Fall 31: Geschäftsführung BRD UK 100 % B-Ltd.

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1 Fall 31: A wohnt und arbeitet in Bochum. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der britischen B-Ltd. mit Sitz in England. A übt alle die Gesellschaft betreffenden Handlungen in Bochum aus. A Geschäftsführung UK 100 % B-Ltd.

2 Fall 32: Eine nach britischem Recht in England gegründete Ltd. ändert in ihrer Satzung den Satzungssitz in Bochum, Deutschland. Ltd. Änderung des Satzungssitzes UK Ltd.

3 Fall 33: A ist als Arbeiter für verschiedene Unternehmen tätig. Er arbeitet für mehr als 1 Jahr a) auf einer Bohrinsel auf dem deutschen Festlandsockel innerhalb der Drei- Meilen-Zone als Erdölarbeiter, b) auf einer Bohrinsel auf dem deutschen Festlandsockel außerhalb der Drei- Meilen-Zone, c) auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Tanker als Matrose, d) im Zollausschlussgebiet Büsingen. Ist A unbeschränkt steuerpflichtig?

4 Fall 34: Der unbeschränkt Steuerpflichtige A aus Bochum hat die folgenden Einkünfte: a) Sein Bauunternehmen unterhält eine eingetragene Zweigniederlassung in Nigeria, die dort Bauaufträge durchführt. b) Er berät als Ingenieur ein drittes Unternehmen in Algerien und erhält dafür eine Vergütung. c) Er unterhält ein Wertpapierdepot bei seiner Bank auf den Bermudas, auf dem er die nach Abzug der Bankgebühren verbleibenden Erträge stehen lässt. d) Er besitzt ein Mietshaus auf den Bermudas, aus dem er Mieteinnahmen erzielt. Bauunternehmen A Wertpapiererträge Nigeria Algerien Bermudas Beratungsvergütung Zweignieder- Unternehmen Bank lassung Mieteinnahmen Mietshaus

5 Fall 35 (1): a) A unterhält in Bochum einen Betrieb, der Sportwaffen herstellt. Er macht einen Gewinn von 1 Mio. im Jahr. Der Betrieb hat eine Betriebsstätte in Algerien, wo ebenfalls Sportwaffen hergestellt und vertrieben werden. A hat in Algerien für 1 Mio. ein neues Betriebsgelände erstellt. Durch eine örtliche Sonderabschreibung von 50 % macht die Gesellschaft einen Verlust von Bei 3 % AfA hätte der Verlust betragen. A Sportwaffen Betrieb Algerien Betriebsstätte

6 Fall 35 (2): b) Wie a), aber die Betriebsstätte stellt Werkzeuge her, die sie auch vertreibt. c) Wie a), aber der Betrieb im Ausland wird durch eine inländische Kapitalgesellschaft betrieben. Die Anteile befinden sich im Betriebsvermögen. Wegen des Verlusts nimmt A eine Teilwertabschreibung in Höhe von vor. A Sportwaffen Betrieb GmbH Algerien Betriebsstätte

7 Fall 36 a)/ b)/ c): a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2009 verkauft die A-AG ihre Beteiligung für 10 Mio. bei einem Buchwert von 1 Mio. b) In den 80er Jahren betrug der Buchwert der B-N.V. noch 5 Mio.. Wegen erheblicher Verluste nahm die A-AG im Jahre 1985 eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung auf 1 Mio. vor. c) Die Anteile an der B-N.V. werden nicht veräußert. Stattdessen schüttet sie in 2009 eine Dividende an die A-AG aus. A AG Veräußerungsgewinn/Dividende Niederlande 15 % B-N.V.

8 Fall 36 d): d) Die Beteiligung gehört zu einer inländischen Personengesellschaft, der C- OHG, an der die France-S.A. beteiligt ist. France-S.A. Frankreich C-OHG Niederlande 15 % Veräußerungsgewinn B-N.V.

9 Fall 37: Die A-N.V. aus Holland hat in Deutschland eine 100 %ige Tochtergesellschaft, die B- GmbH. Bei dieser steht eine große Investition in Höhe von 100 Mio. an. Die A-N.V. überlegt, ob sie die Investition mit einem Darlehen ihres belgischen Coordination Centers finanziert oder mit einer Eigenkapitalerhöhung bei der B-GmbH. Die Investition verdient einen Return von 8 %. Der Zinssatz auf das Darlehen beträgt ebenfalls 8 %. Die Zinsen sind in Belgien bei einem Coordination Center praktisch steuerfrei. Die Dividende nach Holland ist ebenfalls steuerfrei. EK FK Gewinn vor Steuern und Zinsen 8 Mio. 8 Mio. BA für Zinsen - 8 Mio. zu versteuern in Deutschland 8 Mio. 0 deutsche Körperschaftsteuer (15 %) 1,2 Mio. - Dividende nach Holland 6,8 Mio. - Steuern in Holland - - Zinsen nach Belgien - 8 Mio. Steuern in Belgien - - Gesamtergebnis nach Steuern 6,8 Mio. 8 Mio. A-N.V. Niederlande 100 % Belgien B-GmbH Darlehen Zinszahlung Coordination Center

10 Fall 38: Wie Fall 37. Die A-N.V. stattete die B-GmbH zum mit 10 Mio. Eigenkapital (EK) aus und gibt ihr ein Gesellschafterdarlehen (FK) von 60 Mio.. In 2008 werden auf das Darlehen 8 % Zinsen, also 4,8 Mio., gezahlt. Die Zinsen sind der Höhe nach angemessen, ein fremder Dritter hätte der Gesellschaft jedoch kein Darlehen gegeben. Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Das Einkommen nach Zinsen und vor Steuern der B-GmbH beträgt 10 Mio. Bei der Ermittlung wurden neben den Zinsaufwendungen auch Zinserträge von 1 Mio. und eine AfA i. H. v. 2,2 Mio. berücksichtigt. A-N.V. Niederlande 100 % EK 10 Mio. Belgien B-GmbH Darlehen 60 Mio. Zinszahlung Coordination Center

11 Fall 39: Der englische Staatsangehörige A hat seinen Wohnsitz im Inland, wo er einen Baubetrieb unterhält. Er hat folgende Ausgaben: a) Prämien für seine vor vielen Jahren in England abgeschlossene Lebensversicherung b) Beiträge zur anglikanischen Kirche in England c) Unterhaltsleistungen an seine in England lebende geschiedene Ehefrau, die dort besteuert werden d) Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats durch seinen Sohn A Baubetrieb Zahlungen UK LV AK E I

12 Fall 40: Der deutsche Bauunternehmer U erzielt im Jahr 2010 aus einem Nicht-DBA-Staat A gewerbliche Einnahmen in Höhe von Die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Betriebsstätte betragen Der Nicht-DBA-Staat A erhebt eine Steuer von 10 % auf die gewerblichen Einkünfte. In dem Nicht-DBA-Staat B unterhält der U eine weitere Betriebsstätte. Aus dieser erzielt er Einkünfte i. H. v Der Staat B erhebt eine Steuer von 54 % auf gewerbliche Einkünfte. Die inländischen Einkünfte des U betragen Bauunternehmer U Betriebs- Betriebsstätte stätte Nicht DBA-Staat A Nicht DBA-Staat B

13 Folie 1 zu Fall 40: inländische Einkünfte gewerbliche Einkünfte Staat A gewerbliche Einkünfte Staat B Einkünfte gesamt: Steuern (45 %) Anrechnungsfähiger Höchstbetrag der ausländischen ESt/KSt: Einkünfte aus einem deutsche ESt / KSt auf zu ausländischen Staat x versteuerndes Einkommen Summe der in- und ausländischen Einkünfte Staat A = x = Staat B = x =

14 Folie 2 zu Fall 40: Ein Vergleich der Anrechnung nach 34c Abs. 1 EStG mit dem Abzug nach 34c Abs. 2 EStG führt zu folgenden Unterschieden: 34c Abs. 1 EStG: 34c Abs. 2 EStG: Einkünfte Einkünfte deutsche Steuern (45 %) Abzug ausländischer Steuern anrechenbare ausländische Steuern zu versteuern verbleibende deutsche Steuer verbleibende deutsche Steuer (45 %)

15 Fall 41: Im Veranlagungszeitraum 2010 betreibt A aus Bochum Inland einen Gewerbebetrieb. Er erzielt im gleichen Jahr aus Nigeria (kein DBA) Einnahmen aus durch Grundbesitz gesichertem Kapitalvermögen in Höhe von 1 Mio.. Das Kapitalvermögen hält er im Betriebsvermögen. Des Weiteren erzielt er in 2010 im Inland Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes, welches er im Privatvermögen hält, von 1 Mio. Es fallen Kosten von an, wovon auf Zinsen zur Finanzierung seiner Kapitaleinkünfte entfallen, allgemeine Verwaltungskosten aus beiden Einkunftsarten betreffen und sonstige Werbungskosten bei den Einkünften aus V + V. Die ausländischen Steuern betragen , weil Finanzierungskosten nicht abzugsfähig sind. Es ist die gem. 34c Abs. 1 EStG auf die ausländischen Einkünfte entfallende anrechenbare Steuer zu ermitteln. A Mieteinnahmen 1 Mio. Nigeria Einnahmen 1 Mio. Kapitalanlage

16 Folie zu Fall 41: Einnahmen aus Zinsen Einnahmen aus V.u.V Werbungskosten insg Einkünfte Steuer (45 %) (dt. ESt) x (ausl. Eink.) x (Summe d. Eink.) = (anrechenbare ausl. Steuer) =

17 Fall 42: Wie Fall 41, jedoch sind die Verwaltungskosten nun vollständig den inländischen Einkünften des A zuzuordnen. Des Weiteren bezieht A aus dem ausländischen Staat noch Lizenzeinnahmen in Höhe von , die dort keiner Steuer unterliegen. A Mieteinnahmen 1 Mio. Einnahmen 1 Mio. Nigeria Kapitalanlage Lizenzeinnahmen Unternehmen

18 Folie zu Fall 42: 1) Anrechnungshöchstbetrag nach Rechtsprechung des BFH: Einnahmen aus Zinsen Einnahmen aus V.u.V Lizenzeinnahmen Werbungskosten insg Einkünfte Steuern (45 %) X ausl. Eink. ( / ) = ) Anrechnungshöchstbetrag nach Einführung des 34c Abs. 1 S. 3 EStG: x ausl. EK ( / ) =

19 Fall 43: Der S ist niederländischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Bochum. Dort ist er für die Zweigniederlassung einer niederländischen Gesellschaft tätig. Am wird er von seinem Arbeitgeber in die Niederlande zurückbeordert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er insgesamt verdient. Zurück in den Niederlanden erzielt er aus der unselbständigen Tätigkeit für das Unternehmen bis zum weitere Nach der Wohnsitzverlegung in die Niederlande erzielt S keine inländischen Einkünfte mehr. S Zweigniederlassung Umzug: Niederlande S Gesellschaft

20 Fall 44: Die A-Corp. in den USA stellt Computer her. Die Herstellungskosten betragen 100. Sie verkauft diese Computer an die Vertriebstochtergesellschaft B-GmbH in Deutschland für 170 und an die unabhängige Computer-2000-AG für 140. Beide verkaufen die Computer an Kunden für 200. Die B-GmbH hat Kosten von 20, die Computer-2000-AG von 15. A-Corporation HK Computer 100 USA Lieferung Computer Kaufpreis 170 Kaufpreis 140 B-GmbH (Tochterges.) Computer-2000-AG Verkaufspreis 200

21 Fall 45: A mit Wohnsitz in Bochum ist an einer Kapitalgesellschaft, der B-S.A., in Monaco in Höhe von 40 % beteiligt. Weiterer Gesellschafter der B-S.A. mit 60 % ist eine US Limited Partnership. An dieser Partnership ist C, ebenfalls mit Wohnsitz in Bochum, zu 90 % beteiligt. Die B-S.A. erzielt im Jahr 2009 Gewinne von 1 Mio. aus einer Werft für Segelboote. Darüber hinaus gehören der B-S.A. Mietwohnungen in Monaco, aus denen sie einen Überschuss von in 2009 erzielt. Die B-S.A. zahlt ca. 15 % Steuern in Monaco. A C 90 % Monaco USA 40 % Limited Partnership B-S.A. 60 %

22 Fall 46: Drei deutsche und sieben ausländische Konzernobergesellschaften gründen in Irland in den Docks von Dublin die B-Ltd., an der sie zu je 10 % beteiligt sind. Die B- Ltd. erhält von jeder Konzernobergesellschaft eine Kapitaleinlage von 100 Mio., welche sie für verschiedene Investments in festverzinsliche Wertpapiere benutzt. Die B-Ltd. unterhält in Dublin ein eigenes Büro mit eigenem Telefon/Fax und hat einen Geschäftsführer und einen Wertpapierhändler und eine Sekretärin, die in Dublin in dem Büro die Geschäfte managen. Die B-Ltd. erzielt in 2009 aus Zinsen und dem An- und Verkauf der Wertpapiere einen Gewinn von 100 Mio., der in Irland einer Steuer von 12,5 % unterliegt. K1 K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8 K9 K10 Drittstaaten Irland B-Ltd. Eigene Infrastruktur International Financial Service Center/Dublin Dock Area

23 Fall 47: Die A-AG hält eine 100 %-Beteiligung an der niederländischen C-B.V., die ihrerseits eine 100 %-Beteiligung an der irischen B-Ltd. in den Docks von Dublin hält. Die B- Ltd. schüttet keine Gewinne aus. A-AG 100 % NL C-B.V. Irland 100 % B-Ltd. International Financial Service Center/Dublin Dock Area

24 Fall 48: Die ausländische A-GmbH und Co. KG mit zwei natürlichen Personen als Gesellschaftern aus Honkong führt dort ein Bauunternehmen. Sie gewährt ihrem Lieferanten L aus München ein Darlehen in Höhe von 5 Mio., welches durch eine Grundschuld am Betriebsgrundstück des L zum Vorteil der A besichert wird. L zahlt der A fremdübliche Zinsen in Höhe von 8 % ( ). Sind die Mitunternehmer der A in der beschränkt steuerpflichtig? A B A-GmbH & Co. KG Bauunternehmen Honkong Darlehen i. H. v. 5 Mio.

25 Fall 49: Die Unternehmensberatung A-S.A. aus Monte Carlo hat einen Beratungsvertrag mit der inländischen B-AG über die Erbringung von Marketingberatungsleistungen. Deshalb halten sich mehrere Berater der A-S.A. an insgesamt 150 Arbeitstagen im Jahr 2010 in den Räumen der B-AG auf, um ihre Beratungsleistungen zu erbringen. A-S.A. Monaco Entsendung von Unternehmensberatern B-AG

26 Fall 50: Der Berufstennisspieler Roger Federer nimmt an den Offenen Deutschen Tennismeisterschaften in Hamburg teil und gewinnt ein Preisgeld in Höhe von 1 Mio.. RF Schweiz Preisgeld Tennisturnier

27 Fall 51: A mit Wohnsitz in Liechtenstein ist an der Liechtenstein B-AG zu 40 % beteiligt. Er hält außerdem 0,9 % der deutschen C-GmbH. Die restlichen 99,1 % der Anteile hält die B-AG. A überträgt seine Anteile an der C-GmbH an die von ihm zu 100 % gehaltene D-B.V. Eine Gegenleistung erhält er nicht, obwohl der Wert der Anteile von seit der Anschaffung auf 1 Mio. gestiegen ist. A Liechtenstein 40 % B-AG 0,9 % 100 % 99,1 % NL C-GmbH Einbringung D-B.V.

28 Fall 52: Die A-Ltd. aus Hongkong hat im Jahr 1990 ein Mietwohngrundstück für 50 Mio. erworben, welches sie seit dem Erwerb vermietet. Außer der Vermietung geht die A- Ltd. keinerlei Tätigkeit nach. In 2010 veräußert sie das Grundstück für 100 Mio.. A-Ltd. Hongkong Erwerb Mio. Veräußerung Mio. Mietshaus

29 Fall 53: Der bekannte Architekt Sir Norman Forster aus Hongkong wird beauftragt, in Bochum ein neues Schauspielhaus zu planen. Er tut dies in seinem Büro in Hongkong. Dafür erhält er ein Honorar von 2 Mio. Nach seinen Plänen wird das Schauspielhaus dann in Bochum gebaut. F Hong Kong Honorar Planung Schauspielhaus

30 Fall 54: Die A-GmbH aus Bochum führt regelmäßig Baumaßnahmen in Algerien durch. Sie hat den algerischen Staatsangehörigen B fest als Polier für die Baustellen in Algerien angestellt. Er erhält sein Gehalt monatlich aus Bochum überwiesen. A-GmbH Gehalt Algerien B B B B B

31 Fall 55: Die A-GmbH betreibt ein Bauunternehmen in Bochum. An ihr sind beteiligt: Die niederländische B-B.V. mit 25 %. Sie hat die Beteiligung 10 Monate vor der Ausschüttung erworben bzw. besitzt sie bereits seit 5 Jahren. Die französische C-S.A., ebenfalls mit 25 %, die ihre Beteiligung in einer deutschen Betriebsstätte hält. Die D-Ltd. aus Hongkong indirekt mit 25 %, die sie über eine belgische E-S.A. hält, die zum Zweck des Haltens der Beteiligung gegründet wurde. Die A-GmbH schüttet Gewinn aus, der zum einen aus einem Bauvorhaben im Inland stammt und zum anderen aus einem Bauvorhaben in England, welches eine Betriebsstätte darstellt. Frankreich NL Hongkong D-Ltd. C-S.A. B-B.V. 100 % Belgien 25 % E-S.A. Betriebsstätte 25 % 25 % A-GmbH UK Betriebsstätte

32 Fall 56: Der ausländische Verlag A-Publishers überträgt die Verwertungsrechte an dem Buch des englischen Schriftstellers B an das inländische Verlagshaus C.H. Beck gegen Zahlung einer Lizenzgebühr. A-Publishers Ausland Übertragung von Verwertungsrechten Lizenzzahlungen Inland C.H. Beck

33 Fall 57: Die A-Autovermietungs-B.V. ist im holländisch-deutschen Grenzgebiet auf holländischem Gebiet tätig. Sie vermietet regelmäßig Autos an deutsche Kunden, die sie im Inland nutzen. A-B.V. NL Vermietung von PKW

34 Fall 58: Der in den Niederlanden wohnhafte Sänger A gab im Jahr 2009 mehrere Konzerte in Deutschland. Hierdurch erzielt er Einnahmen in Höhe von Im unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einnahmen sind A Kosten von entstanden. Im Jahr 2010 erzielte A darüber hinaus weitere Einkünfte in Höhe von in den Niederlanden. A Einnahmen Niederlande Einnahmen Ausgaben Konzerte

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