Juni Umsatzsteuer Die Schonfrist bei Überweisungen beträgt 3 Tage; bei Zahlung per Scheck (bar) entfällt die Schonfrist.

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1 GGV Partnerschaft Broßstraße 6 D Frankfurt am Main INFORMATIONSBRIEF Juni 2005 I N H A L T 0 1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wieder in Papierform 0 2. Neue Regelung zur Krankenversicherung ab 1. Juli Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 EStG verfassungsgemäß 0 4. Umsatzsteuer auf Glücksspielgeräte 0 5. Nochmals: Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit 0 6. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge 0 7. Steuerliche Berücksichtigung eines Disagios 0 8. Direktversicherungen: Verzichtserklärung bis 30. Juni 2005 abgeben 0 9. Vorläufige Steuerfestsetzungen 010. Investitionszulagengesetz 2005 in Kraft Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni Fälligkeit 1 Ende der Zahlungs-Schonfrist Fr Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die Schonfrist bei Überweisungen beträgt 3 Tage; bei Zahlung per Scheck (bar) entfällt die Schonfrist Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

2 1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wieder in Papierform Seit Anfang 2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich elektronisch im sog. Elster-Verfahren an die Finanzämter zu übermitteln. Die Finanzverwaltung akzeptierte noch übergangsweise bis zum 31. März 2005 die Abgabe der Steueranmeldungen in Papierform. 4 Inzwischen sind auch in der Finanzverwaltung Zweifel aufgekommen, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ( 18 Abs. 1 UStG) und Lohnsteuer- Anmeldungen ( 41a Abs. 1 EStG) in dieser Form aufrechterhalten werden kann, weil in 150 Abs. 1 Abgabenordnung festgelegt ist, dass Steuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Die Finanzverwaltung 5 lässt deshalb bis auf weiteres die Abgabe der Steueranmeldungen in Papierform wieder zu. 2. Neue Regelung zur Krankenversicherung ab 1. Juli 2005 Mit dem Ziel, die Lohnnebenkosten zu senken, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eine Änderung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung vorgenommen. 6 Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den zuschusspflichtigen Beitrag um 0,9 v. H. zu senken, während für Zahnersatz ein zusätzlicher Beitrag von 0,9 v. H. erhoben wird, der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen ist; dabei wird auch dieser Beitrag vom Arbeitgeber einbehalten. Im Ergebnis vermindert sich damit die Belastung des Arbeitgebers um 0,45 v. H. und der Arbeitnehmeranteil erhöht sich entsprechend. Auch bei freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmern wird sich dadurch der Arbeitgeberzuschuss ab 1. Juli 2005 vermindern, weil der zuschusspflichtige Beitrag entsprechend sinkt. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist lediglich zu beachten, dass sich der Höchstbetrag für den Zuschuss des Arbeitgebers ab dem 1. Juli 2005 auf 236,18 Euro (bisher 252,04 Euro) vermindert. Wird dieser Höchstbetrag nicht erreicht, ist in diesen Fällen der Arbeitgeberzuschuss unverändert weiterzuzahlen. 3. Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 EStG verfassungsgemäß 17 EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Voraussetzung für die Steuerpflicht war, dass der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung zu mehr als 25 v. H. an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (wesentliche Beteiligung). Diese Grenze wurde für ab dem 1. Januar 1999 durchgeführte Veräußerungen auf mindestens 10 v. H. gesenkt; mittlerweile beträgt die Wesentlichkeitsgrenze mindestens 1 v. H. Unklar war, ob die Absenkung dieser Grenze verfassungswidrig ist. Der Bundesfinanzhof 7 hat zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf mindestens 10 v. H. Stellung genommen. Danach ist die Änderung jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Vgl. Informationsbrief März 2005 Nr. 2. Siehe BMF-Schreiben vom 28. April 2005 IV A 7 S /05. Siehe Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl 2004 I S. 3445). Urteile vom 1. März 2005 VIII R 92/03 und VIII R 25/02.

3 Anteilsveräußerung nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 erfolgt ist. Dass das Gesetz erst am 24. März 1999 verkündet wurde, ist demgegenüber unerheblich. Beispiel: Anteilseigner A ist seit 1990 zu 15 v. H. an der B-GmbH beteiligt, die Anschaffungskosten der Beteiligung haben DM betragen. Im Dezember 1998 verkauft A einen 10 v. H.-Anteil für DM; die restlichen 5 v. H. werden im April 1999 für DM verkauft. Der bei der Veräußerung im Dezember 1998 entstandene Gewinn unterlag nicht der Einkommensteuer, weil zu dem Zeitpunkt noch die Beteiligungsgrenze von mehr als 25 v. H. galt. Der Gewinn aus der Veräußerung des 5 v. H.-Anteils im April 1999 war dagegen steuerpflichtig, weil A innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 10 v. H. an der B-GmbH beteiligt war. Obwohl A sowohl 1998 als auch 1999 unter der jeweiligen Beteiligungsgrenze lag, gerät er durch die Rückwirkung der niedrigeren Grenze in die Steuerpflicht. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns waren die anteiligen historischen Anschaffungskosten des Jahres 1990 in Höhe von (33 v. H. von DM =) DM und nicht der Zeitwert der Anteile am 1. Januar 1999 vom Veräußerungspreis abzuziehen. Die im Beispiel dargestellte Rückwirkung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Wertsteigerungen nachträglich versteuert werden, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes entstanden waren. Offen blieb lediglich, wie Veräußerungen in der Zeit vom 1. Januar bis 4. März 1999 zu behandeln sind. 4. Umsatzsteuer auf Glücksspielgeräte Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Ungleichbehandlung von umsatzsteuerbefreiten Glücksspielumsätzen öffentlicher Spielbanken und steuerpflichtigen Umsätzen privater Betreiber von Geldspielautomaten gegen Europarecht verstößt. 8 Eine Konsequenz aus diesem Urteil wäre die Einführung einer Steuerbefreiung auch für private Glücksspielumsätze. Da dies zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen würde, soll jetzt durch eine Gesetzesänderung 9 die Steuerbefreiung für die öffentlichen Spielbanken in 4 Nr. 9 Buchst. b UStG abgeschafft und damit eine Gleichbehandlung hergestellt werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 4. Mai 2005 in Kraft treten. Ungeklärt ist, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rückwirkend in den noch nicht bestandskräftigen Fällen angewendet werden kann. Die Finanzverwaltung 10 hat eine generelle Steuerbefreiung von Umsätzen aus Geldspielgeräten zunächst verneint. Es ist allerdings zu prüfen, ob entsprechende Steuerbescheide für zurückliegende Jahre offen gehalten bzw. berichtigte Erklärungen abgegeben werden sollten. 5. Nochmals: Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit Der Bundesfinanzhof 11 hat entschieden, dass die für Dienstreisen geltende Beschränkung, wonach bei Auswärtstätigkeiten die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von 3 Monaten als neue regelmäßige Arbeitsstätte gilt, auch bei Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden ist. Aus Vertrauensschutzgründen will die Finanzverwaltung 12 dieses Urteil jedoch erst ab 2006 anwenden, sodass bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin wie bisher (siehe R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR) verfahren werden kann. Das bedeutet, dass bis Ende 2005 bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit, die an derselben Tätigkeitsstätte länger als 3 Monate eingesetzt werden, auch nach Ablauf der Siehe Informationsbrief Mai 2005 Nr. 6. Gesetz zur Neuausrichtung der Umsatzbesteuerung für Glücksspiele mit Geldeinsatz. Finanzbehörde Hamburg vom 22. März S /03. Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03; vgl. Informationsbrief April 2005 Nr. 5. BMF-Schreiben vom 11. April 2005 IV C 5 S /05.

4 Dreimonatsfrist Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. 6. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge Deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuer entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Dieses Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. 13 Die Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat ist auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z. B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Schuldnerschaft des Leistungsempfängers, Beförderungseinzelbesteuerung oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte vgl. 59 UStDV). Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht. 14 Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (ggf. über die Auslandshandelskammer) zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts. Es ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier sind zum Teil erhebliche Einschränkungen zu beachten. Darüber hinaus kommt eine Vergütung häufig nur in Betracht, wenn ein je nach Staat unterschiedlich hoher Mindestbetrag erreicht wird. Für die Durchführung des Vergütungsverfahrens sind zentrale Erstattungsbehörden in den jeweiligen Staaten zuständig Steuerliche Berücksichtigung eines Disagios Leistet ein nichtbilanzierender Kreditnehmer eine Zinsvorauszahlung (Disagio bzw. Damnum), kann er die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, wenn die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Eine Marktüblichkeit wird nach dem sog. Bauherrenerlass 16 angenommen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio von bis zu 5 v. H. vereinbart wird. Ferner darf das Disagio nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehenssumme (oder einer Teilauszahlung von mindestens 30 v. H.) geleistet werden. Durch eine Gesetzesänderung 17 ist der (sofortige) Abzug von Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden (z. B. in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen), eingeschränkt worden. Entsprechende Aufwendungen sind regelmäßig ab Vgl. 18 Abs. 9 UStG und 59 bis 61 UStDV. Siehe BMF-Schreiben vom 7. April 2004 IV D 1 S /04 (BStBl 2004 I S. 457). Siehe unter Zentral zuständige ausländische Behörden für die Vergütung von Umsatzsteuer. BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C 3 S 2253a 48/03 (BStBl 2003 I S. 546), Rz Abs. 2 Satz 3 i. d. F. des EURLUmsG.

5 2004 nicht mehr sofort steuerlich abzugsfähig, sondern mit dem anteiligen Jahresbetrag auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Es ist die Frage aufgetaucht, ob diese Regelung auch für ein Disagio gilt. Hierzu hat die Finanzverwaltung 18 nun Stellung genommen. Danach ist insoweit eine Klarstellung im Gesetz geplant, als die neuen Vorschriften zu den Vorauszahlungen bei Nutzungsüberlassungen nicht für ein Disagio oder Damnum gelten. Auch wenn die Ergänzung des Gesetzes noch nicht vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2005 geleistete Aufwendungen für ein Disagio weiterhin nach den Grundsätzen des sog. Bauherrenerlasses abzugsfähig. 8. Direktversicherungen: Verzichtserklärung bis 30. Juni 2005 abgeben Seit dem 1. Januar 2005 ist die Möglichkeit, Beiträge zu Direktversicherungen einer pauschalen Lohnsteuer von 20 v. H. zu unterwerfen (vgl. 40b EStG), grundsätzlich abgeschafft worden. Entsprechende Beiträge bleiben stattdessen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (für 2005: Euro) jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden, erhöht sich die Grenze für die Steuerfreiheit in 2005 um Euro auf Euro ( 3 Nr. 63 EStG). Die Steuerfreiheit der Beträge hat allerdings zur Folge, dass spätere Auszahlungen in voller Höhe steuerpflichtig werden (siehe 22 Nr. 5 EStG). Dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden (sog. Altverträge), wenn diese die Möglichkeit einer Rentenzahlung vorsehen. Allerdings können Arbeitnehmer mit derartigen Altverträgen entscheiden, ob sie die Pauschalversteuerung weiterführen wollen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 durch eine schriftliche Erklärung auf die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß 3 Nr. 63 EStG verzichten. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss die Erklärung bis zur ersten Beitragszahlung abgegeben werden. Der Verzicht gilt dann für die Dauer des Dienstverhältnisses. Eine Verzichtserklärung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung handelt und der Arbeitgeber die Beiträge wie bisher pauschal versteuert. 19 Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Kapitalauszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren insgesamt steuerfrei und Rentenzahlungen sind lediglich mit einem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern. 9. Vorläufige Steuerfestsetzungen Die Finanzverwaltung hat ihre Vorläufigkeitsliste erweitert. 20 Darin werden Regelungen benannt, die möglicherweise unzulässig oder verfassungswidrig sind und für die daher ein Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheid aufgenommen wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind hiervon sämtliche Vorschriften betroffen, die durch das Haushaltsbegleitgesetz geändert wurden. Durch dieses Gesetz wurden der Spitzensteuersatz von 45 v. H. auf 42 v. H. reduziert sowie zahlreiche Höchst-, Frei- und BMF-Schreiben vom 5. April 2005 IV A 3 S /05. Siehe BMF-Schreiben vom 17. November 2004 IV C 4 S /04 (BStBl 2004 I S. 1065), Rz Vgl. BMF-Schreiben vom 8. April 2005 IV A 7 S /05. Vom 29. Dezember 2003 (BStBl 2004 I S. 120).

6 Pauschbeträge gesenkt (sog. Koch-Steinbrück-Liste), wie z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sparer- Freibetrag, Entfernungspauschale, Abzugsgrenze für Bewirtungskosten und Geschenke an Geschäftsfreunde. Daneben wurden insbesondere Verschlechterungen bei den Abschreibungen (Halbjahres-AfA, Gebäudeabschreibung), der verbilligten Vermietung an Angehörige und den Steuervergünstigungen bei Betriebsveräußerungen eingeführt. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid ist insoweit ein Einspruch gegen diese Punkte nicht mehr erforderlich; bereits laufende Einspruchsverfahren ruhen von Amts wegen bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage. Ebenfalls umstritten ist die Regelung, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben normaler Steuerpflichtiger nachgewiesen werden müssen, während Abgeordnete des Deutschen Bundestags eine steuerfreie Aufwandspauschale erhalten. Da hierzu mittlerweile ein Verfahren beim Bundesfinanzhof 22 anhängig ist, wird hier ebenfalls ab sofort ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk in allen Steuerbescheiden aufgenommen. 10. Investitionszulagengesetz 2005 in Kraft Das Investitionszulagengesetz 2005, durch das ab 25. März 2004 begonnene Erstinvestitionen gefördert werden, 23 konnte erst nach Genehmigung durch die EG-Kommission in Kraft treten. Die Genehmigung liegt inzwischen vor, sodass das Gesetz am 24. Januar 2005 in Kraft getreten ist. 24 Ausgenommen von der Genehmigung sind jedoch noch Investitionsvorhaben von bestimmten mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten und Investitionsvorhaben bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die unter Anlage 1 Nr. 5 InvZulG 2005 fallen Az.: VI R 63/04. Vgl. dazu Informationsbrief September 2004 Nr. 7. BMF-Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl 2005 I S. 1059).

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