Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

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1 WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne Übergangsregelung auf Bauleistungen anzuwenden sind, die nach dem 14. Februar 2014 (Datum der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt) erbracht werden. Auf Basis des derzeit vorliegenden BMF-Schreibens vom 05. Februar 2014 möchten wir Ihnen nachfolgend die Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Bauleistungen darstellen. Dazu ist auch der mit dem BMF-Schreiben geänderte Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auszugsweise beigefügt (Anlage 2): 1. Bauleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 erbracht werden Der Leistungsempfänger ist nur noch Steuerschuldner, wenn er an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet (Abschnitt 13b.3 Abs. 1 UStAE-aktuelle Fassung). Damit wendet das BMF die Grundsätze des BFH an. a) Leistungsempfänger nutzt die empfangene Bauleistung selbst für eine Bauleistung Verwendet der Leistungsempfänger die empfangene Bauleistung selbst für eine Bauleistung, findet weiterhin der Übergang der Steuerschuld ( 13b UStG) Anwendung. D.h. der leistende Bauunternehmer stellt für seine Bauleistung den Nettobetrag in Rechnung und weist auf der Rechnung darauf hin, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Dies erfolgt mit dem Vermerk Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Rechnung (siehe hierzu Rundschreiben W 119/2013). Beispiel 1: Der Generalunternehmer B wird mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Er beauftragt wiederum den Subunternehmer A mit dem Rohbau. Für die Bauleistung des A an B liegt ein Fall des Übergangs der Steuerschuld vor. A erbringt eine Bauleistung, die B wiederum für die Ausführung einer Bauleistung an seinen Auftraggeber ver- Geschäftsstelle Hamburg Loogestraße Hamburg Tel.: Fax: Geschäftsstelle Schleswig-Holstein Ringstraße Kiel Tel.: Fax: info@biv-hh-sh.de Internet:

2 - 2 - wendet. A stellt seine Bauleistung an B ohne Umsatzsteuer in Rechnung, die den Vermerk Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält. B meldet die Umsatzsteuer für diese Leistungen in seiner Umsatzsteueranmeldung an und führt sie an das Finanzamt ab. Bitte beachten Sie, dass der leistende Bauunternehmer für jede Bauleistung, für die er den Übergang der Steuerschuld anwendet, den Nachweis führen muss, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen vom Kunden für eine eigene Bauleistung verwendet werden. Dieser Nachweis kann mit allen geeigneten Belegen erbracht werden. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Bauunternehmer ausdrücklich für diesen Umsatz und ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke eine gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vor, gilt diese Bescheinigung jedoch nur als Indiz und nicht als Nachweis. Bitte beachten Sie, dass damit zukünftig allein die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nicht mehr ausreichend sein wird. Denkbar wäre, den Nachweis darüber hinaus z. B. mit einer Erklärung des Leistungsempfängers zu erbringen, in der dieser erklärt, die konkret bezogene Bauleistung selbst für eine Bauleistung zu verwenden. Unklar ist jedoch, ob eine solche Erklärung den Nachweisanforderungen des BMF-Schreibens gerecht werden würde. Es ist daher geplant, diese Frage im Rahmen eines anstehenden Gesprächs mit Vertretern des BMF in der nächsten Woche zu erörtern. b) Leistungsempfänger nutzt die empfangene Bauleistung nicht für eine Bauleistung Verwendet der Leistungsempfänger die empfangene Bauleistung nicht selbst für eine Bauleistung, ist der Übergang der Steuerschuld nicht anwendbar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bauunternehmer an einen Bauträger Bauleistungen erbringt, der selbst bebaute Grundstücke an seine Kunden veräußert und damit keine eigene Bauleistung erbringt. In diesen Fällen stellt der leistende Bauunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Der Bauunternehmer meldet die ausgewiesene Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteueranmeldung an und führt den Betrag an das Finanzamt ab. Beispiel 2: Bauunternehmer A wird vom Bauträger B mit dem Bau eines Gebäudes auf dem Grundstück von B beauftragt. B veräußert das bebaute Grundstück nach Fertigstellung an seinen Kunden. Es liegt kein Fall des Übergangs der Steuerschuld für die von A erbrachte Bauleistung vor. A stellt seine Leistung an B mit Umsatzsteuer in Rechnung, meldet diesen Betrag in seiner Umsatzsteueranmeldung an und führt ihn an das Finanzamt ab. Der Leistungsempfänger muss die konkret bezogene Bauleistung

3 - 3 - selbst für eine Bauleistung verwenden. Es muss ein direkter Bezug zwischen der bezogenen und der erbrachten Bauleistung bestehen. Beispiel 3: Der Bauunternehmer A wird von Bauunternehmer B beauftragt, auf dem Grundstück von B ein Verwaltungsgebäude zu errichten, dass B selbst nutzen wird. Es liegt kein Fall des Übergangs der Steuerschuld für die von A erbrachte Bauleistung vor, da B die konkret bezogene Bauleistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet. Dabei spielt es keine Rolle, dass B Bauunternehmer ist und im Übrigen selbst Bauleistungen erbringt. Es fehlt am direkten Bezug der bezogenen und der erbrachten Bauleistung. A stellt seine Leistungen an B mit Umsatzsteuer in Rechnung, meldet diesen Betrag in seiner Umsatzsteueranmeldung an und führt ihn an das Finanzamt ab. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch dann, wenn bei einem laufenden Bauauftrag bereits vor dem 14. Februar 2014 Anzahlungen ohne Umsatzsteuerausweis gefordert worden sind. Verwendet der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung nicht selbst für eine Bauleistung, muss auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 05. Februar 2014 ein Umsatzsteuerausweis auf den Abschlagsrechnungen erfolgen, die nach dem 14. Februar 2014 angefordert werden. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ohne Übergangsregelung anzuwenden. Diese Problematik einer fehlenden Übergangsregelung stellt sich jedoch umso deutlicher bei Bauprojekten, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren realisiert werden und bislang Abschlagszahlungen nach 13b UStG abgerechnet wurden, nun aber die Abnahme und damit die Schlussrechnung nach dem 14. Februar 2014 erfolgt. Das BMF- Schreiben enthält keine Regelung darüber, wie eine solche Schlussrechnung zu stellen ist. Auch diese Fälle sollen in der nächsten Woche mit Vertretern des BMF erörtert werden. 2. Bauleistungen, die bis zum 14. Februar 2014 erbracht wurden Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Beteiligten für Bauleistungen, die bis zum 14. Februar 2014 erbracht worden sind, nach den bislang geltenden Verwaltungsvorschriften einvernehmlich den Übergang der Steuerschuld angewendet haben. Eine Rechnungsberichtigung ist dann nicht notwendig. Bitte beachten Sie aber, dass die Finanzverwaltung dem leistenden Bauunternehmer keinen Vertrauensschutz gewährt, wenn der Leistungsempfänger sich für Bauleistungen, die nach dem 27. November 2013 und bis zum 14. Februar 2014 erbracht wurden, später darauf beruft, dass er nicht Steuerschuldner ist. In diesen Fällen wird der leisten-

4 - 4 - de Bauunternehmer Steuerschuldner. Beispiel 4: Wie Beispiel 2, die Bauleistung des A wurde jedoch im Dezember 2013 (nach dem 27. November 2013 und bis zum 14. Februar 2014) ausgeführt. B hatte eine gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vorgelegt. A und B hatten unter Berücksichtigung von Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE (in der Fassung vor dem BMF-Schreiben vom 05. Februar 2014, auszugsweise als Anlage 3 beigefügt) einvernehmlich den Übergang der Steuerschuld angewendet. D. h. A hatte für seine Leistung eine Nettorechnung mit dem Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers an B gestellt. B hatte die Umsatzsteuer für diese Leistung in seiner Umsatzsteueranmeldung angemeldet und den Betrag an das Finanzamt abgeführt. Später beruft sich B jedoch darauf, nicht Steuerschuldner zu sein, weil er die bezogene Bauleistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet hat (Abschnitt 13b.3 UStAE aktuelle Fassung). Daher fordert er die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurück. Für diese Umsätze wird der leistende Bauunternehmer A Steuerschuldner. In diesem Fall muss er die Rechnung berichtigen und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellen. Den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag meldet er in seiner Umsatzsteueranmeldung an und führt ihn an das Finanzamt ab. Bitte beachten Sie, dass es nach dem 14. Februar 2014 nicht mehr möglich ist, sich einvernehmlich mit dem Leistungsempfänger auf einen Übergang der Steuerschuld zu einigen, wenn fraglich ist, ob die Voraussetzungen für einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorliegen. Die bisher geltende Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE gilt nicht mehr für Bauleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden. In der praktischen Anwendung der neuen Grundsätze des BMF- Schreibens vom 05. Februar 2014 ergeben sich daher noch bedeutsame Fragen, die durch das BMF-Schreiben noch nicht vollständig beantwortet wurden. Der Hauptverband hat sich diesbezüglich bereits gemeinsam mit ZDB, ZIA und BVB an das Bundesministerium der Finanzen gewendet (siehe W 033/2014). Ein Gespräch mit Vertretern des BMF wird voraussichtlich in der nächsten Woche stattfinden, in dem wir die noch offenen Fragen für die Praxis erörtern möchten. An diesem Gespräch wird für den Hauptverband der Vorsitzende des Arbeitskreises Steuern, Herr Ulrich Komander, sowie sein Mitarbeiter und die Rechtsunterzeichnerin teilnehmen. Über die Ergebnisse des geplanten Gesprächs mit Vertretern des BMF werden wir zeitnah informieren. Anlagen auf Anforderung bzw. im Mitgliederbereich unserer Homepage

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