PRIVATSTIFTUNGEN DIE AUFLÖSUNG DER PRIVATSTIFTUNG IN DER PRAXIS
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- Anton Tiedeman
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1 PRIVATSTIFTUNGEN DIE AUFLÖSUNG DER PRIVATSTIFTUNG IN DER PRAXIS Sowohl die fehlenden steuerlichen Anreize, als auch zunehmende Konfliktpotentiale in der Stiftung und die damit verbundenen Probleme bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks, führen dazu, dass sich die involvierten Personen (va. Stifter, Begünstigte und Stiftungsvorstände) vermehrt die Frage stellen (müssen), ob nicht die Auflösung der Privatstiftung ein taugliches Mittel wäre, um diese Problematiken zu bereinigen. Dass die Auflösung der Privatstiftung zu einer steuerlichen Belastung führt, ist dabei meist bekannt, dass allerdings schon die Auflösung selbst an rechtlichen und faktischen Hürden scheitern kann und dass bis zur Verteilung des Vermögens mindestens ein Jahr zugewartet werden muss, das ist im Rahmen der entsprechenden Überlegungen oftmals weniger präsent. 1. Auflösung durch Widerruf Ist der Stifter noch am Leben, seine Geschäftsfähigkeit noch uneingeschränkt erhalten und hat sich der Stifter das Recht auf Widerruf der Privatstiftung vorbehalten, so kann er, in Ausübung dieses Rechtes, die Stiftung widerrufen. Die entsprechende Widerrufserklärung des Stifters bedarf der Form des Notariatsaktes und ist an den Stiftungsvorstand zu richten. Der Stiftungsvorstand hat in weiterer Folge die Auflösung der Privatstiftung zu beschließen und die Auflösung abzuwickeln. Hat sich der Stifter das Widerrufsrecht nicht vorbehalten oder wurde etwa zur Verhinderung des möglichen Zugriffes Dritter im Exekutionswege auf das Widerrufsrecht nachträglich verzichtet, so ist eine Auflösung der Privatstiftung nur unter besonderen, gesetzlich normierten Voraussetzungen möglich. Gleiches gilt dann, wenn der Stifter das Widerrufsrecht mangels ausreichender Geschäftsfähigkeit nicht mehr ausüben kann und ein allenfalls bestellter Sachwalter nicht bereit oder in der Lage ist, eine entsprechende Widerrufserklärung abzugeben. 2. Auflösung ohne Widerruf Scheidet ein rechtsgültiger Widerruf der Privatstiftung aus oder wird dieser nicht erklärt, so kann eine Auflösung der Privatstiftung nur unter den zwingenden Voraussetzungen des 35 Privatstiftungsgesetz (PSG) erklärt werden. Gemäß dieser Bestimmung wird die Privatstiftung aufgelöst, sobald einer der folgenden Auflösungsgründe vorliegt:
2 Die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer ist abgelaufen; Über das Vermögen der Privatstiftung wird Konkurs eröffnet; Der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erlangt Rechtskraft; Der Stiftungsvorstand hat einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst; Das Gericht hat die Auflösung beschlossen. Die Aufzählung der Auflösungsgründe in 35 Abs 1 PSG ist abschließend. Über die Kompetenz des Stiftungsvorstandes einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fassen zu können, kann jedoch eine Erweiterung der Auflösungsgründe durch entsprechende Regelung in der Stiftungserklärung erreicht werden (siehe Punkt 3.). 3. Auflösung durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes Die Auflösungsgründe des Ablaufes der vorgesehenen Dauer, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Nichteröffnung desselben mangels kostendeckenden Vermögens, sollen an dieser Stelle nicht näher erläutert werden, zumal es sich hierbei nicht um Akte der freiwilligen Auflösung der Privatstiftung handelt. Relevant ist vielmehr die Kompetenz des Stiftungsvorstandes, einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen. Für diesen Auflösungsbeschluss sieht die ebenfalls zwingende Regelung des 35 Abs 2 PSG bestimmte Auflösungsgründe vor, die den Stiftungsvorstand berechtigen einen solchen Auflösungsbeschluss zu fassen. Diese sind: Der Zugang einer zulässigen Widerrufserklärung des Stifters; Die Erreichung des Stiftungszwecks bzw. die Unmöglichkeit der Erreichung desselben; Das hundertjährige Bestehen einer nicht-gemeinnützigen Versorgungsstiftung; Sonstige in der Stiftungserklärung festgelegte Gründe. Liegt eine zulässige Erklärung über den Widerruf der Privatstiftung vor, so hat der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss zu fassen (zu den Voraussetzungen eines zulässigen Widerrufes durch den Stifter siehe bereits oben, Punkt 1.) Erreichen des Stiftungszwecks oder Unmöglichkeit des Erreichens Jede Privatstiftung verfolgt einen Stiftungszweck. Kann dieser Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden, so ist die Stiftung durch den Stiftungsvorstand aufzulösen. Das Erreichen oder die Unmöglichkeit der Erreichung des Stiftungszwecks liegt in der Beurteilung des Stiftungsvorstandes und ist stark vom jeweiligen Stiftungszweck abhängig. Allgemein wird die Erreichbarkeit dann anzunehmen sein, wenn alle in der Stiftungserklärung genannten Bestandteile des Stiftungszwecks als restlos und dauerhaft 2/6
3 erfüllt anzusehen sind. Die Nichterreichbarkeit wird dann vorliegen, wenn feststeht, dass die restlose und dauerhafte Erfüllung aller Bestandteile des Stiftungszwecks jedenfalls nicht mehr möglich sein wird. Da die Beurteilung dem Stiftungsvorstand obliegt, kann die Entscheidung auch eine allfällige Haftung des Stiftungsvorstandes begründen, etwa wenn bei Feststellung der Nichterreichbarkeit tatsächlich die Erreichung des Stiftungszweckes noch möglich gewesen wäre Ablauf der hundertjährigen Dauer Dieser Auflösungsgrund ist relativ eindeutig formuliert. Er kommt dann zur Anwendung, wenn nicht-gemeinnützige Versorgungsstiftungen für 100 Jahre bestanden haben und von sämtlichen Letztbegünstigten kein einstimmiger Fortsetzungsbeschluss gefasst wurde. Durch einen entsprechenden Beschluss sämtlicher Letztbegünstigten kann die Dauer der nicht-gemeinnützigen Versorgungsstiftung jeweils um weitere 100 Jahre verlängert werden Weitere in der Stiftungserklärung genannte Auflösungsgründe Obwohl die Regelung des 35 PSG zwingend und die dortige Aufzählung der Auflösungsgründe eine taxative (abschließende) ist, werden durch diese Regelung die Auflösungsgründe nicht abschließend festgelegt. Dies deshalb, da dem Stifter die Möglichkeit eingeräumt wird, weitere Auflösungsgründe, durch ausdrückliche Festlegung in der Stiftungserklärung, einzuführen und dem Stiftungsvorstand sohin die Möglichkeit zu geben, auch bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, die Auflösung der Stiftung beschließen zu können. Dies ist in der Praxis etwa üblich für den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Stifters, um nicht die Geschicke der Stiftung in die Kompetenz eines allenfalls gerichtlich bestellten Sachwalters zu übertragen, der dann möglicherweise nicht im Sinne des ursprünglichen Stifterwillens zu handeln im Stande ist. Auf Basis dieser Regelung können die Auflösungsgründe grundsätzlich beliebig erweitert werden und bei Bestehen des Änderungsrechtes auch nachträglich weitere Auflösungsgründe in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Bei der Formulierung dieser Auflösungsgründe ist der Stifter bzw. Änderungsberechtigte grundsätzlich nicht eingeschränkt. Unzulässig wäre aber, den Auflösungsgrund so zu formulieren, dass der Stiftungsvorstand diesbezüglich an die Willensentscheidung einer anderen Person oder Stelle gebunden wird, der sohin faktisch die Kompetenz zur Fassung eines Auflösungsbeschlusses zukommt. Dies wäre nach herrschender Ansicht eine unzulässige Umgehung der zwingenden Bestimmung des Privatstiftungsgesetzes Ersatzweise Auflösung durch das Gericht Liegt eine Voraussetzung für die Auflösung der Privatstiftung vor und fasst der Stiftungsvorstand trotz Vorliegens dieses Auflösungsgrundes keinen Auflösungsbeschluss, so kann 3/6
4 jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ausdrücklich ermächtigte Person, die Auflösung der Privatstiftung durch das Gericht beantragen ( 35 Abs 3 PSG). Die diesbezügliche Kompetenz des Gerichtes auf Antrag der genannten Personen ist subsidiär, sodass es zumindest erforderlich sein wird, zuvor den Stiftungsvorstand aufzufordern, einen entsprechenden Auflösungsbeschluss zu fassen und erst nach erfolglosem Verstreichen einer entsprechend gesetzten Frist, die Antragsmöglichkeit an das zuständige Firmenbuchgericht entsteht. Darüber hinaus kann das Firmenbuchgericht jederzeit die Auflösung der Privatstiftung auch ohne entsprechenden Beschluss des Vorstandes vornehmen, wenn die Privatstiftung einen unzulässigen Stiftungszweck verfolgt und einer entsprechenden Unterlassungsanordnung des Gerichtes innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. 4. Anfechtung eines Auflösungsbeschlusses Liegen die Voraussetzungen für die Auflösung der Privatstiftung hingegen nicht vor und hat der Stiftungsvorstand dennoch einen Auflösungsbeschluss gefasst, so sind die zuvor in Punkt 3.4. genannten Personen auch hier antragsberechtigt und können mit entsprechendem Antrag die gerichtliche Aufhebung dieses Auflösungsbeschlusses beantragen. 5. Abwicklung Kommt ein gültiger Auflösungsbeschluss zustande oder wird die Privatstiftung gerichtlich aufgelöst, so ist durch den Stiftungsvorstand die Abwicklung der Privatstiftung einzuleiten Zuwendungssperre und Sperrfrist Ist die Auflösung beschlossen oder gerichtlich angeordnet, so tritt eine Zuwendungssperre ein und können aus Gläubigerschutzerwägungen keine weiteren Zuwendungen an die Begünstigten der Privatstiftung mehr vorgenommen werden. Besteht daher noch ein gewisser Spielraum für den Stiftungsvorstand, so ist aufgrund der Zuwendungssperre die Beschlussfassung reiflich zu überlegen. Als erster Schritt ist im Rahmen der Abwicklung durch den Stiftungsvorstand ein einmaliger Gläubigeraufruf vorzunehmen, wobei diese Aufforderung ohne Verzug im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen ist. Mit diesem Gläubigeraufruf müssen sämtliche Gläubiger der Privatstiftung aufgefordert werden, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung anzumelden. Mit der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wird ein Sperrjahr ausgelöst, innerhalb dessen die Verteilung des Vermögens und natürlich auch jegliche Zuwendungen nicht zulässig sind, sondern die entsprechend angemeldeten Gläubigerforderungen zu befriedigen sind. 4/6
5 Werden von bekannten Gläubigern Forderungen nicht angemeldet, so sind diese nicht erloschen, sondern ist für diese der geschuldete Betrag gerichtlich zu hinterlegen. Können Forderungen im Laufe des Sperrjahres nicht berichtigt werden oder sind diese strittig, so ist durch den Stiftungsvorstand eine entsprechende Sicherheitsleistung vorzunehmen, widrigenfalls auch nach Ablauf des Sperrjahres eine Vermögensverteilung noch nicht zulässig wäre Verteilung des Vermögens / Heimfallsrecht des Staates Für den Fall, dass sämtliche Gläubigerforderungen berichtigt wurden bzw. Sicherheitsleistungen hinterlegt wurden, kann frühestens nach Ablauf des Sperrjahres die Verteilung des Vermögens der aufgelösten Privatstiftung an die Letztbegünstigten erfolgen. Zu beachten ist, dass dann, wenn in der Stiftungserklärung keine Letztbegünstigten genannt sind, das Heimfallsrecht des Staates zur Anwendung gelangt, sodass das Vermögen der Privatstiftung an den Staat fällt. Es ist daher bei der Gestaltung der Privatstiftung besonders Bedacht auf die Letztbegünstigtenregelung zu richten und diese jedenfalls vor Auflösung der Privatstiftung nochmals zu prüfen und gegebenenfalls den aktuellen Bedürfnissen anzupassen, sofern noch ein Änderungsrecht besteht. Nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und Verteilung des Vermögens an die Letztbegünstigten ist die Abwicklung beendet, seitens des Stiftungsvorstandes eine Schlussrechnung zu legen und den Letztbegünstigten zu präsentieren sowie einen Antrag an das Firmenbuch zu richten, mit welchem die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Privatstiftung unter Vorlage der Schlussrechnung beantragt wird. 6. Abgabenrechtliche Konsequenzen der Auflösung Die Auflösung der Privatstiftung führt grundsätzlich zum Untergang der Privatstiftung als Steuersubjekt und (nach Befriedigung der Gläubiger) zur Übertragung des Vermögens der Privatstiftung an die Letztbegünstigten. Die Verteilung des Restvermögens an die Letztbegünstigten wird dabei grundsätzlich wie eine Zuwendung aus der Stiftung behandelt und unterscheidet sich sohin aus steuerlicher Sicht faktisch nicht von laufenden Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte. Besonderheiten bestehen allerdings bei einer Auflösung infolge eines Widerrufes, wenn das Vermögen zurück an den Stifter übertragen wird Besteuerung auf Ebene der Stiftung Auf Ebene der Stiftung kommt es grundsätzlich zu keiner Liquidationsbesteuerung. Die entsprechenden Zuwendungen führen zu keinen ertragssteuerlichen Konsequenzen auf Ebene der Privatstiftung. Wird allerdings Stiftungsvermögen durch den Vorstand veräußert, um dieses anschließend in Form von Bargeld verteilen zu können, so können diese Veräußerungsvorgänge zu steuerlichen Konsequenzen auf Ebene der Privatstiftung führen. 5/6
6 Insbesondere infolge der Einführung der Immobilienertragssteuer und des Wegfalls der Spekulationsfrist würde nunmehr die vorangehende Veräußerung eines Grundstückes in der Regel der Immobilienertragssteuer unterliegen und zu einer 25%igen Steuerbelastung des Veräußerungsgewinnes führen. Wird der hieraus erzielte Kaufpreis in weiterer Folge dem Letztbegünstigten zugewendet, so fällt dafür Kapitalertragssteuer in Höhe des Verkehrswertes an und es kann daher in diesen Fällen sogar zu einer Doppelbesteuerung der stillen Reserven kommen Besteuerung auf Ebene der Letztbegünstigten Die Verteilung des Vermögens an den Letztbegünstigten stellt in steuerlicher Hinsicht eine Zuwendung an den Letztbegünstigten dar, weshalb auch die Bestimmungen für die Zuwendungsbesteuerung zur Anwendung gelangen. Die Zuwendung unterliegt daher der 25%igen Kapitalertragssteuer mit Endbesteuerungswirkung für natürliche Personen bzw. Berücksichtigung der Zuwendung als Betriebseinnahme. Steuerliche Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die fiktiven Anschaffungskosten. Die Besteuerung auf Ebene der Letztbegünstigten, lässt sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in entsprechende Länder (bspw. Schweiz, Slowakei etc.) optimieren. 7. Zusammenfassung und Fazit Die Auflösung der Privatstiftung ist ein wichtiger Akt, der jedenfalls einer umfassenden Vorbereitung und ordnungsgemäßen Abwicklung durch geeignete Stiftungsvorstände bedarf. Sind die aktuellen Stiftungsvorstände einer Privatstiftung nicht zur Vornahme der Abwicklung geeignet, so empfiehlt es sich, diese mit Zustimmung des Gerichtes vor Durchführung der Auflösung umzubestellen. Aufgrund des Eintrittes der Sperrfrist von einem Jahr ab Fassung des Auflösungsbeschlusses, sollten allenfalls Zuwendungen an die Begünstigten noch vor Fassung dieses Auflösungsbeschlusses vorgenommen werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Letztbegünstigtenregelung exakt zu prüfen, ehe ein Auflösungsverfahren eingeleitet wird und die Letztbegünstigtenregelung gegebenenfalls zu optimieren. Nicht zuletzt muss auch beachtet werden, dass die Abwicklung mit Kosten verbunden ist, sodass die Sicherstellung der Entlohnung des Stiftungsvorstandes als Liquidatoren ein nicht zu vernachlässigendes Kriterium darstellt. Nicht zuletzt empfiehlt es sich auch die Auflösung und Abwicklung der Privatstiftung steuerlich zu optimieren, zumal etwa aufgrund der Möglichkeit steuerneutraler Substanzauszahlungen erhebliche Steuerersparnisse unter Umständen möglich sind. RA DDr. Alexander Hasch RA DDr. Ralf Brditschka RAA Mag. Johannes Wolfgruber 6/6
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