Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 10 Lösung

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1 Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 10 Lösung Teil I Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie im einschlägigen Rechtsweg vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO II. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückerstattungsanordnung richten sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach Art. 48 ff. BayVwVfG, also Normen, die allein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen und verpflichten (vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG) und damit unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Natur sind. Nach der Sonderrechtstheorie ist somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit und abdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständiges Gericht Laut Sachverhalt hat A die Klage beim gemäß 45, 52 VwGO zuständigen VG erhoben. B. Zulässigkeit I. Statthafte Verfahrensart Die statthafte Verfahrensart richtet sich nach dem Rechtsschutzbegehren des A (vgl. 88 VwGO). Dies umfasst hier verschiedene Punkte: A begehrt (1.) die Rückgängigmachung des Aufhebungsbescheids und (2.) die Aufhebung der Rückerstattungsanordnung. 1. Der Aufhebungsbescheid ist als actus contrarius zum Bewilligungsbescheid ein VA i.s.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG, wenn dieser seinerseits einen VA darstellt. Der Bewilligungsbescheid wurde vom StMUK als Behörde gemäß Art.1 Abs. 2 BayVwVfG erlassen und setzt für den Einzelfall verbindlich fest, dass und in welcher Höhe ( Euro) A Fördermittel aus dem Sonderprogramm erhält. Somit handelt es sich um einen VA gemäß Art. 35 S. 1 BayVwVfG. Folglich ist auch der darauf gerichtete Aufhebungsbescheid ein VA. Mit dem Wegfall des Aufhebungsbescheides würde der Bewilligungsbescheid wieder aufleben (argumentum e contrario aus Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). 2. Auch bei der Rückerstattungsanordnung handelt es sich gemäß Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG um einen VA. 3. Statthafte Klageart ist somit für beide Klagebegehren jeweils die Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. II. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Dem A wird durch die Aufhebung der Subventionsbewilligung eine Rechtsposition entzogen, die er bereits innehatte. Auch die Rückerstattungsanordnung ist ein belastender VA. Als Adressat der beiden belastenden Verwaltungsakte ist A zumindest möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein (sog. Adressatentheorie). ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 1 von 8

2 III. IV. Erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens, 68 ff. VwGO Die erfolglose Durchführung eines vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens ist nach 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 3 S. 2 AGVwGO nicht erforderlich, da das StMUK eine oberste Landesbehörde ist. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO Die Klagen sind gemäß der Form des 81 VwGO und mit dem Inhalt nach 82 VwGO zu erheben. V. Klagefrist, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO 1. Bekanntgabe der Verwaltungsakte an den A als Voraussetzung der Klagefrist: Die beiden VA (Aufhebungsbescheid und Rückerstattungsanordnung) wurden dem A am bekanntgegeben (Art. 41 BayVwVfG). 2. Fristbeginn: jeweils , 0.00 Uhr, gemäß 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. 3. Fristdauer: Da der A am zugleich eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erhielt, beginnt am jeweils die einmonatige Klagefrist gemäß 74 Abs. 1 S. 2 VwGO zu laufen. 4. Fristende: Die Klagefrist endet gemäß 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 2 VwGO am Da dieser Tag jedoch ein Sonntag ist, verschiebt sich das Ende der Klagefrist gemäß 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf des nächsten Werktages, also auf Montag, den , 24 Uhr. Somit hat A fristgerecht Klage erhoben. VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO A ist als natürliche Person gemäß 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO, 1 BGB beteiligungs- und als Geschäftsfähiger gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 2, 104 ff. BGB prozessfähig. Der Freistaat Bayern ist als juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 BV) gemäß 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Er wird im Prozess gemäß 62 Abs. 3 VwGO i.v.m. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 LABV durch das StMUK vertreten. VII. Zwischenergebnis Die Klagen des A sind zulässig. C. Objektive Klagehäufung, 44 VwGO Nach 44 VwGO können mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn die Klagebegehren (1.) sich gegen denselben Beklagten richten, (2.) im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, und wenn (3.) dasselbe Gericht zuständig ist. Anmerkung: Eine solche objektive Klagenhäufung liegt also nur bei mehreren Klagebegehren vor, nicht aber, wenn ein Klageziel aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt wird. Die objektive Klagenhäufung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung und wird aufgrund ihrer Wirkung (gemeinsame Entscheidung des Gerichts über die Klagebegehren) an der Schnittstelle von Zulässigkeit und Begründetheit geprüft. Im vorliegenden Fall liegen mehrere Streitgegenstände vor (Rückgängigmachung von Aufhebungsbescheid und Rückerstattungsanordnung), die aufgrund der gebundenen Entscheidung nach Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG ( sind zu erstatten ) in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, und für die dasselbe Gericht zuständig ist. ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 2 von 8

3 D. Begründetheit der Klagen Die Anfechtungsklagen sind begründet, wenn (I.) sie sich gegen den richtigen Beklagten wenden ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wenn (II.) der Aufhebungsbescheid und (III.) die Rückerstattungsanordnung rechtswidrig sind, und (IV.) der Kläger dadurch in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Passivlegitimation, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO II. Richtiger Beklagter ist der Freistaat Bayern als Rechtsträger des StMUK. Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde (1.) oder wenn er deren formelle (2.) oder materielle (3.) Voraussetzungen nicht erfüllt. 1. Rechtsgrundlage Mangels speziellerer Regelungen kommen für den Aufhebungsbescheid nur Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG in Betracht. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung der Fördermittel ursprünglich (Zeitpunkt des Erlasses im April 2011) rechtswidrig war, so dass der Widerruf eines rechtmäßigen VA nach Art. 49 BayVwVfG einschlägig ist. Ferner ist die Erteilung der Fördermittel ein begünstigender VA (vgl. Legaldefinition in Art. 48 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG), da sie dem A einen Anspruch auf Valutierung der Euro gegeben und dadurch zu dessen Gunsten ein Recht begründet hat. Da der Gegenstand des VA eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes nämlich der gemeinsamen Unterrichtung nichtbehinderter und behinderter Kinder gewährt, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids in Form des Widerrufs Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG in Betracht. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Das StMUK als zuständige Ausgangsbehörde ist auch für den Widerruf zuständig, Art. 49 Abs. 4 i.v.m Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. b) Verfahren Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hätte der A vor Erlass der belastenden Verwaltungsakte angehört werden müssen. Dies war hier der Fall, da A im Rahmen seiner vom StMUK erbetenen Stellungnahme vom Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern. c) Form Der Aufhebungsbescheid war laut Sachverhalt schriftlich begründet, Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Der Widerruf ist materiell rechtswidrig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage des Widerrufs nicht erfüllt sind oder wenn die Verwaltung ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat ( 114 S. 1 VwGO). a) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG Der Widerruf bedarf eines in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG angeführten Widerrufsgrundes sowie der Wahrung der Widerrufsfrist. aa) Widerrufsgrund Der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG ist erfüllt, da A die Fördermittel nicht für die gemeinsame Unterrichtung nichtbehinderter und behinderter Kinder, sondern zweckwidrig für Renovierungsarbeiten an der Schulturnhalle verwendete. ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 3 von 8

4 bb) Widerrufsfrist Der Widerruf ist jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung durch die Behörde möglich, Art. 49 Abs. 2a S. 2 i.v.m. Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG. (1) Kenntnis der Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen als Voraussetzung der Widerrufsfrist Da erste Beschwerden über das Verhalten des A bereits im Juli 2011 beim zuständigen Ministerium eingingen, stellt sich die Frage, ob die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, sobald die Behörde erste Hinweise auf die zweckwidrige Verwendung erhält, oder erst wenn sie alle Tatsachen, die für die Widerrufsentscheidung nötig sind, umfassend ermittelt hat. Mit anderen Worten: Es ist zu prüfen, ob die Widerrufsfrist nach Art. 49 Abs. 2a S. 2 i.v.m. Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG eine Bearbeitungsoder eine Entscheidungsfrist darstellt. Im Falle einer Bearbeitungsfrist wäre der Widerruf verspätet, da das StMUK erste Hinweise bereits im Juli 2011 erhalten hatte, der Widerruf aber erst im Dezember 2012 erfolgte. Nach h.m. handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, weshalb die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Tatsachenbasis umfassend und zweifelsfrei ermittelt ist und objektiv keine Notwendigkeit für weitere Nachforschungen besteht. Die Behörde soll nämlich nicht gezwungen werden, auf unsicherer Tatsachengrundlage zu entscheiden, nur um die Frist einhalten zu können. Um die Frist in Gang zu setzen, genügt auch nicht, dass die Behörde Hinweise erlangt, die geeignet wären, eine sorgfältig und gewissenhaft arbeitende Behörde dazu zu bewegen, zu prüfen, ob Veranlassung für einen Widerruf besteht. Im vorliegenden Fall konnte die zuständige Behörde zweifelsfreie Kenntnis von der zweckwidrigen Verwendung erst am mit Stellungnahme des A erlangen. (2) Fristbeginn Die Widerrufsfrist beginnt daher am , 0.00 Uhr, gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG 1 i.v.m. 187 Abs. 1 BGB zu laufen. (3) Fristdauer Die Widerrufsfrist beträgt ein Jahr. (4) Fristende Die Widerrufsfrist endet am , Uhr, gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.v.m. 188 Abs. 2 Alt. 3 BGB. Da es sich dabei um einen Samstag handelt, verschiebt sich das Fristende nach 193 BGB auf den nächsten Montag, Somit hat das StMUK den Bewilligungsbescheid fristwahrend widerrufen. b) Fehlerfreie Ermessensausübung Ermessensfehler sind keine ersichtlich. Auch hat die Behörde sich mit der Sachverhaltsaufklärung nicht so lange Zeit gelassen, dass eine Verwirkung der Widerrufsbefugnis in Betracht zu ziehen wäre. 4. Zwischenergebnis III. Der Aufhebungsbescheid war formell und materiell rechtmäßig. Rechtswidrigkeit der Rückerstattungsanordnung Die Rückerstattungsanordnung ist rechtswidrig, wenn sie ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde (1.) oder wenn sie deren formelle (2.) oder materielle (3.) Voraussetzungen nicht erfüllt. 1. Rechtsgrundlage: Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG 1 Im Verwaltungsverfahren ist Art. 31 BayVwVfG die auf die Vorschriften des BGB verweisende Norm zur Fristberechnung. ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 4 von 8

5 2. Formelle Rechtmäßigkeit Dem Schriftformerfordernis aus Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG wurde genügt. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind erfüllt (Widerruf eines VA mit Wirkung für die Vergangenheit; bereits erbrachte Leistungen; gebundene Entscheidung, s.o.). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht gemäß Art. 49a Abs. 2 S. 1 BayVwVfG i.v.m. 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. A kann sich gemäß Art. 49a Abs. 2 S. 2 BayVwVfG nämlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er wusste, dass er das Geld zweckwidrig verwendete, den Widerrufsgrund folglich kannte und daher mit dem Widerruf rechnen musste. 4. Zwischenergebnis Die Rückerstattungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. E. Ergebnis Die Klagen des A sind zwar zulässig, aber unbegründet. Sie haben deshalb keinen Erfolg. Teil II: Staatshaftungsrechtliche Ansprüche des B gegen die Gemeinde X A. Ausgangsfall I. Folgenbeseitigungsanspruch 2 B könnte gegen die Gemeinde X einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs haben. 1. Rechtsgrundlage Umstritten; z.t. abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG, 1004, 862, 12 BGB analog, oder aus den jeweils betroffenen Grundrechten; jedenfalls aber in Voraussetzungen und Rechtsfolgen auf der Ebene des einfachen Rechts gewohnheitsrechtlich anerkannt. 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Verletzung eines subjektiven Rechts des B: Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG. b) Hoheitlicher Eingriff (+) c) Schaffung eines rechtswidrigen Zustands: Zwar sind die Baumaßnahmen an sich nicht rechtswidrig, da sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Schädigung des Hauses stellt dagegen einen rechtswidrigen Erfolg dar. d) Unmittelbarkeit des rechtswidrigen Zustands (+) e) Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes (+) f) Möglichkeit der Folgenbeseitigung: Wiederherstellung ist tatsächlich unmöglich, da das Haus irreparabel geschädigt ist. Ob die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes vom FBA umfasst wäre, kann dahingestellt bleiben, da ein Neubau jedenfalls nicht gleichwertig zu einem denkmalgeschützten, 200 Jahre alten Haus wäre. 3. Ergebnis B kann gegenüber der Gemeinde X keinen FBA geltend machen. II. Amtshaftung, 839 BGB, Art. 34 GG Ausführlich zum FBA vgl. die Lösung von Fall 8 (Seite 4). Ausführlich zur Amtshaftung vgl. die Lösung von Fall 8 (Seite 6). ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 5 von 8

6 B könnte einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch geltend machen. 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ( Jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ): Die Bediensteten der Gemeinde X haben mit dem Ausbau eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen. Zu der Schädigung kam es auch in Ausübung dieser Tätigkeit. b) Verletzung der Amtspflicht, beim hoheitlichen Handeln die Rechtsgüter Dritter nicht zu schädigen (+) c) Drittbezogenheit der Amtspflicht (+) d) Adäquat kausale Verursachung eines Schadens (+) e) Verschulden ( ): kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.s.d. 276 BGB, da die schweren Erschütterungen und Bodenabsenkungen für niemanden vorhersehbar waren. 2. Ergebnis B hat auch keinen auf Schadensersatz (= der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde) gerichteten Amtshaftungsanspruch aus 839 BGB, Art. 34 GG. III. Enteignender Eingriff 4 Ferner kommt ein Entschädigungsanspruch des B aus enteignendem Eingriff in Betracht. 1. Rechtsgrundlage Gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Fortexistenz der Rechtsfigur war zunächst nach der Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG bezweifelt worden, gilt mittlerweile aber als gesichert. Die Rechtsgrundlage aber ist nicht mehr Art. 14 Abs. 3 GG zu entnehmen, sondern im allgemeinen Aufopferungsgedanken der 74, 75 Einl.ALR in seiner richterrechtlich geprägten Ausformung verortet. 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum des B am Haus (+) b) Beeinträchtigung durch atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen einer rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme aa) Beeinträchtigung: schwere irreparable Beschädigung bb) Hoheitliche Maßnahme: Ausschachtungsarbeiten der Gemeinde X. cc) Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Maßnahme (s. o. A.I.2.c) dd) Atypische und unvorhergesehene Nebenfolge: Die besonderen geologischen Gegebenheiten, die zu schweren Erschütterungen und Bodenabsenkungen als Nebenfolge der Ausschachtungsarbeiten führten, konnten laut Sachverhalt niemandem bekannt sein. c) Unmittelbarkeit zwischen hoheitlicher Maßnahme und Eigentumsbeeinträchtigung (+) d) Überschreitung der Sozialbindung aa) Gemeinwohlbezogenheit der hoheitlichen Maßnahme: Gemeinde ist Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraße gemäß Art. 47 Abs. 1, Art. 9 Bay- StrWG. bb) Gleichheitswidriges Sonderopfer: Das Haus ist irreparabel unbewohnbar (Schweretheorie). 3. Ergebnis Es besteht ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff. Anspruchsgegner ist die Gemeinde X. 4 Ausführlich zum enteignenden Eingriff vgl. die Lösung von Fall 9 (Seite 10). ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 6 von 8

7 B. Abwandlung I. Folgenbeseitigungsanspruch Der FBA scheitert wie oben an der tatsächlichen Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung. II. Amtshaftung, 839 BGB, Art. 34 GG H könnte einen Anspruch aus Amtshaftung gemäß 839 BGB, Art. 34 GG besitzen. 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (s. o.) b) Verletzung einer Amtspflicht (s. o.) c) Drittbezogenheit der Amtspflicht (s. o.) d) Adäquat kausale Verursachung eines Schadens (+) e) Verschulden: Unsachgemäße Ausführung der Ausschachtungsarbeiten, somit Nichtbeachtung der bei Ausschachtungsarbeiten gebotenen Sorgfalt, die von einem pflichtgetreuen Amtsträger zu erwarten ist. Somit Verschulden in Form von Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 1 S. 2 BGB). f) Kein Haftungsausschluss nach 839 Abs. 1 S. 2, 839 Abs. 3 i.v.m. 254 BGB (+) 2. Ergebnis B hat einen Amtshaftungsanspruch nach 839 BGB, Art. 34 GG. Haftender Hoheitsträger ist die Gemeinde X als Anstellungskörperschaft. III. Enteignungsgleicher Eingriff 5 Ferner kommt ein Entschädigungsanspruch des B aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. 1. Rechtsgrundlage Gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Fortexistenz der Rechtsfigur war zunächst nach der Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG in Frage gestanden, gilt mittlerweile aber als gesichert. Die Rechtsgrundlage aber ist nicht mehr Art. 14 Abs. 3 GG zu entnehmen, sondern verortet im allgemeinen Aufopferungsgedanken der 74, 75 Einl.ALR in seiner richterrechtlich geprägten Ausformung. 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG (s. o.) b) Beeinträchtigung durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme. aa) Beeinträchtigung (s. o.) bb) Hoheitliche Maßnahme (s. o.) cc) Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme: Unsachgemäße Durchführung der Ausschachtungsarbeiten. c) Unmittelbarkeit zwischen hoheitlicher Maßnahme und Eigentumsbeeinträchtigung (s. o.) d) Überschreitung der Sozialbindung aa) Gemeinwohlbezogenheit der hoheitlichen Maßnahme (s. o.) bb) Gleichheitswidriges Sonderopfer wird durch die Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert. e) Kein Vorrang des Primärrechtschutzes (s. o.) 3. Ergebnis 5 Ausführlich zum enteignungsgleichen Eingriff vgl. die Lösung von Fall 9 (Seite 7). ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 7 von 8

8 IV. B kann gegenüber der Gemeinde X einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen. Anspruchskonkurrenzen: Der auf Entschädigung zielende Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff und der auf Schadensersatz gerichtete Amtshaftungsanspruch stehen nebeneinander. ÖR II/2 Fall 10 Lösung WS 2012/2013 Seite 8 von 8

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