungsanpassung ergibt sich aus Anlage Gesamtentgelt Das vom Nutzer zu zahlende Gesamtentgelt beträgt derzeit Euro 4 Kündigung des Nutzers und des Anbieters Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Kündigungen durch den Nutzer oder den Anbieter richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des WBVG. Eine Kopie des WBVG liegt diesem Vertrag bei WBVG (Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage) lautet: (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. 16 Der Abschluss eines Anpassungsausschlusses ist nicht zwingend. Der Anbieter kann, soweit er hierzu in der Lage ist, dem Nutzer auch eine umfassende Versorgungsgarantie bieten. 17 Aus Transparenzgründen ist anzuraten, dem Vertrag eine Kopie des WBVG beizufügen (siehe Anhang). 24

25 5 Datenschutz Der Anbieter verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 6 Recht auf Beratung und Beschwerde Der Nutzer kann sich sowohl bei dem Anbieter als auch den in der Anlage genannten Stellen beraten lassen. Ebenfalls hat er das Recht, sich bei dem Anbieter und den genannten Stellen zu beschweren, falls Mängel bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen auftreten Haftung Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 19 ( 8 Schlussbestimmungen - entfallen) (* ) Unterschrift Nutzer Unterschrift Anbieter (ggf. rechtlicher Betreuer) 18 z. T. verlangen die jeweiligen Heimgesetze der Länder eine Information des Nutzers über sein Beschwerderecht (z.b. 8 WTG-NRW). Diese Information wurde hier in den Vertrag aufgenommen. 19 Es wurde bewusst von einer Haftungsbeschränkung abgesehen. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in sehr begrenztem Umfang, nämlich im Bereich der leichten Fahrlässigkeit, die sich nicht auf so genannte Kardinalpflichten bezieht, möglich. In Anbetracht dessen dürfte die Beibehaltung des gesetzlichen Haftungsregimes angemessen sein (*) Die Vorauflage enthielt in 8 noch Schlussbestimmungen wie ein Schriftformerfordernis und eine salvatorische Klausel. Deren Verwendung wird mittlerweile als unzulässig beurteilt (ständige Rechtsprechung). Daher sollte von einer Aufnahme abgesehen und verwendete Klauseln aus bestehenden Verträgen getilgt werden. 25

26 D. Mietvertrag und Vertrag über ambulante Leistungen 1 Mietvertrag Frau / Herr geboren am wohnhaft in ggf. vertreten durch ihre(n)/seine(n) gesetzliche(n) Vertreter(in) Frau / Herr nachstehend Mieter genannt und nachstehend Anbieter genannt schließen mit Wirkung vom.. 20 unbefristet/befristet bis folgenden Vertrag: Präambel Da der Anbieter gleichzeitig zur Überlassung des Wohnraums auch Leistungen des Ambulanten Unterstützten Wohnens gegenüber dem Mieter erbringt, finden die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) nach 1 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Dieser Vertrag ist in seinem Bestand abhängig von dem Bestand des gleichzeitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages über die Erbringung von Betreuungsleistung. 3 Der Mieter kann an diesem Vertrag nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung der Betreuungsleistungen festhalten. 1 Im Gegensatz zu Vertragsmuster C kann bei Anwendung des Musters D aber der Unternehmer unter den besonderen Voraussetzungen des 12 Abs. 5 WBVG entweder nur den Betreuungsvertrag oder den Wohnraumüberlassungsvertrag kündigen. 2 Gem. 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist der Vertrag grundsätzlich unbefristet zu schließen. Allerdings ist eine Befristung gem. 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Mieters nicht widerspricht. 3 Da sowohl die Betreuungsleistung als auch die Überlassung des Wohnraums gleichzeitig erfolgen, ist zu beachten, dass auch die Vorschriften des jeweiligen Landesheimgesetzes zur Anwendung kommen können. 26

27 1 Vertragsgrundlagen (1.) Das allgemeine Leistungsangebot (ausgehändigt am..20 ) und das spezielle Leistungsangebot (ausgehändigt am..20 ) des Anbieters sind Grundlage dieses Vertrages. Im Verhältnis zu diesen Informationen ergeben sich aus diesem Vertrag keine Änderungen. folgende Änderungen: 4 (2.) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen bis sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. 5 2 Vermietung von Wohnraum 6,7 (1.) Der Anbieter überlässt dem Mieter folgenden Wohnraum: (Adresse des Objekts) im Erdgeschoss/1. Etage/Dachgeschoss mit insgesamt qm Wohnfläche. Das Zimmer/Die Wohnung ist möbliert/teilmöbliert/nicht möbliert. Die genaue Ausstattung ergibt sich aus Anlage. Die Überlassung des Wohnraumes umfasst auch die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Gemeinschaftsräume auflisten). Der Anbieter verpflichtet sich, dem Mieter den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. (2.) Schlüssel Der Anbieter übergibt dem Mieter folgende Schlüssel: (Art z. B. Hausschlüssel/Wohnungsschlüssel/Briefkastenschlüssel und Anzahl einfügen) Das Anfertigen weiterer Schlüssel ist ausschließlich durch den Anbieter zu veranlassen. Bei Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Anbieter zu benachrichtigen; ein Ersatz erfolgt durch den Anbieter, 4 Nach 6 Abs. 3 Nr. 3 WBVG müssen mögliche Abweichungen des Vertrages vom allgemeinen und speziellen Leistungsangebot gesondert kenntlich gemacht werden. 5 Besondere Anlagen sind z.b.: Kopie des WBVG (siehe Anhang) 6 Es wird davon ausgegangen, dass mit jedem Mieter, auch bei Wohngemeinschaften, einzeln ein separater Vertrag abgeschlossen wird. 7 Problematisch kann es sich auswirken, wenn der Anbieter nicht selbst Eigentümer des Wohnraums ist, sondern lediglich untervermietet. Hier sollte sich der Anbieter bewusst sein, dass ein wirtschaftliches Risiko besteht, falls der Eigentümer den Vertrag kündigt. 27

28 bei Verschulden auf Kosten des Mieters. 8 Alle Schlüssel sind Eigentum des Anbieters. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Schlüssel vollzählig vom Mieter an den Anbieter zurückzugeben. (3.) Kosten für den Wohnraum a. Miete und Betriebskosten 1. Grundmiete 2. Betriebskosten (einzeln aufführen) 3. Kosten der Beheizung Insgesamt sind vom Mieter für die Wohnraumüberlassung derzeit Euro monatlich zu zahlen. b. Abrechnungsverfahren der Betriebs- und Nebenkosten c. Erhöhung der Miete 9 (4.) Zahlung der Miet- und Betriebskosten a. Die Miete, die Vorauszahlungen und etwaige Zuschläge sind monatlich im Voraus spätestens am dritten Werktag des Monats fällig. b. Der Mieter erteilt dem Anbieter eine Einzugsermächtigung. (5.) Kaution (6.) Benutzung der Mietsache (7.) Bauliche Veränderungen (8.) Schönheitsreparaturen (9.) Instandhaltung Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. 8 Hier kann ggf. der Hinweis auf eine Schlüsselversicherung ggf. aufgenommen werden. 9 Die Vorschrift des 9 WBVG enthält im Gegensatz zu den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften hier strengere Anforderungen. Eine Erhöhung der Miete kann daher nur erfolgen, wenn sich die Berechnungsgrundlage der Miete verändert hat. 28

29 (10.) Elektrizität und Wasser (11.) Sammelheizung und Warmwasserversorgung (12.) Benutzung der Aufzuganlage (13.) Rückgabe der Mietsache Bei Beendigung des Vertrages ist die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. 10 (14.) Tod des Mieters Grundsätzlich endet das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters. 11 (15.) Betreten der Mieträume durch den Anbieter 12 (16.) Wegnahmerecht des Mieters 3 Gesamtentgelt Das vom Mieter zu zahlende Gesamtentgelt für die Überlassung des Wohnraumes und Betreuungsleistungen beträgt derzeit Euro 4 Kündigung des Mieters und des Anbieters Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Kündigungen durch den Mieter oder den Anbieter richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des WBVG. Eine Kopie des WBVG liegt diesem Vertrag bei Die bisher enthaltene Formulierung Falls die Sachen des Nutzers nicht binnen zweier Wochen nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten des Nutzers bzw. des Erben durch den Anbieter anderweitig untergebracht werden. darf nicht mehr verwendet werden. Nach einem Urteil des LG Berlin vom (Az: 15 O 181/12) ist die klauselmäßige Einräumung der Befugnis zur Selbsträumung durch den Leistungserbringer nach Kündigung nach 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 11 Nach 4 Abs. 3 WBVG besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, das Mietverhältnis bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Mieters gegen Zahlung des auf den Wohnraum entfallenden Entgeltes fortzusetzen. Zu beachten ist, dass nach 5 Abs. 1 WBVG das Vertragsverhältnis mit Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen ohne selbst Vertragspartner zu sein, bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag des Mieters fortgesetzt wird. 12 ggf. aufzunehmen z.b. bei Besichtigung oder Gefahr im Verzug. 13 Aus Transparenzgründen ist anzuraten, dem Vertrag eine Kopie des WBVG beizufügen (siehe Anhang). 29

30 5 Datenschutz Der Anbieter verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 6 Recht auf Beratung und Beschwerde Der Mieter kann sich sowohl bei dem Anbieter als auch den in der Anlage genannten Stellen beraten lassen. Ebenfalls hat er das Recht, sich bei dem Anbieter und den genannten Stellen zu beschweren, falls Mängel bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen auftreten Haftung Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 15 ( 8 Schlussbestimmungen - entfallen) (* ) Unterschrift Mieter Unterschrift Anbieter (ggf. rechtlicher Betreuer) 14 z. T. verlangen die jeweiligen Heimgesetze der Länder eine Information des Mieters über sein Beschwerderecht (z.b. 8 WTG-NRW). Diese Information wurde hier in den Vertrag aufgenommen. 15 Es wurde bewusst von einer Haftungsbeschränkung abgesehen. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in sehr begrenztem Umfang, nämlich in Bereich der leichten Fahrlässigkeit, die sich nicht auf sogenannte Kardinalpflichten bezieht, möglich. In Anbetracht dessen dürfte die Beibehaltung des gesetzlichen Haftungsregimes angemessen sein. (*) Die Vorauflage enthielt in 8 noch Schlussbestimmungen wie ein Schriftformerfordernis und eine salvatorische Klausel. Deren Verwendung wird mittlerweile als unzulässig beurteilt (ständige Rechtsprechung). Daher sollte von einer Aufnahme abgesehen und verwendete Klauseln aus bestehenden Verträgen getilgt werden. 30

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