Von: Im Auftrag von Gesendet: Freitag, 24. Juli :09
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1 ZDF Justitiar Mainz Deutschland an: Europaausschuss (Landtagsverwaltung SH) Von: Im Auftrag von Gesendet: Freitag, 24. Juli :09 Grenzübergreifende kulturelle Teilhabe: Minderheiten schützen, Geoblocking im öffentlich-rechtlichen Rundfunk abschaffen; Ihr Schreiben vom Sehr geehrter Herr Wagner, mit Schreiben vom hatten Sie um Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der Piraten zum Thema Grenzübergreifende kulturelle Teilhabe: Minderheiten schützen, Geoblocking im öffentlich-rechtlichen Rundfunk abschaffen gebeten. Mit der Thematik des Geoblocking hatten wir uns bereits frühzeitig nach Bekanntwerden der Überlegungen der Kommission beschäftigt. Die diesbezügliche Positionierung ist in unserem anliegend beigefügten Positionspapier vom niedergelegt, auf das ich in Beantwortung Ihrer Anfrage verweisen darf. Für weitergehende Nachfragen stehen wir selbstverständlich auch dem Europaausschuss gerne zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß ZDF Justitiar Mainz Deutschland Telefon: Web: zdf.de Mit dem Zweiten sieht man besser
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3 Grenzüberschreitende Ausstrahlung und Zugänglichkeit europäischer Inhalte Die Europäische Kommission hat angekündigt, das europäische Urheberrecht zu reformieren. Sie will dabei das Geoblocking so weit wie möglich beseitigen, um die grenzüberschreitende Zugänglichkeit von Inhalten (einschließlich von Premiuminhalten wie Sport oder Filme) zu gewährleisten. Primär- und Sekundärverbreitung Für die Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbreitung audiovisueller Inhalte ist die Unterscheidung zwischen primärer Verbreitung (terrestrisches Fernsehen und Satellitenfernsehen) und der sekundären Weiterverbreitung über Kabelnetze, IPTV oder andere Plattformen von Bedeutung. Dabei können unterschiedliche Interessen folgendermaßen skizziert werden. Interessen der Zuschauer Zuschauer wollen Zugang zu den Inhalten über alle Plattformen überall und zu jeder Zeit. Welche Technologie genutzt und um welche Art von Dienst es sich handelt, ist für sie nebensächlich und zunehmend nicht mehr zu erkennen. Interessen der Rechteinhaber Urhebern und Mitwirkenden sowie Rechteinhabern von Premiuminhalten (wie beispielsweise amerikanische Majors oder große Sportrechteinhaber) ist gemeinsam, dass sie prinzipiell eine Vergütungs- und Gewinnmaximierung verfolgen. Urheber und Mitwirkende haben grundsätzlich Interesse an einer möglichst weiten, ggfs. auch grenzüberschreitenden Verbreitung ihrer Inhalte. Hingegen bestehen Premiumrechteinhaber auf eine territoriale Aufspaltung der Rechte. Interessen nationaler Sendeunternehmen Das ZDF hat wie andere nationale Sendeunternehmen auch - einen nationalen Versorgungsauftrag und wird aus dem nationalen Rundfunkbeitrag finanziert. Dies setzt den rechtlichen Rahmen für die Finanzierung von Inhalten. a. Primäre Verbreitung von Premiuminhalten Das ZDF kann für die primäre Verbreitung von Premiuminhalten nur die nationalen Rechte erwerben. Denn es muss den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit Beitragsmitteln folgen und gleichzeitig die Vorgaben der Rechteinhaber insbesondere in Bezug auf Territorialität und Exklusivität achten. Der Erwerb von pan-europäischen Lizenzen ist für das ZDF insbesondere aufgrund der Kostenintensität von Premiuminhalten weder ökonomisch sinnvoll (der Hauptmarkt bleibt nach wie vor der nationale Markt) noch aufgrund der nationalen Finanzierung rechtlich machbar. 1
4 Eine Verpflichtung zum Erwerb pan-europäischer Rechte würde zu einem Anstieg der Preise und vermutlich mittel- bis langfristig zu einer Monopolbildung großer finanzstarker pan-europäischer Unternehmen führen. Nationale Sendeunternehmen würden vom Zugang zu Premiuminhalten ausgeschlossen. Die Einführung von paneuropäischen Lizenzen stellt für diese also keine Alternative dar. b. Sekundäre Weiterverbreitung Unabhängig von diesem nationalen Versorgungsauftrag bekennt sich das ZDF aber ausdrücklich zum europäischen Gedanken des Free Flow of Information und ist um eine grenzüberschreitende Weiterverbreitung seiner Inhalte bemüht. Diese grenzüberschreitenden sekundären Weiterverbreitungsvorgänge dürfen jedoch nicht aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden, sondern müssen als Zweitverwertung über urheberrechtliche Entschädigungen der Nutzer bei den Rechtegebern abgegolten werden. Dies erfolgt - den Regeln der Kabel- und Satellitenrichtlinie folgend - im Rahmen von Verträgen mit ausländischen Kabelunternehmen, wie beispielsweise mit Belgacom oder VOO in Brüssel. Bisher sind diese Regelungen allerdings auf Kabelnetze beschränkt. Anbieter neuer Plattformen können von diesem Rechteklärungssystem nicht profitieren und werden dadurch benachteiligt. Dies führt zu einer Einschränkung der grenzüberschreitenden Weiterverbreitung auf Drittplattformen. Vorschläge zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Verfügbarkeit Angesichts der skizzierten Interessen und nationalen Bedingungen stellt sich die Frage, wie die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von linearen und nicht-linearen Inhalten der Sendeunternehmen auf allen Plattformen verbessert werden kann. Das europäische Recht bietet mit den Regelungen der Kabel- und Satellitenrichtlinie bereits effiziente Regulierungsansätze, die technologieneutral fortentwickelt werden sollten und zwar mit folgenden Elementen: a. Anwendung des Herkunftslandprinzips für Online-Angebote der Sendeunternehmen b. Technologieneutrale Ausgestaltung des Weitersenderechts auf Drittplattformen c. Einführung der erweiterten kollektiven Lizenz (Extended Collective Licensing ECL) für die Weiterverbreitung von Online-Angeboten auf Drittplattformen 2
5 Primärverbreitung Sekundärverbreitung Linear Terrestrik/Satellit: Kabel: Neue Drittplattformen (IPTV): Herkunftslandprinzip Rechteklärungssystem der KabSat- Richtlinie Rechteklärungssystem der KabSat- RL Nicht-linear Mediatheken: Mediatheken: Herkunftslandprinzip ECL Bereits existent Neu einzuführen a. Anwendung des Herkunftslandprinzips für Online-Angebote der Sendeunternehmen (Primärverbreitung nicht-linearer Angebote) Für Satellitensendungen ermöglicht die Kabel- und Satellitenrichtlinie die Anwendung des Sendelandgrundsatzes. Satellitensendungen unterliegen damit nicht 28 Rechtsordnungen, sondern nur dem Recht des Landes, in dem die Programme unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens dem Satellit zugeführt werden. Dieser Grundsatz bietet die notwendige Rechtsicherheit für die unverschlüsselte Ausstrahlung nationaler Satellitenprogramme im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Overspill. Für den Abruf von Online-Angeboten der Sendeunternehmen, wie beispielsweise der ZDF-Mediathek, gilt dieser Grundsatz hingegen nicht. Dabei ist die Ausgangssituation für Online-Angebote der der Satellitensendungen durchaus vergleichbar: Ihnen ist grundsätzlich ein Overspill ins Ausland eigen, auch wenn sie auf das Inland ausgerichtet sind. Eine Einführung dieses Prinzips würde die Zugänglichkeit der Online-Angebote wie der ZDF-Mediathek verbessern. Die Interessen der Rechteinhaber werden dadurch geachtet, dass bei der Vergütungsfestsetzung allen Aspekten einer grenzüberschreitenden Nutzung (tatsächliche und potenzielle Reichweiten, Sprachfassungen etc.) Rechnung getragen und die Overspill-Effekt wirtschaftlich angemessen berücksichtigt werden. b. Technologieneutrale Ausgestaltung des Weitersenderechts auf Drittplattformen (Sekundäre Weiterverbreitung linearer Angebote) Für die Weiterverbreitung der linearen Programme im Kabel sieht die Kabel- und Satellitenrichtlinie ein kollektives Rechteklärungssystem vor. Kabelunternehmen profitieren von diesem System. Dies führt dazu, dass viele ausländische Programme 3
6 beispielsweise im belgischen Kabelnetz (Belgacom, Voo) zu empfangen sind. Anbieter neuer Plattformen (IP-TV oder z.b. Zattoo) profitieren von diesem einfachen Rechteklärungssystem hingegen nur in einigen EU-Ländern. Eine Ausweitung dieses Systems brächte Vorteile für alle Beteiligten: Zwischen alten und neuen Plattformanbietern bestünden faire Wettbewerbsbedingungen. Neue Anbieter hätten die notwendige Rechtssicherheit und könnten die Dienste legal anbieten. Die Inhalte der Sendeunternehmen wären auf allen Plattformen verfügbar und die Zuschauer/Nutzer hätten hierzu Zugang. Zugleich würden die Urheber angemessen vergütet. c. Einführung der erweiterten kollektiven Lizenz (Extended Collective Licensing ECL) für die Weiterverbreitung von Online-Angeboten auf Drittplattformen (Sekundäre Weiterverbreitung nicht-linearer Angebote) Das System der erweiterten kollektiven Lizenz wird seit Jahren in den nordischen Ländern erfolgreich durchgeführt. Gerade auch für die grenzüberschreitende Weiterverbreitung von Sendeinhalten wurden gute Erfahrungen gemacht. ECL zeichnet sich dadurch aus, dass alle Verwerter Lizenzvereinbarungen mit repräsentativen Vereinigungen der Rechteinhaber für bestimmte Nutzungen treffen können, die gleichzeitig auch die Nutzung von Nicht-Mitgliedern umfasst. Die erweiterte Wirkung wird durch gesetzliche Bestimmung geregelt. Allerdings behalten Urheber ein individuelles Verbotsrecht, mit dem sie der erweiterten Lizensierungsvereinbarung für ihre Werke widersprechen können. Die Exklusivität der Rechte und die Vertragsfreiheit wird dadurch gewahrt. Mittels solcher Allgemeinverbindlichkeitsklauseln kann eine schnelle, gerechte und angemessene Einigung zwischen Rechteinhabern und Verwertern herbeigeführt werden, die im Gegensatz zum Rechteklärungssystem der Kabel- und Satellitenrichtlinie freiwillig ist. Die Einführung von europäischen ECL-Systemen könnte sich insbesondere als Rechteklärungssystem für die Weiterverbreitung von Online-Angeboten im Kabel und auf anderen Drittplattformen beziehen. Denn Kabelunternehmen und andere Plattformbetreiber möchten zunehmend neben dem linearen Programm auch die Online-Angebote der Sendeunternehmen anbieten. Dass dieses Rechteklärungssystem grenzüberschreitend funktionieren kann, zeigen Beispiele in den nordischen Ländern. Weiter Informationen: Mainz, Brüssel ZDF-Justitiar Renate Dörr ZDF-Europabüro 4
Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet
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