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1 SCTA/Malmedy/N:/ELECTIONS/DGIP/ elc/NKH-AH Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung Dienst Wahlen Partei + Adresse Ihre Kontaktperson T Ihr Zeichen Anlagen Trannoy Régis (F) Van Verdegem Etienne (N) F Unser Zeichen Brüssel regis.trannoy@rrn.fgov.be III 21/712.3/583/ etienne.vanverdegem@rrn.fgov.be Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 25. Mai 2014 Antrag im Hinblick auf das Verbot der Verwendung bestimmter Listenkürzel bzw. Logos Antrag im Hinblick auf den Schutz eines Listenkürzels bzw. Logos und Auslosung der nationalen Nummern Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Präsident! Im Hinblick auf die kommende Wahl des Europäischen Parlaments weise ich Sie auf die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments hin. I. Antrag im Hinblick auf das Verbot der Verwendung bestimmter Listenkürzel a) Im kürzlich angepassten Artikel 21 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 wird bestimmt: "Die Angabe eines Listenkürzels beziehungsweise Logos - gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 3 erwähnten Ergänzung -, das von einer politischen Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, benutzt und anlässlich einer vorhergehenden Wahl zur Erneuerung des Europäischen Parlaments, der Gesetzgebenden Kammern oder der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente geschützt wurde, kann auf mit Gründen versehenen Antrag dieser Formation hin vom Minister des Innern untersagt werden. Die Liste der Listenkürzel beziehungsweise Logos, deren Verwendung verboten ist, wird am achtundsechzigsten Tag vor der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."

2 2/7 b) Aufgrund vorerwähnter Bestimmung werden die Listenkürzel bzw. Logos, die zu verbieten sind, am Dienstag, dem 18. März 2014, (68. Tag vor der Wahl) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Zur Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift teilen Sie mir bitte bis spätestens 27. Februar 2014 mit, ob Sie das Verbot bestimmter Listenkürzel bzw. Logos beantragen. Gegebenenfalls sollten Sie als Rechtfertigung neben jedem Listenkürzel bzw. Logo das Datum der Wahlen vermerken, bei denen es verwendet worden ist, und wenn möglich das Datum des Belgischen Staatsblatts, in dem die Tabelle mit diesem Listenkürzel bzw. Logo enthalten ist. II. Akte, mit der der Schutz eines Listenkürzels bzw. Logos beantragt wird, und Auslosung der gemeinsamen laufenden Nummern ("nationale Nummern") für alle Wahlen vom 25. Mai Antrag im Hinblick auf den Schutz eines Listenkürzels bzw. Logos - Freitag, 21. März 2014, (65. Tag vor der Wahl) zwischen 10 und 12 Uhr a) In Artikel 20 Absatz 1 bis 3 wird bestimmt: "Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt, das sie gemäß Artikel 21 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die graphische Darstellung des Namens der Liste ist, besteht aus höchstens achtzehn Schriftzeichen. Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels beziehungsweise Logos muss von mindestens einem der in Absatz 1 erwähnten Parlamentarier der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel beziehungsweise Logo benutzen wird. Ein Unterzeichner darf nur eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. Die Hinterlegungsakte wird dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl zwischen 10 und 12 Uhr von einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht. Sie gibt das Listenkürzel beziehungsweise Logo an, das von den Kandidaten der politischen Formation verwendet wird, und Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von dieser Formation benannt wurden, um vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird."

3 3/7 b) Aufgrund vorerwähnter Bestimmung muss die Hinterlegungsakte zum Schutz eines Listenkürzels bzw. Logos der Ministerin des Innern oder ihrem Beauftragten am Freitag, dem 21. März 2014, (65. Tag vor der Wahl) zwischen 10 und 12 Uhr im, in von mindestens einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht werden. Das Listenkürzel bzw. Logo der Liste auf dem Stimmzettel ist höchstens einen Zentimeter hoch und drei Zentimeter breit und wird waagerecht angebracht (siehe Artikel des Wahlgesetzbuches). In Artikel 119sexies des Wahlgesetzbuches, der auf die Wahl des Europäischen Parlaments anwendbar ist, wird zudem bestimmt: "Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums weist die Listen ab, deren Listenkürzel beziehungsweise Logos den Bestimmungen von Artikel 21 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 nicht entsprechen." Ich erinnere ebenfalls daran, dass die benannte Person und ihr Vertreter, die zur Anerkennung von Kandidatenlisten befugt sind, für mehrere oder alle Wahlkreise dieselben sein können. Wichtige Bemerkung: In Ihrer Akte, mit der der Schutz eines Listenkürzels beantragt wird, muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie das Listenkürzel bzw. Logo Ihrer Partei bei allen kommenden Wahlen verwenden werden. Die Wahl eines Listenkürzels bzw. Logos gilt für die traditionelle und die elektronische Stimmabgabe und wird ebenfalls ausdrücklich in der Akte vermerkt. Die Wahl eines Listenkürzels bzw. Logos wird zudem den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien (Europäisches Parlament) und der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise (Abgeordnetenkammer und Regional- und Gemeinschaftsparlamente) mitgeteilt. Es muss bei der Einreichung aller Wahlvorschläge in den verschiedenen Hauptwahlvorständen unversehrt und einheitlich bleiben. Setzen Sie die Überbringer Ihrer Wahlvorschläge daher bitte hinreichend davon in Kenntnis. c) Wiedergabe des Listenkürzels bzw. Logos - Erläuterungen Das Listenkürzel bzw. Logo kann neben Buchstaben auch Ziffern und graphische Schriftzeichen enthalten. Das Logo betrifft die graphische Darstellung (zum Beispiel SP, PFF) in einer bestimmten Form und nicht die Abbildungen. Das Listenkürzel bzw. Logo wird in schwarz-weiß und nicht in Farbe verwendet. Zugelassene Zeichen sind diejenigen, die auf der AZERTY-Tastatur vorhanden sind. Das Listenkürzel bzw. Logo muss auf dem Stimmzettel immer waagerecht in einem Feld, das höchstens einen Zentimeter hoch und drei Zentimeter breit ist, angebracht werden können.

4 4/7 Vorerwähnte Einschränkungen müssen beachtet werden, damit alle Druckereien die Stimmzettel fristgerecht und zu einem annehmbaren Preis drucken können (Druck der Stimmzettel und ihre Lieferung an die Wahlbüros gehen vollständig zu Lasten der Gemeinden). Vorerwähnte Einschränkungen müssen auch im Hinblick auf die Entwicklung und Kontrolle der Wahlprogramme bei der automatisierten Wahl (insbesondere in Bezug auf die Speicherkapazität für Wahldaten auf der Wahldiskette eines Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe) beachtet werden. In der Anlage 1 übermittle ich Ihnen die Mitteilung über die technischen Spezifikationen (auch bei den Wahlen 2009 und 2010 verwendet) in Bezug auf die Wiedergabe des Logos und eine Erläuterung zu dem Programm, das Sie nutzen können, um die Wiedergabe und die Abmessungen Ihres Logos zu überprüfen. Vorerwähnte Mitteilung ist auf der Website Wahlen ( bzw. - Tab "Kandidat" "Praktische Informationen" "Wiedergabe des Listenkürzels bzw. Logos") verfügbar; das erklärende Programm kann auch dort heruntergeladen werden. Wenn Sie bei den kommenden Wahlen dasselbe Logo wie bei den Wahlen 2009 und 2010 verwenden möchten, brauchen Sie durch Ankreuzen des ersten Kästchens der Anlage 2 diese Wahl nur zu bestätigen. Wenn Sie das Logo Ihrer Partei anpassen möchten, müssen Sie das zweite Kästchen der Anlage 2 ankreuzen und Ihr neues Logo bis spätestens 7. März 2014 auf einem Datenträger oder an die - Adresse david.vankerckhoven@rrn.fgov.be (Tel.: 02/ ) übermitteln. Die fristgerechte Übermittlung Ihres neuen Logos ist erforderlich, damit es in die Wahlprogramme für die elektronische Wahl integriert werden kann. Bitte übermitteln Sie Ihr Logo zusammen mit den Ergebnissen des von Ihnen durchgeführten Tests (Ausführung des vorerwähnten Programms auf der Website Wahlen). Da Ihr Logo abgewiesen wird, wenn es nicht den vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, ist es angezeigt, bei Übermittlung der Anlage 2 an Herrn David Van Kerckhoven, Direktion der Wahlangelegenheiten (FÖD Inneres, in Tel.: 02/ ) das Logo selbst und eine Kontaktperson (Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und -Adresse) mitzuteilen.

5 5/7 Noch eine letzte Erläuterung zum technischen Aspekt der Wiedergabe des Logos auf den Stimmzetteln (wie weiter oben erwähnt sind technische Spezifikationen für die Wiedergabe eines Logos bei der elektronischen Wahl festgelegt): Für den Druck der Stimmzettel kann jede politische Partei dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums und jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises auf einem Datenträger dasselbe Logo mit einer höheren Auflösung als für die elektronische Wahl zugelassen übermitteln. Jeder Vertreter einer politischen Partei in einem Hauptwahlvorstand überreicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes diesen spezifischen Datenträger mit dem Logo für die Stimmzettel und trifft die nötigen Absprachen für die Nutzung dieses Datenträgers. Die Hauptwahlvorstände werden von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt. 2. Auslosung der gemeinsamen laufenden Nummern ("nationale Nummern") - Freitag, 21. März 2014, (65. Tag vor der Wahl) um 12 Uhr a) In Artikel 20 Absatz 4 bis 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 wird bestimmt: "Am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl nimmt der Minister um 12 Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der laufenden Nummern vor, die den Kandidatenlisten mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo zugeteilt werden. Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln beziehungsweise Logos und den entsprechenden laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen nach dieser Auslosung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien die verschiedenen geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logos und die entsprechenden laufenden Nummern sowie Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. Die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Tabelle der geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logos schützt sowohl die Bezeichnung(en), die diese Listenkürzel beziehungsweise Logos darstellen, als auch die Bezeichnung(en), unter der/denen die politischen Formationen in einer der in Absatz 1 erwähnten parlamentarischen Versammlungen vertreten sind. Diese Bezeichnungen werden ebenfalls in dieser Tabelle angegeben und in der gleichen Art und Weise wie die geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logos veröffentlicht.

6 6/7 Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein hinterlegtes Listenkürzel beziehungsweise Logo berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels beziehungsweise Logos durch eine nichtanerkannte Liste von Amts wegen ab." b) Am Freitag, dem 21. März 2014, um 12 Uhr (sofort nach Verstreichen der Frist für die Hinterlegung eines geschützten Listenkürzels bzw. Logos) nimmt die Ministerin des Innern die Auslosung der gemeinsamen laufenden Nummern ("nationale Nummern") vor ( in ). Bitte seien Sie bei dieser Auslosung anwesend. Der Überbringer der Akte muss der Auslosung beiwohnen, um das Protokoll danach unterzeichnen zu können. Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln bzw. Logos und den nationalen Nummern wird am Dienstag, dem 25. März 2014, (61. Tag vor der Wahl) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Ministerin des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und Kollegien die verschiedenen geschützten Listenkürzel bzw. Logos und die entsprechenden laufenden Nummern sowie Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter direkt mit, die von den politischen Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. III. Wahlausgaben Gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments müssen die politischen Parteien zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung hinterlegen, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben mitzuteilen. Anlage 3 enthält für die gleichzeitigen Wahlen vom 25. Mai 2014 ein einheitliches Muster 1 dieser schriftlichen Erklärung, in der sich die Parteien verpflichten, binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen ihre Wahlausgaben und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel mitzuteilen und die Identität der natürlichen Personen, die ihnen gegenüber Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren. 1 Ministerieller Erlass vom 18. April 2003 (B.S. vom 24. April 2003, deutsche Übersetzung B.S. vom 25. Juni 2003) und Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 (B.S. vom 21. Mai 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 11. Juni 2004)

7 7/7 Folglich muss dieses Muster der Erklärung in Bezug auf die Wahlausgaben ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zusammen mit der Listenverbindungsakte hinterlegt werden. Der Vollständigkeit halber teile ich mit, dass Sie die Tabelle zur Festlegung der zugelassenen Höchstbeträge und andere nützliche Informationen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer 2 und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente auf folgender Website finden: bzw. IV. Indirekte Wahl des Senats Infolge der Gesetze vom 6. Januar 2014 (B.S. vom 31. Januar 2014) wird der Senat künftig indirekt gewählt. Diesbezüglich muss an die neuen Bestimmungen der Artikel 210quinquies und 217 des Wahlgesetzbuches erinnert werden: Für die Teilnahme an der indirekten Wahl des Senats müssen die politischen Formationen (die Listen für die Kammer oder die Regional- und Gemeinschaftsparlamente vorschlagen) dem Greffier des Senats spätestens am 18. Tag vor den Wahlen um 16 Uhr (also Mittwoch, 7. MAI 2014) eine Übereinstimmungserklärung aushändigen. Das Muster dieser Erklärung finden Sie auf folgender Website: bzw. Der Greffier des Senats wird eine Mitteilung in Bezug auf Ort, Datum und Uhrzeit für diese Aushändigung veröffentlichen. Hochachtungsvoll Joëlle MILQUET Ministerin des Innern 2 Für die Abgeordnetenkammer muss diese Bekanntmachung noch vorgenommen werden.

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